{"status":"available","doknr":"OLD265575","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0319.13K5326.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-19","aktenzeichen":"13 K 5326/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Fernmeldehauptsekretär (A 8 BBesO) im Dienst der \nBeklagten und ist bei der Personalservice Agentur, Geschäftsstelle X eingesetzt.\n\n3\n\nMit Wirkung vom 13. November 2004 trat das Erste Gesetz zur Änderung des \nPostpersonalvertretungsgesetzes (PostPersRG) vom 9. November 2004 in Kraft. \nGemäß der Neufassung des § 10 Abs. 1 PostPersRG entfällt der Anspruch auf \nSonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den \nAktiengesellschaften beschäftigten Beamten. In der Besoldungsmitteilung für den \nMonat Dezember 2004 war die jährliche Sonderzahlung für Beamte gemäß § 2 des \nBundessonderzahlungsgesetzes (BSZG) daher für den Kläger nicht mehr \nausgewiesen worden. Gegen den Wegfall der Sonderzahlung 2004 hatte der Kläger \nWiderspruch und Klage erhoben. \n\n4\n\nNach Inkrafttreten der Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und \nBeamten bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-\nSonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) vom 12. Juli 2005 war dem Kläger \ninsgesamt eine Sonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 1.756,01 Euro \nausgezahlt worden. \n\n5\n\nIn der Folge erhielt der Kläger als Sonderzahlung für das Jahr 2005 insgesamt \n1.137,35 Euro.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 2006 erhob der Kläger gegen den Wegfall der \nSonderzahlung 2005 nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) bzw. gegen \ndie zu geringe Höhe der ausgezahlten Sonderzahlung Widerspruch.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte sie aus, der gesetzliche Anspruch auf Zahlungen \nnach dem BSZG sei aufgrund der Änderung der Rechtslage entfallen. Ein Anspruch \nauf Sonderzahlungen bestehe nur nach § 5 TelekomSZV und damit nur noch \naufgrund einer Berechnung nach dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten \nWochenarbeitszeit.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 11. Juli 2006 Klage erhoben. \n\n9\n\nDer Kläger nimmt zur Begründung seines Begehrens auf seine Ausführungen im \nWiderspruchsverfahren Bezug und macht geltend, dass soweit die geleistete Zahlung \nhinter den Regelungen des BSZG zurückbleibe, sie gegen die hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums verstoße. Die Rechtsänderung sei \nverfassungswidrig.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt wörtlich,\n\n11\n\ndie Beklagte unter teilweiser Abänderung der in der \nBezügemitteilung vom 18. November 2005 enthaltenen \nRegelung, dem Kläger kein volles Weihnachtsgeld/keine volle \njährliche Sonderzahlung zu zahlen, sowie unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 zu verpflichten, \ndem Kläger eine jährliche Sonderzahlung für das \nKalenderjahr 2005 nach Maßgabe des Gesetzes über die \nGewährung einer jährlichen Sonderzuwendung abzüglich \ngezahlter Beträge zu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie macht geltend, dem Kläger seien auf Grundlage der TelekomSZV für das \nJahr 2005 insgesamt Sonderzahlungen in Höhe von 1.137,35 Euro überwiesen \nworden. Dies seien im Vergleich zu den Regelungen des BSZG 616,37 Euro \nweniger. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Differenz, weil sich sein \nAnspruch auf Sonderzahlungen allein nach der TelekomSZV richte. Der Wegfall des \nAnspruchs auf Sonderzahlungen nach dem BSZG aufgrund von § 10 Abs. 1 \nPostPersRG sei bereits von verschiedenen Gerichten als rechtmäßig, insbesondere \nals nicht verfassungswidrig erachtet worden.\n\n15\n\nDurch Schriftsätze vom 7. und 23. Februar 2007 haben die Beteiligten auf die \nDurchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Einzelrichterin entscheidet über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise \neinverstanden erklärt haben.\n\n19\n\nDie zulässige Leistungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Geldleistungen als Sonderzahlung \nfür das Jahr 2005. Insbesondere steht ihm nicht der sinngemäß geltend gemachte \nAnspruch auf eine weitere Gewährung von Zahlungen in Höhe von 5 % seiner \njährlichen Gesamtbruttobezüge für 2005 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung, \nd.h. in Höhe von weiteren 616,37 Euro zu.\n\n21\n\nFür den weitergehenden Anspruch des Klägers besteht keine \nAnspruchsgrundlage. \n\n22\n\n§ 67 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sieht die Möglichkeit einer gesetzlichen \nRegelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vor.