{"status":"available","doknr":"OLD265191","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0330.21K5192.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"21 K 5192/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die nachträgliche erstmalige Bewilligung von\nWohngeld für die nach dem Bundesversorgungsgesetz anerkannte Kriegerwitwe E,\ngeb. am 00.00.1919.Die Leistungsempfängerin befindet sich wegen der\nNotwendigkeit stationärer Pflege seit dem 04.09.2002 ununterbrochen in einem\nAlten- und Pflegeheim im Bereich des Beklagten. Seitdem übernimmt der Kläger als\nüberörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge die ungedeckten Heimpflegekosten im\nRahmen der Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung nach § 26 c BVG.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 14.05.2004, beim Beklagten eingegangen am 18.05.2004,\nbeantragte der Kläger für die Leistungsempfängerin formlos Wohngeld mit der\nBegründung, es müsse davon ausgegangen werden, dass ab 01.01.2001 Wohngeld\nabgelehnt worden sei. Diese Ablehnung erweise sich unter Berücksichtigung des\nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 - als unrichtig.\nZugleich bat der Kläger um Neubescheidung der Wohngeldansprüche nach den\nGrundsätzen der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter\ngleichzeitiger Rücknahme der bis dahin ergangenen Ablehnung.\n\n4\n\nMit Abtretungserklärung vom 21.06.2004 hat der Bevollmächtigte der\nLeistungsempfängerin Wohngeldansprüche nach dem Wohngeldgesetz an den\nKläger abgetreten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 18.06.2004, beim Beklagten eingegangen am 22.06.2004,\nreichte der Kläger den - ebenfalls als Erstantrag ausgewiesenen - Vordruck auf\nWohngeld nach.\n\n6\n\nUnter dem 25.08.2005 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass ein\nWohngeldantrag der Leistungsberechtigten aus dem Zeitraum ab 01.01.2001 nicht\nvorliege und bat um\nÜbersendung des betreffenden Wohngeldbescheids.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 05.09.2005 (Rechenlaufdatum) bewilligte der Beklagte für die\nLeistungsberechtigte Wohngeld (Mietzuschuss) lediglich für die Zeit vom 01.06.2004\nbis zum 31.12.2004 in Höhe von monatlich 108,00 Euro\n\n8\n\nMit Schreiben vom 28.09.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den\nWohngeldbescheid vom 05.09.2005 ein mit der Begründung, eine Antragstellung für\ndie Zeit vor Mai 2004 sei wegen der vorherrschenden Praxis der\nEinkommensermittlung, die sich als rechtswidrig erwiesen habe, nicht vorgenommen\nworden, da sie vorhersehbar sinnlos und wegen erkennbarer Erfolglosigkeit\nunzumutbar gewesen sei.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 27.10.2005 (Rechenlaufdatum) bewilligte der Beklagte für die\nLeistungsberechtigte Wohngeld (Mietzuschuss) zusätzlich für die Zeit vom\n01.05.2004 bis zum 31.05.2004 in Höhe von monatlich 108,00 Euro.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2005, zugestellt am 07.11.2005, wies die\nBezirksregierung E1 den Widerspruch zurück mit der Begründung, der für die\nBewilligung von Wohngeld für die Zeit vor Mai 2004 erforderliche Antrag sei nicht\nrechtzeitig gestellt worden. Die Bewilligung könne erst mit Antragstellung einsetzen.\nEine rückwirkende Wohngeldbewilligung komme nicht in Betracht. Eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X sei nicht zu\ngewähren, da der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, einen\nWohngeldantrag zu stellen. Jedenfalls habe der Beklagte den Kläger nicht aufgrund\neiner fehlerhaften behördlichen Auskunft, Belehrung oder Beratung von der\nAntragstellung abgehalten. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung sei\nverstrichen, da dem Kläger vor seinen Schreiben vom 18.05.2004 bzw. 14.09.2004\nüber die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger das fragliche\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt worden sei. Darüber hinaus sei\ndem Kläger die Sachlage seit Anfang 2003 bekannt, was seine zahlreichen\nWidersprüche in anderen Sachen belegten.\n\n11\n\nDagegen hat der Kläger am 02.12.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er\nvor:\nDem Beklagten sei Anfang 2001 ausdrücklich kein formeller Wohngeldantrag\nübersandt, da die Antragstellung damals vorhersehbar sinnlos und wegen\nerkennbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Die Antragstellung sei ohne\nVerschulden des Klägers unterblieben. Der Beklagte habe in einer Vielzahl gleich\ngelagerter Fälle unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht für falsch\nerachteten Berechnungsmethode die von der Hauptfürsorgestelle L als überörtlichem\nTräger der Kriegsopferfürsorge seit Ende 2000 / Anfang 2001 gestellten\nWohngeldanträge stets abschlägig beschieden. Nach internen Berechnungen am\n11.10.2002 wäre dies auch vorliegend geschehen.\nNach Vorgabe und mit Zustimmung mehrerer unterschiedlich großer\nWohngeldstellen, insbesondere der Stadt L und der Stadt C, sei dem Kläger ein\nWohngeldberechnungsverfahren an die Hand gegeben worden, welches zur\nWohngeldberechnung bundesweit von Wohngeldstellen eingesetzt werde. Nach\nIntegrierung dieses Berechnungsverfahrens in die bei der Hauptfürsorgestelle L\nverwendeten Softwareverfahren ab Frühjahr 2001 sei vor jeder\nWohngeldbeantragung bei den örtlichen Wohngeldstellen ermittelt worden, ob sich\nfür die jeweilige wohngeldberechtigte Person ein auszuzahlendes Wohngeld\nerrechnet hätte. Wohngeld sei dann nur bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses\nbeantragt worden. Es könne unterstellt werden, dass dieses Verfahren dem\nBeklagten bekannt gegeben worden sei.