{"status":"available","doknr":"OLD265502","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0321.5K2699.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"5 K 2699/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben \nwerden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer aus dem Iran stammende Kläger reiste zusammen mit seinem Enkel, dem \nKläger im Verfahren 5 K 1117/07.A, nach eigenen Angaben auf dem Luftweg am 25. \nOktober 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02. November \n2005 einen Asylantrag. \n\n3\n\nDer Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 07. Februar 2006 \nabgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) \nstellte weiterhin fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nnoch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran \nvorlägen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den \nIran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nEintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. \n\n4\n\nDagegen hat der Kläger am 11. Februar 2006 Klage erhoben und sein \nVorbringen vertieft. \n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2007 ist er ergänzend befragt \nworden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Februar \n2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nbzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 \n\n10\n\nAufenthG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie \nden der Ausländerakten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 07. Februar 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Denn \ner hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArtikel 16a Abs. 1 GG noch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 1 oder § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. \n\n17\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische \nVerfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche \nMerkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die \nVerfolgung mithin „wegen\" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme\" selbst \nzu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich \n- gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu \nbewältigende („ausweglose\") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem \nZufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in \nAnwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen \noder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage \noder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig \ndavon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es \nsei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG). Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nwird dem betroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im \nSinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). U.a. mit den \nAnforderungen an die Zuerkennung dieser Rechtsstellung befasst sich im Interesse \neiner gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die \n„Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes\" (ABl. EG \nNr. L 304/12 vom 30. September 2004, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie), durch \ndie in den Mitgliedstaaten ein (einheitliches) Mindestmaß an Schutz für \nschutzbedürftige Personen gewährleistet werden soll.\n\n18\n\nMit Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG wollte der bundesdeutsche Gesetzgeber im \nHinblick auf die Anforderungen an die Anerkennung als Flüchtling der \nQualifikationsrichtlinie entsprechendes Recht schaffen, so dass diese Norm des \nAufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie - und insbesondere \nim Lichte der Art. 2 lit. c) und 4 - 10 der Richtlinie - auszulegen ist,\n\n19\n\nvgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A, UA S. 5ff.; vgl. \nauch zur Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urt. v. 21. November 2006 - 1 C \n10.06, UA S. 7f.\n\n20\n\nDies gilt um so mehr, nachdem die Frist für die Umsetzung der \nQualifikationsrichtlinie mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 \nder Richtlinie), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig geworden \nwäre.\n\n21\n\nIst die Bestimmung des § 60 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der \nQualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass die Prüfung des \nAnspruches auf Anerkennung als Flüchtling Feststellungen dazu umfasst, ob \nVerfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im \nSinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Nach Art. \n9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgung Handlungen, die (lit. a)) aufgrund ihrer \nArt und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung \nder grundlegenden Menschenrechte darstellen oder (lit. b)) in einer Kumulierung \nunterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, \nbestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. \na) beschriebenen Weise betroffen ist. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie umschreibt dabei \nnäher die Verfolgungsgründe. \n\n22\n\nDie im Lichte der Qualifikationsrichtlinie auszulegenden Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG sind dabei im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen \ndes Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. \nUnterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des \nGeschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder \nder Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der \nVerfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit \nscheitert. Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von \nden dargelegten Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG \ngelten,\n\n23\n\nvgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der \nVorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500.