{"status":"available","doknr":"OLD265868","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0307.3K59.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"3 K 59/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses T in P. Das Ministerium für Frauen, \nJugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen - MFJFG - erließ \nunter dem 31. Juli 2002 „Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als \nBrustzentrum\" - Rahmenbedingungen -, auf deren Inhalt verwiesen wird.\n\n3\n\nUnter dem 17. April 2003 beantragte die Klägerin über die Landesverbände der \nKrankenkassen und Ersatzkassen - Verbände - die Anerkennung als Brustzentrum. \nSie trug vor: Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als \nalleiniges Brustzentrum, da sie nicht über alle Kernleistungen verfüge. Sie habe ohne \nErfolg Kooperationsalternativen eruiert. Deshalb stelle sie den Antrag auf \nAnerkennung als Brustzentrum, um sich gleichzeitig zu öffnen für Kooperationen mit \nanderen Krankenhäusern. Die bisherige Zahl der Karzinom-Eingriffe sei mit 120 je \nJahr beachtlich. - Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 sprachen sich die Verbände im \nVersorgungsgebiet 2 (F, P, N) für vier Brustzentren aus; und zwar im Raum P/N für \ndas Evangelische Kranken- und Versorgungshaus N - EKVH - und das Evangelische \nKrankenhaus P - EKH - ; ein geeinigtes Planungskonzept habe im \nVersorgungsgebiet nicht erarbeitet werden können. Mit Bericht vom 8. September \n2004 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes \nNordrhein-Westfalen - MGSFF - schlug die Beklagte für den Raum P/N ein \nkooperatives Brustzentrum mit zwei OP-Standorten vor, bestehend aus dem EKVH \nund dem EKH; nach den Einwohnerzahlen reichten P und N zusammen als \nEinzugsgebiet nur für ein (kooperatives) Brustzentrum aus; die Krankenhäuser \nergänzten sich optimal in ihrer Struktur; die gemeinsame Operationszahl von 178 \nstelle eine stabile Grundlage dafür dar; das Krankenhaus der Klägerin verfüge über \neine weitaus schlechtere Infrastruktur und weise für das Jahr 2001 nur \n19 abgerechnete Brustoperationen aus. - Unter dem 15. Oktober 2004 gab das \nMGSFF Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte mit, den Vorschlag der Beklagten \nzu unterstützen. Mit Erlass vom 2. Februar 2005 entschied das MGSFF, dass für die \nStädte N und P das seitens der Beklagten vorgeschlagene kooperative Brustzentrum \nanerkannt werde. Mit Feststellungsbescheiden vom 10. März 2005 stellte die \nBeklagte die Aufnahme jedes dieser beiden Krankenhäuser als Kooperatives \nBrustzentrum N/P in den Krankenhausplan des Landes fest. Die Klägerin erhob \nhiergegen und gegen zehn weitere Feststellungsbescheide unter dem 21. März, \n12. April und 26. Oktober 2005 Widerspruch. Sie trug vor: Sie strebe eine \nKooperation mit einem Krankenhaus in E1 an. Bei der Anerkennung von \nBrustzentren dürften die Mindestfallzahlen nach den Rahmenbedingungen nicht stets \nerreicht worden sein. Weiter stellte die Klägerin die für das Jahr 2005 \nprognostizierten Fallzahlen für ihr Krankenhaus zusammen und führte aus, diese \nZahlen würden etwa doppelt so hoch liegen, wenn sie die - im Klagewege verfolgte - \nTeilnahme am DMP-Programm erreicht hätte. - Die Beklagte wies die Widersprüche \nmit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 zurück. - Den Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung als Brustzentrum lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August \n2006 ab. Die Klägerin erhob unter dem 11. September 2006 Widerspruch. Sie trug \nvor: Die Ablehnung leide unter Begründungs- und Verfahrensmängeln, sei willkürlich \ngetroffen worden und behandele sie ungleich. - Mit Widerspruchsbescheid vom \n20. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \n\n4\n\nMit der am 5. Januar 2007 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin \nihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Sie \nsei durch die Nichtbescheidung ihres Antrags im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung \nbenachteiligt worden. Die Ausweisung von Brustzentren im Rahmen der \nKrankenhausplanung sei rechtlich unzulässig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 12 und \n14 GG vor. Im Falle der Anerkennung ihres Krankenhauses als Brustzentrum sei \neine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus in C1 hinsichtlich \nder Strahlentherapie beabsichtigt. Hinsichtlich der Pathologie sei eine Kooperation \nmit einer Praxis möglich, die sich in demselben Gebäude wie ihr Krankenhaus \nbefinde. Einzugsbereich ihres Krankenhauses sei der Versorgungsbezirk 2. Ihr \nKrankenhaus könne auch zusätzlich zu den vorhandenen Brustzentren anerkannt \nwerden.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. \nAugust 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20. \nDezember 2006 zu verpflichten, die Aufnahme des \nKrankenhauses T, in P, als Brustzentrum mit entsprechender \nBettenausweisung in den Krankenhausplan des Landes \nfestzustellen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Bescheid vom 15. August 2006 \nrechtswidrig gewesen sei. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt \nergänzend vor: Es müsse davon ausgegangen werden, dass die genehmigten \nFallpauschalen in den Jahren 2000-2002 und die DRG in den Jahren 2003 und 2004 \nim Hinblick auf die Ertragssicherheit des Krankenhauses mit den tatsächlich \nerbrachten Leistungen übereinstimmten.\n\n12\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n15\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung vom 15. August 2006 und der Widerspruchsbescheid vom \n20. Dezember 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung über die Anerkennung eines Brustzentrums im Einzugsbereich \nihres Krankenhauses am 10. März 2005 keinen Anspruch auf Feststellung der \nAufnahme des Krankenhauses T als Brustzentrum in den Krankenhausplan des \nLandes oder auf Neubescheidung ihres Antrages. Ein solcher Anspruch ist auch \nnicht nachträglich - im Zeitraum nach dem 10. März 2005 - entstanden. \n\n17\n\nDie Klägerin hatte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 10. März 2005, die \nzugunsten des EKVH und des EKH getroffen worden war und die implizit auch eine \nEntscheidung gegen das Krankenhaus der Klägerin darstellte (vgl. BverfGK 2, 223 \n(230)), keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses als \nBrustzentrum in den Krankenhausplan des Landes oder auf Neubescheidung ihres \nAntrages. \nDie Auswahlentscheidung findet ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 16 Abs. 6 \nS. 1 KHG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Entscheidung nach Absatz 5 \ndurch Bescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des \nKrankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 entscheidet, soweit regionale \nPlanungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts \nwegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der \nKrankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen hatten \nvorgelegen. Die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept waren \nabgeschlossen, ein regionales Planungskonzept war im Versorgungsgebiet 2 nicht \nvorgelegt worden (Schreiben der Verbände vom 9. Juni 2004). Das MGSFF hatte \ndaraufhin entschieden, der Krankenhausplan solle fortgeschrieben werden, und hatte \ndie Anhörung durchgeführt (Erlass vom 15. Oktober 2004). Die abschließende \nFestlegung (Erlass vom 2. Februar 2005) erfolgte auch, wie es § 16 Abs. 1 S. 1 KHG \nNRW verlangt, auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 14. Das \nBehandlungsgebiet Senologie gehört nicht zu den nach den Rahmenvorgaben des \nKrankenhausplanes des Landes gesondert festzulegenden Gebieten und \nSchwerpunkten (Teilgebieten) gemäß den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der \nÄrztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe und bedarf daher nicht einer solchen \nFestlegung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2006 - 3 K 2912/06 -). Durch \ndie Aufstellung der Rahmenbedingungen und die Fortschreibung des \nKrankenhausplanes nach deren Zielen und Voraussetzungen ist die Aufnahme von \nBrustzentren und die zugehörige Ausweisung von Planbetten der Senologie zudem \nGegenstand der Schwerpunktfestlegungen und Rahmenvorgaben geworden (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -). - Die Ausweisung \ndes Kooperativen Brustzentrums N/P und die Nichtberücksichtigung des T Hospital \nam 10. März 2005 waren auch in der Sache zu Recht erfolgt. Materiellrechtliche \nGrundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Danach haben Krankenhäuser Anspruch auf \nFörderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes \naufgenommen sind. Bei notwendiger Auswahl zwischen Krankenhäusern entscheidet \ndie zuständige Landesbehörde nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG unter Berücksichtigung der \nöffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem \nErmessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes \nam besten gerecht wird. Auf der ersten Entscheidungsstufe wird festgestellt, welche \nKrankenhäuser nach den Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und \nWirtschaftlichkeit geeignet sind. Erfüllen mehrere Krankenhäuser diese Anforderung \nund ist eine Auswahl nötig, so ist auf der zweiten Entscheidungsstufe diese Auswahl \nermessensfehlerfrei zu treffen (vgl. BVerwGE 72, 38 (50)). Nach diesen Grundsätzen \nist die Auswahlentscheidung vom 10. März 2005 nicht zu beanstanden. Das \nKrankenhaus der Klägerin ist als Einzelbrustzentrum schon nicht geeignet, da es \nnicht alle Kernleistungen (Nr. 1.1 der Rahmenbedingungen) in einer Einrichtung \nerbringt; es fehlen Pathologie und Strahlentherapie. Es konnte auch im Rahmen \neines Zusammenschlusses zu einem kooperativen Brustzentrum nicht berücksichtigt \nwerden, da es nicht über einen Kooperationspartner verfügte, der die fehlenden \nKompetenzfelder abdeckt. Zwar müssen schriftliche Vereinbarungen (Nr. 1.2 der \nRahmenbedingungen) erst nach dem endgültigen Zustandekommen der \nZusammenschlüsse bei Anerkennung zum Brustzentrum vorliegen (Erlass des \nMFJFG vom 31. Juli 2005); es muss aber, wenn ein Brustzentrum von mehreren \nPartnern gebildet werden soll, mindestens durch Willenserklärungen der beteiligten \nPartner deutlich werden, dass eine enge Zusammenarbeit geplant ist (Erlass des \nMFJFG vom 11. September 2002). Die Klägerin hatte in ihrem Antrag vom \n17. April 2003 geschildert, dass sie keinen Kooperationspartner gefunden habe. Da \nsich daran bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 10. März 2005 nichts \ngeändert hatte, kam ihr Krankenhaus als Einrichtung eines kooperativen \nBrustzentrums nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch die Feststellung der Beklagten \nnicht zu beanstanden, das Krankenhaus der Klägerin sei im Vergleich zu den \nanderen, Frauenheilkunde führenden Krankenhäusern seines Einzugsbereichs \nweniger leistungsfähig auf dem Gebiet der Senologie. Einzugsbereich des \nKrankenhauses T sind das Stadtgebiet P und allenfalls noch das Stadtgebiet N; die \nAuffassung der Klägerin, das gesamte Versorgungsgebiet 2 zähle zum \nEinzugsbereich ihrer Gynäkologie, ist ohne die ihr ohne Weiteres mögliche und vom \nGericht geforderte Substantiierung geblieben. In diesem Gebiet ist der Bedarf für ein \neinziges Brustzentrum vorhanden, da ein solcher Bedarf bei mindestens 360.000 bis \n450.000 Einwohner angenommen wird (Erlass des MFJFG vom 31. Juli2002); P zählt \n219.804 Einwohner und N 173.478 Einwohner (Bericht der Beklagten vom 8. \nSeptember 2004). Die Auffassung der Klägerin, neben dem Kooperativen \nBrustzentrum N/P hätte ihr Krankenhaus zusätzlich anerkannt werden können, legt \nweder dar, dass die Einwohnerzahl als Bedarfsmaßstab ungeeignet ist, noch dass in \nP und N pro Kopf doppelt so viele Behandlungsfälle wie in anderen Landesteilen \nauftreten. Die Beklagte hatte zu Recht das EKVH und das EKH als leistungsfähiger \nals das T Hospitale eingestuft. Die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 2 KHG räumt der \nBehörde einen