{"status":"available","doknr":"OLD265016","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0412.11K4611.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"11 K 4611/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und \nder Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des \nKreiswehrersatzamtes X1 vom 4. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides der \nWehrbereichsverwaltung X vom 1. August 2006 verpflichtet, den Kläger wegen seiner am 1. \nSeptember 2006 begonnenen Ausbildung zum Industriemechaniker durch die IHK \nAusbildungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbh bei der O GmbH C1 vom Wehrdienst \nzurückzustellen.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist 20 Jahre alt, erwarb zunächst die Fachoberschulreife, besuchte \nanschließend für drei Jahre die höhere Berufsfachschule im Bereich Elektrotechnik \nund erlangte dort im Juni 2006 die allgemeine Hochschulreife.\n\n3\n\nBereits bei seiner Musterung durch das Kreiswehrersatzamt X1 am 20. Juli 2005, \naufgrund derer er mit Bescheid vom gleichen Tage für wehrdienstfähig und zwar \nverwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten erklärt worden war, \nhatte er angegeben, im August 2006 eine betriebliche Lehre oder eine Ausbildung \nzum Beamten aufnehmen zu wollen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. Mai 2006 bat der Kläger für eine Ausbildung/Lehre zum \nMechatroniker um Zurückstellung vom Wehrdienst. Nach dem hierzu später \nvorgelegten Berufsausbildungsvertrag mit der IHK-Ausbildungs- und \nQualifizierungsgesellschaft mbH vom 13. Juni 2006 handelt es sich insoweit um eine \nAusbildung zum Industriemechaniker in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. \nAugust 2008, die bei der O GmbH in C1 absolviert wird, die aber als sogenannte \n„Kooperative Ingenieurausbildung\" (KIA) derart gestaltet ist, dass der Auszubildende \nentsprechend einer Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag zusätzlich ein \nStudium an der Fachhochschule C1 absolviert, wodurch sich die Ausbildungszeit von \n42 auf 24 Monate verkürzt. Hinsichtlich des Zurückstellungsantrags verwies der \nKläger darauf, dass ihm bei der Musterung eine Zurückstellung für die duale \nAusbildung mehrfach zugesichert worden sei. \n\n5\n\nUnter dem 8. Juni 2006 legte die IHK im mittleren Ruhrgebiet dem \nKreiswehrersatzamt dar: Die fragliche Ausbildung zum Industriemechaniker schließe \nmit einer Prüfung vor der IHK C1 ab. Für die Bewerber stehe die Ausbildung im \nVordergrund. Das parallele Studium könne jederzeit beendet werden. Bei der \nVerkürzung der Ausbildungszeit würden 12 Monate durch die allgemeine \nHochschulreife und zusätzlich 6 Monate durch eine vorzeitige Zulassung zur \nAbschlussprüfung abgedeckt. Während der zweijährigen Ausbildung absolvierten die \nAuszubildenden an drei Wochentagen die praktische Ausbildung im Betrieb und \nbesuchten zwei Tage pro Woche anstelle der Berufsschule Vorlesungen an der \nFachhochschule. Zusätzlich werde ein halber Tag pro Woche fachspezifischer \nUnterricht durchgeführt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2006 lehnte das Kreiswehrersatzamt X1 den \nZurückstellungsantrag ab und führte zur Begründung aus: Kombinierte Studien- und \nAusbildungsgänge ließen eine Einordnung als Berufsausbildung grundsätzlich nicht \nzu. Bei dualen Ausbildungsgängen sei daher ausschließlich auf den höherwertigen \nAbschluss abzustellen. Dies sei beim Zusammentreffen von Studium und \nBerufsausbildung regelmäßig das Studium. Die Möglichkeit, im Rahmen eines \nStudiums zugleich einen Berufsabschluss zu erwerben, sei in diesen Fällen nicht das \nHauptziel, sondern lediglich eine nützliche Nebenerscheinung. Da der Kläger zum \nvorgesehenen Dienstantritt am 1. Oktober 2006 noch nicht das dritte Semester \nseines Studiums erreicht habe, sei eine Zurückstellung nicht möglich. Im übrigen \nunterlägen Berufsausbildungsverträge ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses den \nSchutzbestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), so dass es dem \nKläger nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst möglich sein dürfte, die \nangestrebte Ausbildung zu absolvieren.