{"status":"available","doknr":"OLD265333","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0327.2K5418.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"2 K 5418/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 5. August 1963 geborene Kläger legte im Jahre 1979 die türkische \nHochschulreife mit Berufsausbildungsabschluss Maschinenbauschlosser ab. Nach \neinem Lehrgang als Schweißer in der schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt \nin E sowie dem Besuch der Berufsbildenden Schule E-Süd und der dadurch \nerlangten Fachhochschulreife studierte er an der Universität - Gesamthochschule E \ndie Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau und schloss im Jahre 1990 das Studium \nab. Er erhielt am 20. September 1990 den Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. \nDie Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule B1 (RWTH) verlieh ihm am \n8. November 1994 den akademischen Grad eines Doktors der \nIngenieurwissenschaften. Er war vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1992 \nan der RWTH B1, vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1997 am \nForschungszentrum K und in der Folgezeit vom 1. April 1997 bis zum \n31. Januar 1998 wiederum an der RWTH B1 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. \nIn der Folgezeit war er bis zum 31. Januar 2004 an der RWTH B1 als Oberingenieur \nbeschäftigt und anschließend freiberuflich tätig.\n\n3\n\nEr bewarb sich am 24. Mai 2005 als sog. Seiteneinsteiger auf eine u.a. für die \nberufliche Fachrichtung Maschinentechnik ausgeschriebene Lehrerstelle beim \nBerufskolleg T. Die Bezirksregierung E1 (nachfolgend: Bezirksregierung) erkannte \ndie Diplomprüfung des Klägers im Studiengang Maschinenbau mit Bescheinigung \nvom 8. Juli 2005 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der \nersten beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik und in der weiteren \nberuflichen Fachrichtung Fertigungstechnik an. \n\n4\n\nDie Bezirksregierung stellte den Kläger mit Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2005 für \nden Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 21. August 2007 als vollzeitbeschäftigte \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde begründet mit der \nErprobung des Angestellten während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die \nBefähigung zum Unterrichten in den Fächern Maschinenbautechnik und \nFertigungstechnik vermitteln und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an \nBerufskollegs enden sollte. § 2 des Vertrages bestimmt, dass der Kläger in einem \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen steht, auf \ndas die „Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung für Lehrämter an Schulen\" (OVP-B) Anwendung findet. Nach § 9 Nr. 2 \ndes Vertrages wird dem Kläger bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer \nund nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem 22. August 2007 ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis angeboten.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2005 mit, dass \nauf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beabsichtigt sei, ihn \nbei Bewährung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde \ndeshalb von Beginn des Monats, in dem ihm dieses Schreiben zugehe, von der \nRentenversicherungspflicht befreit. Insoweit verwies die Bezirksregierung auf die \nallgemeine Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die \nVersicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten „nach \nAbschnitt II Ziffer 2 des Runderlasses des Finanzministeriums NW vom 04.06.1963 \n(SMBl. NW 8201) in der zur Zeit geltenden Fassung\". Sollten in seinem Fall die \nbeamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in \nder gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der \nVoraussetzungen festgestellt werde. Für die versicherungsfrei verbrachte Zeit im \nAngestelltenverhältnis würde er dann nachversichert.