{"status":"available","doknr":"OLD265501","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0321.2K5288.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"2 K 5288/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.2005 in Moers geborene Klägerin betreibt ein \nAsylfolgeverfahren.\n\n3\n\nIhre Mutter, die im Irak geborene A1, ist irakische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Sie reiste im September 2002 in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: \nBundesamt) mit Bescheid vom 7. Februar 2003 ab; die hiergegen vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 19. \nOktober 2004 - 16 K 1379/03.A -).\n\n4\n\nAm 00.0.2005 - 20 Tage nach ihrer Geburt - beantragte auch die Klägerin ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte das \nBundesamt, das die Klägerin als irakische Staatsangehörige bezeichnete, die \nAnerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es die Klägerin unter Androhung der \nAbschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der \nzu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Die \nKlägerin habe keine eigenen Gründe geltend gemacht. Politische Verfolgung drohe \nauch nicht wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Der Asylantrag ihrer Mutter \nsei zuvor unanfechtbar abgelehnt worden. Der Bescheid wurde am 10. Juni 2005 \nzugestellt.\n\n5\n\nBereits am 25. April 2005 hatte der iranische Staatsangehörige S beim \nJugendamt E anerkannt, der Vater der Klägerin zu sein. Dies wurde am 13. \nJanuar 2006 amtlich auf der Geburtsurkunde der Klägerin vermerkt. Ebenfalls am 25. \nApril 2005 hatten beide Eltern beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung \ngemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben. \n\n6\n\nHerr S war 2003 in Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht mit \nder Begründung, er sei mehrfach verhaftet und gefoltert worden, weil sein Vater für \ndie kurdische Opposition aktiv gewesen sei. Aufgrund eines Urteils des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 (22 K 7514/03.A), zugestellt an \ndie damaligen Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2005, stellte das Bundesamt mit \nBescheid vom 10. August 2005 fest, dass bei Herrn S die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2006, dem Bundesamt zugegangen am 24. Mai 2006, \nbeantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der \nBegründung, für ihren Vater sei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10. August 2005 \nunanfechtbar ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt \nworden, sodass die Voraussetzungen des Familienabschiebeschutzes gemäß § 26 \nAbs. 4 AsylVfG gegeben seien.\n\n8\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. September 2006 den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides \nvom 7. Juni 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Zur \nBegründung führte es im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine \nWiederaufnahme des Verfahren lägen nicht vor, weil der Folgeantrag entgegen § 51 \nAbs. 3 VwVfG mehr als drei Monate nach Kenntniserlangung vom Grund für die \nWiederaufnahme gestellt worden sei. Die rechtskräftige Feststellung von \nAbschiebeverboten den Vater der Klägerin betreffend in Verbindung mit der \nVaterschaftsanerkennung habe schon neun Monate vor der Antragstellung \nvorgetragen werden können. Aus diesem Grund habe das Verfahren auch im \nHinblick auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht wieder aufgegriffen werden können. \nGründe, die ein Abschiebungsverbot für den Herkunftsstaat der Mutter, den Irak, \nrechtfertigen könnten, seien zudem nicht vorgetragen worden. Die Gründe, die zur \nFeststellung eines Bleiberechts beim Vater geführt hätten, bezögen sich \nausschließlich auf dessen Herkunftsstaat, den Iran, und stünden in keinerlei \nZusammenhang mit der Person der Klägerin. Auch die Zuerkennung von \nFamilienabschiebeschutz komme nicht in Betracht. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 2. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie führt aus, im Erstverfahren habe die \nAnerkennung ihres Vaters als Flüchtling noch nicht vorgetragen werden können, weil \ndiese erst mit Bescheid vom 10. August 2005 erfolgt sei, während ihr Asylantrag \nbereits mit Bescheid vom 7. Juni 2005 abgelehnt worden sei. Auch sei die Frist des § \n51 Abs. 3 VwVfG nicht versäumt worden, weil der Vater erst am 13. Januar 2006 in \nihre Geburtsurkunde eingetragen worden sei. Ihre Eltern hätten dann erst im Mai \n2006 erfahren, dass die Möglichkeit bestehe, einen Asylfolgeantrag zu stellen. \nInsoweit komme es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung an. Von den Eltern \nkönne nicht verlangt werden, sich über die Regelungen des Asylverfahrensrechts auf \ndem Laufenden zu halten. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht \nwussten, dass nach Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde die Möglichkeit \neines erneuten Asylantrages bestanden habe. \n\n10\n\nDer Klagebegründung war eine eidestattliche Versicherung der Eltern der \nKlägerin vom 12. Februar 2007 beigefügt, wonach sie erst anlässlich einer \nBesprechung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai \n2006 von der Möglichkeit erfahren haben, einen neuen Asylantrag für ihr Kind zu \nstellen. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n12\n\n„den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2006 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, \nvorliegen.\"\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n16\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Januar 2007 der - \ndamaligen - Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. \n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n\n20\n\nDer Antrag war zunächst dahingehend auszulegen, dass sich die Klägerin \n(nunmehr) auf eine Verfolgung im Iran beruft und insoweit neben der \nAsylanerkennung Abschiebungsschutz im Hinblick auf diesen Staat begehrt. Einzige \nBegründung ihres erneuten Asylantrages ist nämlich der Umstand, dass ihrem Vater, \neinem iranischen Staatsangehörigen, Abschiebungsschutz für den Iran gewährt \nwurde; im Hinblick hierauf macht die Klägerin Familienasyl bzw. \nFamilienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG geltend. \n\n21\n\nDie so ausgelegte Klage hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nSie ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, weil der Klägerin eine \nAbschiebung in den Iran zu keiner Zeit angedroht wurde. Der angegriffene Bescheid \nvom 18. September 2006 enthält gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keine erneute \nAbschiebungsandrohung. Maßgeblich ist vielmehr die im ersten Bescheid vom 7. \nJuni 2005 angedrohte Abschiebung in den Irak. Hiergegen ist der Folgeantrag \nausweislich seiner Begründung aber nicht gerichtet.