{"status":"available","doknr":"OLD266058","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0228.20K1238.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"20 K 1238/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Juni 1963 geborene Kläger schrieb sich an der Universität E zum \nWintersemester 1984 / 1985 im Studiengang Chemie ein.\n\n3\n\nDie Teilnahme an einem für die Diplomvorprüfung in diesem Studienfach \nerforderlichen Praktikum gewährte der Beklagte dem Kläger aus Anlass eines vor \ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \n(15 L 1008/87).\n\n4\n\nNachdem der Kläger die Diplomvorprüfung im Studiengang Chemie am \n26. Februar 1988 im ersten Wiederholungsversuch bestanden hatte, erhob er gegen \nden Bescheid vom 24. November 1987 über das erstmalige Nichtbestehen dieser \nPrüfung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Zur Begründung trug er \ndamals unter anderem vor, an der Diplomvorprüfung beteiligte Prüfer seien ihm \ngegenüber voreingenommen gewesen, weil er seine Praktikumsteilnahme zuvor in \neinem gerichtlichen Verfahren erzwungen habe. Die Klage wies das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Januar 1989 im Verfahren \n15 K 1079/88 als nicht begründet ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte \nBerufung des Klägers blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, - OVG NRW -; Urteil vom 19. Juni 1991 - 22 A 862/89 -). \nSeinen Antrag auf Zulassung der Revision gegen die zweitinstanzliche Entscheidung \nverwarf das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. November 1991 - \n7 B 119.91 -).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, zur \nFortsetzung des Studiums im Sommersemester 2004 eine Studiengebühr in Höhe \nvon 650,00 Euro zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger stehe für \ndieses, sein 40. Hochschulsemester, kein Studienguthaben mehr zur Verfügung, weil \ner das 1,5fache der Regelstudienzeit für das Studium des Fachs Chemie \nüberschritten habe. \n\n6\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch, machte gegen das \ndem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Studienkonten- und \nFinanzierungsgesetz verfassungsrechtliche Bedenken geltend und trug ferner im \nWesentlichen vor, die überlange Studiendauer könne ihm nicht zur Last gelegt \nwerden. Seinen zeitgerechten Studienabschluss habe vielmehr der Beklagte \nvereitelt. Zum Bestehen der Diplomprüfung fehle ihm nur noch die Fachprüfung in \nOrganik. Ein erfolgreicher Abschluss dieser Prüfung sei ihm nicht möglich. Er könne \nbeweisen, dass der Fachbereich gewillt sei, ihn durch die Prüfung fallen zu lassen, \nweil er im Grundstudium seine Rechte der Fakultät gegenüber gerichtlich geltend \ngemacht habe.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. März 2004 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass \ndie Frist zur Rückmeldung für das Sommersemester 2004 am 15. März 2004 \nabgelaufen sei, ohne dass der für eine Rückmeldung erforderliche Eingang von \nSozialbeitrag und Studiengebühr für dieses Semester zu verzeichnen sei. Für deren \nZahlung setzte er dem Kläger eine Nachfrist bis zum 15. April 2004. Zugleich \nkündigte der Beklagte an, die Exmatrikulation des Klägers in Betracht zu ziehen, \nwenn dieser innerhalb der gesetzten Frist die fälligen Gebühren und Beitrag nicht \nentrichten werde.\n\n8\n\nUnter Hinweis auf die auch innerhalb der Nachfrist nicht eingegangenen \nZahlungen exmatrikulierte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29. April 2004 \nzum 31. März 2004. Begründend führte er in einem dem Exmatrikulationsbescheid \nbeigefügten Formularschreiben aus, er bewerte das öffentliche Interesse an einem \neffektiven Vollzug des Studienkonten- und Finanzierungsgesetzes und damit das \nfiskalische Interesse des Landes an der Beitreibung der Studiengebühren höher als \ndie Härte, die eine Exmatrikulation im Einzelfall mit Blick auf den Verlust des \nStudienplatzes und der Vorteile des Studierendenstatus bedeuten könne. Im Übrigen \nentspreche die Exmatrikulation auch dem Gleichheitsgebot. Es sei nicht \ngerechtfertigt, Studierenden, die sich weigerten, die fällige Studiengebühr zu \nentrichten, die Immatrikulation zu belassen, während andere Studienwillige die für die \nFortsetzung ihres Studiums geforderte Studiengebühr zum Teil unter finanziellen \nEntbehrungen zahlten.