{"status":"available","doknr":"OLD265978","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0302.1K4143.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"1 K 4143/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ‚P'.\n\n3\n\nMit Ratsbeschluss vom 10. Juli 2003 (X 00/0000-00) entschied sich der Beklagte \nfür die Durchführung des Projekts ‚S', ein kombiniertes Strategieprojekt der \nWirtschaftsförderung, der Stadtentwicklung und des Stadtmarketings. Gleichzeitig \nbeschloss der Beklagte die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme \n‚S1' einschließlich der Entwicklung eines entsprechend geänderten \nVerkehrskonzepts als Kernbestandteil des Projekts ‚S'. Er beauftragte die \nVerwaltung, einen städtebaulichen Realisierungswettbewerb durchzuführen. \nGegenstand der Entwicklungsmaßnahme ist der Bereich entlang des Ostufers der S2 \nzwischen L-Brücke und T2-Brücke. \n\n4\n\nAm 8. Juli 2004 beschloss der Beklagte (X 00/0000-00), auf der Grundlage des \nEntwurfs des ersten Preisträgers des Städtebauwettbewerbs ‚S1' ein \nTeiländerungsverfahren für den Flächennutzungsplan sowie ein \nAufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ‚S1 - Innenstadt 00' einzuleiten. \nDieser Entwurf sieht die Anlage einer Uferpromenade zwischen L-Brücke und T2-\nBrücke sowie eines Hafenbeckens auf Höhe der T3 Straße und die Ergänzung und \nVergrößerung der westlich der G-Straße vorhandenen Bebauung in Richtung S2 Ufer \nbei Wegfall der S2 Straße vor. Gleichzeitig beschloss der Beklagte, im einzelnen \nbenannte städtebauliche Festsetzungen mit Rechtskraft des neuen Bebauungsplans \naufzuheben und Baugenehmigungsgesuche für die von der Planung betroffen \nGrundstücke gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) zurückzustellen. Außerdem \nbeschloss der Beklagte die Gründung einer Projektentwicklungsgesellschaft zur \nUmsetzung des Stadtentwicklungsprojekts ‚S1' und die Erarbeitung eines \nProjektentwicklungs- und Vermarktungskonzepts. Der Beschluss wurde am 30. Juli \n2004 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt N öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n5\n\nIm Februar 2006 gründete sich eine Bürgerinitiative ‚P' und organisierte ein \nBürgerbegehren zu der Frage: „Sollen die Parkanlage ‚P' und Flächen der S2 Straße \nvollständig im Besitz der Stadt N bleiben?\" Als Begründung war auf den zur \nUnterschrift ausgelegten Bögen ausgeführt:\n\n6\n\nDie Parkanlage „P\" und Teile der S2 Straße zwischen ehemaligem Stadtbad und L-Brücke \nsollen im Rahmen von S einer Uferpromenade mit hohem Versiegelungsgrad weichen. Es ist \nbeabsichtigt, den Leinpfad durch ein Hafenbecken zu trennen und mehrstöckige Gebäude an \nder geplanten „S1\" neu zu errichten, auch in den P und auf der S2 Straße, die heute eine \nHauptverkehrsstraße ist. Die Stadt beabsichtigt, das Projekt „S1\" mit privaten Investoren \numzusetzen und die städtischen Eigenmittel zur Finanzierung weitgehend durch \nGrundstücksverkauf sicherzustellen.\n\n7\n\nDie Parkanlage wird von der Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur \nals denkmalschutzwürdig eingeschätzt. Mehrere Naturdenkmale und weitere seltenere \nBaumarten wurden als erhaltungswürdig eingestuft. Die Anlage ist darüber hinaus Bestandteil \nder MÜGA und wurde seinerzeit mit öffentlichen Mitteln gefördert. Wenn man die \nDenkmalschutzeignung der Parkanlage und die Erhaltungswürdigkeit der Bäume ernst nimmt, \ndürfen die Flächen der P nicht verkauft werden. Die historische P halten wir für unbedingt \nschützenswert und verbesserungswürdig. \nBelastbare und klar abgegrenzte Zahlen zu den Kosten für die S1 existieren zur Zeit nicht. Die \nEinsparungen überwiegen die Kosten für die S1, so dass ein besonderer \nKostendeckungsvorschlag nicht erforderlich ist.\n\n8\n\nAls Vertreter des Bürgerbegehrens wurden die Kläger benannt.\n\n9\n\nAm 22. März 2006 reichten die Kläger das Bürgerbegehren mit 10.050 \nUnterschriften ein, von denen die Stadt N 9.311 als gültig bewertete.