{"status":"available","doknr":"OLD266095","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0227.2K5245.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"2 K 5245/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1957 geborene Kläger trat im Jahre 1974 in den \nPolizeivollzugsdienst des beklagten Landes und bestand im September 1977 die \nI. Fachprüfung. Im März 1996 wurde er (prüfungsfrei) zum Polizeikommissar (spätere \nAmtsbezeichnung: Kriminalkommissar) ernannt. \n\n3\n\nDer Kläger ist bei dem Landrat als Kreispolizeibehörde N1 tätig. Er wird seit \nNovember 1995 bei dem zur Polizeiinspektion (PI) Süd, Ermittlungsdienst, \ngehörenden Kriminalkommissariat (KK) N2 als Sachbearbeiter verwendet. In der \nersten auf der Grundlage der neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und \nJustiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zu dem \nStichtag 1. Januar 1997 erstellten dienstlichen Regelbeurteilung erhielt er das \nGesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\" \n(3 Punkte). Nachdem er zum Stichtag 1. Januar 2000 mit dem Gesamturteil „Die \nLeistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) dienstlich \nbeurteilt worden war, wurde der Kläger im März 2000 zum Kriminaloberkommissar \nbefördert. In der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2003 erhielt er wieder 3 Punkte. \n\n4\n\nZum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde für den Kläger die im vorliegenden \nVerfahren streitige Regelbeurteilung erstellt. \n\n5\n\nHierzu wurde am 29. September 2005 in der PI Süd eine Besprechung mit den \nErstbeurteilern durchgeführt, an der u.a. der damalige Leiter der PI Süd, POR W, \nsowie der Leiter des Ermittlungsdienstes und stellvertretender Leiter der PI Süd, \nEKHK S, teilnahmen. Der Leiter des KK N2 und Erstbeurteiler des Klägers, KHK \n(heute: EKHK) P, führte sodann am 25. Oktober 2005 ein Beurteilungsgespräch mit \ndem Kläger und erstellte unter dem 2. November 2005 die Erstbeurteilung für den \nZeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005. Er schlug das Gesamturteil \n„Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) vor. \nHierbei bewertete er sämtliche Hauptmerkmale mit 4 Punkten. Bei den \nSubmerkmalen vergab er u.a. folgende Punktwerte: 2.1 Leistungsgüte: 5 Punkte, \n2.2 Leistungsumfang: 4 Punkte, 3.1 Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen: \n4 Punkte, 3.2 Verhalten gegenüber Vorgesetzten: 4 Punkte, 3.3 Umgang mit \nBürgerinnen und Bürgern: 4 Punkte. \n\n6\n\nIm Rahmen der Beteiligung weiterer Vorgesetzter unterzeichnete der damalige \nLeiter der PI Süd unter dem 9. November 2005 das Beiblatt in der Rubrik \n„Einverstanden\". EKHK S vermerkte auf dem Beiblatt, dass er eine abweichende \nStellungnahme abgebe, und erstellte hierzu unter dem 14. November 2005 auf einer \nAnlage folgende schriftliche Begründung:\n\n7\n\n„Aufgrund der Beurteilungsbesprechung auf Inspektionsebene und \nunter Berücksichtigung vorgegebener Richtsätze sowie im Quervergleich \nder Besoldungsgruppe kommt der Unterzeichner zu folgenden \nabweichenden Beurteilungsergebnissen:\n\n8\n\nZiffer 2.1 (Leistungsgüte) = 4 Punkte \nZiffer 2.2 (Leistungsumfang) = 4 Punkte \nDas Leistungsergebnis des KOK N ‚entspricht voll den \nAnforderungen'\n\n9\n\nZiffer 3.2 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten) = 3 Punkte \nZiffer 3.3 (Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) = 3 Punkte \nDas Ergebnis des Sozialverhaltens ‚entspricht voll den \nAnforderungen'.\n\n10\n\nDie Leistung und Befähigung des KOK N im Gesamturteil (IV.) werden \nsomit ‚entsprechen voll den Anforderungen' vorgeschlagen.\"\n\n11\n\nDer damalige Leiter der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS), \nLPD C1, und der Leiter der Abteilung Verwaltung/Logistik (VL), KOVR C2, \nunterzeichneten auf dem Beiblatt ebenfalls in der Rubrik „Abweichende \nStellungnahme\". Der Leiter GS trug auf dem Beiblatt zudem - unter gleichzeitiger \nStreichung der Vorschläge des Erstbeurteilers - entsprechend der Stellungnahme \ndes EKHK S vom 14. November 2005 die abweichenden Punktwerte ein. \n\n12\n\nAm 6. Dezember 2005 fand die abschließende Beurteilerbesprechung statt, an \nder neben dem Landrat I als Endbeurteiler u.a. der Leiter GS, der Leiter VL und \nKHK'in X in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten teilnahmen. Ausweislich \nder hierüber gefertigten Niederschrift wurden in dieser Besprechung die \nBeurteilungsvorschläge für die Bediensten der jeweiligen Vergleichsgruppe zur \nErreichung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer \nBeurteilungen einem Quervergleich unterzogen. Dieser führte in einzelnen Fällen zur \nAnhebung oder zur Absenkung des Beurteilungsvorschlags. Bezüglich der \nBeurteilung des Klägers findet sich der Hinweis, dass der Beurteilungsvorschlag nicht \nsachgerecht erscheine und deshalb auf das Gesamturteil „entspricht den \nAnforderungen\" abgeändert werde. \n\n13\n\nUngeachtet dessen unterzeichnete der Endbeurteiler am 10. Januar 2006 die \nEndbeurteilung mit dem vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen (unveränderten) Inhalt. \nNachdem die Personalstelle dieses festgestellt hatte, wurde die Beurteilung dem \nEndbeurteiler erneut zugeleitet, der sodann die Seite 5 der Beurteilung, welche seine \nUnterschrift trug, durchstrich. Unter dem 16. Januar 2006 versah er die abweichende \nStellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005 mit dem Vermerk \n„Einverstanden\". Danach wurde der Vorgang dem Erstbeurteiler zugeleitet, welcher \nunter dem 24. Januar 2004 - bei unveränderter Erstbeurteilung - die Endbeurteilung \nunter Übernahme der am 14. November 2005 vorgeschlagenen Änderungen neu \nausfertigte. Hiernach lautet die Endbeurteilung bei dem Hauptmerkmal \nLeistungsverhalten auf 4 Punkte und bei den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis \nund Sozialverhalten sowie bei dem Gesamturteil auf jeweils 3 Punkte. Im Anschluss \nan das Gesamturteil findet sich folgende Abweichungsbegründung:\n\n14\n\n„Zu den abweichenden Ergebnissen des Endbeurteilers hinsichtlich der \nHauptmerkmale ‚Leistungsergebnis' und ‚Sozialverhalten' und zuletzt des \nGesamturteils wird auf das beigefügte Schreiben ‚Abweichende \nStellungnahme \nv. 14.11.2005' verwiesen.