{"status":"available","doknr":"OLD265192","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0330.13K3238.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"13 K 3238/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \ndes zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Richter am Amtsgericht E für das beklagte Land tätig. Er ist seit \ndem Jahr 1999 für die allgemeine Zivilabteilung 52 zuständig.\n\n3\n\nAm 21. November 2005 nahm der Kläger den Bereitschaftsdienst in Zivil- und \nZwangsvollstreckungssachen wahr.\n\n4\n\nAn diesem Tag ging ein Antrag der C GmbH aus X1 auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung gegen die M Grundbesitzgesellschaft mbH aus E ein, der \ndas Aktenzeichen - 52 C 00000/00 - erhielt. Mit diesem wurde beantragt, auf dem \nGrundstück der Antragsgegnerin, G1, wegen einer Forderung der Antragstellerin in \nHöhe von 2.077,80 Euro eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf \nEinräumung einer Gesamtsicherungshypothek einzutragen. Diese Verfügung sollte \nder Sicherung des Werklohnanspruchs der Antragstellerin dienen.\n\n5\n\nDieser Antrag wurde dem Kläger durch die Zentrale Eingangsstelle für \nZivilprozesssachen zusammen mit der bereits unter dem Aktenzeichen \n28 C 00000/00 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Zahlung des Werklohns vorgelegt.\n\n6\n\nDer Kläger verfügte darauf noch am 21. November 2005 in die Akte des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens - 52 C 00000/00 -: „Akte an Abt. 28 zu \nAz. 28 C 00000/00. - zuständigkeitshalber - übersenden. Der dem Antrag auf Erlass \neiner e.V. zugrundeliegende Werklohnanspruch ist bereits zur Hauptsache bei der \nAbt. 28 anhängig, GK sind bereits gezahlt. Ist aber die Hauptsache bereits anhängig, \nso ist das mit der Hauptsache befasste Gericht für den Erlass einer einstweiligen \nVerfügung ausschließlich zuständig (Zöller, § 937 Rn. 1).\" \n\n7\n\nDie für die Abteilung 28 zuständige Richterin am Amtsgericht hielt sich für die \nBearbeitung des Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unzuständig \nund legte es dem Präsidium vor.\n\n8\n\nAm 23. November 2005 fasste das Präsidium des Amtsgerichts E einen \nBeschluss, wonach die Abteilung 52 für die Bearbeitung des Verfahrens \n52 C 00000/00 weiter zuständig sei. Das Präsidium sei für die Entscheidung \nzuständig, da § 937 ZPO nur eine Reglung für die Zuständigkeit des Amtsgerichts E \nals solches und nicht über die zuständige Abteilung enthalte. Die Voraussetzungen \neiner Abgabe nach Abschnitt B Ziffer II. 2. lit. g Geschäftsverteilungsplan (GVP) \nlägen nicht vor.\n\n9\n\nAm selben Tag erhielt der Kläger eine Email von Richter am Amtsgericht C1 \n(Personaldezernent), durch die ihm mitgeteilt wurde, das Präsidium habe in der \nsoeben beendeten Sitzung den vorstehenden Beschluss gefasst. Eine Abgabe sei \nnach dem Geschäftsverteilungsplan nicht möglich. Gericht i.S.d. § 937 ZPO sei das \nAmtsgericht E und nicht die jeweilige Abteilung. Zugleich wurde dem Kläger die Akte \ndes Verfahrens 52 C 00000/00 auf den Tisch gelegt.\n\n10\n\nAm 24. November 2005 übersandte der Kläger die Akte erneut an die \nAbteilung 28 und machte in der begleitenden Verfügung geltend, der \nPräsidiumsbeschluss sei für ihn nicht bindend. Da es sich bei § 937 ZPO um eine \ngesetzliche Zuständigkeitsregelung handele, sei das Präsidium im Rahmen der \nGeschäftsverteilungsbefugnis nicht dafür zuständig, eine Zuweisung des Verfahrens \nvorzunehmen. In der Sache ergebe sich aus dem Sinn des § 937 ZPO, dass um \nDoppelzuständigkeiten und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, der \nkonkrete Spruchkörper, der für die Hauptsacheklage zuständig sei, auch über den \nErlass der einstweiligen Verfügung entscheiden müsse. Auch eine sachgerechte \nVerfahrensbehandlung spreche dafür. Im Übrigen sei im Geschäftsverteilungsplan in \nAbschnitt B Ziffer II. 2. lit. g Abs. 2 geregelt, dass der Eildienstrichter sowohl für das \nEil- wie auch das Hauptsacheverfahren zuständig sei, wenn die Anträge gleichzeitig \neingingen. Nichts anderes könne gelten, wenn die Anträge nicht gleichzeitig \neingingen, sondern das Hauptsacheverfahren schon anhängig sei. Auch im Hinblick \nauf das Institut des gesetzlichen Richters sei die gegenwärtige Verfahrensweise \nbedenklich, da der jeweilige Kläger durch einen nachgeschobenen Antrag einen \nmissliebigen Richter in der Hauptsache faktisch ausschalten könne. Es liege in der \ndurch ihn verfügten Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper auch keine \nunzulässige Abgabe nach Abschnitt B Ziffer II. 2. lit. h GVP. Die Zuweisung durch die \nZentrale Eingangsstelle könne nicht zur Begründung einer richterlichen Zuständigkeit \nführen. Schließlich habe das Präsidium eine nach § 21e GVG notwendige Anhörung \nunterlassen und die Entscheidung ihm, dem Kläger, nicht ordnungsgemäß bekannt \ngegeben. Weiter heißt es in der Verfügung wörtlich: „Dem Beschluss des Präsidiums \nliegen daher aus den genannten Gründen Begründungsmängel, eine Überschreitung \nder Regelungskompetenz, ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters \nund der Verstoß von Anhörungspflichten zugrunde.\" Diese Verfügung wurde \nebenfalls dem Präsidium des Amtsgerichts übermittelt.\n\n11\n\nAm 25. November 2005 kam es zu einem Gespräch, in dem Richter am \nAmtsgericht C1 dem Kläger mitteilte, dass die Anhörung nachgeholt werden solle, \ndas Präsidium seinen Beschluss gleichwohl für bindend halte.\n\n12\n\nAm selben Tag traf der an diesem Tage für den Eildienst eingeteilte Richter am \nAmtsgericht eine Sachverfügung in dem Verfahren 52 C 00000/00.\n\n13\n\nIn der Folge wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf einen \nHinweis des Klägers hin zurückgenommen.\n\n14\n\nDurch Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde der Kläger zur nachfolgenden \nSitzung des Präsidiums am 8. Dezember 2005 eingeladen.\n\n15\n\nDer Kläger teilte darauf Richter am Amtsgericht C1 durch Email vom \n7. Dezember 2005 mit, dass er auf eine Teilnahme an der Präsidiumssitzung \nverzichte. Eine nachträgliche Vermittlung seiner Rechtsauffassung erscheine ihm \nnicht möglich. Im Übrigen sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung \ninzwischen zurückgenommen worden.\n\n16\n\nDas Präsidium beschloss am 8. Dezember 2005: „Auch nach erneuter Beratung \nverbleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Verfahrens \n52 C 00000/00 bei dem Präsidiumsbeschluss vom 23. November 2005.\" Dieser \nBeschluss wurde dem Kläger später bekanntgemacht. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 13. Mai 2006 Klage erhoben. \n\n18\n\nNach dem gerichtlichen Hinweis auf §§ 73 Abs. 3 DRiG, 126 BRRG hat er unter \ndem 26. Oktober 2006 Widerspruch gegen die Präsidiumsbeschlüsse vom \n23. November 2005 und 8. Dezember 2005 eingelegt. Darauf hin hat das Präsidium \nunter dem 15. November 2006 einen Beschluss mit folgendem Inhalt gefasst: „Die \nweitere Eingabe des Richters am Amtsgericht I vom 26. Oktober 2006 gibt keinen \nAnlass, die Beschlüsse vom 23. November 2005 und vom 8. Dezember 2005 \nabzuändern oder die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse festzustellen. Zur Vermeidung \nvon Wiederholungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Beschlüsse und die \nStellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts E vom 4. September 2006, der \nsich das Präsidium anschließt, Bezug genommen.