{"status":"available","doknr":"OLD265193","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0330.13K5301.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"13 K 5301/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Justizamtsinspektorin im Dienst des beklagten Landes. Sie \nist bei dem Amtsgericht E tätig und derzeit mit der Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit beschäftigt. Die Klägerin hat drei Kinder, geboren 1986, 1991 und 1993, \nund ist alleinerziehend.\n\n3\n\nNach der Geburt ihres dritten Kindes war die Klägerin bis zum 5. Mai 1996 im \nErziehungsurlaub. Unter dem 2. Februar 1996 beantragte sie, ihr nach Ablauf des \nErziehungsurlaubs Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit \nzu gewähren. Mit Bescheid vom 21. März 1996 bewilligte der Präsident des \nOberlandesgerichts E der Klägerin Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der \nregelmäßigen Arbeitszeit vom 6. Mai 1996 bis zum 5. Mai 2011, dem Tag der \nVollendung des 18. Lebensjahres ihres dritten Kindes.\n\n4\n\nAb Februar 1998 beantragte die Klägerin mehrfach, ihre Arbeitszeit \naufzustocken. Für einige Zeiträume wurde dem jeweiligen Antrag entsprochen. \nÜberwiegend wurden die Anträge jedoch unter Hinweis auf die angespannte \nStellenlage abgelehnt.\n\n5\n\nAm 10. Februar 2005 beantragte die Klägerin, ihr für den Zeitraum vom \n1. März 2005 bis zum 1. März 2006 Teilzeitbeschäftigung mit 6/8 der regelmäßigen \nArbeitszeit zu bewilligen. Zur Begründung verwies sie auf ihre durch ihre familiäre \nSituation bedingte angespannte finanzielle Lage. Ferner machte sie geltend, sie sei \nnach der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht darüber informiert worden, dass \nsich die Situation verschlechtere und eine Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung \nnicht mehr so unproblematisch möglich sei wie früher. Ferner verwies die Klägerin \ndarauf, dass nach der Neufassung des § 85a Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) die Bewilligung von Teilzeit \nnunmehr maximal auf fünf Jahre zu befristen sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts \nE diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass einem \nÄnderungsantrag nach §§ 85a Abs. 2 Satz 5, 78b Abs. 3 Satz 2 LBG entsprochen \nwerden soll, wenn der Beamtin die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang nicht \nmehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hier \nstünden dienstliche Belange einer Erhöhung entgegen. Derartige Belange könnten \nauch haushaltsrechtlicher Natur sein. Vorliegend müssten alle freien oder frei \nwerdenden Stellen und Stellenanteile zur Realisierung von sog. kw-Vermerken \n(„künftig wegfallend\") und zur Beschäftigung der Beamten genutzt werden, bei denen \nElternzeit, Sonderurlaub oder Teilzeitbeschäftigung endeten. Wegen des Umfangs \nder kw-Vermerke gäbe es keine darüber hinausgehenden Stellen oder Stellenanteile. \nAuch unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Situation der Klägerin sei \nsie von Gesetzes wegen gehalten, den von der Landesregierung beschlossenen \nStellenabbau zu realisieren. Sie sehe sich schließlich auch zu einer \nEinzelfallentscheidung zu Gunsten der Klägerin nicht in der Lage. Im \nGeschäftsbereich gebe es mehrere vergleichbare Fälle, weil damals allen Beamten, \ndie sich zur Dauer der Teilzeit nicht geäußert hätten, die Höchstdauer an \nTeilzeitbeschäftigung bewilligt worden sei. Die Situation der Klägerin sei deshalb kein \nEinzelfall.\n\n7\n\nHiergegen legte die Klägerin am 11. Mai 2005 Widerspruch ein. Diesen \nbegründete sie damit, dass nicht nur § 85a LBG, sondern auch § 13 Abs. 3 Satz 2 \nGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) inzwischen eine Befristung der \nTeilzeitbeschäftigung vorsähe. Im Landesgleichstellungsgesetz bestehe eine \nÜbergangsregelung in § 26 Abs. 3. Danach seien bei Inkrafttreten dieses Gesetzes \nbegonnene Personalmaßnahmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes \nweiterzuführen. In ihrem Fall sei die begonnene Maßnahme ihre \nTeilzeitbeschäftigung. Dementsprechend sei ab Inkrafttreten des \nLandesgleichstellungsgesetzes die Befristungsregelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG \nanzuwenden. Nach Ablauf der Frist, gleich ab wann gerechnet, sei über die \nFortdauer der Teilzeitbeschäftigung neu zu entscheiden.