\n\n24\n\nMaßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der \nGefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im \nZeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. \n1 AsylVfG). Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei \nan unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren:\n\n25\n\nHat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, \nbesteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor \nerneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche \nZweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz \nentfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Asylbewerber hingegen \nunverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund \nasylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). Dazu reicht es nicht \naus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei \nzusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine \nlandesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus \nder Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten \nEingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.\n\n26\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum \nErfolg. \n\n27\n\nDer Kläger ist nicht als politisch Verfolgter aus dem Iran ausgereist (I.). Darüber \nhinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich \nwahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer \nVerfolgung ausgesetzt wäre (II.). \n\n28\n\nI.\n\n29\n\nSoweit der Kläger vorgetragen hat, er sei im Iran bereits konkreten staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, kann ihm dieser Vortrag keinen \nSchutzanspruch vermitteln. Dies gilt nicht nur mit Blick auf den behaupteten \nGefängnisaufenthalt wegen religiöser Abtrünnigkeit im Jahre 2003 bzw. 2004 (1.), \nsondern auch hinsichtlich der unmittelbar fluchtauslösenden Ereignisse im Herbst \n2005 (2.), deren Schilderung sich durch zahlreiche Unstimmigkeiten und \nWidersprüche auszeichnet. Die bloße Zugehörigkeit zur russisch-orthodoxen Kirche \nim Iran sowie die Verrichtung von gemeindlichen Hilfstätigkeiten für diese führt \nebenfalls zu keiner Vorverfolgung (3.). \n\n30\n\n1.\n\n31\n\nSoweit der Kläger behauptet, bereits im Iran wegen des Vorwurfs ein religiös \nAbtrünniger zu sein, verfolgt gewesen zu sein, vermag dies weder einen auf Asyl \nnoch auf § 60 Abs. 1 AufenthG gestützten Schutzanspruch zu vermitteln. \n\n32\n\nZunächst ist schon zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt im Iran aufgrund einer \nDiskussion mit muslimischen Frauen über religiöse Fragen und sein dortiges \nEintreten für den christlichen Glauben festgenommen worden ist und sechs Monate \ninhaftiert war. Das Gericht merkt lediglich an, dass es die Einlassung des Klägers \nhierzu nicht für überzeugend hält. Denn seine Angaben in der mündlichen \nVerhandlung wiesen deutliche Unstimmigkeiten zur Bundesamtsaussage auf, die \nauch nicht überzeugend ausgeräumt wurden. So sprach er beim Bundesamt etwa \ndavon, die Vorfälle hätten sich anlässlich eines Rundganges mit den Frauen durch \ndie russisch-orthodoxe Kirche in Teheran ereignet. In der mündlichen Verhandlung \nwar indes davon die Rede, es sei in einem Altenheim zu der besagten Diskussion mit \nden Frauen gekommen. Desweiteren erklärte er, es habe im Iran gar keine \nGerichtsverhandlung mit Verurteilung gegeben. Hingegen sprach der Kläger beim \nBundesamt noch mehrfach davon, es habe eine Gerichtsverhandlung mit \nVerurteilung stattgefunden. Soweit er auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen \nVerhandlung sich dahingehend korrigiert, es sei keine „offizielle\" \nGerichtsverhandlung gewesen, ist dies ersichtlich als Versuch zu werten, aufgezeigte \nUnstimmigkeiten im Nachhinein zu glätten.\n\n33\n\nSelbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Kläger tatsächlich wegen der \nzuvor erwähnten Diskussion mit muslimischen Frauen über religiöse Fragen für \nsechs Monate inhaftiert worden sein will, fehlt es an dem - für den Schutzanspruch \nvor politischer Verfolgung - erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen \nVerfolgung - Flucht - Asyl. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Kläger von März/April bis \nOktober/November des Jahres 2003 (wie zunächst von ihm beim Bundesamt und \nspäter in der mündlichen Verhandlung behauptet) oder im gleichen Zeitraum des \nJahres 2004 (wie der Enkel bei seiner Anhörung bzw. der Kläger zunächst in der \nmündlichen Verhandlung angab) wegen der Vorkommnisse in Haft war. Zwar hält \ndas Gericht den Zeitraum im Jahre 2003 für näher liegend, da die Abfrage des \nBeklagten in der Zentralen Visa-Kartei des Auswärtigen Amtes ergab, dass der \nKläger am 26. September 2004 einen Visumsantrag gestellt hat und es wenig \nglaubhaft ist, dass er diesen noch während seiner Haftzeit und demnach aus dem \nGefängnis heraus gestellt hat. Dies auch weil der Kläger bei seiner Anhörung \nzunächst angab, zwischen der Haftentlassung und der Visa-Antragstellung habe \netwa ein Jahr gelegen. Ungeachtet dessen kann angesichts des jedenfalls aber \nerheblichen Zeitablaufes zwischen der Freilassung entweder im Herbst 2003 oder im \nHerbst 2004 und der Ausreise des Klägers aus dem Iran erst im Oktober 2005, die \nausweislich seiner eigenen Einlassung vor dem Bundesamt zudem andere Gründe \nals die einstige vermeintliche religiöse Verfolgung hatte, ein solcher erforderlicher \nKausalzusammenhang nicht mehr festgestellt werden.