\"\n\n19\n\nDer Kläger macht im Wege einer zunächst gegen das Präsidium des \nAmtsgerichts E gerichteten Feststellungsklage geltend, die Beschlüsse des \nPräsidiums vom 23. November 2005 und 8. Dezember 2005 - sowie später auch der \nBeschluss vom 15. November 2006 - seien rechtswidrig. Unter Wiederholung und \nVertiefung seiner Ausführungen in der Aktenübersendungsverfügung vom \n24. November 2005 führt er aus: Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts \nresultiere aus § 40 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligtenfähigkeit des Präsidiums folge \ndaraus, dass nur das Präsidium selbst seine in richterlicher Unabhängigkeit \ngefassten Beschlüsse sachgemäß vor Gericht vertreten könne. Ihm stünden die nach \n§ 61 Nr. 2 VwGO erforderlichen „Rechte\" als im Fremdinteresse eingeräumte \nBefugnis, die richterlichen Dienstgeschäfte zu verteilen, zu. \n\n20\n\nInhaltlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Präsidiums \ndaraus, dass diesem keine Kompetenz zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits \nzwischen der Abteilung 52 und 28 zustehe. Aus § 21e GVG ergebe sich keine \nAllzuständigkeit, sondern nur die Kompetenz, abstrakte Anordnungen im Voraus für \ndas Geschäftsjahr in Form des Geschäftsverteilungsplans zu treffen. Zu \nEinzelfallentscheidungen sei es grundsätzlich nicht berufen. Allenfalls soweit \nKompetenzkonflikte allein auf dem vom Präsidium beschlossenen \nGeschäftsverteilungsplan beruhten, könne das Präsidium zuständig sein. Vorliegend \nhandele es sich jedoch um eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung bzw. \nGeschäftsverteilung, über die alleine das erkennende Gericht, also der befasste \nRichter, entscheide. In keinem Fall sei das Präsidium jedoch zur Entscheidung \ndarüber berufen, in wessen Zuständigkeit eine konkrete Sache aufgrund gesetzlicher \nZuständigkeitsregelungen falle, und insoweit zur Entscheidung über Rechtsfragen. \nBei letzterem handele sich um einen richterlichen Akt der Auslegung und Anwendung \nvon Gesetzen. Das Präsidium sei ein Selbstvertretungsorgan und kein Gericht, das \nüber gesetzlich geregelte Zuständigkeiten - wie vorliegend §§ 937, 942 ZPO - \nentscheiden könne. In Fällen eines negativen Kompetenzkonflikts sei nach § 36 \nAbs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden. Damit sei der Kläger durch die Beschlüsse des \nPräsidiums in seinen Rechten verletzt. Durch die Zuständigkeitsentscheidung werde \nunbefugt in seine Entscheidungskompetenz eingegriffen bzw. unzulässiger Einfluss \nauf die Sachbearbeitung durch einen Richter genommen und damit in seine \nrichterliche Unabhängigkeit eingegriffen, obwohl im Rahmen der \nRechtsprechungstätigkeit eines Richters kein Dienstverhältnis bestehe.\n\n21\n\nWeiterhin sei gegen seine Anhörungsrechte verstoßen worden, als am \n23. November 2005 über die Zuständigkeit beschlossen worden sei, obwohl er nicht \neinmal informiert gewesen sei, dass das Präsidium mit der Sache befasst gewesen \nsei. Eine nachträgliche Anhörung habe für ihn keinen Sinn gemacht, da ihm \ngegenüber geäußert worden sei, dem Präsidium sei ja seine Abgabeverfügung vom \n21. November 2005 bekannt gewesen. Ihm sei auch nur mitgeteilt worden, dass eine \nnachträgliche Anhörung zum Beschluss vom 23. November 2005 geplant gewesen \nsei, nicht jedoch, dass eine erneute Beschlussfassung bevorstehe. Für letztere hätte \nes einer weiteren Anhörung bedurft.\n\n22\n\nSchließlich seien die Präsidiumsbeschlüsse, insbesondere der vom \n8. Dezember 2005 - entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen - nicht begründet \nworden, so dass eine Überprüfung der Erwägungen des Präsidiums auch im Hinblick \nauf Art. 101 Abs. 1 GG nicht möglich gewesen sei. Für eine nicht sachgerechte \nBefassung spreche, dass ein weiterer - nicht zuständiger Richter - die Sache \nvorgelegt bekommen habe. \n\n23\n\nDie Beschlüsse des Präsidiums seien willkürlich, weil die getroffene Regelung \ndem Sinn und Zweck von §§ 937, 942 ZPO widerspreche und seine rechtlichen \nArgumente nicht beachtet worden seien.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\nfestzustellen, dass die Beschlüsse des Präsidiums des \nAmtsgerichts E vom 23. November 2005, 8. Dezember 2005 und \nvom 15. November 2006 bezüglich des einstweiligen \nVerfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht E, \nAz.: 52 C 00000/05, für ihn keine Rechtspflichten begründet \nhaben.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung führt es unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des \nPräsidenten des Amtsgerichts als Vorsitzenden des Präsidiums beim Amtsgerichts E \nvom 4. September 2006 aus, richtiger Beklagter sei nicht das Land, sondern das \nPräsidium. In der Sache seien die Beschlüsse des Präsidiums rechtmäßig.\n\n29\n\nDer Beschluss vom 23. November 2005 stütze sich auf Abschnitt B Ziffer II. 5 \nGVP, da es sich um einen Zuständigkeitsstreit zweier Abteilungen innerhalb des \nAmtsgerichts gehandelt habe. Die Streitigkeit beruhe auf dem \nGeschäftsverteilungsplan und nicht auf der Auslegung gesetzlicher Regelungen, \ndaher sei § 36 ZPO unanwendbar. Etwas anderes gelte nur für die Abgrenzung der \nZuständigkeit von gesetzlich vorgesehenen Spruchkörpern. § 937 Abs. 1 ZPO \nhingegen enthalte keine Regelung über die gerichtsinterne Zuständigkeit und betreffe \ndamit nicht einzelne Spruchkörper. Nur der Gerichtsstand sei dort geregelt. Das \nGesetz nehme im Übrigen in Kauf, dass in derselben Sache verschiedene Kammern \noder auch verschiedene Gerichte zuständig sein könnten und es so zu \nwiderstreitenden Entscheidungen kommen könne.\n\n30\n\nAus dem Umstand, dass der Kläger von der Befassung des Präsidiums am \n23. November 2005 keine Kenntnis gehabt habe, folge keine Rechtswidrigkeit des \nBeschlusses. Denn eine Informationspflicht sei in Abschnitt B Ziffer II. 5. Abs. 2 S. 1 \nGVP nicht vorgesehen. Paralleles gelte für die Anhörungspflicht, da weder eine \ngesetzliche Regelung noch der Geschäftsverteilungsplan eine solche vorsähen. \n§ 21e Abs. 2 GVG beziehe sich nur auf die Jahresgeschäftsverteilung. Für andere \nAnhörungsfälle sei anerkannt, dass diese in Eilfällen unterbleiben könne. Aufgrund \ndes Gegenstandes der Streitigkeit - eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung - habe eine Eilbedürftigkeit bestanden. Zudem habe Richter am \nAmtsgericht C1 am 23. November 2005 noch versucht, den Kläger zu erreichen -\n was letzterer jedoch in Abrede stellt -. Im Übrigen würde eine Verletzung der \nAnhörungspflicht nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Die Anhörung \nmüsse lediglich nachgeholt werden. Diese Möglichkeit sei dem Kläger eingeräumt \nworden, er habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.\n\n31\n\nDer Beschluss enthalte auch eine Begründung. Im Übrigen sei für \nPräsidiumsbeschlüsse und deren Bekanntmachung keine besondere Form \nvorgegeben.\n\n32\n\nInhaltlich sei der Beschluss rechtmäßig, weil der Kläger für die Bearbeitung des \nVerfahrens 52 C 00000/00 als Bereitschaftsrichter nach Abschnitt B. Ziffer II. 7. lit. a, \nZiffer III. 3. Abs. 1 GVP zuständig gewesen sei. Die nach dem \nGeschäftsverteilungsplan vorgesehenen Voraussetzungen für eine Abgabe des \nVerfahrens an eine andere Abteilung (Abschnitt B Ziffer II. 2. lit. g Abs. 2 GVP) hätten \nnicht vorgelegen. Eine solche wäre nur möglich gewesen, wenn der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Verfügung zeitgleich mit der Hauptsache eingegangen \nwäre.\n\n33\n\nDa § 937 Abs. 1 ZPO keine Regelungen über einzelne Spruchkörper enthalte, \nsei der Beschluss auch nicht willkürlich und verletzte das - durch den Kläger nicht \nklagbare - Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 GG nicht. Weil \nnur eine Frage der internen Geschäftsverteilung und nicht eine konkrete \nGesetzesanwendung betroffen gewesen sei, sei auch die richterliche Unabhängigkeit \ndes Klägers nicht berührt.\n\n34\n\nHinsichtlich des Beschlusses des Präsidiums vom 8. Dezember 2005 liege kein \nAnhörungsmangel vor. Der Kläger habe auf sein Recht wirksam verzichtet, da er \nzuvor über den Gegenstand der Beratung informiert worden sei. Da der Beschluss \ndenjenigen vom 23. November 2005 nur bestätige, sei eine erneute Begründung \nnicht erforderlich gewesen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nGerichtsakten 52 C 00000/00 und 28 C 00000/00 des Amtsgerichts E Bezug \ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n38\n\nFür das Begehren des Klägers ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. \n\n39\n\nDabei kann offen bleiben, ob sich die Eröffnung aus § 40 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit handelt,\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. Juni 1973 - I 1344/72 -, DriZ 1973, 320; VG Freiburg, Urteil vom \n18. Oktober 1972 - VI 56/72 -, DriZ 1973, 319; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e Rn. 121, \n\n41\n\noder aus § 71 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) i.V.m. § 126 Abs. 1 \nRahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes \n(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) folgt, weil es sich hier um eine Klage eines \nRichters aus dem Richterverhältnis handelt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 -, NJW 1983, 2589; Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Aufl., § 40 Rn. 75; so für Klagen gegen die Wirksamkeit des \nGeschäftsverteilungsplans, da durch diesen die Dienstpflicht des Richters konkretisiert werde, \nausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 1980 - 12 B 427/80 -, RiA 1980, 200.