{"status":"available","doknr":"OLD265334","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0327.2K5763.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"2 K 5763/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 14. Februar 1966 geborene Kläger legte im Jahre 1985 das Abitur ab. \nVon 1985 bis 1997 absolvierte er eine Ausbildung zum Schiffbauer an der L \nSchiffswerft in E1. Nach dem Studium des Maschinenbaus von 1988 bis 1995 erhielt \ner am 12. Dezember 1995 von der Universität-Gesamthochschule in E1 das Diplom \nverliehen. In der Folgezeit war er zunächst als Redakteur im Ressort Energie und \nUmwelt beim T-Verlag in E tätig, baute dort den Internetauftritt für den Technisch-\nWissenschaftlichen Bereich auf und war ab 2001 Chefredakteur der Zeitschrift \n„Vmagazin\".\n\n3\n\nDer Kläger bewarb sich am 17. November 2004 als sog. Seiteneinsteiger auf \neine am T1-Berufskolleg Rhein in E1 ausgeschriebene Lehrerstelle. Die \nBezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) erkannte die Diplomprüfung des \nKlägers mit Bescheinigung vom 24. Januar 2005 als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik und \nin Fertigungstechnik an.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung stellte den Kläger mit Arbeitsvertrag vom 12. März 2005 für \nden Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2007 als vollzeitbeschäftigte \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde sachlich begründet mit \nder Erprobung des Angestellten während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die \ndie Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Maschinenbautechnik und \nFertigungstechnik vermitteln und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an \nberufsbildenden Schulen enden sollte. Nach § 2 des Vertrages steht der Kläger in \neinem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, \nauf das die „Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung für Lehrämter an Schulen\" (OVP-B) Anwendung findet. Nach § 9 Nr. 2 \ndes Vertrages wird dem Kläger bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer \nund nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem 1. Mai 2007 ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis angeboten.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2005 mit, dass \nauf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beabsichtigt sei, ihn bei \nBewährung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Er werde deshalb \nvon Beginn des Monats, in dem ihm dieses Schreiben zugehe, von der \nRentenversicherungspflicht befreit. Insoweit verwies die Bezirksregierung auf die \nallgemeine Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die \nVersicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten „nach \nAbschnitt II Ziffer 2 des Runderlasses des Finanzministeriums NW vom 04.06.1963 \n(SMBl. NW 8201) in der zur Zeit geltenden Fassung\". Sollten in seinem Fall die \nbeamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in \nder gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der \nVoraussetzungen festgestellt werde. Für die versicherungsfrei verbrachte Zeit im \nAngestelltenverhältnis würde er dann nachversichert.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung hob mit Bescheid vom 18. September 2006 ihre mit \nBescheid vom 2. Mai 2005 gewährte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht \nauf und führte zur Begründung wie folgt aus: Diese Befreiung sei dem Kläger unter \ndem Vorbehalt erteilt worden, dass er bei Vorliegen aller beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen würde. Der Kläger sei bei der Einstellung auf Grund des Erlasses des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSWF NRW) vom 22. Dezember 2000 und der Erlasse des Ministeriums \nfür Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NRW) vom \n16. November 2004 sowie vom 15. Juni 2005 (sog. Mangelfach-Erlass) von der \nRentenversicherungspflicht befreit worden. Mit diesen Erlassen sei eine \nÜberschreitung der jeweiligen Höchstaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LVO NRW um \nlängstens zehn Jahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen \nworden. Diese Ausnahmeregelung sei jedoch durch Erlass des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) vom \n23. Juni 2006 mit Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2006/2007 aufgehoben worden. Da der Kläger die maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren nach Abschluss seiner \nWeiterqualifizierungsmaßnahme (Seiteneinstieg) überschritten haben werde, sei eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr möglich. Er werde für die \nversicherungsfrei verbrachte Zeit im Angestelltenverhältnis nachversichert.