{"status":"available","doknr":"OLD265335","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0327.2K5806.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"2 K 5806/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Januar 1964 geborene Kläger steht als angestellter Lehrer im \nöffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen die Aufhebung \nder Entscheidung seines Dienstherrn, er werde von der Rentenversicherungspflicht \nbefreit.\n\n3\n\nNach einem Studium des Maschinenbaus verlieh ihm die Universität E am \n16. Juli 1992 den Grad eines Diplom-Ingenieurs. In der Folgezeit war der Kläger bis \nAugust 2005 in verschiedenen Stellen privater Unternehmen als Angestellter \nbeschäftigt. \n\n4\n\nUm die Jahreswende 2004/2005 bewarb er sich um eine Lehrerstelle als sog. \nSeiteneinsteiger beim Berufskolleg der Stadt F. Die Bezirksregierung E1 \n(nachfolgend: Bezirksregierung) erkannte die Diplomprüfung des Klägers im \nStudiengang Maschinenbau mit Bescheinigung vom 25. Januar 2005 als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der ersten beruflichen \nFachrichtung Maschinenbautechnik und in Physik an. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung stellte den Kläger mit Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2005 \nfür den Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 14. August 2007 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde \nsachlich begründet mit der Erprobung des Angestellten während der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum Unterrichten in den \nFächern Maschinenbautechnik und Physik vermitteln und mit der Prüfung für das \nZweite Staatsexamen für das Lehramt an Berufskollegs enden sollte. § 2 des \nVertrages bestimmte, dass der Kläger mit Wirkung vom 15. August 2005 in einem \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen steht, auf \ndas die „Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B)\" Anwendung findet. Nach § 9 Nr. 2 \ndes Vertrages wird dem Kläger bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer \nund nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem 15. August 2007 ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis angeboten.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Februar 2005 mit, \ndass auf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beabsichtigt sei, \nihn bei Bewährung in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Er werde deshalb ab \ndem 15. August 2005 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Insoweit verwies \ndie Bezirksregierung auf die allgemeine Entscheidung \n(Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen \nRentenversicherung der Angestellten „nach Abschnitt II Ziffer 2 des Runderlasses \ndes Finanzministeriums NW vom 04.06.1963 (SMBl. NW 8201) in der zur Zeit \ngeltenden Fassung\". \n\n7\n\nMit weiterem Schreiben vom 14. April 2005 hob die Bezirksregierung ihre \nMitteilung vom 28. Februar 2005, mit der der Kläger von der \nRentenversicherungspflicht befreit worden war, wieder auf und führte aus, die \nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze habe nach \ndem Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSJK NRW) vom 16. November 2004 nur bis zum 31. Juli 2007 \nGültigkeit. Der Vorbereitungsdienst des Klägers ende jedoch voraussichtlich erst am \n21. August 2007.\n\n8\n\nNachdem das MSJK NRW die Ausnahmeregelung mit Erlass vom 15. Juni 2005 \nauf die Zeit bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2007/2008 ausgedehnt hatte, teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit \nSchreiben vom 17. Juni 2005 mit, er werde ab dem 15. August 2005 von der \ngesetzlichen Rentenversicherung befreit. Sollten in seinem Fall die beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das \nBeamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen \nRentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen \nfestgestellt werde. Für die versicherungsfrei verbrachte Zeit im Angestelltenverhältnis \nwürde er dann nachversichert.