\n\n8\n\nAm 20. Juli 2005 wurde die Klägerin zur Justizamtsinspektorin ernannt. Mit \nSchreiben vom 10. Oktober 2005 teilte sie der Präsidentin des Oberlandesgerichts E \nmit, dass sie einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 wies die Präsidentin des \nOberlandesgerichts E den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies \nsie darauf, dass die damalige Befristung der Teilzeitbeschäftigung wirksam sei. \nAufgrund der haushaltsgesetzlichen Verpflichtung zur Realisierung der kw-Vermerke \nseien grundsätzlich alle frei werdenden Stellen einzuziehen. Auch durch den Antrag \nder Klägerin auf Anerkennung als Schwerbehinderte ergebe sich nichts anderes; aus \nder diesbezüglichen besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge kein Anspruch \nauf die Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung. Die zwischenzeitliche Neufassung \nvon § 85a LBG habe keine Auswirkungen auf den Bescheid vom 21. März 1996. Die \nGesetzesänderung gelte erst für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Norm. Es gebe \nkeine abweichende Regelung in Übergangsvorschriften. Der Klägerin stehe \nschließlich auch kein Anspruch aus §§ 13, 26 LGG zu. § 26 Abs. 3 LGG sei nicht \neinschlägig, da keine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene \nPersonalmaßnahme vorliege. Die Maßnahme habe mit der Bekanntgabe des \nBewilligungsbescheides vom 21. März 1996 ihren Abschluss gefunden. Im Übrigen \nseien die Vorgaben des § 13 LGG spezialgesetzlich im Landesbeamtengesetz \numgesetzt. Deshalb könne die Klägerin keine weitergehenden Rechte aus § 13 LGG \nableiten.\n\n10\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. November 2005 \nzugestellt.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 9. Dezember 2005 Klage erhoben. In der Folgezeit hat sie \nihren Antrag im Hinblick auf den Zeitablauf dahingehend präzisiert, dass sie nunmehr \ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ablehnungsbescheide \nbegehrt. Am 2. März 2006 ist der Klägerin ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt \nworden, wonach sie seit dem 1. Juni 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) in \nHöhe von 70 hat, und seit dem 1. Juli 2002 einen GdB von 50.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, ein nur pauschaler \nHinweis auf die angespannte Stellensituation könne entgegenstehende dienstliche \nBelange nicht begründen. Bislang habe das beklagte Land nicht dargelegt, in \nwelchem Umfang freie Stellen und Stellenanteile existierten und in welchem Umfang \nAufstockungswünsche bestünden bzw. Beamte zurückkehren möchten.\n\n13\n\nDa ihre Teilzeitbeschäftigung - als begonnene Personalmaßnahme - noch \nandauere, sei seit dem Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes gemäß § 26 \nAbs. 3 LGG die Befristungsregelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG anzuwenden. \nGleich ab welchem Stichtag gerechnet, sei diese Frist hier abgelaufen und habe sie \nmithin einen Anspruch auf Vollbeschäftigung gehabt.\n\n14\n\nFür den Feststellungsantrag bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Da zu \nbefürchten sei, dass der Dienstherr weitere Anträge erneut ablehnen werde, sei eine \nWiederholungsgefahr gegeben.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des \nOberlandesgerichts E vom 29. März 2005 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 4. November 2005 rechtswidrig \nwaren und ihr ein An-spruch auf Teilzeitbeschäftigung im \nUmfang von drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in dem \nZeitraum vom 1. März 2005 bis zum 1. März 2006 zustand.