{"status":"available","doknr":"OLD265017","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0412.11K4889.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"11 K 4889/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt am Hpfad 1 in 00000 L (Gemarkung G1), etwa einen\nKilometer Luftlinie nördlich des Stadtzentrums, eine B-Filiale, deren Erweiterung sie\nim vorliegenden Verfahren verfolgt. Das Baugrundstück liegt im östlichen Winkel\nzwischen der Cstraße und der Sackgasse Hpfad, die im Bereich der Einmündung in\ndie Cstraße zwei Abbiegespuren aufweist, ansonsten jedoch nur einspurig ist. Im\nwestlichen Winkel beider Straßen liegt ein Gebäude, das einen unstreitig\ngroßflächigen F-Markt (Hpfad 12) und einen gewerblichen Sportkomplex (unter\nanderem Tennis, Badminton, Fitness, Wellness; Hpfad 14) beherbergt. Nördlich des\nBaugrundstücks liegt am Hpfad 31 eine ehemalige Samtweberei mit einem T-Markt\nim Kellergeschoss und weiter östlich eine M-Filiale mit 1.202,02 m2 Geschoss- und\n749,81 m2 Verkaufsfläche (Hpfad 25). Weiter nordöstlich schließen sich auf dieser\nSeite des Hpfades Lagerhallen an. Auf der anderen Straßenseite befindet sich\nnordöstlich des F/Sport-Komplexes Wohnbebauung.\n\n3\n\nDas Baugrundstück liegt nicht im Bereich eines wirksamen Bebauungsplanes. Es\nsoll allerdings vom Bebauungsplan der Stadt L Nr. 674 (zwischen Estraße, Cstraße\nund Hpfad) erfasst werden, dessen Aufstellung der Rat der Stadt L zunächst mit\nBeschluss 13. Juni 2002 und dann unter Erweiterung des Plangebiets mit Beschluss\n11. Dezember 2003 eingeleitet und hierzu mit nicht bekannt gemachtem Beschluss\nvom 30. Juni 2005 auch eine Veränderungssperre erlassen hat; nach Angaben des\nBauplanungsamtes des Beklagten soll der Bebauungsplan die bis vor kurzem\ngewerblich geprägte Gemengelage durch Ausweisung eines zonierten Mischgebietes\nmit den vorhandenen Wohnnutzungen in Einklang bringen und\nAnsiedlungsmöglichkeiten sowohl für Wohngebäude als auch das Wohnen nicht\nwesentliches störendes Gewerbe eröffnen. Nach dem von der C1\nUnternehmensberatung GmbH L1 im Auftrag der Stadtverwaltung L erstellten und im\nJanuar 2002 vorgelegten Zentrenkonzept für die Stadt L, das der Stadtrat am 13.\nJuni 2002 angenommen hat (im Folgenden: Zentrenkonzept der Stadt L), liegt am\nHpfad und der Cstraße ein sogenannter Scharnierstandort für Discounter /\nLebensmittelsupermärkte. Bei diesen Scharnierstandorten handelt es sich um\nStandorte zwischen zwei nicht zusammenhängenden, aber dennoch räumlich\nbenachbarten Versorgungsbereichen (z.B. Stadtteilen), deren Bevölkerungspotential\njeweils allein nicht ausreicht, um leistungsfähige Nahversorgungsstrukturen zu\netablieren, so dass diese Bereiche häufig einen nur geringen oder gar keinen Besatz\nmit Lebensmittelangeboten aufweisen. Das Zentrenkonzept stellt im Umfeld des hier\nfraglichen Bereichs außerdem die Nahversorgungsbereiche höherer Ordnung D 5 I\nStraße/T1straße sowie D 6 Sstraße/V Straße und die Nahversorgungsbereiche\nniederer Ordnung N 7 C2platz und N 8 I Straße fest.\n\n4\n\nDie B-Filiale am Hpfad besitzt derzeit nach Angaben des Architekten der Klägerin\neine Nettofläche von 1.155,63 m2, wovon 653,45 m2 auf den Verkaufsraum, 76,74 m2\nauf die Kassenzone und 20,55 m2 auf den Ein- und Ausgang entfallen.\n\n5\n\nUnter dem 4. März 2004 - eingegangen am 8. März 2004 - beantragte die\nKlägerin beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides zur\nGenehmigungsfähigkeit der „Erweiterung einer bestehende B-Filiale\" durch eine\nVerlängerung des Gebäudes nach Osten um etwa 7 m, wodurch sich der\nVerkaufsraum auf 772,52 m2 und die Nettofläche auf 1.323,77 m2 vergrößern\nwürde.\n\n6\n\nMit negativem Vorbescheid vom 13. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag\nab und führte zur Begründung aus: Die in der näheren Umgebung vorhandene\nBebauung sei als Gewerbegebiet mit gewerblicher und nicht-großflächiger\nEinzelhandelsnutzung anzusehen. Das geplante Bauvorhaben füge sich nicht in die\nvorhandene Bebauung ein, da nach der Erweiterung des vorhandenen Marktes ein\ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen solle. Weiterhin widerspreche das\nVorhaben der Vorschrift des § 34 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), da durch\ndie geplante Erweiterung schädliche Auswirkungen auf zentrale\nVersorgungsbereiche zu erwarten seien. Der Lebensmittelmarkt liege außerhalb\neines vom Zentrenkonzept der Stadt L befürworteten Standortes. Großflächige\nDiscount-Lebensmittelmärkte erzeugten an diesem Standort zusammen mit dem\nvorhandenen Verkaufsflächenangebot eine nicht gewollte regionale Ausstrahlung.\nDas Gebiet bzw. die Bevölkerung im Einzugsgebiet sei überversorgt.\n\n7\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem sich die Klägerin auf eine\nGroßflächigkeit der benachbarten F- und M-Märkte berief, die einer Zuordnung der\nnäheren Umgebung zu einem der Baugebietstypen der Verordnung über die bauliche\nNutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) entgegenstehe, wies\ndie Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 als\nunbegründet zurück und führte hierzu ergänzend aus: Der F-Markt liege außerhalb\nder näheren Umgebung der B-Filiale, da dem Hpfad gebietstrennende Wirkung\nzukomme. Die zu berücksichtigende M-Filiale sei in der genehmigten Größe nicht\ngroßflächig.\n\n8\n\nMit der am 10. November 2005 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: In der\nRegel gehöre der Bereich des Straßengevierts, in dem sich das fragliche Grundstück\nbefinde, sowie die gegenüberliegende Straßenfront zur näheren Umgebung im Sinne\ndes § 34 BauGB. Straßen und Wege könnten dabei jedoch auch eine trennende\nWirkung haben. Ob dies der Fall sei, hänge unter anderem von ihrer Breite und\nVerkehrsbedeutung ab. Hinsichtlich der Art der Nutzung könne es ferner darauf\nankommen, ob Immissionen über die Straße hinweg auf das andere Baugebiet\neinwirkten oder im Verkehrslärm untergingen. Unter diesem Gesichtspunkt sei\ninsbesondere der auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Hpfades gelegene\nF-Markt der näheren Umgebung hinzuzurechnen. Dem Hpfad komme insoweit keine\ntrennende Wirkung zu, da er als Sackgasse ausgebildet sei, die lediglich der\nErschließung der angrenzenden Einzelhandelsbetriebe und einiger Wohnhäuser\ndiene und deshalb auch weder besonders breit, noch stark befahren sei. Als\ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb stehe der F-Markt einer Qualifizierung der\nnäheren Umgebung als Mischgebiet (gemeint sein dürfte: Gewerbegebiet) entgegen.\nIn der näheren Umgebung des Vorhabens bestehe vielmehr eine Gemengelage aus\ngewerblicher Nutzung, Wohnnutzung und einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb.\nAufgrund des Vorbildes eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in der näheren\nUmgebung sei ihr Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Auch § 34 Abs. 3\nBauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob die\nVersorgungsbereiche D 5, D 6, N 7 und N 8 die Anforderungen an einen zentralen\nVersorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift erfüllten. Zur Prüfung der\nschädlichen Auswirkungen könne die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3\nBauNVO auf § 34 Abs. 3 BauGB nicht übertragen werden. Die daher im konkreten\nEinzelfall festzustellende Schädlichkeit müsse sich auf eine nachhaltige Störung der\nstädtebaulichen Entwicklung und Ordnung beziehen. Der Schaden müsse in der\nUnausgewogenheit durch störende Faktoren entstehen, die gerade in den Wirkungen\ndes beabsichtigten Vorhabens lägen. Ausschlaggebend werde voraussichtlich die\nFrage des Kaufkraftabflusses bzw. einer Kaufkraftumlenkung von vorhandenen\nzentralen Versorgungsbereichen sein. Dabei biete es sich an, auf die von der\nRechtsprechung zum gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot entwickelten\nMaßstäbe zurückzugreifen. Einen entsprechenden Schwellenwert, ab dem eine\nsolche