{"status":"available","doknr":"OLD265640","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0315.6K3754.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"6 K 3754/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner am 30. \nMärz 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu \nmachen.\n\n3\n\nDer Kläger war Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Nachdem er am \n29. Juni 2000 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,19 Promille \ngeführt hatte, wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. \nDezember 2000 (14 Cs 853/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer \nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis \nentzogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von 5 Monaten \nkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \n\n4\n\nNachdem er am 25. Januar 2001 die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis \nbeantragt und sich mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, wurde ein \nGutachten erstellt. Aus dem Gutachten des TÜV Rheinland/C vom 18. Juni 2001 \ngeht u.a. hervor, dass der Kläger nach seinen Angaben früher Alkohol missbraucht \nund heimlich getrunken hatte. Er gab bei der Begutachtung auch an, eine \nSelbsthilfegruppe besucht zu haben. Das Gutachten stellte u.a. fest, dass bei dem \nKläger der dringende Verdacht auf eine Alkoholkrankheit geäußert werden müsse \nund langfristig eine strikte Abstinenz zu fordern sei. Es sei zu erwarten, dass der \nKläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Einem \nAttest des Hausarztes des Klägers vom 10. Mai 2001 ist zu entnehmen, dass der \nKläger seit 1997 in der Praxis betreut worden war. Vor dem Hintergrund beruflicher \nBelastungssituationen habe er versucht, durch vermehrten Alkoholkonsum eine \nProblemlösung herbeizuführen. Die Alkoholproblematik habe eine berufliche und \nfamiliäre Isolation verursacht. \n\n5\n\nNach Vorlage eines weiteren Gutachtens des TÜV Nord vom 28. September \n2001 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Dem Gutachten ist u.a. zu \nentnehmen, dass der Kläger sich selbst als alkoholkrank bezeichnet und die \nEntzugssymptomatik geschildert hatte. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass \nder Kläger nunmehr über eine hinreichend selbstkritische Einsicht in das \nFortbestehen von Gefährdungsmomenten verfüge.\n\n6\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 3. September 2003 (14 \nDs/105 Js 131/03-243/03) wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im \nVerkehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er am \n11. März 2003 (um 19:45 Uhr) mit 2,48 Promille ein Fahrzeug geführt hatte. Er hatte \ndie A 00 in N befahren und war an der Abfahrt N-West in der Böschung stehend \naufgefunden worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und die \nVerwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten keine \nFahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht wies in seinen Urteilsgründen zu der \nStrafzumessung darauf hin, dass der Umstand berücksichtigt worden sei, dass der \nKläger sich in der Hauptverhandlung völlig uneinsichtig gezeigt habe und sein \nAlkoholproblem offensichtlich nicht wahrhaben wolle und deshalb zur Einwirkung auf \nihn die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als ausreichend erachtet worden \nsei.\n\n7\n\nDie Fahrerlaubnisbehörde wurde mit Schreiben der Kreispolizeibehörde W vom \n19. August 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger über einen \ntschechischen Führerschein, der am 30. März 2005 ausgestellt worden war, \nverfügt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 26. September 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, \nnach § 13 Nr. 2 b) , c) und d) der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) ein Gutachten einer amtlich \nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches \nGutachten) bis zum 30. November 2005 vorzulegen.\n\n9\n\nDagegen wendete sich der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Kapper). Außerdem sei er nach \nErteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht wieder auffällig geworden.