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 6. April 2006 stellte der Beklagte die Unzulässigkeit des \nBürgerbegehrens fest. Mit Bescheid vom 24. April 2006 setzte die \nOberbürgermeisterin der Stadt N die Kläger über den Beschluss des Beklagten in \nKenntnis. Zur Begründung führte sie aus: Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \nfolge aus § 26 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 6 der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Bei einer Gesamtbetrachtung der \nFragestellung des Bürgerbegehrens und seiner Begründung werde deutlich, dass \ndieses nicht nur die formale Frage der Eigentumsverhältnisse an den Park- und \nStraßengrundstücken betreffe. Vielmehr sei es darauf gerichtet, die P unverändert zu \nerhalten und die Realisierung der Planung für das Projekt ‚S1' in der vom Rat \nbeschlossenen Form (Errichtung eines Hafenbeckens sowie mehrerer mehrstöckiger \nGebäude entlang einer neuen Uferpromenade), zu verhindern. Damit sei das \nBürgerbegehren gegen die Ratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003 - X 00/0000-00 - und \nbesonders vom 8. Juli 2004 - X 00/0000-00 - gerichtet. Letzterer befasse sich \nausdrücklich auch mit der Vermarktung und damit mit dem Verkauf der von der \nPlanung betroffenen Grundstücke. Gemessen an dem Ratsbeschluss vom 8. Juli \n2004 halte das Bürgerbegehren jedoch die Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 2 \nGO NRW nicht ein. Außerdem fehle ein Kostendeckungsvorschlag. In der Vorlage für \nden Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 sei detailliert dargelegt worden, dass das Projekt \nu.a. aus Grundstückserlösen in Höhe von 10 bis 12 Millionen Euro finanziert werden \nsolle. Das Bürgerbegehren zeige keine Alternative auf, wie diese Finanzierungslücke \ngeschlossen werden solle. Zuletzt sei das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, \nweil es auf die Aufgabe des aufgrund des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 \neingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „S1 - Innenstadt 00\" gerichtet sei. Damit \nbetreffe es die Aufstellung eines Bauleitplans und habe eine nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 \nGO NRW ausgeschlossene Angelegenheit zum Gegenstand.\n\n11\n\nUnter dem 5. Mai 2006 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom \n24. April 2006 ein. Zur Begründung führten sie aus: Der Beklagte gehe zu Unrecht \nvon der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens aus. Das auf die Beibehaltung des \nstädtischen Eigentums an den Grundstücken der P sowie der S2 Straße gerichtete \nBürgerbegehren stelle weder ein kassatorisches Bürgerbegehren im Sinne von § 26 \nAbs. 3 GO NRW dar, noch befasse es sich mit der Bauleitplanung unterliegenden \nAngelegenheiten. Es \nexistiere bisher kein Ratsbeschluss über den Verkauf der bezeichneten Grundstücke. \nVielmehr sei es Aufgabe der aufgrund des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 \ngegründeten Projektentwicklungsgesellschaft, ein Finanzierungs- und \nVermarktungskonzept erst zu entwickeln. Auch die Wortbeiträge während der \nDebatte im Rat vor Beschlussfassung ließen deutlich erkennen, dass ein konkretes \nFinanzierungskonzept unter Einschluss des Grundstücksverkaufs noch nicht \nbestanden habe. Ebenso wenig seien die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen \nGrundstücken Gegenstand der aufgrund des Ratsbeschlusses eingeleiteten \nBauleitplanung. Schließlich bedürfe das Bürgerbegehren auch keines \nKostendeckungsvorschlags, da es bisher konkrete Zahlen über die in die \nProjektfinanzierung eingestellten Verkaufserlöse nicht gebe.\n\n12\n\nAuf der Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 13. Juni 2006 \nwies die \nOberbürgermeisterin den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Juni 2006 \nzurückgewiesen. Zur Begründung erläuterte sie erneut die bereits im Bescheid vom \n24. April 2004 dargelegten Gründe und wies ergänzend darauf hin, dass das \nBürgerbegehren von den Initiatoren selbst als ‚gegen S' gerichtet bezeichnet werde. \nDer Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 20. Juni 2006 zugestellt.