Abstimmung erforderlich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht bislang\nallerdings nicht bestimmt. Die obergerichtliche Rechtsprechung nehme eine hierfür\nerforderliche unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art ab einer Umverteilung von\nmindestens 10 % an. Materiell sei das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt,\nwenn die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung einer\nNachbargemeinde ein unzumutbares Maß erreichten. Dies sei frühestens ab einem\nKaufkraftabfluss von 20-25 % der Fall. In der Literatur zu § 34 Abs. 3 BauGB werde\ndavon ausgehend angenommen, dass schädliche Auswirkungen bei einem\nprognostizierten Kaufkraftabfluss von etwa 20 % zu erwarten seien. Dabei sei zu\nberücksichtigen, dass als ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zwar der gesamte\nBetrieb und nicht nur die Erweiterung anzusehen sei. Der oben genannte\nKaufkraftabfluss müsse gleichwohl faktisch von den Erweiterungsflächen ausgehen,\nda § 34 Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der\nGenehmigung erfordere. Wenn durch eine bestehende Filiale bereits Kaufkraft\nabgeschöpft worden sei, gehe es lediglich um die Frage, welche Kaufkraft durch die\nErweiterungsfläche abgeschöpft werde. Diese Auffassung ergebe sich auch aus\neinem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 BauGB vom\n20. Januar 2005 und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2005 zur Frage der Verletzung des\ninterkommunalen Abstimmungsgebotes bei der Planung des DCentrums P. Die\ngegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf § 11 Abs. 3\nBauNVO sei auf § 34 Abs. 3 BauGB nicht übertragbar. Dies ergebe sich bereits\ndaraus, dass der Gesetzgeber mit letztgenannter Vorschrift mehrfach bewusst von\nden Formulierungen in § 11 Abs. 3 BauNVO abgewichen sei. Dass es bei\nÜberschreiten von strikten Grenzen zwischen zwei Nutzungsarten wie in § 11 Abs. 3\nBauNVO von klein- zu großflächigem Einzelhandel unbeachtlich sei, ob diese\nGrenzen durch die Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebes oder erst durch eine\nnachträgliche Erweiterung überschritten würden, sei nachvollziehbar. Dieser Ansatz\nführe jedoch bei § 34 Abs. 3 BauGB nicht weiter, da der Gesetzgeber mit dieser\nVorschrift nicht bestimmte Nutzungsarten im unbeplanten Innenbereich habe\nverhindern, sondern eine Berücksichtigung der konkreten Fernwirkungen eines\nEinzelhandelsbetriebes habe ermöglichen wollen. Andernfalls wäre selbst die\nErweiterung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes um einen 5 m2 großen\nPfandraum, durch die der Betrieb großflächig wird, unzulässig, obwohl diese\nErweiterung unzweifelhaft zu keinerlei Umsatzverteilungen führen würde. Dass von\nder geplanten Erweiterung der B-Filiale ein Kaufkraftabzug in der oben genannten\nGrößenordnung zu erwarten sei, könne pauschal ausgeschlossen werden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides\ndes Beklagten vom 13. April 2005 und des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom\n20. Oktober 2005 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom\n8. März 2004 zur Erweiterung der Filiale auf dem Grundstück\nHpfad 1 in 00000 L positiv zu bescheiden,\n\n11\n\nhilfsweise festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten von\n§ 34 Abs. 3 BauGB am 20. Juli 2004 einen Anspruch auf positive\nBescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 8. März 2004 zur\nErweiterung der Filiale auf dem Grundstück Hpfad 1 in 00000 L\nhatte.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen\nund führt ergänzend aus: Dem Vorhaben der Klägerin stehe § 34 Abs. 3 BauGB\nentgegen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Verkaufsflächen der gesamten\nB-Filiale einerseits und der betroffenen Nahversorgungsbereiche D 5, D 6, N 7 und N\n8 andererseits. Maßgeblicher Bezugspunkt sei dabei die Verkaufsfläche des\n„überwiegend kurzfristigen Bedarfs\", von dem lediglich die Verkaufsfläche für im\nfraglichen Betrieb nicht angebotene Zeitungen, Zeitschriften und Bücher in Abzug zu\nbringen sei. Dieser Vergleich führe nach den - auf Veranlassung des Gerichts -\nvorgelegten Zahlen zu den Verkaufsflächen in den genannten Versorgungsbereichen\n(Stand: 2000) zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Wesentliche Änderungen der\nEinwohnerzahlen und Marktanbieter hätten sich in den unmittelbar benachbarten\nNahversorgungsbereichen seitdem nicht ergeben. Dass das Vorhaben im Bereich\neines Scharnierstandortes für Discounter / Lebensmittelsupermärkte liege, stehe\nseiner Unzulässigkeit nicht entgegen. Solche Standorte sollten lediglich die\nNahversorgung der Bevölkerung - hier vor allem in den weiter östlich gelegenen\nStadtteilen - ergänzen, aber nicht gewachsene Zentren bzw.\nNahversorgungsbereiche gefährden. Deshalb sei das Ausmaß ihrer Verkaufsfläche\nan die Nahversorgungsstruktur benachbarter Versorgungsbereiche anzupassen. Von\neiner Ausweitung der Verkaufsfläche im Scharnierstandort Hpfad/Cstraße wäre\nunmittelbar der westlich gelegene Nahversorgungsbereich D 5 T1straße/I Straße\nbetroffen. Eine anlässlich der Ansiedlung eines weiteren Lebensmitteldiscounters am\nHpfad erstellte Auswirkungsanalyse aus September 2001 komme ausdrücklich zum\nErgebnis, dass eine darüber hinausgehende Ansiedlung von Verkaufsflächen\nvermieden werden sollte, um einer weiteren funktionalen Aufwertung des Standortes,\ndie über die Nahversorgungsfunktion hinausgehe und hierdurch auch zu\nstädtebaulich relevanten Folgewirkungen führen könne, vorzubeugen. Aus dem\nGutachten ergebe sich weiter, dass das Gebiet über eine weit über dem Durchschnitt\nliegende Pro-Kopf-Ausstattung an Verkaufsfläche im Nahrungs- und\nGenussmittelbereich verfüge. Jeder zusätzlich angebotene Quadratmeter\nVerkaufsfläche im Lebensmittelbereich werde daher zu einer Verdrängung im\nEinzugsbereich führen. Dies betreffe insbesondere den Magnetbetrieb Q an der\nT1straße, dessen Marktteilnahme sehr gefährdet sei. Außerdem könne sich die\nKlägerin nur dann auf die Lage am Scharnierstandort berufen, wenn sie\nentsprechend den Vorgaben des Zentrenkonzeptes bereit sei, die Beschränkung des\nNon-Food-Anteils ihres Sortiments auf 20 % auf die Verkaufsfläche des gesamten\nMarktes anzuwenden.\n\n15\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter als beauftragten Richter\nin Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das\nProtokoll des Ortstermins vom 19. Dezember 2006, insbesondere auf die dabei\nangefertigten Fotoaufnahmen verwiesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist insgesamt erfolglos.\n\n19\n\nMit dem zulässigen Hauptantrag ist sie unbegründet. Der negative Vorbescheid\ndes Beklagten vom 13. April 2005 zur Genehmigungsfähigkeit der Erweiterung der\nFiliale der Klägerin am Hpfad 1 in 00000 L und der Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung E1 vom 20. Oktober 2005 sind rechtmäßig und verletzen die\nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn die Klägerin hat gemäß §§ 71 Abs. 1\nund 2 in Verbindung mit 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) keinen Anspruch auf positive\nBescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 8. März 2004 zur Genehmigungsfähigkeit\ndieser Erweiterung. Diesem Vorhaben stehen nämlich öffentlich-rechtliche\nVorschriften entgegen, da es jedenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig ist. \n\n20\n\nDiese Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht nach § 14 Abs. 1 BauGB aus der\nvom Rat der Stadt L am 30. Juni 2005 als Satzung beschlossenen\nVeränderungssperre hinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes\nder Stadt L Nr. 674 (zwischen E Dyk, Cstraße und Hpfad), von dem nach derzeitigen\nPlanungen auch das Baugrundstück der Klägerin erfasst wird. Denn diese\nVeränderungssperre ist entgegen § 16 Abs. 