\n\n9\n\nGegen die Exmatrikulationsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und \nnahm zur Begründung Bezug auf die gegen die Rechtmäßigkeit des \nGebührenbescheides erhobenen Einwände. \n\n10\n\nDen Widerspruch gegen die Exmatrikulationsentscheidung wies der Beklagte mit \nBescheid vom 23. November 2005 und den Widerspruch gegen den \nGebührenbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2006 jeweils aus \nden Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beklagte verwies im \nÜbrigen auf die Rechtsprechung des OVG NRW zur Erhebung von Studiengebühren \nfür Langzeitstudierende.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 24. März 2006 Klage erhoben.\n\n12\n\nEr ist der Ansicht, die Erhebung der Studiengebühr sei nicht gerechtfertigt, weil er \ndie Länge des Studiums und dessen Fortdauer nicht zu vertreten habe.\n\n13\n\nSeine gegen die Exmatrikulation gerichtete Klage (15 K 5687/05) hat der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2006 zurückgenommen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2004 \nund den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2006 \naufzuheben,\n\n16\n\nhilfsweise, \n\n17\n\ndie streitige Gebühr nach § 14 RVO-StKFG NRW aus \nHärtegründen zu erlassen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt vor, die vorgetragenen Vorgänge aus den 80er Jahren seien nicht zu \nberücksichtigen, da nicht erkennbar sei, dass die behaupteten Vorgänge auf die im \nSommersemester 2004 bestehende Gebührenzahlungsverpflichtung einen Einfluss \ngehabt hätten. Im Übrigen sei allerdings klarzustellen, dass der Beklagte die vom \nKläger geschilderten Dinge völlig anders betrachte und bewerte. In diesem \nZusammenhang sei auf das vom Kläger durch alle Instanzen erfolglos betriebene \nKlageverfahren gegen die Prüfungsentscheidung zu verweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 15 K 5687/05 und den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage bleibt insgesamt, sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag, \nohne Erfolg.\n\n24\n\nDer Hauptantrag ist in Gestalt der Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger wendet \nsich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, nämlich den Gebührenbescheid \nfür das Sommersemester 2004. Dieser Bescheid hat sich nicht erledigt, sondern \nentfaltet weiterhin Rechtswirkungen. \n\n25\n\nDem steht zunächst nicht entgegen, dass die maßgeblichen Vorschriften, auf \ndenen der Gebührenbescheid beruht, durch das am 1. April 2006 in Kraft getretene \nGesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) \naufgehoben werden. Durch die Rechtsänderung wird der Gebührenbescheid nicht \nhinfällig. Das HFGG enthält keine Bestimmung, wonach die aufgrund des Gesetzes \nzur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren - \nStudienkonten- und Finanzierungsgesetz - (StKFG) ergangenen Gebührenbescheide \naufgehoben oder gegenstandslos würden. \n\n26\n\nDer Gebührenbescheid hat auch nicht deshalb seine Erledigung gefunden, weil \nder Kläger rückwirkend zum Sommersemester 2004 exmatrikuliert worden ist. \nVielmehr bleibt der Gebührenbescheid - ähnlich wie im Vollstreckungsverfahren nach \ndem Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Rechtsgrund für die Exmatrikulation, die - \nbei Entfallen der Gebührenpflicht - wieder rückgängig gemacht werden könnte.\n\n27\n\nvgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04 - wonach \njedenfalls im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO die Exmatrikulation von \nStudierenden einer Verwaltungsvollstreckung gleichzustellen ist.\n\n28\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO.\n\n29\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ist \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides.\n\n30\n\nEs ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass sich die rechtlichen \nWirkungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, nach denjenigen \nRechtsvorschriften beurteilen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts \ngegolten haben. Daraus folgt für die rechtliche Beurteilung von Verwaltungsakten, \ndie der Anfechtung unterliegen, dass sich deren Rechtmäßigkeit im Grundsatz nach \nder Rechtslage beurteilt, die im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts für den \nbetreffenden Sachverhalt maßgebend war. Gerade im Falle der Anfechtungsklage \nlässt sich die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden \nVerwaltungsaktes und des in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Eingriffs in \ndie Rechtssphäre des Betroffenen naturgemäß nur nach den rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des behördlichen Eingriffs, d.h. des Erlasses des \nangefochtenen Verwaltungsaktes, beurteilen.