\" \n\n15\n\nDiese Fassung der Beurteilung wurde durch Landrat I am 2. Februar 2006 \nunterzeichnet und dem Kläger am 10. Februar 2006 durch den Erstbeurteiler bekannt \ngegeben. Zugleich händigte der Erstbeurteiler dem Kläger zu Informationszwecken \neine Ablichtung der Beurteilung in der Fassung vom 10. Januar 2006 (mit der \nStreichung auf Seite 5) aus.\n\n16\n\nDer Kläger erhob unter dem 14. März 2006 Widerspruch: Die Beurteilung sei \nbereits deshalb rechtswidrig, weil es eine auf 4 Punkte lautende Beurteilung gebe, \ndie nicht in rechtmäßiger Weise zurückgenommen worden sei. Zudem sei die \nHerabsetzung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis auf 3 Punkte nicht \nnachvollziehbar. Schließlich sei die abweichende Stellungnahme des EKHK S vom \n14. November 2005 rechtswidrig, weil sie auf einer nach den BRL Pol nicht \nzugelassenen Beurteilerbesprechung auf Inspektionsebene beruhe.\n\n17\n\nDer Landrat N1 holte Stellungnahmen des Erstbeurteilers und des EKHK S \n(jeweils vom 18. Juli 2006) ein und legte den Widerspruch unter dem \n10. August 2006 der Bezirksregierung E vor.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 25. August 2006 (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom \n27. September 2006 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung der \nKlage führt der Kläger ergänzend aus: \n\n19\n\nDie Beurteilung vom 2. Februar 2006 sei bereits deshalb rechtwidrig, weil es eine \nauf 4 Punkte lautende Fassung der Beurteilung vom 10. Januar 2006 gebe und keine \nGründe für eine Rücknahme vorlägen. \n\n20\n\nZudem sei das Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt \nworden. \nDas gelte bereits deshalb, weil die Vergleichsgruppen nicht ordnungsgemäß gebildet \nworden seien. \nEs habe ferner eine unzulässige Beurteilerbesprechung auf Inspektionsebene \nstattgefunden. EKHK S habe sie selbst so bezeichnet. Sie sei auch über ein bloßes \nErläutern der allgemeinen Richtsätze und einen Hinweis auf die hohe Verantwortung \nhinaus gegangen. Es werde bestritten, dass die Richtsätze erstmalig und allein vom \nEndbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung für die Behördenebene berücksichtigt \nworden seien. Denn bereits auf PI-Ebene seien nach „personenscharfen \nBesprechungen\" Ranglisten erstellt worden. Eine solche Vorgehensweise sei bei \nTeilnahme von Vorgesetzten rechtswidrig. Das gelte selbst dann, wenn der \nErstbeurteiler an seiner ursprünglichen Einschätzung festhalte. Denn dieser komme \nkeine Bedeutung mehr zu, da die Erstbeurteilung aufgrund der erstellten Rangliste so \noder so abgeändert werde. \nZudem seien die vorgegebenen Richtsätze innerhalb der Vergleichsgruppen nicht \nordnungsgemäß eingehalten worden. Wie sich aus der Stellungnahme von EKHK S \nergebe, seien die Richtsätze unzulässiger Weise auf die einzelnen \nOrganisationseinheiten „heruntergebrochen\" worden. Ihm sei etwa bekannt \ngeworden, dass eine Polizeibeamtin der PI Süd mit 4 Punkten beurteilt worden sei, \nweil die PI Süd noch eine derartige Beurteilung „übrig\" gehabt habe. Des weiteren \nhabe ein Oberkommissar von der Kriminalpolizei in W1, welcher zur Zentralen \nKriminalitätsbekämpfung (ZKB) gewechselt sei, lediglich 3 Punkte erhalten, weil \ninnerhalb der ZKB sehr viele Beamte seiner Besoldungsgruppe vorhanden gewesen \nseien. In W1 hingegen sei ein Polizeioberkommissar mit 5 Punkten bewertet worden, \nweil dort noch eine entspreche Beurteilung „übrig\" gewesen sei. \nFerner sei nicht ersichtlich, dass die abweichende Stellungnahme des EKHK S vom \n14. November 2005 bereits bei der Beurteilerbesprechung am 6. Dezember 2005 \nund bei der angeblich irrtümlichen Unterzeichnung der Beurteilung in ihrer \nursprünglichen Fassung am 10. Januar 2006 dem Endbeurteiler vorgelegen habe. \nDenn Letzterer habe die abweichende Stellungnahme erst am 16. Januar 2006 \nunterzeichnet. Demnach müsse bestritten werden, dass der Endbeurteiler seine - des \nKlägers - Benotung bereits in der abschließenden Beurteilerbesprechung aufgrund \neines behördenweiten Quervergleichs abgesenkt habe. Es sei aber nicht zulässig, \nnach erfolgter Beurteilerkonferenz am Ende des Beurteilungsverfahrens aufgrund \neiner abweichenden Stellungnahme irgend eines Vorgesetzten wegen eines \nQuervergleichs auf Inspektionsebene eine Absenkung vorzunehmen.\n\n21\n\nHinzu trete, dass die abweichende Stellungnahme des EKHK S vom \n14. November 2005, auf die sich der Endbeurteiler stütze, nicht tragfähig sei. Diese \nstehe im Widerspruch zur Stellungnahme des Leiters der PI Süd vom \n9. November 2005. Der Leiter der PI Süd habe an der Besprechung vom \n29. September 2005 ebenfalls teilgenommen und sei zudem besser als EKHK S in \nder Lage gewesen sei, die Beamten auf PI-Ebene im Quervergleich zu beurteilen. \nDenn EKHK S habe seinerzeit als Leiter des Ermittlungsdienstes M einen Vergleich \nnur unter einem beschränkten örtlichen Blickwinkel vornehmen können. Es scheine \ndaher so, dass EKHK S selbst offensichtlich die in der Behörde, zumindest die auf \nPI-Ebene geltenden Maßstäbe verkannt habe. Offensichtlich habe EKHK S seiner \nabweichenden Stellungnahme zudem sachfremde Erwägungen zugrund gelegt. \nDenn es sei auffällig, dass alle von EKHK S vorgeschlagenen \nKriminaloberkommissare aus seinem Kriminalkommissariat in M mit 4 Punkten \n„durchgebracht\" worden seien, EKHK S aber gerade den Beamten, der in dem \nKriminalkommissariat in N2 tätig gewesen sei, mit seiner fragwürdigen \nStellungnahme herabgesetzt habe. \nDie Beurteilung sei schließlich rechtswidrig, weil die Benotung der Submerkmale im \nWiderspruch zu den Benotungen der Hauptmerkmale und des Gesamturteils stünden \nund der allgemeine Verweis auf den Quervergleich nicht geeignet sei, den \nWiderspruch aufzulösen.