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 4. September 2006 hob die Bezirksregierung ihre mit \nBescheid vom 17. Juni 2005 gewährte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht \nerneut auf. Zur Begründung führte sie aus: Diese Befreiung sei dem Kläger unter \ndem Vorbehalt erteilt worden, dass er bei Vorliegen aller beamtenrechtlichen \nVoraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen würde. Er sei bei \nder Einstellung auf Grund des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (sog. \nMangelfach-Erlass) und der Erlasse des MSJK NRW vom 16. November 2004 sowie \nvom 15. Juni 2005 (Verlängerung des Mangelfach-Erlasses) von der \nRentenversicherungspflicht befreit worden. Mit diesen Erlassen sei eine \nÜberschreitung der jeweiligen Höchstaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LVO NRW um \nlängstens zehn Jahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen \nworden. Diese Ausnahmeregelung sei jedoch durch Erlass des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) vom \n23. Juni 2006 mit Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2006/2007 aufgehoben worden. Da der Kläger die maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren nach Abschluss seiner \nWeiterqualifizierungsmaßnahme (Seiteneinstieg) überschritten haben werde, sei eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr möglich. Er werde für die \nversicherungsfrei verbrachte Zeit im Angestelltenverhältnis nachversichert.\n\n10\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 30. September 2006 Widerspruch ein, den er \nim wesentlichen wie folgt begründete: Die Argumentation im mittlerweile vierten \nBescheid der Bezirksregierung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht \nkönne er nicht mehr nachvollziehen. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages betrachte \ner sich als eingestellt auf eine unbefristete, volle Planstelle unter Zusicherung eines \nDauerbeschäftigungsverhältnisses. Habe er sich bewährt und die Zweite \nStaatsprüfung bestanden, werde er ohne jegliche Unterbrechung seines \nArbeitsverhältnisses im Schuldienst verbleiben und nicht mehr neu eingestellt. Zum \nZeitpunkt der Unterbreitung des Einstellungsangebotes habe der seinerzeit geltende \nMangelfach-Erlass eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2007/2008 zugelassen. Auf Grund dieser Gegebenheiten habe er nach \ndamals geltender Rechtslage im Vertrauen auf die Einstellungsbedingungen seine \nStelle in der Industrie gekündigt und sei in den Schuldienst gewechselt. Zudem sei \ndem Erlass vom 23. Juni 2006 zu entnehmen, dass der Mangelfach-Erlass letztmalig \nfür die in den Ausschreibungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 \nausgewählten Lehrkräfte gelte. Dies impliziere, dass für alle ausgewählten Lehrkräfte \nvor diesem letztmaligen Ausschreibungsverfahren die vorigen Erlasse weitergälten. \nEr sei bereits zum 2. Ausschreibungsverfahren im Schuljahr 2004/2005 eingestellt \nworden, sodass der Erlass vom 3. Juni 2006 für ihn nicht gelten könne. Im Übrigen \nblieben nach dem Erlass rechtlich verbindliche Einstellungszusagen unberührt. Der \nverwendete Begriff der Lehrkräfte könne nicht nur auf voll ausgebildete Lehrer \nbezogen werden, sondern müsse auch Seiteneinsteiger bzw. Berufswechsler \numfassen, da dieser Begriff sonst widersprüchlich im Einstellungsangebot und im \nArbeitsvertrag verwendet würde. Zudem habe die Ministerin für Schule und \nWeiterbildung in ihrer Presseerklärung vom 19. August 2005 mitgeteilt, dass für die \n„1000-Stellen-Aktion\" auch Seiteneinsteiger zugelassen werden könnten. Hierzu \ngehöre auch er. Der Mangelfach-Erlass sei zum Zeitpunkt seiner Einstellung \ngeltendes Recht gewesen und habe seinen Wechsel in den Schuldienst maßgeblich \nmitbestimmt. Die Aufhebung dieses Erlasses durch Erlass vom 23. Juni 2006 könne \nfür ihn deshalb nicht zutreffen.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 zurück und führte zur Begründung \nim wesentlichen wie folgt aus: Der Mangelfach-Erlass dürfe nach dem Erlass des \nMSW NRW vom 23. Juni 2006 bei Einstellungen zum Schuljahr 2007/2008 nicht \nmehr beachtet werden. Die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf \nProbe könne erst nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes am \n15. August 2007 erfolgen, da sein jetziges befristetes Arbeitsverhältnis zum \n14. August 2007 ende und erst zu diesem Zeitpunkt über die Einstellung in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden sei. Zu diesem Zeitpunkt \ngreife aber keine Ausnahmeregelung mehr, weshalb die maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren anzuwenden sei.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 14. November 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner sein Begehren weiter verfolgt und unter Wiederholung und Vertiefung seines \nbisherigen Vorbringens zur Begründung ergänzend wie folgt vorträgt: \n\n13\n\nDer Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden eine Rechtsgrundlage für \ndie Aufhebung nicht benannt. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche \nVerfügung könnten allenfalls §§ 48, 49 VwVfG NRW sein. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschriften lägen allerdings nicht vor. Eine Rücknahme nach \n§ 48 VwVfG NRW scheide bereits deshalb aus, weil die ursprüngliche Befreiung von \nder Rentenversicherungspflicht nicht rechtswidrig gewesen sei. Auf Grund der \nGeltung des Mangelfach-Erlasses sei die Gewährleistungsentscheidung rechtmäßig \ngewesen. