{"status":"available","doknr":"OLD265092","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0404.13L37.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"13 L 37/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nBeigeladene in eine der sieben zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe \nA 16 BBesO im Bereich des Ministeriums X2 zu befördern, solange über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden \nworden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. Januar 2007 bei Gericht eingegangene, sinngemäß dem Tenor \nentsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, die Stelle, die hier Verfahrensgegenstand ist, \nso bald wie möglich mit der Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und \nEinweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das von dem Antragsteller \ngeltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n5\n\nDem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.\n\n6\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 \nGrundgesetz [GG], §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Es ist damit eine Entscheidung \nzu treffen, die sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber \nrichtet.\n\n7\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es \nein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich \nan Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n8\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung \neiner Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren \nVergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nmöglich erscheint.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n10\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten \ndes Antragstellers rechtswidrig zu Stande gekommen ist.\n\n11\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin aller Regel Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller ist in \nseiner geänderten dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 28. Dezember 2006 für den \nZeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2006 mit „3 Punkte\" (= entspricht voll den \nAnforderungen) beurteilt worden. Demgegenüber hat die Beigeladene in ihrer \ndienstlichen Beurteilung vom 16. August 2006 die Gesamtnote „5 Punkte\" (= übertrifft \ndie Anforderungen in besonderem Maße) erhalten. Beide Beurteilungen beruhen auf \nden „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im \nGeschäftsbereich des Ministeriums W zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, \ninsbesondere Beförderungsentscheidungen\" (BRL W), Runderlass vom 00.00.0000 - \n0 -.\n\n12\n\nAuf diese Notendifferenz durfte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung \njedoch nicht stützen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers hält einer \nRechtskontrolle nicht stand, sodass die darauf gestützte Auswahlentscheidung \nseinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.\n\n13\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der \nDienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom \nGericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den \ngesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n14\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 \n- 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n15\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die dem Antragsteller unter dem 28. \nDezember 2006 erteilte Beurteilung zunächst deshalb als voraussichtlich \nrechtswidrig, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht festgestellt \nwerden kann, dass der Antragsgegner den durch § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG \ngezogenen rechtlichen Rahmen beachtet hat.\n\n16\n\nNach dieser Vorschrift sollen Beamte neben der in Satz 1 vorgesehenen \nzwingenden Beurteilung vor Ablauf der Probezeit, in regelmäßigen Abständen und \nanlässlich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden \nbestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamten \nerlassen. Eine solche Versetzungsbeurteilung, die in die Regelbeurteilung \neinzubeziehen gewesen wäre, ist jedoch für den Antragsteller vor seiner Versetzung \nzum Ministerium X2 zum 1. September 2005 nicht erstellt worden. Zwar wurden für \nden vor der Versetzung liegenden Teil des Beurteilungszeitraums (1. Juni 2003 bis \n31. August 2005) Beurteilungsbeiträge eingeholt; diese stehen einer \nVersetzungsbeurteilung jedoch insbesondere im Hinblick auf ihr Gewicht und ihre \nBerücksichtigung im Rahmen einer nachfolgenden Regelbeurteilung nicht gleich.