\nKurz nach Bekanntwerden des einschlägigen Grundsatzurteils des\nBundesverwaltungsgerichts - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 27 Abs. 2\nSatz 1 SGB X - habe er dann vorliegenden Wohngeldantrag gestellt. Eines\ngesonderten Wiedereinsetzungsantrages habe es nicht bedurft, da bei verständiger\nWürdigung dieser konkludent gestellt worden sei. Das Urteil sei der\nHauptfürsorgestelle erst mehrere Tage nach dem vom Beklagten erwähnten\nSchreiben der Bundesarbeitgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger vom\n19.04.2004 bekannt geworden; der genaue Zeitpunkt lasse sich nicht mehr eruieren.\nDie Kenntnis der Sozialhilfebehörden vom Wegfall des Hindernisses vermittle der\nHauptfürsorgestelle L als überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge keine\nKenntnis und müsse sich diese auch nicht zurechnen lassen, da diese separate\nKosten- und Sozialleistungsträger seien, die für unterschiedliche Personenkreise\nzuständig seien. Es handele sich bei beiden um unterschiedliche Sozialbehörden im\nfunktionalen Sinne, auch wenn sie gesetzlich beide in Nordrhein-Westfalen bei den\nLandschaftsverbänden angesiedelt seien.\nSelbst wenn der Wiedereinsetzungsantrag bezüglich des Wohngeldantrages nicht\nrechtzeitig eingegangen sein sollte, wäre diesbezüglich Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, da nach Bekanntwerden des Urteils des\nBundesverwaltungsgerichts für die Wohngeldantragstellung in einer Vielzahl von\nFällen umfangreiche Vorarbeiten zu leisten gewesen seien, nämlich Ermittlung der\nmindestens seit 2001 kriegsopferfürsorgeberechtigten Personen, u.U. auch bereits\nverstorbener Personen, Prüfung auf Wohngeldberechtigung, Ermittlung der\nzuständigen Wohngeldstellen, bei zwischenzeitlichem Umzug auch mehrerer\nWohngeldstellen und Erstellen der Serienbriefe. Diese Arbeiten seien unverzüglich\nangelaufen und konsequent unter Konzentration der gesamten Heimpflege-\nMitarbeiter/innen des Klägers durchgeführt worden.\nDer Antrag sei infolge \"höherer Gewalt\" - nämlich wegen falscher bzw. irreführender\nAuskunft oder Belehrung - auch nicht früher zu stellen gewesen. Einer solchen\nfalschen bzw. irreführenden Auskunft oder Belehrung sei das Bereitstellen des\nWohngeldberechnungsprogramms der Wohngeldstellen gleichzusetzen. Als \"höhere\nGewalt\" sei auch das treuwidrige Verhalten des Beklagten zu werten, der einerseits\ndarauf verweise, der Wohngeldantrag hätte früher gestellt werden müssen,\nandererseits aber wisse, das aufgrund der angewandten fehlerhaften\nBerechnungsweise eine Antragstellung nicht zumutbar gewesen sei.\nFür die Kriegsopferfürsorge-Leistungsberechtigten habe er im übrigen auch keine\nformlosen Anträge aufgrund von Listenübersendungen eingereicht, sondern lediglich\nEinzelanträgen nach Vorprüfung des Wohngeldanspruchs.\nÜberdies sei in Fortbildung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des\nsozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw. des Grundsatzes von Treu und\nGlauben dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids\nvom 05.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der\nBezirksregierung E1 vom 04.11.2005 zu verpflichten, ihm - dem\nKläger - für Frau E Leistungen nach dem Wohngeldgesetz für\nden Zeitraum 01.09.2002 bis 30.04.2004 zu bewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er vor:\nDas Schreiben des Klägers vom 14.05.2004 sei - entgegen seiner ursprünglichen\nAuffassung - als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werden.\nGleichwohl seien die vom Kläger nach April 2004 gestellten Anträge auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verfristung abzulehnen, da sie erst\nspäter als zwei Wochen nach Bekanntwerden des einschlägigen Urteils des\nBundesverwaltungsgerichts eingelegt worden seien. Das Urteil sei am 19.04.2004\nvon der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger an seine\nMitglieder, also auch den Kläger, übermittelt worden. Damit sei die\nWiedereinsetzungsfrist abgelaufen, wie der Kläger in einem Schreiben vom\n20.10.2005 in anderer Sache eingeräumt habe, nach dem ihm mit Rundschreiben\nNr. 27 / 2004 der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger vom\n19.04.2004 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail\nzugegangen sei. Einen späteren Zugang habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht.\nDie gesetzlich festgelegte Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei\nauch nicht durch den vom Kläger genannten Grund einer erhöhten Arbeitsbelastung\nausgehebelt. Sollte der den Wiedereinsetzungsantrag stellende Sachbearbeiter\nkeine Kenntnis von dem fraglichen Urteil gehabt haben, liege ein\nOrganisationsverschulden im Bereich des Sozialleistungsträgers vor.