{"status":"available","doknr":"OLD266057","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0228.20K871.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"20 K 871/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. August 2004 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger im \nRahmen der Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW über die bereits \ngezahlte Zuwendung von 3.375,00 Euro hinaus eine weitere Zuwendung in Höhe von 750,00 \nEuro zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 25.05.2004 die Gewährung einer \nZuwendung für den erweiterten Ausbau einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück \nE1 0 und 0a in H unter Berufung auf die am 22.09.1999 in Kraft getretenen \nRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der „Initiative \nökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW\" (Rili v. 22.09.99) und \nzugleich die Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn. In seinem Antrag \ngab der Kläger unter Ziffer 6 die Anzahl der angeschlossenen Bewohner (= mit \nErstwohnsitz gemeldet) mit 9 an. Zugleich kreuzte er bezüglich der erbetenen \nAngabe, ob es sich um eine geschätzte Zahl handele, das Feld „Nein\" an.\n\n3\n\nUnter dem 03.06.2004 bestätigte die Beigeladene u.a., dass im oben genannten \nHaus zum Zeitpunkt der Antragstellung 9 Personen mit Erstwohnsitz bei der \nGemeinde gemeldet seien.\n\n4\n\nDer Antrag des Klägers wurde als Teil eines Sammelantrags von der \nBeigeladenen über den Kreis L1 - als untere Wasserbehörde - der Beklagten \nzugeleitet.\n\n5\n\nMit einem an die Beigeladene adressierten Bescheid vom 03.08.2004 bewilligte \ndie Beklagte der Beigeladenen für die Zeit vom 31.08.2004 bis zum 31.12.2004 eine \nZuwendung in Höhe von insgesamt 24.375,-- Euro zur Weitergabe an die \nLetztempfänger (Private Grundstückseigentümer) zur Durchführung der Maßnahme \n„Verbesserung der Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen durch den Bau einer \nbiologischen Reinigungsstufe in Form einer Pflanzenkläranlage, eines \nAbwasserteichs, einer Tropfkörper- oder Belebungsanlage, die der mechanischen \nAbwasserbehandlung nachgeschaltet wird. Unter Ziff. 5 des Bescheides bestimmte \ndie Beklagte, dass die Auszahlung der Zuwendung an die Beigeladene als \nErstempfänger zur Weitergabe an die Letztempfänger erfolge. Zugleich machte die \nBeklagte die beigefügten ANBest-G zum Bestandteil des Bescheides und bestimmte \nabweichend oder ergänzend hierzu u.a., dass sie bei der Festsetzung der \nZuwendung die von der Beigeladenen angegebene Einwohnerzahl zugrundegelegt \nhabe. Bei Vorlage des Verwendungsnachweises sei nachzuweisen, wieviel Personen \ndort tatsächlich gemeldet seien. Eine Änderung des Zuwendungsbescheides behalte \nsich die Beklagte vor.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 10.08.2004 übersandte die Beigeladene dem Kläger eine \nKopie des Bescheides und wies erläuternd darauf hin, dass die Beklagte derzeit \nbeabsichtige, die Anlage des Klägers mit einer Zuwendung von 3.375,-- Euro zu \nfördern, wofür die Beigeladene als Erstempfängerin vorgesehen sei. Bei der \nFestsetzung der Zuwendung sei von der Anzahl der momentan gemeldeten \nPersonen (9) ausgegangen worden. Bei Vorlage des Verwendungsnachweises habe \ndie Beigeladene nachzuweisen, wie viel Personen zu diesem Zeitpunkt amtlich \ngemeldet seien. Dementsprechend behalte sich die Beklagte eine Änderung des \nZuwendungsbescheids bzw. der Förderung vor. \n\n7\n\nBereits zuvor hatte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 08.07.2004 \nden vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt. \n\n8\n\nUnter dem 12.10.2004 legte der Kläger der Beigeladenen als \nVerwendungsnachweis eine Rechnung der Fa. T vom 24.09.2004 über den Betrag \nvon 4.544,51 Euro vor. Noch mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die \nBeigeladene den Verwendungsnachweis nebst Mittelabruf der Beklagten. Zugleich \nteilte sie der Beklagten mit, dass sich die Anzahl der mit Erstwohnsitz gemeldeten \nPersonen erhöht habe. Insgesamt seien nunmehr 11 Personen gemeldet. Die \nBeigeladene bat um wohlwollende Prüfung und Abänderung des \nZuwendungsbescheides von 3.375,-- Euro auf 4.125,-- Euro.