{"status":"available","doknr":"OLD265976","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0302.13K372.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"13 K 372/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2007 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, \nund zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, \nverpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahre 1980 geboren und \nStaatsangehöriger Somalias. Er reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - per \nFlugzeug über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n11. Februar 2006 wurde er auf dem Flughafen in Düsseldorf festgenommen, weil er \nsich mit einer gefälschten französischen Identitätskarte auswies. Am gleichen Tag \nsuchte er um Asyl nach.\n\n3\n\nZur Begründung machte er gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, \ner gehöre zum Stamm der Ogaden. In Somalia habe er als Fahrer gearbeitet. Leute \nseien gekommen und hätten ihn bedroht. Sie hätten ihn aufgefordert, ihnen seinen \nVerdienst auszuhändigen. Zwei oder drei Mal sei ihm sein Verdienst dann auch \ntatsächlich abgenommen worden. Die Situation habe sich immer mehr zugespitzt. Es \nsei letztendlich darauf hinausgelaufen, dass er von den Leuten, die ihn immer \nbelästigt und überfallen hätten, getötet worden wäre oder dass er diese Leute hätte \ntöten müssen. Er hätte also selber kriminell werden müssen; deshalb habe er sich \nentschlossen, Somalia zu verlassen. Bei der Rückkehr nach Somalia bestehe die \nGefahr, dass er getötet würde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag des \nKlägers ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise auf \nund drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde dem Kläger \nam 23. Januar 2007 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 30. Januar 2007 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die von nichtstaatlichen \nAkteuren ausgehende Gewalt sei dem Staat zuzurechnen. Deshalb stehe ihm ein \nAsylanspruch zu, jedenfalls aber ein Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Überdies bestehe in Somalia \neine extreme allgemeine Gefahrensituation. Dies gelte erst recht seit Vertreibung der \nUnion of Islamic Courts (UIC) durch äthiopische Truppen. In Mogadischu herrsche \nder Ausnahmezustand. Diese jüngste Entwicklung werde in dem Bescheid nicht \nberücksichtigt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar \n2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nberufen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2007 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte \nden Kläger nicht als Asylberechtigten anerkannt und zu seinen Gunsten keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) \nfestgestellt hat.\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n18\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem \nEinzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche \nIntensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären \nIntention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt.\n\n19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 (230); \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 \n(146).\n\n20\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der \nRückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden \nPrognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu \norientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, \nob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 \n(140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n22\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es \nsei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein \nAsylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr \nzwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht \ngeboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, \nInfAuslR 1991, 145 (146).\n\n24\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von \nasylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -, \nBVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, \n143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53).\n\n26\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt.\n\n27\n\nEine vom Staat ausgehende Verfolgung i.S.d. Art. 16 a GG kann schon deshalb \nnicht festgestellt werden, weil Somalia - mit Ausnahme möglicherweise des \nNordwesten des Landes (\"Republik Somaliland\") - das Merkmal der (Quasi-) \nStaatlichkeit nicht erfüllt. Diese Einschätzung, die das Auswärtige Amt in seinem \nletzten Lagebericht auch in Ansehung der Wahl von Abdullahi Yusuf Ahmed zum \nPräsidenten von Somalia Anfang Oktober 2004 und der Bildung eines Kabinetts \ndurch den Ministerpräsidenten Ali Mohamed Gedi im Januar 2005 nochmals bestätigt \nhat, entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.\n\n28\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1999 - 23 B 99.30345 -; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 4 UE 4952/96.A -; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 11891/96 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 1998 \n- 1 A 10242/89.A -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 7 K 4011/04.A - \nm.w.N. zur erstinstanzlichen Rechtsprechung.