\nDa der Kläger für die Leistungsempfängerin vor Mai 2004 keinen Wohngeldantrag\ngestellt habe, könne er sich auch nicht auf eine falsche Auskunft berufen. Zudem\nhabe der Kläger keineswegs Antragstellungen wegen mangelnder Erfolgsaussichten\nunterlassen, wie die umfangreichen mit Schreiben vom 15.05.2001, 13.07.2001 und\n22.05.2002 übersandten Listen zeigten, mit denen formlos erstmals Wohngeld\nebenso beantragt worden seien wie mit weiteren Einzelanträgen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer Kläger ist berechtigt, als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge, der die\nungedeckten Heimpflegekosten für die Leistungsberechtigte im Rahmen der Pflege\nin einer Einrichtung nach § 26 c des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) übernommen hat, einen etwaigen\nWohngeldanspruch der Leistungsberechtigten im eigenen Namen geltend zu\nmachen, § 27 i BVG.\n\n21\n\nVgl. dazu: Leisner, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, BGV § 27 i\nErl. 1.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.09.2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E1 vom 04.11.2005 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Dem Kläger\nstehen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz für Frau E für den Zeitraum\n01.09.2002 bis 30.04.2004 nicht zu.\n\n23\n\nDas Gericht folgt den knappen, wenngleich vom Ergebnis her zutreffenden\nBegründungen im Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO und weist zur\nKlarstellung vertiefend auf folgendes hin:\n\n24\n\nDas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom\n18.04.1997\n\n25\n\n- 8 C 38/95 -, = WuM 1997, 504 - 508 = NJW 1997, 2966 - 2970 = Buchholz 454.71 § 27\nWoGG Nr. 2 = FEVS 48, 49 - 63,\n\n26\n\nzur Gewährung von Wohngeld für die Vergangenheit und der damit verbundenen\nFrage der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist ausgeführt:\n\n27\n\n\"Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG beginnt der\nWohngeldbewilligungszeitraum in der Regel am Ersten des Monats, in dem der\nAntrag gestellt worden ist. Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG festgesetzte Beginn\ndes Bewilligungszeitraums verdeutlicht nicht nur die Antragsabhängigkeit des\nWohngeldanspruchs. Begründet wird vielmehr zugleich für die Stellung des\nWohngeldantrages eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB X (vgl.\nHeise, in: Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Erl. WoGG\n§ 27 Rn. 17; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 27 Rn. 3). Gesetzliche Fristen\nim Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften sind Fristen, die kraft Gesetzes\nohne besondere behördliche Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten\nEreignisses zu laufen beginnen und deren Dauer das Gesetz bestimmt (vgl.\nBeschluss vom 5. September 1985 - BVerwG 5 C 33.85 - Buchholz 310 § 60\nVwGO Nr. 149 S. 49; Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 16.92 - Buchholz\n436.36 § 46 BAföG Nr. 15 S. 7 <8>; BSGE 64, 153 <155>). § 27 Abs. 2 Satz 1\nWoGG enthält eine solche vom Gesetzgeber selbst bestimmte Frist für die\nAntragstellung. Diese Frist beginnt kraft Gesetzes mit dem ersten und endet mit\ndem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird\n(vgl. Nr. 26.01 WoGVwV). Denn um einen Wohngeldanspruch für einen\nbestimmten Monat geltend zu machen, muss der Wohngeldberechtigte\ninnerhalb dieses Monats einen Antrag stellen. Entsprechendes gilt für den\nrückwirkenden Beginn des Bewilligungszeitraumes nach § 27 Abs. 3 WoGG in\nVerbindung mit § 29 Abs. 2 WoGG und in den Fällen des § 27 Abs. 4 WoGG. In\nallen Fällen ist der Beginn des Bewilligungszeitraumes antragsabhängig und\nsind die Anträge innerhalb der gesetzlich bezeichneten Fristen zu stellen (vgl.\nUrteil vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 8.92 - Buchholz 454.71 § 29 WoGG\nNr. 1 S. 1 <2 ff.>). \n\n28\n\nDie Antragsfristen für die Bewilligung von Wohngeld sind materiellrechtliche\nAusschlussfristen. Ihre Wahrung ist Anspruchsvoraussetzung. Die\nNichteinhaltung der vom materiellen Recht für Anträge auf Bewilligung von\nWohngeld gesetzten Fristen hat von Gesetzes wegen den Verlust des\nAnspruchs auf Bewilligung von Wohngeld zur Folge. Materiellrechtliche\nAusschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich.\nSie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (vgl. Urteile\nvom 27. Oktober 1977 - BVerwG III C 58.76 - Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 6 S.\n6 <7>, vom 31. Januar 1980 - BVerwG 3 C 67.78 - ZLA 1980, 122 , vom 9. Juni\n1982 - BVerwG 3 C 78.81 - Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 9 S. 5 <7>, vom\n6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 42.85 - Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 11 S. 11\n<13> und vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur-\nund Schulwesen Nr. 111 S. 58 <60> m.w.N.). Der Ablauf einer materiellen\nAusschlussfrist ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (vgl. etwa Urteil vom\n4. März 1993 - BVerwG 5 C 6.91 - Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 2 S. 1\n<3>). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch - ohne dass es auf die Ursache\nder Fristversäumnis ankommt - nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und\nsoweit das einschlägige Recht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung\noder sonstige Ausnahme gestattet (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977, a.a.O. S.\n7 m.w.N., vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <309>,\nvom 9. Juni 1982, a.a.O. S. 6 f., vom 6. Februar 1986, a.a.O. S. 12 f., vom 3.\nJuni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 S. 1 f.