{"status":"available","doknr":"OLD265681","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0314.20K624.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"20 K 624/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1954 geborene Klägerin, Mitglied im beklagten Versorgungswerk, \nderen erster Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vom Beklagten im \nJahr 2002 abgelehnt worden war, beantragte am 15.09.2003 erneut die Gewährung \neiner Berufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten. Sie führte hierzu aus, sie leide \nseit dem Jahr 2000 an RSI (repetetive strain injuriy) und verspüre starke Schmerzen \nin den Fingern, der Hand, und des Unterarms bis zum Ellenbogen des rechten Arms \nsowie starke Schmerzen in den Fingern, im Ellenbogen und im Oberarm des linken \nArms. Aufgrund ihres Leidens habe sie am 02.03.2001 ihre früher ausgeübte \nBerufstätigkeit als Innenarchitektin eingestellt. Ihre Schmerzen im Schulter-\n/Armbereich seien seit etwa 2 ½ Jahren immer schlimmer geworden. Sie legte eine \närztliche Stellungnahme von G, Facharzt für Anästhesie und Allgemeinmedizin, vom \n10.02.2002 sowie Attest von L, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.2003 vor. \n\n3\n\nG führte in seiner Stellungnahme vom 10.02.2002 aus, dass die Klägerin zur \nweiteren Ausübung der Berufsaufgaben unfähig sei. Die Klägerin leide an RSI. Es \nhandele sich um eine chronische Erkrankung, die komplex in ihrer Entstehung sei \nund umfassende Auswirkungen auf den beruflichen Lebensvollzug bedeute. Eine \npsychogene Störung habe nicht gefunden werden können. Die Schmerzen seien \nAusdruck der neuralen strukturellen Dysfunktion mit Beteiligung des peripheren und \nspäter zentralen Nervensystems bis somato-sensorischen Zentren. Neben der \nAufgabe der Arbeit am PC und den Schmerzen hätten sich Schwächegefühl und \nKraftlosigkeit eingestellt, die bei repititiven Bewegungen aufträten und in längeren \nRuhepausen oder auf Dauer erhalten blieben. Die Betroffenen könnten keine \nleichteren Tätigkeiten ausführen. Dieser einmal erworbene Zustand sei andauernd \n(durch Verschiebungen der Präsentationszonen der Hände, der Fingerglieder u.a. \nauf der Hirnrinde). RSI könne als neuropathische Dysfunktion des Nervensystems \nund gleichzeitig als Rezeptorschmerz ohne fassbares Korrelat bei Standard- \nUntersuchungen verstanden werden. Bei der Klägerin hätten sich verschiedene, dem \nRSI-Syndrom zuzurechnende Störungen entwickelt, die reaktiv auch zu psycho-\nsozialen Behinderungen und Beeinträchtigungen geführt hätten. RSI mache \nberufsunfähig, und zwar für immer. Der Verlauf der Gesundheitsstörung habe viele \nbleibende Schäden verursacht, das Nervensystem sei auf Dauer geschädigt, und \nzwar nicht nur peripher, sondern auch zentral (Strukturveränderungen, \nNeuroplastizität, neuropathischer Schmerz = Veränderungen von „Verdrahtung\" und \n„Elektrik\"). Auch leichte Tätigkeiten seien so nicht möglich, wie Schreibtischarbeiten, \nauch wenn dies gemeinhin ärztlich nicht vorstellbar sei. Verhandlungsführung, \nAufsichtführen und Anweisungen geben blieben hiervon unberührt.\n\n4\n\nL äußerte sich wie folgt: Die Klägerin klage über Schmerzen und \nFunktionsstörungen im Bereich des Nacken- Schulter-Armgürtels mit \nRechtsbetonung. Die Symptomatik habe sich in den letzten Jahren mit zunehmender \nTendenz entwickelt. Dabei sei eine zunehmend Schwäche im Bereich des \nSchultergürtels und im Bereich des rechten Unterarms und der Hand aufgefallen. Bei \nUntersuchung am 20.10.2003 habe sich eine schmerzhafte Beuge- und \nStreckmuskulatur des Unterarms rechts gefunden. Die Beweglichkeit der rechten \nHand, insbesondere die Beugung der Finger, habe unkoordiniert gewirkt. Die Hand \nsei vermehrt verschwitzt gewesen. Weitere Schmerzpunkte hätten sich u.a. im \nBereich der Schulter und der paravertebralen Muskulatur der HWS gefunden. Die \nBeweglichkeit der HWS sei eingradig eingeschränkt