Beurteilungsspielraum ein. Die Entscheidung der Landesbehörde \ndarüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am \nbesten gerecht wird, kann gerichtlich nur dahin überprüft werden, ob die zuständige \nLandesbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt \nausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im \nRahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend \nangewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen \nbestimmend gewesen sind (vgl. BVerwGE, a.a.O. S. 54). Die Beklagte hatte ihrer \nBewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser die Erstoperationen bei \nNeuerkrankungen zu Grunde zu legen (Nr. 2.3 der Rahmenbedingungen). Als \nMaßstab hierfür verwandte sie die in den Jahren 2000 und 2001 abgerechneten \nFallpauschalen und die 2002 bis 2004 vereinbarten Fallpauschalen (ab dem Jahre \n2003 nach dem DRG-System). Diese Erhebungen über die Anzahl der Ersteingriffe \nhaben den Vorteil, dass sie sofort greifbar sind; zutreffend weist die Beklagte darauf \nhin, dass diese Zahlen auf Vereinbarungen zwischen den Krankenhausträgern und \nden Krankenkassen beruhen und dass deshalb im Hinblick auf die Ertragssicherheit \ndes jeweiligen Krankenhauses davon ausgegangen werden müsse, dass sie mit den \ntatsächlich erbrachten Leistungen übereinstimmten. Dass es auch andere Maßstäbe \ngeben kann und dass es auch bei dem gewählten Maßstab in Einzelfällen zu \nAnwendungsfehlern kommen kann, macht ihn nicht als Beurteilungsinstrument \nungeeignet. Nach den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Zahlen \nwaren das EKH und das EKVH im Vergleich zum Krankenhaus der Klägerin die \nweitaus leistungsfähigeren Einrichtungen, wobei die höhere Anzahl der Ersteingriffe \nzugleich ein Indiz dafür darstellt, dass diese Einrichtungen bedarfsgerechter \nsind.\n\n18\n\nDie Klägerin hat auch nicht im Zeitraum nach Ergehen der Auswahlentscheidung \nvom 10. März 2005 einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres \nKrankenhauses in den Krankenhausplan als Brustzentrum oder auf Neubescheidung \nerworben. Zwar hatte sie mit dem Drittwiderspruch vom 21. März 2005 mitgeteilt, sie \nstrebe eine Kooperation mit einem Krankenhaus in E1 an. Auch soll dem Schriftsatz \nvom 21. Februar 2007 zu Folge die Strahlentherapie in Kooperation mit einem \nKrankenhaus in C1 erbracht werden. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um \neinseitige Erklärungen, die nicht als ausreichend angesehen werden können (Erlass \ndes MFJFG vom 11. September 2002). Die fehlende Bereitschaft eines der in \nAussicht genommenen Partner wird auch dadurch deutlich, dass das Krankenhaus in \nE1 jetzt nicht mehr seitens der Klägerin genannt wird. Im Übrigen muss sich die \nKlägerin hinsichtlich des nach der Auswahlentscheidung geltend gemachten \nSachverhaltes entgegen halten lassen, dass zwischenzeitlich durch die ergangenen \nFeststellungsbescheide eine Bedarfsdeckung an Brustzentren im Gebiet der Städte \nP und N eingetreten ist.\n\n19\n\nDie Ablehnung ist mithin zu Recht erfolgt. Als rechtmäßige Maßnahme kann sie, \nauch wenn die Nichtberücksichtigung eines Krankenhauses im Krankenhausplan \nsich als Eingriff in die Berufsfreiheit und das Eigentum darstellt, keine Rechte der \nKlägerin verletzen.\n\n20\n\nDer Hilfsantrag ist unzulässig.\n\n21\n\nEin Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder \nein berechtigtes Interesse an der Feststellung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) der \nRechtswidrigkeit der Ablehnung vom 15. August 2006 ist nicht einmal vorgetragen \nworden. Im Übrigen wäre die Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage \nauch unbegründet, da die Ablehnung zu Recht ergangen war. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im Urteil des \nVerwaltungsgerichts nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-07/3-k-59-07","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-07/3-k-59-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265868","retrieved":"2026-07-09 02:33:46.207865+00:00"}}