{"status":"available","doknr":"OLD265545","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0320.27K3676.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"27 K 3676/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1949 in Istanbul geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er\nreiste Anfang der 70er Jahre in das Bundesgebiet ein und heiratete eine deutsche\nStaatsangehörige. Aus dieser am 21. August 1993 geschiedenen Ehe ist eine\nnunmehr volljährige Tochter (geb. 0.0.1975) deutscher Staatsangehörigkeit\nhervorgegangen.\n\n3\n\nDem Kläger wurde 30. August 1983 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.\n\n4\n\nIn der Zeit von 1971 bis 1976 war er in einer Lackiererei angestellt, von 1976 bis\n1987 war er in der gleichen Branche selbständig. Seit 1985 betrieb er darüber hinaus\nHandel mit Textilien und Lederbekleidung. Um 1990/91 gab er das Gewerbe auf.\n\n5\n\nDer Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt straffällig geworden:\n\n6\n\n1. Am 8. April 1992 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen Betruges zu\neiner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 25 DM (Tatbegehung: Oktober\n1991);\n\n7\n\n2. Am 2. August 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen\nvorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten (auf Bewährung für 3 Jahre;\nTatbegehung 1994);\n\n8\n\n3. Am 30. Oktober 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht N wegen\nvorsätzlicher Konkursverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (auf Bewährung für 3 Jahre;\nTatbegehung 1997);\n\n9\n\n5. Am 26. Februar 2002 verurteilte ihn das Landgericht D wegen Betrugs\nin 16 Fällen und Unterschlagung unter Einbeziehung der im Strafbefehl\ndes Amtsgerichts M vom 2. August 2001 verhängten Einzelstrafen und\nAuflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 4 Jahren (Tatbegehung 1996);.\n\n10\n\n6. Am 5. Dezember 2002 verurteilte ihn das Landgericht F wegen Betrugs\nunter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M\nvom 2. August 2001, der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts N\nvom 30. Oktober 2002 und der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts D\nvom 26. Februar 2002 sowie unter Auflösung der darin gebildeten\nGesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 7 Jahren\n(Tatbegehung 2000, Gesamtwert der betrügerisch erlangten Waren\n982.642,13 Euro).\n\n11\n\nDer Kläger befand sich seit seiner Festnahme am 2. Juli 2001 bis zur Entlassung\nauf Bewährung am 8. Mai 2006 (Landgericht L Beschluss vom 26. April 2006\n- StVK O 1175/05(37)) in Haft.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 2002 hörte der Beklagte den Kläger zur\nbeabsichtigten Ausweisung an.\n\n13\n\nHiergegen macht der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. September\n2002 geltend, er genieße wegen der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung\nAusweisungsschutz und könne nur wegen schwer wiegender Gründe der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Er sei wegen einer persönlichen\nNotlage straffällig geworden und habe keine durchgehende kriminelle Vergangenheit.\nEr habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und werde sich künftig straffrei\nführen. Zu seiner deutschen Tochter hege er familiäre Beziehungen und\nbeabsichtige seine Freundin zu heiraten.\n\n14\n\nÜber einen weiteren Bevollmächtigten („Bürogemeinschaft I\") ließ er vortragen,\nseine Tochter in L werde nach der Haftentlassung für ihn die Anlaufstelle sein, wenn\ner einen KfZ-Handel aufbauen werde. In die Türkei unterhalte er noch Kontakte, über\nVerwandtschaft verfüge er dort nicht. Ein Leben sei ihm dort unmöglich. In der Haft\nhabe er die deutsch Sprache besser gelernt und seine damaligen Vergehen als\nfalsch eingesehen. Er sei unverschuldet in finanzielle Abhängigkeiten geraten.\n\n15\n\nMit Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2005 wies der Beklagte den Antragssteller\nunter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Bundesgebiet aus, forderte ihn zur\nAusreise binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf und drohte\nanderenfalls die Abschiebung in die Türkei an. \n\n16\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch vom 12. Juli 2005 wies die\nBezirksregierung E mit Bescheid vom 12. August 2005 zurück.\n\n17\n\nHiergegen hat der Kläger am 17. August 2005 Klage erhoben und zugleich um\neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Einzelrichter hat einstweiligen\nRechtsschutz mit Beschluss vom 10. Januar 2006 - 27 L 1616/05 - abgelehnt. Das\nOVG NRW hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober\n2006 - 18 B 70/06 - zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit\nBeschluss vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2469/06 die Verfassungsbeschwerde\nnicht zur Entscheidung angenommen.\nZur Klagebegründung trägt er noch vor, der Beklagte habe nur das zur letzten\nVerurteilung führende Verhalten gewürdigt, nicht jedoch die weiteren Umstände. Er\nhätte persönlich angehört werden müssen. Eine negative Sozialprognose lasse sich\nerst im Hauptsacheverfahren treffen. Demgegenüber habe er enge familiäre\nBeziehungen zu Tochter und Freundin, die ihn nach der Haftentlassung unterstützen\nwollten. Die deutsche Sprache beherrsche er zufriedenstellend und sei auch sonst\nbis in die 90er Jahre ein integriertes Mitglied der Gesellschaft gewesen. Er habe\ndurch die Strafhaft eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen. In\nrechtlicher Hinsicht berücksichtige die angefochtene Verfügung nicht die neuere\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Ausweisung von EU-\nBürgern und assoziationsberechtigten Türken.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt ,\n\n19\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. Juli 2005 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\nE vom 12. August 2005 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, insbesondere der Stellungnahme des Leiters der JVA X1 vom\n27.10.2005 und das Urteil des LG F - 21 (13/02) - vom 5.12.2002, sowie den der\nbeigezogenen Verfahrensakten des Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDie Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 12. August 2006, ist nicht\nrechts-widrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n26\n\nDas Gericht nimmt diesbezüglich auf die eingehende Begründung des\nBeschlusses der Kammer vom 10. Januar 2006 - 27 L 1616/05 - sowie die\nBegründung des Beschlusses des OVG NRW vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 -\nBezug mit der Maßgabe, dass auch nach dem im vorliegenden Verfahren\nanzulegenden Prüfungsmaßstab kein Anlass dafür besteht, von den dort gemachten\nAusführungen abzuweichen. \n\n27\n\nErgänzend ist Folgendes auszuführen: Bereits wegen des hier maßgeblichen\nZeitpunktes der zu Grunde zu legenden Sach- und Rechtslage der letzten\nBehördenentscheidung kann der vom Kläger noch zu den Akten gereichte\nBewährungsbeschluss des Landgerichts L vom 26. April 2006 - StVK O 1175/05(37)\nund das dem zu Grunde liegende Gutachten des Dr. L1 vom 5. April 2006 keine\nBerücksichtigung finden. Im übrigen betreffen diese Quellen allein die Frage einer\nWiederholungsgefahr in spezialpräventiver Hinsicht und können die nach dem\nBeschluss des OVG NRW bereits aus generalpräventiven Gründen gebotene\nAusweisung nicht in Frage stellen.\n\n28\n\nDie Abschiebungsandrohung ist aus den im Beschluss der Kammer vom 10.\nJanuar 2006 genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, rechtmäßig.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-20/27-k-3676-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-20/27-k-3676-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265545","retrieved":"2026-07-09 02:33:19.504869+00:00"}}