gewesen. Bei der \nneurologischen Untersuchung seien keine Sensibilitätsstörungen festzustellen \ngewesen. Aus der ausführlichen Anamnese und den erhobenen Befunden ergebe \nsich eindeutig, dass es sich um eine chronische Schmerzsymptomatik der Hände \nbeidseits, insbesondere rechts, handele. Diese chronische Schmerzsymptomatik \nwerde auch unter dem Begriff RSI geführt, was einen sehr komplexen Tatbestand \nund eine sehr komplexe Genese voraussetze. Insoweit sei dem Gutachten von G \nnichts hinzuzufügen. Es handele sich um eine komplexe neurologisch-chirurgisch-\northopädische Erkrankung, die auch unter sog. leichten Arbeitsbedingungen zu \nerheblichen Schmerzen und Einstellung der Funktionen führe. In diesem Sinne sei \ndie Klägerin als Innenarchitektin erwerbsunfähig auf Dauer. Leider seien keine \nRehabilitationsmaßnahmen bekannt. Grob gesprochen komme es bei der Aufnahme \nvon Arbeitstätigkeit zu einer Verkrampfung, so dass „nichts mehr geht.\"\n\n5\n\nDer Beklagte holte daraufhin eine orthopädische Stellungnahme des Facharztes \nfür Orthopädie I sowie ein fachneurologisches Gutachten des Chefarztes T von der \nNeurologischen Klinik S ein.\n\n6\n\nI führte in seiner Stellungnahme vom 09.12.2003 im Wesentlichen aus: Über das \nAusmaß der Erkrankung fänden sich nach wie vor keine eindeutigen Hinweise, \ninsbesondere fehlten Angaben zum subjektiv empfundenen Beschwerdebild. Auch \nwenn es verständlich sei, dass eine schwerpunktmäßige Tätigkeit am Computer das \nBeschwerdebild auslöse bzw. verstärke, so würden in den Berichten doch keinerlei \nAngaben dazu gemacht, unter welchen Funktionseinbußen bei Komplexbewegungen \ndes rechten Arms und der rechten Hand die Versicherte zu leiden habe. Angaben zur \nSchmerzintensität würden ebenso fehlen. Zu fragen sei auch, ob eine \nMuskelminderung objektivierbar sei. Zusätzlich wären Angaben über die bisher \nerfolgte bzw. versuchte Therapie dienlich. Gerade bei der Beurteilung eines \nKrankheitsbildes, wie das der RSI mit seinem komplexen Beschwerdebild müssten \ndiese Kriterien vorliegen und mit berücksichtigt werden. Zusammenfassend könne er \nzum heutigen Zeitpunkt keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Beklagten attestieren. \nDie Klägerin sei - abgesehen von planerischen Arbeiten am Schreibtisch und \nZeichenbrett - weiterhin in der Lage, all die Aufgaben wahrzunehmen, die zum \nAufgabenbereich einer Innenarchitektin gehören würden. I empfahl eine neutrale \nUntersuchung durch einen Neurologen oder Rheumatologen.\n\n7\n\nT führte in seinem auf eigener Untersuchung der Klägerin und der Aktenlage \nbasierenden neurologischen Gutachten vom 11.02.2004 im Wesentlichen aus: Die \nKlägerin leide seit dem Jahr 2000 unter rezidivierenden Schmerzen in der Schulter, \nteilweise auch im Arm und dann akut 2000 beginnend in dem Ellenbogen des \nrechten Arms. Im weiteren Verlauf hätten die Schmerzen auch den linken Arm \nbetroffen und beide Hände mit zeitweisen Schwellungen. Die Dauerschmerzen seien \nso stark ausgeprägt, dass sie keine ausdauernden Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die \ngrößerer Kraftanstrengung bedürften, mit den Händen oder Armen ausführen könne. \nSie könne nur noch leichte Arbeiten verrichten und müsse dabei immer wieder \nlängere Zeit pausieren. Es sei bei ihr die Diagnose eines RSI-Syndroms gestellt \nworden. Bei diesem Syndrom, das beim Bedienen von Tastatur und \nComputermäusen mit Beschwerden an Fingern, Händen und Unterarmen \neinhergehe, träten Schwellungen, Sehnen- und Schleimbeutelentzündungen, \nKarpaltunnelsyndrome, Muskelkrämpfe, Kälte- und Taubheitsgefühle, Schmerzen \nund Bewegungseinschränkungen auf. Besonders gefährdet seien stark \nleistungsorientierte Mitarbeiter und Personen mit einseitiger Belastung. Das RSI-\nSyndrom sei schlecht definiert und pathophysiologisch letztlich nicht verstanden. \nSelbst wenn man die problematische Diagnose RSI zugrunde legen