\n\n34\n\nIm Übrigen war der Vorwurf der religiösen Abtrünnigkeit bei Ausreise ohnehin \nlängst ausgeräumt, denn der Kläger konnte ausweislich seiner Aussage vor dem \nBundesamt gegenüber diesem Vorwurf letztlich mit Erfolg einwenden, dass er kein \nAbtrünniger sei (vgl. Seite 6 des Anhörungsprotokolles). Es ist zudem überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Kläger -so er denn in Haft war- wieder freigelassen wurde, \nweil er seine Strafe verbüßt hatte. Mithin bestand bei seiner Ausreise kein ernstliches \nreligiös motiviertes Verfolgungsinteresse mehr. Die zuvor angeblich bereits erlittene \ndiesbezügliche Verfolgung ist daher nicht wiederholungsträchtig, zumal ausweislich \ndes Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006 im Iran Muslime \nund die drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften, \nzu denen u.a. das Christentum gehört, im wesentlichen friedlich nebeneinander \nleben, die anerkannten religiösen Minderheiten Kultusfreiheit genießen und \nchristliche Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der \neigenen Religion beschränken -wie es für die orthodoxen Christen der Fall ist -, vom \nStaat nicht systematisch behindert oder verfolgt werden. Dementsprechend ist nach \nden Verhältnissen im Iran auch die Furcht des Klägers nicht nachzuvollziehen, sein \nLeben sei in Gefahr, weil bei einer angeblichen polizeilichen Durchsuchung seiner \nWohnung Videokassetten mit Aufnahmen von Taufzeremonien und der Beerdigung \nseiner Mutter gefunden worden seien.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nEinen Schutzanspruch vermitteln auch nicht die unmittelbar fluchtauslösenden \nGeschehnisse, da sie unglaubhaft sind. Ihre Schilderung zeichnet sich durch \nzahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche aus. \n\n37\n\nDer Kläger hat beim Bundesamt zunächst angegeben, er sei mit seinem Enkel \nzusammen geflohen weil der Enkel einem Freund von ihm das im Iran verbotene \nBuch „23 Jahre\", bei dem es sich im Wesentlichen um eine historisch-kritische \nAuseinandersetzung mit der Person und dem Werk des Propheten Mohammed \nwährend seines 23-jährigen Regnums handelt, gegeben habe. Die streng religiösen \nEltern dieses Freundes hätten dies erfahren und daraufhin Probleme gemacht. Sie \nseien zu dem Haus des Klägers gekommen und hätten lange (nach Angaben seines \nEnkels beim Bundesamt 45 Minuten) und laut vor dem Haus geschimpft. Der Kläger \nund sein Enkel wären zwar im Haus gewesen, hätten aber so getan, als seien sie \nnicht da. Als die Eltern wieder weggegangen seien, sei der Kläger zu einem Freund \ngegangen. Dort habe er gehört, dass sich der Freund seines Enkels aufgehängt \nhabe. Er habe dort auch telefonisch von seiner Tochter erfahren, dass sein Haus \ndurchsucht worden sei. Daraufhin hätte er sich mit seinem Enkel zur sofortigen \nAusreise entschlossen. Dieses vermeintlich fluchtauslösende Geschehen hat der \nKläger indes im Rahmen der mündlichen Verhandlung wesentlich abweichend \ngeschildert. Der Enkel habe das Buch einem Freund geliehen, dessen Vater dies \ngemerkt und seinen Sohn dafür geschlagen habe worauf selbiger sich erhängt habe \nbzw. von seinem Vater ermordet worden sei, so genau wisse der Kläger das nicht. \nAufgrund des Todesfalles sei dann dessen Familie vor das Haus des Klägers \ngezogen und hätte dort geschimpft. Er, wie auch sein Enkel seien allerdings \nüberhaupt nicht zu Hause gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger, \nvor dem Tod des Freundes seines Enkels habe es keine Proteste vor seinem Haus \ngegeben. Dies entspricht bereits nicht seiner Einlassung vor dem Bundesamt, wo der \ndavon sprach, erst nach den Protesten vor seinem Haus von dem Todesfall erfahren \nzu haben. Desweiteren konnte er auch in der Verhandlung nicht plausibel und \nwiderspruchsfrei erklären, wie er denn - wenn er entgegen seiner Angaben beim \nBundesamt nicht während der Proteste zu Hause gewesen sein will - von diesen \nerfahren hat. Zunächst gab er an, Nachbarn hätten ihm davon erzählt. Jedoch ließ er \nsich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung dahingehend ein, der \nHauseigentümer habe seine Tochter angerufen, die ihm dann erst von den Vorfällen \nberichtet habe. Angeblich soll ihn seine Tochter daraufhin bei einem Herrn U \nangerufen haben. Woher sie jedoch von dem Aufenthalt des Klägers dort wusste \nblieb unklar. Vielmehr ließ sich der Kläger auf Vorhalt dann dahingehend ein, er sei \ndoch zu seiner Tochter gegangen. Dies entspricht ebenfalls nicht dem beim \nBundesamt getätigten Vortrag. Auf weiteren gerichtlichen Vorhalt, dann hätte seine \nTochter ihn ja nicht anrufen brauchen, gab der Kläger plötzlich an, er sei doch nicht \nbei seiner Tochter gewesen, sie habe ihn vielmehr auf dem Mobiltelefon angerufen. \nDie Marke des Mobiltelefons konnte er auf Nachfrage allerdings nicht benennen. Er \nerklärte lediglich stückweise und nur jeweils auf gezielte Nachfrage des Gerichts, es \nsei das Telefon seines Enkels gewesen, der gerade bei ihm gewesen sein soll. Er \nwiderspricht sich dann weiterhin selbst, wenn er zunächst in der mündlichen \nVerhandlung angibt, er sei von seiner Tochter angerufen worden, jedoch sich später \ndahingehend einlässt, sein Enkel sei von seiner Tochter angerufen worden. \nSchließlich ist ebenso nicht erklärlich, warum die Eltern des verstorbenen Freundes \nseines Enkels vor dem Haus des Klägers protestieren sollten, wenn doch der Enkel \ngar nicht bei ihm gewohnt hat, sondern nach Aussage des Klägers bei der Mutter \ngelebt habe. Diese offensichtlich dem jeweilig günstig geglaubten Verfahrensverlauf \nangepassten und von dem Bestreben Widersprüche und Unstimmigkeiten \nnachträglich zu glätten geprägten Einlassungen des Klägers sind unglaubhaft. \n\n38\n\nIst demnach schon die vom Kläger präsentierte fluchtauslösende Geschichte \nnicht glaubhaft, kann ihm auch nicht abgenommen werden, dass er oder sein Enkel \ndas verbotene Buch „23 Jahre\" überhaupt besessen hat, zumal sich seine \nEinlassungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Inhalt des Buches \nauf Allgemeinplätze und im Iran wohl ohnehin allgemein Bekanntes erstreckten. \nSoweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals angibt, er habe das Buch „23 \nJahre\" mit