\n\n7\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor: Er habe gemäß \n§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) 1. Alt. des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) einen \nAnspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Denn die Ausbildung zum \nIndustriemechaniker bei der IHK C1 sei als selbständige Berufsausbildung \nanzusehen, da sie die Anforderungen des § 37 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) \nerfülle. So erhalte er eine Ausbildungsvergütung, habe einen Urlaubsanspruch und \nsei nach erfolgreichem Abschluss Industriemechaniker. Der Schwerpunkt der \nAusbildung liege auch nicht auf dem Studium. Das vorliegende \nAusbildungsverhältnis sei nicht mit einer Ausbildung an der Berufsakademie, sondern \nmit einem sogenannten Studium im Praxisverbund vergleichbar. Hier wie dort \nerwerbe der Auszubildende zwei berufliche Qualifikationen. Dass beide \nQualifikationen nach dem Willen der Vertragsparteien untrennbar miteinander \nverbunden seien, ändere nichts an ihrer Selbständigkeit. Dies werde allein daran \ndeutlich, dass beide Ausbildungsgänge unterschiedlich erfolgreich absolviert werden \nkönnten. Schließlich ergebe sich sein Zurückstellungsanspruch auch aus den \nGrundsätzen der einheitlichen Verwaltungspraxis. Denn nach den \nEinberufungsrichtlinien für Zivildienstleistende solle eine Zurückstellung sogar \nerfolgen, wenn der Pflichtige einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsakademie \n(Ausbildung und Studium kombiniert bei voller Gehaltszahlung) unterschrieben habe. \nEs sei kein Grund ersichtlich, Wehrpflichtige insoweit schlechter zu stellen.\n\n8\n\nDie Wehrbereichsverwaltung X wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 1. August 2006 zurück und führte hierzu ergänzend aus: Der kombinierte \nStudien- und Ausbildungsgang des Klägers lasse eine Einordnung als \nAusbildungsvertrag im Sinne des BBiG nicht zu. Mangels Gesetzgebungskompetenz \ngelte dieses Gesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht für die Berufsausbildung in \nberufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen. Das \nBundesarbeitsgericht habe entschieden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis im \nSinne des BBiG immer dann nicht vorliege, wenn und soweit die betreffende \nAusbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen Hochschul- oder \nFachhochschulausbildung sei. Der Ausbildungsgang des Klägers sei auch nicht mit \nden Ausbildungen an einer Berufsakademie vergleichbar. Hierbei handele es sich \nnämlich um landesrechtlich geregelte dreijährige duale Ausbildungsgänge, die \nbetriebliche Ausbildung und Studium an der Akademie in der Weise kombinierten, \ndass sich praktische und theoretische Phasen zu gleichen Teilen abwechselten.\n\n9\n\nHiergegen hat der Kläger am 14. August 2006 Klage erhoben (Az.: 11 K \n4611/06).\n\n10\n\nMit Bescheid vom 3. August 2006 hatte das Kreiswehrersatzamt X1 den Kläger \nbereits ab 1. Oktober 2006 zum Wehrdienst einberufen.\n\n11\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch und suchte beim erkennenden Gericht \num vorläufigen Rechtsschutz nach. Er machte hierzu hilfsweise weiter geltend: Für \nihn ergebe sich eine besondere Härte daraus, dass nach Angaben der IHK nicht \nhinreichend sicher sei, ob der KIA-Ausbildungsgang auch im nächsten Jahr wieder \nangeboten wird, und somit die Gefahr des Verlustes einer besonderen \nAusbildungsmöglichkeit bestehe. Bereits aus diesem Grunde sei auch die \nAnwendung des ArbPlSchG in seinem Fall fraglich. Schließlich sei seine Einberufung \nwillkürlich. Die Einberufungsrichtlinien verstießen gegen den Grundsatz der \nWehrgerechtigkeit und seien daher verfassungswidrig.\n\n12\n\nDie Wehrbereichsverwaltung X wies auch diesen Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. August 2006 als unbegründet zurück und führte zur \nBegründung ergänzend aus: Die vom Kläger angestrebte Ausbildung sei mit dem \nStudium im Praxisverbund nicht vergleichbar. Letzteres sei offenbar ein \n„Volkswagenspezifikum\". Dass die KIA-Ausbildung nur dieses Jahr angeboten werde, \nwiderspreche jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Aber selbst dann hätte der Kläger die \nMöglichkeit, die von ihm angestrebten Abschlüsse, die Ausbildung zum \nIndustriemechaniker und das Ingenieurstudium auf anderem Wege zu erreichen, so \ndass