würde, erfüllten \ndie Beschwerden und Symptome der Klägerin nicht die Kriterien dieser Diagnose. Es \nbestünden keine Gefühlsstörungen oder Muskelkrämpfe, auch fehlten \nSehnenscheiden- oder Schleimbeutelentzündungen. Vielmehr leide die Klägerin an \neiner schweren somatoformen Schmerzstörung. Von einer solchen somatoformen \nStörung werde dann gesprochen, wenn wiederholte Darbietungen körperlicher \nSymptome vorlägen in Verbindung mit Forderungen nach medizinischen \nUntersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherungen der \nÄrzte, dass die Symptome körperlich nicht begründbar seien. Die Patienten hätten \neinen vollständigen neurologisch unauffälligen Befund. Somit müssten bei der \nKlägerin die Beschwerden als Ausdruck einer psychischen Erkrankung gedeutet \nwerden, die unter Umständen Ausdruck einer chronischen Überforderung und \nKonfliktsituation am Arbeitsplatz sei und auch schon in den Jahren zuvor zu \nSchmerzen und zum Teil Bewegungsstörungen geführt habe. Die Klägerin sei nicht \nin der Lage, den Beruf als Innenarchitektin in vollem Umfang auszuüben. Sie sei \njedoch in der Lage, Arbeiten zu erledigen, die nicht mit Zeichnen oder Arbeiten am \nComputer in Verbindung stünden. Dies betreffe insbesondere die Aufsicht und \nÜberwachung von Arbeiten, da keine besondere geistige Ermüdbarkeit oder \nKonzentrationsstörungen vorlägen. Die Klägerin könne nur sehr eingeschränkt \nSchreibtischarbeiten verrichten und keine Zeichnungen erstellen oder Schriftwechsel \nnur mittels Diktat erledigen. Rechnerische Arbeiten könne sie nur sehr eingeschränkt \nmit Pausen vornehmen. Sie sei jedoch in der Lage, im Büro oder auch an der \nBaustelle Verhandlungen zu führen, Anweisungen zu geben und aufsichtsführend \ntätig zu sein. Eine Therapie der somatoformen Schmerzstörung bedürfe viel Geduld \nund Zeit. Sie sei eine Kombination aus medikamentöser, in Regel auch \nantidepressiver Therapie mit speziellen psychotherapeutischen \nTherapieverfahren.\n\n8\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2004 die Gewährung der \nbeantragten Berufsunfähigkeitsrente unter Berufung auf die vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen, Gutachten und Berichte ab. Der Beklagte erläuterte, dass nach \nseiner Satzung eine Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen sein, wenn dem \nMitglied jedwede Berufstätigkeit der im Baukammergesetz beschriebenen Art nicht \nmehr möglich sei.\n\n9\n\nHiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am \n27.04.2004 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Keine der in § 1 Abs. 5 \nBauKaG aufgezählten Tätigkeiten sei durchführbar, ohne zusätzlich die weiteren dort \ngenannten Einzeltätigkeiten zu beherrschen. Die in der Vorschrift genannten \nTätigkeiten gehörten alle zwingend zur Berufsausübung. Die vom Beklagten \neingeholte ärztliche Stellungnahme von I sei unergiebig. Auf die ungewöhnliche \nAuffassung des T zum Erkrankungsbild RSI müsse nicht eingegangen werden. Es \nfände sich in seinem Gutachten aber eine unüberbrückbare Kluft zwischen seinen \nfachärztlichen Feststellungen und der Meinung, es läge keine Berufsunfähigkeit vor. \nIm Gegenteil, es dränge sich nach Lektüre seines Gutachtens die Annahme der \nBerufsunfähigkeit auf. Berufsaufgabe der Klägerin als Innenarchitektin sei die \nPlanung von Innenräumen, nämlich die gestaltende, technische, wirtschaftliche, \nökologische und soziale Planung. Soweit die Klägerin Aufsicht und Beratung \ndurchführen könne, beziehe sich die nur auf die Verwirklichung der eigentlichen \nBerufsaufgabe, d.h. die eigenständige Planung. Die Planung von Bauvorhaben \nkönne die Klägerin aber, wie auch T festgestellt habe, nicht mehr durchführen. Ein \nArchitekt, der etwa nur noch für die Baustellenleitung und damit vergleichbar einem \nPolier einsetzbar sei, sei offensichtlich berufsunfähig. \n\n10\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005 - abgesandt am 13.01.2005 - wies \nder Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 14.02.2005 Klage erhoben.