\n\n22\n\nDie Bezirksregierung E wies durch Bescheid vom 19. Januar 2007 den \nWiderspruch des Klägers zurück.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n19. Januar 2007 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung \ndurch den Landrat als Kreispolizeibehörde N1 vom \n2. Februar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen,\n\n25\n\nsowie die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n28\n\nEr führt ergänzend aus: \n\n29\n\nEs gebe keine auf 4 Punkte lautende Beurteilung des Klägers, die Außenwirkung \nentfalten könnte. Der Endbeurteiler habe, nachdem seine irrtümliche Unterzeichnung \ndes Beurteilungsentwurfs des Erstbeurteilers festgestellt worden sei, die Seite mit \nseiner Unterschrift durchgestrichen.\n\n30\n\nDie Bildung der Vergleichsgruppe aus den 156 der Besoldungsgruppe A 10 \nangehörenden Bediensteten entspreche Nr. 8.2.1 BRL Pol. Die Zusammenfassung \nder Beamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe sei nicht zu \nbeanstanden, weil diese Beamten derselben Laufbahn angehörten und künftig in \nBeförderungskonkurrenz zueinander stünden. \nEntgegen der Darstellung des Klägers habe es auf Inspektionsebene auch keine \n„Beurteilerbesprechung\" gegeben. Es habe sich hierbei vielmehr um eine gemäß \nNr. 9.1 BRL Pol mögliche Besprechung zwischen Erstbeurteilern und Vorgesetzten \nmit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe gehandelt. Es seien u.a. \ndie Erstbeurteiler auf ihre hohe Verantwortung hingewiesen, gängige \nBeurteilungsfehler erörtert und Maßstäbe einer gerechten Beurteilung besprochen \nworden. Es bestünden auch keine Bedenken, wenn sich die Erstbeurteiler schon bei \ndieser Besprechung mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe \neinvernehmlich auf eine unverbindliche Rangliste verständigten. Eine entsprechende \nWeisung hierzu habe es aber nicht gegeben, was schon daraus ersichtlich sei, dass \nder Erstbeurteiler den Kläger mit 4 Punkten vorgeschlagen und der nächsthöhere \nVorgesetzte eine abweichende Stellungnahme abgegeben habe. \nDie Richtsätze seien erstmalig und allein vom Endbeurteiler in der abschließenden \nBeurteilerbesprechung berücksichtigt worden. In der Besprechung der PI Süd seien \nnur Stärken und Schwächen der Beamten gegeneinander abgewogen worden. \nWeder der Endbeurteiler noch der damalige Leiter GS hätten eine Anweisung \ngegeben, dass die Richtsätze in den einzelnen Organisationseinheiten einzuhalten \nbzw. auszuschöpfen seien. Vielmehr sei in der Schulungsveranstaltung am \n10./11. Oktober 2005 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das \n„Herunterbrechen\" der Richtsätze auf die einzelnen Organisationseinheiten \nunzulässig sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass Beurteilungsprädikate \nan Bedienstete anderer Organisationseinheiten gegeben worden seien, da diese dort \nangeblich „übrig\" gewesen seien. Die Beurteilungsprädikate seien nicht nach \nUnterabteilungen vergeben worden. Der Endbeurteiler habe vielmehr die \nBeurteilungsergebnisse nur nach der erbrachten Leistung ungeachtet der \nZugehörigkeit zu einer Organisationseinheit vergeben. Hiernach sei er auch bei den \nAuf- und Abwertungen verfahren. Dabei sei in allen Vergleichsgruppen auch eine \nÜberschreitung der Richtsätze in Kauf genommen worden. \nAus der Widerspruchsvorlage des Endbeurteilers an die Bezirksregierung vom \n10. August 2006 sowie der (teilweise anonymisierten) Niederschrift über die \nBeurteilerbesprechung ergebe sich ferner, dass am 6. Dezember 2005 eine \nordnungsgemäße Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 BRL Pol stattgefunden \nhabe. Bei dieser Gelegenheit sei die Beurteilung des Klägers thematisiert worden. \nWie sich aus der Niederschrift ergebe, habe der Endbeurteiler bereits zu diesem \nZeitpunkt beabsichtigt, den Beurteilungsentwurf abzuwerten. Die abweichende \nStellungnahme des EKHK S und das Beiblatt mit der Zusammenfassung der \nPunktwerte seien dem Beurteilungsentwurf von Beginn an vorgeheftet gewesen und \ndaher dem Endbeurteiler zeitgleich zugegangen.\n\n31\n\nDie Benotung der Submerkmale stehe auch nicht im Widerspruch zu den \nBenotungen der Hauptmerkmale. Es sei nicht erforderlich, dass der Endbeurteiler die \nMerkmale im Einzelnen anpasse, er könne vielmehr auch in einer sonstigen \ngeeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den \nBenotungen der einzelnen Merkmale in der Abweichungsbegründung - eine \nAnpassung herbeiführen. So sei durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme des \nEKHK S auch deutlich gemacht worden, in welchen Submerkmalen der Endbeurteiler \neine vom Erstbeurteiler abweichende Meinung vertrete, nämlich bezüglich der \nSubmerkmale 2.1, 2.2, 3.2 und 3.3. Diese Einschätzung des Endbeurteilers sei auch \ndadurch Bestandteil der Beurteilung geworden, dass die Stellungnahme vom \n14. November 2005 der Beurteilung beigefügt worden sei. \n\n32\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 8. Januar 2007 den Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n36\n\nDie durch den Landrat als Kreispolizeibehörde N1 am 2. Februar 2006 für den \nZeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 erstellte dienstliche \nRegelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen \nBeurteilung. \n\n37\n\nZunächst ist nicht der Ansicht des Klägers zu folgen, die dienstliche Beurteilung \nvom 2. Februar 2006 unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil es für \ndenselben Beurteilungszeitraum die auf 4 Punkte lautende Beurteilung vom \n10. Januar 2006 gebe. Denn diese Fassung der Beurteilung hatte keine äußere \nWirksamkeit erlangt. Schon im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Erstellung war \naufgefallen, dass versehentlich eine der Erstbeurteilung entsprechende Fassung der \nEndbeurteilung unterzeichnet worden war. Diese Darstellung des Beklagten \nüberzeugt. Bereits aus der Niederschrift über die Beurteilerbesprechung vom \n6. Dezember 2006 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Endbeurteiler beabsichtigte, dem \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nicht zu folgen und das Gesamturteil auf \nlediglich 3 Punkte festzusetzen. Die Unterzeichnung der unveränderten Fassung des \nBeurteilungsentwurfs entsprach also nicht seinem tatsächlichen Willen. Das brachte \nder Endbeurteiler schließlich auch eindeutig zum Ausdruck, als er die Seite 5 der \nBeurteilung vom 10. Januar 2006, auf der sich seine Unterschrift befand, durchstrich \nund am 2. Februar 2006 die seine tatsächliche Einschätzung wiedergebende \nFassung der Endbeurteilung unterzeichnete. \n\n38\n\nJedenfalls hat die Beurteilung in der Fassung vom 10. Januar 2006 keine äußere \nWirksamkeit erlangt. Am 10. Februar 2006 bekannt gegeben worden ist und \nGültigkeit erlangt hat allein die Beurteilung in der Fassung vom 2. Februar 2006. \nInsoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Wirksamwerden eines \nVerwaltungsaktes (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Aus den Umständen, unter denen \nder Kläger in den Besitz der „Beurteilung\" vom 10. Januar 2006 gelangt ist, war für \nalle Beteiligten klar, dass diese von dem Erstbeurteiler nicht mit dem Ziel der \nBekanntgabe gemäß Nr. 9.8 BRL Pol, sondern lediglich zu dem Zweck ausgehändigt \nworden ist, die Entstehung der Beurteilung vom 2. Februar 2002 nachvollziehbar zu \nmachen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom \n18. Juli 2006, welcher der Kläger nicht mehr substantiiert widersprochen hat. \nHiernach hatte der Erstbeurteiler dem Kläger zwar erlaubt, eine Fotokopie der \n„Beurteilung\" in der Fassung vom 10. Januar 2006 zu fertigen, diesen aber zugleich \n„eindeutig darauf hingewiesen (...), dass durch das Durchstreichen des ersten \nEntwurfs dieser ungültig ist und die Unterschrift nur ein Versehen sein kann.\" \nBestätigt wird die Darstellung des Erstbeurteilers durch den Umstand, dass die vom \nKläger vorgelegte Ablichtung der „Beurteilung\" vom 10. Januar 2006 Streichungen \nauf Seite 5 und handschriftliche Anmerkungen und Korrekturen bei den (in der \nBeurteilung vom 2. Februar 2006) herabgesetzten Haupt- und Submerkmalen \nenthält. Demnach musste dem Kläger klar sein, dass nur die letzte der beiden ihm \nam 10. Februar 2006 zugänglich gemachten Fassungen, nämlich diejenige vom \n2. Februar 2006, Wirksamkeit erlangen sollte (vgl. auch § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). \nFolglich bedarf es auch nicht der Rücknahme der „Beurteilung\" vom 10. Januar 2006, \num der Beurteilung vom 2. Februar 2006 Geltung zu verschaffen. \n\n39\n\nDie streitige Beurteilung erweist sich auch als rechtsfehlerfrei. Nach ständiger \nRechtsprechung, \n\n40\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, \nBverwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, \nIÖD 2004, 149,\n\n41\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n42\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \neinen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen \ndurch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für \neinen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig \nauf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der \nVerwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu \nkonkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob \ndas tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den \nBeurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe \neingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben \nbeurteilt worden sind.\n\n43\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, \nDie dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff..\n\n44\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(BRL Pol) und ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten \n(den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener \nAnschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, eine sog. \nErstbeurteilung erstellt wird, die dem Endbeurteiler als Beurteilungsvorschlag dient. \nDer Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden \n(Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem \ndieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen \nPunkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung \nder Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der \nSchlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei \nRegelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen.\n\n45\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Februar 2006 \nnicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. \n\n46\n\nSoweit der Kläger mit seinem Hinweis darauf, das Beurteilungsverfahren sei \nbereits deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Vergleichsgruppen nicht \nordnungsgemäß gebildet worden seien, die Zusammenfassung der Beamten der \nErsten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe beanstandet, dringt er nicht \ndurch. Diese Vorgehensweise widerspricht weder dem in Art. 33 Abs. 2 GG \nverankerten Prinzip der Bestenauslese noch verstößt sie gegen \npersonalvertretungsrechtliche Bestimmungen.