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt\ngemacht worden und daher nicht wirksam (vgl. §§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB in\nVerbindung mit 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen).\n\n21\n\nDie bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin folgt\njedoch aus den §§ 29 ff. BauGB.\n\n22\n\nDas Vorhaben ist bereits deshalb nicht nach § 33 Abs. 1 BauGB zulässig, da\nentgegen dessen Nr. 1 die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hinsichtlich des\nin Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes der Stadt L Nr. 674 noch nicht\ndurchgeführt worden ist.\n\n23\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich\nmangels wirksamen Bebauungsplanes und aufgrund der Lage des Baugrundstücks\nin einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil vielmehr ausschließlich nach § 34\nBauGB. Dessen Voraussetzungen erfüllt es jedoch nicht.\n\n24\n\nEntgegen der Einschätzung des Beklagten ist es allerdings nicht bereits seiner\nArt nach unzulässig.\n\n25\n\nEine solche Unzulässigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 34 Abs. 2 Hs. 1\nBauGB. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO\nbezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit\neines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem\nBaugebiet allgemein zulässig wäre. Diese Regelung ist jedoch nicht einschlägig, da\ndie Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens der Klägerin keinem der\nBaugebiete nach der BauNVO entspricht. Zur näheren Umgebung zählt nämlich\nauch der F-Markt am Hpfad 12, der unstreitig einen großflächigen\nEinzelhandelsbetrieb darstellt und als solcher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur\nin Kerngebieten und für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wäre;\neinem dieser Gebiete entspricht die Eigenart der näheren Umgebung aber eindeutig\nnicht. Die Annahme des Beklagten, dem Hpfad komme insoweit trennende Wirkung\nzu, so dass der F-Markt nicht zur näheren Umgebung zählen würde, geht fehl.\n\n26\n\nBei der Bestimmung des maßgeblichen Bereichs muss die Umgebung eines\nbeabsichtigten Vorhabens einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die\nAusführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, zweitens insoweit, als die\nUmgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt\noder doch beeinflusst. Wieweit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des\njeweiligen Einzelfalles. Dabei können auch topographische Gegebenheiten eine\nRolle spielen. Die Grenze der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB\nkann etwa durch Geländehindernisse, wie zum Beispiel einen Verkehrsweg (Straße,\nEisenbahn), beeinflusst werden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, NVwZ-RR 1999, 105\n(106).\n\n28\n\nEin solcher Verkehrsweg kann jedoch sowohl trennende als auch verbindende\nWirkung haben. Bei der Würdigung zu berücksichtigen ist dabei vor allem der\noptische Eindruck, aber auch Dimension und Funktion des Verkehrsweges sowie\neine unterschiedliche Nutzung der Grundstücke diesseits und jenseits des Weges,\nwobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 4 B 88.91 -, zitiert nach Juris; BVerwG,\nBeschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 (2000) Nr. 102.\n\n30\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der vom\nBerichterstatter im Ortstermin festgestellten und der Kammer vermittelten örtlichen\nVerhältnisse kommt dem Hpfad in Bezug auf das Vorhaben der Klägerin keine\ntrennende Wirkung zu. Bereits vom optischen Eindruck her stellt der Hpfad keine\nZäsur dar. Er tritt vielmehr beim Blick von der einen auf die andere Straßenseite nicht\nwesentlich in Erscheinung. Auch von seiner Funktion her kommt ihm lediglich eine\nuntergeordnete Bedeutung zu, da es sich bei ihm noch nicht einmal um eine\nDurchgangsstraße, sondern lediglich um eine Sackgasse zur Erschließung der\nanliegenden Betriebe und Wohnhäuser handelt. Dementsprechend ist er auch eher\nschmal und lediglich im Kreuzungsbereich mit der Cstraße durch entsprechende\nMarkierungen in Fahrbahnen (bei Ausfahrt aus dem Hpfad zwei Abbiegespuren, bei\nEinfahrt eine Spur) unterteilt. Schließlich ist auch hinsichtlich der Nutzung der\nGrundstücke auf beiden Straßenseiten kein in diesem Zusammenhang relevanter\nUnterschied festzustellen. Denn hier wie dort ist der Beginn des Hpfades durch\ngrößere Gewerbebetriebe, vornehmlich des Einzelhandels geprägt. So befinden sich\nauf der einen Seite der B-Markt der Klägerin sowie ein M-Markt, auf der anderen\nSeite ein F-Markt und ein gewerblicher Sportkomplex. Die Großflächigkeit des F-\nMarktes rechtfertigt nicht die Annahme eines wesentlichen Nutzungsunterschieds.\nDer Unterschied ist vielmehr ausschließlich gradueller Natur.\n\n31\n\nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung somit nicht im Sinne des § 34\nAbs. 2 Hs. 1 BauGB einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, handelt es\nsich also um eine sogenannte Gemengelage, so beurteilt sich die allgemeine\nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch seiner Art nach gemäß § 34\nAbs. 1 BauGB im Wesentlichen danach, ob es sich in die Eigenart der näheren\nUmgebung einfügt. Dies ist hier jedoch der Fall.\n\n32\n\nBei dieser Beurteilung ist auf die gesamte bauliche Anlage der B-Filiale nach der\nbeabsichtigten Erweiterung abzustellen. Eine Beschränkung der Prüfung auf die\nErweiterung ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Denn die\nbauplanungsrechtliche Prüfung hat sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf das\n„Vorhaben\" im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen. Dabei kann es sich - in\nder Begriffsbildung dieser Vorschrift - um die Errichtung, Änderung oder\nNutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln. Den Begriff der Erweiterung\nkennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen.\nDenkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen\nAnlage darstellt, nämlich wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben\nhandelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung\ngeboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt\nes sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht\nisoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung\nnach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung,\nÄnderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern - vor allem - das\nvom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Immer dann, wenn eine\nErweiterung also zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert\n- sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der\nErweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes, wenn\nbeispielsweise ein Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet\n-, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Bei der Änderung einer\nbaulichen Anlage muss vielmehr das Gesamtvorhaben in seiner durch die\nErweiterung geänderten Gestalt geprüft werden.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 (295).\n\n34\n\nSo ist es auch im vorliegenden Fall: Die Bauvoranfrage ist auf die Erweiterung\nder Filiale eines Verbrauchermarktes gerichtet; der vorhandene Markt soll nicht etwa\num ein anderes Vorhaben ergänzt, sondern vergrößert und damit verändert werden.\nDie südöstliche Außenwand der Filiale soll um mehrere Meter versetzt werden, womit\nein Eingriff in die bestehende Anlage verbunden ist. Gleichzeitig erhöht sich nach\nAngaben des Architekten der Klägerin durch diese Erweiterung die Größe des reinen\nVerkaufsraums von 653,45 auf 772,52 m2, so dass sich unter Berücksichtigung der\nKassenzone (76,74 m2) und des Ein- und Ausgangs (20,55 m2)\n\n35\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 (374) -\n\n36\n\ndie Verkaufsfläche von 750,74 auf 869,81 m2 vergrößern, die Filiale damit den\nbei 800 m2 liegenden Schwellenwert zur Großflächigkeit \n\n37\n\n- vgl. BVerwG, aaO (367 ff.) -\n\n38\n\nüberschreiten und sich der Bestand somit auch qualitativ verändern würde.