seinem Enkel vervielfältigt, handelt es sich um einen gesteigerten Vortrag, \nder dem Kläger nicht geglaubt werden kann. Denn es hätte nichts näher gelegen, als \neine solche Einlassung - wenn sie denn wahr gewesen wäre - schon beim \nBundesamt, wo er gehalten war seinen Asylvortrag vollständig und lückenlos zu \nschildern, oder im Anschluss zeitnah durch seinen Prozessbevollmächtigten \nvorbringen zu lassen. Ebenso wenig kann dem Kläger dann geglaubt werden, dass \ner Flugblätter mit seinem Enkel am Computer entworfen und verteilt habe oder gar \nbei einer vermeintlichen polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung Reste \nregimekritischer Flugblätter gefunden worden seien. \n\n39\n\nLediglich ergänzend wird angemerkt, dass, wäre sein Sachvortrag im Hinblick auf \ndie Publikation von Flugblättern zutreffend, eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung \nebenfalls nicht nachvollziehbar wäre. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 21. September 2006 löst die private oder öffentliche Äußerung von \nUnzufriedenheit oder Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen \nund sozialen Lage in der Regel keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus, solange \nsie die Werte der Islamischen Revolution und der schiitischen Glaubensrichtung nicht \nverunglimpft, die Anerkennung des staatstragenden Prinzips der „Herrschaft der \nRechtsgelehrten\" nicht bestreitet oder erkennbar darauf abzielt, das Regime selbst \nzu stürzen. Die vom Kläger vor dem Bundesamt wiedergegebenen Inhalte der - \nohnehin in jeweils nur geringer Zahl (der Kläger sprach von 50-60 Stück) verteilten - \nFlugblätter, die z.T. sogar an selbstkritische Äußerungen von Regierungsmitgliedern \n(Interview des Gesundheitsministers zur Lage der Gesundheitsversorgung) \nanknüpfen konnten, spiegeln eine den Rahmen des Üblichen nicht sprengende Kritik \nwider (vgl. auch die - u.a. vom Enkel des Klägers - beim Bundesamt weiter \nbenannten Inhalte: z.B.: Kritik am Gesundheitsministerium wegen des Importes von \nverdorbenem Fleisch, Schwarzmarktverkauf von Medikamenten; Lage in den \npalästinensischen Gebieten). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vermochte \nder Kläger in keiner Weise deutlich zu machen, dass es sich um eine das System \nverunglimpfende und auf seinen Sturz hin orientierte Kritik handelte. Vielmehr ging es \nvornehmlich um wohlbekannte Klagen über die Reformbedürftigkeit eines Sektors, \ndie dort herrschende Korruption und die Ressourcenverteilung. Derartiger Kritik ist \nvor dem Hintergrund der wiedergegebenen Auskunftslage aus Sicht des Regimes \nkeine Verfolgungswürdigkeit zuzusprechen, so dass dem Kläger eine darauf \ngründende Verfolgungsfurcht nicht abzunehmen ist.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nSchließlich ergibt sich auch keine Vorverfolgung mit Blick auf die vermeintlich \nbereits im Iran - nach Angaben des Klägers schon vor 63 Jahren „durch seine Mutter\" \n- vollzogene Taufe, seine Zugehörigkeit zur russisch-orthodoxen Kirche sowie die \nAusübung von bloßen Hilfstätigkeiten für diese (Arbeit in einem Altenheim der \nrussisch-orthodoxen Kirche; sonstiges soziales Engagement, vgl. Schreiben der \nrussisch-orthodoxen Kirche vom 1. Juli 2006). Denn ihm ist insoweit bis zu seiner \nAusreise aus allein diesen Gründen nichts widerfahren. Eine lediglich darauf \ngegründete Gefahr einer politischen Verfolgung drohte ihm bei seiner Ausreise daher \nnicht. \n\n42\n\nSteht damit keine Vorverfolgung im Raum, kann eine Rückkehrgefährdung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht festgestellt werden. \n\n43\n\nDie Prüfung der Zuerkennung eine Schutzanspruches in der Person des Klägers \numfasst dabei unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie auch Feststellungen \ndazu, ob Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an \nVerfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 \nder Richtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei \nder Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion \ninsbesondere umfasst: theistische, nichttheistische und atheistische \nGlaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im \nprivaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige \nreligiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner \noder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach \ndieser vorgeschrieben sind. Dabei ist jedoch nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ist nicht \njede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch \nVerfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das \nlediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, \nsich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. Dies ist \njedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - \nReligionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahren für Leib, \nLeben oder Freiheit der Person verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden \n„Ausgrenzung\" führt, die sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender \nMenschenrechte darstellt (vgl. zu diesem maßstabgebenden Intensitätsumfang der \nVerfolgungshandlungen: Art. 9 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie),\n\n44\n\nvgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage, zu § 1 Rn. 208 ff. m. w. N.\n\n45\n\nBei Anwendung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist nicht zu \nerkennen, dass dem Kläger eine derart intensive Ausgrenzung droht und im \nRückkehrfalle seine persönliche Freiheit oder gar sein Leben allein wegen des \nReligionswechsels bedroht wäre (a.) oder er nicht ungefährdet an (öffentlichen) \nchristlichen Gottesdiensten im Iran teilnehmen könnte (b.). \n\n46\n\na.