\n\n23\n\nDie auf den Kläger anwendbare Regelung des § 5 Verordnung über \nSonderzahlungen an Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG \n(Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) vom 12. Juli 2005 regelt \ndessen Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005. In Bezug auf die \ntatsächlich an den Kläger auf dieser Rechtsgrundlage geleistete Sonderzahlung für \ndas Jahr 2005 in Höhe von 1.137,35 Euro ist - mangels gerügtem oder ersichtlichem \nBerechnungsfehler - davon auszugehen, dass sie der Höhe nach den Vorgaben des \n§ 5 TelekomSZV entspricht.\n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weitergehenden \nSonderzahlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) i.d.F. \nvom 28. Februar 2005. Die Vorschrift regelt, dass ein Beamter des Bundes Anspruch \nauf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der für das Kalenderjahr zustehenden \nBezüge hat. Diese Regelung ist auf Grund des durch das mit Wirkung zum \n13. November 2004 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des \nPostpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2004, 2774) bzw. durch \ndessen Art. 1 Nr. 5 a, der § 10 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) geändert \nhat, für den Kläger nicht länger anwendbar. \n\n25\n\n§ 10 PostPersRG enthält besoldungsrechtliche Sonderregelungen für die - wie \nder Kläger - bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Nach § 10 Abs. 1 \nPostPersRG entfällt der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem \nBundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten \nBeamten. Durch § 10 Abs. 2 PostPersRG wird das Bundesministerium der Finanzen \nermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit \nSonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt \nwerden. Aufgrund der letztgenannten Vorschrift wurde am 12. Juli 2005 die am \n21. Juli 2005 in Kraft getretene Verordnung über die Sonderzahlung an Beamtinnen \nund Beamte bei der Deutschen Telekom AG \n(Telekomsonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) erlassen. Aus § 5 TelekomSZV \nergibt sich damit abschließend der Anspruch des Klägers bezüglich der \nSonderzahlung für das Jahr 2005.\n\n26\n\nWeitergehende Ansprüche nach dem BSZG sind durch § 10 Abs. 1 PostPersRG \nwirksam ausgeschlossen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges \nRecht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht. Insoweit wird zunächst auf die \nzu dieser Regelung und zur Sonderzahlung für das Jahr 2004 ergangene \nRechtsprechung verwiesen, die zum vorstehenden Ergebnis gelangt und der das \nGericht folgt.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 -\n 10 A 10796/06.OVG -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - \njuris und NRWE; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 16. November 2005 -\n RO 1 K 05.384 -, IÖD 2006, 14; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 -\n 2 K 295/05 -, IÖD 2006, 16; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Dezember 2006 -\n 7 A 74/05 -; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 5 K 2342/05 -.\n\n28\n\nKlargestellt sei, dass insbesondere weder einen Verstoß gegen Art. 143 b Abs. 3 \nGrundgesetz (GG) noch gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.\n\n29\n\nArt. 143 b Abs. 3 GG schützt den Status der bei der (ehemaligen) Deutschen \nBundespost beschäftigten Beamten im Rahmen der Weiterbeschäftigung bei den \nprivaten Unternehmen (Post AG, Telekom AG etc.) und gibt diesen Bundesbeamten \neine Weiterbeschäftigungsgarantie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, d.h. der \nbeamtenrechtlichen Rechte und Pflichten. Zulässig sind damit nach dieser Regelung \nVerschlechterungen, die ein bei einem solchem privaten Unternehmen eingesetzter \nBeamte nach Art. 33 Abs. 5 GG auch ohne Privatisierung hinnehmen müsste. Damit \nsind Anpassungen des Dienstrechts an die spezielle Situation der übergeleiteten \nBeamten in den Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht ausgeschlossen. \n\n30\n\nEine besoldungsrechtliche Besitzstandswahrung ist mit Art. 143 b GG damit nicht \nverbunden. Genauso wenig wird die dort genannte Beamtengruppe aus dem \ngesetzlichen Rahmen gelöst oder deren Status quasi eingefroren.\n\n31\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und NRWE; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 -\n 10 A 10796/06.OVG -.