\n\n39\n\nDer von der Klägerin in Abänderung der vorhandenen Anlage geplante und damit\nzum Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zu machende großflächige\nEinzelhandelsbetrieb fügt sich jedoch auch seiner Art nach in die Eigenart der\nnäheren Umgebung ein. Denn er hält sich im Rahmen der Umgebungsbebauung, da\ner in Form des - wie oben gesehen - zu dieser Umgebung zählenden, unstreitig\ngroßflächigen F-Marktes ein Vorbild findet, das in diesem Bereich aufgrund seiner\nPrägung durch die vorhandenen größeren Einzelhandelsbetriebe (B, M und T) auch\nkeinen Fremdkörper darstellt. Darauf, ob der B-Markt in seiner erweiterten Form\nFernwirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO hat, kommt es im\nRahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an, da diese Vorschrift beim Erfordernis des\nEinfügens allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und\nGrundstücksüberbauung abstellt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 (2000) Nr. 103.\n\n41\n\nDas Vorhaben der Klägerin erfüllt jedoch nicht die weitere\nZulässigkeitsvoraussetzung des § 34 Abs. 3 BauGB,\n\n42\n\n- so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des\nBaugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau), mit dem\n§ 34 Abs. 3 BauGB eingefügt worden ist, BR-Drs. 756/03 S. 90 und 151 -\n\n43\n\nda von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der\nGemeinde zu erwarten sind.\n\n44\n\nWie sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur maßgeblichen Rechtslage im Fall\nder Verpflichtungsklage, insbesondere aber auch im Umkehrschluss aus § 233 Abs.\n1 Satz 1 BauGB ergibt, der lediglich für förmlich eingeleitete Verfahren nach dem\nBauGB - wie etwa die Aufstellung von Bauleitplänen - die Fortgeltung des bisherigen\nRechts anordnet, findet die mit dem EAG Bau (BGBl. 2004 I S. 1359) zum 20. Juli\n2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB auch auf vor diesem\nZeitpunkt eingeleitete Genehmigungsverfahren - wie die Bauvoranfrage der Klägerin\n- Anwendung.\n\n45\n\nVgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch - Kommentar, 9. Aufl., § 233 Rdnr.\n1.\n\n46\n\nAuch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB ist nach dem eindeutigen Wortlaut des\nGesetzes auf das Vorhaben als Urheber möglicher schädlicher Auswirkungen\nabzustellen. Nach dem oben Gesagten ist mithin auch in Bezug auf § 34 Abs. 3\nBauGB Gegenstand der Prüfung das Gesamtvorhaben, also die um die vorgesehene\nErweiterung vergrößerte Anlage. \n\n47\n\nA.A. ohne Begründung Hessischer VGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 UE 2553/04 -,\nzitiert nach Juris. \n\n48\n\nDie Ansicht der Klägerin, es komme insoweit auf einen Vergleich des Ist-\nZustandes mit dem Zustand nach der Erweiterung an, findet im Gesetzeswortlaut\nkeine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hat speziell im Fall der Erweiterung\neines Verbrauchermarktes festgestellt, dass Gegenstand der Prüfung nach § 34 Abs.\n1 BauGB das Gesamtvorhaben nach der Erweiterung ist,\n\n49\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 (295) -\n\n50\n\nund dies jüngst auch für die Prüfung der Vereinbarkeit eines entsprechenden\nVorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB),\ninsbesondere mit den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, zitiert nach Juris.\n\n52\n\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB trotz des\nidentischen Ansatzes beim Begriff des Vorhabens anderes gelten soll. Der Einwand,\ndass § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO mit dem Begriff der Großflächigkeit verschiedene\nNutzungsarten voneinander abgrenze und es beim Überschreiten entsprechender\nstrikter Obergrenzen naheliege, nur das letztlich angestrebte Ergebnis unabhängig\ndavon in den Blick zu nehmen, ob der Betrieb neu errichtet oder lediglich\nentsprechend erweitert werden soll, greift nicht durch. Dieser Gesichtspunkt ist für\ndie Frage des Umfangs der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Fall der Erweiterung\neines Einzelhandelsbetriebes unerheblich und hat dementsprechend auch im\nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2005 insoweit keine\nRolle gespielt. Im übrigen bezieht sich diese Entscheidung gerade auf einen Fall, in\ndem mit der geplanten Erweiterung die Grenze zur Großflächigkeit nicht\nüberschritten worden wäre, sondern schon der vorhandene Betrieb - jedenfalls nach\nEinschätzung des Berufungsgerichts - großflächig war. \n\n53\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2005 - 5 S 2363/04 -, zitiert nach\nJuris.\n\n54\n\nAuch der Hinweis darauf, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen im DCenter-Urteil\n\n55\n\n- Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04.NE -, NVwZ 2005, 1201 (1205) -\n\n56\n\nlediglich auf die Auswirkungen der Erweiterung des Einkaufszentrums abgestellt\nhat, führt nicht weiter. Denn diese Entscheidung erging in einem anderen\nZusammenhang. Dort ging es nicht um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines\nEinzelvorhabens, sondern um einen möglichen Verstoß gegen das Gebot der\ninterkommunalen Abstimmung bei der Bauleitplanung nach § 2 Abs. 2 BauGB. Ist die\ninterkommunale Abstimmung erfolgt oder ihr Unterlassen nicht mehr im Wege der\nNormenkontrolle angreifbar (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO), so kommt § 2 Abs. 2 BauGB in\nBezug auf diese Planung unabhängig vom Eintritt schädlicher Auswirkungen auf\nVersorgungsbereiche der Nachbargemeinde keine Bedeutung mehr zu. Bei einer\nÄnderung der Planung liegt es vor diesem Hintergrund nahe, dass ein\nAbstimmungserfordernis nur noch für die Änderung als solches besteht. § 34 Abs. 3\nBauGB regelt demgegenüber die materielle Zulässigkeit eines Vorhabens und will\naus städtebaulichen Gründen verhindern, dass eine Baumaßnahme ein bestimmtes\nErgebnis hat. Diese Zielrichtung legt es nahe, bei der Bewertung der Auswirkungen\neiner Änderung der baulichen Anlage auch auf das Gesamtvorhaben nach\nDurchführung der Änderung abzustellen.\n\n57\n\nBei dieser Bewertung sind im vorliegenden Fall die im Zentrenkonzept der Stadt\nL so bezeichneten Nahversorgungsbereiche höherer Ordnung D 5 (I-/T1straße) und\nD 6 (Sstraße/V Straße) sowie niederer Ordnung N 7 (C2platz) und N 8 (I Straße) als\nim Einzugsbereich des Vorhabens der Klägerin liegende zentrale\nVersorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. „Zentrale Versorgungsbereiche\" im\nSinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde,\ndenen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch\ndiverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte\nVersorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. „Zentral\" sind Versorgungsbereiche\nnicht nur dann, wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten\nbzw. übergemeindlichen Versorgung dienen. Vielmehr können auch Bereiche für die\nGrund- oder Nahversorgung zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3\nBauGB sein. Das Adjektiv „zentral\" ist nicht etwa rein geografisch in dem Sinne zu\nverstehen, dass es sich um einen räumlich im Zentrum der jeweiligen Gemeinde\ngelegenen Bereich handeln muss, es hat vielmehr eine funktionale Bedeutung. Der\nZusatz „zentral\" geht über die Bedeutung des Wortteils Versorgungs\"bereich\" hinaus,\nso dass eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich\nabgrenzbaren Bereich diesen allein noch nicht zu einem „zentralen\"\nVersorgungsbereich macht. Dem Bereich muss vielmehr die Bedeutung eines\nZentrums für die Versorgung zukommen. Dabei kommen durchaus unterschiedliche\nTypen von zentralen Versorgungsbereichen in Betracht. Je nach ihrer konkreten\nVersorgungsfunktion können sie auf einen engeren oder einen mehr oder weniger\nweiten Bereich einwirken und dessen Versorgung dienen sowie dabei einen\numfassenderen oder nur eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Hiervon\nausgehend können als „zentrale Versorgungsbereiche\" angesehen werden:\n\n58\n\nInnenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das\ngesamte Stadtgebiet und gegebenenfalls sogar darüber hinaus ein weiteres\nUmland, versorgen und in denen regelmäßig ein breites Spektrum von Waren\nfür den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird,\n\n59\n\nNebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte\nBezirke größerer Städte, versorgen und in denen regelmäßig ein zumindest\nbreiteres Spektrum von Waren für den mittel- und kurzfristigen,\ngegebenenfalls auch den langfristigen Bedarf angeboten wird, sowie\n\n60\n\nGrund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich,\nin der Regel nur bestimmte Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere\nOrte, versorgen und in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den\nkurzfristigen Bedarf und gegebenenfalls auch für Teilbereiche des\nmittelfristigen Bedarfs, angeboten werden.