\n\n29\n\nDie jüngsten Auseinandersetzungen innerhalb der Übergangsregierung und vor \nallem zwischen der Übergangsregierung und der Union der islamischen Gerichte \nhaben die Situation sogar noch weiter verschärft. Die effektive Ausübung der \nStaatsgewalt in Somalia ist deshalb weiterhin nicht gewährleistet.\n\n30\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Somalia vorliegen.\n\n31\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann \nvorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der \nFreiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen \n(Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben \na und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische \nFluchtalternative (Buchstabe c).\n\n32\n\nDem Kläger droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung nach diesen Kriterien. Die \nGefahr einer vom Staat bzw. staatstragenden Parteien oder Organisationen \nausgehenden Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b AufenthG besteht aus \nden oben bereits erörterten Gründen nicht. Auch eine landesweite Verfolgung durch \nnichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) kann nicht festgestellt \nwerden. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und unter Würdigung \ndes Vorbringens des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund eines \nder in der Vorschrift genannten Anknüpfungspunkte - Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \npolitische Überzeugung - Verfolgung droht.\n\n33\n\nDass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ogaden \nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c \nAufenthG drohen könnte, hat er selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht \nanderweitig ersichtlich. Unabhängig von der insgesamt prekären Sicherheitslage hat \nkein Somali zu befürchten, allein wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt oder gar \ngetötet zu werden,\n\n34\n\nvgl. Prof. Maho Aves, Gutachten vom 26. November 2001 für das Verwaltungsgericht \nHannover; ders. Gutachten vom 27. Dezember 2001 für das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf.\n\n35\n\nSoweit der Kläger von verschiedenen Überfällen berichtet hat, ist seinem \nVorbringen nicht zu entnehmen, dass diese an die durch § 60 Abs. 1 AufenthG \ngeschützten Merkmale angeknüpft hätten. Schon nach seinen eigenen Bekundungen \nwar der Kläger insoweit „nur\" Opfer kriminellen Unrechts. Dessen Gewicht ist \nsicherlich nicht gering einzuschätzen; im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c \nAufenthG kann dies jedoch keine Beachtung finden.\n\n36\n\nAus denselben Gründen hat der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bezüglich \nSomalias vorliegen. Dass die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia weiterhin \näußerst prekär ist, ist mit einer landesweiten Gefahr von Folter nicht \ngleichzusetzen.\n\n37\n\nDemgegenüber ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das \nBundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht hat. \nDer Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen.\n\n38\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n39\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Fall des Klägers \nmit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Somalia erfüllt. Gefahren in einem Staat, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur \nbei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren \nvoraus, während \"allgemeine\" Gefahren\" im Grundsatz lediglich zu einer politischen \nEntscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ \n60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a AufenthG führen können. Die Grundrechte aus \nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können es in besonderen \nAusnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Davon ist dann \nauszugehen, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage als so extrem darstellt, dass \njeder einzelne Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller Abschiebungsschutz \naber nicht gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit \nbestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne \nGefährdung tatsächlich zu erreichen.\n\n40\n\nSo zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 \nAusIändergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE \n115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 (381 f.), vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, \nNVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58), \nsowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200).\n\n41\n\nDiese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr des Klägers nach \nSomalia erfüllt.\n\n42\n\nEs ist weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und \nSüdsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten \nAuseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die \nallgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär \nist.\n\n43\n\nSo bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage \nin Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Situation \nund Trendanalyse, 20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty international, Jahresberichte 2005 \nund 2006, Somalia.