\n\n12\n\nSie macht geltend: In dem vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführten Verfahren \nzur Feststellung des Umfangs der Erwerbsminderung sei ein nervenärztliches \nGutachten eingeholt worden, in dem W feststelle: Bei der Klägerin sei in \nÜbereinstimmung mit den Voruntersuchungen von einer Schmerzstörung im Bereich \ndes rechten Arms ohne fassbares organisches Kriterium auszugehen. Die \nätiologische Zuordnung sei aufgrund der funktionellen Ausfallerscheinungen \nnaturgemäß problematisch. Unabhängig von der diagnostischen Zuordnung sei \nzweifelsfrei von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen. Mit der \nGesundheitsstörung sei im Wesentlichen ein verminderter Gebrauch des rechten \nArms verbunden. Entsprechend würden Tätigkeiten des Alltagslebens nur unter \ngrößerem Zeitaufwand und teilweiser Hilfestellung bewältigt. Auch stellten die \nsubjektiv erlebten Schmerzen eine Beeinträchtigung im allgemeinen Lebensgefühl \ndar. Es sei außer der funktionalen Beeinträchtigung ferner von einer stärker \nbehindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und \nGestaltungsfähigkeit auszugehen.\n\n13\n\nDie Klägerin trägt weiter vor, dass sie in Ruhestellung in beiden Armen und \nHänden ein Brennen verspüre, wie sie es von einer Sehnenscheidenentzündung \nkenne. In der rechten Innenhand entstehe bei bloßer Berührung der Hautoberfläche \nein starker Schmerz. In der rechten Hand entstehe immer und sofort ein Schmerz, \nwenn das Handgelenk oder die Fingergelenke bewegt würden. In der linken Hand \nwürden sich Schmerzen unter Belastung melden. Das Ergreifen von Gegenständen \nmit der rechten Hand sei unmöglich, gelinge hingegen mit der linken Hand. Die \nHandhabung irgendwelcher Gegenstände rechts sei unmöglich. Mit der linken Hand \nkönne sie z. B. die Wohnungstür aufschließen und einige Haushaltsarbeiten \nerledigen. Den Haushalt in Ordnung halten könne sie nicht. Sie könne sich unter \ndiesen Umständen nur langsam mit links anziehen, wobei teilweise Hilfe erforderlich \nsei. Sie könne nicht rechtshändig schreiben. Es sei zu beachten, dass jedwede \nTätigkeit körperlicher oder geistiger Art unter dem Einfluss pausenloser Begleitung \nvon Schmerzempfindung durchgehalten werden müsse. \n\n14\n\nDer Beklagte beziehe sich zur Begründung seiner Entscheidung auf \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Die dort zugrunde \nliegenden Fallgestaltungen seien jedoch mit ihrem Fall nicht vergleichbar, weil der \nKläger im ersten Fall uneingeschränkt noch zu Schreibtischarbeiten, Erledigung von \nSchriftwechseln, rechnerischen Arbeiten, Erstellen von Zeichnungen, \nVerhandlungsführung im Büro und der Baustelle und aufsichtsführenden Tätigkeiten \nfähig gewesen sei und im zweiten Fall für den Kläger jedenfalls noch \nSchreibtischarbeiten mit Einhaltung gehöriger Pausen, Erledigung von \nSchriftwechsel, rechnerischen Arbeiten oder Erstellung von Zeichnungen sowie das \nFühren von Verhandlungen, Geben von Anweisungen und Führen von Aufsicht im \nBüro oder auf Baustellen zumutbar gewesen seien. Die Klägerin hingegen könne nur \nnoch Aufsichts- und Überwachungsfunktionen ausüben sowie Verhandlungen führen \nund Anweisungen geben. Diese Fähigkeiten könnten jedoch nicht mehr im \narchitektonischen Arbeitsprozess eingesetzt werden. Eine Einkommenserzielung sei \ndamit nicht mehr möglich.