\nm.w.N. und vom 22. Oktober 1993, a.a.O. S. 60; BGH, Urteil vom 27. Juni 1985\n- IX ZR 17/85 - NVwZ 1985, S. 938 m.w.N.; stRspr). \n\n29\n\n(...) Bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlussfristen kann eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine sonstige Nachsicht nur\ngewährt werden, wenn und soweit das einschlägige materielle Recht sie nicht\nversagt (vgl. Urteile vom 15. Juli 1976 - BVerwG V C 87.74 - BVerwGE 51, 80\n<82>, vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG\nNr. 2 S. 1 f. m.w.N., vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 16.92 - Buchholz 436.36\n§ 46 BAföG Nr. 15 S. 7 <8 f.> und vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 -\nBuchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 <4>; Beschluß vom 20. Dezember 1990\n- BVerwG 7 B 167.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 34 <35 ff.>;\nBSGE 64, 153 <156 ff.>; 73, 56 <58 f.>). Dass und unter welchen\nVoraussetzungen nach Versäumung der Antragsfristen für die Bewilligung von\nWohngeld die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft ist, regelt § 27\nSGB X (vgl. Nr. 26.01 WoGVwV Satz 3; Heise, a.a.O., Erl. § 27 WoGG Rn. 32-\n37; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG § 27 Rn. 7-10). Dessen Vorschriften sind\nauch auf Fristen des materiellen Sozialrechts anzuwenden (vgl. BSGE 64, 153\n<155 ff.> m.w.N.). Nach § 27 Abs. 5 SGB X ( § 32 Abs. 5 VwVfG ) ist die\nWiedereinsetzung nur dann unstatthaft, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift\nergibt, dass sie ausgeschlossen ist (vgl. BSGE 64, 153 <156 f.>; 73, 57 <58 f.>\nm.w.N.). Ein solcher Ausschluss der Wiedereinsetzung muss dem\nGesetzeswortlaut zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen sein. Es genügt, wenn\nnach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter\nAntragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren\nsoll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167.90 - Buchholz\n421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 34 <35>; Urteile vom 23. Juni 1993 - BVerwG\n11 C 16.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 S. 7 <8 f.> und vom 28. März\n1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 <6>; BSGE\n64, 153 <156 f.>). Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für\ndie Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der\nEinhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren\nnachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis\nschlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung\ngenerell versagt (vgl. BSGE 64, 153 >157>). Ein solcher Anhalt ist den\nFristbestimmungen des Wohngeldgesetzes für Wohngeldanträge nicht zu\nentnehmen (vgl. auch Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG § 27 Rn. 8; Heise,\na.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 32). \n\n30\n\nDie Voraussetzungen, unter denen im Wohngeldverfahren bei Versäumung\nder Antragsfristen Nachsicht gewährt werden kann, regeln die Vorschriften über\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abschließend (vgl. auch BSGE 64,\n153 <156>). Das folgt aus § 27 Abs. 3 und 5 SGB X . Der in § 27 Abs. 3 SGB X\nbestimmte Zeitraum von einem Jahr seit dem Ende der versäumten\nAntragsfrist, innerhalb dessen die Wiedereinsetzung beantragt und der\nversäumte Wohngeldantrag nachgeholt worden sein muss, außer wenn dies\nwegen höherer Gewalt unmöglich war, stellt eine 'endgültige' Ausschlussfrist\ndar (vgl. Heise, a.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 36; ebenso zu § 60 Abs. 3 VwGO:\nUrteil vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - BVerwGE 58, 100 <103>; Kopp,\nVwGO, 10. Aufl. 1994, § 60 Rn. 21). Diese absolute Zeitgrenze für die\nWiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VerwR\n1987, 1237) verfolgt den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume\nangemessen zu beschränken. Insoweit dient sie der gerade im Rahmen einer\nMassenverwaltung besonders wichtigen Rechtssicherheit und Vereinfachung,\nweil der Säumige mit der Rechtshandlung ohne weitere Prüfung\nausgeschlossen wird. Diese absolute Wirkung des Fristablaufs ergibt sich aus §\n27 Abs. 5 SGB X . Ist ein Jahr seit dem Ende der versäumte Antragsfrist\nverstrichen, darf Wiedereinsetzung allein dann noch gewährt werden, wenn die\nJahresfrist wegen höherer Gewalt nicht gewahrt werden konnte (vgl. Urteil vom\n11. Mai 1979, a.a.O. S. 103; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG § 27 Rn. 10;\nHeise, a.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 36; Kopp, a.a.O.). \n\n31\n\nGründe des Bundesverfassungsrechts stehen dem Ausschluss der\nAnspruchsberechtigung wegen Fristversäumnis nicht entgegen. Es ist der\nEntscheidung des Gesetzgebers überlassen, wie er im Rahmen\nmateriellrechtlicher Ausschlussfristen dem Interesse des schuldlos Säumigen\nund dem Bedürfnis einer Massenverwaltung nach der mit der Fristbestimmung\nangestrebten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung trägt (vgl.