{"status":"available","doknr":"OLD265239","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0329.13L2447.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"13 L 2447/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den \nBeigeladenen in eine der im Justizministerialblatt Nr. 1 vom 1. Januar 2005 ausgeschriebenen \nStellen Regierungsdirektor/in (A 15) - Dezernent/in in der Vollzugsabteilung - bei dem \nLandesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen zu befördern, solange über die Bewerbung der \nAntragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden \nworden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. Dezember 2006 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem dem \nEntscheidungstenor sinngemäß entsprechenden Begehren ist zulässig und \nbegründet.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung des Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, \n294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zunächst ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die Stelle, die hier \nVerfahrensgegenstand ist, so bald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. \nDurch dessen Ernennung und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde \ndas von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig \nvereitelt.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die \nVergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor \nallem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz \n(GG) verfassungskräftig verbürgten und in § 7 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der \nBestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, die Entscheidung \nsich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die \nAusrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass \nsie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- \noder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n7\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 \n- 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, und \nvom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.\n\n8\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dabei zu beachten, dass bei der Beförderung \neines Beamten der Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) mitzubestimmen hat. Unterliegt eine \nMaßnahme der Mitbestimmung des Personalrates, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 \nLPVG nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Da der Personalrat bei der \nEntscheidung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Beförderung zwar nicht zu \neiner eigenen Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung der \nBeförderungskonkurrenten ermächtigt ist, bei seiner Entscheidung aber auf die \nEinhaltung der gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherren zustehenden \nAuswahlermessens zu achten hat,\n\n9\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P 44.79 -, BverwGE 61, \n325 (329 ff.), und Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 31.92 -, BverwGE 95, 73 (83),\n\n10\n\nkann sich der unterlegene Beamte darauf berufen, dass eine Zustimmung des \nPersonalrates nicht vorliegt.\n\n11\n\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdn. 78 (S. 59).\n\n12\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der \nBeförderungsstelle an den oder die Mitbewerber mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist. Zugleich müssen \ndie Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren \nausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich \nerscheinen.\n\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, veröffentlicht bei juris und NRWE, m.w.N.\n\n14\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Auswahlentscheidung als \nfehlerhaft, weil ihr der Hauptpersonalrat bei dem Antragsgegner, dessen \nZuständigkeit sich aus §§ 50 Abs. 1, 78 Abs. 1 LPVG ergibt, nicht zugestimmt \nhat.\n\n15\n\nEine ausdrückliche Zustimmung oder eine fingierte Zustimmung nach § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG zu der Auswahlentscheidung des Antragsgegners, wie sie in dessen \nVermerken vom 7. und 28. November 2006 getroffen worden ist, liegt nicht vor. Der \nAntragsgegner hat den Hauptpersonalrat nach dem Beschluss vom 29. Juni 2006 in \ndem Verfahren 13 L 2233/05 und damit bei dem Erlass der neuen \nAuswahlentscheidung nicht nochmals beteiligt. \n\n16\n\nDer Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der \nHauptpersonalrat der in Rede stehenden Maßnahme bereits unter dem \n29. November 2005 zugestimmt habe. Diese Zustimmung bezog sich auf die \nAuswahlentscheidung, wie sie in dem Besetzungsvermerk vom 19. Oktober 2005 \nniedergelegt ist. Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen \nhat diese Entscheidung jedoch keinen Bestand mehr, sondern ist sie durch die \nAuswahlentscheidung gemäß den Vermerken vom 7. und 28. November 2006 ersetzt \nworden. In dieser neuen Auswahlentscheidung liegt zugleich die (konkludente) \nAufhebung der ursprünglichen Auswahlentscheidung. Ist aber die ursprüngliche \nAuswahlentscheidung, zu der der Hauptpersonalrat seine Zustimmung erteilt hat, \naufgehoben worden, geht seine diesbezügliche Zustimmung ins Leere. \n\n17\n\nDass der Antragsgegner eine neue Entscheidung getroffen hat, bei der der \nHauptpersonalrat erneut zu beteiligen war, ergibt sich auch aus einem inhaltlichen \nVergleich der Auswahlentscheidungen. Dem steht nicht entgegen, dass die neue \nAuswahlentscheidung im Verhältnis der Antragstellerin zu dem Beigeladenen im \nErgebnis der Auswahlentscheidung aus dem Oktober 2005 entspricht und ebenso \nwie diese auf die angenommene größere Verwendungsbreite und längere \naufsichtsbehördliche Erfahrung des Beigeladenen abstellt. Auch wenn die \nBegründung der neuen Auswahlentscheidung insoweit mit der Begründung der \nvormaligen Entscheidung übereinstimmt und überdies das Ergebnis beider \nEntscheidungen identisch ist, ergibt sich doch aus den übrigen der Entscheidung zu \nGrunde liegenden Erwägungen, dass es sich nicht nur formal, sondern auch \ninhaltlich um unterschiedliche Entscheidungen handelt. In der ursprünglichen \nAuswahlentscheidung hatte der Antragsgegner unter dem Aspekt der inhaltlichen \nAusschöpfung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten dienstlichen \nBeurteilungen darauf abgestellt, dass die größere Verwendungsbreite und die \ndoppelt so lange aufsichtsbehördliche Tätigkeit im Justizministerium dem \nBeigeladenen bei dem entscheidenden Merkmal des Anforderungsprofils sowohl in \nqualitativer als auch in quantitativer Hinsicht einen deutlichen Vorsprung \nverschafften, was dazu führe, dass ihm aus Qualifikationsgesichtspunkten der \nVorzug gegenüber seiner Mitbewerberin einzuräumen sei. Auch die weitere \ninhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der übrigen Punkte des \nAnforderungsprofils führe zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Antragstellerin bei \neiner inhaltlichen Ausschöpfung ein deutlicher Qualifikationsvorsprung im Hinblick \nauf das Merkmal der Belastbarkeit zukommt, hatte der Antragsgegner seinerzeit nicht \nberücksichtigt.\n\n18\n\nIn der jetzt angegriffenen Auswahlentscheidung wird demgegenüber - in \nÜbereinstimmung mit der Entscheidung der Kammer vom 29. Juni 2006 - ausgeführt, \ndass bei einer inhaltlichen Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen sich \nim Hinblick auf die Frage der Belastbarkeit der Konkurrenten ein \nQualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergebe. Dem stehe allerdings ein \nQualifikationsvorsprung des Beigeladenen im Hinblick auf dessen längere \naufsichtsbehördliche Erfahrung und größere Verwendungsbreite entgegen. Deshalb \nsei eine Abwägung der Bedeutung der betreffenden Kriterien für die \nAuswahlentscheidung erforderlich. Bei dieser Abwägung komme dem Merkmal der \naufsichtsbehördlichen Erfahrung das größere Gewicht zu, so dass der \ndiesbezügliche Vorsprung des Beigeladenen durchgreife. Diese Erwägungen zeigen, \ndass der Antragsgegner zwar wiederum auf die Gesichtspunkte der \nVerwendungsbreite und der aufsichtsbehördlichen Erfahrung des Beigeladenen \nabgestellt hat. Diese Gesichtspunkte hat er jedoch in einem anderen rechtlichen \nRahmen zur Anwendung gebracht, indem er nämlich jetzt die verschiedenen \nMerkmale des Anforderungsprofils gegeneinander abgewogen hat und erst hiernach \nzu einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gekommen ist. Schon durch \ndiese jetzt erstmals vorgenommene Abwägung zwischen den \nAnforderungsmerkmalen für die in Rede stehende Stelle unterscheidet sich die neue \nAuswahlentscheidung wesentlich von der vormaligen Entscheidung.