\n\n17\n\nVgl. hierzu im Einzelnen die Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2006 - 13 L \n1805/06, 13 L 1806/05, 13 L 1807/06, 13 L 1808/06, 13 L 1809/06, 13 L 1810/06 und 13 L \n1811/06 -.\n\n18\n\nAuf der Grundlage des Vorbringens des Antragsgegners vermag das Gericht \nderzeit auch nicht festzustellen, dass dessen Entscheidung, von der Erstellung einer \nVersetzungsbeurteilung abzusehen, den durch § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG gezogenen \nRahmen einhält.\n\n19\n\nZwar bestimmt § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG, dass bei einer Versetzung eine \nBeurteilung erstellt werden „soll\", und lässt damit Ausnahmen vom Grundsatz der \nErforderlichkeit einer Versetzungsbeurteilung zu. Dass der Antragsgegners hier \nrechtsfehlerfrei eine solche Ausnahmesituation bejaht hat, kann das Gericht auf der \nGrundlage seines Vorbringens jedoch nicht feststellen.\n\n20\n\nUnabhängig davon, ob § 104 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz LBG hinsichtlich der \nVersetzungsbeurteilung überhaupt die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung „für \nGruppen von Beamten\" zulässt, da wegen des Wortlauts bzw. des grammatischen \nBezugs bereits nahe liegen könnte, dass nur hinsichtlich der Einbeziehung in die \nRegelbeurteilungen Ausnahmeregelungen für Gruppen geschaffen werden können, \nenthalten jedenfalls die hier in Rede stehenden Beurteilungsrichtlinien keine für den \nFall des Antragstellers einschlägige Regelung. Insoweit wird zur weiteren \nBegründung auf die den Beteiligten bekannten, inhaltsgleichen Beschlüsse der \nKammer vom 29. November 2006 - 13 L 1805/06, 13 L 1806/05, 13 L 1807/06, 13 L \n1808/06, 13 L 1809/06, 13 L 1810/06 und 13 L 1811/06 - Bezug genommen.\n\n21\n\nDer Antragsgegner kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \nseit dem Jahr 2003 eine die Beurteilungsrichtlinien insoweit modifizierende \nVerwaltungspraxis dahin gehend bestehe, dass bei Versetzungen im \nZusammenhang mit Änderungen der Geschäftsbereiche der Landesministerien, die \nunter Einbettung in die bisherige Organisationsstruktur erfolgten, \nVersetzungsbeurteilungen nicht erstellt würden. Die Existenz einer solchen, auch den \nFall des Antragstellers umfassenden Verwaltungspraxis hat der Antragsgegner nicht \nhinreichend substantiiert dargelegt. Das gilt sowohl in Bezug auf die Frage, ob eine \nsolche Verwaltungspraxis überhaupt besteht, als auch in Bezug auf deren nähere \nAusgestaltung.\n\n22\n\nZunächst hat der Antragsgegner keine Unterlagen vorgelegt, die eine solche \nVerwaltungspraxis für das Jahr 2003 und/oder das Jahr 2005 belegen. In Bezug auf \ndie diesbezügliche Situation im Jahr 2003 hat der Antragsgegner lediglich das \nGutachten von Herrn T aus dem April 2003 vorgelegt, das sich u.a. mit der Frage der \nErforderlichkeit von Versetzungsbeurteilungen befasst (Gutachten S. 20 ff.). Das \nGutachten enthält jedoch naturgemäß keine Aussage zu der Frage, welche \nVerwaltungspraxis der Antragsgegner hiernach entwickelt hat. Auch die dem \nGutachten beigefügten Unterlagen geben hierüber keinen Aufschluss. Aus den \ninsoweit allein einschlägigen Schreiben des damaligen Ministeriums W vom 13. \nFebruar 2003 (Anlage 6 zu dem Gutachten von Herrn T) und des damaligen \nMinisteriums X3 vom 25. Februar 2003 (Anlage 7 zu dem Gutachten von Herrn T) \nergibt sich lediglich, dass das damalige (aufnehmende) Ministerium X3 die Erstellung \nvon Versetzungsbeurteilungen für erforderlich hielt, das damalige (abgebende) \nMinisterium W hiervon jedoch nach Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem \nInnenministerium absehen wollte. Über die Lösung dieser Meinungsverschiedenheit \nenthalten die vorgelegten Unterlagen keine Aussage. Auch das Gutachten von Herrn \nT besagt insoweit lediglich, dass nach dessen Auffassung die Erstellung von \nVersetzungsbeurteilungen unter bestimmten, näher geschilderten Voraussetzungen \nnicht erforderlich sein soll. Welche Praxis des Antragsgegners sich hieran \nanknüpfend entwickelt hat, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.