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG NRW komme ebenfalls nicht in Betracht, da \nweder die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW noch die weiteren \nVoraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW erfüllt seien. Er sei auf der \nGrundlage des § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) in Verbindung mit \ndem zu Grunde liegenden Vertrag über ein öffentlich-rechtliches \nAusbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrer im \nVorbereitungsdienst versicherungsfrei. Diese Voraussetzungen seien bis zum \n14. August 2007 erfüllt. Hieran habe sich nichts geändert. \n\n14\n\nDesweiteren erfülle er nach dem Wortlaut des Erlasses vom 23. Juni 2006 nach \nwie vor die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, \nda dieser ausdrücklich auf eine Einstellung zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 abstelle.\n\n15\n\nDarüber hinaus mache er geltend, dass die Grundlage für die Befreiung von der \ngesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihn auch deshalb nicht entfallen sei, weil \ner nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und nach erfolgreichem Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe habe. Dies ergebe sich auf der Grundlage der ermessensbindenden \nRegelungen des zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Mangelfach-Erlasses. Es \nmüsse dem Beklagten verwehrt sein, sich von einer einmal erteilten Zusage unter \nBerufung auf das Laufbahnrecht dadurch zu lösen, dass er entgegen ursprünglicher \nZusagen ausschließlich aus fiskalischen Gründen den Mangelfach-Erlass vorzeitig \naufhebe. Es gelte ein Vertrauensschutz aus der Selbstbindung der Verwaltung.\n\n16\n\nDesweiteren ergebe sich aus Nr. 2 des Erlasses vom 23. Juni 2006, dass die zu \nBeginn des Schuljahres 2005/2006 kurzfristig eingestellten 1000 Lehrer lediglich aus \nhaushaltsrechtlichen Gründen zunächst als Angestellte eingestellt und erst später \nverbeamtet worden seien. Dabei seien auch Seiteneinsteiger zugelassen. Eine \nUngleichbehandlung mit dieser Gruppe sei nicht hinnehmbar.\n\n17\n\nNicht zuletzt müsse der Beklagte sich daran fest halten lassen, dass nach dem \nErlass vom 23. Juni 2006 rechtlich verbindliche Einstellungszusagen unberührt \nbleiben sollten. Höchst vorsorglich werde der Anspruch auch darauf gestützt, dass \nihm ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW \nzustehe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E1 vom \n4. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E1 vom 11. Oktober 2006 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr macht ergänzende Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der seinerzeit \nerteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie zu deren Aufhebung. Er \nsei auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, den \nrechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen. Dies ergebe sich aus \n§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW.\n\n23\n\nAuf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Gerichts hat der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung erklärt, dass die Aufhebungsentscheidung auf das Zehnte \nBuch Sozialgesetzbuch (SGB X), und zwar die insoweit einschlägige Bestimmung \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, gestützt werde. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nSie ist allerdings zulässig.\n\n28\n\nInsbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO \neröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nnichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem \nanderen Gericht, etwa dem Sozialgericht, zugewiesen ist. \n\n29\n\nEine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung \nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nur dann vor, wenn die aus \ndem vom Rechtsschutzsuchenden vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete \nRechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. Februar 1986 - 3 C 74.84 -, \nNVwZ 1986, 467, und vom 5. Juni 1986 - 3 C 14.85 -, BverwGE 74, 251; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 660.