{"status":"available","doknr":"OLD265445","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0322.4K5814.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"4 K 5814/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1974 in Cizre, Türkei, geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er \nreiste nach seinen Angaben erstmals am 22. Juli 1994 nach Deutschland ein und \nbeantragte am 1. August 1994 als Asylbewerber anerkannt zu werden. Bei der \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n19. August 1994 machte er unter anderem geltend: Er sei Musiker. Er habe auf \nHochzeiten gespielt und kurdischen Kindern Musikunterricht gegeben. Er habe den \nSchülern die kurdische Kultur nahe gebracht. Politisch sei er nicht aktiv gewesen, \nauch habe er die PKK nicht unterstützt. Es reiche schon, wenn man in der Türkei auf \nHochzeiten Lieder in kurdischer Sprache singe. Dadurch sei er auffällig geworden. Er \nsei sechs bis sieben Mal verhaftet und brutal geschlagen worden. In der Türkei habe \ner nicht mehr leben können. \n\n3\n\nDer Asylantrag des Klägers wurde seinerzeit mit Bescheid des Bundesamtes \nvom 15. September 1994 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage (VG Oldenburg, \n11 A 4846/94) nahm der Kläger am 15. Dezember 1994 zurück. Ausweislich einer \nGrenzübertrittsbescheinigung des Oberkreisdirektors des Kreises W verließ der \nKläger Deutschland am 27. Dezember 1994. \n\n4\n\nDer Kläger reiste nach seinen Angaben über die Flughäfen Istanbul und \nDüsseldorf am 20. März 1996 erneut nach Deutschland ein und stellte unter dem 1. \nApril 1996 den Antrag als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Bei der Anhörung \ndurch das Bundesamt vom 16. April 1996 trug er dazu vor: Nach der Rückkehr in die \nTürkei habe er sich in seiner Heimat, in Cizre, nicht frei bewegen können. Er sei \ngesucht worden, auch weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Dann sei er \ndoch zu Hause aufgespürt und verhaftet worden. Man habe ihn 15 Tage lang in Haft \ngehalten und misshandelt. Die Polizei habe ihn verdächtigt, als Beauftragter seines \nVaters in die Türkei gekommen zu sein und dort für ihn politisch zu arbeiten. Er habe \nSpitzeldienste ausführen sollen, habe sich aber mit der Begründung geweigert, er \nkönne nur als Musiker in seinem Beruf arbeiten. Man habe ihm seine Ausweise, auch \nden als Musiklehrer, abgenommen. Nachdem er frei gekommen sei, sei er von einem \nFreund gewarnt worden, dass er, der Kläger, erneut inhaftiert werden solle. Er habe \nsich nach Istanbul abgesetzt. Dort habe er erfahren, dass die Polizei seine \nSchwester wegen seines Vaters und wegen ihm verhaftet habe. Er habe seine Frau \nnachgeholt und sei erneut nach Deutschland geflohen. Er habe sich in der Türkei \nweder mit der PKK noch mit dem türkischen Staat beschäftigt. Er sei nur Musiker. \n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte den neuerlichen Asylantrag des Klägers mit Bescheid \nvom 4. Juni 1996 ab. Der Klage dagegen gab das Verwaltungsgericht Oldenburg mit \nUrteil vom 20. September 1999 (5 A 2747/96) zum Teil statt. Das Verwaltungsgericht \nverpflichtete das Bundesamt, zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG a.F. festzustellen. Zur Begründung war ausgeführt: Die Sippe des \nKlägers habe sich in Deutschland in erheblichem Ausmaß exilpolitisch betätigt. Eine \nReihe von Verwandten seien als Asylberechtigte anerkannt oder genössen \nAbschiebungsschutz. Der Kläger habe sich an den Aktivitäten beteiligt, wobei offen \nbleiben könne, ob die eigenen Teilnahmehandlungen für die Annahme politischer \nVerfolgung in der Türkei ausreichten. Der Kläger sei durch die hervorgehobenen \nAktivitäten der Verwandtschaft in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte \ngelangt, werde bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich verhört und müsse \ndamit rechnen, dabei misshandelt zu werden. Das Bundesamt erfüllte die durch das \nUrteil vom 20. September 1999 ausgesprochene Verpflichtung durch Bescheid vom \n26. Oktober 1999. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 2006 hörte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge den Kläger zu einem möglichen Widerruf des Bescheides vom 26. \nOktober 1999 an. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 3. November 2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom 26. Oktober 1999 getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der \nBescheid wurde am 9. November 2006 zugestellt. Am 14. November 2006 hat der \nKläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich in \nkeiner Weise zum Besseren gewendet. Es sei dem Kläger nach wie vor nicht \nzuzumuten, sich in sein Heimatland zurück zu begeben. Er sei dort vor politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher. Eine möglicherweise heute andere \nEinschätzung der Sippenhaftgefahr durch die obergerichtliche Rechtsprechung \nbedeute nicht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei signifikant \ngeändert hätten. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 3. November 2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, auch zu dem dort in \n1994 durchgeführten ersten Anerkennungsverfahren, auf die Ausländerakte, die \nbeigezogenen Restakten 6 A 617/95 - VG Magdeburg und 5 A 2747/96 - VG \nOldenburg, die beigezogene Asylakte der Schwester C1 (0000000-000) und den \nInhalt der Gerichtsakten verwiesen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n15\n\nDie Voraussetzungen für die Feststellung, dass Leben oder Freiheit des Klägers \nbei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht sind, liegen nicht mehr vor. Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der \nfür den Kläger positiven Entscheidung über die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG a.F. nach 1999 in einer Weise geändert, die die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung für den Kläger heute ausschließt. \n\n16\n\n1. Zu Gunsten des Klägers ist mit Bescheid des (damals noch) Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 1999 festgestellt \nworden, dass zur damaligen Zeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. \n(heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorlagen. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs \ndieses Bescheides kommt es nicht darauf an, ob der für den Kläger positive \nBescheid in der Sache rechtmäßig ergangen war (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. \nJanuar 2005, 4 K 553/04.A). Die Entscheidung des Bundesamtes folgte dem Urteil \ndes Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 20. September 1999 (5 A 2747/96). Darin \nwar die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers aus politischen \nGründen angenommen worden, weil dieser, trotz möglicherweise nur niedrig \nprofilierter eigener exilpolitischer Aktivitäten, in Zusammenhang mit den Aktivitäten \nvon Familienmitgliedern in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. \n\n17\n\n2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Widerrufsbescheid liegen \ndie Voraussetzungen für die Feststellung nach (heute:) § 60 Abs. 1 AufenthG nicht \nmehr vor. Die Verhältnisse, die die früher bestandskräftig festgestellte \nVerfolgungsgefahr ausgelöst haben, haben sich grundlegend verändert. Der Kläger \nist bei einer Rückkehr in die Türkei vor Verfolgung sicher. \n\n18\n\n2.1 Wegen möglicher Verbindungen von Verwandten zu der der Türkei kritisch \ngegenüber stehenden Exilopposition in Deutschland und eventuellen Kontakten von \nFamilienmitgliedern zu als separatistisch und gewaltbereit eingestuften Gruppen \ndroht dem Kläger derzeit keine politische Verfolgung mehr. \n\n19\n\n2.1.1 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. in dem Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. September 1999 über das \nAuffälligwerden des Klägers mit der Folge einer möglichen Behelligung durch \ntürkische Sicherheitskräfte beruht auf der - im Urteil nicht näher ausgeführten - \nAnnahme, die Verwandtschaft des Klägers habe sich in einer Weise exilpolitisch \nexponiert, die geeignet sei, das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörde zu \nwecken. Der Kläger hatte dazu schriftsätzlich vortragen lassen, sein Vater sei in der \nTürkei ein bekannter kurdischer Musiker gewesen, der der Unterstützung der PKK \nverdächtigt worden sei. Auch in Deutschland habe dieser sich als Musiker an \nverschiedenen öffentlichen Veranstaltungen in hervorgehobener Position beteiligt, \nwas unter anderem über den kurdischen Sender Med-TV in die Türkei übertragen \nworden sei. Für den Vater sei auf Grund dieses Sachverhaltes das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 AuslG a.F. festgestellt worden (Urteil des VG Magdeburg \nvom 24. November 1995, 6 A 617/95). Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, das \nder Vater in einem Erstverfahren nicht als Asylberechtigter anerkannt worden war. Im \nFolgeantragsverfahren war festgestellt worden, dass er sich nach Abschluss des \nErstverfahrens an verschiedenen öffentlichen kurdischen Veranstaltungen als \nMusikant beteiligt und dabei Trommel und Flöte gespielt hatte; zwei dieser \nSendungen seien von Fernsehanstalten aufgezeichnet worden, darunter die \nBeteiligung im Rahmen eines Festivals „N\" in C2 im Oktober 1995. Der Vater des \nKlägers hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei zum Teil unter \nAndrohung von Gewalt gezwungen worden, an den Musikveranstaltungen teil zu \nnehmen; als jedoch sein Auftritt in der Sendung Show-TV in der Türkei ausgestrahlt \nworden sei, habe die Polizei seine Ehefrau und seine Tochter heimgesucht und \nbefragt, die Tochter habe man mitgenommen und misshandelt. \n\n20\n\nDie Schwester des Klägers, C1, ist in ihrem Anerkennungsverfahren mit \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n21. Mai 1997 zunächst als Asylberechtigte anerkannt worden, zudem wurde \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. vorliegen. Auf die Klage \ndes Bundesbeauftragten, beschränkt auf die Asylanerkennung, wurde diese durch \nUrteil des Verwaltungsgerichtes Stade vom 17. Februar 1999 aufgehoben \n(4 A 1152/97). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beigeladene (die Schwester \nC1 des Klägers) sei in ihrem Heimatland nicht politisch verfolgt worden und habe \nauch keine Verfolgung zu befürchten, wenn sie dorthin zurück kehre. Das Urteil \nwurde in erster Instanz rechtkräftig. Bei der bestandskräftigen und nicht \nangefochtenen Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. blieb es \nseinerzeit. \n\n21\n\n2.1.2 Die Umstände, die im Jahr 1999 zur Annahme einer Verfolgungsgefahr für \nden Kläger geführt hatten, nämlich wegen verwandtschaftlicher Beziehungen zu \neinem Regimekritiker von türkischen Sicherheitskräften behelligt zu werden, sind \nunter den seither eingetretenen Änderungen der politischen Verhältnisse in der \nTürkei entfallen. \n\n22\n\nÜbergriffe auf Sippenangehörige, nahe wie entferntere Verwandte, kommen \nheute nur noch ausnahmsweise und unter besonderen, engen Voraussetzungen vor. \nSippenhaft drohte schon in der Vergangenheit in der Türkei im Allgemeinen nur \nnahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von \ndurch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation. Darin lag eine doppelte Einschränkung: Abgeleitet werden konnte \nSippenhaft nur von solchen Personen, die als Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht \nwurden. In deren politische Verfolgung einbezogen zu werden drohte zudem nicht \ngenerell Verwandten beliebigen Grades, sondern nur nahen Angehörigen. Für sie \nbestand eine widerlegbare Vermutung drohender politischer Verfolgung. Bei anderen \nVerwandten waren festgestellte Fälle einer politischen Verfolgung bei der \nVerfolgungsprognose zu würdigen, ohne dass dabei auf eine Regelvermutung \nzurückgegriffen werden konnte (OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000, \n8 A 1292/96.A; BVerwG, Urteil vom 26. April 1988, 9 C 28.86, BVerwGE 79, 244; \nUrteil vom 13. Januar 1987, 9 C 53.86, BVerwGE 75, 304; Urteil vom 2. Juli 1985, 9 \nC 35.84, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34). \n\n23\n\nDie aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt nicht mehr die Prognose, dass Sippenhaft \nselbst nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. Diese Wahrscheinlichkeit hat im Zuge des Reformprozesses in der Türkei \nebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen der \nAngehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren \nüberschreiten. Soweit es noch Vernehmungen oder Durchsuchungen der Wohnung \nund des Arbeitsplatzes der Verwandten gibt, mag das für den Betroffenen \nunangenehm sei, versetzt ihn jedoch nicht in die