\n\n13\n\nDie Kläger haben am 14. Juli 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf \nFeststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens weiterverfolgen. Zur Begründung \nvertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen sie \naus, die weitherzige Auslegung des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 führe dazu, \ndass jedwedes Bürgerbegehren im Rahmen des Stadtentwicklungsprojektes S \nunzulässig sei. Damit werde jedoch das den Bürgern durch den Gesetzgeber in die \nHand gegebene Instrument des Bürgerentscheids ausgehebelt. Auch das Argument \nder mangelnden inhaltlichen Bestimmtheit des Bürgerbegehrens könne nicht \ndurchgreifen. Die Bezeichnung ‚S2 Anlagen' bzw. ‚P' für die Grünanlagen am \nöstlichen Ruhrufer sei in der Ner Bevölkerung ein feststehender Begriff und werde \nsowohl in Planungsunterlagen als auch sonstigen Verwaltungsunterlagen der Stadt N \ngebraucht. Auf einen fehlenden Kostendeckungsvorschlag könnten sie auch deshalb \nnicht verwiesen werden, weil insoweit eine Beratung seitens der Verwaltung nicht \nstattgefunden habe. Dieser hätten vermutlich selbst keine belastbaren Zahlen über \ndie Finanzierung zur Verfügung gestanden.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. \nApril 2006 und seines Widerspruchbescheides vom 19. Juni \n2006 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mit \nder Fragestellung: „Sollen die Parkanlage ‚P' und Flächen der \nS2 Straße vollständig im Besitz der Stadt N bleiben?\" \nfestzustellen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung wiederholt der Beklagte seine Argumentation aus dem \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Ein Bürgerbegehren erweise sich \nauch dann gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW als unzulässig, wenn es \nBauleitplanungen der Gemeinde nur mittelbar betreffe, ohne einen entsprechenden \nRatsbeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans zu benennen. Denn § 26 \nAbs. 5 Nr. 6 GO NRW wolle eine Erweiterung der im Aufstellungsverfahren für \nBebauungspläne formalisierten Bürgerbeteiligung und ein Nebeneinander von \nPlanaufstellungsverfahren und Bürgerbegehren verhindern. Ebenso wenig sei eine \nBenennung eines konkreten Ratsbeschlusses Voraussetzung, um ein \nBürgerbegehren als kassatorisches Bürgerbegehren einzustufen und damit der Frist \ndes § 26 Abs. 3 GO NRW zu unterwerfen. Es sei ausreichend, dass sich das \nBürgerbegehren inhaltlich auf den Ratsbeschluss beziehe und auf seine Korrektur \ngerichtet sei. Hier sehe der Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 eine Veräußerung und \nUmnutzung der betroffenen Grundstücksflächen vor, während das Bürgerbegehren \nein dazu konträres Ziel verfolge. Außerdem ergebe sich die Unzulässigkeit des \nBürgerbegehrens auch aus der mangelnden Bestimmtheit des zur Abstimmung \ngestellten Begehrens. Die Bezeichnung ‚P' sei keine geläufige Umschreibung für \nbestimmte Grundstücke, sondern habe erst durch den Planaufstellungsbeschluss \nEingang in den Sprachgebrauch gefunden. Die vage Formulierung ‚Flächen der S2 \nStraße' lasse jede nähere Bestimmung vermissen, welche Flächen der S2 Straße \nGegenstand des Bürgerbegehrens und später des Bürgerentscheids sein sollten. Ein \ndemokratisch legitimierter Bürgerentscheid sei aber nur dann möglich, wenn der \nBürger unzweifelhaft erkennen könne, für oder gegen welche Maßnahme er seine \nStimme abgebe. Auch werde weiterhin der fehlende Kostendeckungsvorschlag \ngerügt. Ein Verzicht auf den geplanten Grundstücksverkauf führe zu \nMindereinnahmen im städtischen Haushalt, die im Falle eines positiven \nBürgerentscheids kompensiert werden müssten. Insofern könne auf einen \nKostendeckungsvorschlag nicht verzichtet werden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Beschlüsse des \nBeklagten vom 6. April und 13. Juni 2006 - den Klägern bekanntgemacht durch die \nBescheide vom 24. April und 16. Juni 2006 - sind rechtmäßig. Das durch die Kläger \nvertretene Bürgerbegehren ist unzulässig.