\n\n9\n\nAm 03.11.2004 gingen bei der Beigeladenen Fördergelder in Höhe von 3.375,-- \nEuro zur Weiterleitung an den Kläger ein.\n\n10\n\nAm 03.01.2005 legte der Kläger vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten \nWiderspruch gegen den Zuwendungsbescheid vom 03.08.2004 ein und berief sich \nauf die Nebenbestimmungen, in denen die Beklagte ausgeführt habe, bei Vorlage \ndes Verwendungsnachweises sei nachzuweisen, wie viel Personen tatsächlich \ngemeldet seien; eine Änderung des Zuwendungsbescheides bleibe vorbehalten.\n\n11\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass sich die vom \nKläger angeführte Nebenbestimmung auf solche Fälle beziehe, in denen z. B. wegen \neines Hausneubaus bei Antragstellung keine genaue Angabe zur Einwohnerzahl \ngemacht werden könne. Aus der Formulierung könne jedoch nicht geschlossen \nwerden, dass eine Änderung der Personenzahl automatisch eine Änderung des \nZuwendungsbescheides nach sich ziehe. Von einer Schätzung sei im Fall des \nKlägers nicht ausgegangen worden. Die vom Kläger angegebene Personenzahl sei \nvon der Beigeladenen bei Antragstellung bestätigt worden.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 25.02.2005 Klage erhoben, mit der er die Gewährung weiterer \nFördermittel in Höhe von 750,-- Euro erstrebt.\n\n13\n\nEr trägt vor: Sein Fall sei vergleichbar mit dem Fall eines Neubauvorhabens. \nBereits bei Antragstellung sei zu erwarten gewesen, dass sich die tatsächliche \nPersonenzahl verändern werde, so dass nur eine Schätzung der angeschlossenen \nEinwohner möglich gewesen sei. Richtigerweise hätte er daher im Antrag die Anzahl \nder angeschlossenen Bewohner als geschätzte Zahl angeben müssen. Dass er dies \nnicht getan habe, könne ihm nicht angelastet werden, weil er von der Beigeladenen \nfalsch beraten worden sei. Das Verhalten der Beigeladenen müsse sich die Beklagte \nzurechnen lassen, weil die jeweilige Gemeinde aufgrund der Richtlinien zwingend in \ndas Genehmigungsverfahren einbezogen sei. Im übrigen habe die Beklagte in einem \ngleichgelagerten Fall den Zuwendungsbescheid nachträglich abgeändert und den \nZuwendungsbetrag nach oben korrigiert.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. \nAugust 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. \nJanuar 2005 zu verpflichten, ihm im Rahmen der Initiative \nökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW über die \nbereits gezahlte Zuwendung von 3.375,00 Euro hinaus eine \nweitere Zuwendung in Höhe von 750,00 Euro zu gewähren.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie macht geltend:\n\n19\n\nDie Höhe der dem Kläger gewährten Zuwendung sei zutreffend berechnet \nworden. Von der im Antragsformular eingeräumten Schätzungsmöglichkeit habe der \nKläger keinen Gebrauch gemacht. Daher bestehe für ihn nicht die Möglichkeit, die \nPersonenzahl mit der Weiterleitung des Verwendungsnachweises abzuändern. Sinn \nund Zweck der Regelung bestehe darin, den Zuwendungsbescheid nicht laufend \nabändern zu müssen. Im Übrigen sei der Beklagten eine eventuelle Falschberatung \ndurch die Beigeladene nicht zuzurechnen. Die Beigeladene trete im hier in Rede \nstehenden Zuwendungsprogramm als Erstempfänger auf und stehe folglich eindeutig \nim Lager