\n\n7\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 28. September 2006 Widerspruch ein, den er \nim wesentlichen wie folgt begründete: Die Aufhebung der Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht bedeute eine Minderung seiner monatlichen Einkünfte in \nnicht unerheblichem Ausmaß. Zum Zeitpunkt seiner Disposition über den Wechsel in \nden Beruf des Lehrers sei eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2007/2008 zugelassen und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe bei Bewährung beabsichtigt gewesen. Er verweise auf die damals gültige \nRechtslage für Seiteneinsteiger und den dadurch begründeten \nVertrauensschutz.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006, zugestellt am 14. Oktober 2006, \nzurück und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Der Mangelfach-\nErlass dürfe nach dem Erlass des MSW NRW vom 23. Juni 2006 bei Einstellungen \nzum Schuljahr 2007/2008 keine Anwendung mehr finden. Das befristete \nArbeitsverhältnis des Klägers ende zum 30. April 2007, so dass erst zu diesem \nZeitpunkt über die Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis zu \nentscheiden sei. Zu diesem Zeitpunkt greife aber die Ausnahmeregelung von der \nHöchstaltersgrenze nicht mehr, weshalb die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren \nanzuwenden sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 11. November 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner sein Begehren weiter verfolgt und unter Wiederholung und Vertiefung seines \nbisherigen Vorbringens zur Begründung im wesentlichen wie folgt vorträgt: \n\n10\n\nDie Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei als Widerruf \neines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur in engen Grenzen zulässig. In Betracht \nkomme allein eine Aufhebung nach den Vorschriften des § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 \nVwVfG NRW. Die Voraussetzung seien allerdings nicht erfüllt.\n\n11\n\nZudem erfülle er nach dem Wortlaut des Erlasses vom 23. Juni 2006 nach wie \nvor die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, da \ndieser ausdrücklich auf eine Einstellung zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nzu Beginn des Schuljahres 2006/2007 abstelle. \n\n12\n\nDarüber hinaus mache er geltend, dass die Grundlage für die Befreiung von der \ngesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihn auch deshalb nicht entfallen sei, weil \ner nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und nach erfolgreichem Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe habe. Dies ergebe sich auf der Grundlage der ermessensbindenden \nRegelungen des zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Mangelfach-Erlasses. Es \nmüsse dem Beklagten verwehrt sein, sich von einer einmal erteilten Zusage unter \nBerufung auf das Laufbahnrecht dadurch zu lösen, dass es entgegen ursprünglicher \nZusagen ausschließlich aus fiskalischen Gründen den Mangelfach-Erlass vorzeitig \naufhebe. Es gelte ein Vertrauensschutz aus der Selbstbindung der Verwaltung. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E vom \n18. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 10. Oktober 2006 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr macht ergänzende Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der seinerzeit \nerteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie deren Aufhebung. Er \nsei auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, den \nrechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen. Dies ergebe sich aus \n§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. \n\n18\n\nAuf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Gerichts hat der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung erklärt, dass die Aufhebungsentscheidung auf das Zehnte \nBuch Sozialgesetzbuch (SGB X), und zwar die insoweit einschlägige Bestimmung \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, gestützt werde.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nSie ist allerdings zulässig.\n\n23\n\nInsbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO \neröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nnichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem \nanderen Gericht, etwa dem Sozialgericht, zugewiesen ist. \n\n24\n\nEine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung \nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nur dann vor, wenn die aus \ndem vom Rechtsschutzsuchenden vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete \nRechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. Februar 1986 - 3 C 74.84 -, \nNVwZ 1986, 467, und vom 5. Juni 1986 - 3 C 14.85 -, BverwGE 74, 251; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 660.