\nBeschluss vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167.90 - Buchholz 421.2\nHochschulrecht Nr. 133 S. 34 <36>). Höherrangiges Recht steht grundsätzlich\nnicht einmal einer völligen gesetzlichen Versagung der Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand bei der Versäumung materieller Ausschlussfristen entgegen\n(vgl. etwa Urteile vom 3. Juni 1988, a.a.O. S. 1 f. m.w.N. und vom 28. März\n1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 <6>);\nBeschluss vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167.90 - Buchholz 421.2\nHochschulrecht Nr. 133 S. 34 <35>). Die im Wohngeldrecht vorgesehene\nWiedereinsetzungsmöglichkeit einerseits und die ihr gezogenen sachlichen und\nzeitlichen Grenzen (schuldlose Säumnis, Nachholungsfrist von zwei Wochen,\nAusschlussfrist von einem Jahr, Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist nur bei\nhöherer Gewalt) andererseits gleichen den Interessengegensatz jedenfalls\nhinreichend aus. Die in § 27 SGB X getroffene Abgrenzung des Schutzes des\nBetroffenen vor unzumutbaren Rechtsverlusten und der Erfordernisse der\nRechtssicherheit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl.\nBVerfGE 35, 41 <46 ff.>; 60, 253 <269 ff.>). Selbst wenn Grundrechte betroffen\nsind, muss an die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung kein weniger\nstrenger Maßstab angelegt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <295 ff.>).\"\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen bleibt das Begehren des Klägers wegen des Verbots\nrückwirkender Wohngeldbewilligung erfolglos. Der Kläger kann nicht so gestellt\nwerden, als ob er rechtzeitig einen Wohngeldantrag für die\nkriegsopferfürsorgeberechtigte Person gestellt hätte. Der diesbezügliche Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 27 SGB X zu Recht abgelehnt\nworden.\n\n33\n\nGemäß § 27 Abs. 1, 2 SGB X wird von der Behörde Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand auf Antrag gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,\neine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach\nWegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages\nsind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.\nInnerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies\ngeschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Behörde\nkann sich, will sie die Wiedereinsetzung gewähren, mit der der Glaubhaftmachung\ngemäß § 27 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB X entsprechenden\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen\nbegnügen.\n\n34\n\nVgl. von Wulffen, in: ders., SGB X, 5. Aufl. 2005, § 27 Rdnr. 8.\n\n35\n\nLehnt sie aber - wie hier - ab, hat sich das Gericht im Rahmen der\nRechtskontrolle dieses Verhaltens die volle Überzeugung nach § 86 Abs. 1 VwGO\nüber das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Wiedereinsetzungsgründen zu\nbilden.\n\n36\n\nSchon die Einhaltung der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des\nHindernisses ist nicht eingehalten.\nDas Schreiben des Klägers vom 14.05.2004 ist weder als ausdrücklicher noch\nkonkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten. Der\nKläger hat die Rücknahme eines früheren Wohngeldbescheides und die\nNeubescheidung beantragt, mit der Begründung, es müsse davon ausgegangen\nwerden, dass ab 01.01.2001 Wohngeld abgelehnt worden sei. Damit hat er nach\ndem objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht, dass er trotz seiner\nUnsicherheit (unter ausdrücklicher Erwähnung des Urteils des\nBundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 -) eine Überprüfung etwa\nbereits beschiedener Wohngeldansprüche wünsche (\"Neubescheidung\"). Es wäre für\nden Kläger ein leichtes gewesen, einen darüber hinaus gehenden Antrag zur\numfassenden Prüfung auch im Sinne einer \"Erstbescheidung\" (als Hilfsantrag) zu\nstellen. Darauf hat er erkennbar verzichtet.\n\n37\n\nEin Wiedereinsetzungsantrag ist in dem Schreiben vom 18.06.2004 zu sehen, da\ninsoweit unter der Bezeichnung als \"Erstantrag\" jedenfalls deutlich gemacht worden\nist, dass - entgegen seinem zunächst vorgetragenen Begehren - erstmals über die\nWohngeldbewilligung entschieden werden soll, zumal der Kläger als Grund dafür\nmitgeteilt hat, dass ihm ein Wohngeldbescheid nicht vorliege.\n\n38\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall\ndes Hindernisses gestellt worden. Der Kläger hat selbst vorgebracht, dass er seinen\nWohngeldantrag mit Schreiben vom 14.05.2004 kurz nach Bekanntwerden des\neinschlägigen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts gestellt habe. Das\nBVerwG-Urteil sei seiner hausinternen, als überörtlicher Träger der\nKriegsopferfürsorge tätigen Stelle erst mehrere Tage nach dem vom Beklagten\nerwähnten Schreiben der Bundesarbeitgemeinschaft der überörtlichen\nSozialhilfeträger vom 19.04.2004 an seine hausintern davon getrennten\nHauptfürsorgestelle bekannt geworden; der genaue Zeitpunkt lasse sich nicht mehr\neruieren. Damit steht aber auch fest, dass ihm als überörtlicher Träger der\nKriegsopferfürsorge die fragliche Entscheidung möglicherweise auch schon vor\nAnfang Mai 2004 bekannt geworden sein könnte - mit der Folge, dass ab diesem\nZeitpunkt binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung hätte beantragt werden\nmüssen.