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung hob mit Bescheid vom 16. August 2006 ihre mit Bescheid \nvom 19. Juli 2005 gewährte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf. Zur \nBegründung führte sie aus: Diese Befreiung sei dem Kläger unter dem Vorbehalt \nerteilt worden, dass er bei Vorliegen aller beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen würde. Der \nKläger sei bei der Einstellung auf Grund des Erlasses des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF NRW) vom \n22. Dezember 2000 und der Erlasse des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NRW) vom 16. November 2004 sowie vom \n15. Juni 2005 (sog. Mangelfach-Erlass) von der Rentenversicherungspflicht befreit \nworden. Mit diesen Erlassen sei eine Überschreitung der jeweiligen \nHöchstaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LVO NRW um längstens zehn Jahre, also bis \nzur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen worden. Diese Ausnahmeregelung \nsei jedoch durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen (MSW NRW) vom 23. Juni 2006 mit Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 aufgehoben worden. \nDa der Kläger die maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach Abschluss \nseiner Weiterqualifizierungsmaßnahme (Seiteneinstieg) überschritten haben werde, \nsei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr möglich. Er \nwerde für die versicherungsfrei verbrachte Zeit im Angestelltenverhältnis \nnachversichert.\n\n7\n\nDer Kläger legte am 13. September 2006 Widerspruch ein, den er im \nwesentlichen wie folgt begründete: Er sei zum Schuljahresbeginn 2005/2006 als \nLehrkraft in den Schuldienst eingestellt worden, unterrichte 18,5 Stunden in der \nWoche und nehme berufsbegleitend mit 7 Stunden am Vorbereitungsdienst teil. Zum \nZeitpunkt der Unterbreitung des Einstellungsangebotes habe der Mangelfach-Erlass \neine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bis zum \nAbschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 \nzugelassen. Auf Grund der damals geltenden Rechtslage habe er im Vertrauen auf \ndie Einstellungsbedingungen auf seine freiberufliche Tätigkeit verzichtet und sei in \nden Schuldienst gewechselt. Zudem sei dem Erlass vom 23. Juni 2006 zu \nentnehmen, dass der Mangelfach-Erlass letztmalig für die in den \nAusschreibungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 ausgewählten \nLehrkräfte gelte. Er sei hingegen bereits im 4. Ausschreibungsverfahren im \nSchuljahr 2004/2005 eingestellt worden, so dass dieser Erlass für ihn nicht gelte. \nZudem blieben rechtlich verbindliche Einstellungszusagen unberührt. Nicht zuletzt \nmüsse der Grundsatz der Gleichbehandlung mit den im Rahmen der „1000-Stellen-\nAktion\" eingestellten Lehrkräften gelten.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. September 2006 zurück und führte zur \nBegründung im wesentlichen wie folgt aus: Der Mangelfach-Erlass dürfe nach dem \nErlass des MSW NRW vom 23. Juni 2006 bei Einstellungen zum \nSchuljahr 2007/2008 keine Anwendung mehr finden. Das befristete Arbeitsverhältnis \ndes Klägers ende zum 21. August 2007, so dass erst zu diesem Zeitpunkt über die \nEinstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis zu entscheiden sei. \nZu diesem Zeitpunkt greife aber die Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze \nnicht mehr, weshalb die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren anzuwenden sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiter verfolgt und unter Wiederholung und Vertiefung seines \nbisherigen Vorbringens zur Begründung im wesentlichen wie folgt vorträgt: \n\n10\n\nDer Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden eine Rechtsgrundlage für \ndie Aufhebung nicht benannt. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche \nVerfügung kämen §§ 48, 49 VwVfG NRW in Betracht. Die Voraussetzungen dieser \nVorschriften lägen allerdings nicht vor. Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW \nscheide bereits deshalb aus, weil die ursprüngliche Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht nicht rechtswidrig gewesen sei. Auf Grund der Geltung \ndes Mangelfach-Erlasses sei die Gewährleistungsentscheidung rechtmäßig \ngewesen. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG NRW komme ebenfalls nicht in Betracht, da \nweder die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW noch die weiteren \nVoraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW erfüllt seien. Er sei auf der \nGrundlage des § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) in Verbindung mit \ndem zu Grunde liegenden Vertrag über ein öffentlich-rechtliches \nAusbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrer im \nVorbereitungsdienst versicherungsfrei. Diese Voraussetzungen seien bis zum \n21. August 2007 erfüllt. Hieran habe sich nichts geändert. \n\n11\n\nDes weiteren erfülle er nach dem Wortlaut des