{"status":"available","doknr":"OLD265444","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0322.4K172.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"4 K 172/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n29. Dezember 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1962 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und \nbehauptet, der arabischen Volksgruppe anzugehören. \n\n3\n\nEr reiste nach seinen Angaben am 31. Dezember 2000 auf dem Luftweg über die \nFlughäfen Ankara und Frankfurt nach Deutschland ein. Am 9. Januar 2001 \nbeantragte er, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Mit dem Antrag und im \nRahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 16. Januar 2001 trug er vor: Er sei \nin seinem Heimatland Gemüsebauer auf Pachtland gewesen und habe sich in den \nWintermonaten zusätzlich um die Tiere gekümmert. Er sei nie Mitglied einer \npolitischen Organisation gewesen und habe sich auch nicht politisch betätigt. Er sei \naber demokratisch gesinnt und habe nach Ermessen revolutionäre \nUnterstützungshandlungen dadurch geleistet, dass er Nahrungsmittel abgegeben \nhabe. Er habe auch viel Kontakt zu Kurden gehabt. Er sei von der Gendarmerie \nverschiedentlich zur Wache mitgenommen worden, schon seit 1997. Am \n20. März 2000 sei er festgenommen und beschuldigt worden, Separatisten dadurch \nunterstützt zu haben, dass er ihnen Tiere verkauft habe. Am 15. Juli 2000 sei er \nerneut deswegen verhaftet worden. Man habe ihn misshandelt und habe \nVerkaufsbelege sehen wollen. Er sei mit der Aufforderung frei gelassen worden, sich \nim August erneut bei der Polizei zu melden. Die Polizei habe in den nächsten Tagen \ndie Belege sehen wollen. Darauf sei er nicht eingegangen, weil er befürchtet habe, \nwieder verprügelt zu werden und sei untergetaucht. Er habe gehört, dass gegen ihn \nHaftbefehl erlassen worden sei. Tatsächlich hätten seit 1996 PKK-Angehörige bei \nihm gelegentlich übernachtet und gegessen. Er sei von ihnen immens unter Druck \ngesetzt und gezwungen worden ihnen zu helfen. Das erwähnte Vieh habe er zwei \nWochen vor der Festnahme am 20. März 2000 weit unter dem Marktpreis an Leute \nvon der Organisation Dev-Sol verkauft. Auch die seien davor von ihm mit Nahrung \nversorgt worden. Über die Dev-Sol wisse er nicht Bescheid, nur dass es eine \nrevolutionäre Organisation sei. Er habe ihnen geholfen, weil sie ihn unter Druck \ngesetzt hätten. \n\n4\n\nDas Bundesamt (damals noch:) für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Juni 2001 ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG a.F. nicht vorliegen. \n\n5\n\nDagegen erhob der Kläger am 10. Juli 2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht \nAachen (8 K 1278/01.A). In einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin vom \n9. Februar 2004 behauptete der Kläger: Seine erste Verhaftung sei die vom \n20. März 2000 gewesen, da sei ihm vorgeworfen worden, Dev-Sol-Leute unterstützt \nund ihnen Unterschlupf und Nahrungsmittel gewährt zu haben. Wann er zuerst \nRinder an diese Leute verkauft habe, könne er nicht mehr sagen, er habe immer \nRinder ge- und verkauft, das sei sein Beruf gewesen. Zwei weitere Male habe man \nihn unter ähnlichem Verdacht festgenommen und verhört und dann noch einmal am \n15. Juli 2000, insgesamt also vier Mal. Auch vor der letzten Festnahme habe er Vieh \nan Leute von der Dev-Sol verkauft, da habe er aber ebenso wenig gewusst, dass das \nDev-Sol-Mitglieder gewesen seien, wie vor der Festnahme vom 20. März 2000. \nZuerst hätten sie auch noch normale Preise gezahlt. Die Festnahme und das Verhör \nam 15. Juli 2000 seien am Schlimmsten gewesen. Zehn Tage vorher habe er \n15 Rinder an Dev-Sol-Leute verkauft, und zwar habe er zu diesem Zeitpunkt \ngewusst, dass diese Leute der Dev-Sol angehörten. Sie hätten einen Teil des \nKaufpreises nicht entrichtet und er habe nicht darauf bestanden, dass noch bezahlt \nwürde, sondern habe das als eine Art Spende an die Organisation verstanden. Er sei \nvon zu Hause weg verhaftet und auf der Wache schwer misshandelt worden. Man \nhabe von ihm einen Verkaufsbeleg, eine Quittung verlangt und ihm gesagt, er müsse \ndie Quittung binnen zehn Tagen präsentieren, sonst gebe es richtig Ärger. Er habe \nsich dem entzogen und sei untergetaucht und dann mit Hilfe der Familie nach \nDeutschland geflohen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage durch Urteil vom \n13. Februar 2004 statt. Der Bescheid des Bundesamtes (damals:) für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 2001 wurde aufgehoben. Dabei \nging das Gericht ausweislich des Urteilstatbestandes von folgendem Sachverhalt \naus: „Der Kläger, der in der Türkei als Viehhändler und Landwirt tätig war, hat seit \netwa 1996 sowohl die kurdischen Widerstandskämpfer der PKK als auch - in erster \nLinie - Angehörige der Dev-Sol ideell und materiell unterstützt. Gerade zu Letzteren \nfühlte er sich auch politisch hingezogen. Von 1997 bis März 2000 ist der Kläger, \ndessen Haus etwas außerhalb der Ortschaft gelegen, zwar mehrmals mit zur Wache \ngenommen worden. Dabei hat es sich jedoch um nur kurzfristige, allein \nKontrollzwecken dienende Mitnahmen gehandelt, in deren Rahmen er verhört und \nanschließend wieder freigelassen wurde. Zu körperlichen Übergriffen ist es in diesem \nZusammenhang nicht gekommen. Am 20. März 2000 ist der Kläger für einen Tag \nfestgenommen und zum ersten Mal auch massiv körperlich misshandelt worden. \nErstmals sah er sich auch dem konkreten Vorwurf der Sicherheitskräfte ausgesetzt er \nunterstütze Anhänger der Dev-Sol. Unter diesem Vorwurf ist der Kläger danach \ninsgesamt noch drei Mal festgenommen und misshandelt worden. Zuletzt ist der \nKläger am 15. Juli 2000 für die Dauer von drei Tagen inhaftiert und massiv gefoltert \nworden. Anlass war ein zehn Tage zuvor erfolgter Verkauf von 15 Kälbern an \nAngehörige der Dev-Sol zu einem verbilligten Preis. Nach der unter der Auflage, \nbinnen zehn Tagen Quittungen und Belege über den Verkauf vorzulegen, erfolgten \nFreilassung , tauchte der Kläger zunächst bei Verwandten in der Türkei unter. Am \n31. Dezember 2000 hat der Kläger die Türkei auf dem Luftweg verlassen.\"\n\n7\n\nDas Urteil wurde in erster Instanz rechtskräftig. Das Bundesamt erkannte den \nKläger mit Bescheid vom 5. Mai 2004 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. \n\n8\n\nDas Ausländeramtes des Kreises B wies das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge mit Bescheid vom 12. September 2005 darauf hin, dass der Kläger \nbeabsichtige, seine Tochter zwangsweise in die Türkei zu verbringen; in diesem \nZusammenhang sei Gewaltanwendung angekündigt worden und es habe Drohungen \nauch gegen die Ausländerbehörde gegeben; die minderjährige Tochter des Klägers \nmüsse vom Jugendamt und der Polizei vor dem Kläger versteckt werden. Das \nBundesamt nahm das zum Anlass, unter dem 7. Dezember 2005 ein Verfahren zum \nWiderruf der Anerkennung des Klägers einzuleiten. Der Kläger wurde mit Schreiben \nvom 7. Dezember 2005 angehört. \n\n9\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief mit Bescheid vom \n29. Dezember 2006 die unter dem 5. Mai 2004 verfügte Anerkennung des Klägers \nals Asylberechtigter ebenso wie die positive Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG a.F. und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nnicht vorliegen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \ndurch Anschreiben vom 5. Januar 2007 übermittelt. Der Kläger hat am \n13. Januar 2007 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 29. Dezember 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Akte 8 K 1278/01.A - VG Aachen - , die Asylakte des \nAnerkennungsverfahrens des Klägers (0000000-000) und die über ihn geführte \nAusländerakte sind beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakte des Bundesamtes und den \nInhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist begründet. \n\n17\n\nDer Widerruf der Asylanerkennung ist rechtwidrig. Es bestehen nach den \nmaßgebenden Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin \nZweifel daran, dass der vorverfolgte Kläger bei der Rückkehr in sein Heimatland dort \nvor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. \n\n18\n\n1. Der Bescheid des Bundesamtes ist auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt \nund als Widerruf der Asylanerkennung bezeichnet worden. Auf die Frage, ob die \nAsylanerkennung zurück genommen werden kann, weil der Kläger auf Grund objektiv \nunrichtiger Angaben anerkannt worden ist, kommt es nicht an. Nach dem Sach- und \nStreitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lägen die Voraussetzungen für \neine Rücknahme trotz der im Anerkennungsverfahren in mehrfacher Hinsicht \nunstimmigen und wechselnden Angaben des Klägers und den wenig überzeugenden \nAusführungen zu einer Zugehörigkeit aus Überzeugung zum Unterstützer- und \nSympathisantenkreis der Dev-Sol auch nicht vor. Denn die Unrichtigkeit der \nBehauptung, wegen Unterstützung der terroristischen Organisation Dev-Sol \nvorverfolgt worden zu sein, muss feststehen. Zweifel genügen nicht. Das \nVerwaltungsgericht Aachen hat die Behauptungen des Klägers nach einer \nausführlichen persönlichen Einvernahme durch die Berichterstatterin unter \nBerücksichtigung seiner bildungs- und konstitutionsbedingt eingeschränkten \nsprachlichen und intellektuellen Möglichkeiten für umfassend, nachvollziehbar und \nletztlich stimmig gehalten. Das Gericht ist auf Grund des gewonnenen persönlichen \nEindrucks zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe wahrheitsgemäß \nvorgetragen. Dem tritt die Beklagte nicht substanziiert entgegen. Dementsprechend \nsteht nach wie vor fest, dass der Kläger in der Zeit vor seiner Flucht nach \nDeutschland in der Türkei in den (begründeten) Verdacht geraten war, die \nOrganisation Dev-Sol materiell zu unterstützen, zuletzt durch eine nicht unerhebliche \nfinanzielle Spende in der Form eines hohen Preisnachlasses bei dem Verkauf von \nRindern an Angehörige der Organisation. Der Kläger ist mehrfach vorübergehend \ninhaftiert und verhört und dabei jedenfalls unmittelbar vor der Flucht massiv \nmisshandelt worden. \n\n19\n\n2. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtfertigt den Widerruf der Asylanerkennung des \nKlägers nicht. \n\n20\n\n2.1 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr \nvorliegen. Der Tatbestand setzt eine nachträgliche, erhebliche und nicht nur \nvorübergehende Änderung der Sach- oder Rechtslage voraus, die bei einer \nRückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgebenden Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausschließt. Eine nachträglich andere Beurteilung der \nVerfolgungslage reicht für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht aus. \n\n21\n\n2.2 Die Voraussetzungen, unter denen das VG Aachen mit Urteil vom \n13. Februar 2004 die Verpflichtung ausgesprochen hat, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen, sind nicht durch nachträgliche Änderungen der \nSachlage entfallen. \n\n22\n\n2.2.1 Die persönlichen Umstände des Klägers haben sich nicht in einer Weise \ngeändert, die die Verfolgungsgefahr oder auch nur seine Verfolgungsfurcht \nausschließt. Selbst wenn der Kläger geäußert haben sollte, er werde seine Tochter \ngewaltsam in Türkei zurück bringen, weil sie zu Hause ausgerissen und zu einem der \nFamilie fremden Mann gezogen war, bedeutet das nicht, dass er ohne Risiko in die \nTürkei zurück kehren kann und will. Abgesehen davon, dass die Akten keinen \ndefinitiven Hinweis auf die Absicht des Klägers geben, die Tochter eigenhändig in die \nTürkei zurück zu führen, müssen seine Erklärungen in erster Linie der Erregung und \nder Sorge um die Familienehre zugeschrieben werden. Eine bewusste Entscheidung \nzu einer Rückkehr in die Türkei in der sicheren Erwartung, dort werde ihm nichts \nzustoßen, lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n23\n\n2.2.2 Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Türkei haben sich \nzwischenzeitlich nicht in einer Weise geändert, die die seinerzeit angenommene \nVerfolgungsgefahr für den Kläger heute ausschließt. \n\n24\n\n2.2.2.1 Sympathisanten und Unterstützer der Dev-Sol haben auch heute in der \nTürkei noch mit staatlichen Maßnahmen, mit Festnahmen, Verhören und mit \nStrafverfahren zu rechnen. Dev-Sol ist eine der gefährlichsten und in der Türkei hart \nverfolgten Terrororganisationen des linken Parteienspektrums. Dev-Sol ist in