{"status":"available","doknr":"OLD265975","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0302.25K5562.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"25 K 5562/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem Datum vom 9. September 2003 meldete die Klägerin einen Hund der\nRasse American Staffordshire-Terrier als in ihrem Haushalt lebend an.\n\n3\n\nMit Hundesteuerbescheid vom 12. Dezember 2005 zog die Beklagte die Klägerin\nals Halterin eines Hundes gemäß § 3 LHundG für den Zeitraum von Januar bis\nDezember 2006 zu Hundesteuer in Höhe eines Betrages von 504,00 Euro heran. Der\ndagegen von der Klägerin erhobene Widerspruch, der mit der Bezugnahme auf die\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 begründet wurde,\nist durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. September 2006 als\nunbegründet zurückgewiesen worden.\n\n4\n\nMit der am 26. Oktober 2006 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen\ndie Erhebung der Hundesteuer, soweit sie den Jahressteuerbetrag für einen nicht als\ngefährlich einzustufenden Hund übersteigt, und macht im Wesentlichen zur\nBegründung geltend, der Satzungsgeber trage - wenn er sich an das Ordnungsrecht\nanlehne - die Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit\nhöherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Die\nHöherbesteuerung von Hunden der Rasse American Staffordshire-Terrier verstoße\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Höherbesteuerung aufgrund einer vermeintlich\ngesteigerten Aggressivität sei weder aufgrund der Zuchtgeschichte noch aufgrund\nsachlich tragender Erwägungen gerechtfertigt. Hunden der Rasse American\nStaffordshire-Terrier könne nicht aufgrund ihrer Zuchtgeschichte eine erhöhte\nGefährlichkeit zugeschrieben werden. Aufgrund wissenschaftlicher oder statistischer\nErhebungen könne man nicht zu der Überzeugung gelangen, dass Hunde der Rasse\nAmerican Staffordshire-Terrier gefährlicher seien als andere Hunderassen\nvergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. In Niedersachsen seien zum\n1. März 2003 die Rasselisten vollumfänglich abgeschafft worden, da sich\ninsbesondere anhand wissenschaftlicher Untersuchungen der rassebezogene\nGefährlichkeitsansatz nicht weiter aufrecht erhalten habe lassen. Es sei\nwissenschaftlich unhaltbar, dass von Hunden bestimmter Rassen eine höhere Gefahr\nausgehe als von Hunden anderer Rassen. Zur Begründung werde u.a. verwiesen auf\ndie Dissertation \"Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem\nHundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen\nGefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000\", vorgelegt von Angela Mittmann, 2002, sowie\ndie Dissertation \"Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich\nzu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der\nNiedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000\", vorgelegt von Tina\nJohann, 2004. Schließlich sei eine erhöhte Steuer auch deshalb nicht gerechtfertigt,\nweil die Haltung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier keinen\nhöheren Aufwand erfordere als die Haltung eines nicht als gefährlich anzusehenden\nHundes.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Hundesteuerbescheid der Beklagten vom\n12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nder Beklagten vom 28. September 2006 insoweit aufzuheben, als\nHundesteuern festgesetzt werden, welche einen\nJahressteuerbetrag von 120,00 Euro übersteigen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Verwaltungsvorgänge\nund trägt ergänzend vor, auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem\nBeschluss vom 28. Juli 2005 ausgeführt, dass weder das Rechtsstaatsprinzip noch\nder allgemeine Gleichheitssatz es verlangten, dass jede Gemeinde komplexe und\nstrittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für\nsich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte ordnungs- oder\nsteuerrechtliche Regelung erlassen dürfe. Es diene im Gegenteil der Rechtseinheit\nund sei in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der\nErkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienten. Diese Erkenntnisse\nberuhten auf verschiedenen Gutachten, aus denen sich ergebe, dass das aggressive\nVerhalten einzelner Tiere von verschiedenen Faktoren wie individueller Veranlagung,\nAufzucht und Verhalten des Halters abhänge. Es lägen auch keine zwischenzeitlich\nneu gewonnenen überzeugenden Erfahrungen und Erkenntnisse vor, die eine\nÜberprüfung der Rasseliste seitens der Stadt N notwendig gemacht hätten.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2005\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom\n28. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten\n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDer Hundesteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Siebten\nÄnderungssatzung vom 1. Juli 2005 zur Hundesteuersatzung der Stadt N vom\n22. Dezember 1998 (im Folgenden HStS). § 2 Abs. 1 Satz 2 HStS - Steuermaßstab\nund Steuersatz - lautet, soweit maßgeblich:\n\n15\n\n\"Für die Haltung von gemäß § 3 des Hundegesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (LHundG NRW vom 18. Dezember 2002) als gefährlich\ngeltenden Hunden beträgt die Steuer jährlich 504,00 Euro je gehaltenem\nHund.