des Einzelantragstellers als Letztempfänger. Aus der Formulierung der \nNebenbestimmung im Zuwendungsbescheid könne auch nicht geschlossen werden, \ndass eine Änderung der Personenzahl automatisch zu einer Änderung des \nZuwendungsbescheides führen werde. In dem vom Kläger genannten Vergleichsfall \nseien deshalb 8 Personen zugrundegelegt worden, weil im Antrag die Personenzahl \nnur geschätzt worden sei. Bei einem Auseinanderfallen der Personenzahlen, die vom \nAntragsteller angegeben und von der Gemeinde bestätigt würden, sei zwar \ngrundsätzlich nach den Richtlinien die Anzahl maßgeblich, welche von der Gemeinde \nbestätigt werde. Dennoch sei bei einem Auseinanderfallen dieser Angaben stets eine \nSchätzung angenommen worden. Letztlich habe sich eine Verwaltungspraxis \nherausgebildet, wonach bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises immer die \nZahl von Einwohnern zugrundegelegt worden sei, die tatsächlich an die Kläranlage \nangeschlossen worden waren, soweit sich dies zugunsten des betreffenden \nAntragstellers ausgewirkt habe. Solche von den Antragstellern gemachten Angaben \nseien stets als Änderung ihres Antrags aufgefasst und dann entsprechende \nÄnderungsbescheide erlassen worden. Das Problem im vorliegenden Fall liege darin, \ndass der Kläger diesen Zeitpunkt verpasst habe und die Angabe zur Änderung der \nEinwohnerzahl erst gleichzeitig mit der Vorlage des Verwendungsnachweises \nbekannt gegeben habe. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises sei der Fall jedoch \nabgeschlossen gewesen, so dass eine Änderung des Bescheides nicht mehr in \nBetracht gekommen sei. Es habe noch andere Fälle aus anderen Städten gegeben, \ndie mit dem vorliegenden Fall vergleichbar gewesen seien. Auch in jenen Fällen \nseien erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises die Bewohnerzahlen nach oben \nkorrigiert worden. Auch in diesen Fällen seien die entsprechenden Anträge abgelehnt \nworden.\n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n24\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere \nhat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des \nVerfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass das Förderprogramm, auf dessen \nGrundlage der Kläger die Gewährung einer (weiteren) Zuwendung erstrebt, zum \nEnde des Jahres 2004 ausgelaufen ist (vgl. Teil I Ziff. 6 Rili v. 22.09.99). Damit \nstehen zwar keine Haushaltsmittel mehr für dieses Förderprogramm bereit. Darauf \nkommt es aber nicht an. Zwar ist die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan \nVoraussetzung für eine rechtmäßige Subventionsgewährung. Das ändert aber nichts \ndaran, dass die Regelungen des Haushaltsplans nur verwaltungsinterne Bedeutung \nhaben und für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevant sind. Ist ein \nRechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung in dem vom Kläger behaupteten \nUmfang entstanden, so kann die Behörde ihm nicht allein und mit Erfolg \nentgegenhalten, dass die Haushaltsmittel erschöpft sind,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379; Thüringer OVG, Urteil \nvom 16.10.2001 - 2 KO 169/00 - GewArch 2002, 325.\n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. \n\n27\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine weitere Zuwendung \nin Höhe von 750,-- Euro aus dem Programm „Initiative ökologische und nachhaltige \nWasserwirtschaft in NRW\".\n\n28\n\nZwar besteht im Regelfall kein Anspruch des Bürgers auf die Gewährung von \nZuwendungen, sondern nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Gewährung. \nIm vorliegenden Fall ist aber die Ablehnung der weiteren Zuwendungsmittel \ngegenüber dem Kläger ermessensfehlerhaft erfolgt und die Gleichbehandlung mit \nanderen Fällen gebietet es, dem Kläger die begehrte Zuwendung zuzusprechen.