\n\n19\n\nErgänzend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die \nBegründung der jetzigen Auswahlentscheidung auch deshalb nicht der Begründung \nder vormaligen Entscheidung entspricht, weil sich die Differenz zwischen der \naufsichtsbehördlichen Erfahrung des Beigeladenen und der entsprechenden \nErfahrung der Antragstellerin zwar nicht in absoluter, jedoch in relativer Hinsicht nicht \nnur unerheblich verändert hat. So war der Beigeladene im Zeitpunkt der ersten \nAuswahlentscheidung im Oktober 2005 seit gut drei Jahren als Referent in der \nStrafvollzugsabteilung des Justizministeriums tätig und wies er Erfahrungen in drei \nReferaten auf. Demgegenüber war die Antragstellerin damals erst seit knapp \neineinhalb Jahren im Justizministerium tätig und dort bis dato auch nur in einem \nReferat beschäftigt. Damit war der Beigeladene - worauf auch der Antragsgegner \nseinerzeit entscheidend abgestellt hatte - doppelt so lange im Justizministerium tätig. \nBei der erneuten Auswahlentscheidung im November 2006 war der Beigeladene \nzwar weiterhin gut eineinhalb Jahre länger im Justizministerium tätig als die \nAntragstellerin. Allerdings stehen sich nunmehr eine gut vierjährige Tätigkeit und eine \netwa zweieinhalbjährige Tätigkeit gegenüber und ist zudem zu beachten, dass \nzwischenzeitlich auch die Antragstellerin in zwei Referaten der Strafvollzugsabteilung \ntätig war. Diese zeitliche Verschiebung aber schließt es aus, die der ursprünglichen \nAuswahlentscheidung zugrunde liegenden Überlegungen unverändert auf die jetzige \nSituation zu übertragen. Entsprechend hat im übrigen auch die \nGleichstellungsbeauftragte bei dem Antragsgegner in ihrem Vermerk vom \n15. November 2006 darauf abgestellt, dass sich aus dieser zeitlichen Differenz jetzt \nkein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen mehr ableiten lasse und hat sich \nzudem der Antragsgegner selbst mit dieser Frage, wenngleich im Ergebnis anders \nals die Gleichstellungsbeauftragte, nochmals auseinandergesetzt. Auch vor diesem \nHintergrund kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die jetzige und die \nvormalige Auswahlentscheidung derart weitgehend übereinstimmen, dass eine \nnochmalige Befassung des Hauptpersonalrates nicht erforderlich war.\n\n20\n\nDas Erfordernis einer erneuten Beteiligung des Hauptpersonalrates lässt sich \nschließlich auch aus § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG ableiten. Hiernach unterrichtet der \nLeiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und \nbeantragt seine Zustimmung. Ergänzend bestimmt insoweit § 65 Abs. 1 LPVG, dass \nder Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu \nunterrichten ist (Satz 1) und ihm die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind \n(Satz 2). \n\n21\n\nSoll ein ausgeschriebener Dienstposten im Wege der Bestenauslese besetzt \nwerden, sind dem Personalrat die Unterlagen vorzulegen, in denen vorhandene \nErkenntnisse und eingeholte Auskünfte zur Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung der Bewerber zusammengestellt und abgewogen werden. \n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1971 - VII P 11.70 -, BverwGE 37, \n169 (171 f.); Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21/92 -, BVerwGE 95, 73 (78 ff.); Fürst \n(Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band V, Personalvertretungsrecht des \nBundes und der Länder, K § 68 Rdn. 29d (S. 35).\n\n23\n\nWird eine Auswahlentscheidung aufgehoben und entscheidet der Dienstherr \nerneut über den zur Beförderung vorgesehenen Beamten, gilt nichts anderes. Auch \nin diesem Fall besteht die oben beschriebene Verpflichtung der Dienststelle \ngegenüber dem Personalrat und wird dem Rückgriff auf eine zuvor erteilte \nZustimmung deshalb in der Regel entgegenstehen, dass der Personalrat zu diesem \nZeitpunkt noch nicht über die Erkenntnisse verfügte - und auch nicht verfügen \nkonnte -, die es ihm ermöglichen, im Rahmen seiner Überwachungsfunktion die in \nder erneuten Auswahlentscheidung enthaltenen maßgeblichen Erwägungen für eine \nerneute Stellenbesetzungsentscheidung zugunsten des Konkurrenten im Hinblick auf \neinen möglichen Gesetzesverstoß oder auf eine nicht aus dienstlichen oder \npersönlichen Gründen gerechtfertige Benachteiligung des nicht berücksichtigten \nBeamten zu überprüfen.\n\n24\n\nVerwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 22. Juli 2003 - AN 1 K 03.00212 -, veröffentlicht in \njuris; \nebenso im Ergebnis Ilbertz/Widmaier Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 69 \nRdn. 9b: neues Zustimmungsverfahren einzuleiten, wenn sich nach Fristablauf die Sach- und \nRechtslage in Bezug auf die beabsichtigte Maßnahme - wenn auch nur geringfügig - \nändert.