bei Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildungsmöglichkeit nicht endgültig \nverloren ginge und keine „einmalige Chance\" vertan würde. Ob das ArbPlSchG \neingreife, könne dahin stehen. Schließlich könne sich der Kläger gegen den \nEinberufungsbescheid nicht mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen die \nWehrgerechtigkeit wenden. Das Gebot der Wehrgerechtigkeit sei tatsächlich erfüllt. \nAußerdem diene das Einberufungsermessen ausschließlich dem öffentlichen \nInteresse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung, so dass subjektive Rechte \nallenfalls bei einer willkürlichen Heranziehung verletzt sein könnten. Willkürlich sei \ndie Einberufungsentscheidung jedoch nicht, da ihr sachgerechte Kriterien wie \nbeispielsweise die besondere Tauglichkeit zugrunde lägen.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 29. August 2006 auch gegen den Einberufungsbescheid \nKlage erhoben (Az.: 11 K 4817/06).\n\n14\n\nDas erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 31. August 2006 (Az.: 11 L \n1628/06) die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet und mit weiterem \nBeschluss vom 12. April 2007 die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen \nVerhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 11 K 4611/06 \nverbunden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 \nvom 3. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 \naufzuheben\n\n17\n\nund die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 4. Juli 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X \nvom 1. August 2006 zu verpflichten, den Kläger wegen seiner \nam 1. September 2006 begonnenen Ausbildung zum \nIndustriemechaniker durch die IHK Ausbildungs- und \nQualifizierungsgesellschaft mbH bei der O GmbH C1 vom \nWehrdienst zurückzustellen\n\n18\n\nund die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für \ndas Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nund führt ergänzend aus: Nur die Auffassung, dass bei einem Zusammentreffen von \nStudium und Berufsausbildung für die Frage der Zurückstellung auf den \nhöherwertigen Abschluss abzustellen sei, führe zu sachgerechten Ergebnissen. Dass \nder Gesetzgeber hinsichtlich dualer Studiengänge keine explizite Regelung getroffen \nhabe, sei möglicherweise dem Umstand zuzuschreiben, dass deren Problematik bei \nNeufassung des § 12 Abs. 4 WPflG noch nicht erkannt worden sei. Eine Auslegung, \ndie sich am mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers orientiere, könne nur dazu \nführen, dass Studierende dualer Studiengänge mit Studierenden, die „nur\" ein \nStudium absolvierten, gleichzusetzen seien. Im Übrigen sei auch aus Gründen der \nGesetzeskonkurrenz eine parallele Anwendung der Buchstaben b) und c) des § 12 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ausgeschlossen. Angesichts der unterschiedlichen \nausbildungsbezogenen Zurückstellungstatbestände müsse auf die in den \nTatbeständen genannten und von den Wehrpflichtigen angestrebten \nAusbildungszwecke, wie sie gemeinhin angesehen würden, und nicht auf \nzwangsläufig auftretende Begleiterscheinungen abgestellt werden. Buchstabe a) \nbetreffe üblicherweise die Fälle der klassischen Schulausbildung an weiterführenden \nSchulen oder höheren Handelsschulen, Buchstabe b) die Aufnahme eines Studiums \nzur Erlangung eines akademischen Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses \noder sonstige, zu einem Drittel absolvierte Ausbildungen und Buchstabe c) die Fälle \nder klassischen Lehre. Lasse sich der entsprechende Sachverhalt nach der \nVerkehrsauffassung unter die Voraussetzungen einer Norm subsumieren, scheide \nder Rückgriff auf Normen mit geringeren Anforderungen aufgrund beiläufiger, nicht \nprimär angestrebter Begleiterscheinungen aus. Ansonsten ließe sich auch eine \nAusbildung an einer Hoch-, Fachhoch- oder Meisterschule als eine „zu einem \nschulischen Abschluss führende Ausbildung\" im Sinne des Buchstaben a) ansehen, \nso dass bereits mit ihrer Aufnahme eine Zurückstellung zu gewähren wäre. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Einberufungsbescheid des \nKreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und der die Zurückstellung \nablehnende Bescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 4. Juli 2006 sowie die \nhierzu ergangenen Widerspruchsbescheide der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. \nbzw. 1. August 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung \nvom Wehrdienst wegen seiner am 1. September 2006 begonnenen Berufsausbildung \nzum Industriemechaniker durch die IHK Ausbildungs- und Qualifizierungsgesellschaft \nmbH bei der O GmbH C1 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDer Kläger konnte seiner Einberufung in dem für die rechtliche Beurteilung \nmaßgeblichen Gestellungszeitpunkt 1. Oktober 2006 einen Zurückstellungsgrund \ngemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier \nmaßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes \nund anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) \nvom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 3 lit. c) WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum \nWehrdienst, wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom \nWehrdienst zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung \neine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Die Einberufung des \nKlägers zum 1. Oktober 2006 hätte seine am 1. September 2006 begonnene \nBerufsausbildung zum Industriemechaniker unterbrochen.\n\n27\n\nBei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des \n§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG. Unter Berufsausbildung ist die Vermittlung der \nfür die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen \nKenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum \nErwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur \nBerufsausübung führt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG \nNr. 183, S. 1 (2). \n\n29\n\nDiese Anforderungen sind erfüllt.\n\n30\n\nDie Tätigkeit des Industriemechanikers stellt einen eigenständigen Beruf dar, ihre \nAusübung ist daher Berufsausübung. Das Wehrpflichtgesetz stützt sich in diesem \nZusammenhang auf die Berufsbilder, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher \nÜbung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesprochen werden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. (3); BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76 -, Buchholz 448.0 \n§ 12 WPflG Nr. 116 S. 88 (92).\n\n32\n\nDas Berufsbild des Industriemechanikers wird in § 1 Nr. 2 und § 10 der \nVerordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom \n9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1502, im folgenden IndMetAusbV) als selbständiger Beruf \nangesprochen.\n\n33\n\nDie unter dem 13. Juni 2006 vertraglich vereinbarte Ausbildung des Klägers \ndurch die IHK-Ausbildungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH bei der O GmbH in \nC1 vermittelt auch die für die Ausübung der qualifizierten beruflichen Tätigkeit eines \nIndustriemechanikers notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dies \nergibt sich aus der Verpflichtung des Ausbilders zur Vermittlung der beruflichen \nHandlungsfähigkeit in § 3 Ziffer 1 der Vertragsbedingungen zum oben genannten \nBerufsausbildungsvertrag vom 13. Juni 2006.\n\n34\n\nDie Vermittlung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt des weiteren in einem \ngeordneten Lernvorgang. Es handelt sich um eine Vollzeitmaßnahme über zwei \nJahre. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt nach Buchstabe F des \nBerufsausbildungsvertrags 7,00 Stunden. Der Ablauf der Ausbildung ist lediglich \ninsoweit modifiziert, als die gesamte Ausbildungszeit gegenüber der Vorgabe in § 2 \nAbs. 1 IndMetAusbV gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) \num 18 Monate verkürzt ist und der Auszubildende zur Vermittlung des ebenfalls zum \nGegenstand der abschließenden Prüfung gehörenden Lehrstoffs (vgl. § 38 BBiG) \nanstelle der Berufsschule die Fachhochschule besucht.\n\n35\n\nSchließlich führt die Ausbildung auch zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht \ninnegehabten Berechtigung zur Berufsausübung, nämlich dem Facharbeiterbrief. \n\n36\n\nDass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein \nBerufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG immer dann nicht vorliegt, wenn und \nsoweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen \nHochschul- oder Fachhochschulausbildung ist,\n\n37\n\n- so BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 -, zitiert nach Juris -\n\n38\n\nhindert die Einstufung der vom Kläger begonnenen Ausbildung als \nBerufsausbildung im Sinne des WPflG entgegen der Einschätzung der Beklagten \nnicht. Zum einen ist der wehrpflichtrechtliche Begriff der Berufsausbildung \ngrundsätzlich - wie geschehen - eigenständig zu bestimmen und daher nicht \nzwingend mit demjenigen des BBiG deckungsgleich.