für die Gewährung von Asyl bzw. \nAbschiebungsschutz vorauszusetzende ausweglose Lage (OVG NW, Urteil vom 18. \nApril 2005, 8 A 273/04.A) Familienangehörige - etwa von vermeintlichen oder \ntatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden möglicherweise nach \nwie vor zu Vernehmungen geladen oder, wenn sie nicht freiwillig erscheinen, \nvorgeführt. Seit 2003 ist jedoch kein Fall mehr bekannt geworden, in dem es im \nZusammenhang mit der Ermittlung des Aufenthaltes einer gesuchten Person zu \nÜbergriffen gegen Familienangehörige gekommen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 27. Juli 2006 (Stand Juni 2006), 508-516.80/3 TUR). \n\n24\n\nWas für die Verwandtschaft von gesuchten Personen gilt, gilt für die \nFamilienmitglieder von Personen, die nicht mit Haftbefehl gesucht wurden und die \nauch nicht zu den militanten Angehörigen einer staatsfeindlichen Organisation zu \nzählen sind, erst recht. Unter den heutigen Verhältnissen werden, anders als es der \ndurch das VG Oldenburg angenommene Sachverhalt in der Vergangenheit hergab, \nVerwandte von als regimekritisch bekannt gewordenen Personen nicht mehr in deren \nVerfolgung einbezogen. Etwas andere kann nur bei außergewöhnlichen Umständen \ngelten, etwa wenn sich greifbare und nachgewiesene Anhaltspunkte für aktuelle \nmenschenrechtswidrige Übergriffe auf Familienmitglieder ergeben und zwingende \nGründe dafür sprechen, dass dies auch für ein aus Deutschland zurückkehrendes \nFamilienmitglied der Fall sein wird. \n\n25\n\n2.1.3 Der Kläger ist unter den seit der Zuerkennung von Abschiebungsschutz im \nJahr 1994 erheblich veränderten Verhältnissen heute vor politischer Verfolgung in \nder Form der Sippenhaft sicher. Der Kläger hatte schon damals nicht geltend \ngemacht oder gar belegt, dass sein Vater oder seine Schwester zu den Aktivisten \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation gehörten und deswegen durch \nHaftbefehl gesucht wurden. Der Umstand des bloßen Auffälligwerdens, weil \nFamilienmitglieder als Mitglieder von Musikgruppen in den Verdacht geraten waren, \nSympathisanten der PKK oder anderer staatsfeindlicher Gruppen zu sein, ist heute \nbedeutungslos. An der Verwandtschaft derartiger Exiloppositioneller, die sich selbst, \nwenn überhaupt, nur knapp oberhalb der Schwelle zur niedrig profilierten \nexilpolitischen Betätigung bewegt haben, besteht allein aus Gründen des \nVerwandtschaftsverhältnisses kein Interesse. Der Vater des Klägers war zwar \nMitglied einer Musikgruppe. Sein Auftreten ist ausweislich der rechtskräftigen \nFeststellungen des VG Magdeburg in seinem Urteil vom 24. November 1995 \n(6 A 617/95) in der Türkei auch bekannt geworden. Dadurch mag es, wie er \nbehauptet hatte, in der Türkei in 1995 zu Übergriffen auf Familienangehörige und \nden Kläger selbst gekommen sein. Der Vater des Klägers hatte jedoch selbst nicht \nsubstanziiert behauptet, mit seinen Musikdarbietungen eine prominente Rolle in der \nkurdischen Exilopposition gegen den türkischen Staat gespielt zu haben. Abgesehen \ndavon, dass der Kläger nicht vorträgt, ob sein Vater noch aktiv als Musiker tätig ist \nund in welcher Form, wird sich eine Zugriff auf Verwandte heute nicht mehr \nwiederholen. Die Einbeziehung von Familienangehörigen in die Verfolgung der \npolitischen Exilopposition wird in der Türkei nicht mehr praktiziert, jedenfalls soweit \nes um die kurdische Musikszene geht. Obwohl es im deutschen Exil umfänglich \ntätige oppositionelle Musikakteure gibt, gibt es in neuerer Zeit keine Referenzfälle für \nderen politische Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei. (VGH Baden \nWürttemberg, Urteil vom 27. Juli 2001, A 12 S 228/99). Verwandte können \nunbehelligt in die Türkei zurück kehren und sich ohne ernsthafte Gefährdung dort \naufhalten. \n\n26\n\nEin Ausnahmesachverhalt, der eine gegenteilige Annahme nahe legen könnte, \nwird nicht vorgetragen. Der Kläger hat trotz eines Hinweises mit der Ladung, dass er \nzu der eigenen aktuellen Situation und Gefährdung vortragen möge, innerhalb der \nihm gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen. \n\n27\n\n2.2 Der Kläger hat wegen der in eigener Person unternommenen exilpolitischen \nAktivitäten unter den heute geltenden Verhältnissen