\n\n61\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, zitiert nach Juris\n\n62\n\nDies entspricht auch der Definition des Begriffs des zentralen\nVersorgungsbereichs in der Begründung des Entwurfs des zum 1. Januar 2007 in\nKraft getretenen Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die\nInnenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), mit dem\nunter anderem bauplanerische Festsetzungen zur Zulässigkeit nur bestimmter\nNutzungsarten im unbeplanten Innenbereich ermöglicht worden sind (§ 9 Abs. 2a\nBauGB n.F.). In der Entwurfsbegründung sind gerade auch die\nNahversorgungszentren als zentrale Versorgungsbereiche bezeichnet worden.\n\n63\n\nBT-Drs. 16/2496, S. 11.\n\n64\n\nDass demselben Begriff in § 34 Abs. 3 BauGB ein anderes Verständnis zugrunde\nliegen sollte, ist nicht ersichtlich.\n\n65\n\nSo auch OVG NRW, a.a.O. \n\n66\n\nZentrale Versorgungsbereiche ergeben sich nach der Begründung des Entwurfs\ndes F1 Bau insbesondere aus planerischen Festlegungen, namentlich aus\nDarstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen oder aus Festlegungen in\nden Raumordnungsplänen; sie können sich aber auch aus sonstigen\nplanungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen\nKonzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen\ntatsächlichen Verhältnissen.\n\n67\n\nBR-Drs. 756/03, S. 151.\n\n68\n\nDabei ist allerdings fraglich, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch solche erst noch zu\nentwickelnden zentralen Versorgungsbereiche schützen kann, deren Festlegung\ndurch bloße informelle gemeindliche Planungen, etwa im Rahmen eines\ngemeindlichen Einzelhandelskonzeptes, erfolgt ist.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n70\n\nDass sich in L als älterer Großstadt über Jahrzehnte hinweg solche zentralen\nVersorgungsbereiche gebildet haben, steht außer Frage. Die tatsächlichen\nVerhältnisse beschreibt in dieser Hinsicht das Zentrenkonzept der Stadt L aus Januar\n2002. Darin werden unter anderem auch die Nahversorgungsbereiche D 5 und 6\nsowie N 7 und N 8 als zentrale Versorgungsbereiche beschrieben. Danach handelt\nes sich insoweit nämlich um Zentren mit überwiegender Ausrichtung auf\nVersorgungsleistungen der kurzfristigen Bedarfsstufe, die sich meist in zentraler\nLage der Wohngebiete befinden,\n\n71\n\n- Zentrenkonzept der Stadt L aus Januar 2002, S. 15 -\n\n72\n\nwas der obigen Bestimmung des Begriffs eines Nahversorgungszentrums\nentspricht. Dass in diesen Bereichen schwerpunktmäßig Waren für den kurzfristigen\nBedarf angeboten werden, wird durch die vorliegenden Zahlen zum Anteil dieser\nWarengruppe an der gesamten dort vorhandenen Verkaufsfläche verdeutlicht:\nNahversorgungsbereich Verkaufsfläche in der Warengruppe des überwiegend kurzfristigen Bedarfs (in m2) gesamte\nVerkaufsfläche (in m2)\nD 5 1.483 3.138\nD 6 6.476 10.323\nN 7 935 970\nN 8 762 1.112\nDie vier genannten Versorgungsbereiche liegen im Einzugsbereich des angesichts\nder 153 vorhandenen Stellplätze gerade auch auf motorisierte Kunden\nausgerichteten Vorhabens der Klägerin, da sie lediglich maximal 1,5 km Luftlinie vom\nBaugrundstück entfernt und verkehrsmäßig gut an dieses angebunden sind.\n\n73\n\nSchließlich sind vom Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf\nzumindest einzelne dieser zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten. Sowohl die\nabsolute Größe der Geschossfläche der B-Filiale der Klägerin nach der geplanten\nErweiterung als auch der Vergleich der angestrebten Verkaufsfläche mit den in den\nzentralen Versorgungsbereichen vorhandenen Verkaufsflächen sowie der Umstand,\ndass das Gesamtvorhaben der Klägerin gegen das Zentrenkonzept der Stadt L\nverstößt, lassen solche Auswirkungen erwarten, ohne dass die Klägerin diese\nErwartung widerlegt hat. \n\n74\n\nNach der von der Klägerin beabsichtigten Erweiterung würde die B-Filiale eine\nGeschossfläche von über 1.300 m2 aufweisen und damit die Grenze von 1.200 m2\nGeschossfläche überschreiten, jenseits derer gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei\ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel nicht nur unwesentliche\nAuswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und\nLandesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, insbesondere\nauch auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche anzunehmen sind. Dies\nallein rechtfertigt zwar gegebenenfalls noch nicht die Annahme einer Vermutung,\ndass von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale\nVersorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, begründet\naber jedenfalls ein Indiz in diese Richtung.\n\n75\n\nVgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch - Kommentar, Stand: Dezember\n2006, § 34 Rdnr. 86 b; sogar für eine Anwendung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3\nBauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB sprechen sich Dürr in: Brügelmann,\nBaugesetzbuch - Kommentar, Stand: Mai 2006, § 34 Rdnr. 105 und Janning, „Der Ausschluss\ndes zentrenschädigenden Einzelhandels im unbeplanten Innenbereich\", BauR 2005, 1723\n(1725 f.) aus; a.A. Uechtritz, „Neuregelungen im EAG Bau zur ‚standortgerechten Steuerung\ndes Einzelhandels'\", NVwZ 2004, 1025 (1032); Vietmeier, „Die Steuerung des großflächigen\nEinzelhandels nach §§ 2 und 34 BauGB\", BauR 2005, 480 (487); Rieger in: Schrödter,\nBaugesetzbuch - Kommentar, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 75; Hofherr in: Berliner Kommentar zum\nBaugesetzbuch, Stand: September 2006, § 34 Rdnr. 71 b.\n\n76\n\nEs trifft zwar zu, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO auf der einen und\ndes § 34 Abs. 3 BauGB auf der anderen Seite einige Unterschiede aufweist. Dies gilt\ninsbesondere hinsichtlich der Intensität der Auswirkungen: Während sich § 11 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsvorhaben bezieht, die sich nicht\nnur unwesentlich unter anderem auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung\nauswirken können, erklärt § 34 Abs. 3 BauGB nur solche Vorhaben für unzulässig,\nvon denen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten\nsind. Dass der Gesetzgeber damit allerdings für die Annahme der Unzulässigkeit\neines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich tatsächlich einen stärkeren Grad an\nAuswirkungen fordern wollte, erscheint sehr zweifelhaft. So fällt auf, dass in der\nBegründung des Entwurfs des F1 Bau, der - in Abweichung vom Vorschlag im\nBericht der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des\nBaugesetzbuchs aus August 2002, der den Begriff der „erheblichen Auswirkungen\"\nvorsah -\n\n77\n\n- http://www.bmvbs.de/artikel-,302.12332/Bericht-zur-Novellierung-des-B.htm, Rdnr.\n220\n\n78\n\nbereits auf „schädliche Auswirkungen\" abstellte, der Begriff der Schädlichkeit\nnicht verwendet, sondern ausschließlich von nachhaltigen, negativen bzw.\nnachteiligen Auswirkungen gesprochen wird.\n\n79\n\nBR-Drs. 756/03 S. 150 f.