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten streiten \nüber die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Bezirksregierung, mit dem diese ihre \nim Lehrereinstellungsverfahren abgegebene Erklärung aufgehoben hat, der Kläger \nsei ab der (befristeten) Einstellung im Angestelltenverhältnis von der \nRentenversicherungspflicht freigestellt. Diese feststellende Entscheidung ist \ndienstrechtlicher Natur. Zwar betrifft sie Rechtsfragen der Versicherungsfreiheit in der \ngesetzlichen Rentenversicherung, die im materiellen Sozialversicherungsrecht \ngeregelt sind. Sie beruht aber dennoch maßgeblich auf Bestimmungen, die \ndienstrechtliche (Vor-)Fragen betreffen und insoweit die Zuständigkeit der \nBeschäftigungsdienststellen begründen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n27\n\nDie Bezirksregierung hatte seinerzeit den durch den streitbefangenen Bescheid \nrückgängig gemachten Verwaltungsakt (nachfolgend: Freistellungsbescheid) \nerlassen, weil sie - unter der Geltung des sog. Mangelfach-Erlasses - davon ausging, \nder Kläger werde nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Sie hatte sich hierbei auf die \nim Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n4. Juni 1963, zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 1999 (SMBl. NRW. 8201), \ngetroffene allgemeine Entscheidung über die Versicherungsfreiheit in der \ngesetzlichen Rentenversicherung gestützt. Dieser auf § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nNr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche \nRentenversicherung - beruhende Erlass stellt etwa in Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. \nAbschnitt II Nr. 12 für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften die \nVersicherungsfreiheit für den Fall fest, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis \nvorgesehen oder zu erwarten ist. Bei derartigen Entscheidungen handelt es sich um \nsolche dienstrechtlicher Art.\n\n28\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. November 1980 - 11 RA 118/79 -, BSGE 50, \n289, zu der gleichartigen Entscheidung nach § 6 Abs. 2 und 1 Nr. 3 AVG; ferner BVerwG, \nUrteile vom 27. Januar 1966 - II C 42.63 -, BverwGE 23, 184, und vom 7. September 1982 -\n 6 C 35.78 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 200, sowie BSG, Urteil vom 20. Januar 1959 -\n 1 RA 191/57 -, BSGE 11, 63, zu Entscheidungen über die dienstrechtlichen Voraussetzungen \nder Nachversicherung nach § 72 G 131 bzw. Art. 6 § 21 FANG.\n\n29\n\nVorliegend streitig ist der actus contrarius, dessen Rechtsnatur der des \naufgehobenen Bescheides folgt.\n\n30\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n31\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 18. September 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nRechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.\n\n33\n\nAuf diese Vorschrift hat der Beklagte nunmehr zutreffend den streitbefangenen \nBescheid gestützt, nachdem er im Bescheid selbst keine Rechtsgrundlage benannt \nund im Klageverfahren zunächst die - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 \nAbs. 1 SGB X allerdings weitgehend entsprechende - Bestimmung des § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG NRW angeführt hatte. Es handelt sich vorliegend im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die „nach \ndiesem Gesetzbuch\", d.h. dem Sozialgesetzbuch, ausgeübt wird. Der \nFreistellungsbescheid ist in Anwendung des Erlasses vom 4. Juni 1963 ergangen, \nwelcher seinerseits auf Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, nämlich § 5 Abs. 1 \nSGB VI, beruht. Bei dem Erlass des Aufhebungsbescheides handelt es sich um eine \ngleichartige Verwaltungstätigkeit. \n\n34\n\nDer auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid begegnet \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n35\n\nEr war allerdings verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Denn weder war der \nKläger zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden, noch wurde der Bescheid \nmangels Angabe der Rechtsgrundlage dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 \nSGB X in vollem Umfang gerecht. Diese Mängel sind aber gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. \nAbs. 1 Nr. 2 und 3 SGB X nachträglich geheilt worden. Zum einen hat der Beklagte \nnunmehr die Rechtsgrundlage benannt; diese stand zudem, wie darzustellen sein \nwird, im Einklang mit der Begründung des Bescheides im übrigen. Zum anderen \nhatte der Kläger im Widerspruchs- und im Klageverfahren, insbesondere auch im \nRechtsgespräch der mündlichen Verhandlung, Gelegenheit, sich zu den für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. \n\n36\n\nDer Aufhebungsbescheid erweist sich in materiell-rechtlicher Hinsicht als \nrechtmäßig. \n\n37\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit \nWirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen \nVerhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine \nwesentliche Änderung eintritt.