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2006 hörte der Beklagte den Kläger zu der \nbeabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im \nInland Gebrauch zu machen, an und erkannte ihm mit der hier in Streit stehenden \nVerfügung vom 20. Februar 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das \nRecht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. \n\n11\n\nDer Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 6. März 2006 Widerspruch ein. \nAußerdem beantragte er am 17. März 2006, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen (Verfahren 6 L 475/06). Die \nKammer lehnte mit Beschluss vom 20. April 2006 den Antrag ab. Die dagegen \ngerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 6. Oktober 2006 zurückgewiesen (16 B \n769/06).\n\n12\n\nDer Kläger hat am 21. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben. Er macht im \nwesentlichen geltend, dass nach Ablauf der im Urteil des Amtsgerichts \nMönchengladbach vom 3. September 2003 festgesetzten Sperrfrist für die \nWiedererteilung die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis nicht \nwegen Eignungsbedenken entzogen werden dürfe, die auf Vorfälle aus der Zeit vor \nihrer Erteilung gegründet seien. Zur Begründung verweist er auf einen Beschluss des \nOVG Rheinland-Pfalz vom 15. August 2005 und auf die Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 (Halbritter). Außerdem macht der \nKläger geltend, dass es an einer Rechtsgrundlage dafür fehle, einen Sperrvermerk \nauf der tschechischen Fahrerlaubnis einzutragen. Die Aberkennung des Rechts, von \nder tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verstoße zudem gegen den \nGrundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wie er in der sogenannten Kapper-\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs dargelegt worden sei. Eine \nMissachtung der Grundsätze und der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs sei unzulässig. Außerdem sei nicht der Führerscheintourismus \nausschlaggebend gewesen, sondern das Versagen des \nBundesverkehrsministeriums, europarechtliche Vorgaben in innerstaatliches Recht \numzusetzen. Ein von den Richtlinien abweichender Sonderweg in § 28 FeV sei \neuroparechtswidrig und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Insgesamt sei \nfestzuhalten, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung aus formellen und materiellen \nGründen europarechtswidrig sei.\n\n13\n\nAm 13. Februar 2007 hat die Bezirksregierung E einen Widerspruchsbescheid \nerlassen, den sie im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungen der \nKammer und des OVG NRW im vorangegangenen Eilverfahren begründet hat.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 13. Februar 2007 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr beruft sich im wesentlichen zur Begründung seiner Verfügung auf die \nEntscheidung des OVG NRW vom 6. Oktober 2006 und weist darauf hin, das auch \nder Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 28. September 2006 der \nVerwehrung der Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine in Fällen von \nRechtsmissbrauch nicht entgegenstehe. Der Beklagte nimmt außerdem Bezug auf \nden Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 24. Oktober 2006.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das \nVerfahren 6 L 475/06 und die Entscheidung des OVG NRW vom 6. Oktober 2006 (16 \nB 769/06) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 13. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nDer Beklagte hat die Verfügung auf § 3 Abs. 1 und 2 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützt, der durch § 46 Abs. 5 FeV ergänzt wird. \nDanach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr \nInhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 \nSatz 2 StVG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung \nder Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. \nGemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der \nEntziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von \nKraftfahrzeugen im Inland. \n\n23\n\nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet \nist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).\n\n24\n\nDie Fahrerlaubnis muss seitens der Straßenverkehrsbehörde entzogen werden, \nwenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des \nFahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, der \nFahrerlaubnisinhaber das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht oder \nnicht fristgerecht beibringt, die Behörde deshalb auf die Nichteignung des \nFahrerlaubnisinhabers schließt (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und der \nFahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens \nhingewiesen wurde (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Dieser Schluss auf die \nNichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, \nbestimmten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht genügt sowie materiell \nrechtmäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein \nausreichender Grund besteht.