{"status":"available","doknr":"OLD265116","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0403.6L207.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"6 L 207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes erster Instanz wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. \nDezember 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der \nAntragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung stellt auf den \nkonkreten Fall ab, ist nicht lediglich formelhaft und gibt die Erwägungen, die für den \nAntragsgegner maßgeblich waren, den Antragsteller sofort vom motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen, wieder. Der Antragsgegner bewertet das öffentliche \nInteresse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer höher als das persönliche \nInteresse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz der \nAllgemeinheit (Leib, Leben und Sachwerte anderer Personen, die am Straßenverkehr \nteilnehmen) eine sofort wirksame Entscheidung erfordert.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Diese entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die \nden angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden \nöffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. \nDas Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende \nWirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, \nwenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn \naus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten \nAussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen \nDurchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.\n\n7\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nUngunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen ernstlichen Bedenken \nbegegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur \nmöglicher summarischer - Prüfung der Sach- und Rechtslage die erhebliche Gefahr \neiner Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur \nBeendigung des Hauptverfahrens besteht.\n\n8\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung \nmit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum \nFühren von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder \nMängel nach Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) gegeben sind.\n\n9\n\nHier liegen Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, dass dem \nAntragsteller die Kraftfahreignung in Folge von Alkoholabhängigkeit fehlt.\n\n10\n\nGemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist im Falle der Alkoholabhängigkeit die \nKraftfahreignung zu verneinen. Die Eignung oder bedingte Eignung ist gemäß Nr. 8.4 \nder Anlage 4 zur FeV nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) erst dann \nwieder zu bejahen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr \nAbstinenz nachgewiesen ist. \n\n11\n\nNach den vorstehend erläuterten Voraussetzungen ist die Entziehung der \nFahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. \n\n12\n\nDem Antragsteller wurde aufgrund eines Vorfalls vom 14. Juni 2004 die \nFahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 6. Oktober 2004 - 342 Js \n838/04 - entzogen. Er hatte als Fahrlehrer im Rahmen einer Fahrstunde um 10:30 h \nam Kraftverkehr teilgenommen, obwohl er unter Alkoholeinwirkung stand (1,38 \nPromille). Sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde \nangewiesen, vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \nAm 28. Februar 2005 beantragte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem \ner dazu aufgefordert worden war, legte er ein medizinisch-psychologisches \nGutachten des TÜV Rheinland vom 25. April 2005 vor. Daraus geht im wesentlichen \nhervor, dass bei dem Antragsteller eine behandlungsbedürftige Alkoholproblematik \nvorliegt. Der Antragsteller habe seit circa 30 Jahren Alkohol regelmäßig übermäßig \nkonsumiert. Die Tatsache, dass bei ihm noch im Januar 2005 stark erhöhte \nLeberwerte vorgelegen hätten, lasse darauf schließen, dass bis zu diesem Zeitpunkt \nauch noch ein Alkoholmissbrauch vorgelegen habe. Angesichts der beschriebenen \nLeistungsbeeinträchtigungen sei fraglich, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug \nsicher führen könne. Ausweislich der Bescheinigung des B Krankenhauses L vom \n31. Mai 2005 war der Antragsteller vom 19. April 2005 bis zum 12. Mai 2005 in \nstationärer Behandlung und nach der Bescheinigung der Fachklinik St. D vom 28. \nJuni 2005 danach vom 12. Mai 2005 bis zum 31. August 2005 in stationärer \nRehabilitationsbehandlung.\n\n13\n\nAus einem weiteren vom Antragsteller zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis \nvorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland vom 6. April 2006 folgt, dass der \nAntragsteller die Voraussetzungen für das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt. \nEr hatte dem Gutachter erklärt, dass er Gewohnheitstrinker gewesen und mit Alkohol \naufgewachsen sei. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller \nalkoholabhängig sei. Eine Therapie sei stationär über einen recht kurzen Zeitraum \nvom 12. Mai bis zum 31. August 2005 erfolgt. Der Antragsteller könne eine Abstinenz \nüber einen Zeitraum von 12 Monaten nicht nachweisen. Es falle auf, dass die in den \nvergangenen Monaten erfolgten Laborkontrollen stets ohne die Bestimmung der \nLeberfunktionswerte durchgeführt worden seien trotz der Vorgeschichte des \nAntragstellers und trotz seines Wissens um die Notwendigkeit regelmäßiger \nLaborkontrollen vor einer Begutachtung. Er habe zwar erkannt, dass bei ihm eine \nAlkoholabhängigkeit vorliege. Es lägen aber noch deutliche Defizite in der \nProblemaufarbeitung vor, so dass von einer ausreichend tragfähigen Basis für eine \nstabile und dauerhafte Abstinenz nicht ausgegangen werden können. Der \nAntragsteller habe trotz des Wissens um die Wichtigkeit der Kontrolle seit \nTherapieende die Leber-Funktionswerte nicht regelmäßig kontrollieren lassen. Es sei \nzu erwarten, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter \nAlkoholeinfluss führen werde. Das Gutachten ist nachvollziehbar und daher geeignet, \nüber den Gesundheitszustand des Antragstellers Auskunft zu geben.