\n\n25\n\nSo liegt der Fall auch hier: Dem Hauptpersonalrat lagen bei seiner Zustimmung \nam 29. November 2005 (naturgemäß) weder der Beschluss der Kammer vom \n29. Juni 2006 noch die erneute Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom \n7./28. November 2006 oder das abweichende Votum der \nGleichstellungsbeauftragten vom 15. November 2006 vor. Damit aber fehlten dem \nPersonalrat wesentliche Unterlagen und hatte er demzufolge nicht die Möglichkeit, \nseine Überwachungsfunktion nach den o.g. Kriterien auszuüben. Auch vor diesem \nHintergrund war mithin eine erneute Befassung des Hauptpersonalrates \ngeboten.\n\n26\n\nDass die nach alledem zu Unrecht unterbliebene erneute Beteiligung des \nPersonalrates hier ausnahmsweise entsprechend § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen unbeachtlich sein könnte, vermag das Gericht \nnicht festzustellen. Hiergegen spricht, dass sich die der Entscheidung zu Grunde \nliegenden Umstände im Vergleich zu der Situation bei der vorangegangenen \nZustimmung des Hauptpersonalrates im Oktober 2005, wie oben ausgeführt, in \nmehrfacher Hinsicht geändert haben und sich nicht zuletzt auch die \nGleichstellungsbeauftragte gegen die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs des \nBeigeladenen gewandt hat. Dass bei einer erneuten Beteiligung des \nHauptpersonalrates offensichtlich keine andere Entscheidung ergangen wäre, ist vor \ndiesem Hintergrund nicht anzunehmen.\n\n27\n\nLediglich ergänzend weist die Kammer für die hiernach erforderliche erneute \nBescheidung des Antrags der Antragstellerin darauf hin, dass die längere \naufsichtsbehördliche Erfahrung eines der Konkurrenten um die in Rede stehende \nBeförderungsstelle zwar - wie in dem Beschluss vom 29. Juni 2006 ausgeführt - dem \nBetreffenden einen Qualifikationsvorsprung vermitteln kann. Insoweit wird der \nAntragsgegner allerdings im konkreten Fall zu berücksichtigen haben, dass hier der \nangenommene Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen nicht auf einer Bewährung \nin dem in Rede stehenden konkreten Beförderungsamt beruht, sondern „nur\" aus \neiner längeren Tätigkeit im Justizministerium als Aufsichtsbehörde. Insoweit \nunterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Verhältnis der \nAntragstellerin zu der Beigeladenen zu 1. in dem Verfahren 13 L 2233/05. Weiter \nwird der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass \nder zeitliche Vorsprung des Beigeladenen im Hinblick auf seine aufsichtsbehördliche \nTätigkeit im Justizministerium im Laufe der Zeit an Bedeutung verlieren dürfte. Auch \nwenn dieser sich in absoluter Hinsicht nicht verändert, verliert er doch in relativer \nHinsicht an Gewicht. Je mehr Zeit insoweit vergeht, desto größer wird mithin die \nNotwendigkeit sein, über den bloßen zeitlichen Abstand hinaus den angenommenen \nQualifikationsvorsprung im Hinblick auf das Merkmal der aufsichtsbehördlichen \nTätigkeit auch inhaltlich zu belegen, wenn hieran als Unterscheidungsmerkmal \nfestgehalten werden soll. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, \ndass der hieraus abgeleitete Vorsprung des Beigeladenen nicht auf eine Situation im \nübrigen gleich zu beurteilender Konkurrenten trifft, sondern auf einen \nQualifikationsvorsprung der Antragstellerin im Hinblick auf das Merkmal der \nBelastbarkeit trifft, den er nicht nur ausgleichen soll, sondern demgegenüber er \nweiterhin einen Gesamtqualifikationsvorsprung des Beigeladenen begründen soll. \nAuch diese Erwägungen könnten dafür sprechen, jedenfalls mit zunehmendem \nzeitlichen Verlauf einen bloßen Rückgriff auf die zeitliche Differenz nicht mehr \ngenügen zu lassen und überdies auch bei der Frage der Verwendung der \nBetroffenen in bestimmten Referaten einen Bezug zu der in Rede stehenden \nBeförderungsstelle herzustellen. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG. Dabei legt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgend,\n\n30\n\nvgl. Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, IÖD 2006, 50,\n\n31\n\ndie Hälfte des Auffangwertes zu Grunde.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-29/13-l-2447-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-29/13-l-2447-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265239","retrieved":"2026-07-09 02:32:53.205738+00:00"}}