\n\n39\n\nInsoweit liegen hinsichtlich des später geltend gemachten sinngemäßen\nVorbringens des Klägers, eine Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand sei früher für ihn wegen verwaltungstechnischer Erfordernisse gar nicht\nmöglich gewesen, keine Gründe für eine grundsätzlich zulässige Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand (\"Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung\") vor. Nicht stichhaltig ist\nder Einwand, nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts seien\nfür die Wohngeldantragstellung in einer Vielzahl von Fällen umfangreiche\nVorarbeiten zu leisten gewesen\n\n40\n\n- Ermittlung der mindestens seit 2001 kriegsopferfürsorgeberechtigten\nPersonen, u.U. auch bereits verstorbener Personen, Prüfung auf\nWohngeldberechtigung, Ermittlung der zuständigen Wohngeldstellen, bei\nzwischenzeitlichem Umzug auch mehrerer Wohngeldstellen und Erstellen der\nSerienbriefe -;\n\n41\n\ndiese Arbeiten seien unverzüglich angelaufen und konsequent unter\nKonzentration der gesamten Heimpflege-Mitarbeiter/innen des Klägers durchgeführt\nworden. Die gesamten organisatorischen Arbeiten bleiben aber - trotz Erörterung in\nder mündlichen Verhandlung - weiterhin ungeklärt. Auch die in der mündlichen\nVerhandlung vorgelegte klägerinterne E-Mail vom 21.02.2005 kann dazu nichts\nAbschließendes beitragen. Daraus geht nicht hervor, wann und mit welchem\nAufwand im einzelnen Maßnahmen angestoßen worden sind, um auf die Änderung\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu reagieren.\nZum einen wird - weiterhin - nicht dargelegt, wann das fragliche Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts bekannt geworden ist. Zum anderen ist - und dies ist\nerforderlich zur Beantwortung der Fragen des Verschuldens und wann die\nWiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt - weder im beigezogenen\nVerwaltungsvorgang noch im Klageverfahren offen gelegt worden, wann die\nvorbereitenden Arbeiten begonnen und wann sie abgeschlossen worden sind. In\nbeiden Fällen fehlt es an einer ordnungsgemäßen aktentechnischen Dokumentation\n(Aufnahme eines Aktenvermerks in dem klägerischen KOF-Vorgang der\nLeistungsberechtigten oder anderer Hinweis wie Aufnahme einer Ablichtung des\nBVerwG-Urteils), die möglicherweise auf ein Organisationsverschulden\nzurückzuführen ist. Angesichts der vom Kläger nochmals in der mündlichen\nVerhandlung erwähnten Anzahl von rund 7.000 Fällen möglicher\nWohngeldberechtigungen, die sich schließlich ergeben haben hätten, hätte es nahe\ngelegen, eine zentrale Dienst- / Lagebesprechung im Dezernat 7 - Soziales,\nIntegration - des Klägers durchzuführen, und / oder die Hausspitze von den vom\nKläger dargelegten umfangreichen organisatorischen Maßnahmen zu unterrichten\nund davon - schon angesichts haushaltsrechtlicher und haushaltstechnischer\nGründe - zumindest einen Aktenvermerk als Ergebnisprotokoll und / oder\nHandlungsanweisung (auch zur Koordination der ineinandergreifenden\nArbeitsschritte) für alle betroffenen Mitarbeiter niederzulegen. Dass derartiges\ngeschehen wäre, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Die\nSitzungsvertreter des Klägers konnten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht\nangeben, ob derartige Maßnahmen nachvollziehbar stattgefunden haben.\nOb Teil-Vorbereitungen nicht auch schon vor Abschluss des Gerichtsverfahrens vor\ndem Bundesverwaltungsgericht hätten geleistet werden können, kann - auf den\nHinweis des Beklagten, dem Kläger sei die dem fraglichen Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachlage mindestens seit Anfang\n2003 bekannt - offen bleiben.\n\n42\n\nAber auch unabhängig von der Versäumung der Antragsfrist liegen keine Gründe\nfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur rechtzeitigen Beantragung der\nWohngeldbewilligung vor, da die Antragstellung des Klägers nicht ohne sein\nVerschulden unterblieben ist.\n\n43\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n44\n\nvgl. Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 38/95 -, a.a.O.,\n\n45\n\nist zwar anerkannt, dass die Versäumung der Antragsfrist für die Bewilligung von\nWohngeld unverschuldet im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften ist, wenn der\nBetroffene den rechtzeitigen Antrag aufgrund einer falschen Auskunft der zur\nrichtigen Beratung verpflichteten zuständigen Wohngeldstelle unterlassen hat.\n\n46\n\nDie vom Kläger selbst durchgeführten Prognoseverfahren zur Ermittlung der\nErfolgsaussichten von Wohngeldanträgen sind jedenfalls nicht als derartige\nunrichtige Auskunft der zuständigen Wohngeldstelle - zu qualifizieren unterstellt, das\nzur Verfügung stellen eines Berechnungsprogramms wäre einer Auskunft\ngleichzustellen. Denn jedenfalls der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger nicht in\neiner ihm zuzurechnenden Weise derart verhalten. Schon nach dem Vorbringen des\nKlägers selbst hat er - der Kläger - nach Vorgabe und mit Zustimmung mehrerer\nunterschiedlich großer - und zwar anderer - Wohngeldstellen, insbesondere der Stadt\nL und der Stadt C, jedenfalls aber nicht in Absprache mit der Wohngeldstelle des\nBeklagten, das von diesen genutzte Wohngeldberechnungsverfahren in die bei der\nHauptfürsorgestelle L verwendeten Softwareverfahren ab Frühjahr 2001 integriert,\num vor jeder Wohngeldbeantragung bei den örtlichen Wohngeldstellen zu ermitteln,\nob sich für die jeweilige wohngeldberechtigte Person ein auszuzahlendes Wohngeld\nerrechnet hätte. Absprachen oder Abstimmungsgespräche, die das vom Kläger (vor\nBekanntwerden des BVerwG-Urteils) vorgenommene interne\nWohngeldvorprüfungsverfahren mit zur Verfügung gestellter Software betrafen, mit\ndem Beklagten und / oder dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen hat es nach Erklärung der Beteiligten diesbezüglich nicht gegeben; der\nKläger konnte deshalb auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben\ndarauf vertrauen, dass der Beklagte sich das Verhalten anderer Wohngeldstellen\nohne weiteres zurechnen lassen würde, selbst wenn ihm das beschriebene\nVerfahren bekannt gegeben worden sein sollte. \n\n47\n\nNebenbei bemerkt bleibt damit die Beantwortung der Frage offen, ob das zur\nVerfügung stellen eines Wohngeld-Berechnungsprogramms und dessen\neinvernehmlicher Einsatz zur Vorprüfung von Wohngeldansprüchen durch den\nüberörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge gleichzustellen ist mit (unrichtigen)\nbehördlichen Auskünften; vorliegendes Verfahren ist - mangels Mitverantwortung des\nBeklagten - ungeeignet, diese Frage zu beantworten.