Erlasses vom 23. Juni 2006 nach \nwie vor die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, \nda dieser ausdrücklich auf eine Einstellung zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 abstelle. \n\n12\n\nDarüber hinaus mache er geltend, dass die Grundlage für die Befreiung von der \ngesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihn auch deshalb nicht entfallen sei, weil \ner nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und nach erfolgreichem Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe habe. Dies ergebe sich auf der Grundlage der ermessensbindenden \nRegelungen des zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Mangelfach-Erlasses. Es \nmüsse dem Beklagten verwehrt sein, sich von einer einmal erteilten Zusage unter \nBerufung auf das Laufbahnrecht dadurch zu lösen, dass er entgegen ursprünglicher \nZusagen ausschließlich aus fiskalischen Gründen den Mangelfach-Erlass vorzeitig \naufhebe. Es gelte ein Vertrauensschutz aus der Selbstbindung der Verwaltung. \n\n13\n\nDes weiteren ergebe sich aus Nr. 2 des Erlasses vom 23. Juni 2006, dass die zu \nBeginn des Schuljahres 2005/2006 kurzfristig eingestellten 1000 Lehrer lediglich aus \nhaushaltsrechtlichen Gründen zunächst als Angestellte eingestellt und erst später \nverbeamtet worden seien. Dabei seien auch Seiteneinsteiger zugelassen. Eine \nUngleichbehandlung mit dieser Gruppe sei nicht hinnehmbar.\n\n14\n\nNicht zuletzt müsse sich der Beklagte daran fest halten lassen, dass nach dem \nErlass vom 23. Juni 2006 rechtlich verbindliche Einstellungszusagen unberührt \nbleiben sollten. Höchst vorsorglich werde der Anspruch auch darauf gestützt, dass \nihm ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW zustehe. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E1 vom 16. August 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 18. September 2006 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr macht ergänzende Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der seinerzeit \nerteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie deren Aufhebung. Er \nsei auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, den \nrechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen. Dies ergebe sich aus \n§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. \n\n20\n\nAuf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Gerichts hat der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung erklärt, dass die Aufhebungsentscheidung auf das Zehnte \nBuch Sozialgesetzbuch (SGB X), und zwar die insoweit einschlägige Bestimmung \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, gestützt werde.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nSie ist allerdings zulässig.\n\n25\n\nInsbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO \neröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nnichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem \nanderen Gericht, etwa dem Sozialgericht, zugewiesen ist. \n\n26\n\nEine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung \nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nur dann vor, wenn die aus \ndem vom Rechtsschutzsuchenden vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete \nRechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. Februar 1986 - 3 C 74.84 -, \nNVwZ 1986, 467, und vom 5. Juni 1986 - 3 C 14.85 -, BverwGE 74, 251; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 660.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten streiten \nüber die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Bezirksregierung, mit dem diese ihre \nim Lehrereinstellungsverfahren abgegebene Erklärung aufgehoben hat, der Kläger \nsei ab der (befristeten) Einstellung im Angestelltenverhältnis von der \nRentenversicherungspflicht freigestellt. Diese feststellende Entscheidung ist \ndienstrechtlicher Natur. Zwar betrifft sie Rechtsfragen der Versicherungsfreiheit in der \ngesetzlichen Rentenversicherung, die im materiellen Sozialversicherungsrecht \ngeregelt sind. Sie beruht aber dennoch maßgeblich auf Bestimmungen, die \ndienstrechtliche (Vor-)Fragen betreffen und insoweit die Zuständigkeit der \nBeschäftigungsdienststellen begründen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n29\n\nDie Bezirksregierung hatte seinerzeit den durch den streitbefangenen Bescheid \nrückgängig gemachten Verwaltungsakt (nachfolgend: Freistellungsbescheid) \nerlassen, weil sie - unter der Geltung