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten streiten \nüber die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Bezirksregierung, mit dem diese ihre \nim Lehrereinstellungsverfahren abgegebene Erklärung aufgehoben hat, der Kläger \nsei ab der (befristeten) Einstellung im Angestelltenverhältnis von der \nRentenversicherungspflicht freigestellt. Diese feststellende Entscheidung ist \ndienstrechtlicher Natur. Zwar betrifft sie Rechtsfragen der Versicherungsfreiheit in der \ngesetzlichen Rentenversicherung, die im materiellen Sozialversicherungsrecht \ngeregelt sind. Sie beruht aber dennoch maßgeblich auf Bestimmungen, die \ndienstrechtliche (Vor-)Fragen betreffen und insoweit die Zuständigkeit der \nBeschäftigungsdienststellen begründen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n32\n\nDie Bezirksregierung hatte seinerzeit den durch den streitbefangenen Bescheid \nrückgängig gemachten Verwaltungsakt (nachfolgend: Freistellungsbescheid) \nerlassen, weil sie - unter der Geltung des sog. Mangelfach-Erlasses - davon ausging, \nder Kläger werde nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen werden. Sie hatte sich hierbei auf die im Runderlass des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1963, zuletzt \ngeändert durch Erlass vom 9. Juni 1999 (SMBl. NRW. 8201), getroffene allgemeine \nEntscheidung über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung \ngestützt. Dieser auf § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 SGB VI beruhende Erlass \nstellt etwa in Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 für bestimmte \nBeschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften die Versicherungsfreiheit für den Fall \nfest, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis vorgesehen oder zu erwarten ist. \nBei derartigen Entscheidungen handelt es sich um solche dienstrechtlicher Art.\n\n33\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. November 1980 - 11 RA 118/79 -, BSGE 50, \n289, zu der gleichartigen Entscheidung nach § 6 Abs. 2 und 1 Nr. 3 AVG; ferner BVerwG, \nUrteile vom 27. Januar 1966 - II C 42.63 -, BverwGE 23, 184, und vom 7. September 1982 -\n 6 C 35.78 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 200, sowie BSG, Urteil vom 20. Januar 1959 -\n 1 RA 191/57 -, BSGE 11, 63, zu Entscheidungen über die dienstrechtlichen Voraussetzungen \nder Nachversicherung nach § 72 G 131 bzw. Art. 6 § 21 FANG.\n\n34\n\nVorliegend streitig ist der actus contrarius, dessen Rechtsnatur der des \naufgehobenen Bescheides folgt.\n\n35\n\nDie örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchstabe c AG VwGO NRW gleichfalls gegeben. Da der \nKläger als Angestellter keinen dienstlichen Wohnsitz hat, bestimmt sich die örtliche \nZuständigkeit nicht nach seiner in Essen gelegenen „Dienststelle\" (vgl. § 15 Abs. 1 \nBBesG), sondern nach seinem im übrigen Zuständigkeitsbereich der \nBezirksregierung Düsseldorf und auch des erkennenden Gerichts gelegenen \nbürgerlichen Wohnsitz (vgl. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO).\n\n36\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n37\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 4. September 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nRechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.\n\n39\n\nAuf diese Vorschrift hat der Beklagte nunmehr zutreffend den streitbefangenen \nBescheid gestützt, nachdem er im Bescheid selbst keine Rechtsgrundlage benannt \nund im Klageverfahren zunächst die - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 \nAbs. 1 SGB X allerdings weitgehend entsprechende - Bestimmung des § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG NRW angeführt hatte. Es handelt sich vorliegend im Sinne des § 1 Abs. \n1 Satz 1 SGB X um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die „nach diesem \nGesetzbuch\", d.h. dem Sozialgesetzbuch, ausgeübt wird. Der Freistellungsbescheid \nist in Anwendung des Erlasses vom 4. Juni 1963 ergangen, welcher seinerseits auf \nBestimmungen des Sozialgesetzbuches, nämlich § 5 Abs. 1 SGB VI, beruht. Bei dem \nErlass des Aufhebungsbescheides handelt es sich um eine gleichartige \nVerwaltungstätigkeit. \n\n40\n\nDer auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid begegnet \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n41\n\nEr war allerdings verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Denn weder war der \nKläger zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden, noch wurde der Bescheid \nmangels Angabe der Rechtsgrundlage dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 \nSGB X in vollem Umfang gerecht. Diese Mängel sind aber gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. \nAbs. 1 Nr. 2 und 3 SGB X nachträglich geheilt worden. Zum einen hat der Beklagte \nnunmehr die Rechtsgrundlage benannt; diese stand zudem, wie darzustellen sein \nwird, im Einklang mit der Begründung des Bescheides im übrigen. Zum anderen \nhatte der Kläger im Widerspruchs- und im Klageverfahren, insbesondere auch im \nRechtsgespräch der mündlichen Verhandlung, Gelegenheit, sich zu den für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. \n\n42\n\nDer Aufhebungsbescheid erweist sich in materiell-rechtlicher Hinsicht als \nrechtmäßig. \n\n43\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit \nWirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen \nVerhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine \nwesentliche Änderung eintritt.