\n\n23\n\nDer Antragsgegner hat auch nicht substantiiert vorgetragen, wie die nach seinen \nAngaben 2003 entwickelte und 2005 fortgeführte Verwaltungspraxis im Einzelnen \nausgestaltet sein soll. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich auf die \npauschale Aussage, bei Versetzungen im Zusammenhang mit Änderungen der \nGeschäftsbereiche der Landesministerien, die unter Einbettung in die bisherige \nOrganisationsstruktur erfolgt seien, seien Versetzungsbeurteilungen nicht erstellt \nworden. Dieser Aussage ist schon nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, \nob diese Praxis für alle Ressorts der Landesregierung oder nur bestimmte \nMinisterien - und wenn ja welche - gelten soll. Hierzu hätte umso mehr Anlass \nbestanden, als das damalige Ministerium X3, das hier die Versetzungsbeurteilung \ndes Antragstellers hätte erstellen müssen, jedenfalls im Jahr 2003 (zumindest \nzunächst) sehr wohl von der Erforderlichkeit von Versetzungsbeurteilungen ausging. \nVor allem aber sind dem Vorbringen des Antragsgegners keine Einzelheiten zu dem \ninhaltlichen Anwendungsbereich der geltend gemachten Verwaltungspraxis und zu \nden insoweit maßgeblichen Kriterien zu entnehmen. Es ist nichts dazu vorgetragen, \nab welcher Größe organisatorischer Veränderungen - z.B. Übergang eines Referats, \neiner Gruppe, einer Abteilung - die genannte Praxis bestehen soll. Ferner ist nichts \ndazu vorgetragen, welche konkreten Kriterien für das Merkmal der Versetzung „unter \nEinbettung in die bisherige Organisationsstruktur\" gelten sollen, ob dies etwa nur auf \ndie Versetzung mit dem bisherigen Vorgesetzten abstellt oder weitere \nVoraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese Kriterien lassen sich auch nicht etwa \naus dem Gutachten von Herrn T ableiten, da dieser insoweit durchaus differenzierte \nModelle entwickelt hat (vgl. Gutachten S. 25 ff.), die zudem vorrangig auf eine \nrechtlich abgesicherte Bewältigung der damaligen Meinungsverschiedenheiten \nzwischen den beteiligten Ministerien abzielten und nicht auf die Bildung einer \ngenerellen Verwaltungspraxis zum Verzicht auf Versetzungsbeurteilungen.\n\n24\n\nIm Übrigen ist dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zu entnehmen, wie sich \ndie geltend gemachte Verwaltungspraxis zu den Fällen verhält, in denen der \nmitversetzte Vorgesetzte im Zeitpunkt der Versetzung möglicherweise nicht als \nErstbeurteiler in Betracht gekommen wäre. Hintergrund dieser Problematik, die auch \nin dem Gutachten von Herrn T angesprochen worden ist, ist die in \nBeurteilungsrichtlinien vielfach und jedenfalls im konkreten Fall enthaltene \nBestimmung, der (Erst-)Beurteiler müsse in der Lage sein, sich aus eigener \nAnschauung ein Urteil über den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder \nkurzfristige Einblicke in die Arbeit reichten hierfür nicht aus. Für den Antragsteller \nfindet sich eine solche Regelung in Ziffer 4.5.1 der bis zu seiner Versetzung \nmaßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des \nMinisteriums B und im Geschäftsbereich des Ministeriums B, Runderlass des \nMinisteriums B vom 0.0.0000 - 0 -. Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält im \nÜbrigen auch Ziffer 12.2.1 BRL W.\n\n25\n\nHat der Vorgesetzte im Zeitpunkt der Versetzung seine Vorgesetztenfunktion - \netwa wegen vorheriger organisatorischer Änderungen - erst so kurz inne, dass er \nnach den o.g. Maßstäben im Zeitpunkt der Versetzung nicht über hinreichende \neigene Anschauung über die Tätigkeit des betroffenen Beamten verfügt, also \nmöglicherweise nicht als Erstbeurteiler in Frage gekommen wäre, stellt sich die \nFrage, ob auch in diesem Fall zulässigerweise von der Erstellung einer \nVersetzungsbeurteilung abgesehen werden kann. Zu dem Umgang mit dieser \nProblematik hatte Herr T in seinem Gutachten verschiedene Vorschläge unterbreitet \n(vgl. Gutachten S. 37 ff.). Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich jedoch \nnicht, wie derartige Konstellationen in der Folgezeit tatsächlich behandelt worden \nsind, und insbesondere nicht, ob auch in diesen Fällen auf die Erstellung einer \nVersetzungsbeurteilung verzichtet worden ist. Dazu hätte aber im vorliegenden Fall \nAnlass bestanden, da der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Versetzung erst seit zwei \nMonaten in dem Referat 000 und damit bei dem entsprechenden Vorgesetzten tätig \nwar. Ob insoweit eine mindestens sechsmonatige tatsächliche Zusammenarbeit zu \nfordern ist (so das Gutachten von Herrn T, S. 37), kann an dieser Stelle offen \nbleiben. In jedem Fall hätte es insoweit einer genaueren Darstellung der Behandlung \nderartiger Fälle und der insoweit maßgeblichen Kriterien bedurft. Daran fehlt es \njedoch.\n\n26\n\nDa nach alledem - abgesehen von der Ungewissheit, ob eine solche \nVerwaltungspraxis überhaupt besteht -, weder deren genauer Anwendungsbereich \nnoch ihre einzelnen Kriterien benannt worden sind, kann nicht festgestellt werden, \ndass der von dem Antragsgegner geltend gemachte Verzicht auf \nVersetzungsbeurteilungen in einer Weise praktiziert worden wäre, die den \ngrundsätzlichen Vorgaben des § 104 LBG und dem sonstigen bei Beurteilungen \ngeltenden rechtlichen Rahmen gerecht wird. Damit kann auch nicht festgestellt \nwerden, dass der Antragsgegner im Falle des Antragstellers in rechtlich zulässiger \nWeise von der Erstellung einer Versetzungsbeurteilung abgesehen hat. Da die \nVorgehensweise des Antragsgegners aber von dem in § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG \ngesetzlich festgelegten Grundsatz abweicht, geht dies im vorliegenden Verfahren zu \nseinen Lasten.\n\n27\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen leidet die dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers noch an einem weiteren Rechtsfehler.\n\n28\n\nGeht man mit dem Antragsgegner davon aus, dass für den Teil des \nBeurteilungszeitraums vor der Versetzung des Antragstellers Beurteilungsbeiträge \nder damaligen Vorgesetzten des Antragstellers, der Staatssekretäre a.D. Herr C und \nHerr X1, ausreichten, so waren diese Beiträge bei der Erstellung der dienstlichen \nBeurteilung zu berücksichtigen und zu würdigen. Dies hat auch der Antragsgegner \nangenommen; der Endbeurteiler, Staatssekretär Herr C1, hat sich mit diesen \nBeurteilungsbeiträgen ausdrücklich auseinandergesetzt.\n\n29\n\nDie Erwägungen, mit denen Staatssekretär Herr C1 die Abweichung der \nGesamtnote um zwei Punkte von der Erstbeurteilung und von den \nBeurteilungsbeiträgen begründet hat, werden dem insoweit maßgeblichen \nrechtlichen Rahmen jedoch nicht gerecht.\n\n30\n\nSchon die Annahme, dem Beurteilungsbeitrag von Staatssekretär a.D. Herr C \nkomme nur ein eingeschränkter Aussagewert zu, weil der Antragsteller innerhalb des \nvon dem Beitrag umfassten Zeitraums drei statusrechtliche Ämter durchlaufen habe, \nohne dass im Beurteilungsbeitrag eine Differenzierung nach den Anforderungen des \njeweiligen statusrechtlichen Amtes vorgenommen worden sei, trägt nicht. Da der \nBeurteiler den Antragsteller im gesamten Zeitraum, den sein Beurteilungsbeitrag \nabdeckt, und damit in allen drei Ämtern jeweils mit dem höchsten Punktwert beurteilt \nhat, ist nicht ersichtlich, welche amtsabhängigen Anforderungen er insoweit \nzusätzlich hätten berücksichtigt sollen.\n\n31\n\nVor allem aber erweist sich die Würdigung der Beurteilungsbeiträge deshalb als \nrechtsfehlerhaft, weil der Endbeurteiler darauf abgestellt hat, dass diese unabhängig \nvon der Quotierungsvorgabe des § 10a Laufbahnverordnung und ohne Anlegung \neines Quervergleichs erstellt worden seien. Zwar ist der diesbezügliche Ansatz, \nBeurteilungsbeiträge, die den genannten Anforderungen nicht genügen, eine \ngeringere Bedeutung beizumessen, nicht zu beanstanden. Dass dies auch für die in \nRede stehenden Beurteilungsbeiträge gilt, wird jedoch weder durch die \nAusführungen des Endbeurteilers in der angegriffenen Beurteilung noch durch das \nVorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren oder in den \nvorangegangenen Verfahren 13 L 1805/06 bis 13 L 1811/06 belegt.