\"\n\n16\n\n§ 2 Abs. 3 HStS hat - soweit maßgeblich - folgenden Wortlaut:\n\n17\n\n\"Über die im Einzelfall als gefährlich einzustufenden Hunde gemäß § 3\nAbs. 3 LHundG NRW hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren\nKreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung:\nPitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und\nBullterrier.\"\n\n18\n\nDiese Satzungsregelungen, insbesondere dass der von der Klägerin gehaltene\nHund der Rasse American Staffordshire-Terrier zu den gefährlichen Hunden gezählt\nwird und für solche Hunde ein deutlich gesteigerter Hundesteuersatz zu zahlen ist,\nbilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Hundesteuer eine wirksame\nRechtsgrundlage.\n\n19\n\nDie Hundesteuersatzung der Stadt N ist formell ordnungsgemäß zustande\ngekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts\nwegen ersichtlich. Auch materiell bilden die zugrunde gelegten Regelungen gültiges\nOrtsrecht.\n\n20\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat grundlegend in seinem Urteil vom\n19. Januar 2000 - 11 C 87/99 - ausgeführt, der einer Kommune als\nSteuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum sei nicht überschritten,\nwenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz\nvorsehe, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibe und darüber hinaus für\nbestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermute.\nDiese Rechtsgrundsätze beanspruchen nach wie vor Gültigkeit; die Kammer schließt\nsich den überzeugenden Ausführungen an. Das Bundesverwaltungsgericht hat\ninsoweit als maßgeblich betont, eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem\nKommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerrege-\nlung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfalte,\nbedürfe keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz.\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeute für den Gesetzgeber die\nallgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend\nverschieden zu behandeln. Dies gelte nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die\nGleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam seien, dass ihre\nBeachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheine. Dabei sei dem\nGesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gelte auch für die\ndas Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der\nSteuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen\nund Pauschalierungen könnten - insbesondere bei der Regelung von\nMassenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -\npraktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung\nentstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den\nsteuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe. Die entscheidende Frage, ob es einen\nsachlichen Grund dafür gebe, die in der diesbezüglichen Satzungsregelung\naufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, sei zu bejahen. Die\nin dieser Vorschrift genannte Liste enthalte unter im Tierhandel gebräuchlichen\nBezeichnungen nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft\neine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Ersichtlich habe der\nSatzungsgeber darauf abgestellt, dass es sich bei den in die Liste aufgenommenen\nHunden um - erst in neuerer Zeit verstärkt importierte - Züchtungen handele, die im\nAusland u.a. für Hundekämpfe bestimmt gewesen seien. Dementsprechend sei bei\ndiesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere\nAngriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte\nEmpfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern solle. Aus den\nVeröffentlichungen ergebe sich zwar auch, dass nicht bei allen individuellen\nExemplaren der Züchtungen a priori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten\nGefährlichkeit auszugehen sei; denn das aggressive Verhalten eines individuellen\nHundes hänge von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht\nund den Verhaltensweisen seines Halters. Der von der Stadt verfolgte\nLenkungszweck und das Lenkungsziel bestehe zulässigerweise darin, ganz generell\nund langfristig im Gebiet der Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund\nihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein\ngefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer\nFaktoren.\n\n21\n\nDa die erhöhte Hundesteuererhebung für gefährliche Hunde ausweislich der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mithin durch den von der Stadt N\nverfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und\nTypisierungsspielraum grundsätzlich gerechtfertigt ist, ist rechtlich unerheblich, ob für\ndie Haltung von gefährlichen Hunden ein erhöhter Aufwand betrieben wird.