{"status":"available","doknr":"OLD265824","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0308.16L373.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"16 L 373/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines \nInformationsstandes, bestehend aus einem Info-Tisch, zwei Sonnenschirmen, \nStellschildern sowie Werbematerial, auf einer Fläche der I Straße von ca. 10 qm für \nSamstag, den 10. März 2007, 11.00 - 16.00 Uhr, zu erteilen, wobei die \nAntragsgegnerin nicht auf die Zuweisung eines Standplatzes in Höhe L beschränkt \nist.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zur \nDurchführung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone \nXs am 10. März 2007 zu erteilen,\n\n4\n\nist im tenorierten Umfang begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der \nAntragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht hat, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.\n\n6\n\nDer Antragsteller bedarf für die Aufstellung des Informationsstandes einer \nSondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Denn hierbei handelt es \nsich um die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Die \nAufstellung von Informationsständen schränkt den Gemeingebrauch der betroffenen \nStraße ein. \n\n7\n\nDie Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW steht im Ermessen des \nTrägers der Straßenbaulast (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 -\n 11 A 2642/04 - und vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 -). Für die hier beantragte Art \nder Sondernutzung ergibt sich aus der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für \nSondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt X vom 20. Dezember 1985 keine \nErmessensleitlinie. Diese enthält insoweit in § 10b lediglich eine Gebührenbefreiung. \n\n8\n\nGenerell stellt der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und \nwegerechtliche Sondernutzung sicher, dass der Widmungszweck, insbesondere der \nGemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Damit dient das präventive \nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Der \nErlaubnisvorbehalt erfüllt damit eine Verteilungs- und Ausgleichsfunktion; zeitlich und \nörtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer sollen ausgeglichen \nwerden (vgl. OVG a.a.O., Beschluss vom 18. April 2005, Blatt 6 des \nEntscheidungsabdrucks und Beschluss vom 2. August 2006, Blatt 6 des \nEntscheidungsabdrucks). Dieser Straßenbezug kommt auch in § 4 Abs. 2 der \nSatzung zum Ausdruck, wonach zu prüfen ist, in welcher Weise den Erfordernissen \nder Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung \ngetragen wird, wenn mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des \nVerkehrs oder eine Beschränkung der Straße oder die Gefahr einer Beschädigung \nverbunden ist. \n\n9\n\nAuch sonstige Ordnungsgesichtspunkte können in das Ermessen eingestellt \nwerden, diese müssen jedoch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße \nund ihrem Widmungszweck stehen. Insoweit werden z.B. die Vermeidung der \nVerschmutzung der Straße und der Schutz des Ortsbildes als \nberücksichtigungsfähiger städtebaulicher Belang angesehen (vgl. OVG NRW \na.a.O.).\n\n10\n\nEntsprechende Erwägungen lassen sich der angefochtenen Verfügung indessen \nnicht entnehmen. Diese beschränkt sich darauf, „nach Abwägung aller Belange und \nunter Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Bestimmungen\" dem Antrag \nnicht zu entsprechen. Welche Belange für die Versagung maßgeblich gewesen sind, \nlässt sich der Begründung nicht entnehmen. Mangels Anhaltspunkten für ein etwa \nbeabsichtigtes strafrechtlich relevantes Verhalten kann offen bleiben, inwieweit \nsolche Überlegungen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu \nberücksichtigen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 23 A 3621/91 - und \nBeschluss vom 22. Mai 1987 - 23 B 1167/87 - in einem Verfahren ebenfalls die Stadt \nbetreffend).\n\n11\n\nDie Erwägungen im Schriftsatz vom 8. März sind nicht geeignet, einen Anspruch \nvöllig auszuschließen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr verkehrsbezogene \nBedenken im Hinblick auf die Nähe eines Kinderspielbereichs und eine kreuzende \nStraße anführt, können diese durch eine Verschiebung des Standortes auf der Hohe \nStraße berücksichtigt werden. \n\n12\n\nLässt sich mithin aus der Verfügung der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass \ndie Ablehnung auf tragfähigen Ermessenserwägungen beruht, führt allein dies noch \nnicht zu einer Verdichtung ihrer Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf die \nErteilung der angefochtenen Erlaubnis. Indessen spricht hier alles dafür, dass die \nAntragsgegnerin aufgrund einer entsprechenden Ermessenspraxis den Antrag des \nAntragstellers nicht ablehnen durfte. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag \ndargelegt, dass in der Vergangenheit anderen Parteien mehrfach entsprechende \nErlaubnisse erteilt worden seien. Dies wurde von der Antragsgegnerin nicht \nsubstantiiert bestritten und entspricht im Übrigen typischerweise der Praxis im \nHinblick auf Sondernutzungen in Fußgängerzonen. Dass etwa generell nur innerhalb \nvon Wahlkampfzeiten oder an anderen Tagen als Samstagen \nSondernutzungserlaubnisse an Parteien erteilt worden wären, trägt die \nAntragsgegnerin ebenfalls nicht vor. Tragfähige Gründe für eine Ablehnung gerade \nim Fall des Antragstellers werden nicht dargelegt. Soweit vorgetragen wird, es sei \ndavon auszugehen, dass der Stand angesichts der Resonanz in der Öffentlichkeit \nerheblichen Zulauf auch sich unvereinbar entgegenstehender politischer \nGruppierungen erfahren werde, ist weder die konkrete Besorgnis einer \nBeeinträchtigung des Gemeingebrauchs dargetan, noch ist ersichtlich, dass \ngegebenenfalls auch der Einsatz ordnungsbehördlicher Mittel nicht in der Lage ist, \neinerseits den Gemeingebrauch sicherzustellen, andererseits der Meinungsfreiheit \ngem. Art. 5 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen. \n\n13\n\nMit der Entscheidung des Gerichts ist eine nur ausnahmsweise zulässige \nVorwegnahme der Hauptsache verbunden. Die insoweit bestehenden \nVoraussetzungen sind jedoch erfüllt. Zum einen besteht ein hoher Grad der \nWahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren, zum anderen ist \neffektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG für den Antragsteller anders als \ndurch eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich. Die Durchführung eines \nKlageverfahrens käme für Nutzungen wie die beantragte zu spät. Dem kann nicht \nentgegengehalten werden, der Antragsteller könne den Stand ebenso gut an einem \nspäteren Termin aufstellen. Vielmehr wäre er in Fallgestaltungen wie dieser bei einer \nBeschränkung auf das Hauptsacheverfahren regelmäßig auf eine nachträgliche \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Behördenverhaltens beschränkt (Vgl. zu \nFallgestaltungen dieser Art Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 123 Rz. 14 \nff).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-08/16-l-373-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-08/16-l-373-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265824","retrieved":"2026-07-09 02:33:42.552356+00:00"}}