\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1953 - BVerwG 1 B 95.53 - BVerwGE 1,35 und \nseitdem ständige Rechtsprechung.\n\n32\n\nGründe von diesen Rechtsgrundsätzen eine Ausnahme zu machen, \n\n33\n\nvgl. zu den Ausnahmefällen: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103/79 - \nBVerwGE 59, 148 m.w.N.,\n\n34\n\nliegen hier nicht vor.\n\n35\n\nWerden bei einem der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt ohne \nDauerwirkung die Rechtsnormen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des \nSachverhalts gegolten haben, nachträglich dahin geändert, dass sich jetzt aus einem \nderartigen Sachverhalt andere rechtliche Wirkungen ergeben, so ist es zunächst eine \nFrage des materiellen Rechts, wie sich die Neuregelung auf einen vor ihrem \nInkrafttreten verwirklichten Sachverhalt auswirkt. Aus der Beantwortung dieser Frage \nfolgt dann, ob ein angefochtener Verwaltungsakt, soweit er diejenigen rechtlichen \nWirkungen bestimmt hat, die sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem Sachverhalt \nergaben, die sich aber jetzt nicht mehr ergeben würden, aufrechterhalten werden \ndarf oder aber aufgehoben werden muss.\n\n36\n\nIn den Fällen, in denen eine nachträgliche Rechtsänderung (Neuregelung) die \nrechtlichen Wirkungen eines vor der Rechtsänderung verwirklichten Sachverhalts \nunverändert bestehen lässt - wie hier das am 1. April 2006 in Kraft getretene Gesetz \nzur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG), das sich \nin Bezug auf die von den bereits an einer Hochschule eingeschriebenen \nStudierenden zu entrichtenden Studienbeiträgen Rechtswirkung erst zum 1. April \n2007 beimisst (vgl. Art. 2, § 21 Abs. 1 HFGG) - kann der diese Rechtswirkungen \nbestimmende Verwaltungsakt - seine Rechtmäßigkeit vorausgesetzt - unverändert \nbestehen bleiben und braucht nicht aufgehoben zu werden.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103/79 - BVerwGE 59, 148 m.w.N.\n\n38\n\nDie Heranziehung zur Studiengebühr findet ihre Rechtsgrundlage in der \nseinerzeit (d.h. im Sommersemester 2004) geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 \nStKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW. Danach wurde von \neingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung stand, \nfür jedes Semester eine Gebühr von 650,00 EUR erhoben.\n\n39\n\nDem Kläger stand im Sommersemester 2004 kein Studienguthaben (mehr) zu, \nweil das Guthaben auf dem eingerichteten Studienkonto erschöpft war.\n\n40\n\nGemäß § 2 Abs. 1, § 4 StKFG wurde zum Sommersemester 2004 allen \nStudierenden, die an einer Universität, einer Fachhochschule oder Kunsthochschule \ndes Landes Nordrhein-Westfalen eingeschrieben waren, um einen ersten oder in \neinem konsekutiven Studiengang einen weiteren berufsqualifizierenden \nStudienabschluss zu erwerben, ein Studienkonto mit einem Studienguthaben von \n200 SWS eingerichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 StKFG wurden von dem Studienkonto für \njedes Semester, in dem der Studierende in der Vergangenheit an einer Hochschule \nim Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben war, \nAbbuchungen vorgenommen, die innerhalb einer der 1,5fachen Regelstudienzeit \nentsprechenden Studiendauer zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens \nführten. Eine Regelabbuchung erfolgte auch für jedes Semester vor dem \nSommersemester 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im \nGeltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang \neingeschrieben war. Satz 2 galt auch für Semester vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. \n\n41\n\n§ 13 Abs. 1 StKFG ermächtigte das Ministerium, durch Rechtsverordnung das \nNähere über die Einrichtung und Führung von Studienkonten nach den §§ 3 und 4 \neinschließlich der Bemessung und des Verbrauchs des Studienguthabens, der \nGewährung von Bonusguthaben sowie der Verwendung von Restguthaben zu \nbestimmen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber durch die \nVerordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit \nRegelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, \nFachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-\nStKFG NRW) vom 17. September 2003 Gebrauch gemacht.