\n\n44\n\nBei dem Freistellungsbescheid handelt es sich zunächst um einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher liegt vor, wenn sich der \nVerwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen \nGestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern in rechtlicher Hinsicht über den \nZeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen zeigt, wobei es unerheblich ist, \nwenn im Bewilligungsbescheid die Leistung auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt \nwird. Zu den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X zählen \nneben Leistungsbescheiden auch solche Verwaltungsakte, welche die \nVersicherungs- und Beitragspflicht feststellen oder von der Versicherungspflicht \nbefreien.\n\n45\n\nVogelsang (Hrsg.), SGB X, Loseblatt-Kommentar, K § 48 Rn. 9; von Wulffen, SGB X, \nKommentar, 4. Aufl. 2001, § 48 Rn. 3 und 5; BSG, Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 34/96 -, \nBSGE 80, 215.\n\n46\n\nDurch den seinerzeit ergangenen Bescheid war der Kläger für die Dauer des auf \nrund zwei Jahre befristeten Angestelltenverhältnisses von der \nRentenversicherungspflicht „befreit\" worden. Somit unterblieben bei sämtlichen -\n monatlich erfolgenden - Gehaltszahlungen die Einbehaltung und die Weiterleitung \ndes Arbeitnehmeranteils an der Rentenversicherung.\n\n47\n\nDas Gericht kann letztlich offen lassen, ob der Befreiungsbescheid seinerzeit auf \nder Grundlage des Erlasses vom 4. Juni 1963 rechtmäßig ergangen war, ob \ninsbesondere die von der Bezirksregierung E1 - im Gegensatz zu anderen \nEinstellungsbehörden des Landes - herangezogenen Bestimmungen des \nAbschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 einer entsprechenden Anwendung auf die \nGruppe der Seiteneinsteiger zugänglich waren. Denn § 48 Abs. 1 SGB X greift auch \ndann ein, wenn der aufzuhebende Bescheid ursprünglich rechtswidrig war, weil eine \nweitere Leistungsvoraussetzung nicht gegeben war. Der Adressat eines aus einem \nanderen Grunde von vornherein rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung \ndarf im Falle einer wesentlichen Änderung (sonstiger) bei Erlass des Bescheides \ngegebener tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisses nicht besser gestellt sein als \nder Adressat eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. \n\n48\n\nvon Wulffen, a.a.O., Rn. 3 a.E.; Freischmidt, a.a.O., Rn. 2.\n\n49\n\nDie Aufhebung des Freistellungsbescheides ist zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X erfolgt, weil nachträglich eine wesentliche Änderung in den bei Erlass des \nBescheides gegebenen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten war. Dieser Bescheid \nwar ergangen, weil die Bezirksregierung seinerzeit davon ausging, dass dem Kläger \neine zur Versicherungsfreiheit führende Anwartschaft auf Versorgung aufgrund \nAbschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 des Erlasses vom 4. Juni 1963 zustand. \nHiernach sind in bestimmten befristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigte \nLehrkräfte von der Rentenversicherungspflicht freigestellt, wenn ihre Berufung in das \nBeamtenverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen oder in absehbarer \nZeit zu erwarten ist. Die letztgenannte Voraussetzung war im Falle des Klägers \ngegeben. Denn alle Beteiligten, insbesondere auch die Einstellungsbehörde, gingen \nseinerzeit davon aus, dass in zwei Jahren, nach erfolgreichem Abschluss des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes, ungeachtet der Überschreitung der \nAltersgrenze von 35 Jahren (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) eine Übernahme des \nKlägers in das Beamtenverhältnis (auf Probe) „vorgesehen\" war. Dem lag die \ndamalige, auf dem Mangelfach-Erlass beruhende Verwaltungspraxis im Lande \nNordrhein-Westfalen zugrunde, Lehrer mit bestimmten Fakulten sowie \nUnterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen, an denen ein besonderer Bedarf \nbestand, auch noch vor Vollendung des 45. Lebensjahres zu verbeamten. \n\n50\n\nIn diesen für die Freistellung von der Versicherungspflicht maßgebenden \ntatsächlichen Umständen ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil die \nBerufung in das Beamtenverhältnis nun nicht mehr „vorgesehen\" ist, nachdem das \nMSW NRW mit dem Erlass vom 23. Juni 2006 die bisherige Verwaltungspraxis bei \nder