\n\n44\n\nDie jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der \nSituation geführt; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in \nZentral- und Südsomalia noch weiter verschlechtert hat. Zwar schien sich die äußere \nOrdnung in den genannten Landesteilen nach der Machtübernahme durch die Union \nder islamischen Gerichtshöfe (Union of Islamic Courts - UIC) in der zweiten Hälfte \ndes Jahres 2006 stabilisiert zu haben. Nach der Vertreibung der UIC durch Truppen \nder somalischen Übergangsregierung und äthiopisches Militär im Dezember 2006 hat \njedoch noch keine andere Macht die effektive Ordnungsgewalt übernommen. \nVielmehr ist die Situation in Zentral- und Südsomalia gegenwärtig durch eine Vielzahl \nvon gewalttätigen Konfliktherden gekennzeichnet.\n\n45\n\nSo wurde sowohl aus Mogadischu als auch Kismayo berichtet, dass es zu einem \nAufflammen von Gewalt und Verbrechen gekommen sei. Die vormaligen \nKriegsherren („warlords\") sind bestrebt, die unter der Herrschaft der UIC verlorenen \nMachtpositionen wieder einzunehmen. Ein von der Übergangsregierung eingeleitetes \nProgramm zum Einsammeln von Waffen wurde wegen Erfolglosigkeit eingestellt.\n\n46\n\nUnited Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar \n2007, Rdn. 4.02,8.03.\n\n47\n\nHinzu kommen ständige gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Truppen \nder Übergangsregierung sowie äthiopischen Truppen einerseits und unbekannten \nAngreifern andererseits, vermutlich UIC-Kämpfern, die aus dem Untergrund \noperieren. Namentlich in Mogadischu kommt es immer wieder zu Kämpfen mit Toten \nund Verletzten, wobei die Opfer oftmals der Zivilbevölkerung angehören.\n\n48\n\nUnited Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar \n2007, Rdn. 8.04, mit Berichten über verschiedene einzelnen Vorkommnisse; Ilona Eveleens, in: \nDie Tageszeitung vom 17. Januar 2007 „Die Rückkehr der Angst\"; Frankfurter Allgemeine \nZeitung vom 15. Februar 2007 „Wilde Gefechte, gestohlene Milliarden\": 48 Angriffe in 51 Tagen; \nMarc Engelhardt, in: Die Tageszeitung vom 21. Februar 2007 „Nachts hagelt es Grananten und \nRaketen\".\n\n49\n\nDer in dem angegriffenen Bescheid vertretenen Einschätzung des Bundesamtes, \nin einem bedeutenden Teil Zentral- und Südsomalias sei infolge der \nMachtübernahme durch die UIC weitgehende Ruhe eingekehrt und \nKampfhandlungen fänden dort nicht statt, ist durch die jüngsten Ereignisse der \nBoden entzogen worden.\n\n50\n\nAuch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, „aus den \nAusführungen von Antragstellern zum jeweiligen Reiseweg in zahlreichen \nAnhörungen\" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien \n(Seite 6 des Bescheides), wird die oben dargestellte Bewertung der Lage nicht \nsubstanziell erschüttert. Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung durch die \njüngsten Ereignisse der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des Bundesamtes \nnicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die Clanzugehörigkeit \noder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen - eine \nansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben.\n\n51\n\nAngesichts der aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia würde eine \nRückkehr in diese Gebiete den Kläger sehenden Auges einer im Sinne der \nRechtsprechung extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Zwar kann \nnaturgemäß nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich eine solche Gefahr \nrealisieren würde. Bei der Gefahrenbewertung ist aber auch der Rang der \ngefährdeten Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. Angesichts der oben \nbeschriebenen aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia, in der jeder \nRückkehrer jederzeit Gefahr läuft, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von \nAuseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe \nzwischen den Regierungstruppen nebst ihren Verbündeten und den Kämpfern der \nUIC zu werden, wiegt die dem Kläger für Leib und Leben drohende Gefahr nach \nAuffassung des Gerichts so schwer, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland \nderzeit nicht zugemutet werden kann. Eine Rückführung nach Somalia würde ihn \nsehenden Auges den o.g. Gefahren aussetzen und damit der Gefahr schwerster \nVerletzungen oder gar des Todes.\n\n52\n\nDer Kläger kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den \nsichereren nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt im der \nnotwendige Rückhalt durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihm dort \nein Überleben ermöglichen würde.\n\n53\n\nHat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist \ndie Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses \nLand angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG \nunberührt.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 \nSatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/13-k-372-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-03-02/13-k-372-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265976","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.187874+00:00"}}