den \n70er Jahren aus der THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei) hervorgegangen. Die \nkommunistisch orientierte Organisation unterhielt einen militärischen Flügel (SDB), \ndessen Aufgabe es war, Attentate vorzubereiten und auszuführen. Dev-Sol \nrekrutierte Mitglieder in Gymnasien und Universitäten. Sie finanzierte sich neben \nSpendenaktionen, die zum Teil unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen \nunwillige Spender durchgeführt wurden, vor allem durch Raubüberfälle in den \nStädten der Türkei und Europas. (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Februar 1997 \nan das VG Frankfurt/Oder, 514-516.00/23047). Ihr Ziel war die Einführung eines \nkommunistischen Systems Moskauer Prägung in der Türkei. Die Anwendung von \nGewalt auch gegen Menschen gehörte zu den von der Dev-Sol praktizierten Mitteln, \num ihre revolutionären Ziele zu verfolgen. Sie unterlag 1991/1992 in der Türkei nach \nmehreren Anschlägen einer besonders intensiven polizeilichen Verfolgung mit dem \nZiel diese Organisation zu zerschlagen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n26. Mai 2000, 10 A 10433/98). Es handelte sich um eine terroristische Vereinigung, \ndie sowohl in der Türkei also auch in Deutschland (seit 1983) verboten ist. 1992 \nspaltete sich die Dev-Sol. Die danach ausgetragenen internen \nAuseinandersetzungen führten in der Türkei, aber auch im Ausland zu mehreren \nversuchten und vollendeten Tötungsdelikten. 1994 entstand aus einer der \nAbspaltungen die DHKP-C (revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front), der mehrere \nGewalttaten und Morde zugeschrieben werden. Obwohl die DHKP-C in den späten \n90er Jahren (außerhalb der türkischen Gefängnisse) zunächst weniger in \nErscheinung getreten ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der \ntürkischen Behörden kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung bestand (OVG \nNds., Urteil vom 5. Mai 1999, 2 L 1558/94). Die Verurteilungen des \nUnterstützerkreises erfolgten zum Teil auf der Grundlage eines sehr weit \nverstandenen Mitgliedschaftsbegriffes. Unter Umständen reichte das Kleben von \nPlakaten oder die Teilnahme an einer Demonstration, die von der DHKP-C \norganisiert war oder bei der ihre Symbole gezeigt wurden, aus (vgl. Rumpf, \nGutachten vom 20. August 1997 für das VG Hamburg, Seite 27; ders., Gutachten \nvom 19. Dezember 1996 für das VG Hamburg, Seite 11). \n\n25\n\n2.2.2.2 An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Dafür spricht \ndie fortdauernde Präsenz der DHKP-C bzw. ihrer Mitglieder in der Türkei, die in der \nTürkei herrschende Auffassung, jedenfalls Teile der Mitgliedschaft dieser \nOrganisation seien gewillt, den bewaffneten Kampf fortzuführen und die \nstrafrechtlichen Maßnahmen, mit der die Türkei terroristische und gewaltbereite \nOrganisationen bekämpft. Mitglieder der DHKP-C waren Mitte der 90er Jahre führend \nbei der Organisation von Hungerstreiks in türkischen Gefängnissen (Oberdiek, \nGutachten vom 31. Oktober 2005 an das VG Sigmaringen). Die DHKP-C hat oder \nhatte jedenfalls zeitweise die Gefängnisse zu ihrem herausragenden Kampfgebiet \nerkoren. Sie führt schon fast seit 6 Jahren einen Hungerstreik um die Schließung der \nGefängnisse des Typs F (mitteleuropäischer Standard statt Massenzellen für bis zu \n100 Gefangene) zu erwirken. In diesem Hungerstreik sind bereits 122 Menschen \nums Leben gekommen (Daten von 2006), zu einem großen Teil DHKP-C-Anhänger \n(vgl. http://de.wikipedia.org; Stichwort Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front, \nDHKP-C) Die türkischen Sicherheitskräfte gehen davon aus, dass die Haft nur eine \nUnterbrechung der politischen Tätigkeit darstellt (Oberdiek, a.a.O., unter Verweis auf \nein Gutachten für das VG Dresden vom 14. Februar 2005). Als Gefahr wird die \nDHKP-C (früher Dev-Sol) auch gegenwärtig in der Türkei noch wahrgenommen, wie \nsich aus der Erwähnung dieser Organisation im aktuellen Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 (508-516.80/3 TUR) ergibt (vgl. Seite 22, \nAnträge von DHKP-C Straftätern nach dem Wiedereingliederungsgesetz; Seite 35 \nHinweise auf