\n\n48\n\nDer Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagte in\neiner Vielzahl gleich gelagerter Fälle unter Anwendung der vom\nBundesverwaltungsgericht für falsch erachteten Berechnungsmethode die von der\nHauptfürsorgestelle Köln als überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge seit Ende\n2000 / Anfang 2001 gestellten Wohngeldanträge stets abschlägig beschieden\nhat.\n\n49\n\nEin Verschulden für die Fristversäumnis kann dann nicht festgestellt werden,\nwenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im\nVerwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen\nvernünftigerweise zuzumuten ist. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die\nWiedereinsetzung aus.\n\n50\n\nVgl. von Wulffen, in: ders., SGB X, 5. Aufl. 2005, § 27 Rdnr. 5; Kopp / Ramsauer, VwVfG,\n7. Aufl. 2000, § 32 Rdnr. 20.\n\n51\n\nBei Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss die Versäumung der\nVerfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein.\n\n52\n\nBSG, Beschluss vom 10.12.1974 - GS 2/73 -, BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1 =\nMDR 1975, 609 - 610 = NJW 1975, 1380 - 1384.\n\n53\n\nGrundsätzlich gilt ein subjektiver Maßstab. Der Betroffene muss alle ihm\n(persönlich) zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Hindernis\nschnellstmöglich zu beseitigen.\n\n54\n\nBSG, Urteil vom 15.08.2000 - B 9 VG 1/99 R -;\nKopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 32 Rdnr. 21.\n\n55\n\nEs darf diejenige Sorgfalt nicht außer acht gelassen werden, die ein\ngewissenhafter Antragsteller nach den Umständen zuzumuten wäre.\n\n56\n\nMarburger, ZAP (1998), Fach 18, 543; Hauck, in: ders. / Noftz, SGB X (Stand: Jan. 2007), K\n§ 27 Rdnr. 9, unter entsprechender Heranziehung des § 276 BGB.\n\n57\n\nAllerdings dürfen auch keine überspitzten Anforderungen daran gestellt werden,\nwelche Vorkehrungen der Beteiligte gegen eine drohende Fristversäumung\nveranlassen muss.\n\n58\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 03.06.1975 - 2 BvR 457/74 -,\nBVerfGE 40, 46 - 51 = EuGRZ 1975, 378 - 380.\n\n59\n\nBei einem Rechtsirrtum, aber auch bei Motivirrtum liegt Verschulden nur\nausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Beteiligte den Irrtum auch bei sorgfältiger\nPrüfung nicht vermeiden konnte.\n\n60\n\nHauck, in: ders. / Noftz, SGB X (Stand: Jan. 2007), K § 27 Rdnr. 10.\n\n61\n\nDavon kann unter Heranziehung der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts,\n\n62\n\nUrteil vom 26.02.1954 - IV C 7.53 - BVerwGE 1, 84 - 87 = NJW 1954, 1261 = MDR 1954,\n652 = Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 15;\nBeschluss vom 07.09.1976 - VII B 104.76 - NJW 1977, 262 f. = MDR 1977, 75 =\nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 75 = VerwRspr 28, 125 - 128;\nBeschluss vom 18.07.1988 - 3 B 33/88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 157,\n\n63\n\ndie die Frage der Einordnung von Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs bereits\ngeklärt hat, vorliegend nicht die Rede sein. Danach stellen ein Irrtum oder\nbestehende Zweifel über die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs keine\nVerhinderung an dessen rechtzeitiger Einlegung dar und vermögen eine\nFristversäumung nicht zu entschuldigen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer\ngesetzlichen Regelung führen nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung; bei\neiner Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist aus diesem Grund kommt eine\nWiedereinsetzung nicht in Betracht. Auch wenn nach Fristablauf gerichtliche\nEntscheidungen veröffentlicht werden, aus denen sich für den Betroffenen günstigere\nErfolgsaussichten ableiten lassen, folgt hieraus kein Wiedereinsetzungsgrund für\ndenjenigen, der in Unkenntnis dieser neuen Entwicklungen auf weitere gerichtliche\nSchritte verzichtet hat.\n\n64\n\nvgl. auch Czybulka, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60 Rdnr. 14.\n\n65\n\nGrundsätzlich wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, in den rechtzeitig zu\nbeantragenden Wohngeldverfahren eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen,\nwie sie letztlich in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nergangen ist und sich nicht darauf zurückzuziehen, dass wegen der ständigen\nVerwaltungspraxis Anträge ohnehin aussichtslos gewesen seien. Das rechtliche\nInstrumentarium des Widerspruchsverfahrens und verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrens standen dem Kläger jederzeit zur Verfügung. An deren rechtzeitiger\nNutzung wurde er zu keiner Zeit gehindert. Dem Kläger wäre damals auch wegen der\nVielzahl von Verfahren eine durchaus verwaltungspraktische Lösung mit der\nDurchführung eines oder weniger Musterverfahren unter gleichzeitigem Ruhen der\nanderen anhängig gemachten Verfahren möglich gewesen. Dabei wird hier\nunterstellt, dass dem Kläger vor seiner (verspäteten) Antragstellung mit Schreiben\nvom 14.05.2004 zu keiner Zeit das Revisionsverfahren 5 C 83/02 vor dem\nBundesverwaltungsgericht auf das mit (soweit ersichtlich unveröffentlichtem) Urteil\nvom 21.10.2001 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht Neustadt a.d.W. 3 K 140/02.NW bekannt geworden ist.