des sog. Mangelfach-Erlasses - davon ausging, \nder Kläger werde nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Sie hatte sich hierbei auf die \nim Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n4. Juni 1963, zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 1999 (SMBl. NRW. 8201), \ngetroffene allgemeine Entscheidung über die Versicherungsfreiheit in der \ngesetzlichen Rentenversicherung gestützt. Dieser auf § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nNr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche \nRentenversicherung - beruhende Erlass stellt etwa in Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. \nAbschnitt II Nr. 12 für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften die \nVersicherungsfreiheit für den Fall fest, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis \nvorgesehen oder zu erwarten ist. Bei derartigen Entscheidungen handelt es sich um \nsolche dienstrechtlicher Art.\n\n30\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. November 1980 - 11 RA 118/79 -, BSGE 50, \n289, zu der gleichartigen Entscheidung nach § 6 Abs. 2 und 1 Nr. 3 AVG; ferner BVerwG, \nUrteile vom 27. Januar 1966 - II C 42.63 -, BverwGE 23, 184, und vom 7. September 1982 -\n 6 C 35.78 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 200, sowie BSG, Urteil vom 20. Januar 1959 -\n 1 RA 191/57 -, BSGE 11, 63, zu Entscheidungen über die dienstrechtlichen Voraussetzungen \nder Nachversicherung nach § 72 G 131 bzw. Art. 6 § 21 FANG.\n\n31\n\nVorliegend streitig ist der actus contrarius, dessen Rechtsnatur der des \naufgehobenen Bescheides folgt.\n\n32\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n33\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 16. August 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 18. September 2006 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nRechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.\n\n35\n\nAuf diese Vorschrift hat der Beklagte nunmehr zutreffend den streitbefangenen \nBescheid gestützt, nachdem er im Bescheid selbst keine Rechtsgrundlage benannt \nund im Klageverfahren zunächst die - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 \nAbs. 1 SGB X allerdings weitgehend entsprechende - Bestimmung des § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG NRW angeführt hatte. Es handelt sich vorliegend im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die „nach \ndiesem Gesetzbuch\", d.h. dem Sozialgesetzbuch, ausgeübt wird. Der \nFreistellungsbescheid ist in Anwendung des Erlasses vom 4. Juni 1963 ergangen, \nwelcher seinerseits auf Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, nämlich § 5 Abs. 1 \nSGB VI, beruht. Bei dem Erlass des Aufhebungsbescheides handelt es sich um eine \ngleichartige Verwaltungstätigkeit. \n\n36\n\nDer auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid begegnet \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n37\n\nEr war allerdings verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Denn weder war der \nKläger zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden, noch wurde der Bescheid \nmangels Angabe der Rechtsgrundlage dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 \nSGB X in vollem Umfang gerecht. Diese Mängel sind aber gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. \nAbs. 1 Nr. 2 und 3 SGB X nachträglich geheilt worden. Zum einen hat der Beklagte \nnunmehr die Rechtsgrundlage benannt; diese stand zudem, wie darzustellen sein \nwird, im Einklang mit der Begründung des Bescheides im übrigen. Zum anderen \nhatte der Kläger im Widerspruchs- und im Klageverfahren, insbesondere auch im \nRechtsgespräch der mündlichen Verhandlung, Gelegenheit, sich zu den für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. \n\n38\n\nDer Aufhebungsbescheid erweist sich in materiell-rechtlicher Hinsicht als \nrechtmäßig. \n\n39\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit \nWirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen \nVerhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine \nwesentliche Änderung eintritt.\n\n40\n\nBei dem Freistellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem \neinmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage \nerschöpft, sondern in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe \nhinaus Wirkungen zeigt, wobei es unerheblich ist, wenn im Bewilligungsbescheid die \nLeistung auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt wird. Zu den Verwaltungsakten mit \nDauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X zählen neben Leistungsbescheiden auch \nsolche Verwaltungsakte, welche die Versicherungs- und Beitragspflicht feststellen \noder von der Versicherungspflicht befreien.