\n\n22\n\nIn seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 - hat das\nBundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung grundsätzlich bestätigt und\nbetont, ein Satzungsgeber, der Kampfhunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit\nerhöht besteuern wolle, könne zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der\nGefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - konkret\nLandeshundeverordnung NRW - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die\nGefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Der Satzungsgeber\ntrage dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit\nseiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem\nallgemeinen Gleichheitssatz. Das Bundesverwaltungsgericht betont in vorstehender\nEntscheidung, es stehe außer Frage, dass ein Satzungsgeber Regelungen eines\nanderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext\nübernehmen könne, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen\nund sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle.\nDabei brauche der Satzungsgeber die der übernommenen Regelung zugrunde\nliegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und\nauf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür\ngebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Nur wenn letzteres der Fall wäre, wäre der\nSatzungsgeber gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf\noffensichtlich unrichtigen Annahmen begründete Regelung zu übernehmen. Mithin\nverlangten weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz, dass\njede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential\nbestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf\ngestützte ordnungs- oder steuerrechtliche Regelung erlassen dürfe. Es diene im\nGegenteil der Rechtseinheit und sei in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn\ndie Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene\nbedienten, sofern sie davon ausgehen könnten, dass die der dortigen normativen\nKonzeption zugrunde liegenden Annahmen - für den ordnungsrechtlichen Umgang\nmit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen\nLenkung der Population gefährlicher Hunde -nutzbar gemacht werden könnten. Sei\ndies der Fall, seien die Gemeinden auch nicht gehindert, auf dieser Grundlage\nvorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder -verordnungsgebers\nin ihren eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen. Nehme aber ein Satzungsgeber\ndie Regelung eines anderen Normgebers in sein eigenes Regelwerk auf, gelte sie\nkraft seiner Rechtsetzungsmacht mit der Folge, dass er von Anfang an in vollem\nUmfang verantwortlich sei für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, auch\nsoweit sie von der Richtigkeit etwa jener tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse\nabhänge, die der Regelung des Landesnormgebers zugrunde lägen. Dies\numschließe auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter\nKontrolle zu behalten und gegebenenfalls zu korrigieren.\n\n23\n\nDie Hundesteuersatzung in Form ihrer Siebten Änderungssatzung der Stadt N\nknüpft an § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)\nvom 18. Dezember 2002 an. § 3 Abs. 2 LHundG NRW - Gefährliche Hunde - lautet -\n soweit maßgeblich -:\n\n24\n\n\"Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American\nStaffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier und deren\nKreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen\nHunden.\"\n\n25\n\nDas Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 16. März 2004 -\n 1 BvR 1778/01 - auf der Grundlage eigener Tatsachenerhebungen zu der\nFeststellung gelangt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand\nzwar nicht allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer\nbestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne, jedoch\ngenügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde der im Gesetz zur\nBeschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland\naufgezählten Rassen für das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit -\n und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung,\nAusbildung und Haltung, situativen Einflüssen und Zuverlässigkeit und Sachkunde\ndes Halters - in besonderer Weise gefährlich werden können. Das Gesetz zur\nBeschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland\n(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) vom\n12. April 2001 bestimmt in § 2 Abs. 1 - soweit erheblich -:\n\n26\n\n\"Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,\nStaffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander\noder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht\nwerden.\"\n\n27\n\nWie sich im Einzelnen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - ergibt, ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn\nzur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire-\nTerrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird. Es gibt hinreichend\nsichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und Leben von Menschen\nin besonderer Weise gefährlich sind. Damit hat auch der Satzungsgeber der Stadt N\nseiner Nachweisverpflichtung genügt.\n\n28\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 16. März 2004 -\n 1 BvR 1778/01 - ausgeführt, das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1\nSatz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom\n12. April 2001 sei, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen beziehe,\nmit dem Grundgesetz vereinbar. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter\nBetrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier,\nAmerican Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und\nLeben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das\nInland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig.\nIm Einzelnen heißt es insoweit in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts:\n\n29\n\n\"Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber,\ndass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der\nZugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf\nseine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116,\n347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer\nGefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben\nbestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung,\nAusbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der\nZuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln\ndes Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende\nEreignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit\ndiese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der\nGesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der\nmenschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es\nauch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für\ndiese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde\nder hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom\nVorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen.\n\n30\n\nAuch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das\naggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende\nGefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht\ngenerell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach\nden Ausführungen von Frau F in der mündlichen Verhandlung handelt es sich\nbei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch\nist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in:\nVerband für das Deutsche Hundewesen, \"Kampfhunde?\" Gefährliche Hunde?\nNeue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000 S. 4 <7 f.>) unbestritten,\ndass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,\nStaffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene\nVerhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde\ndarstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landschaft und\nForsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur\nAuslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß\naggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert\n(vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche\nHundewesen, a.a.O., S. 9 <14<) spricht davon, das Verhalten, auch das\nAggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer\ndifferenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und\nrechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der\nGeschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten\n\"nicht ohne Problematik\" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78).\nSchließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen,\na.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-\nTerrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl\nauch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der\nEinstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität\nund Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien.\n\n31\n\nFür eine besondere Gefährlichkeit sprechen auch die Zahlen, die die\nBundesregierung im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt hat. Sie\nberuhen für die Jahre 1991 bis 1995 auf einer Umfrage des Deutschen\nStädtetags, die dieser bei seinen Mitgliedern durchgeführt hat. 93 der\nbefragten Städte haben konkrete Angaben gemacht. Danach liegen unter den\nHunderassen, die wegen ihrer Gefährlichkeit Anlass zu ordnungsbehördlichem\nEinschreiten gegeben haben, zwar diejenigen des Pitbulls, des Bullterriers und\ndes Staffordshire-Bullterriers nur an vierter, sechster und siebenter Stelle;\nandere Hunde wie der Deutsche Schäferhund sind zum Teil wesentlich öfter\nnegativ in Erscheinung getreten (vgl. Deutscher Städtetag, Der Stadthund,\nAnzahl - Steuern - Gefährlichkeit, 1997, S. 37, 46 ff.). Die in der Erhebung\nmitgeteilten absoluten Zahlen sagen aber nichts Verlässliches darüber aus,\nwelches Gefahrenpotential den einzelnen Rassen tatsächlich zukommt. Denn\neine Aussage dazu setzt einen Vergleich der Zahl an schadensrelevanten\nVorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde voraus.