\n\n38\n\nBei dem Freistellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem \neinmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage \nerschöpft, sondern in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe \nhinaus Wirkungen zeigt, wobei es unerheblich ist, wenn im Bewilligungsbescheid die \nLeistung auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt wird. Zu den Verwaltungsakten mit \nDauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X zählen neben Leistungsbescheiden auch \nsolche Verwaltungsakte, welche die Versicherungs- und Beitragspflicht feststellen \noder von der Versicherungspflicht befreien.\n\n39\n\nVogelsang (Hrsg.), SGB X, Loseblatt-Kommentar, K § 48 Rn. 9; von Wulffen, SGB X, \nKommentar, 4. Aufl. 2001, § 48 Rn. 3 und 5; BSG, Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 34/96 -, \nBSGE 80, 215.\n\n40\n\nDurch den seinerzeit ergangenen Bescheid war der Kläger für die Dauer des auf \nrund zwei Jahre befristeten Angestelltenverhältnisses von der \nRentenversicherungspflicht „befreit\" worden. Somit unterblieben bei sämtlichen \n- monatlich erfolgenden - Gehaltszahlungen die Einbehaltung und die Weiterleitung \ndes Arbeitnehmeranteils an der Rentenversicherung.\n\n41\n\nDas Gericht kann letztlich offen lassen, ob der Befreiungsbescheid seinerzeit auf \nder Grundlage des Erlasses vom 4. Juni 1963 rechtmäßig ergangen war, ob \ninsbesondere die von der Bezirksregierung E - im Gegensatz zu anderen \nEinstellungsbehörden des Landes - herangezogenen Bestimmungen des \nAbschnitts III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 einer entsprechenden Anwendung auf \ndie Gruppe der Seiteneinsteiger zugänglich waren. Denn § 48 Abs. 1 SGB X greift \nauch dann ein, wenn der aufzuhebende Bescheid ursprünglich rechtswidrig war, weil \neine weitere Leistungsvoraussetzung nicht gegeben war. Der Adressat eines aus \neinem anderen Grunde von vornherein rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit \nDauerwirkung darf im Falle einer wesentlichen Änderung (sonstiger) bei Erlass des \nBescheides gegebener tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisses nicht besser \ngestellt sein als der Adressat eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. \n\n42\n\nvon Wulffen, a.a.O., Rn. 3 a.E.; Freischmidt, a.a.O., Rn. 2.\n\n43\n\nDie Aufhebung des Freistellungsbescheides ist zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X erfolgt, weil nachträglich eine wesentliche Änderung in den bei Erlass des \nBescheides gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war. Dieser \nBescheid war ergangen, weil die Bezirksregierung seinerzeit davon ausging, dass \ndem Kläger eine zur Versicherungsfreiheit führende Anwartschaft auf Versorgung \naufgrund Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 des Erlasses vom 4. Juni 1963 \nzustand. Hiernach sind in bestimmten befristeten Angestelltenverhältnissen \nbeschäftigte Lehrkräfte von der Rentenversicherungspflicht freigestellt, wenn ihre \nBerufung in das Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen oder \nin absehbarer Zeit zu erwarten ist. Die letztgenannte Voraussetzung war im Falle des \nKlägers gegeben. Denn alle Beteiligten, insbesondere auch die Einstellungsbehörde, \ngingen seinerzeit davon aus, dass in zwei Jahren, nach erfolgreichem Abschluss des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes, ungeachtet der Überschreitung der \nAltersgrenze von 35 Jahren (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) eine Übernahme des \nKlägers in das Beamtenverhältnis (auf Probe) „vorgesehen\" war. Dem lag die \ndamalige, auf dem Mangelfach-Erlass beruhende Verwaltungspraxis im Lande \nNordrhein-Westfalen zugrunde, Lehrer mit bestimmten Fakulten sowie \nUnterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen, an denen ein besonderer Bedarf \nbestand, auch noch vor Vollendung des 45. Lebensjahres zu verbeamten. \n\n44\n\nIn diesen für die Freistellung von der Versicherungspflicht maßgebenden \ntatsächlichen Umständen ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil die \nBerufung in das Beamtenverhältnis nun nicht mehr „vorgesehen\" ist, nachdem das \nMSW NRW mit dem Erlass vom 23. Juni 2006 die bisherige Verwaltungspraxis bei \nder Verbeamtung überalterter