\n\n29\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n30\n\nEine gesetzliche Regelung hinsichtlich der vom Kläger bei der Beklagten \nbeantragten Subvention gibt es nicht. Maßgeblich für die vom Kläger begehrte \nZuwendung sind mithin die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im \nRahmen der „Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW\" in \nVerbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese sahen \neine Förderung zur Verbesserung der Reinigungsleistung bei Kleinkläranlagen, \ninsbesondere durch den Bau einer zusätzlichen kontrollierbaren und der \nmechanischen Abwasserbehandlung nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe \nvor und berechtigten zu einer Förderung von pauschal 1.500,-- Euro bei bis zu 4 \nEinwohnern und von 750,-- Euro für jeden weiteren angeschlossenen Bewohner. \n\n31\n\nBei den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die \neine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die \nGewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige \nermessenlenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und \nRechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers \nbegründen, ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinien selbst wie \nGesetzesvorschriften zu interpretieren.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45; VGH Kassel, Urteil vom \n15.12.1995 - 8 UE 1773/94 - .\n\n33\n\nDie Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die \nVerwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. \nFolglich kann das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel \neingeräumte Ermessen vom Gericht nur dahin überprüft werden, ob die Ablehnung \ndes Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die \nBewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen; \nentscheidend ist insoweit, wie die zuständigen Behörden die Richtlinie zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 26.04.1979 a.a.O.\n\n35\n\nDie Verwaltungsvorschriften sind nichts weiter als Indizien für das Vorhandensein \neiner derartigen Verwaltungspraxis.\n\n36\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 15.04.1992 - 7 L 3790/91 - und Urteil vom 29.06.1998 - 11 L \n4882/95 -.\n\n37\n\nDer Gleichheitssatz gebietet es, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm \nzu erstellen,\n\n38\n\nvgl. hierzu BVerwGE, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 - in JURIS,\n\n39\n\nwelches an der Verpflichtung auszurichten ist, Vergleichbares nicht ohne \nvernünftigen, aus der Natur der Sache sich ergebenden oder sonst einleuchtenden \nGrund ungleich oder Unvergleichbares nicht ohne einen solchen Grund gleich zu \nbehandeln. Damit ist der Schutz gegen willkürliche Diskriminierungen oder \nPrivilegierungen gewährleistet, indem nämlich die Behörde zu einer \ndifferenzierenden Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnis verpflichtet wird. \n\n40\n\nHiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Beklagten im vorliegenden \nFall als rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft.\n\n41\n\nAllerdings dürfte die in den Rili v. 22.09.99 schriftlich festgelegte \nVerwaltungspraxis dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden sein. Die Rili v. \n22.09.99 differenzierten zwischen zwei wesentlich unterschiedlichen Sachverhalten: \n\n42\n\nGrundsätzlich war die von der Gemeinde bei Weiterleitung des Antrags bestätigte \nEinwohnerzahl (= Zahl der an die Anlage angeschlossenen Bewohner) für die \nErmittlung des Zuschusses maßgeblich (Teil II, Ziff. 4.3.2. der Rili v. 22.09.99). Dies \ngalt mithin und insbesondere für den Fall, dass die