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 - und \n30. November 2006 - 6 B 2239 und 2257/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2006 -\n 2 K 4316/06 -. \n\n48\n\nDes weiteren wurde in der auf der Ebene der Unterabteilung (PI Süd) \ndurchgeführten Besprechung nicht in einer Weise Einfluss auf die \nEntscheidungsfindung des Erstbeurteilers genommen, die sich als Verletzung der \nUnabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne der Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag\" \nAbs. 3 Satz 1 BRL Pol darstellt. Soweit der Kläger eine derartige unzulässige \nBeeinflussung behauptet und geltend macht, in der Besprechung auf \nUnterabteilungsebene seien richtlinienwidrig „personenscharf\" Ranglisten festgelegt \nworden, dringt er nicht durch. Allerdings schreibt Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag\" \nAbs. 3 Satz 1 BRL Pol vor, dass der Erstbeurteiler unabhängig beurteilt und nicht an \nWeisungen gebunden ist. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sich KHK P \nnicht mehr unabhängig und weisungsfrei entschied, als er nach Durchführung der \nBesprechung die Erstbeurteilung des Klägers erstellte. Das ergibt sich aus folgenden \nÜberlegungen: \n\n49\n\nNach Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag\" Abs. 4 Satz 2 BRL Pol sind vor Erstellung \ndes Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit dem Ziel der \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll. Es bestehen \nhiernach auch keine Bedenken gegen die Durchführung von sog. \nSpiegelungsgesprächen, bei denen sich die Erstbeurteiler in Anwesenheit von \nVorgesetzten in dem Bemühen um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe \neinvernehmlich auf eine (unverbindliche) Rangliste verständigen. Einen Verstoß \ngegen die Beurteilungsrichtlinien stellt dies nur dann dar, wenn die Rangfolge auf \neine entsprechende Weisung der Vorgesetzten zurückgeht.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 -, juris, vom 24. November 2006 \n- 6 B 2124/06 - und vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 338. \n\n51\n\nEine derartige Weisung lässt sich hier aber nicht feststellen. Die Bestimmung \nüber die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers richtet sich in \nerster Linie an den Endbeurteiler. Allerdings kann unter Umständen auch von einem \nVorgesetzten, der nicht Endbeurteiler ist, eine Einflussnahme ausgehen, welche die \nIntensität einer Weisung annimmt oder sonst die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers \ntangiert bzw. bewirkt, dass bei dem Erstbeurteiler aufgrund der Vorbesprechung der \nEindruck entsteht, die Endbeurteilung stehe bereits fest.\n\n52\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O., und vom \n27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n53\n\nVorliegend hat sich aber zunächst der Endbeurteiler nicht in die \nEntscheidungsfindung des Erstbeurteilers eingemischt. Es kam auch nicht zu \nKontakten zwischen ihnen, bei denen sich beide Seiten in unzulässiger Weise im \nVorhinein auf eine bestimmte Beurteilung verständigt hätten. Es gab aber auch keine \nWeisungen durch sonstige Vorgesetzte. Zwar haben sich die Teilnehmer der \nBesprechung unter Mitwirkung von EKHK S auch darüber ausgetauscht, wie nach \nihrer Vorstellung die Rangfolge zwischen den jeweiligen einer Vergleichsgruppe \nangehörenden Beamten der PI Süd aussieht. Gleichwohl war hiermit auf den \nErstbeurteiler des Klägers keine Einflussnahme erfolgt, welche ihrer Intensität nach \neiner Weisung gleichzustellen wäre oder durch die der Erstbeurteiler zu der \nAuffassung hätte gelangen müssen, er könne mit seiner Erstbeurteilung überhaupt \nkeinen Einfluss mehr auf die Endbeurteilung nehmen. Dies umso weniger, als KHK P \nden Kläger schließlich in seiner Erstbeurteilung mit einem besseren Gesamturteil \nbewertet hat, als es dem Rangplatz entsprach, den der Kläger nach Auffassung der \nGesprächsrunde vom 29. September 2005 einnahm. Denn der ihm zugedachte \nRangplatz 9 unter insgesamt 25 Angehörigen der Vergleichsgruppe hätte schwerlich \nfür ein Gesamturteil von 4 Punkten gereicht. \n\n54\n\nEine Besprechung auf Unterabteilungsebene kann im Übrigen zur Vorbereitung \nsach- und leistungsgerechter Beurteilungen auch durchaus sinnvoll und geeignet \nsein. Bereits bei dieser Gelegenheit können im Interesse eines möglichst gerechten \nLeistungsvergleichs allgemeine Beurteilungsmaßstäbe besprochen und \nBeurteilungsfehler erörtert werden. Hierzu gehört auch der Hinweis darauf, dass die \nBRL Pol Richtsätze für überdurchschnittliche Beurteilungen vorsehen. Darüber \nhinaus bieten derartige Vorgespräche die Möglichkeit, die Leistungen der zu \nbeurteilenden Beamten vorzustellen und zu diskutieren, mit dem Ziel, von mehreren \nVorgesetzten ein möglichst objektives Bild der zu Beurteilenden zu erhalten. \nHiernach ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis dieser Besprechung \neine Beurteilungseinschätzung aller zu beurteilenden Beamten ist, welche in eine \nbestimmte (aber unverbindliche) Reihenfolge mündet. Dies gilt selbst dann, wenn vor \nErstellung der Rangliste die von den Erstbeurteilern vorgesehenen Prädikate \nabgefragt worden sind. Mit einer solchen Vorgehensweise bewegt sich der \nDienstherr sowohl im Rahmen der Beurteilungsrichtlinien als auch der allgemein \ngültigen Beurteilungsmaßstäbe.\n\n55\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, dass eine rechtswidrige Berücksichtigung der \nRichtsätze auf Unterabteilungsebene erfolgt ist. Die Richtsätze haben in diesem \n(frühen) Verfahrensstadium bereits tatsächlich noch nicht eine maßgebliche \nBedeutung erlangt. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren \nsind die Richtsätze erstmalig und allein vom Endbeurteiler in der \nBeurteilerbesprechung berücksichtigt worden, während in der Besprechung der \nPI Süd nur Stärken und Schwächen der Beamten gegeneinander abgewogen \nworden sind. Auch EKHK S hat dies in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis \nnochmals bestätigt, indem er darauf hingewiesen hat, dass im Vordergrund \nÜberlegungen eines gerechten Leistungsvergleichs zwischen den nunmehr \nzusammengeführten Beamten der Ersten und Zweiten Säule gestanden hätten. \nDieser Leistungsvergleich und die Erstellung der (unverbindlichen) Rangliste sind \nzwar durchaus auch in dem Bewusstsein von der Existenz der Richtsätze erfolgt. \nDas ist aber rechtlich unbedenklich. Denn es entspricht den Vorgaben der BRL Pol, \ndass sowohl die Erstbeurteiler als auch die weiteren Vorgesetzten sich dessen \nbewusst sind, dass die Beurteilungsrichtlinien ein fünfstufiges Bewertungssystem \nsowie für die Vergabe überdurchschnittlicher Gesamturteile Richtsätze vorsehen, und \nsich hierdurch veranlasst sehen, bereits bei Erstellung der Erstbeurteilungen eine \ndifferenzierte Bewertung vorzunehmen. Eine weiter gehende Bedeutung haben die \nRichtsätze in diesem Verfahrensstadium nicht erlangt. Gegenteiliges ergibt sich auch \nnicht aus der Stellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005. Hiernach hat \ndieser weitere Vorgesetzte seine von der Erstbeurteilung abweichende Bewertung \nzwar auch „unter Berücksichtigung vorgegebener Richtsätze\" getroffen. Der Wortlaut \ndieser Stellungnahme („Aufgrund der Beurteilungsbesprechung auf \nInspektionsebene und unter Berücksichtigung vorgegebener Richtsätze ...\") besagt \naber lediglich, dass EKHK S seine Einschätzung zum einen auf die Erkenntnisse aus \nder Besprechung vom 29. September 2005 und zum anderen auf die von ihm \nbeachteten Richtsätze stützt, und nicht, dass die Richtsätze bereits bei der \nBesprechung auf PI-Ebene maßgebende Bedeutung erlangt haben oder gar strikt \nangewendet worden sind. \n\n56\n\nDarüber hinaus würde es keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen \nBeurteilung führenden Fehler, insbesondere keinen Verstoß gegen die \nWeisungsfreiheit des Erstbeurteilers darstellen, wenn die Richtsätze bereits in der mit \nden Erstbeurteilern auf PI-Ebene durchgeführten Besprechung ausdrücklich \nthematisiert worden wären. Das OVG NRW hat hierzu in seinem Beschluss vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266, ausgeführt:\n\n57\n\nGemäß Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt die Erstbeurteilerin oder der \nErstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden; sie/er hat \nnach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen. Sinn und \nReichweite dieser Regelung erschließen sich vor allem aus ihrem \nsystematischen Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften über das \nBeurteilungsverfahren, namentlich der Letztverantwortung des \nSchlusszeichnenden für das Beurteilungsergebnis (Nr. 9.2 BRL). Die Wahl \neines zweistufigen Verfahrens mit einem nur zu einem Beurteilungsvorschlag \nberufenen Erstbeurteiler, der den zu Beurteilenden aus eigener Anschauung \nkennt, und einem Endbeurteiler, der auf die Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtsätze besonders \nverpflichtet ist und als Schlusszeichnender den Ausschlag gibt, soll zwei \nPrinzipien harmonisieren und möglichst wirkungsvoll zur Geltung bringen: Das \nPrinzip vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage einerseits und \ndasjenige der durchgängigen Einhaltung gleicher Beurteilungsstandards \nandererseits. Hieraus leitet sich die Zielrichtung der Bestimmung über die \nUnabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers ab. Ihr Adressat ist \nin erster Linie der Behördenleiter bzw. - sofern insoweit keine Identität \nbesteht - der nächsthöhere Dienstvorgesetzte in seiner jeweiligen Funktion als \nEndbeurteiler. Ihm soll eine Einflussnahme auf den Erstbeurteiler, jedenfalls \nsoweit sie die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen \nUnabhängigkeit tangiert, verwehrt sein, weil anderenfalls die mit der \nZweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet oder beeinträchtigt \nwerden könnten. Davon zu unterscheiden sind selbst auferlegte Bindungen, \ndenen sich der Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im \nInteresse gleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwirft. \nSolche Absprachen dienen der Effizienz des Beurteilungsverfahrens und \nhaben mit einer Einschränkung der Befugnis zu einer unabhängigen und nicht \nan Weisungen gebundenen Erstbeurteilung nichts zu tun. Vielmehr erscheint, \neine derartige Handhabung gerade bei größeren Vergleichsgruppen wie hier \nals sinnvoll. Der Endbeurteiler soll die zur einheitlichen Anwendung \nfestgelegten Richtsätze ohnehin berücksichtigen.\n\n58\n\nAusgehend davon geht die Rüge des Klägers, die Erstbeurteiler hätten, \nwie sich aus dem zitierten Hinweis in dem erwähnten Ergebnisprotokoll und \naus dem weiteren Hinweis auf eine nochmalige Konferenz der Erstbeurteiler \nzwecks Vereinbarung einer \"endgültigen Rangfolge\" ergebe, \nunzulässigerweise eine endgültige Reihenfolge der zu beurteilenden Beamten \nfestgesetzt, schon im Ansatz fehl. Festzuhalten ist zunächst, dass die \nEinstufungen der Erstbeurteiler für den Endbeurteiler nicht verbindlich waren. \nAuch ist nicht erkennbar, dass eine bereits auf der Ebene der \nErstbeurteilungen, die lediglich Beurteilungsvorschläge darstellten (Nr. 9.1 \nBRL), \"endgültig\" gebildete Rangfolge der zu Beurteilenden den Endbeurteiler \nin einer durch die Beurteilungsrichtlinien nicht gedeckten Weise beeinflusste. \nDie Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe ist gerade seine \nverantwortliche Aufgabe. Sie wird dadurch, dass die Erstbeurteiler im Rahmen \nder jeweiligen Vergleichsgruppe eine ihrer abschließenden Meinung nach \nzutreffende Rangfolge vorschlagen, in sachgerechter Weise unterstützt und \nnicht etwa verfälscht.