\n\n47\n\nNach dem Strafrecht der islamischen Republik stellt der Religionswechsel eines \nMoslems keinen Straftatbestand dar. Die Konversion ist zwar als Abtrünnigkeit vom \nislamischen Glauben nach religiösem Recht strafbar,\n\n48\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 02. August 2005 (508-516.80/43948) und des \nGIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut) v. 06. Dezember \n2004.\n\n49\n\nNach islamischem Recht ist jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem \nsich ausdrücklich als Christ bekennt, berechtigt, den Konvertierten zu töten. Diese \n„Berechtigung\" wird in der Lebenswirklichkeit im Iran aber nicht auch tatsächlich \numgesetzt, so dass ein Apostat nicht schon allein wegen seines bekannt \ngewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt \nwäre,\n\n50\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30. August 1996 und des GIGA Instituts für Nahost-\nStudien (vormals: Deutsches Orient-Institut) v. 06. Dezember 2004.\n\n51\n\nZur Frage des tatsächlichen Gefährdungsumfanges, der im Iran mit der \nKonversion zum Christentum verbunden ist, hat das Auswärtige Amt in seinen \nLageberichten der letzten Jahre durchgehend an der Aussage festgehalten, dass \nMitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems \nangehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher \nRepressionen ausgesetzt sind. Diese Gefahr besteht für alle missionierenden \nChristen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt. \nVerfolgungsmaßnahmen richteten sich aber bisher ganz überwiegend gezielt gegen \ndie Kirchenführer und in der iranischen Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber \ngegen einfache Gemeindemitglieder. Bei nicht missionierenden, zum Christentum \nkonvertierten Moslems kommt es danach (lediglich) vor, dass sie wirtschaftlich, etwa \nbei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich, bis hin zur Ausgrenzung, benachteiligt \nwerden,\n\n52\n\nvgl. nur Lageberichte v. 18. April 2001, 02. Juni 2003, 03. März 2004, 24. März 2006 und v. \n21. September 2006.\n\n53\n\nDerartige wirtschaftliche oder gesellschaftliche Benachteiligungen durch die \nmoslemische Mehrheitsgesellschaft sind aber im Regelfall nicht als eine \nschwerwiegende, d.h. hinreichend intensive Verletzung grundlegender \nMenschenrechte anzusehen, die als Verfolgungshandlung (vgl. Art. 9 Abs.1 lit. a) \nQualifikationsrichtlinie) einen Schutzanspruch auslösen könnten, da sie dem Maß \neiner insoweit vorbildgebenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit der Person \nnicht entsprechen.\n\n54\n\nSelbst gegenüber örtlich im Iran missionierenden christlichen Kirchengemeinden \nrichteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer \noder in der Öffentlichkeit besonders Aktive, aber nicht gegen einfache konvertierte \nGemeindemitglieder, wie der Kläger einer ist,\n\n55\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 24. März 2006 und v. 21. September 2006 \nsowie Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 15. Dezember 2004.\n\n56\n\nDass einfache Konvertiten im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nschwerwiegenderen Benachteiligungen ausgesetzt sind, erklärt sich wie folgt: Die \nHinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit wird im \nIran nicht verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein \npersönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft \nwerden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie, weil und soweit sie als Angriff auf \nden Bestand der Islamischen Republik \nIran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden \nMullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen \nMachthaber fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche \nKonsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist zwar - weil dies den Gesetzen des Islam \nentspricht - religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden \nReligionsgemeinschaften der Buchreligionen Juden- und Christentum solange \nvorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen \nHerrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) \nReligionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" hinein würde jedoch den \nim Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese \nunterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese \nUnterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern \nunterstellen diesen eben dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen \nGewande zu betreiben,\n\n57\n\nvgl. GIGA Institut für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut), Auskunft v. \n20. Dezember 1996.\n\n58\n\nDie Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in \nder persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen \nGlauben. Erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt \neine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen dar.\n\n59\n\nDementsprechend sind dem Auswärtigen Amt nach der Auskunft an das \nSächsische OVG vom 15. Dezember 2004, die durch die Auskunft vom 15. Juni 2005 \nan das VG Koblenz bestätigt wurde, in den vorangegangenen vier Jahren insgesamt \nnur drei Vorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen von staatlicher Seite \nauf Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen gekommen ist. \nIm April 2004 wurden Angehörige der freikirchlichen „Assembly of God\", die im Iran \nmissioniert bzw. Missionierungen zumindest nicht wehrt, festgenommen,\n\n60\n\nvgl. auch Auskunft des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-\nInstitut) v. 06. Dezember 2004. \n\n61\n\nIm Mai 2004 wurde ein Pastor dieser Glaubensgemeinschaft anlässlich eines \nTreffens mit Gläubigen zusammen mit seiner Familie in seinem Haus inhaftiert, \nwährend andere anwesende Personen unbehelligt blieben. Die genannten \nInhaftierten wurden alle 10 Tage nach der Verhaftung des Pastors wieder \nfreigelassen. Im Sommer 2004 trafen sich in Karaj