\n\n80\n\nBerücksichtigt man darüber hinaus, dass der Gesetzgeber in anderen\nRechtsgebieten schädliche Wirkungen ausdrücklich als solche definiert, die geeignet\nsind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen\n(vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG, § 2 Abs. 3 BBodSchG), so spricht einiges dafür, dass mit\nden Begriffen „schädlich\" und „nicht nur unwesentlich\" aus Sicht des Gesetzgebers\nkein grundlegend unterschiedlicher Grad an Auswirkungen gefordert werden\nsollte.\n\n81\n\nAußerdem ist trotz der vorhandenen Unterschiede im Wortlaut der beiden\nVorschriften zu berücksichtigen, dass die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben im\nunbeplanten Innenbereich mit § 34 Abs. 3 BauGB der Sache nach der Zielsetzung\ndes § 11 Abs. 3 BauNVO insoweit jedenfalls angenähert ist.\n\n82\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, zitiert nach Juris.\n\n83\n\nDies verdeutlicht insbesondere die Begründung des Entwurfs des F1 Bau,\n\n84\n\n- BR-Drs. 756/03, S. 90 f. und 150 f. -\n\n85\n\naber auch der Bericht der Unabhängigen Expertenkommission,\n\n86\n\n- Rdnr. 207, 212 f. -\n\n87\n\ndessen Empfehlungen mit § 34 Abs. 3 BauGB ausdrücklich aufgegriffen worden\nsind.\n\n88\n\nBR-Drs. 756/03, S. 91.\n\n89\n\nDenn in beiden Stellungnahmen wird daran angeknüpft, dass § 11 Abs. 3\nBauNVO die Möglichkeiten der Gemeinden, die Ansiedlung von großflächigen\nEinzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten planerisch zu verhindern,\nentscheidend verbessert hat, für den nicht beplanten Innenbereich jedoch insoweit\nzum Teil Probleme verbleiben, die sich insbesondere daraus ergeben, dass nach der\nRechtsprechung - wie oben gesehen - bei der Beurteilung des Einfügens in die\nEigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sogenannte\n„Fernwirkungen\" auf zentrale Versorgungsbereiche nicht berücksichtigt werden\ndürfen. Der Gesetzgeber wollte also mit § 34 Abs. 3 BauGB für den unbeplanten\nInnenbereich eine Lücke schließen, die im beplanten Bereich durch § 11 Abs. 3\nBauNVO bereits geschlossen ist. Die Neuregelung zielte zwar unter Umständen nicht\ndarauf ab, großflächige Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich generell\nund flächendeckend für unzulässig zu erklären.\n\n90\n\nVgl. Uechtritz, a.a.O. (1032),\n\n91\n\nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 3 BauNVO die Wertung\nzugrunde liegt, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein\nBeeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu\nunterwerfen. Dementsprechend lässt diese Vorschrift es nicht damit bewenden, die\nZulassungsfähigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben allgemein an eine\nPlanung zu binden. Die Gemeinde muss vielmehr von ihrer Planungsbefugnis gezielt\nin einer bestimmten Richtung Gebrauch machen - nämlich durch die Festsetzung\neines Kerngebietes oder eines entsprechenden Sondergebietes -, um den Weg für\ndie Zulassung frei zu machen. Diese Grundentscheidung des Normgebers\nbeansprucht allgemeine Beachtung.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 (88); hierzu auch\nHalama, „Die Metamorphose der ‚Krabbenkamp'-Formel in der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\", DVBl. 2004, 79 (82 f.),\n\n93\n\nAuch die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verkörpert\nnormierten städtebaulichen Sachverstand. Ihr können daher auch in Bezug auf\nandere Rechtsfragen jedenfalls Wertungshilfen entnommen werden.\n\n94\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2000 - 8 S 2437/99 -, zitiert nach\nJuris.\n\n95\n\nDies gilt in Bezug auf die Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB umso mehr, als\nauch hier - wie hinsichtlich des Außenbereichs nach § 35 BauGB - ein Erst-Recht-\nSchluss naheliegt: Wenn großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen der mit ihr\nverbundenen nachteiligen Wirkungen ohne spezielle Planung nicht einmal in\nGebieten verwirklicht werden dürfen, die für sie an sich nach der Gebietstypologie\nder BauNVO bestimmt sind - wie Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete (vgl. §§ 6\nAbs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) -, so bestehen zumindest\nerhebliche Zweifel, ob ein Standort im unbeplanten Innenbereich geeignet ist.\n\n96\n\nVgl. zum Außenbereich: BVerwG, a.a.O.; Dürr, a.a.O. überträgt dies auf § 34 BauGB. \n\n97\n\nDies rechtfertigt es, ein Eingreifen der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3\nBauNVO jedenfalls als ein Indiz für die Erwartung schädlicher Auswirkungen auf\nzentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu werten.\n\n98\n\nZu diesem Indiz tritt hier hinzu, dass auch ein Vergleich der Verkaufsfläche der\nB-Filiale der Klägerin nach der Erweiterung mit den vorhandenen Verkaufsflächen in\nden betroffenen zentralen Versorgungsbereichen für die Annahme schädlicher\nAuswirkungen spricht.\n\n99\n\nVgl. hierauf abstellend: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, zitiert\nnach Juris.\n\n100\n\nGeht man davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Warenangebot auch in der\nstreitbefangenen Filiale schwerpunktmäßig den kurzfristigen Bedarf der Kunden\ndeckt, so sind für die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche nach den vom\nBeklagten vorgelegten Daten (Stand 2000) folgende Verkaufsflächen zu\nberücksichtigen:\nNahversorgungsbereich Verkaufsfläche in den Warengruppen des überwiegend kurzfristigen Bedarfs (in m2)\nD 5 1.483\nD 6 6.476\nN 7 935\nN 8 762\nDie B-Filiale soll demgegenüber nach der Erweiterung über eine Verkaufsfläche von\nknapp 870 m2 verfügen. Dies entspricht etwa 59 % der in D 5, 13 % der in D 6, 93 %\nder in N 7 und 114 % der in N 8 vorhandenen Verkaufsfläche in den genannten\nWarengruppen. Diese Anteile begründen angesichts ihrer Größenordnungen\njedenfalls in Bezug auf die Nahversorgungsbereiche D 5, N 7 und N 8 einen weiteren\nAnhaltspunkt dafür, dass vom Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf\nzentrale Versorgungsbereiche der Stadt L zu erwarten sind.\n\n101\n\nEin genauer branchenspezifischer Vergleich der Verkaufsflächen ist jedoch\nbereits deshalb nicht möglich, weil sich die Klägerin einer Festlegung ihres\nSortiments, insbesondere des Anteils der Non-Food Artikel ausdrücklich widersetzt\n(vgl. Bl. 85 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Beiakte Heft 2), was zu Ihren\nLasten geht. Auch hinsichtlich dieser Warengruppen besteht jedoch die Gefahr\nschädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde. Denn\nmit den zweimal wöchentlich wechselnden Aktionswaren, die im wesentlichen dem\nNon-Food Bereich zuzuordnen sind, kann die Klägerin - zum Teil gezielt zur\njeweiligen Saison, wie etwa bei Gartenartikeln - einen mittel- oder langfristigen\nBedarf decken und damit von Geschäften, die diese Waren dauerhaft anbieten,\nerhebliche Kaufkraft abziehen. \n\n102\n\nDie Annahme, dass von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen\nauf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, wird schließlich dadurch\nuntermauert, dass das Vorhaben nach Standort und Warensortiment dem\nZentrenkonzept der Stadt L aus dem Jahre 2002 widerspricht.\n\n103\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: Söfker, a.a.O., § 34 Rdnr. 86 d; Janning, a.a.O. (1727 f.);\nUechtritz, a.a.O. (1030).\n\n104\n\nDenn das Vorhaben liegt außerhalb eines für die Versorgung der Bevölkerung im\nZentrenkonzept allgemein vorgesehenen Standortes, aber - wie gesehen - im\nEinzugsbereich entsprechender zentraler Versorgungsbereiche.