\n\n32\n\nDer Endbeurteiler hat über die entsprechende Behauptung hinaus nichts weiter \nzum Beleg oder zur Erläuterung seiner diesbezüglichen Aussage ausgeführt. Der \nAntragsgegner hat hierzu im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter Stellung \ngenommen. In den vorangegangenen Verfahren 13 L 1805/06 bis 13 L 1811/06 hatte \ner zur ergänzenden Begründung der damaligen Beurteilung, die den jetzt in Rede \nstehenden Passus allerdings nicht enthielt, nur allgemein vorgetragen, die \nBeurteilungsbeiträge seien unabhängig von einer Regelbeurteilung und damit \nmaßstabsfrei erstellt worden.\n\n33\n\nAuch diese Begründung trägt jedoch die Annahme des Endbeurteilers nicht, die \nBeurteilungsbeiträge seien ohne Anlegung eines Quervergleichs erstellt worden. Ihr \nAnsatz wird dem insoweit einschlägigen rechtlichen Rahmen nicht gerecht. Zwar \nschreibt § 10a Laufbahnverordnung die Bildung von Vergleichsgruppen und die \nBeachtung von Richtwerten nur bei der Erstellung von Regelbeurteilungen vor. Die \ngrundsätzliche Zulässigkeit derartiger Richtwerte leitet sich aber daraus ab, dass der \nDienstherr hierdurch die gewollten Beurteilungsmaßstäbe verdeutlicht und den \nAussagegehalt konkretisiert, den er den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen \nwill.\n\n34\n\nBayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4. Juli 2005 - Vf.85-VI-02 -, \nBayVBl. 2005, 657 (658); Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September \n2003 - 2 A 10795/03 -, IÖD 2004, 62 (63); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 11. \nAugust 2006 - 13 K 2207/04 und 13 K 2698/04 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n35\n\nEr legt damit also das für die jeweilige Note zu fordernde Leistungsniveau \nfest.\n\n36\n\nBayerischer Verfassungsgerichtshof, a.a.O.\n\n37\n\nDie hinter den Richtwerten stehende inhaltliche Konkretisierung des \nAussagegehaltes der Einzelnoten ist als Grundentscheidung des Dienstherrn für die \nMaßstäbe bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen aber nicht nur bei \nRegelbeurteilungen zu beachten, sondern ebenso bei Anlassbeurteilungen.\n\n38\n\nEbenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September \n2003 -2 A 10795/03 -, IÖD 2004, 62, das eine Klage gegen eine aus Anlass einer \nBeförderungsbewerbung erstellte Beurteilung betraf.\n\n39\n\nFür diese gilt nichts anderes als bei Regelbeurteilungen, in den die Richtwerte \nmangels hinreichend großer Vergleichsgruppen nicht zur Anwendung kommen. Auch \ndies entbindet den Beurteiler nicht von der Verpflichtung, den mit den Richtwerten \nzum Ausdruck gebrachten Aussagegehalt der Einzelnoten zu beachten. Anderenfalls \nwäre im Verhältnis von Anlass- zu Regelbeurteilungen der wesentliche Zweck von \nBeurteilungen - den Vergleich der betroffenen Beamten zu ermöglichen - schon vom \nAnsatz her nicht gewährleistet:\n\n40\n\nDie dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang \nausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist \nes, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten \nund so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 \nAbs. 4 GG) durch Beamte bestmöglichst zu sichern. Zugleich dient die dienstliche \nBeurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn \nentsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt \ndie entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der \ndabei erforderlichen \"Klärung einer Wettbewerbssituation\" zu.\n\n41\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211.\n\n42\n\nDiese Zielsetzung verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen von \nBeurteilungen erhobenen Daten. Eine solche Vergleichbarkeit von Beurteilungen, die \ndie Grundlage für eine Auswahlentscheidung in Bezug auf eine Beförderungsstelle \nbilden, ist aber nur dann hinreichend gewährleistet, wenn die für die Vergleichbarkeit \nmaßgeblichen Kriterien nicht nur in Bezug auf die äußeren Umstände, wie etwa den \nBeurteilungszeitraum, sondern auch in Bezug auf die inhaltlichen Maßstäbe der \nLeistungsbewertung soweit wie irgend möglich eingehalten werden. Diese \nZielsetzung würde aber verfehlt, wenn die bei Regelbeurteilungen durch die \nFestlegung von Richtsätzen zum Ausdruck gebrachten Anforderungen an die \nverschiedenen Notenstufen nicht auch bei Anlassbeurteilungen zu beachten \nwären.