\n\n43\n\nJedenfalls besteht keine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts, da diese \nnur gegeben ist, wenn und soweit ein Richter eine Beeinträchtigung seiner \nrichterlichen Unabhängigkeit durch Maßnahmen der Dienstaufsicht geltend macht, \n§§ 62, 78 DRiG. \n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11; BVerwG, Urteil \nvom 9. Juni 1983, - 2 C 34/80 - NJW 1983, 2589.\n\n45\n\nVorliegend greift der Kläger keine Maßnahme der Dienstaufsicht an. \n\n46\n\nEine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG ist ein gegen einen \nbestimmten Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die \nDienstaufsicht ausübenden Stelle, das konkreten Bezug zur Tätigkeit des Richters \nhat. \n\n47\n\nSt. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - DriZ (R) 5/89 -, NJW 1991, 425.\n\n48\n\nDiese Voraussetzungen sind bei Präsidiumsbeschlüssen über die \nGeschäftsverteilung grundsätzlich nicht gegeben, da das Präsidium ein richterliches \nSelbstverwaltungsorgan ist\n\n49\n\nBaumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 21e GVG, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 25. Juni 1973 - I 1344/72 -, DriZ 1973, 320; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 21e GVG, \nRn. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 4 Rn. 3; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e \nGVG, Rn. 5,\n\n50\n\nund damit kein Dienstaufsichtsorgan, und die Geschäftsverteilung betreffende \nBeschlüsse des Präsidiums inhaltlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht sind.\n\n51\n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - DriZ (R) 5/89 -, NJW 1991, 425; BVerwG, Urteil vom \n28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11.\n\n52\n\nEbenfalls handelt es sich bei den angegriffenen Beschlüssen nicht um \nJustizverwaltungsakte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum \nGerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), so dass auch diese abdrängende \nZuweisungsvorschrift hier nicht greift. Justizverwaltungsakte sind Anordnungen, \nVerfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung \neinzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, einschließlich \ndes Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der \nStrafrechtspflege getroffen werden. \n\n53\n\nDas Präsidium ist aber keine Justizverwaltungsbehörde, sondern übt bei der \nVerteilung der Geschäfte wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) eine \nrichterliche Tätigkeit aus.\n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. Juni 1973 - I 1344/72 -, DriZ 1973, 320; vgl. auch \nBaumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 21e GVG, Rn. 22 zum Geschäftsverteilungsplan; \nKissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 2, 5.\n\n55\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n56\n\nDer gewählte Feststellungsantrag ist die nach § 43 VwGO statthafte Klageart. \nInsbesondere ist nicht die Anfechtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nvorrangig. Beschlüssen des Präsidiums eines Gerichts mangelt es insoweit an dem \nfür eine Anfechtungsklage notwendigen Verwaltungsaktscharakter im Sinne des § 35 \nSatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Es fehlt - wie vorstehend bereits \ndargelegt - jedenfalls an dem Erlass durch eine Behörde.\n\n57\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975, - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. Juni 1973 - I 1344/72 -, DriZ 1973, 320; VG Schleswig, Urteil vom \n16. März 1990 - 9 H 281/89 (93) -, NVwZ-RR 1992, 111; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e \nRn. 121; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 4 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., \n§ 21e GVG, Rn. 24.\n\n58\n\nDamit kann ein Richter in Bezug auf Geschäftsverteilungsbeschlüsse des \nPräsidiums nur die Feststellung begehren, ob sich aus dem Geschäftsverteilungsplan \nbzw. einem darauf beruhenden Beschluss für ihn eine rechtliche Verpflichtung ergibt \noder ergab, der dort getroffenen Regelung nachzukommen.\n\n59\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11; Kissel/Mayer, \nGVG, 4. Aufl., § 21e Rn. 121; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2005 -\n 4 S 1830/05 - BDVR-Rundschreiben 2006, 71.\n\n60\n\nDem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 \nVwGO an der begehrten Feststellung zu.\n\n61\n\nDie Geschäftsverteilung wirkt sich auf die Rechtsstellung des einzelnen Richters \naus, indem sie seine öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen im \nHinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Geschäfte regelt.\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11, Kissel/Mayer, \nGVG, 4. Aufl., § 21e Rn. 121, bzw. die Dienstpflicht des Richters konkretisiert, OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Mai 1980, - 12 B 427/80 -, RiA 1980, 200; Wieczorek/Schütze, ZPO, \n3. Aufl., § 21 GVG, Rn. 31.\n\n63\n\nMit der erhobenen Klage verfolgt der Kläger die einzige Möglichkeit, sich über \nseine Bindung durch die angegriffenen Präsidiumsbeschlüsse Klarheit zu \nverschaffen. Denn ihm darf nicht zugemutet werden, auf sein Risiko gegen einen von \nihm für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilungsplan bzw. einen \nentsprechenden Beschluss des Präsidiums zu verstoßen, damit erst in einem \nDisziplinarverfahren oder einem Verfahren nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 DRiG \nmittelbar geklärt wird, ob der Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig ist oder war.\n\n64\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. Juni 1973 - I 1344/72 -, DriZ 1973, 320.\n\n65\n\nDer Kläger kann insoweit auch nicht auf die durch § 36 Abs. 1 Nr. 6 \nZivilprozessordnung (ZPO) eröffnete Möglichkeit verwiesen werden, wonach das \nnächsthöhere Gericht über Kompetenzstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten \nentscheidet. Ein solcher Antrag weist eine andere Zielrichtung auf und hat - wie im \neinzelnen unten darzulegen ist - nicht einen Beschluss eines Präsidiums über die \nGeschäftsverteilung zum Gegenstand.\n\n66\n\nDem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung steht auch nicht \nentgegen, dass das in Rede stehende Verfahren durch Antragsrücknahme beendet \nworden und der Geschäftsverteilungsplan, auf dem die angegriffenen \nEntscheidungen des Präsidiums beruhen, am Ende des Geschäftsjahres 2005 ohne \nweiteres außer Kraft getreten ist. Damit begehrt der Kläger die Feststellung eines in \nder Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, so dass erhöhte Anforderungen \nan das Feststellungsinteresse bestehen. Diese sind vorliegend aber erfüllt.\n\n67\n\nZwar findet die Besetzung der Spruchkörper ebenso wie die Zuweisung der \nStreitsachen ihre rechtliche Grundlage ausschließlich in dem für das laufende \nGeschäftsjahr jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan. \n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 -, Buchholz 300 § 21e Nr. 12.\n\n69\n\nHieraus folgt ebenfalls, dass für die von einem Richter begehrte Feststellung, er \nsei aufgrund eines früheren, nicht mehr in Kraft befindlichen \nGeschäftsverteilungsplans nicht zur Wahrnehmung der ihm dort zugewiesenen \nrichterlichen Tätigkeit verpflichtet gewesen, weil jener Geschäftsverteilungsplan \nfehlerhaft gewesen sei, dann ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn sich \naus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf seine \nRechtsstellung ergeben können. \n\n70\n\nBVerwG, Urteil vom 14. April 1986 - 2 CB 54/84 -, DÖD 1986, 288.\n\n71\n\nDarüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse aber auch dann, wenn die \ngleiche Rechtsbeeinträchtigung durch die jeweilige Fortschreibung des \nGeschäftsverteilungsplans gerügt wird. In diesem Fall kann ein \nFeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in \nAnspruch genommen werden.