\n\n41\n\nVogelsang (Hrsg.), SGB X, Loseblatt-Kommentar, K § 48 Rn. 9; von Wulffen, SGB X, \nKommentar, 4. Aufl. 2001, § 48 Rn. 3 und 5; BSG, Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 34/96 -, \nBSGE 80, 215.\n\n42\n\nDurch den seinerzeit ergangenen Bescheid war der Kläger für die Dauer des auf \nrund zwei Jahre befristeten Angestelltenverhältnisses von der \nRentenversicherungspflicht „befreit\" worden. Somit unterblieben bei sämtlichen \n- monatlich erfolgenden - Gehaltszahlungen die Einbehaltung und die Weiterleitung \ndes Arbeitnehmeranteils an der Rentenversicherung.\n\n43\n\nDas Gericht kann letztlich offen lassen, ob der Befreiungsbescheid seinerzeit auf \nder Grundlage des Erlasses vom 4. Juni 1963 rechtmäßig ergangen war, ob \ninsbesondere die von der Bezirksregierung Düsseldorf - im Gegensatz zu anderen \nEinstellungsbehörden des Landes - herangezogenen Bestimmungen des \nAbschnitts III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 einer entsprechenden Anwendung auf \ndie Gruppe der Seiteneinsteiger zugänglich waren. Denn § 48 Abs. 1 SGB X greift \nauch dann ein, wenn der aufzuhebende Bescheid ursprünglich rechtswidrig war, weil \neine weitere Leistungsvoraussetzung nicht gegeben war. Der Adressat eines aus \neinem anderen Grunde von vornherein rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit \nDauerwirkung darf im Falle einer wesentlichen Änderung (sonstiger) bei Erlass des \nBescheides gegebener tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisses nicht besser \ngestellt sein als der Adressat eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. \n\n44\n\nvon Wulffen, a.a.O., Rn. 3 a.E.; Freischmidt, a.a.O., Rn. 2.\n\n45\n\nDie Aufhebung des Freistellungsbescheides ist zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X erfolgt, weil nachträglich eine wesentliche Änderung in den bei Erlass des \nBescheides gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war. Dieser \nBescheid war ergangen, weil die Bezirksregierung seinerzeit davon ausging, dass \ndem Kläger eine zur Versicherungsfreiheit führende Anwartschaft auf Versorgung \naufgrund Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 des Erlasses vom 4. Juni 1963 \nzustand. Hiernach sind in bestimmten befristeten Angestelltenverhältnissen \nbeschäftigte Lehrkräfte von der Rentenversicherungspflicht freigestellt, wenn ihre \nBerufung in das Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen oder \nin absehbarer Zeit zu erwarten ist. Die letztgenannte Voraussetzung war im Falle des \nKlägers gegeben. Denn alle Beteiligten, insbesondere auch die Einstellungsbehörde, \ngingen seinerzeit davon aus, dass in zwei Jahren, nach erfolgreichem Abschluss des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes, ungeachtet der Überschreitung der \nAltersgrenze von 35 Jahren (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) eine Übernahme des \nKlägers in das Beamtenverhältnis (auf Probe) „vorgesehen\" war. Dem lag die \ndamalige, auf dem Mangelfach-Erlass beruhende Verwaltungspraxis im Lande \nNordrhein-Westfalen zugrunde, Lehrer mit bestimmten Fakulten sowie \nUnterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen, an denen ein besonderer Bedarf \nbestand, auch noch vor Vollendung des 45. Lebensjahres zu verbeamten. \n\n46\n\nIn diesen für die Freistellung von der Versicherungspflicht maßgebenden \ntatsächlichen Umständen ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil die \nBerufung in das Beamtenverhältnis nun nicht mehr „vorgesehen\" ist, nachdem das \nMSW NRW mit dem Erlass vom 23. Juni 2006 die bisherige Verwaltungspraxis bei \nder Verbeamtung überalterter Lehrer mit Mangelfächern geändert hat. Mit diesem \nErlass wurde die zuvor durch die Erlasse vom 16. November 2004 und 15. Juni 2005 \n(Az.: 211 - 1.12.03.03 - 973) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte Ausnahmeregelung - mit hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen - aufgehoben und festgelegt, dass eine Einstellung \nüberalterter Lehrer letztmalig „für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu \nBeginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die in den Ausschreibungsverfahren und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte\" erfolgt. \n\n47\n\nHiermit entfiel die Möglichkeit einer Übernahme des Klägers in das \nBeamtenverhältnis, weil seine „Einstellung\" erst nach dem neuen Stichtag (Beginn \ndes Schuljahres 2006/2007) hätte erfolgen können. Der Erlass vom 23. Juni 2006 \nwar auch für den Kläger einschlägig. Soweit dieser geltend macht, er unterfalle den \nRegelungen dieses Erlasses deshalb nicht, weil seine Einstellung nicht erst (nach \nBeginn des Schuljahres 2006/2007) bevorstehe, sondern bereits erfolgt sei, dringt er \nnicht durch.