{"status":"available","doknr":"OLD265977","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0302.13K5114.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"13 K 5114/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 11. November 2005 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, \nund zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, \nverpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben am 0.0.1979 geboren und \nStaatsangehöriger Somalias. Er reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - per \nFlugzeug aus Norwegen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n6. Februar 2005 wurde er in M bei dem Versuch der Ausreise nach Großbritannien \nfestgenommen. Am 10. Februar 2005 beantragte er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n3\n\nZur Begründung machte er gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, \ner gehöre dem Clan Shiidle und dabei dem Unterclan Gar Magale an. Dies sei ein \nMinderheitsclan, der von anderen Clans unterdrückt wird. Die anderen Clans hätten \nihnen ihre Farmen und auch sonst alles weggenommen. Gleichzeitig seien sie \ngezwungen worden, auf dem Feld zu arbeiten. 1995 habe es einen großen Krieg \nzwischen dem Abgal-Clan und dem Habargidir-Clan gegeben. Seine Familie habe an \nder Grenze zwischen beiden Clans gelebt und mitten im Feuer gestanden. In \nSomalia gebe es seit ca. 15 Jahren keine Regierung. Täglich komme es zu \nÜberfällen und Morden; in Somalia gebe es keine Bildung und keine Arbeit, das \nGesundheitswesen liege am Boden. Deshalb habe seine Mutter beschlossen, eines \nder Häuser zu verkaufen, damit er ausreisen könnte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. November 2005 lehnte die Beklagte den Asylantrag des \nKlägers ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise auf \nund drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde dem Kläger \nam 17. November 2005 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 25. November 2005 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage \nim Hinblick auf seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie im Hinblick auf \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes \nzurückgenommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n8\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 11. November 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in \nBezug auf Somalia vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nberufen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2007 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden \nist.\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen \nhat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen.\n\n16\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer angegriffene Bescheid ist, soweit er nach der Klagerücknahme noch \nGegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf \ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbezüglich Somalias vorliegen.\n\n18\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Fall des Klägers \nmit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Somalia erfüllt. Gefahren in einem Staat, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur \nbei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren \nvoraus, während \"allgemeine\" Gefahren\" im Grundsatz lediglich zu einer politischen \nEntscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der \n§§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a \nAufenthG führen können. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG können es in besonderen Ausnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift \ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform dahingehend auszulegen, \ndass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen \nist. Davon ist dann auszugehen, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage als so \nextrem darstellt, dass jeder einzelne Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller \nAbschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren \nmüssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, \ngefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen.\n\n20\n\nSo zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 \nAusländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nBverwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BverwGE 114, 379 (381 f.), vom 18. April 1996 \n- 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-Beilage \n1996, 57 (58), sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200).\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr des Klägers nach \nSomalia erfüllt.\n\n22\n\nEs ist weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und \nSüdsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten \nAuseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die \nallgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär \nist.