Angabe des Antragstellers von \nder durch die Gemeinde bestätigten Zahl abwich. \n\n43\n\nAbweichend hiervon war die Zahl der von der Gemeinde bei Weiterleitung des \nVerwendungsnachweises bestätigten Einwohnerzahl für die Ermittlung des \nZuschusses maßgeblich, sofern die Einwohnerzahl bei Antragstellung nur geschätzt \nwerden konnte (Teil II, Ziff. 5.5.3 der Rili v. 22.09.99). \n\n44\n\nAus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass grundsätzlich die \nVerhältnisse bei Antragstellung und die Zahl der in diesem Zeitpunkt gemeldeten \nBewohner für die Berechnung der Zuwendung maßgeblich sein sollten. Eine spätere \nVeränderung der Einwohnerzahl sollte irrelevant sein. Nur wenn der Gemeinde bei \nAntragstellung keine konkrete Zahl gemeldeter Bewohner vorlag (z. B. mangels \nBezugsfähigkeit eines Neubaus bei Antragstellung) sollten der Zeitpunkt der \nWeiterleitung des Verwendungsnachweises und die dann gegebenen \nMeldeverhältnisse ausschlaggebend sein. \n\n45\n\nMit diesen Grundsätzen trugen die Richtlinien einerseits dem Umstand \nRechnung, dass die Einwohnerzahl und mithin die Zahl der angeschlossenen \nBewohner eine Variable ist, die ständigen Veränderungen ausgesetzt sein kann. Die \nFixierung der maßgeblichen Einwohnerzahl auf den Moment der Weiterleitung des \nAntrags hatte nicht nur Rechtssicherheit für die Antragsteller bei der Einplanung der \nfinanziellen Mittel zur Folge (eine Verringerung der Einwohnerzahl nach Weiterleitung \ndes Antrags führte nicht zu einer Verringerung der Fördersumme), sondern \nbedeutete auch eine Verwaltungsvereinfachung, weil die Bewilligungsbehörde vor \nBewilligung der Zuwendung nicht mehr nachforschen musste, ob sich die \nEinwohnerzahl kurzfristig verringert oder erhöht hatte. \n\n46\n\nAndererseits berücksichtigten die Richtlinien, dass in bestimmten Fällen (z. B. bei \nErrichtung eines Neubauvorhabens) die Zahl der an die Anlage anzuschließenden \nEinwohner bei Antragstellung noch nicht ermittelt werden konnte.\n\n47\n\nDiese Richtlinien hat die Beklagte jedoch bei der Vergabe der Fördermittel so \nnicht angewendet. Stattdessen hat sie abweichend von diesen schriftlich \nniedergelegten Richtlinien nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung stets \neine Neuberechnung zugunsten des jeweiligen Antragstellers vorgenommen, wenn \ndieser noch vor der Vorlage des Verwendungsnachweises mitteilte, dass sich die \nEinwohnerzahl auf dem maßgeblichen Grundstück erhöht habe. Diese Praxis galt \nnicht nur dann, wenn die Angaben des Antragstellers und der Gemeinde \nvoneinander abwichen (diesen Fall behandelte die Beklagte als Schätzung), sondern \nauch dann, wenn die angegebene und die bestätigte Einwohnerzahl bei \nWeiterleitung des Antrags übereinstimmend gewesen waren - diesen Fall behandelte \ndie Beklagte als Abänderung des ursprünglichen Antrags.\n\n48\n\nHingegen lehnte die Beklagte ausweislich ihrer eigenen Angaben in der \nmündlichen Verhandlung solche Anträge - wie den des Klägers - stets ab, wenn die \nkorrigierte Einwohnerzahl erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises mitgeteilt \nwurde, weil zu diesem Zeitpunkt der Fall für sie bereits endgültig abgeschlossen \ngewesen sei.\n\n49\n\nBei ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Klägers hat die Beklage im \nWiderspruchsbescheid allerdings maßgeblich darauf abgestellt, dass gemäß Ziff. \n4.3.2 der Richtlinien die von der Gemeinde bei Weiterleitung des Antrags bestätigte \nEinwohnerzahl für die Ermittlung des Zuschusses grundsätzlich maßgebend sei und \ndass von einer Schätzung nach Ziff. 5.5.3 der Richtlinie nicht ausgegangen worden \nsei, weil die Personenzahl von der beigeladenen Gemeinde bestätigt worden sei und \nder Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass es sich bei der angegebenen \nBewohnerzahl nicht um eine geschätzte Zahl gehandelt habe. Damit ist die Beklagte \nbei ihrer Entscheidung ohne sachlichen Grund ausdrücklich von ihrer sonstigen \nVerwaltungspraxis abgewichen.