\n\n72\n\nBVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 2 BvR 785/90 -, DriZ 1991, 100; Sangmeister, \nAnmerkung zu VGH Hessen, Urteil vom 15. August 1984 - 1 OE 43/82 -, DÖD 1987, 87; vgl. \nauch VG Schleswig, Urteil vom 16. März 1990 - 9 H 281/89 (93) -, NVwZ-RR 1992, 111, das die \nMöglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht. \n\n73\n\nNach diesen Maßstäben ist auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der \nFeststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses zu bejahen. Der Sache nach \nwendet sich der Kläger gegen die Anwendung der Regelungen in Abschnitt B \nZiffer II. 2. lit. g, Ziffer II. 7. lit. a und Ziffer III. 3. GVP, die in den nachfolgenden \nGeschäftsverteilungsplänen des Amtsgerichts E unverändert übernommen worden \nsind. Da dementsprechend die Wiederholung einer dem vorliegenden Streit zu \nGrunde liegenden Verfahrensgestaltung und damit zugleich die Wiederholung einer \nentsprechenden Präsidiumsentscheidung möglich erscheint, ist ein berechtigtes \nInteresse des Klägers unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr gegeben.\n\n74\n\nOb vorliegend die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 73 \nAbs. 3 DRiG, 126 BRRG erforderlich war, \n\n75\n\ndagegen Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 122, Baumbach/Lauterbach, ZPO, \n64. Aufl., § 21e GVG, Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e GVG, Rn. 31; \nSangmeister, a.a.O., S. 85; vgl. dazu auch Dienstgerichtshof Dresden, Beschluss vom \n24. August 1999 - DGH 1/99 -, NJW-RR 2000, 941,\n\n76\n\nund wer ggf. für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen \nwäre,\n\n77\n\nfür die Zuständigkeit des Justizministeriums sprechen §§ 73 Abs. 3 DRiG, 126 Abs. 3 Nr. 2 \nSatz 1 BRRG; § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO; Verordnung über richter- und beamtenrechtliche \nZuständigkeiten im Geschäftsbereich der Justizministeriums Zuständigkeitsverordnung JM \n- ZustVO JM -, vom 22. Mai 2000, GV. NRW 2000, S. 494; OVG NRW, Beschluss vom \n30. Mai 1980 - 12 B 427/80 -, RiA 1980, 200; jedoch dagegen § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO \nfür die Zuständigkeit der Ausgangsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten,\n\n78\n\nkann hier dahinstehen, da der erfolglose Abschluss eines solchen \nWiderspruchsverfahrens jedenfalls nach § 75 VwGO inzwischen entbehrlich \ngeworden ist. Denn auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem \nBeamtenverhältnis besteht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage.\n\n79\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BverwGE 114, 350.\n\n80\n\nDer Kläger hat unter dem 26. Oktober 2006 Widerspruch erhoben. Seitdem sind \nmehr als drei Monate verstrichen, ohne dass ein zureichender Grund vorgetragen \noder sonst ersichtlich wäre, warum hierüber noch nicht entschieden worden ist.\n\n81\n\nDer Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts vom 15. November 2006 ist \nkeine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers in der Gestalt eines \nförmlichen Widerspruchsbescheides. Er ist entsprechend seinem Inhalt und seiner \nForm - allenfalls - eine Nicht-Abhilfeentscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n82\n\nDie Klage richtet sich nach dem ausdrücklichen Einverständnis des Klägers mit \nder vom Gericht von Amts wegen vorgenommenen Rubrumsberichtigung \n\n83\n\nfür eine Rubrumsberichtigung in einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom \n30. Mai 1980, - 12 B 427/80 -, RiA 1980, 200,\n\n84\n\nauch mit dem Land Nordrhein-Westfalen gegen den richtigen Beklagten. Es \nfindet mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung das Rechtsträgerprinzip \nAnwendung.\n\n85\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47/73 -, BverwGE 50, 11. \n\n86\n\nRechtsträger ist aber - auch mit Blick auf das Präsidium des Amtsgerichts E - \nallein das beklagte Land. Ob und ggf. in welchen Fällen das Präsidium im Sinne des \n§ 61 VwGO beteiligtenfähig wäre, ist deshalb unerheblich.\n\n87\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n88\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die \nangegriffenen Beschlüsse des Präsidiums des Amtsgerichts E rechtmäßig sind und \ndamit für den Kläger Bindungswirkung entfaltet haben.\n\n89\n\na) Zunächst erweist sich der Beschluss des Präsidiums vom 23. November 2005 \nals rechtmäßig.\n\n90\n\nInsbesondere war das Präsidium das für den getroffenen Beschluss zuständige \nOrgan.\n\n91\n\nDas Präsidium besitzt keine Allzuständigkeit. Jedoch obliegt ihm nach den \ngesetzlichen Kompetenzregelungen die Regelung der Geschäftsverteilung. \n\n92\n\nKissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 4 Rn. 5.\n\n93\n\nDies beinhaltet nach § 21e GVG zunächst jährlich und im Voraus die Aufstellung \ndes Geschäftsverteilungsplanes für die richterlichen Geschäfte und damit die - nach \ngenerellen Merkmalen zu treffende - Verteilung der Streitsachen auf die einzelnen \nKammern als sog. sachliche Geschäftsverteilung.\n\n94\n\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 4 Rn. 7.\n\n95\n\nIm Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung der Geschäftsverteilung ist das \nPräsidium jedoch auch bei Einzelfallstreitigkeiten über die Frage der Zuständigkeit \nnach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig, wenn diese nicht unter den befassten \nSpruchkörpern geklärt werden können.\n\n96\n\nBGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80; Beschluss vom \n16. September 2003 - X ARZ 175/03 -, NJW 2003, 3636; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, \nRn. 106, 117; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 21e GVG, Rn. 40; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 21e \nGVG, Rn. 38; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 4 Rn. 32; Wieczorek/Schütze, ZPO, \n3. Aufl., § 21 GVG, Rn. 9; zum Streitstand BFH, Beschluss vom 18. Februar 1986 -\n VII S 39/85 -, BStBl. II 1986, 357; a.A. Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl. § 21e GVG, \nRn. 47.\n\n97\n\nVoraussetzung für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts durch das \nPräsidium ist jedoch, dass er den Geschäftsverteilungsplan betrifft bzw. auf diesem \nberuht.\n\n98\n\nDies ist vorliegend der Fall.\n\n99\n\nDie Einschätzung des Präsidiums, dass der Kompetenzkonflikt zwischen dem \nKläger und der Richterin der Abteilung 28 - beides allgemeine zivilrechtliche \nAbteilungen des Amtsgerichts - nicht durch eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, \nnämlich § 937 Abs. 1 ZPO geregelt ist, sondern durch eine Auslegung bzw. \nAnwendung des Geschäftsverteilungsplans zu lösen ist, hält einer Rechtskontrolle \nstand.\n\n100\n\nEs handelt sich vorliegend um einen Streitigkeit über die Anwendung des \nGeschäftsverteilungsplans. Maßgeblich für die Entscheidung des \nZuständigkeitsstreits ist Abschnitt B Ziffer III. 3. GVP, wonach in Zivilprozesssachen \nneu eingehende Arrestsachen, einstweilige Verfügungen und \nBeweissicherungsanträge - im täglichen Wechsel - an die Abteilung, deren Richter an \ndiesem Tag zum Bereitschaftsdienst eingeteilt ist (vgl. Abschnitt B. Ziffer II. 7. lit. a \nGVP), verteilt werden. Des weiteren bestimmt Abschnitt B Ziffer II. 2. lit. g Abs. 2 \nGVP, dass wenn in derselben Sache gleichzeitig oder in einem Schriftsatz verbunden \neine Klage und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder des \nArrestes eingehen, beide Verfahren sodann der Abteilung zuzuweisen sind, die auch \nfür das Eilverfahren zuständig ist - mit Ausnahme einer in die Sonderzuständigkeit \neiner Abteilung fallenden Sache -, wobei eine Anrechnung der zweiten Sache \n(Hauptsache) auf den Turnus nicht erfolgt. Abgaben finden mit Ausnahme der unter \nAbschnitt B Ziffer II. 2. lit. g GVP genannten Fälle nicht statt.\n\n101\n\nDiese Regelungen waren für die Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts \nmaßgeblich.\n\n102\n\nDer Zuständigkeit des Präsidiums des Amtsgerichts E für den vorliegenden \nZuständigkeitskonflikt zwischen den Richtern der Abteilungen 52 und 28 stand auch \nnicht ausnahmsweise entgegen, dass in diesem Konflikt eine gesetzliche \nZuständigkeitsregelung über die gerichtsinterne Zuweisung der Sache einschlägig \nbzw. statt einer Befassung des Präsidiums das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 \nZPO, wonach das im Rechtszug nächst höhere Gericht über die Zuständigkeit \nentscheidet, durchzuführen gewesen wäre.\n\n103\n\nIn den Fällen, in denen die gerichtsinterne Zuständigkeit bestimmter \nSpruchkörper gesetzlich geregelt ist (z.B. § 23 b und §§ 93 ff. GVG), der \nKompetenzkonflikt also die Auslegung des Gesetzes betrifft, ist das Präsidium bei \n(negativen) Zuständigkeitsstreitigkeiten nämlich unzuständig.