\n\n23\n\nDas Bürgerbegehren ist bereits deshalb unzulässig, weil es nicht innerhalb von \nsechs Wochen nach Bekanntgabe des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 eingereicht \nwurde.\n\n24\n\nGemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist ein Bürgerbegehren, dass sich gegen \neinen Ratsbeschluss richtet, innerhalb von sechs Wochen nach dessen \nBekanntmachung einzureichen. Diese Frist haben die Kläger nicht gewahrt.\n\n25\n\nFür den die Fristgebundenheit auslösenden kassatorischen Charakter eines \nBürgerbegehrens kommt es darauf an, ob das Bürgerbegehren bei einer \nverständigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben \noder ändern will. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Text des Bürgerbegehrens \nausdrücklich die Aufhebung eines Ratsbeschlusses verlangt oder sich überhaupt \ndamit auseinandersetzt. Gegen einen bestimmten Ratsbeschluss richtet sich das \nBegehren vielmehr schon, wenn es Ziele verfolgt, die die Umsetzung der \nEntscheidung der Vertretungskörperschaft tatsächlich vereiteln oder wesentlich \nerschweren würden. Andernfalls ließe sich der Schutzgedanke des § 26 Abs. 3 GO \nNRW - die Beständigkeit der Ratsarbeit - unterlaufen, indem ein der Sache nach \nverfristetes Begehren formal auf in der Ratsentscheidung nicht ausdrücklich \nerwähnte Punkte gerichtet wird, um Fakten zu schaffen, die die Aufgabe der \nKonzeption des Rates erzwingen. Die Fristgebundenheit eines Bürgerbegehrens \nentfällt auch nicht schon deshalb, weil es auch Elemente enthält, die bisher noch \nnicht Gegenstand eines Ratsbeschlusses waren.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NVwZ-RR 03, 584; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 02.11.2001 - 1 K 423/01 - juris; VG Köln, Urteil vom 31.05.1999 - 4 K 7677/96 -, \nNWVBl 00, 155.\n\n27\n\nDanach stellt auch das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren ein \nkassatorisches und deshalb fristgebundenes Bürgerbegehren im Sinne von § 26 \nAbs. 3 GO NRW dar. Denn es zielt auf eine weitgehende Beibehaltung der Nutzung \nder Grundstücke entlang des Ostufers der S2 und soll damit mittelbar eine (Teil-\n)Korrektur des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 erzwingen.\n\n28\n\nDer Beklagte beschloss am 8. Juli 2004, das Konzept des ersten Preisträgers \ndes Städtebauwettbewerbs ‚S1' durch Einleitung eines Teiländerungsverfahrens für \nden Flächennutzungsplan sowie eines Aufstellungsverfahrens für einen \nBebauungsplan planerisch auszugestalten und umzusetzen. Dieses Konzept sieht \ndie Ausdehnung der Bebauung in Richtung S2 Ufer unter Einbeziehung der bisher \nfür die S2 Straße genutzten Flächen und eines Teils der Parkflächen sowie eine \nNeugestaltung des unmittelbaren \nUferbereichs vor. Zugleich beschloss der Beklagte, den planerischen \nEntwicklungsspielraum durch Zurückstellung von Baugesuchen im Planbereich nach \nMaßgabe des § 15 BauGB abzusichern und nach Abschluss des \nBebauungsplanverfahrens die bisherigen Festsetzungen aufzuheben.\n\n29\n\nDemgegenüber zielt das Bürgerbegehren auf die Erhaltung der Parkanlage ‚P' \nund der S2 Straße und ist damit darauf gerichtet, die Umsetzung des \nPlanungskonzepts des Beklagten in wesentlichen Teilen zu verhindern. Dies ergibt \nsich aus der Begründung des Bürgerbegehrens, in der einerseits die Parkanlage als \nunbedingt schützenswert bezeichnet wird und andererseits die Maßnahmen \nbeschrieben werden, die die Parkanlage sowie die S2 Straße in ihrem Fortbestand \ngefährden. Die Formulierung „Wenn man die Denkmalschutzeignung der Parkanlage \nund die Erhaltungswürdigkeit der Bäume ernst nimmt, dürfen die Flächen der P nicht \nverkauft werden.\" zeigt deutlich, das über die im Bürgerbegehren angesprochene \nFrage der Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken der P und der \nS2 Straße die vorhandene Nutzung festgeschrieben und Veränderungen wie etwa \ndie Überbauung der Grundstücke verhindert werden sollen. Die Zielrichtung des \nBürgerbegehrens kann auch aus den weiteren Umständen während der Sammlung \nder erforderlichen Unterschriften abgelesen werden. So wurde für die \nUnterschriftsleistung als Abstimmung ‚gegen S' geworben. Auch die Überschriften \n„Was spricht gegen die geplante S-Uferpromenade? Was für den Schutz der P und \nfür den Beibehalt der S2 Straße als Hauptverkehrsstraße?