\n\n48\n\nDer Kläger kann allerdings für sich in Anspruch nehmen, dass der Wortlaut der \nim Zusammenhang mit der Einstellung in den Schuldienst stehenden Erlasse eher für \nseine Auffassung spricht. So gehören die sog. Seiteneinsteiger nach Nr. 2.5.2 der \nErlasse des MSJK NRW zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zu Beginn und \nin den Schuljahren 2004/2005 bzw. 2005/2006 (Az.: 115.6.05.01-6461) zu dem \nPersonenkreis, die für eine „Einstellung\" in den Schuldienst in Betracht kommen. Auf \nder Grundlage dieser Erlasse hatte sich der Kläger auf eine schulscharf \nausgeschriebene Stelle beworben und in einem Auswahlverfahren durchgesetzt. \nAnders als die sonstigen Referendare, die zunächst den Vorbereitungsdienst \ndurchlaufen müssen und erst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in den \nSchuldienst eingestellt werden können, ist der Kläger nach der erfolgreichen \nTeilnahme an dem Auswahlverfahren bereits als Lehrer im Angestelltenverhältnis \neingestellt worden. \n\n49\n\nDaraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass es sich bei seiner Einstellung \num eine solche im Sinne des Mangelfach-Erlasses handelt. Einstellung in diesem \nSinne ist vielmehr nur eine unbefristete Einstellung. Das MSW NRW hat sich mit \neiner an die Einstellungsdezernenten der Bezirksregierungen des Landes \nergangenen „Rundmail\" vom 14. August 2006 zur Handhabung des Mangelfach-\nErlasses in bestimmten Fallkonstellationen geäußert. Im Zusammenhang mit der \n„Fallkonstellation 3\", welche die Anwendung des Mangelfach-Erlasses auf die \nSeiteneinsteiger zum Inhalt hat, die ihre Tätigkeit zu Beginn des \nSchuljahres 2004/2005 aufgenommen hatten, hat das MSW NRW ausgeführt:\n\n50\n\n„... Abzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum Schuljahresbeginn 2006/07 \nneu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt werden.\n\n51\n\nBei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes das \nbefristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung unterfallen sie somit dem \nAusnahmeerlass (auch wenn die konkrete Personenauswahl in der Tat bereits \nim Listen-/Auswahlverfahren zu Beginn des Seiteneinsteiger-\nVorbereitungsdienstes erfolgt ist).\"\n\n52\n\nHieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die für die Dauer von ca. \nzwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des \nMangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages \n„eingestellt\" worden waren. Die Einstellung dieses Personenkreises soll vielmehr erst \nim Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis und nach erfolgreichem Abschluss \ndes berufsbegleitend zu durchlaufenden Vorbereitungsdienstes erfolgen. Zu diesem \nZeitpunkt müssen dann auch die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen. Mit dieser Handhabung des Mangelfach-Erlasses \nbewegt sich der Beklagte auch im Rahmen der Bestimmungen über die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, bei \nder Frage nach der Einhaltung dieser Altersgrenze auf den Zeitpunkt der \nunbefristeten Einstellung abzustellen. \n\n53\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2006 - 6 A 3574/04 -, juris, wonach nicht auf \nden Zeitpunkt der befristeten Einstellung eines Grundschullehrers zwecks Weiterqualifizierung \nfür die Sekundarstufe I, sondern auf dessen unbefristete Einstellung nach Erwerb der \nUnterrichtserlaubnis abzustellen ist.\n\n54\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kommt es zudem nicht \nentscheidend auf den Wortlaut von Verwaltungsvorschriften an. Erlasse sind keine \nRechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. \nMaßgebend ist vielmehr die tatsächliche, wenn auch u. U. von dem Wortlaut der \nRichtlinien abweichende Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt \noder zumindest geduldet wird.