\n\n104\n\nBGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03 -, NJW 2003, 3636; Urteil vom \n25. August 1975 - 2 StR 309/75 -, NJW 1975, 2304; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 21e GVG, Rn. 38; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 4 Rn. 32; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21 \nGVG, Rn. 9. \n\n105\n\nEin solcher Fall lag hier nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach \nentschieden,\n\n106\n\nBGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80, für einen \nZuständigkeitskonflikt zwischen einer Berufungskammer und einer allgemeinen Zivilkammer \neines Landgerichts; Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03 -, NJW 2003, 3636, \nfür einen Zuständigkeitskonflikt zwischen dem Einzelrichter und dem Senat (für \nHandelssachen); ebenfalls Bay ObLG, Urteil vom 18. April 2002 - 1 Z AR 27/02 -, veröffentlicht \nin juris, vgl. auch Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 21e GVG, Rn. 38; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, \nRn. 117,\n\n107\n\ndass eine unmittelbare Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr.6 ZPO nur in Betracht \nkommt, wenn ein Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten vorliegt. \nDies trifft auf die Abteilungen 52 und 28 des Amtsgerichts E nicht zu. Der \nBundesgerichtshof hat weiter Folgendes ausdrücklich ausgeführt: „Die \nAuseinandersetzung unter verschiedenen Spruchkörpern des gleichen Gerichts fällt \ngrundsätzlich nicht unter diese Regelung. Ein solcher Kompetenzkonflikt ist \ngrundsätzlich nicht nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 ZPO durch das im Instanzenzug \nnächst höhere Gericht, sondern durch das Präsidium des Gerichts zu entscheiden, \ndem beide Spruchkörper angehören. Eine solche Auseinandersetzung betrifft die \nFrage der Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Gerichts durch den \njeweiligen Geschäftsverteilungsplan, der nach § 21e GVG in die Zuständigkeit des \nPräsidiums dieses Gerichts fällt.\"\n\n108\n\nVorliegend kam auch keine Lösung des Kompetenzkonflikts zwischen dem \nKläger und der für die Abteilung 28 zuständigen Richterin unter Heranziehung des \nRechtsgedanken des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht. Eine solche Heranziehung \nist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit erfolgt, wenn sich eine Zivilkammer \nund eine Kammer für Handelssachen eines Landgerichts wechselseitig für \nunzuständig erklärt haben,\n\n109\n\nOLG Braunschweig, Beschluss vom 28. März 1995 - 1 W 5/95 -, NJW-RR 1995, 1535; OLG \nNürnberg, Beschluss vom 19. September 1993 -3 AR 2355/93 -, NJW 1993, 3208; OLG \nZweibrücken, Urteil vom 19. Oktober 1988, -2 U 13/88 -, MDR 1989, 272,\n\n110\n\nbei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für \nBaulandsachen,\n\n111\n\nOLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 1976 - 1 AR 13/76 -, MDR 1977, 497,\n\n112\n\nzwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozessabteilung des \nAmtsgerichts \n\n113\n\nBGH, Beschluss vom 21. März 1990 - XII ARZ 11/90 -, NJW-RR 1990, 1026; OLG Hamm, \nBeschluss vom 12. September 1977 - 2 UF Sbd 7/777 -, DriZ 1977, 374,\n\n114\n\nsowie im Verhältnis zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und einem \nFamiliensenat des Oberlandesgerichts.\n\n115\n\nBGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/79 -, BGHZ 71, 264; Beschluss vom \n14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 -, NJW-RR 1993, 1282.\n\n116\n\nMaßgebend für diese Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist die \nÜberlegung, dass die Zuständigkeit mindestens eines der miteinander streitenden \nSpruchkörper in diesen Fällen nicht allein auf dem Geschäftsverteilungsplan, \nsondern auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisungsregelung beruht.\n\n117\n\nBGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80; in diesem Sinne \nauch OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 1977 - 2 UF Sbd 7/777 -, DriZ 1977, 374; \nBFH, Beschluss vom 18. Februar 1986 - VII S 39/85 -, BStBl. II 1986, 357; Bay ObLG, Urteil \nvom 18. April 2002 - 1 Z AR 27/02 -, veröffentlicht in juris.\n\n118\n\nIm vorliegenden Fall besteht keine solche gesetzliche Zuweisungsregelung für \ndie Zuständigkeit eines der miteinander streitenden Spruchkörper. Insbesondere \n§ 937 Abs. 1 ZPO, aus dem der Kläger eine solche ableiten will, enthält keine \nRegelung über die Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers innerhalb eines \nGerichts als Ganzem.\n\n119\n\nEbenso Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 919 Rn. 6. \n\n120\n\nDie Regelung bestimmt (grundsätzlich ausschließlich, vgl. § 802 ZPO) lediglich \ndie örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts als Ganzes und damit den \nGerichtsstand. \n\n121\n\nZöller, ZPO, 25. Aufl., § 937 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 937 Rn. 3; \nMünchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 937 Rn. 3; auch funktionelle Zuständigkeit \nWieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 937 Rn. 1.\n\n122\n\nDies ergibt die Auslegung der Norm. Unter der amtlichen Überschrift \n„Zuständiges Gericht\" heißt es in § 937 Abs. 1 ZPO: „Für den Erlass einstweiliger \nVerfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.\"\n\n123\n\nDie grammatikalische Auslegung, also der Wortlaut des § 937 Abs. 1 ZPO gibt \nkeine Anhaltspunkte für die eine oder andere Interpretation. Das allgemeine \nWortverständnis des Begriffs „Gericht\" umfasst verschiedene Bedeutungen und zwar \nauch die dem Begriff vom Kläger zugemessene. Hiernach ist „Gericht im weiteren \nSinne der Vorgang der Rechtsprechung, im engeren Sinne das dafür zuständige \nOrgan, entweder im administrativen Sinne als Gerichtsbehörde oder prozessual als \nSpruchkörper.\"\n\n124\n\nBrockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage, Stichwort „Gericht\".\n\n125\n\nEbenfalls wird der Begriff definiert als „unabhängiges Organ der Rechtspflege mit \nder Aufgabe, darüber zu entscheiden, was im konkreten Fall rechtens ist. Neben \ndiesen prozessualen Aufgaben nehmen Gerichte auch rechtspflegerische Aufgaben \nwar, bes. das Amtsgericht als Grundbuch führende Behörde, Insolvenz- oder als \nVollstreckungsgericht.\"\n\n126\n\nMeyers großes Taschenlexikon, 7. Auflage, Stichwort „Gericht\".\n\n127\n\nLetztere Definition unterstreicht durch die beschriebenen Funktionen die \nBedeutung des Begriffs „Gericht\" als Behörde.\n\n128\n\nDie systematische Auslegung spricht dafür, dass § 937 Abs. 1 ZPO nur das \nGericht als Ganzes bezeichnet. \n\n129\n\nZwar wird der Begriff in diversen Normen zur Kennzeichnung der Kompetenzen \ndes konkret befasten Spruchkörpers benutzt (vgl. z.B. §§ 3, 270 Satz 1, 273, 280, \n300 oder 938 Abs. 1 ZPO); andere Normen, insbesondere im Bereich der \nZuständigkeitsregelungen, bezeichnen jedoch unbestritten nur das Gericht als \nsolches (vgl. z.B. §§ 12, 21 ff. ZPO) und überlassen die Bestimmung des konkreten \nSpruchkörpers folglich dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. \n\n130\n\nFür die Auslegung im obigen Sinne spricht aber, dass § 937 Abs. 1 ZPO mit der \namtlichen Überschrift „zuständiges Gericht\" versehen ist und damit den \nZusammenhang zu den Gerichtsstandsregelungen in §§ 12, 21 bis 35 a ZPO \nherstellt. Letztere regeln aber - wie bereits erwähnt - anerkanntermaßen nicht den \nzuständigen Spruchkörper.\n\n131\n\nMaßgeblich ist aber vor allem, dass zudem im unmittelbaren systematischen \nZusammenhang die ZPO das „Gericht der Hauptsache\" legaldefiniert. § 943 Abs. 1 \nZPO bestimmt, dass „als Gericht der Hauptsache [...] im Sinne der Vorschriften \ndieses Abschnitts das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in \nder Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen\" ist. Damit legt \ndie ZPO selbst fest, dass der Begriff des „Gerichts der Hauptsache\" im 5. Abschnitt \nzunächst nur bestimmt, welche Instanz zur Entscheidung berufen ist. Die \nBegriffsbestimmung erfolgt hiernach auf der übergreifenden Regelungsebene \ninstanzieller Zuständigkeit und nicht auf der nachgeordneten Ebene der \ngerichtsinternen Geschäftsverteilung. Die getroffene Regelung bezieht sich \nausdrücklich auf den gesamten 5. Abschnitt der ZPO und damit auch auf den darin \nenthaltenen § 937 Abs. 1 ZPO und definiert insoweit das „Gericht der Hauptsache\" \nfür das Arrestverfahren und das Verfahren der einstweiligen Verfügung.\n\n132\n\nStein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 943 Rn. 1; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 937 Rn. 1, \n943 Rn. 1.