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 22. Oktober 2003 - 19 A 2549/99 -.\n\n26\n\nNach den vorstehend erläuterten rechtlichen Voraussetzungen ist die \nangefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten rechtmäßig \nerfolgt.\n\n27\n\nNach § 13 Nr. 2 c) FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Der \nKläger hat hier am 29. Juni 2000 ein Kraftfahrzeug mit 3,19 Promille und am 11. \nMärz 2003 mit 2,48 Promille geführt. Demnach musste der Beklagte die Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend \nanordnen, nachdem ihm durch die Kreispolizeibehörde W bekannt geworden war, \ndass der Kläger am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er nach der \nFahrerlaubnisentziehung keinen Nachweis für seine Fahreignung erbracht hatte.\n\n28\n\nDer Verordnungsgeber hat klargestellt, dass die Klärung von Eignungszweifeln, \ndie auf einer bekannt gewordenen Alkoholproblematik beruhen, in den Fällen des \n§ 13 Nr. 2 FeV ausschließlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu \nerfolgen hat.\n\n29\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2001 - 10 S 182/01 -, NZV 2002 \nS. 149 f.\n\n30\n\nDas rechtmäßig am 26. September 2005 unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV \nangeforderte Gutachten wurde vom Kläger innerhalb der Frist nicht vorgelegt, so \ndass der Beklagte aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung \ndes Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.\n\n31\n\nDie Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu \nmachen, ist mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der europäischen \nFührerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 237/1; im \nFolgenden: Richtlinie 91/439/EWG) vereinbar. Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 \nSatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit \neines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer \nPerson ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 \ngenannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis - angewendet wurde. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie allerdings eng auszulegen \nmit der Folge, dass dann, wenn eine mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch \neinen Mitgliedstaat etwa verbundene Sperrfrist abgelaufen ist und es bis zum Erwerb \nder EU-Fahrerlaubnis nicht zu weiteren Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist, der \nUmstand einer früheren Entziehung der Fahrerlaubnis der Anerkennung der \nerworbenen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht entgegensteht.\n\n32\n\nNach diesen Maßstäben wäre der tschechische Führerschein des Klägers in \nDeutschland grundsätzlich ohne weitere Prüfung oder Anerkennungsakt \nanzuerkennen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Führerschein des \nKlägers rechtsmissbräuchlich erworben worden ist. Nachdem der Kläger in \nDeutschland zweimal unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt \nhatte und ihm die Fahrerlaubnis zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts \nMönchengladbach vom 3. September 2003 mit einer 18-monatigen Sperrfrist \nentzogen worden war, erwarb er kurz nach Ablauf der Sperrfrist einen tschechischen \nFührerschein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dabei der Frage, ob \nder Kläger noch alkoholabhängig ist oder ob er noch Alkohol missbraucht, \nnachgegangen worden ist. Es liegt hier auf der Hand, dass der Kläger die strengeren \nAnforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland umgehen \nwollte und den Umstand ausgenutzt hat, dass die tschechische Behörde ihm ohne \ndie auch durch die Richtlinie 91/439 EWG gebotene medizinische Prüfung und unter \nVerstoß gegen das Wohnsitzprinzip eine Fahrerlaubnis erteilt hat,\n\n33\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006, s. o. \n\n34\n\nDer Europäische Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der \nAuslegung von Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie \n91/439/EWG Stellung genommen. Allerdings fehlt bis heute eine Stellungnahme zu \nden unter dem Schlagwort „Führerscheintourismus\" zusammengefassten \nMissbrauchsfällen. Dies hat das OVG NRW in seiner ständigen Rechtsprechung \nbetont. Deshalb wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen des OVG NRW im Beschwerdeverfahren (16 B 769/06) Bezug \ngenommen. Darin hat das OVG NRW dargelegt, dass der in Art. 1 Abs. 2 zum \nAusdruck gebrachte Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von \nFahrerlaubnissen nach näherer Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie \n91/439/EWG erheblichen, letztlich der Sicherheit des Straßenverkehrs geschuldeten \nEinschränkungen unterliege. Die jeweils auf Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte \nhin ergangenen Entscheidungen des EuGH in Sachen Kapper und Halbritter \nmüssten vor dem skizzierten normativen Hintergrund gesehen werden. Außerdem \nhabe sich der Europäische Gerichtshof mit anderen Fallkonstellationen befasst. Die \nReichweite des EuGH-Beschlusses vom 6. April 2006 für Fälle wie den vorliegenden \nsei deshalb fraglich, weil der EuGH nicht zu dem nach der EuGH-Entscheidung in \nSachen Kapper verstärkt festzustellenden Missbrauchsphänomen des sogenannten \nFührerscheintourismus Stellung bezogen habe. Dieses sei dadurch gekennzeichnet, \ndass in Deutschland lebende Verkehrsteilnehmer, denen vormals wegen \nEignungsmängeln die Fahrerlaubnis entzogen bzw. nicht (wieder-)erteilt worden ist \nund die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang eine ihnen auferlegte \nmedizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht \"bestanden\" oder aber von \nvornherein verweigert haben, nachfolgend im benachbarten Ausland eine \nFahrerlaubnis erwerben konnten, ohne dass die hierzulande aufgetretenen (oft \nalkohol- bzw. drogenbedingten) Fahreignungsmängel hinreichend abgeklärt worden \nwären und ohne dass vielfach das Erfordernis eines auf das Kalenderjahr \nentfallenden mindestens 185-tägigen Wohnaufenthalts am Ort der \nFührerscheinerteilung (vgl. Art. 9 der Richtlinie 91/439 EWG) konsequent beachtet \nworden wäre,\n\n35\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 16 B 1523/06 - und vom \n27. November 2006 - 16 B 1494/06 -.\n\n36\n\nDie Entscheidung in der Rechtssache Kremer,\n\n37\n\nEuGH, Beschluss vom 28. September 2006 - C- 340/05 -, DAR 2007, 77,\n\n38\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Der EuGH hat nicht zu den unter dem \nSchlagwort des \"Führerscheintourismus\" zusammengefassten - zahlreichen - \nMissbrauchsfällen Stellung bezogen, in denen es im Kern gerade nicht um das \nGebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten geht, sondern in \ndenen die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die \nnach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen \nInformationsaustausch ausnutzen, um die regelmäßig strengeren \nfahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates zu umgehen und dabei \ngegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die \nvormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der \nFahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken nicht \ninformieren (oder gar täuschen),\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - und vom 6. März 2007 \n- 16 B 236/07 -.\n\n40\n\nDa der Europäische Gerichtshof sich bisher mit anders gelagerten Sachverhalten \nbefasst hatte, ist die hier entscheidungserhebliche Frage nicht abschließend \nentschieden worden. Der Fall, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die \nstrengen materiellen Anforderungen des deutschen Wiedererteilungsverfahrens, \ninsbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangen werden \nsollen, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie \n91/439/EWG gerade nicht geklärt. Außerdem ist unklar, wie der Europäische \nGerichtshof das Inkrafttreten der sog. 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie \n2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20. Dezember 2006 \nüber den Führerschein [Neufassung]) und die damit beabsichtigte Verhinderung von \nFührerscheintourismus werten wird. Die Änderung und Ergänzung der bisherigen \nFührerscheinrichtlinie hat nämlich auch und gerade das Ziel, Maßnahmen gegen den \nsogenannten Führerscheintourismus einzuführen und umzusetzen, wie an der \nEinführung eines EU-Führerscheinnetzes für den Datenaustausch deutlich wird.\n\n41\n\nIm vorliegenden Fall ist darüber hinaus der Erwerb der ausländischen EU-\nFahrerlaubnis gerade nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-\nRecht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit erfolgt, \nsondern nur, um damit einfacher wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu \ngelangen.