Referenten und Priester der \n„Assembly of God\". Die 86 Teilnehmer wurden festgenommen, aber - bis auf einen - \nnach kurzer Zeit wieder freigelassen (76 Personen noch am Tag der Festnahme, 9 \nPersonen am 3. Tag nach der Festnahme). Wenn das Auswärtige Amt aus diesen \nUmständen schließt, dass die Entlassung der Gläubigen und der Verzicht auf ein \ngegen sie gerichtetes Strafverfahren belege, dass sich mögliche staatliche \nRepressalien nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - \nFunktion richten, teilt das Gericht diese Einschätzung, zumal auch die weiteren in \nden letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle Pourmand (Strafverfolgung - \n2004/2005) und Tourani (Ermordung - 2005) einen protestantischen Laienpriester \nbzw. den Pastor einer Hausgemeinde betrafen,\n\n62\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 24. März 2006 und v. 21. September 2006.\n\n63\n\nBestätigt wird die Einschätzung, dass konvertierten Moslems nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit \ndrohen, sowohl durch die Mitteilung des Auswärtigen Amtes in der o.a. Auskunft vom \n15. Dezember 2004, dass auch nach Angaben kirchlicher Würdenträger Apostaten, \ndie keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten \nhaben, als auch durch den Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der \nRepublik Österreich (UBAS) über eine Erkundungsreise in die Islamische Republik \nIran vom Mai/Juni 2002. Danach haben nach den von den Mitgliedern des UBAS \ngewonnenen Erkenntnissen die iranischen Behörden mangels politischer Relevanz \nder kleinen christlichen Gemeinden kein Interesse mehr, von sich aus gegen \nKonvertiten vorzugehen, insbesondere, wenn die Konversion nicht „an die große \nGlocke gehängt\" wird (vgl. S. 19 ff. des Berichtes). Selbst Vertreter der „Rabbani-\nKirche\" (auch „Assembly of God\"), die nach eigenen Angaben gute Beziehungen zu \nanderen protestantischen Kirchen hat, ca. 98 % der Taufen von Moslems im Iran \ndurchführt und deren Mitgliedschaft in erheblicher Zahl aus getauften Moslems \nbesteht, berichteten den Mitgliedern des UBAS nichts von Problemen bei der \nDurchführung ihrer Gottesdienste.\n\n64\n\nDiese Erkenntnisse werden im Ergebnis nicht in Frage gestellt durch die Auskunft \ndes \n\n65\n\nGIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut) vom \n06. Dezember 2004 an das Sächsische OVG. Darin ist zwar davon die Rede, dass \nes für konvertierte Moslems „unangenehme Konsequenzen\" haben könne, wenn ihr \nBesuch öffentlicher oder privater Gottesdienste nach außen bekannt werde; es \nkönne ggfs. etwa Verhaftung oder Strafverfolgung unter dem Vorwurf der Tätigkeit in \nverbotenen Gruppen oder des Verstoßes gegen den islamischen „ordre public\" \ndrohen. Wie in dem Gutachten aber weiter ausgeführt ist, lässt sich nicht in seriöser \nWeise im Voraus einschätzen, welche Konsequenzen ein Bekannt werden der (nicht-\nmissionarischen) Glaubensbetätigung durch Konvertiten im Iran haben werde, zumal \nReferenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten insoweit fehlten und das weitere auch \nsehr davon abhänge, was „die Leute beziehungsmäßig für sich tun\" könnten. Somit \nträgt das Gutachten allenfalls die Schlussfolgerung, dass Gefährdungen für \n(einfache) Konvertiten nicht auszuschließen sind, wenn ihre christliche \nGlaubensausübung „nach außen\" bekannt wird. Mangels „Referenzfällen und \nVergleichsmöglichkeiten\" ist das Gutachten aber nicht geeignet, die durch \nBeispielsfälle belegte, oben wiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes in \nFrage zu stellen, dass sich mögliche staatliche Repressalien - im Zusammenhang mit \nder Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben - nahezu ausschließlich \ngegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten. Dass Gefährdungen nicht \nauszuschließen sind, reicht nicht hin, um einen Schutzanspruch zu vermitteln, da die \nVerfolgungsgefährdung für den betroffenen einzelnen Asylbewerber nicht den \nerforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht.\n\n66\n\nAuch die Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober \n2005 in dem Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran\" führen zu keiner \nanderen Lagebewertung. Die Einschätzung der Gefährdung von Konvertiten durch \ndiese Organisation entspricht im Kern der des Instituts für Nahost-Studien (vormals: \nDeutsches Orient-Institut). Zudem richteten sich auch die in dem Papier berichteten, \nkonkreten und hinreichend gravierenden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber \nChristen im Wesentlichen gegen Pfarrer; die genannten Fälle entsprechen denen, \ndie auch dem Auswärtigen Amt bekannt sind.\n\n67\n\nb.\n\n68\n\nEs ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu \nbefürchten, dass zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Moslems im \nIran nicht ungefährdet an christlichen Gottesdiensten und damit nicht im Sinne der \nSchutzintention der Qualifikationsrichtlinie ungefährdet an religiösen Riten im \nöffentlichen Bereich teilnehmen könnten. Denn eine Kontrolle des Teilnehmerkreises \nan christlichen Gottesdiensten durch staatliche Organe zur Verhinderung des \nBesuches derartiger Veranstaltungen durch \nApostaten findet seit vielen Jahren grundsätzlich nicht mehr statt. Dies gilt selbst für \nGottesdienste der evangelisch-freikirchlichen Pfingstgemeinden, wie sich aus \nAuskünften der Leitung dieser Gemeinden gegenüber dem Auswärtigen Amt ergibt, \nund sogar für die Gottesdienste der in Teheran ansässigen Gemeinden der \n„Assembly of God\", zu denen auch Muslime ungehindert Zugang haben,\n\n69\n\nvgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 15. Juni 2005 und v. 15. Dezember 2004.