Disziplinierungsmaßnahmen innerhalb der DHKP-C, die bis zur Tötung \nbei Verdacht auf Abweichlertum reichen). Sie war im Vorfeld des NATO-Gipfels noch \nim Juni 2004 in Istanbul für die Bombenexplosion in einem Linienbus mit vier Toten \nund zahlreichen Verletzten verantwortlich (Verfassungsschutzbericht des Landes \nNRW über das Jahr 2004, Ausländerextremismus, Seiten 153 ff.). Die DHKP-C ist in \nDeutschland seit 1998 als Ersatzorganisation der 1983 verbotenen Dev-Sol \nverboten, hier aber bis heute aktiv. Deutschland ist wegen der Vielzahl der hier \nlebenden Türken und deren relativen Wohlstandes neben der Türkei das wichtigste \nBetätigungsfeld der DHKP-C. Hier bestehen fest gefügte Organisationsstrukturen: \nNeben dem Deutschlandverantwortlichen und dessen engsten Mitarbeitern gibt es \nVerantwortliche für verschiedene Regionen sowie für einzelne Städte, daneben \nFunktionäre für besondere Aufgaben. Zwar hat ihr Generalsekretär im Februar 1999 \neine „Gewaltverzichtserklärung\" abgegeben. Es steht jedoch nicht fest, ob es sich \ndabei lediglich um ein taktisches Verhalten zur erstrebten Aufhebung des Verbotes \nhandelt (Pressestelle des Generalbundesanwaltes beim BGH, zum Stichwort \nAusländerextremismus, im Internet unter http://www.generalbundesanwalt.de). \n\n26\n\nBei der Unterstützung illegaler bewaffneter Organisationen besteht grundsätzlich \nund andauernd die Gefahr der Strafverfolgung in der Türkei (Auswärtiges Amt, \nAuskunft an das VG Frankfurt vom 27. Oktober 2004, 508-516.80/43178, für \nDev-Yol). Dabei geht die Türkei in jüngerer Zeit eher schärfer noch als früher vor, wie \nsich an den Änderungen des Strafrechts ablesen lässt. Früher galt Art. 169 tStGB \na.F. Das Strafmaß bei Straftat nach dieser Vorschrift betrug vor Inkrafttreten des \nneuen türkischen Strafgesetzbuches am 1. Juni 2005 drei bis fünf Jahre Haft \nzuzüglich Straferhöhung um die Hälfte nach Art. 5 des Antiterrorgesetzes (ATG; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Januar 2006 an das VG Freiburg, \n508-516.80/44230). Nach Inkrafttreten des neuen tStGB wird die Unterstützung einer \nillegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 n.F. \ntStGB werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst \noder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft. \nDas Strafmaß beträgt nach Art. 314 Abs. n.F. tStGB fünf bis zehn Jahre Haft, \nzuzüglich einer Straferhöhung um die Hälfte gemäß Art. 5 des ATG. \n\n27\n\n2.2.2.3 Aus dem nach den Feststellungen des VG Aachen gegen den Kläger \nseitens der türkischen Sicherheitskräfte bestehenden Verdacht, die Organisation \nDev-Sol unterstützt zu haben, der nach den Einlassungen des Klägers tatsächlich \nbegründet war, und dem andauernden und manifesten Interesse der türkischen \nSicherheitskräfte, Mitglieder terroristischer Organisationen dingfest zu machen, folgt \nauch heute noch die Gefahr, dass der Kläger, entweder unmittelbar bei der Einreise \noder später bei einer gezielten oder zufälligen Personenkontrolle verhaftet und \nverhört werden wird. Davor ist der Kläger nicht hinreichend sicher, weil er vorverfolgt \nwar und angenommen werden muss, dass er namentlich registriert worden ist. Eine \nindividuelle Registrierung kann, auch über die Jahre hinweg und auch außerhalb der \nöstlichen Landesteile der Türkei, noch zu einer Befragung führen, etwa wenn der \nBetroffene in eine Kontrolle gerät (vgl. für den auf einer Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, beruhenden individualisierten PKK-Verdacht: \nOVG NW, Beschluss vom 19. April 2005 a.a.O., Seite 115).