\n\n133\n\nAuch die übrigen Zuständigkeitsregelungen, mit denen § 937 Abs. 1 ZPO im \nsystematischen Zusammenhang steht, treffen Regelungen in Bezug auf das \nzuständige Gericht als Ganzes. Dies gilt insbesondere für den im vorliegenden Fall \nebenfalls anwendbaren § 942 ZPO, der in einstweiligen Verfügungsverfahren die \nparallele Zuständigkeit „des Amtsgerichts der belegenen Sache\" - und damit ohne \nZweifel des gesamten Gerichts - bestimmt.\n\n134\n\nGleiches gilt für § 919 ZPO bzgl. der Zuständigkeit für den Erlass eines Arrestes. \nInsoweit ist anerkannt, dass diese Regelung anknüpft an das für die Hauptsache \nsachlich und örtlich zuständige Gericht. \n\n135\n\nZöller, ZPO, 25. Aufl., § 919 Rn. 3.\n\n136\n\nRegelungen bzgl. der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit betreffen jedoch \ngrundsätzlich zunächst nur ein Gericht als Ganzes.\n\n137\n\nDas Vorstehende wird durch die teleologische Auslegung bestätigt. \n\n138\n\nInsoweit wird angenommen, die Vorschrift diene der Wahrung des funktionalen \nZusammenhangs zwischen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren,\n\n139\n\nOLG Hamburg, Urteil vom 16. November 1980 - 3 U 151/79 -, MDR 1981, 1027; Urteil vom \n17. April 1997 - 3 U 194/06 -, OLGR Hamburg 1997, 340; bzw. Anbindung des einstweiligen \nVerfügungsverfahrens an das Hauptverfahren, Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 937 \nRn. 2;\n\n140\n\nbzw. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es zu gewährleisten, dass das Gericht, \ndas über eine bei ihm anhängige Klage zu entscheiden hat und daher die Sache \nschon kennt, auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung \nentscheidet, wodurch die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen vermieden \nwerden soll.\n\n141\n\nLG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 1999 - 4 O 108/99 -, GRUR 2000, 611; OLG Hamburg, \nUrteil vom 16. November 1980 - 3 U 151/79 -, MDR 1981, 1027.\n\n142\n\nDiesem Zweck kommt jedoch keine für die Auslegung maßgebliche Bedeutung \nzu, da das Gesetz selbst ihn nicht durchgehend verfolgt. § 942 ZPO sieht nämlich für \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch die Möglichkeit eines \nAntrags beim Gericht der Belegenheit vor und macht damit eine Abweichung von \n§ 937 Abs. 1 ZPO und der grundsätzlichen Bestimmung einer ausschließlichen \nZuständigkeit ausdrücklich möglich.\n\n143\n\nBaumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 937 Rn. 3; Münchener Kommentar zur ZPO, \n2. Aufl., § 937 Rn. 3; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. ufl., § 37 Rn. 1.\n\n144\n\nDiese Regelung macht deutlich, dass schon nach der Intention des \nGesetzgebers andere Ziele - im Fall des § 42 ZPO der Schutz des Antragstellers - \nein Zurücktreten des Aspekts der sachlichen Befasstheit rechtfertigen. Vor diesem \nHintergrund spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber in allen anderen Fällen \naußerhalb des Anwendungsbereichs des § 42 ZPO abweichende Regelungen \nausschließen wollte. Insoweit ist zu beachten, dass das Präsidium in den Fällen \neines sachlichen Zusammenhangs, wie z.B. zwischen Hauptsache- und \neinstweiligem Verfügungsverfahren, durch den Geschäftsverteilungsplan ohne \nweiteres die Befassung ein und desselben Spruchkörpers innerhalb eines Gerichts \nsicherstellen kann (vgl. dazu hier Abschnitt Ziffer I. 2. it. GVP für gleichzeitig bei \nGericht eingehende Klagen und einstweilige Verfügungsverfahren). Es ist hierzu \njedoch nicht gezwungen, wenn es anderen Gesichtspunkten bei der sachlichen \nGeschäftsverteilung den Vorrang gibt. Dies ist hier etwa bei nicht zeitgleich \neingehenden Verfahren der Fall. Durch den vorliegenden Geschäftsverteilungsplan \nwerden z.B. Streitigkeiten innerhalb des Gerichts darüber vermieden, was die \nHauptsache zum entsprechenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist. Deren \nZusammenhang dürfte nur bei zusammeneingehenden Klageverfahren und \nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne weiteres erkennbar und \nprüfbar sein. Es wird damit der Klarheit der Regelung zur Ermöglichung einer \nzeitnahen Zuweisung der Vorrang gegeben.\n\n145\n\nDass § 37 Abs. ZPO lediglich eine Regelung hinsichtlich des Gerichts als \nGanzem und nicht eines spezifischen Spruchkörpers trifft, entspricht im Übrigen nicht \nnur der Rechtsprechung des Reichsgerichts,\n\n146\n\nUrteil vom 1. November 1900 - Rep. IV. 207/00 - RGZ 47, 379, in dem zu § 937 Abs. 1 ZPO \nausgeführt wird, dass Unterscheidungen zwischen Abteilungen „den Bestimmungen des \nGerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung über die Gerichte durchaus \nfern[liegen]\"; „Die Verteilung der beim Gericht vermöge seiner Zuständigkeit obliegendenden \nGeschäfte unter die einzelnen Abteilungen, nach Maßgabe der Gesetze, ist lediglich ein dem \nGericht selbst zustehender und obliegender Akt der Justizverwaltung [...], durch welchen die \ndem Gericht als solchem und ohne Rücksicht auf seine Gliederung in Abteilungen anhaftende \nZuständigkeit nicht berührt wird\"; und Urteil vom 18. Oktober 1899 - Rep. I 244/90 -, RGZ 45, \n343,\n\n147\n\nsondern auch der mit Blick auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dargelegten \nRechtsprechung des BGH über die Systematik der Zuständigkeiten, wonach zur \nRegelung der Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Gerichts grundsätzlich das \nPräsidium berufen ist. Um eine Ausnahme hiervon anzunehmen, bedürfte es einer \ndeutlicheren gesetzlichen Regelung, als sie § 937 Abs. 1 ZPO enthält.\n\n148\n\nSoweit angenommen wird, durch § 937 Abs. 1 ZPO sei auch bestimmt, dass für \nden nachträglich anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung ein bestimmter Spruchkörper innerhalb des Gerichts wie die Kammer für \nHandelssachen bzw. das Familiengericht bindend festgelegt sei, \n\n149\n\nZöller, ZPO, 25. Aufl., § 937 Rn. 1; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. Oktober 1988 -\n 2 U 13/88 -, MDR 89, 272; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 937 Rn. 3,\n\n150\n\nwird dabei nicht berücksichtigt, dass in den zum Beleg genannten Fällen eine \n(weitere) gesetzliche Regelung über die Zuständigkeit dieser besonderen \nSpruchkörper bzw. Familiengerichte als Hauptsachegerichte und damit auch als \nzuständige Spruchkörper für das Verfahren über die einstweilige Verfügung besteht. \nRückschlüsse auf § 937 Abs. 1 ZPO lassen sich daraus nicht ableiten.\n\n151\n\nEine solche weitere gesetzliche Regelung liegt hier nicht vor, da nach den \ngesetzlichen Bestimmungen für die ursprünglichen Streitigkeiten (Klage und Antrag \nauf einstweilige Verfügung) lediglich die Zuständigkeit der allgemeinen \nzivilrechtlichen Prozessabteilung des Amtsgerichts gegeben war, vgl. §§ 13, 23, 71 \nGVG.\n\n152\n\nEbenso in entsprechenden Fällen BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 -, \nNJW 2000, 80; Bay ObLG, Urteil vom 18. April 2002 - 1 Z AR 27/02 -, veröffentlicht in juris.\n\n153\n\nDa nach alledem weder eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung einschlägig ist, \nnoch eine Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzunehmen \nwar, ist das Präsidium zu Recht vom Vorliegen eines Kompetenzkonflikts auf der \nGrundlage des Geschäftsverteilungsplans und von der eigenen \nEntscheidungszuständigkeit ausgegangen.\n\n154\n\nSo allgemein BFH, Beschluss vom 18. Februar 1986 - VII S 39/85 -, BStBl. II 1986, 357; \nWieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e GVG, Rn. 13.\n\n155\n\nDas Vorstehende und damit die Frage, ob eine gesetzliche \nZuständigkeitsregelung die Zuweisung an einen bestimmten Spruchkörper vornimmt \nund damit der Entscheidungskompetenz des Präsidiums entzieht, hatte das \nPräsidium auch zunächst in eigener Zuständigkeit und von Amts wegen zu prüfen. \nDies gilt insbesondere deswegen, weil die Richterin der Abteilung 28 nicht vom \nVorliegen einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, sondern von der \nEinschlägigkeit des Geschäftsverteilungsplans ausgegangen war und demgemäss \nden Streit dem Präsidium zur Befassung vorgelegt hatte. Das Präsidium ist selbst ein \neigenständiges, gewähltes oder nach dem Plenarprinzip zusammengesetztes \nkollegial verfasstes, weisungsfreies Rechtspflegeorgan eigener Art mit gesetzlich \nbegründeter und gesetzlich begrenzter Zuständigkeit, das ummittelbar der \nRechtsprechung dient.