\" und „Warum nur ein \nBürgerbegehren als letzte Notbremse bleibt\" in der Flugblattschrift „MBI informiert\" \nstellen einen deutlichen Zusammenhang zwischen dem Bürgerbegehren und der \naufgrund des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 eingeleiteten Bauleitplanung für die \nS1 her. Sie bezeichnen das Bürgerbegehren als Möglichkeit, die bereits \nvorangeschrittene Planung auszubremsen. \n\n30\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man ausschließlich \nauf den Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens abstellen wollte, der auf die \nBesitzverhältnisse - gemeint sind wohl die Eigentumsverhältnisse - an den Park- und \nStraßengrundstücken beschränkt ist. Auch insoweit richtet sich das Bürgerbegehren \ngegen den Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004. Der von den Klägern insbesondere in \nder mündlichen Verhandlung vor der Kammer betonte Gesichtspunkt, ein Erfolg des \nBegehrens stehe einer Verwirklichung des am 8. Juli 2004 verabschiedeten \nKonzepts nicht entgegen, weil darin der Verkauf von Grundstücken nicht angedacht \nsei, überzeugt nicht. Denn unter dem Punkt ‚Finanzielle Auswirkungen' der am 8. Juli \n2004 verabschiedeten Ratsvorlage wird ausgeführt, dass die Umsetzung des S1 \nKonzeptes u.a. aus Erschließungsbeiträgen und Grundstückserlösen in Höhe von 10 \nbis 12 Millionen Euro finanziert werden soll. Damit war der Verkauf der städtischen \nGrundstücke im Plangebiet Teil des im Juli 2004 vom Beklagten beschlossenen \nKonzeptes. Dass mit ‚Erlösen' Mieterträge gemeint gewesen sein sollen, ist abwegig. \nHiergegen sprechen sowohl die Höhe der erwarteten Erlöse als auch ihr in der \nVorlage vorausgesetzter Charakter als einmalige Zahlung. Ebenso fern liegt die \nDeutung, ein Veräußerungsverbot hindere nicht die Verfügung über die Grundstücke \ndurch Erbbaurechtsverträge. Sähe sich der Beklagte einem Votum der Bürger \ngegenüber, wie es die Kläger anstreben, müsste er sich bei der Bestellung von \nErbbaurechten mit Recht den Umgehungsvorwurf gefallen lassen. Das mit dem \nBürgerbegehren erstrebte Verbot der Grundstücksveräußerung läuft auch deshalb \nden mit dem Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 festgelegten Planungs- und \nEntwicklungszielen zuwider, weil diese nicht zuletzt durch die Beteiligung privater \nInvestoren realisiert werden sollen. Voraussetzung für ein privates Engagement in \nnennenswerten Umfang dürfte aber zumindest die Möglichkeit des \nEigentumserwerbs an den betroffenen Grundstücken sein.\n\n31\n\nDie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW einzuhaltende Sechswochenfrist seit der \nBekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2004 am 30. Juli 2004 wurde \nnicht gewahrt. Denn die Kläger haben das Bürgerbegehren erst am 22. März 2006 \nbei der Stadt N eingereicht.\n\n32\n\nDas Bürgerbegehren ist auch deshalb unzulässig, weil es die Aufstellung, \nÄnderung und Aufhebung von Bauleitplänen betrifft und damit einen gemäß § 26 \nAbs. 5 Nr. 6 GO NRW nicht zulässigen Gegenstand hat.\n\n33\n\nDer Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW findet seine \nRechtfertigung in dem Umstand, dass die Verfahren der Bauleitplanung nach dem \nBaugesetzbuch eine formalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. Dazu gehört \ndas Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB), die \nzwingende öffentliche Auslegung der Planung und die hiermit verbundene \nMöglichkeit eigener Anregungen aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB). In diesen bundesrechtlich \nvorgegebenen Verfahrensablauf, der eine umfassende Abwägung aller durch die \nPlanung betroffenen Belange ermöglicht, fügt sich das regelmäßig nur auf wenige \nAspekte der Gesamtplanung bezogene Bürgerbegehren nicht ein. Außerdem kann \nunter Berücksichtigung des ähnlichen Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 5 \nGO NRW verallgemeinernd festgestellt werden, dass sich komplexe \nAbwägungsentscheidungen, an deren Inhalt die Gerichte etwa im \nNormenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) hohe Anforderungen stellen, für eine \nplebiszitäre Bürgerbeteiligung, die nur eine Abstimmung mit ‚Ja' oder ‚Nein' zulässt, \nnicht eignen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 02, 766.