\n\n42\n\nAußerdem kann von einer Missachtung der grundsätzlichen Pflicht zur \ngegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen keine Rede sein, wenn die \nEntscheidung des anderen EU-Mitgliedstaates - wie hier - in Unkenntnis wesentlicher \nUmstände für die Beurteilung der Fahreignung erfolgt ist,\n\n43\n\nso auch VG Stade, Urteil vom 16. August 2006 - 1 A 2642/05 -, juris.\n\n44\n\nVor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom \n3. August 2006 dem Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Frage zur \nVorabentscheidung vorgelegt,\n\n45\n\nVG Chemnitz, Beschluss vom 3. August 2006 - 2 K 1093/05 -, juris.\n\n46\n\nDie Kammer sieht sich allerdings auch vor dem Hintergrund dieser Befassung \ndes Europäischen Gerichtshofs mit der Missbrauchsproblematik nicht gehindert, über \nden vorliegenden Fall zu entscheiden. Denn unabhängig von dem Ausgang des \ngenannten Verfahrens ist in der Rechtsprechung des EuGH der Gedanke des \nrechtsmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen \nFreiheitsverbürgungen bereits anerkannt. Die Berufung auf die durch \nGemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder \njedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer \nAbsicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu \nentziehen,\n\n47\n\n vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - 115/78 [Knoors] -, Slg. 1979 I S. 399 = NJW \n1979, 1761 , vom 3. Oktober 1990 - C-61/89 [Bouchoucha] -, Slg. 1990 I S. 3563 und vom 9. \nMärz 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I S. 1459 = NJW 1999, 2027. \n\n48\n\nSoweit dem Betroffenen in diesem Sinne ein missbräuchliches oder \nbetrügerisches Verhalten anzulasten ist, kann ihm gleichwohl nicht generell die \nBerufung auf einschlägiges Gemeinschaftsrecht versagt werden. Dies setzt vielmehr \nzusätzlich eine Würdigung der Ziele voraus, die mit den fraglichen Bestimmungen \ndes nationalen Rechts bzw. mit den die Ausübung eurooparechtlicher \nGrundfreiheiten behindernden nationalen Maßnahmen verfolgt werden. Diese \nBestimmungen oder Maßnahmen müssen - was vorliegend der Fall ist - in \nnichtdiskriminierender Weise angewandt werden, zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses entsprechen, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein \nund sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels \nerforderlich ist,\n\n49\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, aaO., Rdn. 25 und 34. \n\n50\n\nDass diese Rechtsgrundsätze grundsätzlich auch im Bereich des \nFahrerlaubnisrechts Geltung haben, wird auch durch die Mitteilung der Kommission \nzu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EU (Amtsblatt Nr. C 077 vom 28. \n3. 2002 S.0005-0024, juris) bestätigt. Unter B.3.1. „Rechtslage\" ist im \nZusammenhang mit dem Unterlassen der Abgabe des ursprünglichen Führerscheins \nangeführt:\n\n51\n\n......Darüber hinaus können nach der Rechtsprechung des EuGH (23) die \nMitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, bestimmte Staatsangehörige \ndaran zu hindern, sich durch im Rahmen des EG-Vertrags geschaffene \nMöglichkeiten der Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zu entziehen. Da das \nrechtliche Interesse identisch ist, erscheint die analoge Anwendung dieser Regel auf \nalle Einwohner im Staatsgebiet, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sein \nkönnen, angemessen. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten geeignete \nMaßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Bürger (und Einwohner) sich in \nbetrügerischer Weise oder missbräuchlich auf Bestimmungen des \nGemeinschaftsrechts berufen...\"\n\n52\n\nFußnote 23 verweist dabei ausdrücklich auf die Rechtssache C-212/97, Centros \nLtd. vom 9. März 1999, Absatz 24.\n\n53\n\nDaraus folgt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin berechtigt sein sollen, ihr \ninnerstaatliches Recht anzuwenden, wenn sich Bürger in betrügerischer Weise oder \nmissbräuchlich auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berufen. \n\n54\n\nVor diesem Hintergrund kann sich der Kläger wegen des vorliegend \nfestgestellten Rechtsmissbrauchs aus Gemeinschaftsrecht nichts zu seinen Gunsten \nherleiten. Dadurch wird er auch nicht in der Ausübung europarechtlicher \nGrundfreiheiten behindert. Denn hier ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die \nFahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Niederlassungs- oder \nDienstleistungsfreiheit erworben hat. Vielmehr hat er den Führerschein gerade in der \nTschechischen Republik erworben, um sich nicht erneut einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchung unterziehen zu müssen,\n\n55\n\nvgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 8. September 2006 - 1 S 122.05 -, juris; VG \nSigmaringen, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 6 K 924/06 - , juris.