Lehrer mit Mangelfächern geändert hat. Mit diesem \nErlass wurde die zuvor durch die Erlasse vom 16. November 2004 und 15. Juni 2005 \n(Az.: 211 - 1.12.03.03 - 973) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte Ausnahmeregelung - mit hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen - aufgehoben und festgelegt, dass eine Einstellung \nüberalterter Lehrer letztmalig „für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die in den Ausschreibungsverfahren und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte\" erfolgt. \n\n45\n\nHiermit entfiel die Möglichkeit einer Übernahme des Klägers in das \nBeamtenverhältnis, weil seine „Einstellung\" erst nach dem neuen Stichtag (Beginn \ndes Schuljahres 2006/2007) hätte erfolgen können. Der Erlass vom 23. Juni 2006 \nwar auch für den Kläger einschlägig. Soweit dieser geltend macht, er unterfalle den \nRegelungen dieses Erlasses deshalb nicht, weil seine Einstellung nicht erst (nach \nBeginn des Schuljahres 2006/2007) bevorstehe, sondern bereits erfolgt sei, dringt er \nnicht durch.\n\n46\n\nDer Kläger kann allerdings für sich in Anspruch nehmen, dass der Wortlaut der \nim Zusammenhang mit der Einstellung in den Schuldienst stehenden Erlasse eher für \nseine Auffassung spricht. So gehören die sog. Seiteneinsteiger nach Nr. 2.5.2 der \nErlasse des MSJK NRW zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zu Beginn und \nin den Schuljahren 2004/2005 bzw. 2005/2006 (Az.: 115.6.05.01-6461) zu dem \nPersonenkreis, die für eine „Einstellung\" in den Schuldienst in Betracht kommen. Auf \nder Grundlage dieser Erlasse hatte sich der Kläger auf eine schulscharf \nausgeschriebene Stelle beworben und in einem Auswahlverfahren durchgesetzt. \nAnders als die sonstigen Referendare, die zunächst den Vorbereitungsdienst \ndurchlaufen müssen und erst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in den \nSchuldienst eingestellt werden können, ist der Kläger nach der erfolgreichen \nTeilnahme an dem Auswahlverfahren bereits als Lehrer im Angestelltenverhältnis \neingestellt worden. \n\n47\n\nDaraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass es sich bei seiner Einstellung \num eine solche im Sinne des Mangelfach-Erlasses handelt. Einstellung in diesem \nSinne ist vielmehr nur eine unbefristete Einstellung. Das MSW NRW hat sich mit \neiner an die Einstellungsdezernenten der Bezirksregierungen des Landes \nergangenen „Rundmail\" vom 14. August 2006 zur Handhabung des Mangelfach-\nErlasses in bestimmten Fallkonstellationen geäußert. Im Zusammenhang mit der \n„Fallkonstellation 3\", welche die Anwendung des Mangelfach-Erlasses auf die \nSeiteneinsteiger zum Inhalt hat, die ihre Tätigkeit zu Beginn des \nSchuljahres 2004/2005 aufgenommen hatten, hat das MSW NRW ausgeführt:\n\n48\n\n„... Abzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum Schuljahresbeginn 2006/07 \nneu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt werden.\n\n49\n\nBei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes das \nbefristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung unterfallen sie somit dem \nAusnahmeerlass (auch wenn die konkrete Personenauswahl in der Tat bereits \nim Listen-/Auswahlverfahren zu Beginn des Seiteneinsteiger-\nVorbereitungsdienstes erfolgt ist).\"\n\n50\n\nHieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die für die Dauer von ca. \nzwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des \nMangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages \n„eingestellt\" worden waren. Die Einstellung dieses Personenkreises soll vielmehr erst \nim Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis und nach erfolgreichem Abschluss \ndes berufsbegleitend zu durchlaufenden Vorbereitungsdienstes erfolgen. Zu diesem \nZeitpunkt müssen dann auch die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen. Mit dieser Handhabung des Mangelfach-Erlasses \nbewegt sich der Beklagte auch im Rahmen der Bestimmungen über die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, bei \nder Frage nach der Einhaltung dieser Altersgrenze auf den Zeitpunkt der \nunbefristeten Einstellung abzustellen. \n\n51\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2006 - 6 A 3574/04 -, juris, wonach nicht auf \nden Zeitpunkt der befristeten Einstellung eines Grundschullehrers zwecks Weiterqualifizierung \nfür die Sekundarstufe I, sondern auf dessen unbefristete Einstellung nach Erwerb der \nUnterrichtserlaubnis abzustellen ist.\n\n52\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kommt es zudem nicht \nentscheidend auf den Wortlaut von Verwaltungsvorschriften an. Erlasse sind keine \nRechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. \nMaßgebend ist vielmehr die tatsächliche, wenn auch u. U. von dem Wortlaut der \nRichtlinien abweichende Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt \noder zumindest geduldet wird.