\n\n39\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 - (nicht \nrechtskräftig), zitiert nach Juris; ebenso: VG Münster,Urteil vom 4. Dezember 2006 - 6 K \n928/05 -, zitiert nach Juris\n\n40\n\nZum anderen ist die Ausbildung des Klägers zum Industriemechaniker nicht im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bestandteil einer \nFachhochschulausbildung. Der Kläger absolviert zwar entsprechend Buchstabe D in \nVerbindung mit der Zusatzvereinbarung zu seinem Berufsausbildungsvertrag vom \n13. Juni 2006 im Rahmen der Kooperativen Ingenieurausbildung (KIA) ein Studium \nan der Fachhochschule C1. Der Abschluss eines entsprechenden \nAusbildungsvertrags ist aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung \n(DPO) für die KIA-Studiengänge „Elektrotechnik und Informatik\", „Mechatronik\" sowie \n„Maschinenbau\" an der Fachhochschule C1 vom 20. Februar 2006 sowie Ziffer 2.1 \nder Studienordnung (StO) für den Diplom-KIA-Studiengang Mechatronik der \nFachbereiche Elektrotechnik und Informatik (3) sowie Mechatronik und \nMaschinenbau (4) an der Fachhochschule C1 vom 8. März 2006\n\n41\n\n- veröffentlicht unter: http://www.fh-bochum.de/studium/ordnungen.php?nr=4 -\n\n42\n\nlediglich Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums. Beendet ein \nStudierender aber seinen Ausbildungsvertrag oder besteht er die Abschlussprüfung \nvor der Industrie- und Handelskammer bzw. der Kreishandwerkerschaft endgültig \nnicht, kann er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DPO bzw. Ziffer 2.2 StO das Studium im \nbetreffenden Studiengang trotzdem fortführen. Die verbleibende Selbständigkeit der \nbeiden im Rahmen der KIA miteinander vernetzten Ausbildungen wird auch daran \ndeutlich, dass der Auszubildende nach Abschluss seiner betrieblichen Ausbildung \nnach zwei Jahren ohne nachteilige Auswirkungen auf den Berufsabschluss die KIA \nabbrechen und in seinem Ausbildungsberuf tätig werden kann. Gerade mit dem \nErwerb dieses staatlich anerkannten Ausbildungsabschlusses - hier als \nIndustriemechaniker - unterscheidet sich die vorliegende zweigleisige Ausbildung \ngrundlegend von dem Fall, der dem von der Beklagten angeführten Urteil des \nBundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Denn dort ging es um eine betriebliche \nAusbildung im Rahmen eines Studiums an der Berufsakademie, die zu keinem \nAbschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern lediglich zu \nzwei Akademieabschlüssen (Ingenieur-Assistent (BA) und Diplom-Ingenieur (BA)) \nführte. Ist die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer \nanderweitigen Ausbildung vernetzt - etwa die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau \nmit der zur Handelsassistentin\n\n43\n\n- vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 6 AZR 381/00 -, zitiert nach Juris -\n\n44\n\noder die Ausbildung zum Bankkaufmann mit einem Studium der \nBetriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule \n\n45\n\n- vgl. hierzu ArbG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 Ca 8538/02 A -, zitiert nach Juris -\n\n46\n\nhat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines \nBerufsausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG dagegen bejaht.\n\n47\n\nDass bei einem Zusammentreffen von Studium und Berufsausbildung für die \nFrage der Zurückstellung vom Wehrdienst - wie die Beklagte meint - ausschließlich \nauf den höherwertigen Abschluss abzustellen ist, lässt sich dem Wortlaut des § 12 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht entnehmen. Auch der Begründung des Entwurfs des \n2. ZDGÄndG\n\n48\n\n- vgl. BRDrs 264/04 -\n\n49\n\nlässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und \nsolchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen. Vom Grundsatz her \nsollte mit der Neufassung des Zurückstellungsgrundes in lit. c) angesichts der \nangespannten Arbeitsmarktlage verhindert werden, dass