\n\n14\n\nDamit steht hier nach dem Gutachten vom 6. April 2006 fest, dass der \nAntragsteller nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nachdem dem \nAntragsgegner durch das Polizeipräsidium E bekannt geworden war, dass der \nAntragsteller mit einer tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnimmt, \nwar ihm nach § 46 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. \n\n15\n\nDiese Maßnahme, die hier erfolgte Aberkennung des Rechts, von der \ntschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 \nAbs. 4 der europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. \nNr. L 237/1; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) vereinbar. Nach dem Wortlaut \nvon Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es \nablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen \nMitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine \nder in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder \nAufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Dabei ist nach der ständigen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eng \nauszulegen mit der Folge, dass dann, wenn eine mit der Entziehung der \nFahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat etwa verbundene Sperrfrist abgelaufen ist \nund es bis zum Erwerb der EU-Fahrerlaubnis nicht zu weiteren \nVerkehrsauffälligkeiten gekommen ist, der Umstand einer früheren Entziehung der \nFahrerlaubnis der Anerkennung der erworbenen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich \nnicht entgegensteht.\n\n16\n\nNach diesen Maßstäben wäre der tschechische Führerschein des Antragstellers \nin Deutschland grundsätzlich ohne weitere Prüfung oder Anerkennungsakt \nanzuerkennen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Führerschein des \nAntragstellers rechtsmissbräuchlich erworben worden ist.\n\n17\n\nNachdem der Antragsteller in Deutschland als Fahrlehrer unter erheblichem \nAlkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug während einer Fahrstunde geführt hatte und ihm \ndie Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 6. Oktober 2004 mit einer \n7-monatigen Sperrfrist entzogen worden war, erwarb er nach Ablauf der Sperrfrist \nund nach Erhalt von zwei für ihn negativen Gutachten einen tschechischen \nFührerschein. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem zweiten \nnegativen Gutachten vom 6. April 2006 und dem Erwerb der tschechischen \nFahrerlaubnis am 25. Mai 2006 augenfällig. Es ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass dabei der Frage, ob der Antragsteller noch alkoholabhängig ist oder \nob er noch Alkohol missbraucht, nachgegangen worden ist. Es liegt hier auf der \nHand, dass der Antragsteller die strengeren Anforderungen an die Wiedererteilung \nder Fahrerlaubnis in Deutschland umgehen wollte und den Umstand ausgenutzt hat, \ndass die tschechische Behörde ihm ohne die auch durch die Führerscheinrichtlinie \ngebotene medizinische Prüfung und unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip eine \nFahrerlaubnis erteilt hat.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs beruft, \n\n19\n\nRechtssache Kapper, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, NZV 2004, 373, Rechtssache \nHalbritter, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 -, NJW 2006, 2173; Rechtssache Kremer, \nBeschluss vom 28. September 2006 - C- 340/05 -, DAR 2007, 77,\n\n20\n\nsteht diese der Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Der EuGH hat \nbisher nicht zu den unter dem Schlagwort des \"Führerscheintourismus\" \nzusammengefassten - zahlreichen - Missbrauchsfällen Stellung bezogen, in denen \nes im Kern gerade nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen \nFreizügigkeitsrechten geht, sondern in denen die Betroffenen ohne erkennbare \nBindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden \nUnzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen, um die \nregelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates zu \numgehen und dabei gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des \nAusstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer \nWiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden \nEignungsbedenken nicht informieren (oder gar täuschen),\n\n21\n\nvgl. dazu das ausführliche Urteil der Kammer vom 15. März 2007 - 6 K 3754/06 - und OVG \nNRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 - 16 B 769/06 - (mit ausführlicher Darlegung der \nMissbrauchsproblematik), vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - und vom 6. März 2007 - 16 B \n236/07 -.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall ist darüber hinaus der Erwerb der ausländischen EU-\nFahrerlaubnis gerade nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-\nRecht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit erfolgt, \nsondern nur, um damit einfacher wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu \ngelangen.