\n\n32\n\n§ 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Insbesondere liegt keine Verletzung des \nAlimentationsprinzips vor. \n\n33\n\nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) \ngehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie \nangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Zur Besoldung rechnen die \nDienstbezüge an den Beamten und an die zu seinem Hausstand zählenden \nFamilienmitglieder (Ehegatte und Kinder). Die Besoldung und Versorgung der \nBeamten wird nicht (nur) als Gegenleistung für dessen Dienste eingeordnet, vielmehr \nbesteht im Rahmen der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation die \nPflicht des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers einen angemessenen Lebensunterhalt \ndes Beamten und seiner Familie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen \nwirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie \nentsprechend dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und \nder Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren. Der \nBeamte muss außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort\" \nbefriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familien erfüllen \nkönnen.\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BverfGE 99, 300 \n(315).\n\n35\n\nDabei kommt es auf das Nettoeinkommen an.\n\n36\n\nEs ist jedoch nicht jede Absenkung des Besoldungs- (oder Versorgungs-)Niveaus \ngeeignet, eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 missachtende „Unteralimentation\" zu \nbewirken, denn dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum \neingeräumt, \n\n37\n\nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 -\n 10 A 10796/06.OVG - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG. \n\n38\n\ndessen Grenzen vorliegend noch nicht überschritten sind. \n\n39\n\nIm Übrigen sind Sonderzahlungen nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 \nGG erfasst, da die Grundsätze des Berufsbeamtentums nur den Kernbestand von \nStrukturprinzipien umfassen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während \neines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens seit der Reichsverfassung \nvon Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Dies trifft für die \nSonderzahlung nicht zu.\n\n40\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und NRWE; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 -\n 10 A 10796/06.OVG - unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 -\n 2 BvR 1039,1045/75 -, BverfGE 44, 249 (263) zum sog. 13. Monatsgehalt.\n\n41\n\nDie Regelungen des § 10 PostPersRG sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. \nDer verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich \nungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß \ngegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der \nGesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden \nGestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden \nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, das sie bei einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden \nmüssen.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BverfGE 106, 225 \n(240). \n\n43\n\nDer Kläger wird als Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG im Vergleich zu den \nübrigen Bundesbeamten nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. \n\n44\n\nZum einen sei hier auf die unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten verwiesen, \n\n45\n\nvgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und \nNRWE,\n\n46\n\nzum anderen ist es dem Bund als Dienstherrn gestattet, unterschiedliche \nBesoldungen nach den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in \nunterschiedlichen Sektoren vorzusehen.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BverfGE 107, 218 (246 ff.) für \ndie geringere Besoldung in den neuen Bundesländern; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil \nvom 5. Dezember 2006 - 7 A 74/05 -.\n\n48\n\nInsofern besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund in der veränderten \nAufgabenstellung der privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen \nBundespost. Insoweit sei zunächst auf die Gründe für die Umwandlung der \nDeutschen Bundespost in Aktiengesellschaften verwiesen. Für die weitere \nEntwicklung der Aufgabenstellung kann auf die Begründung des Entwurfs des Ersten \nGesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes,\n\n49\n\nvgl. BT-Drs. 15/3404 S. 10 f.,\n\n50\n\nBezug genommen werden.\n\n51\n\nVgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris \nund NRWE und Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Dezember 2006 -\n 7 A 74/05 -.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da der Wert des Streitgegenstandes der \nHauptsache 1.250,- Euro nicht überschreitet.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-19/13-k-5326-06","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-19/13-k-5326-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265575","retrieved":"2026-07-09 02:33:21.918531+00:00"}}