\n\n28\n\n2.2.2.4 Festnahmen und, auch scharfe, Verhöre an sich könnten, jetzt wie auch \nzur Zeit des Urteils des VG Aachen, die Gewährung von politischem Asyl nicht \nauslösen. Was der Kläger dabei an Misshelligkeiten (scharfe Befragungen, die mit \nBeleidigungen aller Art einher gehen, Schikanen unterhalb der Schwelle von \nMisshandlungen oder massiver psychischer Quälereien) erdulden muss, weil er als \nUnterstützer einer terroristischen Gruppe in strafrechtliche Ermittlungen verwickelt \nwird, muss er hinnehmen. Die vom türkischen Staat ergriffenen strafrechtlichen \nMaßnahmen zur Terrorbekämpfung dienen dem Rechtsgüterschutz. Sie ahnden ein \nnach der internationalen Staatenpraxis strafwürdiges schwer kriminelles Verhalten. \nDas gilt insbesondere bei der Verfolgung von Straftaten durch Angehörige der \nDHKP-C (Dev-Sol), einer Organisation, die auch in Deutschland als terroristische \nVereinigung eingestuft und verboten ist. Dem Strafverfahren hat sich der Kläger zu \nstellen. Terroristische Straftaten erfordern und rechtfertigen intensive und weit \nausgreifende Ermittlungen, harte und ausdauernde Verhöre und ein Strafverfahren \nmit, je nach der Schwere der Schuld, unter Umständen harter Bestrafung (vgl. Urteil \ndes VG Düsseldorf vom 7. August 2006, 1752/06.A). \n\n29\n\n2.2.2.5 Das VG Aachen hat in seinem den Kläger anerkennenden Urteil vom \n13. Februar 2004 allerdings angenommen, der Kläger müsse wahrscheinlich, wie ihm \nin der Vergangenheit schon widerfahren, bei einer erneuten Verhaftung über die \nbeschriebenen Maßnahmen hinaus Misshandlungen bis hin zur Folter erdulden. Ein \nderartiges Vorgehen ist politische Verfolgung, denn es grenzt den Kläger in \nAnknüpfung an seine politische Einstellung aus der staatlichen Rechtsordnung aus \nund versetzt ihn in eine ausweglose Lage, aus der er sich mit den Mitteln der auch \neinem Verbrecher zukommenden Rechtsverteidigung nicht befreien kann. Der dem \nUrteil des VG Aachen zu Grunde liegende Sachverhalt und die daraus abgeleitete \nPrognose haben sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des \nvorliegenden Rechtsstreites nicht geändert. Das betrifft zwar möglicherweise nicht \nunmittelbar die Umstände der Einreise, wohl aber den nachfolgenden Aufenthalt im \nHeimatland. \n\n30\n\n2.2.2.5.1 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der \nRückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland \nzurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der \ndurchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst \nunwahrscheinlich. Seit vier Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in \ndie Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit \nfrüheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 27. Juli 2006, Stand Juni 2006, 508-516.80/3 TUR, Seite 43). Diese \nTatsache wird als solche nicht bezweifelt (vgl. OVG Nds. a.a.O.). Soweit sie als \nungeeignet angesehen wird, Foltergefahren auszuschließen, bezieht sich das auf \ndas Schicksal von Mitgliedern oder Kadern der PKK oder anderer illegaler \nbewaffneter Organisationen oder von Personen, die in dieser Weise verdächtigt \nworden sind (OVG Nds., a.a.O. unter Berufung auf Kaya, Gutachten vom \n8. August 2005 an das VG Sigmaringen). Zum Kreis der danach möglicherweise \nweiterhin gefährdeten Personen gehört der Kläger nicht. Der Kläger hat nie \nbehauptet, Mitglied oder Kader der Dev-Sol gewesen zu sein. Auch ein \nentsprechender handfester Verdacht kann sich nicht gegen ihn gerichtet haben, denn \ndann wäre er unweigerlich vor seiner Ausreise in ein Strafverfahren verwickelt \nworden. \n\n31\n\n2.2.2.5.2 Ein anderes Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte ist aber dann \nnicht hinreichend sicher auszuschließen, wenn der Kläger nicht sofort bei der \nEinreise, sondern später, bei irgendwelchen Kontakten mit der Polizei, mit den \nfrüheren Verdachtsmomenten konfrontiert wird. Über die Wahrscheinlichkeit in \ndiesem Fall bis zur Folter misshandelt zu werden, lässt sich derzeit allerdings nur \nschwer eine gesicherte Prognose treffen. Nach Auffassung des OVG NRW kommt es \nzwar einerseits nach wie vor häufig zu Misshandlungen und Folter durch die \nSicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei; es bestehe ein hohes Risiko, Opfer \nasylerheblicher Maßnahmen zu werden für eine Person, die ins Blickfeld der \nSicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines etwaigen Strafverfahrens \n(OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Seite 47,48), wobei sich die \nMisshandlungsmethoden jedoch tendenziell abmildern; Folter sei weiterhin ein \nBestandteil der Methodik der türkischen Sicherheitskräfte und werde als Mittel zur \nHerbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte \neingesetzt (Seite 53); nehme die Häufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher \nPolizeihaft ab, finde sie eher in Polizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung \n(Seite 54). Andererseits, so das OVG NRW (a.a.O., Seite 51), hänge die \nWahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geratener \nVerdächtiger mit Folter und sonstigen Menschenrechtsverletzungen rechnen muss \nund in welcher Weise er gegebenenfalls misshandelt wird, davon ab, wie weit die \njüngsten gesetzlichen Reformen im Zuge der „Null-Toleranz\" Politik gegen Folter vor \nOrt von den jeweils handelnden Amtswaltern schon umgesetzt werden, wobei \nfestzustellen sei, dass gerade die bislang besonders gefürchtete Terroreinheit in \nIstanbul, möglicherweise auf Grund eines höheren Ausbildungsstandes, Verhöre \nimmer häufiger ohne Anwendung physischer Gewalt durchführt. Das Auswärtige Amt \nverneint für die Gegenwart systematische Folter, stellt fest, dass die Zahl der bekannt \ngewordenen Folter- und Misshandlungsfälle deutlich zurückgeht und hält bei der \nBeurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe bei Rückkehr in \ndie Türkei einen besonders strengen Prüfungsmaßstab für angezeigt (Auswärtiges \nAmt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR); \nzudem sei die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit politischem \nHintergrund nicht höher als bei Straftaten mit kriminellem Hintergrund (Auskunft an \ndas VG Freiburg vom 28. Mai 2005, was allerdings unter den verschiedenen, die \nVerhältnisse in der Türkei beobachtenden Auskunftspersonen- und Stellen umstritten \nist). Nach einem Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom \n7. September 2006 über einen Bericht des Antifolterkomitees des Europarates wird in \ntürkischen Gefängnissen und auf Polizeiwachen nur noch „ausnahmsweise\" gefoltert. \nDen Grund für die veränderten Verhältnisse sieht das Auswärtige Amt unter anderem \nin der gesetzlichen Verkürzung der Polizeihaft, der Gewährleistung frühzeitigen \nKontaktes zu einem Rechtsanwalt und der Anordnung ärztlicher Untersuchungen vor \nBeginn einer Vernehmung und bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam. \nJedenfalls soll sich die Menschenrechtslage bezüglich Folter und Misshandlung im \nVergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 erheblich verbessert haben \n(Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006, Seite 35), wenn es der \ntürkischen Regierung auch noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung \nvollständig zu unterbinden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \n11. Januar 2007, a.a.O., Seite 38). \n\n32\n\nDie allgemein festgestellten Verbesserungen waren allerdings nicht nur den \ngesetzgeberischen und administrativen Anstrengungen der gegenwärtigen \ntürkischen Regierung zu verdanken. Sie geschahen auch, weil die PKK militärisch \nbesiegt, ihr Führer Öcalan verhaftet und abgeurteilt und die bürgerkriegsähnliche \nAuseinandersetzung im Osten der Türkei abgeebbt war. In der jüngsten Zeit sind \njedoch die gewaltsamen Zusammenstöße zwischen türkischem Militär und PKK-\nTerroristen wieder aufgeflammt, obwohl die PKK nach einer Beendigung des von ihr \nausgerufenen „Waffenstillstandes\" zum 1. Juni 2004 am 19. August 2005 einen auf \neinen Monat befristeten und am 1. Oktober 2006 erneut einen einseitigen \nWaffenstillstand verkündet hatte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \n11. Januar 2007, a.a.O., Seite 20). Angeheizt durch den Semdinli-Vorfall (Anschlag \nauf das Buchgeschäft eines PKK-Mitgliedes in einer Kleinstadt im Südosten der \nTürkei) im November 2005 und durch gewaltsame Ausschreitungen nach den \nNewroz-Feiern Ende März 2006 anlässlich der Beerdigung von vier PKK Terroristen \nsoll die Zahl der Menschenrechtsverletzungen in der Türkei wieder angestiegen sein. \nIn den sensiblen Bereichen (Kurdenfrage, Terrorismus, Linksextremismus, \nKemalismus, Staat und Militär) soll wieder eine Zunahme der juristischen, \npolizeilichen und militärischen Aktionen zu erwarten resp. bereits feststellbar sein \n(Bundesamt für Migration, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement der \nSchweiz, Kurzbericht über eine Dienstreise Türkei vom 5. bis 15. April 2006). \n\n33\n\nAus der auch heute noch und weiterhin, zuletzt möglicherweise mit wieder \nschlechteren Aussichten auf eine durchgreifende Besserung der Verhältnisse, im \nFluss befindlichen Erkenntnislage lassen sich für den Einzelfall folgende Richtpunkte \ngewinnen: Die Wahrscheinlichkeit, bei einer polizeilichen Festnahme im \nZusammenhang mit dem Verdacht, eine terroristische Vereinigung unterstützt zu \nhaben, misshandelt zu werden, hängt vom Ausbildungsstand und vom Umfeld der \njeweils ermittelnden Polizeibeamten einerseits und vom Gewicht des \nErkenntnisinteresses ab. Je dringender die vorhandenen Verdachtsmomente der \nAufklärung bedürfen und je wahrscheinlicher es ist, dass der in die Fänge Geratene \nAuskunft geben kann, desto eher werden die Sicherheitskräfte, auch wenn sie schon \nbelehrt und geschult sind, geneigt sein die gesetzlichen Reformen zu vergessen, in \n„bewährte\" Praktiken zurück zu fallen und entsprechend rücksichtslos vorzugehen \n(vgl. Urteile des Einzelrichters, VG Düsseldorf, vom 27. Juni 2005, 4 K 680/05.A; vom \n5. Dezember 2006, 4 K 3870/06.A). \n\n34\n\nFür die Kläger ergibt sich daraus das unveränderte, fortdauernde Risiko, \nmisshandelt oder gar gefoltert zu werden, wie das in der Vergangenheit nach der \nÜberzeugung des VG Aachen in seinem Urteil vom 13. Februar 2004 der Fall war. \nDer Kläger gehört nicht zur Vielzahl der heute nicht mehr gefährdeten PKK-\nSympathisanten, die vor mehr als zehn bis fünfzehn Jahren in ihrer dörflichen \nUmgebung mehr oder weniger freiwillig Lebensmittel abgegeben oder ihre \nSympathien für separatistisches Gedankengut gar nur exilpolitisch und niedrig \nprofiliert kundgetan haben (vgl. dazu Urteil des Einzelrichters des VG Düsseldorf vom \n5. Dezember 2006, 4 K 3870/06.A). Er hat einer vergleichsweise kleinen, aber sehr \ngefährlichen terroristischen Organisation eine namhafte Geldspende zukommen \nlassen und wird daher unter Umständen aus der Sicht der türkischen \nSicherheitskräfte zu den Finanziers des Terrors gezählt werden. Schon das hebt ihn \naus der Masse der Oppositionellen heraus. Die türkischen Sicherheitskräfte werden \nzudem der Vermutung nachgehen wollen, der Kläger habe in Deutschland \nVerbindungen zu hier lebenden Dev-Sol bzw. DHKP-C Mitgliedern geknüpft und \nkönne über die Strukturen oder über einzelne Personen der (Exil-) Organisation \nInformationen beschaffen. Daran besteht ein gesteigertes Interesse, schon weil die \nDHKP-C als Kaderorganisation mit einer strengen internen Disziplinierung gilt, was \nderen Ausspähung erheblich erschwert. Zudem hat die DHKP-C gerade in \nDeutschland ihren wesentlichen Auslandstützpunkt, nicht zuletzt auch mit der \nAufgabe der Geldbeschaffung. Da die DHKP-C ihre Anschläge in der Vergangenheit \nvornehmlich gegen Repräsentanten des türkischen Staates, bedeutende Personen \naus der Wirtschaft sowie Angehörige der türkischen Justiz und der Sicherheitskräfte \ngerichtet hat, wird das Bedürfnis an der Informationsbeschaffung nicht nur zum \nZweck der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch aus Gründen der \nVerbrechensprävention nicht gering sein und auf Dauer bleiben. Die türkischen \nSicherheitskräfte werden alles daran setzen, die Repräsentanten des türkischen \nStaates und seine wichtigen Funktionsträger zu schützen und dabei schon im Vorfeld \njedes noch so kleine Risiko ausschalten wollen. Es besteht die Gefahr, dass die \ntürkischen Sicherheitskräfte, wie in der Vergangenheit, aus der Notwendigkeit \nheraus, Ermittlungsergebnisse und Abschreckungswirkung zu erzielen, die Grenzen \neines verhältnismäßigen und rechtsstaatlichen Vorgehens überschreiten und aus \ndem Kläger heraus zu prügeln versuchen, was er in den Vernehmungen nicht von \nsich aus bekunden will oder kann. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO.\n\n36\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-22/4-k-172-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-22/4-k-172-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265444","retrieved":"2026-07-09 02:33:10.493782+00:00"}}