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. \nApril 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. \nJanuar 2005 zu verpflichten, ihr ab Dezember 2003 \nBerufsunfähigkeitsrente gemäß der Satzung des Beklagten zu \ngewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr macht geltend, Berufsunfähigkeit liege nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NRW nicht bereits vor, wenn bestimmte, zum Berufsbild \ndes Architekten gehörende Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten, \nsondern erst dann, wenn jedwede Architekten- bzw. Ingenieurtätigkeit der \nbeschriebenen Art nicht mehr möglich sei. Solange ein Mitglied noch in der Lage sei, \nirgendeine seiner berufsspezifischen Aufgaben auszuüben, müsse es sich darauf \nverweisen lassen, wobei eine Teilzeitbeschäftigung ausreiche. Auf die Situation des \nArbeitsmarktes bzw. auf die Vermittelbarkeit komme es nicht an. Auch der \nGewährung einer Erwerbsminderungsrente komme keine entscheidende Bedeutung \nzu, weil der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der \nErwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts gleichgesetzt werden \nkönne.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des \nBeklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.\n\n23\n\nGemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer \nNordrhein-Westfalen (SAV) hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge \neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder \ngeistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 \nBaukammerngesetz NW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine \nTätigkeit als Architekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern \ndieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche \nVersorgungsabgabe entrichtet hat. Der Anspruch auf die Rente beginnt gemäß § 11 \nAbs. 3 SAV drei Monate nach Antragstellung. Die Rentenzahlung kann zeitlich \nbegrenzt werden.\n\n24\n\nEin Rentenanspruch scheitert vorliegend daran, dass sich nicht feststellen lässt, \ndass die Klägerin zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 \nBaukammerngesetz NW) unfähig ist. \n\n25\n\nGemäß § 1 Abs. 1 BauKaG ist Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen \ndie gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von \nBauwerken. Zu den Berufsaufgaben gehören nach § 1 Abs. 5 BauKaG die Beratung, \nBetreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der \nPlanung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten \nsowie die Überwachung der Ausführung. In materieller Hinsicht liegt \nBerufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 SAV hiernach nicht schon dann vor, wenn das \nMitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus \nder Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich fixierte Berufsbild des \nArchitekten folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn \ndem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der dort beschriebenen Art zur \nEinkommenserzielung nicht mehr möglich ist,\n\n26\n\nOVG NRW, Urteil vom 04.03.1997 - 25 A 3536/94 - und Urteil vom 01.04.1992 - 5 A \n2311/90 -.\n\n27\n\nDie Vorschrift geht nicht vom Leit- bzw. Berufsbild des Architekten aus, der in \nseiner Person alle genannten Tätigkeitsbereiche abdeckt. Soweit das Mitglied noch \nin der Lage ist, berufsspezifische Aufgaben, wie sie im BauKaG aufgeführt sind, \nauszuüben, muss er sich darauf verweisen lassen. Berufsunfähigkeit im Sinne der \nSatzungsbestimmung liegt in diesem Falle trotz Einschränkung der \nErwerbsmöglichkeit nicht vor.\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 01.04.1992 - 5 A 2311/90 -.\n\n29\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit \nzunächst voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder \nBescheinigungen ergibt, dass bei dem Antragsteller ein körperliches Gebrechen oder \neine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus \nmüssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, \nwelche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Architekten \ndem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch \neingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte \närztliche Stellungnahme ist im allgemeinen geeignet, die erforderliche volle \nrichterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der \nBerufsunfähigkeit des Klägers zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis \ninsbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den \nkörperlichen Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen \noder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete \nSchlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht \nüber die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus \nund beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das \nmaßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem \nBeklagten bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist,\n\n30\n\nOVG NRW, Urteil vom 04.03.1997 - 25 A 3536/94 -.\n\n31\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass die \nKlägerin berufsunfähig ist.\n\n32\n\nDer Gesundheitszustand der Klägerin ist durch die vorliegenden Atteste, \nStellungnahmen und Gutachten umfassend abgeklärt worden, wobei es für die \nvorliegende Entscheidung nicht von Belang ist, ob sich die festgestellten \nGesundheitsstörungen und gesundheitlichen Einschränkungen diagnostisch einem \nRSI-Syndrom oder einer somatoformen Schmerzstörung zuordnen lassen. \nMaßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nämlich allein, ob bestimmte \nFunktionseinschränkungen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorhanden \nsind, nicht hingegen, auf welche Erkrankung diese Funktionseinschränkungen \nzurückzuführen sind. Diese Zuordnung könnte allenfalls für die weitere - hier jedoch \nnicht streitentscheidende - Frage von Bedeutung sein, ob und ggf. welche \nTherapiemaßnahmen in Betracht kommen, weil die Beantwortung dieser Frage ggf. \nRückschlüsse auf die Dauer einer Berufsunfähigkeit zulässt.\n\n33\n\nÜber die vorhanden Funktionseinschränkungen besteht aber zwischen den mit \ndem Fall befassten Ärzten weitgehend Einigkeit.\n\n34\n\nDies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie räumt ein, dass T in \nseinem Gutachten tatsächliche Feststellungen getroffen hat, die die wahren \nVerhältnisse richtig treffen. Sie hält diese Feststellungen allerdings nicht für \numfassend und wendet sich zudem gegen die vom Gutachter gezogene \nSchlussfolgerung, wonach die Klägerin nicht berufsunfähig sei. Sie beruft sich \ndeshalb zusätzlich auf das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten \ndes W. Aus diesem ergeben sich allerdings keine im Wesentlichen abweichenden \nBefunde oder Diagnosen. Vielmehr geht W ausdrücklich in Übereinstimmung mit den \nVoruntersuchungen von einer Schmerzstörung im Bereich des rechten Arms ohne \nfassbares organisches Kriterium aus. Hinsichtlich der mit der Gesundheitsstörung \neinhergehenden funktionalen Einschränkungen geht W nicht über die Feststellungen \nvon I und T hinaus. I vermisst zwar Angaben zu den Funktionseinbußen und zur \nSchmerzintensität. Er setzt jedoch eine weitgehende Funktionseinschränkung des \nrechten Arms voraus, wenn er feststellt, dass die Klägerin zu planerischen Arbeiten \nam Schreibtisch und am Zeichenbrett nicht in der Lage sei. T hält sogar ausdrücklich \nfest, dass die Klägerin nur sehr eingeschränkt Schreibtischarbeiten verrichten könne \nund keine Zeichnungen erstellen oder Schriftwechsel nur mittels Diktat erledigen \nkönne. Rechnerische Arbeiten könne sie nur sehr eingeschränkt mit Pausen \nvornehmen. Sie sei jedoch in der Lage, Arbeiten zu erledigen, die nicht mit Zeichnen \noder Arbeiten am Computer in Verbindung stünden. Dies betreffe insbesondere die \nAufsicht und Überwachung von Arbeiten, da keine besondere geistige Ermüdbarkeit \noder Konzentrationsstörungen vorlägen.\n\n35\n\nFolglich sind sich die drei genannten Ärzte darüber einig, dass die Klägerin zwar \nkeine zeichnerische und planerische Tätigkeit am Schreibtisch und Zeichenbrett in \nnennenswertem Umfang ausüben kann. Unstreitig ist die Klägerin jedoch zu \nLeitungs- und Überwachungstätigkeiten sowie zur Verhandlungsführung fähig. Dies \nwird auch von G in seiner Stellungnahme vom 10.02.2002 hervorgehoben. Er weist \ndarauf hin, dass die Verhandlungsführung, das Geben von Anweisungen und das \nAufsichtführen von der von ihm festgestellten Leistungseinschränkung unberührt \nbleiben. L nimmt ausdrücklich Bezug auf die Feststellungen von G zum RSI-Syndrom \nund leitet die festgestellte Erwerbsunfähigkeit aus der Funktionseinschränkung der \nArme und Hände her und aus der Unfähigkeit, Schreibtischarbeiten zu erledigen.