\n\n70\n\nZudem bestehen nach Darstellung der vom Auswärtigen Amt befragten \nchristlichen Kirchen innerhalb der Islamischen Republik Iran ca. 100 christliche \nHausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben, und nach Angaben \nkirchlicher Würdenträger haben \nApostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu \nbefürchten,\n\n71\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 15. Dezember 2004.\n\n72\n\nSoweit in dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. \nOktober 2005 dargelegt wird, iranische Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um \ndie bei den Gottesdiensten evangelikaler Gruppen anwesenden Personen in der \nAbsicht zu überprüfen, Moslems den Zugang zu diesen Gruppen zu versperren, steht \ndies in Widerspruch zu den angeführten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Das \nGericht folgt den in sich stimmigen, plausiblen, von langjähriger Beobachtung der \nLage von Christen im Iran zeugenden und auch aktuellen Auskünften des \nAuswärtigen Amtes, die den tatsächlichen Verhältnissen „wohl\" am nächsten \nkommen, weil sie vom Bemühen um Objektivität geprägt sind und sachkundige \nÄußerungen einer Stelle sind, die unmittelbar vor Ort tätig ist und mit der Gewinnung \nvertraulicher Informationen und der dazu ggf. erforderlichen Auswertung und \nWürdigung „diplomatisch-vorsichtiger\" Auskünfte ihrer Quellen „von Berufs wegen\" \nbefasst ist.\n\n73\n\nNach alledem sind schutzrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und \ninsbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden allenfalls dann \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen \nzusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen \nAktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der \nIslamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter \nöffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Aktivitäten.\n\n74\n\nDementsprechend haben nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die allerdings ohne \nausdrückliche Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie erging, Apostaten in der \niranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie \nmissionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen \nerkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird,\n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. September 2006 - 3 A 2547/06.A, v. 31. Januar 2005 - 5 A \n343/05.A, v. 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A, v. 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A, v. 05. \nSeptember 2001 - 6 A 3293/01.A, v. 03. August 1998 - 9 A 1496/98.A, v. 22. August 1997 \n- 9 A 3289/97.A sowie Beschl. v. 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A.\n\n76\n\nEine politische Verfolgung so genannter Apostaten, die nicht öffentlich in \nherausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig sind ist im Iran daher \nnicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der oben dargestellten Erkenntnislage ist eine \nwerbende Betätigung für den christlichen Glauben für den Iran erst dann erheblich, \nwenn sie der Betroffene in herausgehobener Position nach außen erkennbar entfaltet \nund nachhaltig mit Erfolg ausübt,\n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A und v. 30. Oktober 2003 \n- 5 A 4072/03.A unter Bezugnahme auf den Beschl. v. 11. März 2003 - 5 A1081/03.A.\n\n78\n\nDie Schwelle einer niedrig profilierten werbenden Tätigkeit für den christlichen \nGlauben hat der Kläger bereits im Iran ersichtlich nicht überschritten. Er ist dort \nmangels anderweitiger Anhaltspunkte lediglich einfaches Gemeindemitglied gewesen \nund hat zuweilen im Büro der Gemeinde mitgeholfen und karitative Tätigkeiten \nausgeübt (Hilfe im Altenheim, soziale Tätigkeiten; vgl. Mitteilung der russisch-\northodoxen Kirche in Teheran vom 01. Juli 2006). Für darüber hinausgehende \nTätigkeiten fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Kläger gehörte vor seiner Ausreise nicht \ndem - gefährdeten - Personenkreis exponiert missionierender Christen/Apostaten \nan.\n\n79\n\nIm Übrigen weist das Gericht ungeachtet einer hier nicht ersichtlichen \nmissionierenden Tätigkeit für den christlichen Glauben darauf hin, dass es den zum \nchristlichen Glauben übergetretenen Moslems im Rückkehrfalle in den Iran auch \nzuzumuten wäre, dort ein missionarisches Tätigwerden zu unterlassen.\n\n80\n\nWie sich aus der Auskunft des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: \nDeutsches Orient-Institut) vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen ergibt, verstößt \neine exponierte, öffentlichkeitswirksame missionarische Tätigkeit im Iran gegen den \npolitischen „ordre public\" der Islamischen Republik Iran, weil sie als direkter Angriff \nauf die politische Machtstellung der Mullahs gewertet wird. Dementsprechend halten \nsich die christlichen Kirchen im Iran wegen der damit verbundenen Gefahren für ihre \nArbeit bei der Missionierungsarbeit zurück, wenn sie sie - wie die alteingesessenen \nKirchen- im Hinblick auf das „Missionierungstabu\" nicht sogar ganz unterlassen,\n\n81\n\nvgl. auch Auskunft des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-\nInstitut) v. 06. Dezember 2004.\n\n82\n\nPasst sich aber selbst die Kirchenorganisation, der der betroffene Gläubige bei \nRückkehr in den Iran vermeintlich angehört (hier wohl nach wie vor die russisch-\northodoxe Kirche), den missionierungsfeindlichen Einstellungen der \nMehrheitsgesellschaft in ihrer seelsorgerischen Arbeit an, so ist es auch einem \neinfachen Gläubigen zuzumuten, sich der Missionsarbeit zu enthalten. Denn die \nMissionierungstätigkeit ist dem einfachen Gläubigen im Iran nach dem Vorbild seiner \nKirchenorganisation nicht vorgeschrieben, so dass das Ansinnen ihres Unterlassens \n- auch in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie - keinen unzumutbaren Eingriff in \ndessen Religionsfreiheit darstellt.\n\n83\n\nII.