in der Türkei ebenfalls keine \npolitische Verfolgung zu befürchten. \n\n28\n\n2.2.1 Das dem Kläger Abschiebungsschutz zubilligende Urteil des VG Oldenburg \nvom 20. September 1999 stützt die Verfolgungsprognose auf ein Zusammenwirken \nvon politischen Aktivitäten seiner Verwandten und der behaupteten Teilnahme des \nKlägers selbst an allerhand exilpolitischen Veranstaltungen, wobei offen geblieben \nist, ob die eigenen Teilnahmehandlungen für sich genommen ausreichten, um eine \nfür die türkischen Sicherheitsbehörden interessante hervorgehobene Position \ninnerhalb der kurdischen Bewegung zu begründen. Ebenso wie das erste \nBegründungselement, die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Sippe, heute durch \ndie geänderten Verhältnisse in der Türkei nicht mehr zieht, wird auch die eigene \nBetätigung keine Nachteile mehr für den Kläger haben. \n\n29\n\n2.2.2 Ein exilpolitisches Auftreten ist unter den heute herrschenden Bedingungen \nin der Türkei schon generell weit weniger noch als früher gefährlich. Es besteht \nEinigkeit darin, dass niedrig profilierte Aktivitäten noch weniger als früher ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko begründen können. Dazu gehören bei \nkurdischen Asylbewerbern etwa die Teilnahme - auch als Ordner oder Fahnenträger \n- an Demonstrationen und ähnlichen Veranstaltungen einschließlich der Verteilung \nvon Flugblättern, des Verkaufs von Zeitschriften und der Betreuung von \nInformationsständen oder die einfache Mitgliedschaft in Exilvereinen. Hierunter fällt \nauch die bewusste Platzierung von namentlich gekennzeichneten Artikeln, \nLeserbriefen und Anzeigen in türkischsprachigen Publikationen (OVG Nds., Urteil \nvom 18. Juli 2006, 11 LB 75/06). Nur wer politische Strategien und Ideen entwickelt \noder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus \nmaßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf die in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der Sicht des \ntürkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen \ngilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden \nanzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende \nMeinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, oder die tragende \nFunktionen im organisatorischen Bereich ausüben. Früher konnten darüber hinaus \nauch Personen als exponiert angesehen werden, die nicht durch politische Reden \nauf Veranstaltungen für kurdische Personen warben, die aber eine hervorgehobene \nTätigkeit etwa in einer kurdischen Folkloregruppe ausübten; dabei kam es auf Größe \nund Bekanntheitsgrad dieser Gruppe, die Stellung des Betreffenden in ihr und den \npolitischen Inhalt ihrer Lieder an (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2002, \n8 A 1266/99.A; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 310 jeweils m.w.N; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. Juli 2001, A 12 S 228/99). \n\n30\n\n2.2.3 Was der Kläger zu seiner Rolle als Musiker im Verlauf des früheren \nAnerkennungsverfahrens vorgetragen hat, lässt nicht auf eine hervorgehobene \nPerson, etwa als Moderator, Vortänzer oder Solist schließen. Dem entspricht es, \ndass er mit seinem Vortrag nicht zu erkennen gegeben hat, mit seinen \nFolkloreauftritten neben der Volkstumspflege ein besonderes politisches \nEngagement verbunden zu haben. Der Kläger ging und geht es ausschließlich um \ndie Musik, nicht um Politisches. Er hat von Anfang an in beiden in Deutschland \ndurchgeführten Asylverfahren stets vorgetragen, er sei ausschließlich Musiker, mit \nPolitik beschäftige er sich nicht. Dieser Einstellung entspricht es, dass der Kläger \nsich gerade nicht politisch exponiert. Es liegen nicht genügend Anhaltspunkte für die \nAnnahme vor, der Kläger könnte mit seiner Tätigkeit in der kurdischen \nFolkloregruppe als eine Art Leitfigur der kurdischen Opposition in Erscheinung \ngetreten sein.