\n\n23\n\nAußerdem kann von einer Missachtung der grundsätzlichen Pflicht zur \ngegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen keine Rede sein, wenn die \nEntscheidung des anderen EU-Mitgliedstaates - wie hier - in Unkenntnis wesentlicher \nUmstände für die Beurteilung der Fahreignung erfolgt ist,\n\n24\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 15. März 2006, s.o.;so auch VG Stade, Urteil vom 16. August \n2006 - 1 A 2642/05 -, juris.\n\n25\n\nIn der Rechtsprechung des EuGH ist der Gedanke des rechtmissbräuchlichen \nGebrauchmachens von europarechtlichen Freiheitsverbürgungen bereits anerkannt. \nDie Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und \nBefugnisse kann versagt oder jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in \nmissbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der \nAnwendung nationalen Rechts zu entziehen,\n\n26\n\n vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - 115/78 [Knoors] -, Slg. 1979 I S. 399 = NJW \n1979, 1761 , vom 3. Oktober 1990 - C-61/89 [Bouchoucha] -, Slg. 1990 I S. 3563 und vom 9. \nMärz 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I S. 1459 = NJW 1999, 2027. \n\n27\n\nBei einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Gemeinschaftsrecht, wie im \nvorliegenden Fall, ist es dem Antragsteller demnach verwehrt, sich auf die für ihn \ngünstigeren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu berufen,\n\n28\n\nso Urteil der Kammer vom 15. März 2007, s.o.; so im Ergebnis auch, VGH Mannheim, \nBeschluss vom 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06 -, NJW 2007 S. 99, VGH Kassel, Beschluss vom 3. \nAugust 2006 - 2 TG 673/06 -, NJW 2007 S. 102; OVG Lüneburg, DAR 2005 S. 704 , Ludowisy, \nDAR 2006 S. 9, 13; VG Osnabrück, Urteil vom 17. November 2006 - 2 A 194/05 -, juris; VG \nGießen, Urteil vom 7. November 2006 - 6 E 1359/06 - m.w.N., juris; VG Stade, Urteil vom 16. \nAugust 2006 - 1 A 2642/05 -; juris (für einen vergleichbaren Fall); VG Sigmaringen, Beschluss \nvom 25. Juli 2006 - 6 K 924/06 -, juris (mit umfangreichen Nachweisen); OVG für das Land \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2006 - 1 M 59/06 -, juris (geht davon \naus, dass in bestimmten Konstellationen Rechtsmissbrauch vorliegen kann).\n\n29\n\nSoweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des OVG Koblenz vom 15. \nAugust 2005 (7 B 1102/05) beruft, führt dies in der Sache zu keinem anderen \nErgebnis. Denn mittlerweile hat es in seiner Entscheidung vom 11. September \n2006\n\n30\n\nvgl. - 10 B 10734/06 -, juris und ZfSch 2006, 713-717\n\n31\n\neine deutliche Distanz zu seiner Entscheidung vom 15. August 2005 erkennen \nlassen. Es führt aus, dass der Senat es dahinstehen lassen könne, inwieweit der \nbisher vertretenen Auffassung in jedem Fall zu folgen sei. Sie könne dann nicht zum \nTragen kommen, wenn der Fahrerlaubniserwerb in dem anderen EU-Staat \nrechtsmissbräuchlich erfolgt ist, weil der Betreffende wegen der in der \nBundesrepublik gegebenen Offenkundigkeit seiner Ungeeignetheit das nach dem \nhier geltenden Recht für ihn aussichtslose Erteilungsverfahren bewusst umgeht. \nEbenso sei zum anderen zu überlegen, ob nicht zumindest in Fällen, in denen bei \ndem Betreffenden eine langfristige, bis in die Gegenwart hineinwirkende und sich so \ngesehen ständig aktualisierende Alkoholproblematik vorliege, die mithin auch nicht \netwa allein deshalb entfallen sei, weil ihm in einem anderen EU-Staat eine \nFahrerlaubnis ausgestellt worden sei, diese auch ohne das Vorliegen etwaiger \nneuerlicher Auffälligkeiten von selbstständigem Gewicht wieder entzogen werden \nkönne. Es ist demnach offen, ob das OVG Koblenz seine bisher vertretene \nRechtsansicht aufrechterhalten wird oder nicht.\n\n32\n\nAuch die Interessenabwägung im übrigen, geht zu Lasten des Antragstellers aus. \nEr ist ausweislich der Gutachten seit vielen Jahren alkoholabhängig und hat als \nFahrlehrer, indem er unter erheblichem Alkoholeinfluss eine Fahrstunde abhielt, Leib \nund Leben seiner Fahrschülerin erheblich gefährdet. Nach dem Gutachten vom 6. \nApril 2006 hat er eine nachhaltige Abstinenz nicht nachweisen können. Eine neue \nBegutachtung wurde von den Gutachtern auch nicht vor Ablauf eines Jahres für \nsinnvoll erachtet, wobei dieses Jahr noch nicht abgelaufen ist. Angesichts der \nerheblichen Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss ausgehen, kann nicht verantwortet werden, dass der Antragsteller bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutschland von seiner tschechischen \nFahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der \nAntragsteller sich mit seiner Alkoholkrankheit auseinandergesetzt hat und Strategien \nfür ein alkoholfreies Leben entwickelt hat. Der Umstand, dass er stattdessen den \nvermeintlich einfacheren Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis \ngewählt hat, spricht vielmehr nachdrücklich gegen seinen Willen zu einer \ndurchgreifenden Verhaltensänderung,\n\n33\n\nso für einen vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 769/06 -\n.\n\n34\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nRechtverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 166 \nVwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen \nKlassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit \ndem Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung \nvorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende \nBetrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-03/6-l-207-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-03/6-l-207-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265116","retrieved":"2026-07-09 02:32:43.319310+00:00"}}