\n\n56\n\nDie Kammer hat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass \ndie Richtlinie 91/ 439/EWG eindeutig zu der Notwendigkeit Stellung nimmt, den \nGefahren entgegenzuwirken, die durch ungeeignete, insbesondere Alkohol bzw. \nDrogen missbrauchende Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werden. Im Anhang III. \nwerden die Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen \nTauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt. In den Unterpunkten 14 \nund 14.1 (Alkohol) ist angeführt:\n\n57\n\n\"Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es \nsich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große \nWachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind \noder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf \neine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder \nFahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen \nZeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen \nStelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder \nerneuert werden.\"\n\n58\n\nDas zeigt, dass grundsätzlich auch die Richtlinie 91/439/EWG eine besondere \nÜberprüfung der Fahrer fordert, die alkoholkrank sind oder an einer \nAlkoholproblematik leiden. Der Kläger hat vorliegend die Fahrerlaubnis in einem \nLand erworben, das ersichtlich die durch das EU-Führerscheinrecht gebotenen \nMaßnahmen nicht in dem erforderlichen Maße umgesetzt hat. \n\n59\n\nDarüber hinaus ist auch die am 19. Januar 2007 in Kraft getretene sog. 3. \nFührerscheinrichtlinie zu berücksichtigen (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen \nParlamentes und Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein \n[Neufassung]). Diese Richtlinie hat auch das erklärte Ziel, das weit verbreitete \nPhänomen des Führerscheintourismus zu bekämpfen. Wenn ein hinreichend \nbegründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen \nFührerscheins ist, müssen die Mitgliedstaaten in Zukunft bei der Ausstellung eines \nFührerscheins Nachforschungen anstellen. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit \nsoll ein EU-Führerscheinnetz errichtet werden. In der Begründung zu der Richtlinie ist \nunter 2.1. „Bekämpfung des „Führerscheintourismus\" folgendes niedergelegt: „Mit \ndiesem Text wird ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des sogenannten \nFührerscheintourismus getan. ....Hier ist der Vorschlag des Parlamentes \nübernommen worden: Ein Mitgliedstaat muss die Ausstellung eines Führerscheins \nablehnen, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat \neingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen hat (Art. 11).\"\n\n60\n\nZwar gilt Art. 11 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 der 3. Führerscheinrichtlinie erst ab dem 19. \nJanuar 2009. Aus dem neu eingefügten Absatz 4 ist aber deutlich zu ersehen, dass \nnach Gemeinschaftsrecht kein Führerscheintourismus ermöglicht werden soll. \nGemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen widerspricht es auch nicht, diese Ziele, für \nderen Umsetzung den Mitgliedstaaten aus verwaltungstechnischen Gründen eine \nUmsetzungsfrist eingeräumt ist, schon heute bei der Auslegung des Ziels der noch \ngeltenden Richtlinie 91/439/EWG zu berücksichtigen.\n\n61\n\nBei einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Gemeinschaftsrecht, wie im \nvorliegenden Fall, ist es dem Kläger demnach verwehrt, sich auf die für ihn \ngünstigeren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu berufen,\n\n62\n\nso im Ergebnis auch, VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06 -, NJW \n2007 S. 99, VGH Kassel, Beschluss vom 3. August 2006 - 2 TG 673/06 -, NJW 2007 S. 102; \nOVG Lüneburg, DAR 2005 S. 704 , Ludowisy, DAR 2006 S. 9, 13; VG Osnabrück, Urteil vom \n17. November 2006 - 2 A 194/05 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 7. November 2006 - 6 E \n1359/06 - m.w.N., juris; VG Stade, Urteil vom 16. August 2006 - 1 A 2642/05 -; juris (für einen \nvergleichbaren Fall); VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 6 K 924/06 -, juris (mit \numfangreichen Nachweisen); OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. \nAugust 2006 - 1 M 59/06 -, juris (geht davon aus, dass in bestimmten Konstellationen \nRechtsmissbrauch vorliegen kann).