\n\n42\n\nIn § 2 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW war bestimmt, dass Studierende ohne \nersten berufsqualifizierenden Abschluss - wie der Kläger -, die bereits vor erstmaliger \nEinrichtung ihres Studienkontos - also vor dem Sommersemester 2004 - \nHochschulsemester an einer staatlichen Hochschule oder einer anderen in der \nVorschrift genannten Hochschule als eingeschriebene Studierende absolviert haben, \nein Guthaben von 200 SWS erhielten, von dem für jedes der bereits absolvierten \nHochschulsemester Regelabbuchungen vorgenommen werden. Die Höhe dieser \nRegelabbuchungen richtete sich nach S. 2 der Vorschrift. Hierin war bestimmt, dass \nsich die Höhe der Regelabbuchung nach der Regelstudienzeit des Studienganges \nrichtete, in dem die oder der Studierende immatrikuliert ist oder die Immatrikulation \nbeantragte. \n\n43\n\nDie Regelstudienzeit bestimmte sich, wie § 6 Abs. 3 StKFG anordnete, nach der \nPrüfungsordnung des gewählten Studiengangs und war hier - was zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist - im SS 2004 um weit mehr als das 1,5fache überschritten \nsodass das Studienguthaben des Klägers verbraucht war.\n\n44\n\nDie Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StKFG sind \nverfassungsgemäß. Inzwischen ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass \ndie Erhebung der Studiengebühren weder gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 \nAbs. 1 GG, noch die Anwendung der Regelung auch auf solche Studierende, die ihr \nStudium bereits vor Inkrafttreten des StKFG begonnen haben, gegen den Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes verstößt,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 - (Langzeitstudiengebühr in \nNRW), vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - (zur \nVerfassungsmäßigkeit der Studiengebühr für Langzeitstudierende in Baden-Württemberg); \nBVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 - und vorgehend OVG NRW, Urteile vom 1. \nDezember 2004 - 8 A 3358/04 u.a. - zur Studiengebühr für Langzeitstudenten.\n\n46\n\nDieser - auch von der früher für die Beurteilung der Studiengebühr zuständigen \n15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretenen - Auffassung,\n\n47\n\nvgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04 -,\n\n48\n\nhat sich die nunmehr - zuständige - erkennende 20. Kammer \nangeschlossen.\n\n49\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 15. März 2006 - 20 K 5773/04 - JURIS.\n\n50\n\nDie Gebührenpflicht des Klägers entfällt schließlich auch nicht durch die \nrückwirkend zum 31. März 2004 erfolgte Exmatrikulation. Zwar regelte § 9 Abs. 1 \nStKFG die Gebührenpflicht von eingeschriebenen Studenten, während der Kläger \ninfolge der Exmatrikulation nicht mehr für das Sommersemester 2004 eingeschrieben \nwar. Jedoch war die Pflicht des Klägers zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 13 Abs. \n1 S. 2 StKFG i.V.m. § 15 Abs. 1 RVO-StKFG bereits mit Stellung des Antrags auf \nRückmeldung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch \neingeschriebener Studierender. Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich, die für den \nFall der Exmatrikulation das Erlöschen der entstandenen Gebührenforderung \nanordnen würde.\n\n51\n\nDer Kläger ist auch nicht ausnahmsweise ganz oder teilweise von der \nEntrichtung der Studiengebühr befreit.\n\n52\n\nStudierende, deren Studiendauer zum Sommersemester 2004 das 1,5fache der \njeweiligen Regelstudienzeit überschritten hatte, denen aber ein Abschluss des \nStudiums bis zum Ende des Wintersemesters 2003/04 nicht möglich war, wurden vor \ndem Eingreifen der Gebührenpflicht nach dem StKFG dadurch bewahrt, dass \nSonder-, Ausnahme oder Härtefallregelungen zu einer Verlängerung der \ngebührenfreien Studienzeit, zu Ausnahmen von der Gebührenpflicht oder zum Erlass \noder einer Reduzierung der Gebühr führten,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -.\n\n54\n\nEine Sonder- oder Ausnahmevorschrift (vgl. §§ 11 und 13 RVO-StKFG) in \ndiesem Sinne greift vorliegend aber ersichtlich nicht ein.\n\n55\n\nHiervon unberührt bleibt die im Rahmen des Hilfsantrags zu erörternde Frage, ob \n- und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Kläger ein Anspruch auf Erlass der \nStudiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 StKFG \nzusteht.