\n\n59\n\nSoweit der Kläger meint, es dränge sich auf, dass nach zwei \nErstbeurteilerbesprechungen von einer unabhängigen und an Weisungen \nnicht gebundenen Beurteilung durch die Erstbeurteiler nicht mehr auszugehen \nsei, ist dem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Wenn der \nKläger in diesem Zusammenhang sinngemäß Bedenken gegen die \nBeteiligung des Unterabteilungsleiters an den Erstbeurteilerbesprechungen \nhat, ist dazu zu bemerken: Vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlages \nsind nach den Beurteilungsrichtlinien \"Gespräche\" - also nicht nur ein \nGespräch - der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll (Nr. 9.1 \nAbs. 4 BRL). Als Vorgesetzter fungierte bei den Gesprächen, um die es hier \ngeht, der Leiter der Unterabteilung des Klägers. Der Umstand, dass dieser \nVorgesetzte an den Besprechungen der Erstbeurteiler teilgenommen hat und \ndabei auf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe hingewirkt haben \nmag, bietet vor diesem Hintergrund keinen Ansatz für die Annahme, die \nErstbeurteiler hätten ihre Aufgabe nunmehr nicht mehr unabhängig und \nweisungsungebunden erfüllen können.\n\n60\n\nWenn die Praxis der Erstbeurteiler, bei ihren Beurteilungsvorschlägen \nschon die Richtsätze zu berücksichtigen und dabei eine Rangfolge unter den \nzu Beurteilenden herzustellen, auf eine entsprechende Weisung der \nVorgesetzten bzw. der Behördenleitung zurückgegangen wäre, würde dies \nzwar einen Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL bedeuten. Nach der \nÜberzeugung des Senats gab es aber eine dahingehende Weisung nicht. \n(wird ausgeführt)\n\n61\n\nAuch vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Anweisung \nvon Vorgesetzten an die Erstbeurteiler der PI Süd, die Richtsätze auf den Kreis der \nvon ihnen zu beurteilenden Bediensteten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO strikt \nanzuwenden. Dies wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers, es seien \nnachträglich „übrig gebliebene\" 4- oder 5-Punkte-Beurteilungen vergeben worden, \nernsthaft in Frage gestellt. Aus diesem - vom Beklagte im Übrigen bestrittenen - \nVorbringen ergibt sich schon nicht, dass derartige Entscheidungen bereits anlässlich \nder Besprechung auf Inspektionsebene getroffen worden sind, sondern allenfalls, \ndass im weiteren Beurteilungsverfahren von der Behördeleitung Wert darauf gelegt \nworden ist, die Richtsätze möglichst gleichmäßig in den einzelnen \nOrganisationseinheiten (etwa Unterabteilungen) zur Anwendung zu bringen. Hierbei \nbewegt sich der Endbeurteiler aber im Rahmen seines einer gerichtlichen \nÜberprüfung nicht zugänglichen Beurteilungsspielraums. \n\n62\n\nSoweit der Kläger bestreitet, dass die Absenkung seiner Beurteilung bereits \naufgrund der in der Beurteilerbesprechung vom 6. Dezember 2005 gewonnenen \nErkenntnisse erfolgt sei, weil die hierfür maßgebende abweichende Stellungnahme \ndes stellvertretenden PI-Leiters bei dieser Gelegenheit nicht vorgelegen habe, und er \nhieraus die Rechtswidrigkeit der (End-)Beurteilung herleitet, ist ihm nicht zu folgen. \nZum einen geht der Kläger von einer unzutreffenden Prämisse aus, wenn er den \nEndbeurteiler für verpflichtet hält, seine Meinungsbildung bereits in der \nBeurteilerbesprechung zum Abschluss zu bringen. Denn diese Besprechung hat \nlediglich beratende Funktion, und es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der \nEndbeurteiler nachträglich Erkenntnisse gewinnt, die seine Bewertung beeinflussen \nkönnen. Zum anderen geht der Kläger von unzutreffenden tatsächlichen Abläufen \naus. Aus dem Protokoll der Beurteilerbesprechung ergibt sich, dass bereits zu \ndiesem Zeitpunkt die Absenkung der Beurteilung des Klägers auf 3 Punkte \nvorgesehen war. Dies beruhte nach der schlüssigen - und vom Kläger auch nicht \nmehr bestrittenen - Darstellung des Beklagten im Klageverfahren auf den \nentsprechenden Vorschlägen der weiteren Vorgesetzten. Diese waren in dem die \nPunktwerte ausweisenden Beiblatt zum Beurteilungsvorschlag und in der \nergänzenden Stellungnahme vom 14. November 2005 festgehalten. Beide \nUnterlagen waren dem in der Beurteilerbesprechung vorliegenden \nBeurteilungsentwurf beigeheftet. Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass der \nEndbeurteiler den Zustimmungsvermerk zur Stellungnahme vom 14. November 2005 \nerst am 16. Januar 2006 gefertigt hat. Um sich die in der Beurteilerbesprechung \ngewonnenen (schriftlichen wie mündlichen) Erkenntnisse zu eigen zu machen, bedarf \nes nicht der „Gegenzeichnung\" durch den Endbeurteiler, erst recht nicht bereits unter \ndem Datum der Beurteilerbesprechung. Dass es vorliegend überhaupt zu dem \nZustimmungsvermerk gekommen ist, liegt zudem an der zunächst fehlerhaften \nUmsetzung und der nachfolgenden Korrektur der Beurteilung, deren Inhalt der \nEndbeurteiler mit dem Zustimmungsvermerk abschließend festlegen wollte. \n\n63\n\nDie Begründung der von der Erstbeurteilung abweichenden Bewertung des \nEndbeurteilers genügt den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol. Nach dieser \nVorschrift entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. Umfang und Intensität dieser \nBegründung haben sich daran auszurichten, was insoweit angesichts des \nvorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die \nanders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des \nindividuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden \nErwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden oder zu strengen, vom \nallgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers \nund/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren \nzur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung \nder Richtsätze, kann die Abweichensbegründung diese Gesichtspunkte in den \nMittelpunkt stellen. Stehen indes hinter der Abweichung auf die Person des \nBeurteilten bezogene Erwägungen, muss dies deutlich gemacht und tragfähig \nbegründet werden. \n\n64\n\nSt. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, www.nrwe.de, vom \n5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61, vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, \nNWVBl. 2002, 351, und vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161.\n\n65\n\nHiernach ist die vom Beurteilungsvorschlag abweichende Vergabe des \nPunktwertes 3 bei dem Gesamturteil und den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis \nund Sozialverhalten durch den Endbeurteiler den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 \nSatz 1 BRL Pol entsprechend begründet worden. Zunächst ist es unschädlich, dass \ndie inhaltlichen Erwägungen nicht im Beurteilungsformular selbst, d.h. im \nunmittelbaren Anschluss an die abweichende Bewertung der beiden Hauptmerkmale \nund des Gesamturteils, sondern in einer Anlage zur Beurteilung niedergelegt sind. \nDenn in der Beurteilung wird ausdrücklich auf die Anlage verwiesen und diese ist \ndem Kläger auch als Bestandteil der Beurteilung ausgehändigt worden. Dass die \nAnlage nicht vom Endbeurteiler selbst verfasst worden ist, ist gleichfalls unerheblich. \nDurch den in der Beurteilung enthaltenen Verweis auf die Stellungnahme vom \n14. November 2005 und den dort angebrachten Zustimmungsvermerk hat der \nEndbeurteiler zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er sich das abweichende \nVotum des stellvertretenden PI-Leiters vollumfänglich zu eigen, dieses somit zum \nBestandteil seiner eigenen (End-)Beurteilung gemacht hat. Indem die Absenkung der \nNoten auf den Quervergleich innerhalb der Besoldungsgruppe unter \nBerücksichtigung der Richtsätze gestützt wird, genügt sie auch den oben \ndargestellten inhaltlichen Anforderungen einer einzelfallübergreifenden Begründung \nnach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol.\n\n66\n\nDie dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die \nBewertung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale Leistungsergebnis und \nSozialverhalten mit 3 Punkten im Hinblick auf die Bewertung der zugehörigen \nSubmerkmale nicht plausibel wäre. \n\n67\n\nAllerdings muss sich der Endbeurteiler nach der neueren Rechtsprechung des \nOVG NRW, \n\n68\n\nvgl. Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - sowie Beschlüsse vom 28. Juni 2006 -\n 6 B 618/06 - und 7. Dezember 2006 - 6 B 2045/06 -, jeweils www.nrwe.de,\n\n69\n\nbei Änderungen des Gesamturteils und/oder der Bewertung der Hauptmerkmale \nauch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußern. Im \nvorliegenden Fall hat der Endbeurteiler eine derartige Korrektur der Submerkmale \nvorgenommen. Indem er sich die abweichende Stellungnahme des stellvertretenden \nPI-Leiters vom 14. November 2005 zu eigen gemacht hat, hat er zugleich die dort \nvorgeschlagene Bewertung der Submerkmale 2.1 (4 Punkte), 2.2 (3 Punkte), 3.2 \n(3 Punkte) und 3.3 (3 Punkte) übernommen. Hiernach erweist sich die Gesamtnote \nvon 3 Punkten für die entsprechenden Hauptmerkmale und schließlich auch das \nGesamturteil auch in Ansehung der Bewertung der Submerkmale als plausibel.\n\n70\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der damalige Leiter der PI Süd unter dem \n9. November 2005 das Beiblatt zur Erstbeurteilung bzw. zum „Beurteilungsentwurf\" in \nder Rubrik „Einverstanden\" unterzeichnet hat. Hierbei kann letztlich dahin stehen -\n und bedarf deshalb auch keiner weiter gehenden Sachaufklärung - ob POR W mit \ndieser Erklärung dem auf 4 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers oder der \nerst noch durch seinen Stellvertreter zu erstellenden, inhaltlich aber bereits zuvor \ngemeinsam abgesprochenen abweichenden Stellungnahme beitreten wollte, wie es \nEKHK S in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat. Denn die \nStellungnahmen der weiteren Vorgesetzten bereiten lediglich die Meinungsbildung \ndes Endbeurteilers vor. Entscheidend ist letztlich dessen Einschätzung, zu der er \nnach Beratung durch weitere personen- und sachkundige Vorgesetzte gelangt, und \nLandrat I hat sich letztlich der von EKHK S unter dem 14. November 2005 schriftlich \nniedergelegten Bewertung angeschlossen, nachdem sich auch die Teilnehmer der \nabschließenden Beurteilerbesprechung, insbesondere der Leiter GS, für eine \nderartige Bewertung ausgesprochen hatten. \n\n71\n\nFür die vom Kläger behaupteten sachfremden Erwägungen des EKHK S fehlt es \nan hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insbesondere ergeben sich diese \nnicht aus dem Umstand, dass die mit 4 Punkten vorgeschlagenen Beamten aus \n„seinem\" (des EKHK S) KK M „durchgebracht\" worden sind. Es gibt bereits gute \nGründe dafür, dass Beamte des KK M besser abgeschnitten haben als der Kläger. \nSo befanden sich nach der Darstellung von EKHK S in der mündlichen Verhandlung \nunter diesen bereits mit 4 Punkten vorbeurteilte Beamten, deren Leistungen sich im \nmaßgebenden Beurteilungszeitraum nicht verschlechtert hatten. Jedenfalls gibt es \nkeine Anzeichen dafür, dass EKHK S die Beamten des KK M unter Verstoß gegen \nden Leistungsgrundsatz besser bewertet hat. Allein der Umstand, dass EKHK S \nLeiter nicht nur des Ermittlungsdienstes sondern auch des KK M war und somit eine \ngrößere Nähe zu den Bediensteten dieses Kommissariates hatte, reicht hierzu nicht \naus, zumal auch das KK N2 dem EKHK S als Leiter des Ermittlungsdienstes \nunterstand. \n\n72\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nMangels Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens \nbedarf es keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 \nVwGO nicht für gegeben erachtet.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-27/2-k-5245-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-27/2-k-5245-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266095","retrieved":"2026-07-09 02:34:04.935128+00:00"}}