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38, und Beschluss vom \n7. April 2000 - 2 B 21.00 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, \n268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n56\n\nNach dem Vorbringen des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die \nKammer keinen Anlass sieht, ist im Land Nordrhein-Westfalen keiner der im weiteren \nVerlauf des Schuljahres 2004/2005 (etwa zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres am \n1. Februar 2005) oder der zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 befristet \neingestellten Seiteneinsteiger in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) übernommen \nworden, wenn sie zum Zeitpunkt der Begründung des \nDauerbeschäftigungsverhältnisses das 35. Lebensjahr bereits überschritten hatten \nund die Überschreitung dieser Altersgrenze nicht nach § 6 Abs. 1 LVO unschädlich \nwar. Diese Handhabung des Mangelfach-Erlasses entsprach auch der bereits zuvor \nüblichen Praxis in gleichartigen Fällen.\n\n57\n\nVgl. etwa Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Juni 2005 - 2 K 8155/03 - zur \nEntscheidung des Beklagten, die Verbeamtung einer Seiteneinsteigerin abzulehnen, welche die \ndurch den Mangelfach-Erlass hinaus geschobene Altersgrenze zwar noch nicht im Zeitpunkt \nihrer befristeten Einstellung, wohl aber im Zeitpunkt ihrer - nach Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung - erfolgten unbefristeten Einstellung überschritten hatte. \n\n58\n\nDie vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses bewirkte auch eine Änderung \nder tatsächlichen Verhältnisse. Hierunter ist in erster Linie der dem Verwaltungsakt \nzugrundeliegende konkrete Sachverhalt zu verstehen. Von dem Wortlaut des § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X umfasst sind zudem nicht nur in der Person des Betroffenen \nliegende Umstände, sondern sämtliche für die Verwaltungsentscheidung relevanten \nund die den Tatbestand der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ausfüllenden \ntatsächlichen Umstände, so dass deren Änderung eine Anpassung erfordert. \n\n59\n\nVgl. Vogelsang a.a.O., Rn. 11 und 14 (S. 15), m.w.N.; Rn. 14 auch zur Behandlung der \nÄnderung von Richtlinien (Empfehlungen zur Einschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit) \nals Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. \n\n60\n\nDiese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben, da die Änderung der \nbisherigen Verwaltungsübung bei der Behandlung überalterter Mangelfach-Lehrer \nzur Folge hatte, dass die nach dem Erlass vom 4. Juni 1963 für den Erlass des \nFreistellungsbescheides erforderliche Erwartung, der Kläger werde zu einem \nbestimmten Zeitpunkt verbeamtet, entfiel. \n\n61\n\nOb die Änderung des Mangelfach-Erlasses sich hinsichtlich der Seiteneinsteiger \ninsgesamt als rechtmäßig darstellt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, die \nFreistellung von der Versicherungspflicht betreffenden Verfahrens, sondern der \nPrüfung in einem eigenständigen Verfahren hinsichtlich der Übernahme in das \nBeamtenverhältnis vorbehalten. \n\n62\n\nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des \nFreistellungsbescheides vor, hat die Behörde keinen Handlungsspielraum \n(Ermessen) mehr, ob sie den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufhebt oder nicht. \nSie ist hierzu vielmehr verpflichtet. Angesichts des eindeutigen Wortlauts („ist ... \naufzuheben\") ist die Rechtsansicht, bei der Berücksichtigung von Richtlinien sei noch \neine Ermessensentscheidung erforderlich, abzulehnen.\n\n63\n\nSo auch von Wulffen, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.\n\n64\n\nDer Beklagte hat den Freistellungsbescheid auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Zwar enthält der \nAufhebungsbescheid insoweit keine ausdrückliche Bestimmung. Dieser \nRegelungsinhalt ergibt sich aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter \nEinbeziehung des Freistellungsbescheides, wonach die Versicherungsfreiheit an \ndem Tag endet, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt wird.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n67\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-27/2-k-5418-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FANG","ref":"Art 6 § 21","ref_norm":"6-21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-27/2-k-5418-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265333","retrieved":"2026-07-09 02:33:01.244087+00:00"}}