\n\n32\n\nWird für diesen Vergleich hinsichtlich des Hundebestands von den Zahlen\nausgegangen, die in Schleswig-Holstein die Landesregierung im Jahre 2000\ngegenüber dem Landtag auf der Grundlage der Welpenstatistik des Verbands\nfür das Deutsche Hundewesen für die Zeit von 1992 bis 1997 genannt hat\n(vgl. LTDrucks 15/247, S. 2 f.), erscheint es nachvollziehbar und plausibel,\nwenn der Deutsche Städtetag, wie die Bundesregierung in ihrer\nStellungnahme weiter mitgeteilt hat, in einer ersten Auswertung der von ihm\nermittelten Fakten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Hunde der Rasse\nPitbull-Terrier im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Vorkommen am häufigsten\nan Beißvorfällen beteiligt sind und auch Hunde der weiteren\nBullterriervarianten im Vergleich zu anderen Hunderassen erheblich mehr\nbeißen, als ihrer jeweiligen Population entspricht (vgl. dazu auch die Angaben\nbei Orlikowski-Wolf, Verwaltungsrundschau 2002. S. 369 <372>).\n\n33\n\nUmfragen, die von der Bundesregierung während der parlamentarischen\nBeratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde\nbei den Bundesländern durchgeführt wurden, bestätigen dieses Ergebnis.\nNach den dabei gewonnenen Erkenntnissen, die das Bundesministerium des\nInnern in das Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeführt hat, waren in\nBrandenburg im Jahre 2000 Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American\nStaffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Verhältnis zu\nihrer geschätzten Population achtmal so häufig durch Bisse aufgefallen wie\nHunde anderer Rasen. In Hamburg waren 1998 und 1999 Pitbull-Terrier,\nAmerican Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier an einem Drittel\nder Beißvorfälle beteiligt, bei denen Menschen verletzt wurden. In Rheinland-\nPfalz sind Hunde dieser Rassen im Vergleich zu ihrer Population ebenfalls\nhäufiger durch ihre Beteiligung an derartigen Vorfällen in Erscheinung getreten\nals andere Hunde (vgl. dazu auch RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S. 1273\n<1276>). Schließlich wird im Rahmen der Erhebung, die das\nBundesministerium des Innern im Zusammenhang mit der mündlichen\nVerhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zu den Erfahrungen mit den\nlandesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den\nBundesländern durchgeführt hat, auch für Mecklenburg-Vorpommern davon\nberichtet, dass vor allem Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG\naufgeführten Art überproportional häufig in Beißzwischenfälle verwickelt\ngewesen seien.\n\n34\n\nAuch wenn berücksichtigt wird, dass in Bund und Ländern für Hunde\nverlässliche Beißstatistiken offenbar nicht geführt werden und insbesondere,\nvon den allerdings nur geschätzten Angaben in der erwähnten Äußerung der\nschleswig-holsteinischen Landesregierung abgesehen, genaue Zahlen zur\nGesamtschau der Exemplare einzelner Hunderassen fehlen, sind die Daten,\ndie § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG zugrunde liegen, nicht unergiebig und\nin der Folge die darauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers nicht\noffensichtlich fehlerhaft. Sie tragen vielmehr das angegriffene Einfuhr- und\nVerbringungsverbot. Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der\nWahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu\nbefürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde\nder betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren\nVerletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter\nwelchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des\nHalters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht,\ndas dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit\nin der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt (zum Lebensschutz als\nelementarer staatlicher Schutzaufgabe vgl. BVerfGE 88, 203 <257>; zum\nGesundheitsschutz BVerfG 85, 191 <212 f.>; 87, 363 <386>), und mit\nRücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung\nvon Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerb-EinfG wegen deren\nStärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die\ngenannten Daten vor diesem Hintergrund zusammen mit den oben\nwiedergegebenen Äußerungen des fachwissenschaftlichen Schrifttums eine\nausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers, Vorkehrungen\ngegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu\ntreffen.\"\n\n35\n\nDie Einstufung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier als\ngefährlicher Hund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner weiteren\nEntscheidung vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 - nochmals bestätigt. Mithin ist mit\ndem Grundgesetz vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes\nder Rasse American Staffordshire-Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse\nangeknüpft wird; der Satzungsgeber konnte sich rechtsfehlerfrei dieser Einschätzung\nanschließen,\n\n36\n\ndie Einstufung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier als Kampfhund\nbejahend vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom\n23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom\n21. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2008 -.