\n\n31\n\n2.2.4 Unter den heutigen Verhältnissen in der Türkei ist das auf musikalische \nBeiträge aus dem Bereich der kurdischen Kultur beschränkte Auftreten des Klägers, \nanders als früher, uneingeschränkt ungefährlich. Denn gerade auf dem kulturellen \nSektor hat sich, jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2006, der türkische Staates seit \n1999 so weit zurück gezogen, dass Verfolgungsgefahren für den Kläger jetzt \nausgeschlossen sind. \n\n32\n\nDie früher für den Gebrauch der kurdischen Sprache im öffentlichen Raum und \ndamit auch für das Kulturschaffen bestehenden Restriktionen sind in den letzten \nJahren durch gesetzliche Änderungen und die Verwaltungspraxis gelockert worden. \nDas Reformpaket der AKP-Regierung vom 3. August 2002 hatte bereits das Verbot \nvon Rundfunk- und Fernsehsendungen auf kurdisch aufgehoben (der Gebrauch im \nRadio wurde damals schon toleriert). Nach einem sehr schwierigen \nImplementierungsprozess mit einigen Rückschlägen werden seit Juni 2004 im \nstaatlichen Fernsehen TRT wöchentlich je eine halbe Stunde unter anderem in \nkurdischen Sprachen ausgestrahlt, wenn auch nur Nachrichten, Musik und \nKulturprogramme gestattet werden und türkische Untertitel oder Übersetzungen auf \nTürkisch Pflicht sind. Zunächst durften nur überregionale Sender Programme in \ndiesen Sprachen ausstrahlen. Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK \nhat dann am 7. März 2006 auch privaten regionalen Sendern erlaubt, zeitlich \nbegrenzt Sendungen in kurdischen Sprachen auszustrahlen. Seit dem 23. März 2006 \nstrahlen Gün TV und Söz TV aus Diyarbakir sowie Medya FM Radio \nkurdischsprachige Programme aus. Hinzu kommen die von Sendern aus Europa und \naus dem Nordirak ausgestrahlten Sendungen in kurdischer Sprache (Auswärtiges \nAmt, Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006, Stand Juni 2006, 508-516.80/3 TUR). Es \nmag sein, dass sich diese Liberalisierung „von oben\" insbesondere in den ländlichen \nGebieten Ostanatoliens tatsächlich nur langsam durchsetzt. So sollen nach dem \nStand gegen Ende 2004 ungeachtet der Lockerungen, die in Bezug auf das Verbot \nder kurdischen Sprache eingeführt wurden, noch kurdische Zeitungen und Kassetten \nper Gerichtsbeschluss konfisziert worden sein; auf Hochzeiten in den kleinen Städten \nund Dörfern im Osten und Südosten wurde das Singen kurdischer Lieder von den \nlokalen Sicherheitskräften verboten. Andere Beispiele betreffen das Auftreten \nkurdischer Volkssänger. Weil der Volkssänger Ibrahim Tatlises in seiner eigenen \nSendung bei ShowTV ein kurdisches Lied gesungen hat, soll er von der \nRepublikanischen Staatsanwaltschaft vernommen worden sein; gegen den \nProtestmusiker Ferhat Tunc soll ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, \nweil er in Mardin bei einem Konzert ein kurdisches Lied vorgetragen hat. (Kaya, \nGutachten vom 25. Oktober 2004 in juris-web, Asylis-Fakten,TUR26892002). \nMittlerweile ist der Prozess jedoch weiter fortgeschritten. Für die Auftritte des Klägers \nin Deutschland an wenig prominenter Stelle geben die beschriebenen Vorkommnisse \nohnehin nichts her. Weder ist er ein prominenter kurdischer Protestsänger, noch lässt \nsich den angeführten Beispielen entnehmen, dass die Betroffenen mehr als \nschikaniert worden sind und asylrechtlich relevante Nachteile hinnehmen mussten. \nDie exilpolitische Folkloreszene ist ohnehin nicht angesprochen. Soweit in seinem \nfrüheren lokalen Umfeld in der Türkei noch Erinnerungen an seine Auftritte in der \nTürkei bestehen und soweit die lokalen Behörden der kurdischen Folklore weiterhin \nkritisch gegenüber stehen, kann der Kläger Nachstellungen, die über bloße \nBehinderungen seiner beruflichen und künstlerischen Tätigkeit hinausgehen, durch \neinen Umzug in den Westen der Türkei ausweichen. Die niedrig profilierten, rein auf \ndie musikalische Folklore beschränkten Auftritte des Klägers werden dort keine \nNachteile mehr auslösen, die dem Kläger den Aufenthalt in seinem Heimatland \nunzumutbar machen. \n\n33\n\n3. Dem Kläger kann allerdings die Verhaftung und die Überstellung in die \nTürkische Armee drohen, weil er sich seiner Militärdienstpflicht entzogen hat. Die \nsich daraus für ihn ergebenden Nachteile beinhalten aber keine individualisierte \npolitische Verfolgung, die ihm die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar \nmacht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-22/4-k-5814-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-22/4-k-5814-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265445","retrieved":"2026-07-09 02:33:10.593023+00:00"}}