\n\n43\n\nIn Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen bestimmt im Übrigen auch Ziffer \n3.2.3 der für den Antragsteller bis zu seiner Versetzung maßgeblichen BRL B, dass \neine Beurteilung aus besonderem Anlass die zu Beurteilenden mit den übrigen \nBeurteilten der Vergleichsgruppe vergleicht, der sie bei einer Regelbeurteilung \nzugeordnet worden wären, wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung \nAngehörige der Vergleichsgruppe gewesen wären. Ein entsprechende Regelung \nfindet sich zudem in Ziffer 4.3.1 BRL W.\n\n44\n\nAngesichts dieses allgemeinen rechtlichen Rahmens und der konkreten \nVorgaben der seinerzeit maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien lässt sich die \nAnnahme, die Beurteilungsbeiträge seien maßstabsfrei weil unabhängig von einer \nRegelbeurteilung erstellt worden, nicht halten. Ob die Prämisse des Antragsgegners, \ndie Beurteilungsbeiträge seien nicht mit Blick auf Regelbeurteilungen erstellt worden, \nüberhaupt zutrifft, kann deshalb dahinstehen.\n\n45\n\nIn diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass der Antragsteller \nin dem Verfahren 13 L 1805/06 eine Erklärung von Staatssekretär a.D. Herr C vom \n25. September 2006 vorgelegt hatte, in der dieser ausführt, die (damalige) \nVergleichsgruppe sei ihm gut bekannt gewesen und sein Beurteilungsbeitrag sei \nunter Berücksichtigung dieser Gruppe erstellt worden. Auch wenn Staatssekretär \na.D. Herr C - wie der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt hat - im damaligen \nMinisterium X3 nicht der zuständige Endbeurteiler war, rechtfertigt dies nicht die \nSchlussfolgerung, sein Beurteilungsbeitrag sei deswegen - quasi automatisch - ohne \nBerücksichtigung der aus der Vergleichsgruppenbildung resultierenden Maßstäbe \nerstellt worden.\n\n46\n\nSonstige Gesichtspunkte, die die Annahme des Endbeurteilers rechtfertigen \nkönnten, die Beurteilungsbeiträge seien ohne Anlegung eines Quervergleichs erstellt \nworden, sind weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner vorgetragen.\n\n47\n\nEine die angegriffene Beurteilung unabhängig von diesen Erwägungen \nselbständig tragende Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Zwar hat der \nEndbeurteiler nicht nur die Gesamtnote der Beurteilung um zwei Punkte im Vergleich \nzu der Erstbeurteilung abgesenkt, sondern auch die Bewertung verschiedener \nEinzelmerkmale. Nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in der \nEndbeurteilung stützen sich aber auch diese Bewertungen auf die vorangestellten \nallgemeinen Überlegungen und unterliegen deshalb denselben rechtlichen \nBedenken. Eine davon unabhängige Begründung für die Absenkung der Gesamtnote \nund/oder der Einzelmerkmale ist der Endbeurteilung nicht zu entnehmen. Diese \nenthält keine inhaltlichen Ausführungen zu den Leistungen des Antragstellers, \ninsbesondere keinen Vergleich mit einem etwaigen maßstabsbildenden „Eckmann\" \noder „Spitzenmann\",\n\n48\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n14. Februar 2007 - 1 A 3345/06 -, veröffentlicht in NRWE und juris,\n\n49\n\ndie eine eigenständige Begründung für die deutliche Abweichung von der \nBewertung des Erstbeurteilers bilden könnten.\n\n50\n\nDie vorgenannten Rechtsfehler sind auch im Sinne der dargestellten \nAnforderungen kausal, da es bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Basis \neiner ordnungsgemäßen Beurteilung trotz des bisherigen Notenunterschieds nicht \nunmöglich erscheint, dass diese zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n52\n\nDie Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 \nNr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat im Hinblick auf die Vorläufigkeit \ndes Begehrens den halben Auffangwert angesetzt und folgt der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach dieser auch \nanzulegen ist, wenn mehrere Stellen frei gehalten werden.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-04/13-l-37-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-04/13-l-37-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265092","retrieved":"2026-07-09 02:32:41.258403+00:00"}}