\n\n50\n\nDer Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der \nFördersumme die Personenzahl 11 zugrundegelegt wird.\n\n51\n\nIm Zuwendungsbescheid vom 03.08.2004 hat die Beklagte noch ausdrücklich \nerklärt: \n\n52\n\n„Bei Vorlage des Verwendungsnachweises ist mir nachzuweisen, wieviel \nPersonen dort tatsächlich gemeldet sind. Eine Änderung des \nZuwendungsbescheides behalte ich mir vor.\"\n\n53\n\nDamit hat sie zu erkennen gegeben, die Einwohnerzahl bei Vorlage des \nVerwendungsnachweises erneut prüfen zu wollen, ohne allerdings einen Anspruch \nauf eine Neuberechnung einzuräumen. Ein derartiger Anspruch folgt vorliegend \njedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles aus dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn wenn die \nBewilligungsbehörde bei allen Anträgen, bei denen die Angaben vor der Vorlage des \nVerwendungsnachweises korrigiert worden sind, eine Neuberechnung vorgenommen \nhat, stellt es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn sie für \nden Fall, in dem der Antragsteller - wie hier - die Korrektur der Einwohnerzahl bei \nVorlage des Verwendungsnachweises vornimmt, eine Abänderung ablehnt. \nGrundlegende Unterschiede in den beiden Fallgruppen, die zu einer \nUngleichbehandlung aus sachlichen Gründen Anlass gäben, vermag das Gericht \nnicht zu erkennen. Insbesondere vermag der Hinweis darauf, dass das Verfahren mit \nVorlage des Verwendungsnachweises abgeschlossen sei, nicht zu überzeugen. \nDenn da der Zuwendungsbescheid den Letztempfängern - wie dem Kläger - von der \nBeklagten nicht bekannt gegeben wurde, war er im Regelfall bei Vorlage des \nVerwendungsnachweises nicht in Bestandskraft erwachsen und war mithin einer \nÄnderung ohne Bindung an die Regelungen der §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW auch \nnoch nach Vorlage des Verwendungsnachweises zugänglich. Die Vorlage des \nVerwendungsnachweises stellte auch keine zeitliche Zäsur mit Blick auf den \ntatsächlichen Abschluss des Projekts dar. Denn die Beklagte hatte dem Kläger den \nvorzeitigen Maßnahmebeginn bewilligt und tatsächlich war das geförderte Projekt \nspätestens mit Rechnungserteilung der Firma T vom 24.09.2004 abgeschlossen \nworden. Andere vernünftige und nachvollziehbare Gründe, den Fall des Klägers \nanders zu behandeln als die Fälle, in denen die Einwohnerzahl von den \nAntragstellern schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises nach oben korrigiert \nworden war, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.\n\n54\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es andere, dem Fall des Klägers \nvergleichbare Fälle gibt, in denen die Neuberechnung ebenfalls abgelehnt worden \nist. Maßgebliche Vergleichsgruppe ist die Gruppe, mit der der Kläger eine \nGleichbehandlung erstrebt. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob - neben \ndem Kläger - noch weitere Antragsteller zu Unrecht von einer höheren Förderung \nausgeschlossen worden sind.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach \nnicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten \naufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit nicht \ndem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.\n\n56\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-28/20-k-871-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-28/20-k-871-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266057","retrieved":"2026-07-09 02:34:01.733879+00:00"}}