{"status":"available","doknr":"OLD265906","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0306.2K5474.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"2 K 5474/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1965 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1982 in den \nPolizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er ist bei der Wasserschutzpolizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: WSP NRW) in E tätig, die seit dem \n1. Januar 2007 dem Polizeipräsidium E zugeordnet ist (vgl. § 3 POG NRW). Der \nKläger wurde zuletzt am 5. Dezember 1997 zum Kriminaloberkommissar \n(Zweite Säule - A 10 BBesO) befördert.\n\n3\n\nDer Kläger wurde als Kriminaloberkommissar für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 \nbis zum 31. Mai 2002 mit dienstlicher Beurteilung vom 15. August 2002 nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch \nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, \nSMBl. NRW. 203034) mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung \nübertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt. Die dienstliche Beurteilung des \nKlägers für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 vom \n22. Dezember 2005 lautete auf das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte).\n\n4\n\nDas Präsidium der WSP NRW erstattete am 1. April 2004 Strafanzeige gegen \nden Kläger wegen des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB). Hintergrund war der \nVerdacht der privaten Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges mit entsprechender \nAbrechnung im Fahrtenbuch. Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben vom \n26. März 2004 wie folgt Stellung genommen: Er habe sich im Zeitraum vom 2. bis \nzum 5. März 2004 auf einem Fortbildungsseminar in T1 befunden. Zur Anreise sei \nihm das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 00 - 0000 zur Verfügung gestellt \nworden. Am 4. März 2004 habe er aus persönlichen Erwäggründen einen Kollegen \ndes Landrates I zu einem Gespräch getroffen, wobei er das genannte \nDienstkraftfahrzeug benutzt habe. Zur Abrechnung der gefahrenen Strecke habe er \nnicht wahrheitsgemäß einen Vorbeugungstermin als dienstliche Veranstaltung in das \nFahrtenbuch eingetragen und aus Plausibilitätsgründen zwei Mehrdienststunden \neingereicht. Er wolle zur Klärung und zügigen Bearbeitung der Ermittlungen gegen \nseine Person beitragen und sei bereit, für die Konsequenzen und entstandenen \nKosten einzustehen. Er entschuldige sich für sein Fehlverhalten. \n\n5\n\nDie Staatsanwaltschaft E stellte das Ermittlungsverfahren (000 Js 000/00) am \n3. Juni 2004 nach erfolgter Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 250,- Euro gemäß \n§ 153a StGB ein.\n\n6\n\nDas Präsidium der WSP NRW ordnete am 23. August 2004 disziplinarische \nVorermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens \ngemäß § 83 i.V.m. § 57 Satz 3 und § 58 Satz 2 LBG NRW an. Zum \nVorermittlungsführer wurde EPHK L bestimmt. Der Disziplinarverteidiger des Klägers, \nEPHK Q, nahm unter dem 3. Januar 2005 zu dem Vorermittlungsverfahren wie folgt \nStellung: Der Kläger habe von Mitte 2000 bis in das Jahr 2003 erhebliche \nEheprobleme gehabt. Er habe dann eine neue Frau kennen gelernt und mit dieser \neine gemeinsame Zukunft geplant. Seine Ehefrau habe sich jedoch um einen \nNeuanfang bemüht. An jenem 4. März 2004 habe ihn die Frau, mit der er zuvor die \nBeziehung beendet habe, auf seinem Handy angerufen. Sie sei außer sich gewesen \nund habe verlangt, dass der Kläger sie an jenem Abend besuche, um noch einmal \nalles mit ihr durchzusprechen. Der Kläger habe dies zunächst verweigert, sei dann \naber von der Frau wieder angerufen worden. Er habe befürchtet, dass sie Suizid \nbegehen würde, falls er den Besuch verweigere und nicht auf dem schnellsten Wege \nzu ihr führe. Aus diesem Grund habe er den Dienstwagen zu dieser privaten Fahrt \nbenutzt. Er habe sich geschämt, dieses Verhalten seinem Dienstherrn gegenüber zu \noffenbaren. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei gegen Zahlung einer \nGeldbuße endgültig eingestellt worden. Es habe sich um eine einmalige \npersönlichkeitsfremde Verhaltensweise gehandelt. Zudem habe das neue \nLandesdisziplinargesetz NRW (LDG NRW) nunmehr Verfahrenseinstellungen gemäß \n§ 153a StPO in den Katalog des sog. Maßnahmeverbotes aufgenommen. Es sei \ndeshalb zu prüfen, ob der Kläger erstmals oder zum wiederholten Male gegen \nDienstpflichten verstoßen habe. Weder die Personalakte noch die aktuelle \nKurzbeurteilung enthielten entsprechende Hinweise, sodass wegen der besonderen \nUmstände und der Einmaligkeit dieser persönlichkeitsfremden Verhaltensweise auf \neine zusätzliche Pflichtenmahnung verzichtet werden könne. Zudem werde der \nKläger täglich an sein Fehlverhalten erinnert, wenn er Kollegen sehe, die bereits \nbefördert worden seien, obwohl diese auf Grund der dienstlichen Beurteilungen und \nder auf Grund der Hilfskriterien festgelegten Reihenfolge erst nach ihm hätten \nbefördert werden sollen. Diese Situation werde ihn bis an sein Dienstende begleiten \nund ihm dabei immer wieder sein Fehlverhalten vor Augen führen. Der \nVorermittlungsführer legte unter dem 15. Februar 2005 das „Wesentliche Ergebnis \nder Vorermittlungen\" vor und verwies ebenfalls auf das Inkrafttreten des neue \nLDG NRW zum 1. Januar 2005. Der Kläger nahm über seinen Disziplinarverteidiger \nmit Schreiben vom 19. Februar 2005 hierzu Stellung und regte die Einstellung des \nDisziplinarverfahrens an. \n\n7\n\nDer Präsident der WSP NRW stellte die disziplinaren Vorermittlungen mit \nEinstellungsverfügung vom 9. Mai 2005 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW ein, weil \nnach §§ 14, 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden \ndürfe. Zur Begründung führte er aus: Die Staatsanwaltschaft E habe das \nErmittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach vollständiger Erfüllung der \nAuflagen endgültig eingestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 LDG NRW könne eine Tat, die \nnach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen \nund Weisungen eingestellt worden sei, nicht mehr als Vergehen verfolgt werden und \nes dürfe wegen desselben Sachverhaltes weder ein Verweis noch eine Geldbuße \nnoch die Kürzung des Ruhegehaltes ausgesprochen werden. Die Kürzung der \nDienstbezüge oder eine Zurückstufung dürften nur verhängt werden, wenn dies \nzusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Der \nVertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land NRW habe \nmit Schreiben vom 23. Dezember 2004 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 17. März 2004 (1 D 23/03) übersandt und Ausführungen zur Zulässigkeit von \nDisziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren gemäß § 14 LDG NRW \ngemacht. Ein sog. disziplinarer Überhang sei hiernach nur dann anzunehmen, wenn \nes konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass für den dienstlichen Bereich eine \nWiederholungsgefahr bestehe. Der Kläger habe eine Dienstpflichtverletzung \nbegangen. Dabei habe es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde \nVerhaltensweise gehandelt und er sei bemüht gewesen, den entstandenen Schaden \nwieder gut zu machen. Auf Grund der inzwischen geklärten persönlichen Situation \nsei eine Wiederholung dieses Verhaltens nicht zu erwarten. Für die festgestellte \nDienstpflichtverletzung wäre mindestens die Kürzung der Dienstbezüge, wenn nicht \nsogar eine Zurückstufung zu verhängen gewesen. Da diese Maßnahmen jedoch nur \ndann ausgesprochen werden dürften, wenn eine Wiederholungsgefahr bestehe, dies \nzur Zeit allerdings nicht gegeben sei, greife das sog. Maßnahmeverbot des \n§ 14 LDG NRW. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung E1 teilte dem Präsidium der WSP NRW mit Schreiben vom \n8. Juli 2005, dort eingegangen am 15. Juli 2005, mit, dass sie von ihrem Recht nach \n§ 33 Abs. 3 LDG NRW keinen Gebrauch mache. Dies teilte das Präsidium der \nWSP NRW dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2005 mit. \n\n9\n\nDer Kläger stellte beim Präsidium der WSP NRW am 29. August 2005 den \nAntrag, ihn im Wege des Schadensersatzes in dienst-, beamten- und \nversorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei er im April, hilfsweise im \nJuli 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden. Zur \nBegründung führte er aus: Die Staatsanwaltschaft E habe das Ermittlungsverfahren \nbereits am 3. Juni 2004 eingestellt. Die disziplinaren Ermittlungen seien jedoch erst \nein Jahr später mit Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2005 eingestellt worden. \nSpätestens auf Grund des Schreibens des Vertreters des öffentlichen Interesses in \nDisziplinarsachen vom 23. Dezember 2004 sei bekannt gewesen, dass auf Grund \nder Vorschrift des § 14 LDG NRW eine Weiterverfolgung im Rahmen des \nDisziplinarverfahrens nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei dann genug Zeit \ngeblieben, die Vorermittlungen einzustellen und ihn in die \nBeförderungsauswahlentscheidungen im April und Juli 2005 einzubeziehen. Dies \ngelte erst recht für die Stelle im Juli 2005, da die Einstellungsverfügung bereits von \nMai 2005 datiere. \n\n10\n\nDas Präsidium der WSP NRW lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom \n8. Dezember 2005 ab und führte zur Begründung wie folgt aus: Eine Beförderung \ndes Klägers im April oder Juli 2005 sei nach dem Prinzip der Bestenauslese nicht \nmöglich gewesen. Dieser habe zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidungen nicht \ndie erforderliche Eignung nachgewiesen. Dies ergebe sich daraus, dass er im \nRahmen der disziplinaren Vorermittlungen zugegeben habe, einen Dienstwagen für \neine private Fahrt genutzt, eine dienstliche Fahrt in das Fahrtenbuch eingetragen und \nsich darüber hinaus Mehrdienst für den Zeitraum des privaten Termins habe \neintragen lassen. \n\n11\n\nDer Kläger legte am 27. Dezember 2005 Widerspruch ein und verwies auf den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. November 2000 \n(1 L 2240/00), wonach eine Disziplinierung durch Verweis nicht ausreiche, einen \nBeamten nicht in die Bewerberauswahl einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn \nein Verfahren nach § 14 LDG NRW eingestellt worden sei. \n\n12\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. September 2006 zurück und führte zur \nBegründung wie folgt aus: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe \nnicht, da der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, gegen die Beförderungen in den \nMonaten April und Juli 2005 im Wege des Primärrechtsschutzes vorzugehen \n(Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB). Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, \ndie vermeintliche Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Beförderungen in \neinem förmlichen Verfahren zu beanstanden und die eigene Beförderung \nherbeizuführen. Gründe, warum er an der Einlegung eines solchen Rechtsmittels \ngehindert gewesen sein sollte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im \nÜbrigen seien die Beförderungsauswahlentscheidungen nicht zu beanstanden. \nBegünstigende beamtenrechtliche Maßnahmen seien bis zur Klärung der \nSchuldfrage zurückzustellen, wenn Tatsachen bekannt würden, die den Verdacht \neines Dienstvergehens rechtfertigten. Im Falle des Klägers seien die Ermittlungen \nnoch nicht vollständig abgeschlossen gewesen, da noch die Stellungnahme der \nhöheren dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 33 Abs. 3 LDG NRW \nausgestanden habe.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 19. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringen \nweiter verfolgt. Er verweist ergänzend auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 24. Mai 2005 - 2 L 6/05 -.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nPräsidiums der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen vom \n8. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E1 vom 20. September 2006 zu verurteilen, \nihn im Wege des Schadensersatzes in dienst-, beamten- und \nversorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei er im \nApril 2005, hilfsweise im Juli 2005 in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2006 zur \nEntscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO).\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft \n\n22\n\n- vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, IÖD 2004, 211 -\n\n23\n\nund auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Präsidiums der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen vom \n8. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE1 vom 20. September 2006 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 \nVwGO gegen den Beklagten, im Wege des Schadensersatzes wegen verspäteter \nBeförderung in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu \nwerden, als wäre er bereits im April, hilfsweise im Juli 2005 in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden.\n\n25\n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung knüpft der Schadensersatzanspruch \nwegen unterlassener oder verspäteter Beförderung unmittelbar an eine adäquat-\nkausale und schuldhafte Verletzung der gesetzlich bestimmten Auswahlkriterien der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. § 7 LBG NRW) an. Ein solcher \nAnspruch setzt voraus, dass der Dienstherr bei der Vergabe eines \nBeförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf \nleistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem \nBeamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden \nwäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch \neines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses \nSchadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, \nZBR 2006, 212; Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26/03 -, NVwZ 2004, 1257; Urteil vom \n28. Mai 1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29, und Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51/86 -, \nBVerwGE 80, 123; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 - 6 A 4320/04 -, \nwww.nrwe.de, und vom 18. März 2005 - 6 A 4744/03 -, www.nrwe.de; Urteil vom 28. April 2004 \n- 1 A 1721/01 -, IÖD 2004, 211.\n\n27\n\nOb es daneben - wie nach früherer Ansicht allgemein angenommen - eines \nRückgriffs auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW) in gewissen \nFällen bedarf, kann letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen eines \nSchadensersatzanspruches gleich sind. \n\n28\n\nVgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 69.\n\n29\n\nEin solcher Anspruch setzt mithin voraus, dass ein für den Dienstherrn \nhandelnder Amtswalter eine solche Pflicht verletzt hat, ihn hieran ein Verschulden \ntrifft, ein Schaden eingetreten ist und die Pflichtverletzung und der Schaden in einem \nadäquat-kausalen Ursachenzusammenhang stehen. Dies setzt wiederum voraus, \ndass der Dienstherr, wenn er den beanstandeten Fehler vermieden hätte, \nvoraussichtlich den übergangenen Beamten befördert hätte.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegt bereits keine \nAmtspflichtverletzung vor. Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer \neiner gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des \ngegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich \nmöglichen Beförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in \nWiderspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der \nabschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die \nBefähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung \nbejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu \nerkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche \nVerhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56/92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG \nNr. 1, und Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 Nr. 21; \nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2006 -\n 1 L 18/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. September 1973 - VI A 1075/01 -, DÖD 1974, 211, \njeweils m.w.N.; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 178.\n\n32\n\nHiernach ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger während des laufenden \nVorermittlungsverfahrens gemäß § 26 der (damals geltenden) Disziplinarordnung \nNRW von einer Beförderung auszuschließen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. \n\n33\n\nDer Dienstherr ist allerdings gehalten, diesen Zustand zeitlich so eng wie möglich \neinzugrenzen, indem er das Disziplinarverfahren ohne vermeidbare Verzögerung \ndurchführt. Nicht zuletzt wegen der dargelegten, rechtlich nicht zu beanstandenden \nfaktischen Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens auf das Dienstverhältnis des \nBeamten, vor allem aber, um den Betroffenen so schnell wie möglich von dem \nseelischen und - im Falle der Einbehaltung der Dienstbezüge - wirtschaftlichen Druck \ndes Verfahrens zu befreien und ihm alsbald effektiven Rechtsschutz zu gewähren, \ngebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, mit allen zu Gebote stehenden \nMitteln dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Verfahren schnellstmöglich \ndurchgeführt wird. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 Nr. 21; \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, \n17.