Dienstpflichtige mit einem \nAusbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung zum Wehr- bzw. Zivildienst \nherangezogen werden (S. 17 des Gesetzesentwurfes). Dass der Gesetzgeber damit \nunter Umständen nicht beabsichtigte, auch solche Dienstpflichtige zurückzustellen, \ndie nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht unmittelbar in ihrem \nAusbildungsberuf tätig werden, sondern ein parallel dazu betriebenes Studium \nfortsetzen möchten, um einen höherwertigeren Abschluss zu erreichen, hat im \nGesetzestext keinen Niederschlag gefunden; nach dem letztlich angestrebten \nAusbildungsziel wird nicht differenziert; auch ein dahingehender mutmaßlicher Wille \ndes Gesetzgebers ist nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber die \nZurückstellung dieses Personenkreises durch die mit dem 2. ZDGÄndG verbundenen \nÄnderungen erst ermöglicht. Denn bis dahin führte eine (erste) Berufsausbildung nur \nzu einem Zurückstellungsgrund, wenn sie ohne Fachhochschulreife begonnen wurde \n(§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG a.F.). Außerdem durfte der Dienstpflichtige \nnach alter Rechtslage auch in diesen Fällen grundsätzlich nur so lange zurückgestellt \nwerden, dass er noch vor der für ihn maßgebenden Altersgrenze einberufen werden \nkonnte (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG a.F.), während von dieser Einschränkung nunmehr \nausdrücklich der Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ausgenommen ist.\n\n50\n\nSchließlich ist die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG auch \nnicht nach den Grundsätzen der Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen. Zwar \nbeschreibt § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) WPflG mit dem Hochschul- oder \nFachhochschulstudium für den Regelfall einen Spezialfall einer Berufsausbildung, \nweil die Studiengänge regelmäßig auf eine Berufsqualifizierung ausgerichtet sind. \nDieses Spezialverhältnis bezieht sich aber ausschließlich auf Fragen des Studiums. \nEs begründet keine derartige Gesetzeskonkurrenzregel, dass die Anwendbarkeit der \nVorschriften auch wegen anderer Berufsausbildungen von Studierenden \nausgeschlossen wäre. Eine solche weitere Berufsausbildung liegt aber vor, wenn - \nwie im vorliegenden Fall - die Ausbildung auf zwei berufliche Qualifikationen gerichtet \nist.\n\n51\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 6 K 928/05 -, zitiert nach juris;VG \nHannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 6 B 3346/05 -, zitiert nach juris.\n\n52\n\nÜber eine weitere Zurückstellung mit Blick auf das über die Zeit der betrieblichen \nAusbildung hinausgehende Studium ist zu gegebener Zeit auf einen entsprechenden \nAntrag des Klägers hin zu entscheiden. \n\n53\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 \nVwVfG ausgeführt, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des \nGesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Vorverfahren \neine Vertretung in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten - die \nNotwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der \nPrüfung im Einzelfall abhängt. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom \nStandpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein \nvernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen \nSachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26/03-, NVwZ-RR 2004, 5 f m.w.N.\n\n55\n\nDanach war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich. Die \nEinschätzung der - bislang auch in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten \n- Frage, ob im Falle einer dualen Ausbildung ein Zurückstellungsgrund gegeben ist, \nkann von einer verständigen Partei nicht erwartet werden. Mit Blick auf die \nBedeutung, die die Einberufung für den beruflichen Werdegang des Klägers hatte, \ndurfte er sich mithin eines Bevollmächtigten bedienen. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n58\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 135 VwGO, 34 Satz 1 \nWPflG, weil die Kammer der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-12/11-k-4611-06","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-12/11-k-4611-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265016","retrieved":"2026-07-09 02:32:33.772488+00:00"}}