Verbeamtung überalterter Lehrer mit Mangelfächern geändert hat. Mit diesem \nErlass wurde die zuvor durch die Erlasse vom 16. November 2004 und 15. Juni 2005 \n(Az.: 211 - 1.12.03.03 - 973) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte Ausnahmeregelung - mit hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen - aufgehoben und festgelegt, dass eine Einstellung \nüberalterter Lehrer letztmalig „für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die in den Ausschreibungsverfahren und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte\" erfolgt. \n\n51\n\nHiermit entfiel die Möglichkeit einer Übernahme des Klägers in das \nBeamtenverhältnis, weil seine „Einstellung\" erst nach dem neuen Stichtag (Beginn \ndes Schuljahres 2006/2007) hätte erfolgen können. Der Erlass vom 23. Juni 2006 \nwar auch für den Kläger einschlägig. Soweit dieser geltend macht, er unterfalle den \nRegelungen dieses Erlasses deshalb nicht, weil seine Einstellung nicht erst (nach \nBeginn des Schuljahres 2006/2007) bevorstehe, sondern bereits erfolgt sei, dringt er \nnicht durch.\n\n52\n\nDer Kläger kann allerdings für sich in Anspruch nehmen, dass der Wortlaut der \nim Zusammenhang mit der Einstellung in den Schuldienst stehenden Erlasse eher für \nseine Auffassung spricht. So gehören die sog. Seiteneinsteiger nach Nr. 2.5.2 der \nErlasse des MSW NRW zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zu Beginn und \nin den Schuljahren 2004/2005 bzw. 2005/2006 (Az.: 115.6.05.01-6461) zu dem \nPersonenkreis, die für eine „Einstellung\" in den Schuldienst in Betracht kommen. Auf \nder Grundlage dieser Erlasse hatte sich der Kläger auf eine schulscharf \nausgeschriebene Stelle beworben und in einem Auswahlverfahren durchgesetzt. \nAnders als die sonstigen Referendare, die zunächst den Vorbereitungsdienst \ndurchlaufen müssen und erst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in den \nSchuldienst eingestellt werden können, ist der Kläger nach der erfolgreichen \nTeilnahme an dem Auswahlverfahren bereits als Lehrer im Angestelltenverhältnis \neingestellt worden. \n\n53\n\nDaraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass es sich bei seiner Einstellung \num eine solche im Sinne des Mangelfach-Erlasses handelt. Einstellung in diesem \nSinne ist vielmehr nur eine unbefristete Einstellung. Das MSW NRW hat sich mit \neiner an die Einstellungsdezernenten der Bezirksregierungen des Landes \nergangenen „Rundmail\" vom 14. August 2006 zur Handhabung des Mangelfach-\nErlasses in bestimmten Fallkonstellationen geäußert. Im Zusammenhang mit der \n„Fallkonstellation 3\", welche die Anwendung des Mangelfach-Erlasses auf die \nSeiteneinsteiger zum Inhalt hat, die ihre Tätigkeit zu Beginn des \nSchuljahres 2004/2005 aufgenommen hatten, hat das MSW NRW ausgeführt:\n\n54\n\n„... Abzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum Schuljahresbeginn 2006/07 \nneu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt werden.\n\n55\n\nBei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes das \nbefristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung unterfallen sie somit dem \nAusnahmeerlass (auch wenn die konkrete Personenauswahl in der Tat bereits \nim Listen-/Auswahlverfahren zu Beginn des Seiteneinsteiger-\nVorbereitungsdienstes erfolgt ist).\"\n\n56\n\nHieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die für die Dauer von ca. \nzwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des \nMangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages \n„eingestellt\" worden waren. Die Einstellung dieses Personenkreises soll vielmehr erst \nim Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis und nach erfolgreichem Abschluss \ndes berufsbegleitend zu durchlaufenden Vorbereitungsdienstes erfolgen. Zu diesem \nZeitpunkt müssen dann auch die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen. Mit dieser Handhabung des Mangelfach-Erlasses \nbewegt sich der Beklagte auch im Rahmen der Bestimmungen über die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, bei \nder Frage nach der Einhaltung dieser Altersgrenze auf den Zeitpunkt der \nunbefristeten Einstellung abzustellen. \n\n57\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2006 - 6 A 3574/04 -, juris, wonach nicht auf \nden Zeitpunkt der befristeten Einstellung eines Grundschullehrers zwecks Weiterqualifizierung \nfür die Sekundarstufe I, sondern auf dessen unbefristete Einstellung nach Erwerb der \nUnterrichtserlaubnis abzustellen ist.\n\n58\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kommt es zudem nicht \nentscheidend auf den Wortlaut von Verwaltungsvorschriften an. Erlasse sind keine \nRechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. \nMaßgebend ist vielmehr die tatsächliche, wenn auch u. U. von dem Wortlaut der \nRichtlinien abweichende Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt \noder zumindest geduldet wird.