\n\n35\n\nAuch für das Eingreifen der Ausschlussvorschrift des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW \nist es nicht erforderlich, dass das Bürgerbegehren einen konkreten Bebauungsplan \nbenennt, dessen Änderung oder Aufhebung es bezweckt, oder einen \nAufstellungsbeschluss bezeichnet, dessen Umsetzung es verhindern will. Vielmehr \nreicht es aus, wenn es inhaltlich gegen einen Bauleitplan bzw. die Entscheidung, \neinen solchen aufzustellen, gerichtet ist.\n\n36\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 03.09.1999 - 4 K 2849/97 -, NWVBl 00, 269.\n\n37\n\nSieht man nach den obigen Ausführungen die Beibehaltung der bisherigen \nNutzung der Park- und Straßengrundstücke als Ziel des Bürgerbegehrens an, wird \nunmittelbar deutlich, dass es Verhältnisse betrifft, die der Planungshoheit der Stadt \nunterliegen und bereits Gegenstand von - mittlerweile abgeschlossenen - \nPlanaufstellungsverfahren sind. Eine Korrektur der dort getroffenen Festlegungen \nsoll faktisch erzwungen werden.\n\n38\n\nAllerdings kann nicht jedes Anliegen, dessen Auswirkungen - etwa auf den \nfinanziellen Handlungsspielraum der Gemeinde - mittelbar geeignet sind, \nEntscheidungen der Bauleitplanung zu beeinflussen, dem Verbot des § 26 Abs. 5 Nr. \n6 GO NRW unterfallen. Gegenüber basisdemokratischer Einflussnahme gesperrt \nsind aber Entscheidungen, die Angelegenheiten betreffen, die der Gesetzgeber \nselbst wegen ihrer faktischen Auswirkungen auf die Planung benannt und \nbesonderen Regelungen unterworfen hat. Das ist hier der Fall: Zwar unterliegt das \nEigentum an Grundstücken nicht selbst der Bauleitplanung. Jedoch machen die \nVorschriften des Baugesetzbuches zur Sicherung der Bauleitplanung wie etwa über \ndie Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BauGB), \nüber die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen (§§ 19 ff \nBauGB) und über ein gemeindliches Vorkaufsrecht für Grundstücke u.a. im \nGeltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 24 ff BauGB) und das Recht der \nBodenordnung (§ 45 ff BauGB) deutlich, dass sowohl die konkreten \nEigentumsverhältnisse an überplanten Grundstücken als auch die bei Aufstellung \neines Bebauungsplans vorliegende Nutzung der betroffenen Grundstücke für die \nRealisierbarkeit der Planungsziele und die Umsetzung der bauplanerischen \nFestsetzungen von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der Eigentumsverhältnisse \nist deshalb ein in die Bauleitplanung einfließender maßgeblicher Gesichtspunkt. Wird \ndiese Frage durch einen dem Bürgerbegehren nachfolgenden Bürgerentscheid \nfestgeschrieben, wird die Planungsmöglichkeit unter Umgehung des formalisierten \nPlanaufstellungsverfahrens beschnitten und damit erheblicher Einfluss auf die \nAufstellung oder Änderung von Bauleitplänen genommen. Genau dies soll durch den \nAusschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW verhindert werden.\n\n39\n\nErweist sich das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren bereits unter zwei \nverschiedenen Gesichtspunkten als unzulässig, bedarf es keiner \nAuseinandersetzung mit den weiteren, von den Beteiligten angesprochenen Fragen \nder Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlags und der hinreichenden \nBestimmtheit der vorgeschlagenen Fragestellung.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die \nEntscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/1-k-4143-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/1-k-4143-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265978","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.356544+00:00"}}