\n\n63\n\nSoweit der Kläger sich auf die Entscheidung des OVG Koblenz vom 15. August \n2005 (7 B 1102/05) beruft, führt dies in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. \nDenn mittlerweile hat es in seiner Entscheidung vom 11. September 2006\n\n64\n\nvgl. - 10 B 10734/06 -, juris und ZfSch 2006, 713-717\n\n65\n\neine deutliche Distanz zu seiner Entscheidung vom 15. August 2005 erkennen \nlassen. Es führt aus, dass der Senat es dahinstehen lassen könne, inwieweit der \nbisher vertretenen Auffassung in jedem Fall zu folgen sei. Sie könne dann nicht zum \nTragen kommen, wenn der Fahrerlaubniserwerb in dem anderen EU-Staat \nrechtsmissbräuchlich erfolgt ist, weil der Betreffende wegen der in der \nBundesrepublik gegebenen Offenkundigkeit seiner Ungeeignetheit das nach dem \nhier geltenden Recht für ihn aussichtslose Erteilungsverfahren bewusst umgeht. \nEbenso sei zum anderen zu überlegen, ob nicht zumindest in Fällen, in denen bei \ndem Betreffenden eine langfristige, bis in die Gegenwart hineinwirkende und sich so \ngesehen ständig aktualisierende Alkoholproblematik vorliege, die mithin auch nicht \netwa allein deshalb entfallen sei, weil ihm in einem anderen EU-Staat eine \nFahrerlaubnis ausgestellt worden sei, diese auch ohne das Vorliegen etwaiger \nneuerlicher Auffälligkeiten von selbstständigem Gewicht wieder entzogen werden \nkönne. Es ist demnach offen, ob das OVG Koblenz seine bisher vertretene \nRechtsansicht aufrechterhalten wird oder nicht.\n\n66\n\nDer gegenteiligen Auffassung, auf die der Kläger sich beruft, dass auch bei \nerkennbar missbräuchlicher Ausnutzung europarechtlicher Vorschriften der EU-\nFührerschein ohne weitere Prüfung anzuerkennen ist, \n\n67\n\nso OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 3 Bs 257/06 -, juris; OVG für das \nLand Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2006 - 1 M 59/06 -, juris; VG \nKarlruhe, Urteil vom 22. Januar 2007 - 1 K 1435/06 -,\n\n68\n\nfolgt die Kammer nicht.\n\n69\n\nDer EuGH hat, wie bereits oben dargelegt, bisher gerade nicht zu einer \nFallgestaltung Stellung genommen, in der eine missbräuchliche Inanspruchnahme \ndes Gemeinschaftsrechts vorlag. Der Verweis auf die Inanspruchnahme des \nVertragsverletzungsverfahrens wird der Vermeidung der erheblichen Gefahren, die \ndurch Alkohol im Straßenverkehr verursacht werden, nicht gerecht. Zu den \nGrundsätzen des EuGH zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von \nGemeinschaftsrecht hat sich das OVG Hamburg in seiner Entscheidung nicht \ngeäußert. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des OVG \nNRW, das im vorliegenden Fall im Beschluss vom 6. Oktober 2006 bereits \nausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass der EuGH sehenden Auges eine \nmassive Gefährdung höchstrangiger, verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter \nwie Leben und körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen in Kauf nehmen \nwürde. \n\n70\n\nWegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter Leben und körperliche \nUnversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer ist es nicht hinnehmbar, dass \nMaßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotenzial \nbekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu Verkehrsauffälligkeiten \ngekommen ist,\n\n71\n\nso auch VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2006, s. o.; VG Berlin, Beschluss vom 23. \nAugust 2006 - 20 A 150.06 -, juris; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Januar 2007 \n- 1 Ss 560/06 -, DAR 2007, 159.\n\n72\n\nAuch den Schlussfolgerungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in \nseinem Beschluss vom 22. Februar 2007\n\n73\n\nvgl. - 11 CS 06. 