\nAndernfalls hätte der Kläger - zur Vermeidung des Eigenverschuldens - in nicht\nunzumutbarer Weise Wohngeld für den kriegsopferfürsorgeberechtigten\nPersonenkreis unter Hinweis auf dieses vor das Bundesverwaltungsgericht\ngebrachte Verfahren beantragen können, verbunden mit dem Antrag, die jeweiligen\nVerfahren bis zur Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ruhen zu lassen.\n\n66\n\nDer Kläger hat einen derartigen Versuch zur Wahrung seiner Rechte auch nicht\nangesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung unternommen, da es\neine solche zu der aufgeworfenen Frage, die ihre Beantwortung in dem\nherangezogenen Urteil es Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83/02 -\ngefunden hat, bis dahin nicht gab. Damit ist auch die Berufung auf \"höhere Gewalt\"\nabgeschnitten. Denn diese liegt nur dann vor, wenn die Verhinderung auf\nEreignissen oder Umständen beruht, die auch durch äußerste, vernünftigerweise\nnoch zu erwartender Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Schon das\ngeringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus. Stets ist Voraussetzung, dass der\nBerechtigte ohne jedes Eigenverschulden an der Durchsetzung seiner Ansprüche\ngehindert war, was er darlegen und gegebenenfalls beweisen muss.\n\n67\n\nVgl. Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand Juni 2006), § 27\nRdnr. 36.\n\n68\n\nDas vorliegende Verfahren ist ungeeignet, derartige Versäumnisse\nauszugleichen. Daraus folgt, dass die aufgrund eigener Zuständigkeit und\nVerantwortung getroffene Entscheidung des Klägers, in den nach seiner Auffassung\naussichtslosen Fällen keine Rechtsbehelfsverfahren bzw. weitere Rechtsmittel\nanzustrengen, dauerhaft fortwirkt. Würde im vorliegenden Fall Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt, würde das System des materiell-rechtlichen\nAntragserfordernisses (hier nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG) als Ausfluss des\nPrinzips der - auch den Beklagten schützenden - Rechtssicherheit ausgehebelt.\n\n69\n\nDem Kläger steht nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten\nGrundsätzen,\n\n70\n\nUrteil vom 18.04.1997 - 8 C 38/95 -, a.a.O.;\nvgl. auch Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand Juni 2006), § 27\nRdnr. 33.\n\n71\n\nauf die verwiesen wird, auch kein auf rückwirkende Wohngeldbewilligung\ngerichteter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen den Beklagten zu, noch\nmuss dieser seinen verspätet gestellten Wohngeldantrag nach den Rechtsgedanken\nder §§ 242, 162 BGB als rechtzeitig gestellt behandeln.\n\n72\n\nDer auf Naturalrestitution gerichtete sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt\nvoraus, dass der Sozialleistungsträger zur Gewährung der Naturalrestitution durch\neine zulässige Amtshandlung rechtlich in der Lage ist. Der richterrechtlich entwickelte\nHerstellungsanspruch ist aber mangels einer Regelungslücke dann nicht gegeben,\nwenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten\ndes Sozialleistungsträgers in Richtung auf den Sozialleistungsanspruch des\nBetroffenen geregelt hat. An einer der Ausfüllung durch Richterrecht zugänglichen\nRegelungslücke fehlt es, wenn das materielle Recht im einzelnen bestimmt, unter\nwelchen Voraussetzungen die Behörde einen Leistungsantrag ausnahmsweise noch\nberücksichtigen darf, obwohl der Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt\nhat. Eine solche gesetzliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten\nder Behörde zu berücksichtigen ist, lässt keinen Raum für einen\nHerstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des\nSozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, dass die\nLeistung nicht fristgerecht beantragt worden sei. Im Wohngeldverfahren besteht\ninsoweit bei schuldloser Versäumung der gesetzlichen Antragsfristen die Möglichkeit\nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n73\n\nDie in den §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken sind bei der\nVersäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen nur dann anwendbar, wenn eine\nWiedereinsetzung von Rechts wegen als unstatthaft ausgeschlossen ist.\n\n74\n\nDie spezielle und abschließende Regelung der Voraussetzungen, unter denen im\nWohngeldverfahren die Versäumung der Antragsfrist unschädlich ist, verbietet\ninsoweit einen Rückgriff auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs\noder den in den §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.\n\n75\n\nKosten: § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n76\n\nVorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-30/21-k-5192-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-30/21-k-5192-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265191","retrieved":"2026-07-09 02:32:49.246961+00:00"}}