\n\n105\n\nDas Baugrundstück befindet sich weder innerhalb eines durch dieses Konzept\ndefinierten Versorgungsbereichs noch ist der Standort im Sinne des Konzeptes\nzentrennah oder zumindest siedlungsintegriert. Mit den beiden letztgenannten\nGesichtspunkten berücksichtigt das Zentrenkonzept speziell die Probleme, die sich\nfür den Lebensmitteleinzelhandel in jüngster Zeit aufgrund der gestiegenen\nAnsprüche der Kunden an Auswahl und Vielfalt des Angebotes und des damit\nverbundenen Anstiegs der Flächenansprüche ergeben. Es konstatiert, dass vor\ndiesem Hintergrund häufig eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittel-\nDiscountern und Supermärkten in den bestehenden Zentren nicht möglich ist. Unter\ndiesen Umständen soll dann gegebenenfalls eine Ansiedlung des betreffenden\nBetriebes in unmittelbar an den Versorgungsbereich angrenzende Bereiche\n(sogennante zentrennahe Standorte) oder aber sogar in Bereiche in Betracht\nkommen, die ohne einen solchen unmittelbaren räumlichen Bezug in die\nbestehenden Siedlungsstrukturen eingebunden sind (sogenannte\nsiedlungsintegrierte Standorte).\n\n106\n\nVgl. Zentrenkonzept der Stadt L, S. 86 ff.\n\n107\n\nEinen unmittelbaren räumlichen Bezug zu den hier betroffenen\nVersorgungsbereichen D 5 und 6 sowie N 7 und 8 hat der Standort des Vorhabens\nder Klägerin nicht. Dieser Standort weist weder eine funktionale Verknüpfung zu\ndiesen Einzelhandelslagen auf, noch ist er fußläufig an diese Bereiche angebunden.\nDie B-Filiale der Klägerin liegt vielmehr immerhin 400m Luftlinie vom nächsten der\nhier in den Blick zu nehmenden Versorgungsbereiche entfernt und wird - soweit\nersichtlich - auch nicht durch andere Betriebe an einen dieser Bereiche\nangebunden.\n\n108\n\nDer Standort der B-Filiale ist aber auch nicht in die bestehende Siedlungsstruktur\neingebunden. In seiner Umgebung ist Wohnbebauung nicht vorherrschend. Nördlich\nder Cstraße finden sich zwar eine Reihe von Ein- und Mehrfamilienhäusern,\ninsbesondere im Kreuzungsbereich Hpfad/W-Straße und daran anschließend am\nE2dyk sowie im Kreuzungsbereich Cstraße/E Dyk. Flächenmäßig mindestens\nebenso viel Raum nehmen jedoch die zu den beiden Seiten des Hpfades gelegenen\nGewerbebetriebe, insbesondere die Einzelhandelsbetriebe F, B, M und T, der\ngewerbliche Sportkomplex und mehrere große Lagerhallen ein. Sie bilden einen\ngrößeren zusammenhängenden Bereich, der insbesondere auf der östlichen Seite\ndes Hpfades fast keine Wohnbebauung aufweist. Auch lässt der Stand der\nBauleitplanung der Stadt L nicht den Schluss zu, dass die B-Filiale zumindest in\nnaher Zukunft an einem siedlungsintegrierten Standort liegt. Zum einen ist das\nAufstellungsverfahren zum betreffenden Bebauungsplan der Stadt L Nr. 674 noch\nnicht ausreichend weit fortgeschritten - es ist bis jetzt noch nicht einmal zur\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw. zur Bürgerbeteiligung gekommen.\nZum anderen ist nicht ersichtlich, dass mit diesem Bebauungsplan die Wohnnutzung\nin diesem Bereich zu Lasten der gewerblichen Nutzung deutlich ausgeweitet werden\nsoll. Der geplante Bebauungsplan dient vielmehr im wesentlichen der\nBestandssicherung, indem er nach Darstellung des Beklagten die bisher gewerblich\ngeprägte Gemengelage durch Ausweisung eines Mischgebietes mit den\nvorhandenen Wohnnutzungen in Einklang bringen und Ansiedlungsmöglichkeiten\nsowohl für Wohngebäude als auch das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe\neröffnen soll.\n\n109\n\nSchließlich steht der Annahme eines Widerspruchs des Vorhabens der Klägerin\nzum Zentrenkonzept der Stadt L nicht entgegen, dass es an einem sogenannten\nScharnierstandort liegt. Auch hinsichtlich solcher Scharnierstandorte, mit denen für\nBereiche, innerhalb derer sich keine leistungsfähigen Nahversorgungsstrukturen\netablieren, im nahen Umfeld ein Versorgungsangebot mit einem oder mehreren\nleistungsfähigen Lebensmittelanbietern geschaffen werden soll, verlangt das\nZentrenkonzept nämlich, dass mit entsprechenden Vorhaben keine negativen\nstädtebaulichen Folgewirkungen verbunden sind, insbesondere, dass keine\nAgglomerationswirkung entsteht, die den Charakter der Nahversorgung\ngefährdet.\n\n110\n\nVgl. Zentrenkonzept der Stadt L, S. 89 ff.\n\n111\n\nDass letzteres hinsichtlich des Scharnierstandortes Hpfad/Cstraße durch das\nVorhaben der Klägerin zu befürchten ist, hat der Beklagte substantiiert dargelegt.\nDanach wäre von einer Ausweitung der Verkaufsfläche an diesem Standort\nunmittelbar der Nahversorgungsbereich D 5 betroffen. Dieser Bereich weise bereits\nheute eine weit über dem Durchschnitt liegende Pro-Kopf-Ausstattung an\nVerkaufsfläche im Nahrungs- und Genussmittelbereich auf, so dass jeder in diesem\nBereich zusätzlich angebotene Quadratmeter Verkaufsfläche zu einer Verdrängung\nim Einzugsbereich führen würde und hierdurch insbesondere die Marktteilnahme des\nMagnetbetriebs Plus an der Sternstraße gefährdet wäre. Dass solche\nFolgewirkungen speziell durch eine Erweiterung der Verkaufsfläche im\nLebensmittelbereich am Scharnierstandort Cstraße/Hpfad zu erwarten sind, ergibt\nsich aus der Feststellung in einem zur Ansiedlung eines anderen\nLebensmittelmarktes an diesem Standort eingeholten Gutachten der C1-\nUnternehmensberatung GmbH L1 aus September 2001, dass die Ansiedlung\ndarüber hinausgehender Verkaufsflächen „vermieden werden (sollte), um einer\nweiteren funktionalen Aufwertung des Standortes, die über die\nNahversorgungsfunktion hinausgeht und hierdurch auch zu städtebaulich relevanten\nFolgewirkungen führen kann, vorzubeugen.\" Dem ist die Klägerin nicht entgegen\ngetreten. Im übrigen kann sich die Klägerin deshalb nicht auf die Lage ihres\nVorhabens an einem Scharnierstandort berufen, da sie sich der für die Zulassung an\neinem solchen Standort nach dem Zentrenkonzept erforderlichen Festsetzung eines\nFood-Anteils von mindestens 80 %\n\n112\n\n- Zentrenkonzept der Stadt L, S. 91 -\n\n113\n\n- wie oben gesehen - ausdrücklich widersetzt.\n\n114\n\nDemgegenüber ist bei der Prüfung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34\nAbs. 3 BauGB der unter Heranziehung der Grundsätze zum interkommunalen\nAbstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB von Teilen der Literatur in den\nVordergrund gestellte Gesichtspunkt des Kaufkraftabflusses\n\n115\n\n - vgl. Uechtritz, a.a.O. (1030 f.); Vietmeier, a.a.O. (487) -\n\n116\n\nfür die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Einzelvorhabens\nnicht hinreichend aussagekräftig. Denn der konkret zu erwartende Abzug von\nKaufkraft hängt - ebenso wie die nachfolgenden Umsatzverteilungen - von\nverschiedenen, baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren der individuellen\nBetriebsgestaltung (insbesondere der Preisgestaltung, der Attraktivität des\nWarenangebotes und seiner Präsentation sowie des mehr oder weniger aggressiven\nWerbeverhaltens) und ihrer Auswirkungen auf ein wiederum durch individuelle\nBesonderheiten anderer Betriebe geprägtes Marktgeschehen ab.\n\n117\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, zitiert nach Juris.\n\n118\n\nIm übrigen führt die Heranziehung der Grundsätze zum interkommunalen\nAbstimmungsgebot auch deshalb hier nicht weiter, weil die Rechtsprechung zu § 2\nAbs. 2 BauGB einen Abstimmungsbedarf bei Einkaufszentren und großflächigen\nEinzelhandelsbetrieben inzwischen unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3\nBauNVO ableitet, ohne die Höhe des Kaufkraftabflusses zu ermitteln.\n\n119\n\nVgl. zum Einkaufszentrum: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86\n(88); OVG NRW, Urteil vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, zitiert nach Juris; zum\ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.200 m2 Geschossfläche: OVG Thüringen,\nUrteil vom 20. Dezember 2004 - 1 N 1096/03 -, zitiert nach Juris.\n\n120\n\nDie absolute Größe der Geschossfläche der B-Filiale nach der geplanten\nErweiterung und der Vergleich zu den vorhandenen Verkaufsflächen in den zentralen\nVersorgungsbereichen im Einzugsgebiet der Filiale sowie der Widerspruch des\nVorhabens zum Zentrenkonzept rechtfertigen somit die Annahme, dass vom\nVorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche\nder Gemeinde im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind. Diese Erwartung\nhat die Klägerin nicht widerlegt.\n\n121\n\nIhre Argumentation setzt dabei an, dass bei der Prüfung schädlicher\nAuswirkungen eines Erweiterungsvorhabens allein auf die Erweiterungsflächen\nabzustellen sei, da durch die vorhandene Filiale bereits Kaufkraft abgeschöpft sei.