1644 -\n\n74\n\nim Hinblick auf die neue Führerscheinrichtlinie zieht, schließt sich die Kammer \nnicht an. Auch nach dem 19. Januar 2007 kann sie mit Blick auf die Richtlinie \n2006/126/EG an ihrer Auffassung, dass zumindest noch nicht geklärt ist, ob die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Aberkennung des Rechts, von \neiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch dann \nentgegensteht, wenn eine solche Fahrerlaubnis missbräuchlich erlangt worden ist, \nfesthalten. Es ist zwar richtig, dass die Rechtssetzungsorgane der Gemeinschaften \nnunmehr ausdrückliche Regelungen erlassen haben, um den Führerscheintourismus \nzu bekämpfen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof annimmt, es sei eine \nUmgehung des Rechtsetzungswillens des europäischen Richtliniengebers, wenn der \nGrundsatz der gegenseitigen Anerkennung von im EU-Ausland ausgestellten \nFührerscheinen bereits vor den von den zuständigen Gemeinschaftsorganen \nfestgesetzten Zeitpunkten durch den Rekurs auf die Figur des „Missbrauchs von \nGemeinschaftsrecht\" durchbrochen wird, \n\n75\n\nBayVGH, aaO, amtlicher Umdruck S. 24/25,\n\n76\n\nist dem nicht zu folgen. \n\n77\n\nEs stellt keine Umgehung des Rechtssetzungswillens des europäischen \nRichtliniengebers dar, die Figur des „Missbrauchs von Gemeinschaftsrecht\" in Fällen \nder vorliegenden Art heranzuziehen. Zum einen ist festzuhalten, dass in der \nBegründung zu der 3. Führerscheinrichtlinie unter 2 .1. \"Bekämpfung des \nFührerscheintourismus\" ausgeführt ist, dass mit diesem Text ein wichtiger Schritt bei \nder Bekämpfung des sogenannten Führerscheintourismus getan wird. Die \nMitgliedstaaten sollen danach einander bei der Durchführung der Richtlinie \nunterstützen und sind insbesondere bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung und \ndem Umtausch eines Führerscheins gehalten, zusammen mit anderen \nMitgliedstaaten Nachforschungen vorzunehmen, wenn ein hinreichend begründeter \nVerdacht vorliegt, dass ein Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins ist. Zur \nErleichterung dieser Zusammenarbeit soll ein EU-Führerscheinnetz für den \nDatenaustausch eingerichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist den Mitgliedstaaten \nin Art. 16 der 3. Führerscheinrichtlinie bis zum 19. Januar 2011 eine Umsetzungsfrist \neingeräumt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin \nFührerscheintourismus geduldet werden soll. Eine Richtlinie entfaltet bereits \nVorwirkung mit ihrem Erlass bzw. Inkrafttreten. Die Mitgliedstaaten müssen bereits \nzu diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass das Ziel der Richtlinie mit Ablauf der \nUmsetzungsfrist erreicht werden kann. Der Mitgliedstaat muss daher nach \nInkrafttreten der Richtlinie alle Maßnahmen unterlassen, die das in der Richtlinie \nvorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen geeignet sind. Dem entspricht es, \ndas gewollte Ziel bereits jetzt in den Blick zu nehmen und bei der Auslegung der \nRichtlinie 91/439/EWG zu beachten.\n\n78\n\nIm übrigen ist hier auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei der \nhier vorliegenden Alkoholproblematik um einen Dauersachverhalt handelt. Es geht \nhier um Fahreignungsmängel, die von ihrer Natur her geeignet sind, in die \nGegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden kann, dass \nsie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig - also auch nach dem \nZeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - neu aktualisieren. Bereits das \nErreichen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille, die der \nBetroffene bei Begehung des Alkoholdeliktes aufgewiesen hat, ist ein deutliches \nIndiz für das Vorliegen einer langfristigen Alkoholproblematik,\n\n79\n\nso BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 11 B 95/96 -, juris; BVerwG, Urteil vom \n15. Juli 1988 - VII C 46.87 -, NZV 1988, 238 mit weiteren Nachweisen; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -; OVG Koblenz, \nBeschluss vom 11. September 2006, s.o.\n\n80\n\nDie in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Beklagten verfügte Anordnung, den \nausländischen Führerschein innerhalb einer bestimmten Frist zur Eintragung der \nEntziehung abzugeben, ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2, Abs. 1 \nSatz 1 FeV nicht zu beanstanden,\n\n81\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 16 B 1494/06 -; vgl. zu den \nMöglichkeiten, die Aberkennung des Rechts auf einer EU-Fahrerlaubnis zu dokumentieren: \nBayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 -, juris.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n83\n\nDie Berufung war hier zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat. Die Frage, ob EU-Führerscheine, die rechtsmissbräuchlich erworben \nworden sind, von deutschen Behörden anzuerkennen sind, ist bisher obergerichtlich \nnicht geklärt.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-15/6-k-3754-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-15/6-k-3754-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265640","retrieved":"2026-07-09 02:33:27.486227+00:00"}}