\n\n23\n\nUnabhängig hiervon ist die Klage auch nicht begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie hat \nkeinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung, \ndass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n25\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das gilt auch dann, wenn - \nwie hier - Familienasyl bzw. Familienabschiebeschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG \nbegehrt wird,\n\n26\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 4316/99 -; OVG des \nSaarlandes, Urteil vom 8. September 2004 - 2 R 25/03 -; VG Minden, Urteil vom 12. April 2005 - \n1 K 5205/03.A - (alle JURIS).\n\n27\n\nBei dem von der Klägerin unter dem 22. Mai 2006 gestellten Antrag handelt es \nsich um ihren zweiten Asylantrag. Der vorangegangene Antrag vom 31. März 2005 \nwar durch Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2005 bestandskräftig abgelehnt \nworden.\n\n28\n\nDie Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen indes \nnicht vor. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt \nwerden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für \ndas Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist hat die \nKlägerin versäumt. \n\n29\n\nVoraussetzung für den Beginn der Frist ist die positive Kenntnis aller insoweit \nmaßgeblichen Tatsachen, das heißt ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen \ninsoweit. Nicht erforderlich ist dagegen die zutreffende rechtliche Einordnung der \nbekannten Tatsachen, also die Erkenntnis, dass diese einen Wiederaufnahmegrund \nergeben,\n\n30\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 51 Rn. 47 unter Hinweis \nauf BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZR 51/92 -, ZIP 1993, 613-617.\n\n31\n\nNach diesen Grundsätzen begann die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, \nnachdem die Eltern der Klägerin - auf deren Kenntnis ist nach der gemeinsamen \nSorgeerklärung vom 25. April 2005 gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB abzustellen - \nvom Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 erfahren haben. \nDer Folgeantrag der Klägerin stützt sich nämlich darauf, dass bei ihrem Vater ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran festgestellt \nworden ist. Dass Herr S ihr Vater ist, war beiden Eltern nach dem am 25. April 2005 \nbeim Jugendamt E abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis bekannt. Dass bei ihm \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, haben die Eltern erfahren, \nals sie vom Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 Kenntnis \ngenommen haben, mit dem das Bundesamt verpflichtet wurde, beim Vater der \nKlägerin die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Diese \nKenntnisnahme ist spätestens im Verlauf des Monats Juli 2005 erfolgt, da das Urteil \nden Prozessbevollmächtigten des Vaters am 30. Juni 2005 zugegangen ist und \ndavon ausgegangen werden muss, dass diese es umgehend an ihn weitergeleitet \nhaben. Auf die Frage, inwieweit die Eltern zu diesem Zeitpunkt in der Lage waren, \ndie Vaterschaft und die Zuerkennung eines Abschiebeverbots für den Vater rechtlich \nals Wiederaufgreifensgrund für die Klägerin zu werten, kommt es nach den \nvorstehend genannten Grundsätzen nicht an. Von Belang ist allein die Kenntnis von \nden maßgeblichen Tatsachen.\n\n32\n\nBegann die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG somit im Verlauf des \nMonats Juli 2005, ging der mit Schreiben vom 22. Mai 2006 gestellte Folgeantrag \nmehr als neun Monate später und damit deutlich nach Fristablauf beim Bundesamt \nein.\n\n33\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG kam nicht in \nBetracht. Die Klägerin hat bereits einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ob sie \nbzw. die sie vertretenden Eltern die fristgerechte Stellung des Folgeantrags \nunverschuldet unterlassen haben, weil ihnen die asylrechtliche Bedeutung der \nVaterschaftsanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG für den Vater nicht klar war, kann offen bleiben. Jedenfalls haben sie die \nversäumte Folgeantragstellung nicht rechtzeitig nachgeholt. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz \n1 VwVfG ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses \nzu stellen. Nach dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten eidesstattlichen \nVersicherung der Eltern vom 12. Februar 2007 haben diese anlässlich einer \nBesprechung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai \n2006 erfahren, dass die Möglichkeit eines erneuten Asylantrages besteht. Dennoch \nhaben sie den Folgeantrag erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006, dem Bundesamt \nzugegangen am 24. Mai 2006, gestellt, also über drei Wochen nach „Wegfall des \nHindernisses\" i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. \n\n34\n\nDas Bundesamt hat damit zu Recht die Durchführung eines weiteren, auf die \nAnerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 \nAufenthG gerichteten Verfahrens abgelehnt. \n\n35\n\nEs besteht schließlich auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hat das \nBundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, \ndass Abschiebungshindernisse in diesem Sinne nicht bestehen, kann auf den \nAsylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung zu § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für \nein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom \n21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen liegen jedoch - wie ausgeführt - wegen der Versäumung \nder dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht vor. Auch hat die Klägerin keine \nauf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzielenden Gründe geltend gemacht. Es besteht \ndemnach auch kein Raum für eine erneute Prüfung von Abschiebungshindernissen \nim Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. \n\n38\n\nEine positive Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. \n§§ 48, 49 VwVfG war gleichfalls nicht geboten, weil keine Gründe ersichtlich sind, \nwelche die im Bescheid vom 7. Juni 2005 getroffene Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG als unrichtig erscheinen ließen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-21/2-k-5288-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-21/2-k-5288-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265501","retrieved":"2026-07-09 02:33:15.860234+00:00"}}