\n\n56\n\nDer Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n57\n\nDer als Verpflichtungsklage gestellte Hilfsantrag dürfte bereits unzulässig \nsein.\n\n58\n\nDer mit dem Antrag begehrte Erlass der Studiengebühr setzt nämlich einen \nAntrag bei der Hochschule und damit die Einleitung und Durchführung eines \ngesonderten Verwaltungsverfahrens voraus. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 \nS. 1 StKFG, wonach die zu erhebende Gebühr gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, \n14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen \nwerden kann, wenn ihre Einziehung für Studierende auf Grund besonderer \nUmstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Einen solchen Antrag hat der \nKläger nicht gestellt. Weder ein Verwaltungsverfahren noch ein \nWiderspruchsverfahren ist vor Erhebung der Verpflichtungsklage durchgeführt \nworden. \n\n59\n\nUngeachtet dessen ist die Klage aber auch unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO), weil die materiellen Voraussetzungen für die Annahme einer Härte nicht \nvorliegen: Eine unbillige Härte liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW in der \nRegel vor, wenn einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 \nbenannt sind. Dies ist offensichtlich hier nicht der Fall.\n\n60\n\nDa es sich bei den genannten Tatbeständen um Regelbeispiele handelt, schließt \ndies zwar nicht aus, einen Härtefall aus vergleichbaren und anderen gleich \ngewichtigen Gründen anzunehmen. Jedoch liegen derartige Gründe hier nicht \nvor.\n\n61\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob es eine - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVO-\nStKFG gleich gewichtige - unbillige Härte begründen kann, wenn der Studierende \nvon einzelnen Professoren seines Fachbereichs während des Studiengangs oder \nvon der Prüfungskommission oder einzelnen Prüfern bei Leistungsnachweisen, \nZwischen-, oder Abschlussprüfungen benachteiligt worden ist. Gegen eine \nBerücksichtigung solcher Umstände als Härtegrund spricht, dass dem Studierenden \nandere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich gegen studienzeitverlängernde \nBenachteiligungen - nur solche können im Rahmen der Frage, ob die Gebühr \nerlassen werden kann, von Belang sein - zur Wehr zu setzen, sodass es gar nicht \nerst zu einer gebührenauslösenden Studienzeitverlängerung kommt. Bei \nPrüfungsentscheidungen handelt es sich regelmäßig um anfechtbare \nVerwaltungsakte, denen im Regelfall auch eine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben \nwird. Werden diese Entscheidungen nicht angegriffen, so steht ggf. bestandskräftig, \nd.h. bindend fest, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde. Hier kann später nicht \nmehr geltend gemacht werden, die Prüfung sei - wegen eines Verstoßes gegen \nGrundsätze des Prüfungsverfahrens oder weil der Prüfer oder die \nPrüfungskommission gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sich \nvon sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt \nhabe - nicht rechtmäßig gewesen. \n\n62\n\nJedenfalls fehlt es an dem Nachweis, dass die vom Kläger behaupteten - und \nvom Beklagten bestrittenen - Umstände eine Verlängerung der Studienzeit zur Folge \nhatten. Eine Härte kann die Einziehung der Gebühr nämlich allenfalls dann \ndarstellen, wenn der Kläger ohne die erlittenen Studiennachteile nicht \ngebührenpflichtig geworden wäre, d.h. sein Studium ohne Überschreitung der \n1,5fachen Regelstudienzeit abgeschlossen hätte. Ein solcher Nachweis ist hier aber \nnicht geführt. Nach eigenem Vorbringen des Klägers fehlte ihm vor dem \nSommersemester 2004 zum Bestehen der Diplomprüfung allein noch die erfolgreiche \nAblegung der Fachprüfung in Organik. Der Kläger hat sich der erforderlichen Prüfung \nzum Erhalt des Scheins im Fach Organik jedoch gar nicht erst unterzogen. Damit \nkann als studienzeitverlängernder Umstand nur festgestellt werden, dass der Kläger \nsich zur Prüfung nicht gemeldet hat. Dieser Umstand liegt in der Sphäre des Klägers. \nHingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne die (befürchtete) \nBenachteiligung die Prüfung bestanden und sein Studium rechtzeitig - vor Eintritt der \nGebührenpflicht - abgeschlossen hätte.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-28/20-k-1238-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-28/20-k-1238-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266058","retrieved":"2026-07-09 02:34:01.822232+00:00"}}