\n\n84\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf zwischenzeitliche \nNachfluchtaktivitäten berufen. Denn nach Verlassen seines Heimatlandes ist nichts \neingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer \nRückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.\n\n85\n\nDas gilt sowohl für seine hiesigen religiösen Aktivitäten (1.) als auch mit Blick auf \neine angeblich sippenhaftähnliche Gefährdung aufgrund der politischen Tätigkeiten \nseines Sohnes im Iran (2.). \n\n86\n\n1.\n\n87\n\nDer Kläger hat zu seiner religiösen Betätigung in der Bundesrepublik \nDeutschland auf eine vom Prozessbevollmächtigten eingereichte Bescheinigung der \nevangelischen Freikirche vom 20. März 2007 verwiesen. Darin ist lediglich von \nregelmäßigen Gottesdienstbesuchen die Rede, die allerdings erst seit September \n2006 und damit fast ein Jahr nach der Einreise des Klägers erstmals dokumentiert \nwerden. Ferner besucht der Kläger einen offenbar religiösen „Grundkurs\" innerhalb \nder Gemeinde. Ungeachtet der wenig nachvollziehbaren Tatsache, dass der Kläger \nim Iran angeblich seit über 63 Jahren russisch-orthodox gewesen sein soll und dies \nauch durch eine entsprechende Bescheinigung der russisch-orthodoxen Kirche in \nTeheran vom Juli 2006 noch bekräftigte, er in der Bundesrepublik Deutschland \njedoch seit September 2006 nunmehr ohne dies näher zu erklären offenbar \nGottesdienste der evangelischen Freikirche besucht, wird die Schwelle einer \nmissionierenden Tätigkeit für den christlichen Glauben -die nach den zuvor unter I. 3. \nb) dargelegten Maßstäben zu einer Gefährdung führen kann- nicht dadurch \nüberschritten, dass er vorträgt, er lade andere Menschen zu Gottesdiensten ein. \nVielmehr ist mit der Aussprache einer solchen Einladung allenfalls ein Hinweis auf \ndas religiöse Angebot der jeweiligen Gemeinde bezweckt. Denn die religiöse \nBetreuung und Ansprache obliegt offenkundig dem Priester. Der Kläger hat sich auch \nin der Verhandlung nicht derart dargestellt, als ob er eine solche religiöse Rolle auch \nnur ansatzweise einnehmen könne oder wolle.\n\n88\n\n2.\n\n89\n\nDer Kläger kann sich ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine \n-erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachte- \nsippenhaftähnliche Gefährdung wegen der angeblichen politischen Aktivitäten seines \nSohnes im Iran berufen. Sippenhaft im eigentlichen Sinne wird im Gegensatz zu der \nZeit kurz nach der Revolution heute im Iran nicht mehr praktiziert. Nach ständiger \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen besteht eine \nsolche Gefahr nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die \nvon ihnen verfolgte Person oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung \nein besonderes Interesse daran haben, durch „Druck\" auf den Angehörigen zu \nbewirken, dass sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den \nAsylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft (mit) zu verfolgen. Demnach ist \nein derartiges besonderes Interesse nur gegeben, wenn es sich bei dem nahen \nAngehörigen um einen prominenten und als gefährlich eingestuften Regimegegner \nhandelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird. In \nder Senatsrechtsprechung ist ferner anerkannt, dass die Gefahr der Sippenhaft dann \nnicht besteht, wenn nahe Angehörige des Asylberechtigten im Iran unbehelligt \ngeblieben sind, \n\n90\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 5 A 1543/03.A; OVG NRW, Beschluss vom \n16. April 1999 - 9 A 5338/98.A ; vgl. auch weiter die Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n03. März 2004, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08. Januar 2003; Auskunft des \nGIGA Instituts für Nahost Studien (vormals: Deutschen Orient-Institut) vom 15. Januar 2001, \n\n91\n\nOb der offenbar vom Bundesamt mit Abschiebungsschutz versehene Sohn des \nKlägers eine solche Bedeutung im vorbezeichneten Sinne für die iranischen \nSicherheitskräften hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da jedenfalls dem \nKläger selbst während seiner Zeit im Iran deswegen nichts passiert ist. Denn er hat \nnach der Ausreise seines Sohnes im März 2000 noch über 5 ½ Jahre insoweit dort \nunbehelligt gelebt. Dass dem Kläger im Iran diesbezüglich derart lange Zeit nichts \ngeschehen ist, belegt schon, dass die Sicherheitskräfte an ihm erkennbar aufgrund \ndes Sohnes kein Interesse gehabt haben. Denn zweifellos wäre es für die \nSicherheitskräfte ein leichtes gewesen seiner habhaft zu werden. Dass dies nicht \npassiert ist, zeigt nur das völlige Desinteresse der iranischen Sicherheitskräfte an \nseiner Person. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Iran daher keine politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Nichts anderes ergibt \nsich aus der Möglichkeit einer bloß intensiven Befragung hinsichtlich der Tätigkeit \nseines -angeblich während eines Hafturlaubes in die Bundesrepublik Deutschland \ngeflohenen- Sohnes bei einer Rückkehr. Eine solche wäre hinzunehmen und daher \nasylunerheblich. Im Übrigen hätte der Kläger auch im Rahmen einer potentiellen \nBefragung nichts zu gewärtigen, denn er wusste nach eigener Angabe in der \nmündlichen Verhandlung tatsächlich nichts über die politischen Aktivitäten seines \nSohnes, was auch den Sicherheitskräften dann schnell deutlich werden dürfte.\n\n92\n\nDa Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht \nbestehen und auch der Erlass der Abschiebungsandrohung gem. § 34 AsylVfG \nkeinen Bedenken begegnet, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 \nb AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 \nRVG.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-21/5-k-2699-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-21/5-k-2699-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265502","retrieved":"2026-07-09 02:33:15.946734+00:00"}}