\n\n17\n\nDas beklage Land beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden. Das Fehlen entsprechender Stellenanteile stelle einen \nder vorzeitigen Aufstockung entgegenstehenden dienstlichen Belang dar. Die Zahl \nder zur Verfügung stehenden Stellen bzw. Stellenanteile werde bestimmt durch die \nZahl der kw-Vermerke und die Zahl der für Rückkehrer benötigten Stellen. Im \nJahr 2005 habe es im mittleren Justizdienst des Oberlandesgerichtsbezirks E \n995 Stellen gegeben. 20 kw-Vermerke seien zu erwirtschaften gewesen. Von den \ndanach verbleibenden 975 Stellen seien am 1. Januar 2006 18,9 Stellen frei \ngewesen; für Rückkehrer seien aber 20,25 Stellen benötigt worden. Angesichts \ndieser bereits im Laufe des Jahres 2005 absehbaren Situation habe die Klägerin \n- wie 34 andere - am Umfang der bewilligten Teilzeit festgehalten werden \nmüssen.\n\n20\n\nDer Bewilligungsbescheid enthalte nicht die Zusicherung jederzeitiger \nAbänderbarkeit. Die Klägerin habe ihren Antrag seinerzeit auch nicht zeitlich \nbeschränkt, obwohl dies möglich gewesen wäre und sie auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden sei.\n\n21\n\nDie bewilligte Teilzeit sei keine begonnene Personalmaßnahme im Sinne des \n§ 26 Abs. 3 LGG. Die Maßnahme sei durch den Bescheid abgeschlossen. Eine \nweitergehende Rückwirkung sei nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht \nbezweckt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nLandes Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n25\n\nSie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sich das ursprüngliche \nVerpflichtungsbegehren der Klägerin durch Ablauf des Zeitraumes, für den die \nBewilligung beantragt worden war, erledigt hat. Die Klägerin hat auch ein \nberechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten \nFeststellung, da bei künftigen Aufstockungsanträgen damit zu rechnen ist, dass das \nbeklagte Land diese ebenfalls unter Hinweis auf die Stellensituation ablehnen \nwird.\n\n26\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n27\n\nDer angegriffene Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom \n29. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 waren \nrechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin stand kein Anspruch auf Aufstockung der ihr \nbewilligten Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf drei \nViertel der regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum \n1. März 2006 zu.\n\n28\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergab sich nicht aus § 85a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. \n§ 78b Abs. 3 Satz 2 LBG.\n\n29\n\nIst einem Beamten - wie hier der Klägerin - Teilzeitbeschäftigung aus \nfamilienpolitischen Gründen gemäß § 85a LBG gewährt worden, richtet sich die \nEntscheidung über eine von dem Beamten begehrte Aufstockung der \nTeilzeitbeschäftigung bis hin zur Vollzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 2 Satz 5 \ni.V.m. § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG. Hiernach soll die zuständige Dienstbehörde eine \nÄnderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur \nVollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im \nbisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht \nentgegen stehen.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n31\n\nDienstliche Belange stehen einer Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung auch \ndann entgegen, wenn keine freien Planstellenanteile zur Verfügung stehen und \ndeshalb eine Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung haushaltsrechtlich unzulässig \nist.\n\n32\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 78 b Rdn. 17.