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38, und Beschluss vom \n7. April 2000 - 2 B 21.00 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, \n268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n60\n\nNach dem Vorbringen des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die \nKammer keinen Anlass sieht, ist im Land Nordrhein-Westfalen keiner der im weiteren \nVerlauf des Schuljahres 2004/2005 (etwa zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres \nam 1. Februar 2005) oder der zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 befristet \neingestellten Seiteneinsteiger in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) übernommen \nworden, wenn sie zum Zeitpunkt der Begründung des \nDauerbeschäftigungsverhältnisses das 35. Lebensjahr bereits überschritten hatten \nund die Überschreitung dieser Altersgrenze nicht nach § 6 Abs. 1 LVO NRW \nunschädlich war. Diese Handhabung des Mangelfach-Erlasses entsprach auch der \nbereits zuvor üblichen Praxis in gleichartigen Fällen.\n\n61\n\nVgl. etwa Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Juni 2005 - 2 K 8155/03 - zur \nEntscheidung des Beklagten, die Verbeamtung einer Seiteneinsteigerin abzulehnen, welche die \ndurch den Mangelfach-Erlass hinaus geschobene Altersgrenze zwar noch nicht im Zeitpunkt \nihrer befristeten Einstellung, wohl aber im Zeitpunkt ihrer - nach Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung - erfolgten unbefristeten Einstellung überschritten hatte. \n\n62\n\nDie vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses bewirkte auch eine Änderung \nder tatsächlichen Verhältnisse. Hierunter ist in erster Linie der dem Verwaltungsakt \nzugrundeliegende konkrete Sachverhalt zu verstehen. Von dem Wortlaut des § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X umfasst sind zudem nicht nur in der Person des Betroffenen \nliegende Umstände, sondern sämtliche für die Verwaltungsentscheidung relevanten \nund die den Tatbestand der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ausfüllenden \ntatsächlichen Umstände, so dass deren Änderung eine Anpassung erfordert. \n\n63\n\nVgl. Vogelsang a.a.O., Rn. 11 und 14 (S. 15), m.w.N.; Rn. 14 auch zur Behandlung der \nÄnderung von Richtlinien (Empfehlungen zur Einschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit) \nals Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. \n\n64\n\nDiese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben, da die Änderung der \nbisherigen Verwaltungsübung bei der Behandlung überalterter Mangelfach-Lehrer \nzur Folge hatte, dass die nach dem Erlass vom 4. Juni 1963 für den Erlass des \nFreistellungsbescheides maßgebende Erwartung, der Kläger werde zu einem \nbestimmten Zeitpunkt verbeamtet, entfiel. \n\n65\n\nOb die Änderung des Mangelfach-Erlasses sich hinsichtlich der Seiteneinsteiger \ninsgesamt als rechtmäßig darstellt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, die \nFreistellung von der Versicherungspflicht betreffenden Verfahrens, sondern der \nPrüfung in einem eigenständigen Verfahren hinsichtlich der Übernahme in das \nBeamtenverhältnis vorbehalten. \n\n66\n\nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des \nFreistellungsbescheides vor, hat die Behörde keinen Handlungsspielraum \n(Ermessen) mehr, ob sie den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufhebt oder nicht. \nSie ist hierzu vielmehr verpflichtet. Angesichts des eindeutigen Wortlauts („ist ... \naufzuheben\") ist die Rechtsansicht, bei Anwendung von Richtlinien sei noch eine \nErmessensentscheidung erforderlich, abzulehnen.\n\n67\n\nSo auch von Wulffen, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.\n\n68\n\nDer Beklagte hat den Freistellungsbescheid auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Zwar enthält der \nAufhebungsbescheid insoweit keine ausdrückliche Bestimmung. Dieser \nRegelungsinhalt ergibt sich aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter \nEinbeziehung des Freistellungsbescheides, wonach die Versicherungsfreiheit an \ndem Tag endet, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt wird.\n\n69\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n71\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-27/2-k-5806-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FANG","ref":"Art 6 § 21","ref_norm":"6-21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-27/2-k-5806-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265335","retrieved":"2026-07-09 02:33:01.422249+00:00"}}