\n\n23\n\nSo bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage \nin Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Situation \nund Trendanalyse, 20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty international, Jahresberichte 2005 \nund 2006, Somalia.\n\n24\n\nDie jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der \nSituation geführt; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in \nZentral- und Südsomalia noch weiter verschlechtert hat. Zwar schien sich die äußere \nOrdnung in den genannten Landesteilen nach der Machtübernahme durch die Union \nder islamischen Gerichtshöfe (Union of Islamic Courts - UIC) in der zweiten Hälfte \ndes Jahres 2006 stabilisiert zu haben. Nach der Vertreibung der UIC durch Truppen \nder somalischen Übergangsregierung und äthiopisches Militär im Dezember 2006 hat \njedoch noch keine andere Macht die effektive Ordnungsgewalt übernommen. \nVielmehr ist die Situation in Zentral- und Südsomalia gegenwärtig durch eine Vielzahl \nvon gewalttätigen Konfliktherden gekennzeichnet.\n\n25\n\nSo wurde sowohl aus Mogadischu als auch Kismayo berichtet, dass es zu einem \nAufflammen von Gewalt und Verbrechen gekommen sei. Die vormaligen \nKriegsherren („warlords\") sind bestrebt, die unter der Herrschaft der UIC verlorenen \nMachtpositionen wieder einzunehmen. Ein von der Übergangsregierung eingeleitetes \nProgramm zum Einsammeln von Waffen wurde wegen Erfolglosigkeit eingestellt.\n\n26\n\nUnited Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom \n15. Januar 2007, Rdn. 4.02,8.03.\n\n27\n\nHinzu kommen ständige gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Truppen \nder Übergangsregierung sowie äthiopischen Truppen einerseits und unbekannten \nAngreifern andererseits, vermutlich UIC-Kämpfern, die aus dem Untergrund \noperieren. Namentlich in Mogadischu kommt es immer wieder zu Kämpfen mit Toten \nund Verletzten, wobei die Opfer oftmals der Zivilbevölkerung angehören.\n\n28\n\nUnited Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom \n15. Januar 2007, Rdn. 8.04, mit Berichten über verschiedene einzelnen Vorkommnisse; Ilona \nEveleens, in: Die Tageszeitung vom 17. Januar 2007 „Die Rückkehr der Angst\"; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 15. Februar 2007 „Wilde Gefechte, gestohlene Milliarden\": 48 Angriffe \nin 51 Tagen; Marc Engelhardt, in: Die Tageszeitung vom 21. Februar 2007 „Nachts hagelt es \nGrananten und Raketen\".\n\n29\n\nDie in dem angegriffenen Bescheid vertretene Einschätzung des Bundesamtes, \ndass von einer Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen sei (dort S. 10), dürfte \nmithin schon durch diese jüngeren Entwicklungen überholt sein. Im Übrigen lässt \nauch der vom Bundesamt zur Begründung seiner Auffassung u.a. herangezogene \nHinweis in den grundsätzlichen Anmerkungen zu älteren Lageberichten des \nAuswärtigen Amtes, Botschaftsvertreter führten Dienstreisen nach Somalia durch, \nsoweit es die Sicherheitslage erlaube, angesichts der klaren Einschränkung der \nAussage (\"soweit') keinen konkreten Schluss darauf zu, ob Botschaftsvertreter \naktuell überhaupt Dienstreisen durchführen und ggf. unter welchen \nRahmenbedingungen und in welche Regionen sie unternommen werden.\n\n30\n\nAuch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, aus \n\"zahlreichen Anhörungen\" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos \nerreichbar seien (Seite 11 des Bescheides), wird die oben dargestellte Einschätzung \nnicht substanziell erschüttert. Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung \ndurch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des \nBundesamtes nicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die \nClanzugehörigkeit oder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu \nsorgen - eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben.\n\n31\n\nBei der Bewertung der Sicherheitslage für Rückkehrer ist überdies zu \nberücksichtigen, dass die Sicherheit einer Person aufgrund des in Somalia stark \nausgeprägten Clansystems, auf dem seit 1991 das Machtgefüge Somalias im \nWesentlichen beruht, allenfalls dann gewährleistet ist, wenn sie in den Gebieten ihres \nClans lebt, der ihr Schutz gewähren kann. Für Angehörige kleiner Subclans und \nethnischer Minderheiten, die diesen Schutz nicht genießen, ist eine entsprechende \nSicherheit deshalb in der Regel nicht zu erlangen. Für Angehörige größerer Clans \nfolgt hieraus, dass für diese eine Rückkehr in Gebiete gewährleistet sein muss, in \ndenen ihr Clan beheimatet ist. Voraussetzung ist, dass der direkte Zugang zu den \nentsprechenden Gebieten gewährleistet ist. Ein Durchqueren von Regionen, die von \nanderen Clans kontrolliert werden, ist aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar.\n\n32\n\nUNHCR, Stellungnahme „Rückkehrgefährdung somalischer Staatsangehöriger\", \nSeptember 2001; amnesty international, Jahresbericht 2005, Kapitel „Rechtsstaatlichkeit\".\n\n33\n\nRückkehrer, die bezogen auf ihre Clanzugehörigkeit in ein \"falsches\" Gebiet \nzurückgeführt werden, können einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt sein.\n\n34\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia \nvom 7. Februar 2006, S. 17.\n\n35\n\nNach diesen Maßstäben gilt hier Folgendes: Der Kläger ist nach seinem \nglaubhaften Vorbringen Angehöriger der Gruppe der Shiidle (auch als Shidle \nbezeichnet). Hierbei handelt es sich um eine Untergruppe der Volksgruppe der \nBantu.\n\n36\n\nUnited Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom \n15. Januar 2007, Rdn. 20.19.\n\n37\n\nDie Volksgruppe der Bantu in Somalia ist insgesamt etwa 100.000 Personen \ngroß.\n\n38\n\nFischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort „Landesstruktur/Bevölkerung\".\n\n39\n\nSie ist vornehmlich im Süden Somalias angesiedelt. Ihre Angehörigen sollen \nNachfahren von Sklaven sein, die im 18. Jahrhundert aus Ostafrika dorthin \nverschleppt werden. \n\n40\n\nMédecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of Somalia, \nMai 2006, S. 16; Munzinger-Archiv, Internationales Handbuch Länder aktuell, Somalia; Kapitel \n„Soziales und Kultur\".\n\n41\n\nDie Bantu zählen deshalb zu den Minderheiten ohne eigene Clanstruktur,\n\n42\n\nFischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort „Landesstruktur/Bevölkerung\",\n\n43\n\ndenen wegen ihrer kulturellen und ethnischen Unterschiede in der somalischen \nGesellschaft nur eine Außenseiterposition zukommt,\n\n44\n\nMédecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of Somalia, \nMai 2006, S. 16, United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia \nvom 15. Januar 2007, Rdn. 20.22,\n\n45\n\nund die deshalb in erhöhtem Maße unter Armut und Diskriminierung leiden.\n\n46\n\nU.S. Department of State, Bericht vom 8. März 2006 „Country Reports on Human Rights \nPractices 2005 - Somalia\", Section 5, Abschnitt e.\n\n47\n\nSie können deshalb auch keinen Schutz durch eigene Clanstrukturen und/oder \nandere Clans in Anspruch nehmen.\n\n48\n\nUnited Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom \n15. Januar 2007, Rdn. 20.22.\n\n49\n\nAngesichts dieses Hintergrundes und angesichts der aktuellen Situation in \nZentral- und Südsomalia würde eine Rückkehr in diese Gebiete den Kläger \nsehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung extremen Gefahr für Leib und \nLeben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit Sicherheit festgestellt werden, \ndass sich eine solche Gefahr realisieren würde. Bei der Gefahrenbewertung ist aber \nauch der Rang der gefährdeten Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. \nAngesichts der oben beschriebenen aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia, \nin der jeder Rückkehrer jederzeit Gefahr läuft, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von \nAuseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe \nzwischen den Regierungstruppen nebst ihren Verbündeten und der UIC zu werden, \nwiegt die dem Kläger für Leib und Leben drohende Gefahr nach Auffassung des \nGerichts so schwer, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht \nzugemutet werden kann. Im Hinblick auf die Gefährdung durch Übergriffe anderer \nClans oder kriminellen Übergriffe ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger \nwegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Shiidle nicht darauf \nverwiesen werden kann, den Schutz eines (anderen) Clans vor derartigen \nÜbergriffen in Anspruch nehmen zu können. Demgemäß würde ihn eine Rückführung \nnach Somalia sehenden Auges den o.g. Gefahren aussetzen und damit der Gefahr \nschwerster Verletzungen oder gar des Todes.\n\n50\n\nDer Kläger kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den \nsichereren nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt ihm der \nnotwendige Rückhalt durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihm dort \nein Überleben ermöglichen würde.\n\n51\n\nHat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist \ndie Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses \nLand angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG \nunberührt.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 \nSatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/13-k-5114-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/13-k-5114-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265977","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.274964+00:00"}}