\n\n33\n\nHier standen dem Aufstockungsbegehren der Klägerin derartige \nhaushaltsrechtliche Gründe entgegen. Das beklagte Land hat im Einzelnen \ndargelegt, dass weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 freie Stellenanteile für eine \nAufstockung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen. Im \nJahr 2005 gab es danach im mittleren Justizdienst des Oberlandesgerichtsbezirks E \n995 Stellen. Von diesen waren 20 kw-Vermerke zu erwirtschaften. Am \n1. Januar 2006 waren von den verbleibenden 975 Stellen 18,9 Stellen frei. Für \nBeamtinnen und Beamte, die nach Auslaufen ihrer Teilzeitbeschäftigung in Vollzeit \nzu beschäftigen waren oder aus anderen Gründen wieder einen Anspruch auf \nvollzeitige Beschäftigung hatten, wurden jedoch 20,25 Stellen benötigt.\n\n34\n\nDie Einstellung und damit auch die Beschäftigung eines Beamten ohne eine \nentsprechende Planstelle ist gemäß § 49 Landeshaushaltsordnung nicht zulässig. \nDaher ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land das Fehlen eines \nPlanstellenanteils, der die Aufstockung der Beschäftigung der Klägerin ermöglicht \nhätte, als entgegenstehenden dienstlichen Belang angesehen hat. Das beklagte \nLand war in diesem Zusammenhang auch nicht rechtlich gehindert, etwaige freie \nPlanstellen(anteile) vorrangig für diejenigen Beamtinnen und Beamten zu \nverwenden, bei denen Elternzeit, Sonderurlaub oder Teilzeitbeschäftigung endeten. \nDa diesen Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes ein Anspruch auf vollzeitige \nBeschäftigung zusteht, ist es sachgerecht, wenn nicht gar rechtlich geboten, freie \nPlanstellen für diese bereitzuhalten. Sind darüber hinausgehende Planstellen(anteile) \n- wie hier - nicht vorhanden, stehen dienstliche Belange dem Aufstockungsbegehren \nteilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter entgegen. Ein Anspruch auf Erhöhung \nder Planstellenzahl steht den betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht zu, da ein \nsolches Begehren auf ein Tätigwerden des (Haushalts-)Gesetzgebers gerichtet \nist.\n\n35\n\nFür den vor dem 1. Januar 2006 liegenden Zeitraum gelten diese Überlegungen \nentsprechend. Das beklagte Land hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass \ndie oben beschriebene Situation bereits im Jahr 2005 absehbar war. Steht aber fest, \ndass die freien und nach dem bisherigen Kenntnisstand frei werdenden Stellen \nschon nicht ausreichen, um alle kw-Vermerke zu realisieren und diejenigen \nBeamtinnen und Beamten vollzeitig zu beschäftigen, die hierauf einen \nRechtsanspruch haben, ist dies ein der Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung \nentgegenstehender dienstlicher Belang. Ob in dem in Rede stehenden Zeitraum \nmöglicherweise zeitweise Stellenanteile frei waren, die nicht unmittelbar für die \ngenannten Zwecke verwandt wurden, das beklagte Land also angesichts der \nSituation gleichsam einen Stellenvorrat geschaffen hätte, kann an dieser Stelle dahin \nstehen. Dies wäre angesichts der Gesamtstellensituation rechtlich nicht zu \nbeanstanden und schlösse die Annahme der Aufstockung entgegenstehender \ndienstlicher Belange deshalb nicht aus. \n\n36\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Zehnte \nGesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 \n(GV. NRW. S. 814) § 85a LBG dahingehend geändert hat, dass eine \nTeilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen nunmehr (nur) bis zur Dauer \nvon fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bewilligt werden darf. Diese \nRegelung gilt mangels abweichender Übergangsregelung erst ab dem Inkrafttreten \ndes Gesetzes am 1. Januar 2004 (Art. 9 des Gesetzes). Der Klägerin ist ihre \nTeilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit jedoch bereits \ndurch bestandskräftigen Bescheid vom 21. März 1996 befristet bis zum 5. Mai 2011 \ngewährt worden. Auf diese bestandskräftige Bewilligung hat die Änderung des \n§ 85a LBG keinen Einfluss.\n\n37\n\nDer Klägerin stand der geltend gemachte Aufstockungsanspruch auch nicht im \nHinblick auf die Regelungen in §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 3 LGG zu.\n\n38\n\nNach § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG ist die Teilzeitbeschäftigung nach § 13 Abs. 3 \nSatz 1 LGG - u.a. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes \nunter 18 Jahren - bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung \nzu befristen. § 26 Abs. 3 LGG schreibt vor, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes \nbegonnene Personalmaßnahmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes \nweitergeführt werden. \n\n39\n\nAus diesen Regelungen ergab sich jedoch schon deshalb kein Anspruch der \nKlägerin auf Aufstockung ihrer Teilzeitbeschäftigung, weil das Landesbeamtengesetz \nin § 85a insoweit eine speziellere Regelung enthält und das Zehnte Gesetz zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften, das § 85a LBG an § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG \nangepasst hat, \n\n40\n\nvgl. zu dieser Motivation die Gesetzesbegründung in dem Gesetzentwurf der \nLandesregierung, Landtagsdrucksache 13/3930, S. 30,\n\n41\n\nwie oben ausgeführt - im Unterschied zum Landesgleichstellungsgesetz - gerade \nkeine Übergangsregelung enthält. Insoweit liegt mithin eine abschließende \nEntscheidung des Gesetzgebers des Landesbeamtengesetzes vor, die einen \nRückgriff auf die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes im \nAnwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes ausschließt.\n\n42\n\nIm Übrigen wäre der Anspruch der Klägerin aber auch dann nicht begründet \ngewesen, wenn man annähme, sie könne sich auf die Regelungen des \nLandesgleichstellungsgesetzes berufen.\n\n43\n\nDer Begriff der „begonnenen Personalmaßnahme\" in § 26 Abs. 3 LGG bezieht \nsich schon nach seinem Wortlaut auf ein Handeln der Behörde und nicht auf den \nStatus des Betroffenen, hier der Klägerin. Insoweit gilt hier nichts anders als für § 16 \nAbs. 1 Landesdisziplinargesetz, der ebenfalls den Begriff der Personalmaßnahme \nverwendet. Aus der dortigen Gleichstellung mit Disziplinarmaßnahmen wird ebenfalls \ndeutlich, dass es bei diesem Begriff auf die Tätigkeit der Behörde und nicht auf deren \nFolgen bei dem Betroffenen ankommt. \n\n44\n\nFür die von der Klägerin demgegenüber befürwortete weite Auslegung von § 26 \nAbs. 3 LGG ergeben sich auch aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte. \nDie Erwägungen zu § 26 LGG enthalten keine Aussage zu dem Anwendungsbereich \nder Übergangsvorschrift.\n\n45\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27. Mai 1999, Landtagsdrucksache 12/3959, \nS. 62.\n\n46\n\nHätte aber der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine derart weit reichende \nÄnderung auch der statusrechtlichen Situation der Betroffenen - ggf. auch zu deren \nNachteil - bezweckt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in dem \nGesetzeswortlaut, zumindest \naber in der Gesetzesbegründung, entsprechend zum Ausdruck bringt. Dies ist jedoch \nnicht geschehen. \n\n47\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall folgt aus alledem, dass die Klägerin sich \n- ungeachtet des Spezialitätsverhältnisses - nur dann auf § 26 Abs. 3 LGG berufen \nkönnte, wenn die Entscheidung über die Bewilligung ihrer Teilzeitbeschäftigung als \nmaßgebliche Personalmaßnahme im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nLandesgleichstellungsgesetzes am 10. November 1999 noch nicht beendet gewesen \nwäre. Hier datiert der Bewilligungsbescheid jedoch schon vom 21. März 1996, \nsodass er mangels Rechtsbehelfsbelehrung im März 1997 Bestandskraft erlangt hat. \nDamit war die Maßnahme der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes bereits abgeschlossen.\n\n48\n\nAndere Rechtsgrundlagen, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch \nergeben könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch aus der \nTatsache, dass die Klägerin schwerbehindert ist, ergeben sich hier insoweit keine \nüber die o.g. Erwägungen hinausgehenden Gesichtspunkte.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-30/13-k-5301-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-30/13-k-5301-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265193","retrieved":"2026-07-09 02:32:49.448085+00:00"}}