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38, und Beschluss vom \n7. April 2000 - 2 B 21.00 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, \n268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n54\n\nNach dem Vorbringen des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die \nKammer keinen Anlass sieht, ist im Land Nordrhein-Westfalen keiner der im weiteren \nVerlauf des Schuljahres 2004/2005 (etwa zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres am \n1. Februar 2005) oder der zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 befristet \neingestellten Seiteneinsteiger in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) übernommen \nworden, wenn sie zum Zeitpunkt der Begründung des \nDauerbeschäftigungsverhältnisses das 35. Lebensjahr bereits überschritten hatten \nund die Überschreitung dieser Altersgrenze nicht nach § 6 Abs. 1 LVO unschädlich \nwar. Diese Handhabung des Mangelfach-Erlasses entsprach auch der bereits zuvor \nüblichen Praxis in gleichartigen Fällen.\n\n55\n\nVgl. etwa Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Juni 2005 - 2 K 8155/03 - zur \nEntscheidung des Beklagten, die Verbeamtung einer Seiteneinsteigerin abzulehnen, welche die \ndurch den Mangelfach-Erlass hinaus geschobene Altersgrenze zwar noch nicht im Zeitpunkt \nihrer befristeten Einstellung, wohl aber im Zeitpunkt ihrer - nach Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung - erfolgten unbefristeten Einstellung überschritten hatte. \n\n56\n\nDie vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses bewirkte auch eine Änderung \nder tatsächlichen Verhältnisse. Hierunter ist in erster Linie der dem Verwaltungsakt \nzugrundeliegende konkrete Sachverhalt zu verstehen. Von dem Wortlaut des § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X umfasst sind zudem nicht nur in der Person des Betroffenen \nliegende Umstände, sondern sämtliche für die Verwaltungsentscheidung relevanten \nund die den Tatbestand der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ausfüllenden \ntatsächlichen Umstände, so dass deren Änderung eine Anpassung erfordert. \n\n57\n\nVgl. Vogelsang a.a.O., Rn. 11 und 14 (S. 15), m.w.N.; Rn. 14 auch zur Behandlung der \nÄnderung von Richtlinien (Empfehlungen zur Einschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit) \nals Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. \n\n58\n\nDiese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben, da die Änderung der \nbisherigen Verwaltungsübung bei der Behandlung überalterter Mangelfach-Lehrer \nzur Folge hatte, dass die nach dem Erlass vom 4. Juni 1963 für den Erlass des \nFreistellungsbescheides erforderliche Erwartung, der Kläger werde zu einem \nbestimmten Zeitpunkt verbeamtet, entfiel. \n\n59\n\nOb die Änderung des Mangelfach-Erlasses sich hinsichtlich der Seiteneinsteiger \ninsgesamt als rechtmäßig darstellt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, die \nFreistellung von der Versicherungspflicht betreffenden Verfahrens, sondern der \nPrüfung in einem eigenständigen Verfahren hinsichtlich der Übernahme in das \nBeamtenverhältnis vorbehalten. \n\n60\n\nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des \nFreistellungsbescheides vor, hat die Behörde keinen Handlungsspielraum \n(Ermessen) mehr, ob sie den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufhebt oder nicht. \nSie ist hierzu vielmehr verpflichtet. Angesichts des eindeutigen Wortlauts („ist ... \naufzuheben\") ist die Rechtsansicht, bei der Berücksichtigung von Richtlinien sei noch \neine Ermessensentscheidung erforderlich, abzulehnen.\n\n61\n\nSo auch von Wulffen, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.\n\n62\n\nDer Beklagte hat den Freistellungsbescheid auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Zwar enthält der \nAufhebungsbescheid insoweit keine ausdrückliche Bestimmung. Dieser \nRegelungsinhalt ergibt sich aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter \nEinbeziehung des Freistellungsbescheides, wonach die Versicherungsfreiheit an \ndem Tag endet, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt wird.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n65\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-27/2-k-5763-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FANG","ref":"Art 6 § 21","ref_norm":"6-21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-27/2-k-5763-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265334","retrieved":"2026-07-09 02:33:01.332350+00:00"}}