\n\n36\n\nDass die Klägerin nicht umfassend ein Bauvorhaben von der Planung bis zur \nRealisierung betreuen kann, vermag die Annahme der Berufsunfähigkeit jedoch nicht \nzu begründen. Denn hierfür reicht, wie oben schon ausgeführt, nicht aus, dass \neinzelne Aufgabenfelder nicht mehr erfüllt werden können. Die Klägerin muss sich \nauf eine - eingeschränkt spezialisierte - Tätigkeit (ggf. als angestellte Architektin) im \nBereich der Bauüberwachung und der Objektbetreuung verweisen lassen.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, eine reine Kontrolltätigkeit und \nAufsichtsführung auf der Baustelle sei keine Architektentätigkeit, sodass sie \nberufsunfähig sei, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn zu \nden Berufsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 5 BauKaG gehört u.a. auch die \nÜberwachung der Ausführung eines Vorhabens. Es verhält sich auch nicht etwa so, \ndass die Bauüberwachung durch Architekten ausschließlich bei selbst geplanten \nObjekten und Vorhaben erfolgt. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure \n(HOAI) sieht in § 19 vielmehr ausdrücklich auch die Abrechnungsfähigkeit der \nObjektüberwachung als Einzelleistung vor. Gemäß § 19 Abs. 4 HOAI können anstelle \nder sonst üblichen Mindestsätze bestimmte Vomhundertsätze berechnet werden, \nwenn die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als \nEinzelleistung in Auftrag gegeben wird. Es ist der Klägerin aber zumutbar, sich \ninnerhalb der Berufsaufgaben der Architekten auf diesen Leistungsbereich zu \nbeschränken. Die Objektüberwachung (Bauüberwachung) umfasst nämlich nach § \n15 Abs. 2 HOAI das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung \nmit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den \nLeistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den \neinschlägigen Vorschriften, das Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf \nÜbereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, das Koordinieren der an der \nObjektüberwachung fachlich Beteiligten, die Überwachung und Detailkorrektur von \nFertigteilen, das Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans und das Führen eines \nBautagebuchs. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge ihrer \nFunktionseinschränkungen in den Armen und Händen, die dazu führen, dass sie \nSchreibtischtätigkeiten nicht mehr ausüben kann, an der Wahrnehmung dieser \nAufgaben gehindert wäre, zumal Schriftverkehr und die Führung eines Bautagebuchs \nauch per Diktat abgewickelt werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine \nnennenswerte Einkommenserzielung bei einer derartigen Beschränkung der \nArchitektentätigkeit nicht mehr möglich ist. Welchen gewichtigen Stellenwert die \nLeistungsphase der Objektüberwachung im rahmen der Architektentätigkeit \neinnimmt, zeigt sich auch daran, dass nach § 15 Abs. 1 Nr. 8 HOAI die Grundleistung \nder Bauüberwachung bei Gebäuden mit 31 v. H. und bei Freianlagen mit 29 v. H. der \nin der Honorartafel ausgewiesenen Honorare bewertet wird, die Ausführungsplanung \nhingegen nur mit 25 v. H. bzw. 30 v. H..\n\n38\n\nKann die Klägerin aber aufgrund der vorhandenen Restleistungsfähigkeit noch \nnennenswerte Einkünfte aus Architektentätigkeit erzielen, kommt die Zuerkennung \neiner Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-14/20-k-624-05","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-14/20-k-624-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265681","retrieved":"2026-07-09 02:33:30.609221+00:00"}}