\nDies lässt sich jedoch nicht damit in Einklang bringen, dass Gegenstand der\nbauplanungsrechtlichen Prüfung im Falle der den Bestand der baulichen Anlage\nverändernden Erweiterung - wie oben gesehen - das Gesamtvorhaben nach\nDurchführung der Erweiterung ist. Im übrigen vermag der Umstand, dass die\nvorhandene Filiale bereits Kaufkraft abgeschöpft hat, ihre Ausblendung bei der Frage\nnach schädlichen Auswirkungen auch der Sache nach nicht zu rechtfertigen. Denn\nvon diesem bereits erfolgten Kaufkraftabfluss sind zweifelsohne gerade auch\nBetriebe in den benachbarten zentralen Versorgungsbereichen betroffen worden. Die\ndamit verbundene Beeinträchtigung dieser Bereiche in ihrer Versorgungsfunktion ist\nauch nicht durch bloßen Zeitablauf entfallen. Sie wirkt vielmehr fort und würde durch\ndie von der Klägerin geplante Erweiterung der B-Filiale vertieft. Durch eine\nAusblendung der bereits vorhandenen Verkaufsfläche würde grundlos der Bauherr\nbegünstigt, der sein Vorhaben nicht mit einer Baumaßnahme, sondern\n„scheibchenweise\" verwirklicht.\n\n122\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2005 - 5 S\n2363/04 -, zitiert nach Juris.\n\n123\n\nDer Umstand, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen\nErweiterungsbau handelt, begründet daher als solches keine atypische Situation, die\ndie Erwartung schädlicher Auswirkungen widerlegen könnte. Anders könnte es sich\ndagegen in dem von der Klägerin angeführten Fall der Erweiterung eines\nvorhandenen Einzelhandelsbetriebes lediglich um einen Pfandraum verhalten. Denn\ndie Attraktivität und damit auch die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu prüfenden\nstädtebaulichen Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes werden im\nWesentlichen von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und\ngekauft werden können.\n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 (367).\n\n125\n\nDie Einrichtung eines Pfandraumes dient heute dagegen wahrscheinlich\nausnahmslos der Umsetzung neuer gesetzlicher Vorgaben zur Rücknahme von\nEinweggetränkeverpackungen. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, dass die\nErweiterung um einen bloßen Pfandraum keinerlei Auswirkungen auf die\numliegenden zentralen Versorgungsbereiche hat. Das Vorhaben der Klägerin besteht\ndemgegenüber gerade in der auch von ihrer Höhe her erheblichen Erweiterung der\nFläche zur Präsentation und zum Verkauf der Waren. Es liegt bei wirtschaftlicher\nBetrachtung auf der Hand, dass sich die Klägerin von dieser Investition verspricht,\ngerade auch neue Kunden zu gewinnen, die insbesondere ihren kurzfristigen Bedarf\nbisher in anderen Geschäften gedeckt haben, bzw. bisherige Kunden zu\nveranlassen, weitere Einkäufe dort zu tätigen, die sie bisher in anderen Geschäften\ngetätigt haben. Damit aber wird der Schutzbereich des § 34 Abs. 3 BauGB - anders\nals gegebenenfalls beim Anbau eines Pfandraums - berührt.\n\n126\n\nDer Hauptantrag der Klägerin ist somit unbegründet. Der Hilfsantrag ist bereits\nunzulässig.\n\n127\n\nFür den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag fehlt der Klägerin nämlich ein\nhinreichendes Feststellungsinteresse. Ein solches hat sie nicht näher dargelegt. In\nBetracht käme allenfalls die Absicht, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung der\nöffentlich-rechtlichen Frage der Genehmigungsfähigkeit der Erweiterung ihrer B-\nFiliale vor Inkrafttreten des F1 Bau und damit des § 34 Abs. 3 BauGB, durch den das\nbereits zuvor zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben - nach den obigen\nAusführungen - bauplanungsrechtlich unzulässig geworden ist, einen vor den\nordentlichen Gerichten zu führenden Prozess zur Gewährung einer Entschädigung\n(etwa nach §§ 238 in Verbindung mit 42 ff. BauGB) vorzubereiten. Eine\nentsprechende Änderung der Rechtslage zum Nachteil des Klägers wird zwar nach\nständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Erledigung gleichgestellt, so dass\nder Kläger eine bereits erhobene Verpflichtungsklage nach Eintritt der\nRechtsänderung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen kann.\n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, DVBl. 1994, 1192 (1193).\n\n129\n\nWird die Klage aber erst nach Eintritt der Erledigung erhoben, vermag der\nHinweis auf eine beabsichtigte Entschädigungsklage das notwendige\nFeststellungsinteresse gerade nicht zu begründen. Denn dem Kläger ist es unter\ndiesen Umständen zuzumuten, wegen der von ihm erstrebten Entschädigung\nsogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen. Ein Anspruch auf den\n„sachnäheren\" Richter zur Klärung der öffentlichen Vorfragen eines vor den\nordentlichen Gerichten zu führenden Entschädigungsprozesses besteht nicht.\n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 (227 f.).\n\n131\n\nEin solcher Fall einer Erledigung vor Klageerhebung ist aber hier gegeben. Denn\ndie fragliche Rechtsänderung ist am 20. Juli 2004 eingetreten. Die Klage ist aber erst\nam 10. November 2005 erhoben, der entsprechende Feststellungsantrag sogar erst\nim Laufe dieses Verfahrens am 23. März 2007 gestellt worden. \n\n132\n\nDer Umstand, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag trotz der Rechtsänderung\neinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides weiterverfolgt und den Antrag auf\nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung bis zum Inkrafttreten des F1 Bau\nnur hilfsweise stellt, vermag ein Feststellungsinteresse nicht hiervon abweichend zu\nbegründen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zwar\nfestgestellt, dass Gründe der Prozessökonomie bei gleichbleibender\nBeurteilungsgrundlage, zum Beispiel bei Veräußerung des Baugrundstücks, im\nEinzelfall gleichwohl für die Zulassung des (Fortsetzungs-)Feststellungsantrags\nsprechen könnten, wenn er nur hilfsweise gestellt wird, weil mit der im Hauptantrag\nverfolgten Verpflichtungsklage vorrangig das Begehren auf Erteilung des beantragten\nVorbescheides weiterverfolgt wird und es danach noch ungewiss ist, ob es überhaupt\nzu einem Entschädigungsprozess kommt.\n\n133\n\nUrteil vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 -, zitiert nach Juris.\n\n134\n\nDiese Voraussetzungen sind aber hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin nicht\nerfüllt. Zum einen ist die Beurteilungsgrundlage nicht - wie im Fall des\nGrundstücksverkaufs - gleich geblieben, sondern hat sich durch Einführung des § 34\nAbs. 3 BauGB geändert. Zum andern sprechen hier keine Gründe der\nProzessökonomie für eine Zulassung des Feststellungsantrags. Denn das gesamte\nParteivorbringen und die übrigen vom Gericht im Laufe des Verfahrens gewonnen\nErkenntnisse bezogen sich ausschließlich auf die Frage der bauplanungsrechtlichen\nZulässigkeit des Vorhabens und sind in die Prüfung des Hauptantrags eingeflossen.\nZu den übrigen Fragen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - insbesondere\nnach dem Bauordnungsrecht - haben die Beteiligten weder vorgetragen noch das\nGericht ansonsten irgendwelche relevanten Erkenntnisse gewonnen. Deshalb ist es\nnicht prozessökonomisch, diese Fragen nunmehr mit dem Hilfsantrag erstmals zum\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. \n\n135\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n136\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n137\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da sie der Rechtssache angesichts der neuen\nRegelung des § 34 Abs. 3 BauGB und der Frage seiner Anwendung auf ein\nErweiterungsvorhaben grundsätzliche Bedeutung beimisst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-12/11-k-4889-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":47},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-12/11-k-4889-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265017","retrieved":"2026-07-09 02:32:33.868396+00:00"}}