\n\n35\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine vermeidbare Verzögerung der \ndisziplinarischen Vorermittlungen nicht zu erkennen. Dies ergibt sich aus einer \nBetrachtung des zeitlichen Verlaufs: Nach Einstellung des strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2004 hat der \nPräsident der WSP NRW mit Verfügung vom 23. August 2004 disziplinarische \nVorermittlungen gegen den Kläger angeordnet und einen Vorermittlungsführer \nbestellt. Der Disziplinarverteidiger des Klägers gab (erst) unter dem 3. Januar 2005 \neine inhaltliche Stellungnahme ab. Er wies dabei auch auf das Inkrafttreten des \nneuen Disziplinargesetzes NRW zum 1. Januar 2005 sowie auf die Erstreckung des \nsog. Maßnahmeverbots auf Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO hin. Bereits \nam 15. Februar 2005 legte der Vorermittlungsführer das „Wesentliche Ergebnis der \nVorermittlungen\" vor. Eine abschließende Stellungnahme des Disziplinarverteidigers \nerfolgte unter dem 19. Februar 2005. Der Präsident der WSP NRW stimmte der \nvorgeschlagenen Einstellung des Verfahrens am 25. April 2005 zu und teilte dies \ndem Kläger mit Verfügung vom 9. Mai 2005 mit. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 \nwurde der Ermittlungsvorgang der Bezirksregierung E1 zur Wahrung ihrer Rechte \ngemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW \nübersandt. Diese teilte mit Verfügung vom 8. Juli 2005, beim Präsidium der \nWSP NRW eingegangen am 15. Juli 2005, mit, dass sie von diesem Recht keinen \nGebrauch mache. \n\n36\n\nEs ist dabei nicht erkennbar, dass der Beklagte die disziplinarischen \nVorermittlungen hierbei verzögert hätte. Diese erfolgten unter Berücksichtigung des \nUmfangs und des Schwierigkeitsgrades der Materie sowie der Rechtsänderung \ndurch Inkrafttreten des neuen Landesdisziplinargesetzes vielmehr in angemessener \nZeit. Denn nach § 17 Abs. 1 LDG NRW hat die dienstvorgesetzte Stelle zu ermitteln, \nob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigen. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des \nVertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land NRW vom \n23. Dezember 2004 ergibt sich kein anderes Ergebnis. In diesem Schreiben wurde \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2004 (- 1 D 23/03 -, \nBVerwGE 120, 218) und die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf das \nDisziplinarrecht des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Danach sei die \nRegelung des § 14 Bundesdisziplinargesetz (BDG) wegen der darin enthaltenen \nmateriellrechtlichen Besserstellung eines angeschuldigten Beamten auch auf sog. \nAltfälle anzuwenden, die noch nach bisherigem Recht, d.h. in verfahrensrechtlicher \nHinsicht nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen sind. Auch in \nAltfällen könne im Anschluss an eine Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens \nwegen Geringfügigkeit des Verschuldens, die gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung \neiner Geldbuße erfolgt ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 BDG ein \ndisziplinarrechtliches Maßnahmeverbot bestehen. Dieser Hinweis des Vertreters des \nöffentlichen Interesses in Disziplinarsachen rechtfertigt ebenfalls keine andere \nBewertung. Denn nach Ansicht des Gerichts war es aufgrund der Bestellung eines \nDisziplinarverteidigers notwendig, im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs \ndessen Stellungnahme sowie das „Wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen\" des \nVorermittlungsführers\" abzuwarten. In der Folgezeit bestand dann Veranlassung, \nnicht zuletzt wegen der übereinstimmend angeregten Einstellung des \nDisziplinarverfahrens aufgrund des Maßnahmeverbots nach §§ 14, 15 LDG NRW, \ndas Verfahren einzustellen. Der zuständige Dienstvorgesetzte hat ohne vermeidbare \nVerzögerung die Einstellung des Verfahrens verfügt.\n\n37\n\nSoweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Mai 2005 (- 2 L 6/05 -, www.nrwe.de) \nvorträgt, seine Nichtberücksichtigung bei den in Rede stehenden \nBeförderungsauswahlentscheidungen sei ermessensfehlerhaft gewesen, ergibt sich \nnichts anderes. In diesem Beschluss wird ausgeführt, dass es im Falle \ndisziplinarischer Ermittlungen gegen einen Beamten einer differenzierten Prüfung \nbedürfe, die im konkreten Einzelfall darauf abhebe, wie schwer die Vorwürfe \ngegenüber dem Beamten wiegen und mit welchen Disziplinarmaßnahmen im \nZeitpunkt der Auswahlentscheidung zu rechnen sei. Würden dem Beamten \nDienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, die sich im unteren Bereich des Spektrums \nmöglicher Pflichtenverstöße bewegten und bei objektiver Betrachtungsweise mit \nhinreichender Sicherheit erwarten ließen, dass allenfalls ein Verweis oder eine \nGeldbuße ausgesprochen werde, so dürfe der Dienstherr den Beamten von einer \nBeförderung nicht ausschließen, wenn der Beamte über einen deutlichen \nQualifikationsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern verfüge. Selbst bei \nHeranziehung dieser Maßstäbe wäre die Entscheidung des Beklagten rechtlich nicht \nzu beanstanden. Denn es handelte sich bei dem Fehlverhalten des Klägers entgegen \nseiner Einschätzung nicht um eine Dienstpflichtverletzung „im unteren Bereich des \nSpektrums möglicher Pflichtenverstöße\". Sein Dienstvorgesetzter hat in der \nEinstellungsverfügung vom 9. Mai 2005 vielmehr ausgeführt, dass für die \nfestgestellte Dienstpflichtverletzung mindestens die Kürzung der Dienstbezüge, wenn \nnicht sogar eine Zurückstufung zu verhängen gewesen wäre. \n\n38\n\nAuch soweit der Kläger rügt, er hätte zumindest in die \nBeförderungsauswahlentscheidung im Juli 2005 einbezogen werden müssen, führt \ndies zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Ansicht des Gerichts durfte der \nBeklagte die Entscheidung der Bezirksregierung E1 hinsichtlich § 33 Abs. 3 \nLDG NRW abwarten, die am 15. Juli 2005 beim Präsidium der WSP NRW einging. \nDie Beförderungsauswahlentscheidung war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs jedoch bereits getroffen und die nicht \nberücksichtigten Beamten über diese Entscheidung mittels „Konkurrentenmitteilung\" \nvom 8. Juli 2005 informiert worden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass \nder Beklagte die Beförderung nicht vor dem 28. Juli 2005 vornehmen wollte, ergibt \nsich nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, unmittelbar nach der \nendgültigen Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger eine bereits \ngetroffene Beförderungsauswahlentscheidung aufzuheben und den Kläger nunmehr \neinzubeziehen. \n\n39\n\nSoweit der Kläger unter Bezugnahme auf § 8 DO NRW (nunmehr: §§ 6 Abs. 2 \nund 7 Abs. 2 LDG NRW) und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 2. November 2000 (1 L 2240/00) beanstandet, dass Warnung, \nVerweis und Geldbuße einer Beförderung nicht entgegenstehen dürfen, ergibt sich \nebenfalls kein anderes Ergebnis. Hieraus ergibt sich lediglich, dass nach Beendigung \ndes disziplinarischen Verfahrens in den Fällen, in denen eine einfache \nDisziplinarmaßnahme verhängt wurde, diese der Beförderung eines im übrigen \nbewährten Beamten nicht entgegensteht.\n\n40\n\nVgl. zur vergleichbaren Regelung des § 18 Abs. 3 der früheren Wehrdisziplinarordnung: \nBVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56/92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1.\n\n41\n\nSoweit sich den Vorschriften des §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 LDG NRW der -\n allgemeine - Rechtsgedanke entnehmen lassen sollte, dass ein Beamter, der sich \nbislang bewährt hat, ansonsten alle Beförderungsvoraussetzungen erfüllt und nach \ndem Leistungsprinzip zur Beförderung ansteht, hiervon nicht allein deshalb \nausgeschlossen werden dürfe, weil wegen - weniger gewichtiger - Pflichtenverstöße \ndisziplinarische Ermittlungen laufen,\n\n42\n\n- so Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 2 L 6/05 -, www.nrwe.de - \n\n43\n\nist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Fehlverhalten des Klägers gerade \nkeinen „weniger gewichtigen Pflichtenverstoß\" darstellt und sein Ausschluss von den \nin Rede stehenden Beförderungsentscheidungen deshalb rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n44\n\nEine Amtspflichtverletzung zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs liegt \nmithin nicht vor.\n\n45\n\nEs bedarf damit keiner Entscheidung mehr, ob der Nichtgebrauch von \nRechtsmitteln durch den Kläger den geltend gemachten Anspruch ebenfalls zu Fall \nbringen würde. Auch im öffentlichen Recht beansprucht allerdings der in § 839 \nAbs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. \nhier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte - allerdings darüber \nhinausgehende - Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für \nrechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder \nfahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen \ndas nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn \nalso für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29 m.w.N.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n49\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-06/2-k-5474-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"SG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-06/2-k-5474-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265906","retrieved":"2026-07-09 02:33:49.303048+00:00"}}