\n\n156\n\nKissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 2.\n\n157\n\nEs muss damit - jedenfalls in dem Fall, in dem es wie vorliegend von einem \nRichter des Gerichts angerufen wird - zunächst die eigene Zuständigkeit überprüfen. \nDies gilt bereits deswegen, weil es sich bei der Geschäftsverteilung um richterliche \nTätigkeit des Präsidiums handelt, für die die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 \nAbs. 1 GG, § 1 GVG gilt. \n\n158\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. September 990 - RIZ (R) 3/90 -, NJW 1991, 425; Thomas/Putzo, \nZPO, 27. Aufl., § 21e GVG, Rn. 40. \n\n159\n\nDiese Prüfung der eigenen Zuständigkeit stellt keine unzulässige \nRechtsprechungstätigkeit dar; sie ist der Ausübung von Kompetenzen durch \nöffentliche Stellen grundsätzlich immanent. Im Übrigen wird hier ausschließlich über \ndie Zuständigkeit eines Richters zur Bearbeitung des Verfahrens entschieden. \nDessen Unabhängigkeit und die Art und Weise der Bearbeitung des Verfahrens \nwerden nicht tangiert.\n\n160\n\nSoweit einer der betroffenen Richter die Voraussetzungen für eine \nEntscheidungskompetenz des Präsidiums für nicht gegeben hält, steht ihm - wie \nvorliegend wahrgenommen - der Rechtsweg zur Überprüfung der angenommenen \nZuständigkeit des Präsidiums genauso wie hinsichtlich des Inhalts des getroffenen \nBeschlusses offen. Darüber hinaus ist es dem Richter, dem das Präsidium - wie hier \ndem Kläger - die Sache zugewiesen hat, unbenommen, durch eine Vorlage an das \nnächsthöhere Gericht nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO überprüfen zu lassen, ob dies \ndie eigene Zuständigkeit bejaht und eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung für \neinschlägig hält. Die Entscheidung über das „Ob\" der Vorlage ist Ausfluss seiner \nrichterlichen Unabhängigkeit und deshalb durch die von dem Präsidium \nvorgenommene Zuweisung inhaltlich nicht präjudiziert.\n\n161\n\nWar das Präsidium nach alledem für den angegriffenen Beschluss zuständig, \nentfällt die Bindungswirkung seines Beschlusses im Ergebnis auch nicht aufgrund \neines Verfahrensfehlers.\n\n162\n\nInsbesondere entfällt die Bindung nicht wegen eines Verstoßes gegen \nzwingende Anhörungsvorschriften.\n\n163\n\nDie Verfahrensregelungen des GVG für die Tätigkeit des Präsidiums sind \nlückenhaft, jedoch scheidet ein Rückgriff auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften \nwie VwVfG, VwGO oder ZPO aus. Vielmehr kann das Präsidium innerhalb des \nallgemeinen gesetzlichen Rahmens sein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen \ngestalten und ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.\n\n164\n\nKissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 27, 28; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21 \nGVG, Rn. 19.\n\n165\n\nVorliegend greifen keine der gesetzlichen Anhörungsregelungen (vgl. § 21e \nAbs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 GVG). Insbesondere betrifft § 21e Abs. 2 GVG nur die \nAnhörung vor der Jahresgeschäftsverteilung, also vor Aufstellung des \nGeschäftsverteilungsplans, und wurde durch den Beschluss keine Änderung des \nGeschäftsverteilungsplans zum Nachteil des Klägers bestimmt (vgl. § 21e Abs. 5 \nGVG).\n\n166\n\nEine Pflicht zur Anhörung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem \nGeschäftsverteilungsplan.\n\n167\n\nIm Geschäftsverteilungsplan ist in Abschnitt B Ziffer II. 5. unter der Überschrift \n„Zuständigkeitsstreit\" geregelt: „Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den \nAbteilungen des Amtsgerichts sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie dürfen nicht \nzu einer Verzögerung in der sachlichen Bearbeitung führen. \nZuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet - vorbehaltlich einer Beschlussfassung durch \ndas Präsidium - der Präsident des Amtsgerichts in seiner Eigenschaft als \nVorsitzender des Präsidiums\". Zum Verfahren wird ausgeführt: „Lehnt der Richter \neiner Abteilung, an die eine Sache von der zuerst angegangenen Abteilung durch \nrichterliche Verfügung abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so legt er die Akte \nunverzüglich mit einer Stellungnahme dem Präsidenten des Amtsgerichts vor. Die \nWeiterleitung der Sache an eine andere für zuständig gehaltene Abteilung oder eine \nRückgabe der Sache an die zuerst angegangene (abgebende) Abteilung ist nur im \nEinvernehmen mit dem betroffenen Abteilungsrichter zulässig.\"\n\n168\n\nDie Vorlage durch die Richterin der Abteilung 28 ist in der vorgesehenen \nVerfahrensweise erfolgt. \n\n169\n\nSelbst soweit aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen eine \nAnhörungspflicht hergeleitet werden sollte, bliebe auch insoweit die Form der \nAnhörung dem Präsidium freigestellt.\n\n170\n\nWieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e GVG Rn. 19.\n\n171\n\nInsofern erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass durch die -vorliegend \nerfolgte - Zurkenntnisnahme der Rechtsauffassung des Klägers zu § 937 Abs. 1 \nZPO, die bereits in seiner Abgabeverfügung vom 21. November 2005 kurz dargelegt \nwar, eine nach den dargelegten Maßstäben ausreichende Anhörung erfolgt ist, \nobwohl der Kläger von der Befassung des Präsidiums in der Sache selbst keine \nKenntnis hatte. \n\n172\n\nDies kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers dies \nfür nicht ausreichend hielte, hätte jedenfalls im vorliegenden Fall eine Verletzung der \nAnhörungspflicht keine rechtlichen Folgen. Bereits im Allgemeinen wird \nangenommen, dass eine unterbliebene Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit des in \nRede stehenden Präsidiumsbeschlusses führt, und lediglich eine Nachholung \ngefordert. \n\n173\n\nSo Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 44, 56; Münchener Kommentar zur ZPO, \n2. Aufl., GVG, § 21 Rn. 53; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21 GVG, Rn. 22.\n\n174\n\nIm konkreten Fall gilt dies umso mehr, weil eine Anhörung des Klägers nicht \nmehr erforderlich war. Aufgrund der zwischenzeitlichen Rücknahme des Antrags auf \nErlass einer einstweiligen Verfügung konnte und musste diese nicht mehr nachgeholt \nwerden. Davon ist auszugehen, weil dem Präsidium zu diesem Zeitpunkt, also nach \nAbschluss des gerichtlichen Verfahrens über den Erlass der einstweiligen Verfügung \n52 C 00000/00, eine andere Entscheidung, also ein Beschluss über eine \nabweichende Zuweisung der Sache zur Bearbeitung durch eine andere Abteilung \ndes Amtsgerichts, nicht mehr möglich war. Damit wäre die Nachholung der Anhörung \neine reine Förmelei gewesen.\n\n175\n\nIm Übrigen hat der Kläger auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, vor dem \nPräsidium in der Sitzung am 8. Dezember 2005 seinen Standpunkt darzulegen, \ndurch die Email vom 7. Dezember 2005 wirksam verzichtet, so dass er sich auf \ndiesen Gesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren ohnehin nicht mehr berufen kann. \nEine vorherige Mitteilung an den Kläger, dass auf seine Anhörung hin eine erneute \nBeschlussfassung geplant sei, war hierzu nicht notwendig. Bereits die ihm dargelegte \nbeabsichtigte Nachholung einer Anhörung schließt nach ihrem erkennbaren Sinn und \nZweck die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung durch das Präsidium mit \nein.\n\n176\n\nAuch die Form der Beschlussfassung und die Art und Weise der Bekanntgabe \nführen nicht zur Unverbindlichkeit des Beschlusses.\n\n177\n\nHinsichtlich der Form der Beschlussfassung ist das Präsidium frei, wirksam ist \nder Beschluss sofort. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der schriftlichen \nAbfassung, lediglich die - hier erfolgte - Protokollierung ist erforderlich.\n\n178\n\nKissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 73, 74; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21 GVG \nRn. 21.\n\n179\n\nDer Beschluss des Präsidiums ist dem Kläger als betroffenem Richter ferner \n- wie erforderlich - unverzüglich inhaltlich bekannt gemacht worden\n\n180\n\nzu diesem Erfordernis Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 75,\n\n181\n\nund zwar durch die Email vom 23. November 2005.\n\n182\n\nDer Präsidiumsbeschluss vom selben Tage erfüllt auch die zu stellenden \nBegründungsanforderungen. Denn er legt dar, warum das Präsidium die eigene \nZuständigkeit angenommen hat, nämlich dass § 937 ZPO nicht als Regelung über \ndie gerichtsinterne Zuständigkeitsverteilung angesehen wurde und dass nach \nAbschnitt B Ziffer II. 2. lit. g GVP eine Abgabe nicht in Betracht komme. Diese \nmaßgeblichen Gesichtspunkte wurden sowohl in der Protokollierung des \nBeschlusses festgehalten als auch in der Email an den Kläger sinngemäß bekannt \ngegeben.