\n\n37\n\nDie von der Klägerin in Bezug genommenen Dissertationen vermögen die\nBeurteilung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Urteil vom 16. März 2004\nzugrunde liegt, nicht in Frage zu stellen. Dies gilt bereits deshalb, weil die\nDissertation \"Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem\nHundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen\nGefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000\" - vorgelegt von Angela Mittmann, 2002,\nzeitlich vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstellt worden ist, mithin\nEingang in die allgemeine Erkenntnislage gefunden hat. Darüber hinaus legt diese\nDissertation nach Auffassung der Kammer nicht nahe, die Einschätzung des\nBundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen: Das gezeigte Verhalten der Hunde\nwurde im Wesenstest Verhaltenskategorien zugeordnet, die als Skalierung\nbezeichnet sind; insgesamt gab es sieben mögliche Skalierungen. Die\nSkalierungen 2 bis 7 standen dabei für aggressives Verhalten verschiedener\nEskalationsstufen - von Skalierung 2 für optisches und akustisches Drohen, bis\nSkalierung 7 für Beißen mit Beruhigung des Tieres nach erst über zehn Minuten\n(Seite 72 folgende der Dissertation). Die Studie bezieht sich auf eine Gesamtzahl von\n415 Hunden, unter diesen waren 93 Hunde der Rasse American Staffordshire-\nTerrier, 38 Hunde der Rasse Bullterrier, 63 Hunde vom Pitbull-Typus, 56 Hunde der\nRasse Dobermann, 97 Hunde der Rasse Rottweiler und 68 Hunde der Rasse\nStaffordshire-Bullterrier. Die Ergebnisse zeigen, dass Hunde der Rasse American\nStaffordshire-Terrier bei den Skalierungen 2 bis 7 jedenfalls nicht\nunterdurchschnittlich vertreten sind; 12 Hunde zeigten im Wesenstest in einer oder\nmehreren Situationen höchstens die Skalierung 3 (Schnappen bei stationärem\nKörper), unter diesen war kein Bullterrier, aber alle übrigen Rassen waren\ngleichmäßig verteilt. Der prozentuale Anteil der Hunde, die höchste Skalierung 5\n(Beißen oder Angreifen mit vorangegangenem Drohverhalten) zeigten, betrug im\nMittel der Rassen 9 %; dabei zeigten von den Hunden der Rasse American\nStaffordshire-Terrier 13 % der Tiere die Skalierung 5 (vgl. Abbildung IV.6 Seite 76\nder Dissertation).\n\n38\n\nDie Dissertation \"Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im\nVergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der\nNiedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000 - vorgelegt von Tina\nJohann, 2004 - führt ebenfalls nicht dazu, die Erkenntnislage des\nBundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen. Auf Seite 77 dieser Dissertation wird\nausgeführt, von den 70 getesteten Golden Retrievern bekamen 41 Hunde im\ngesamten Test keine höhere Skalierung als eine 1 und zeigten somit nie aggressives\nVerhalten. 28 Hunde reagierten im Test mit Verhalten der Skalierung 2 (optische\nund/oder akustische Drohsignale), die Skalierungen 3 (Schnappen mit stationärem\nKörper), 4 (Schnappen mit unvollständiger Annäherung), 6 (Beißen ohne\nvorangegangenes Drohverhalten) und 7 (Beruhigung des Tieres nach Eskalation erst\nnach über zehn Minuten) wurden bei keinem Hund beobachtet. Ein Hund bekam in\nder Testsituation \"Betrunkener\" die Skalierung 5. Bei den Hunderassen der\nDissertation von Mittmann, 2002, zeigten dagegen 12 Hunde den Wert 3 und\n6 Hunde die Skalierung 4. 37 Hunde reagierten mit der höchsten Skalierung 5, 1 Tier\nreagierte mit der Skalierung 6. In der Dissertation von Johann, 2004, findet sich auf\nBlatt 78 als Zusammenfassung, nach den Richtlinien des Wesenstests reagierten\nsomit 69 Hunde (98,6 %) in den Testsituationen angemessen und nur 1 Hund (1,4 %)\nzeigte inadäquat aggressives Verhalten. Bei Mittmann (2002) reagierten 395 Hunde\n(95 %) adäquat, 19 Hunde (4,6 %) inadäquat aggressiv und 1 Hund (0,2 %) gestört\naggressiv. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen Unterschiede in der Prozentzahl\nerscheint der Kammer der gezogene Schluss, es ergebe sich kein signifikanter\nUnterschied in der Häufigkeit von inadäquatem Aggressionsverhalten, zumindest\nfragwürdig.\n\n39\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 - a.a.O. -\nweiter ausgeführt, der Gesetzgeber habe allerdings die weitere Entwicklung zu\nbeobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich\ntatsächlich bestätigten. Gemäß § 22 LHundG NRW werden die Auswirkungen dieses\nGesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren durch die Landesregierung\nunter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger\nüberprüft. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum ist rechtlich nicht zu beanstanden; es ist\nsachgerecht., dass der Landesgesetzgeber diesen zeitlichen Überprüfungsspielraum\nvor einer Neubewertung des Landeshundegesetzes, insbesondere seiner Annahmen\nzu der Gefährlichkeit einzelner Hunderassen, ausschöpft,\n\n40\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 28. November 2005 - 6 K 2292/02 -.\n\n41\n\nDie Heranziehung der Klägerin betrifft die für das Jahr 2006 zu zahlende\nHundesteuer; das Jahr 2006 liegt innerhalb des maßgeblichen Fünf-Jahres-\nZeitraumes.\n\n42\n\nDie Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/25-k-5562-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HundVerbrEinfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/25-k-5562-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265975","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.097657+00:00"}}