\n\n183\n\nWeitergehende Begründungsanforderungen ergeben sich auch aus verfassungs-\nrechtlichen Erwägungen nicht. \n\n184\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht im Fall der nachträglichen Änderung eines \nGeschäftsverteilungsplans, durch die trotz einer abstrakten Fassung ausschließlich \neine einzige bereits anhängige Strafsache auf eine andere Strafkammer umverteilt \nworden ist, \n\n185\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, 2689;\n\n186\n\nmit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmte Begründungsanforderungen in \nBezug auf die angenommene Überlastung der zuständigen Strafkammer aufgestellt \nhat, ist dieser Fall mit der hier streitigen Entscheidung über die Anwendung einer \nRegelung des Geschäftsverteilungsplans nicht vergleichbar. Im Übrigen genügt die \nBegründung der angegriffenen Präsidiumsentscheidung auch den Anforderungen der \nverfassungsrechtlichen Rechtsprechung, da in ihr die tragenden Erwägungen zum \nAusdruck gebracht worden sind und dementsprechend der Einfluss sachwidriger \nErwägungen ausgeschlossen werden kann.\n\n187\n\nDer Beschluss des Präsidiums erweist sich auch in inhaltlicher Hinsicht als \nrechtsfehlerfrei.\n\n188\n\nDer gerichtliche Prüfungsrahmen bei der Überprüfung von \nPräsidiumsentscheidungen \nüber die Geschäftsverteilung ergibt sich aus § 114 VwGO und beschränkt sich damit \nauf das Vorliegen von Ermessensfehlern.\n\n189\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, veröffentlich in NRWE; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1973 - I 1344/72 -, DriZ 1973, 320, und Beschluss \nvom 27. Oktober 2005 - 4 S 1830/05 -, BDVR-Rundschreiben 2006, 73; Wieczorek/Schütze, \nZPO, 3. Aufl., § 21e GVG, Rn. 31.\n\n190\n\nHier hat das Präsidium sich - wie oben dargelegt - in den Grenzen der \ngesetzlichen Regelungen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit gehalten, die \nes nicht abändern kann,\n\n191\n\nKissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 78; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21 GVG \nRn. 5,\n\n192\n\nund damit die Grenzen seines Ermessens insoweit nicht überschritten.\n\n193\n\nAuch im Übrigen hat sich das Präsidium im Rahmen seines pflichtgemäßen \nErmessens gehalten und eine den Anforderungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 97 \nAbs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG genügende, insbesondere willkürfreie Entscheidung \ngetroffen,\n\n194\n\nzu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, \nNJW 2005, 2689; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, veröffentlich \nin juris und NRWE; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1973 - I 1344/72 -, DriZ 1973, \n320, und Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 4 S 1830/05 -, BDVR-Rundschreiben 2006, 73; \nKissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 78, 117; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 21e \nGVG, Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e GVG, Rn. 5, 13,\n\n195\n\nso dass hier nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger sich überhaupt auf \neinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - wenn sie vorlägen - berufen \nkonnte.\n\n196\n\nEin solches Recht verneinend bspw. Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 21 GVG, \nRn. 65; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21 GVG, Rn. 31.\n\n197\n\nWillkürlich ist eine Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung einer \nZuständigkeitsnorm, wenn sie sich so weit von dem sie beherrschenden \nverfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie sich \nnicht mehr rechtfertigen lässt.\n\n198\n\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 4 Rn. 32.\n\n199\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch die gewachsene Übung innerhalb des \nGerichts zu berücksichtigen. Dieser kommt bei der Auslegung und Anwendung einer \nRegelung des Geschäftsverteilungsplans wesentliche Bedeutung zu.\n\n200\n\nBVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1976 - VI CB 24.76 -, DÖV 1976, 747; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 4 Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 4 Rn. 13; \nWieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e GVG, Rn. 13.\n\n201\n\nVorliegend hat das Präsidium die eigene Zuständigkeit für die Befassung mit der \nVorlage - nach dem Vorstehenden - rechtmäßig angenommen und bestand der \nBeschluss im Übrigen in der Überprüfung der Voraussetzungen der \nAbgaberegelungen des Geschäftsverteilungsplans (Abschnitt B Ziffer II. 2. lit. g \nAbs. 2, lit. h GVP). Denn nach der Bestätigung der originären Zuständigkeit des \nKlägers für die Bearbeitung des Verfahrens durch das Präsidium war ein \nZuständigkeitsübergang auf die Richterin der Abteilung 28 nach dem \nGeschäftsverteilungsplan nur im Wege der Abgabe möglich. Hinsichtlich der \nAblehnung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabe sind weder \nRechtsfehler noch Willkür ersichtlich, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung und das Hauptsacheverfahren unstreitig weder gleichzeitig noch in einem \nSchriftsatz verbunden beim Amtsgericht eingegangen sind.\n\n202\n\nDa andere Rechtsfehler weder geltend gemacht wurden noch anderweitig \nersichtlich sind, war der Beschluss des Präsidiums vom 23. November 2005 für den \nKläger verbindlich. \n\n203\n\nb) Auch hinsichtlich der weiteren Beschlüsse des Präsidiums des Amtsgerichts E \nvom 8. Dezember 2005 und 15. November 2006 bleibt das Feststellungsbegehren \ndes Klägers ohne Erfolg. Da auch diese Beschlüsse rechtmäßig sind, hat er keinen \nAnspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass sich aus diesen Beschlüssen für ihn \nkeine Rechtspflichten ergeben haben.\n\n204\n\nDa der Beschluss vom 8. Dezember 2005 im Rahmen der Nachholung der \nAnhörung und der Beschluss vom 15. November 2006 als Nicht-Abhilfeentscheidung \nauf den Widerspruch des Klägers ergingen und als reine „Verfahrenshandlungen\" \nlediglich den Beschluss vom 23. November 2005 bestätigt haben, haben beide keine \nneuen oder weitergehenden Rechtspflichten für den Kläger begründet. Im Übrigen \ngelten hier jedenfalls die obigen Erwägungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des \nBeschlusses vom 23. November 2005 entsprechend. \n\n205\n\nSoweit der Kläger das Fehlen einer Begründung des Beschlusses vom \n8. Dezember 2005 rügt, sei klarstellend ergänzt, dass diese Entscheidung, die nur \ndie Bestätigung des Beschlusses vom 23. November 2005 war, auch unter \nübergeordneten rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keiner weiteren Begründung \nmehr bedurfte. Der Ausgangsbeschluss war begründet und legte die Kernaspekte \nder Entscheidung, die Bejahung der eigenen Zuständigkeit mangels Vorliegens einer \ngesetzlichen Zuweisung durch § 937 Abs. 1 ZPO und das Nicht-Vorliegen der \nAbgabevoraussetzungen, dar. Auch unter Berücksichtigung der ausführlich schriftlich \ndargelegten Rechtsauffassung des Klägers zu § 937 Abs. 1 ZPO durfte das \nPräsidium an dem Beschluss vom 23. November 2005 festhalten und musste diesen \nBeschluss nicht weiter ausdrücklich begründen, weil ersichtlich auf den \nAusgangsbeschluss und damit auch auf die Ausgangsbegründung Bezug genommen \nwurde. Eine Wiederholung der weiterhin geltenden Gründe bzw. der Abgabe einer \ndies wiederholenden Begründung wäre reine Förmelei und dem Rechtsschutz des \nKlägers inhaltlich auf keine Weise förderlich.\n\n206\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n207\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n208","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-30/13-k-3238-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":26},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":25},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 942","ref_norm":"942","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 919","ref_norm":"919","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 943","ref_norm":"943","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-30/13-k-3238-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265192","retrieved":"2026-07-09 02:32:49.345098+00:00"}}