{"status":"available","doknr":"OLD266169","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0223.13L2324.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"13 L 2324/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 6. Dezember 2006 bei Gericht gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den freien Beförderungsdienstposten nicht mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n7\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, nachdem die vorherigen Verfahren im \neinstweiligen Rechtsschutz gleichen Rubrums - 13 L 1429/06 bis 13 L 1433/06 - \nabgeschlossen sind, für den Antragsteller neue Beurteilungen erstellt und am \n30. November 2006 eine neue Auswahlentscheidung getroffen wurde, die \nstreitgegenständliche Beförderungsstelle so bald wie möglich mit dem Beigeladenen \nzu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die freie \nBeförderungsplanstelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf \ndiese Stelle endgültig vereitelt.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n9\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Vergabe der \nBeförderungsstelle an den Beigeladenen sich als zu Lasten des Antragstellers \nrechtsfehlerhaft erweist, der Fehler berücksichtigungsfähig ist und dass im Falle der \nfehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls \nmöglich erscheint.\n\n10\n\nZunächst ist nicht ersichtlich, dass die neu erstellte Regelbeurteilung 2006 des \nAntragstellers vom 30. November 2006, die nach den Ausführungen des \nAntragsgegners im Auswahlvermerk vom selben Tage mit den Regelbeurteilungen \nder anderen Beamten „in erster Linie\" als Grundlage des Qualifikationsvergleichs \nherangezogen wurde, rechtsfehlerhaft wäre. Soweit die Streichung der Ziffer 7 \n„Führungsverhalten\" gerügt wird, greift dies nicht durch, da der Antragsteller nur \neinen Anspruch auf Beurteilung der tatsächlich gezeigten Leistungen bei tatsächlich \nwahrgenommen Aufgaben hat. Dazu gehörten im Beurteilungszeitraum keine \nFührungsaufgaben.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat des weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass die neue \nAuswahlentscheidung und die vom Antragsgegner in deren Rahmen aufgrund der \nFreistellung des Antragstellers vom 28. November 2001 bis zum 15. Juni 2005 \nvorgenommene fiktive Laufbahnnachzeichnung den vorgegebenen rechtlichen \nRahmen verletzt. \n\n12\n\nDie Kammer hatte in den Beschlüssen - 13 L 1429/06 bis 13 L 1433/06 - vom 30. \nund 31. August 2006 gleichen Rubrums zu den Anforderungen an eine aufgrund \neiner Freistellung erforderliche fiktive Laufbahnnachzeichnung ausgeführt:\n\n13\n\n„Im Falle der Beteiligung eines freigestellten Mitglieds der \nPersonalvertretung an einem Stellenbesetzungsverfahren sind das Erfordernis, \ndass der vorzunehmende Qualifikationsvergleich auf einer hinreichend \naussagekräftigen Grundlage zu erfolgen hat, und das \npersonalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot in \ngeeigneter Weise in Einklang zu bringen.\n\n14\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n14. Februar 2005 - 6 2496/03 -, Schütz, Entscheidungssammlung, A II 1.4 Nr. 125.\n\n15\n\nDas Verfahren zur Verwirklichung des Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbotes liegt, insbesondere im Hinblick auf etwaige fehlende \ndienstliche Beurteilungen, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. In \nder Regel ist es in Fällen, in denen es wegen einer Personalratstätigkeit \nmangels beurteilungsfähiger Dienstzeiten an einer dienstlichen Beurteilung \nfehlt, sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen der \nAuswahlentscheidung eine fiktive Laufbahnnachzeichnung hinsichtlich des \nfreigestellten Personalratsmitglieds vorzunehmen.\n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n14. Februar 2005, a.a.O., für einen Zeitraum vom 11 Jahren; Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160/90 -, BverwGE 93, 188.\n\n17\n\nDas gilt auch hier, da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum zu mehr als \n2/3 des Zeitraums freigestellt war und insbesondere auch im vorhergehenden \nBeurteilungszeitraum bereits zu weiten Teilen wegen der Personalratstätigkeit \nfreigestellt war. \n\n18\n\nZwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n19\n\nin seinem Beschluss vom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 - veröffentlich in JURIS\n\n20\n\nes als fraglich erachtet, ob bereits ein hinsichtlich seiner durchschnittlichen \nArbeitszeit (bis) zu 70 % freigestellter Personalratsvorsitzender aus Gründen \ndes Benachteiligungsverbots grundsätzlich beanspruchen kann, dass aus \nAnlass einer Bewerbung um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens \nzusätzlich zu einer über die verbleibende dienstliche Tätigkeit gefertigten \nBeurteilung stets zwingend noch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung \nerfolgt,\n\n21\n\nverneint im konkreten Fall von der Vorinstanz, VG Arnsberg, 27. Oktober 2005 \n- 2 L 644/05 -, \n\n22\n\njedoch konnte im entschiedenen Fall eine Fortschreibung zur Vermeidung \neiner Benachteiligung deswegen unterbleiben, weil der Beamte für die \nverbleibende dienstliche Tätigkeit die Spitzennote erhalten hatte.\n\n23\n\nEine solche Situation liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der \nAntragsteller nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums mit einer \nreduzierten Arbeitszeit Dienst getan hat, sondern während eines erheblichen \nTeils dieses Zeitraums aufgrund der Freistellung überhaupt keinen Dienst getan \nhat.\n\n24\n\nFür eine Nachzeichnung in jedem Fall überwiegender Freistellung, vgl. \nOberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 26/04 -, \nveröffentlicht in JURIS, ebenfalls Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-\nRR 1993, 310.\n\n25\n\nÜberdies wurde der Antragsteller nicht mit der Spitzennote beurteilt.\n\n26\n\nDamit hätte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung für den \nAntragsteller neben einer ordnungsgemäßen dienstlichen Regelbeurteilung \nebenfalls eine ordnungsgemäße fiktive Fortschreibung des Werdegangs \nberücksichtigen müssen. Dies ist nicht in der erforderlichen Weise erfolgt. Zum \neinen konnte die Fortschreibung aus den unter 1. genannten Gründen nicht im \nRahmen der dienstliche Beurteilung erfolgen. Zum anderen stößt auch die Art \nund Weise der Nachzeichnung auf rechtliche Bedenken. \n\n27\n\nDie Nachzeichnung muss im Vergleich mit solchen Beamtinnen und \nBeamten erfolgen, die nicht wegen Personalratstätigkeit vom Dienst freigestellt \nsind. Zwar steht es ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren, \nwelche Vergleichsgruppe er für diese Betrachtung heranzieht.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 26/04 -, \na.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160/90 -, \nBverwGE 93, 188.\n\n29\n\nErforderlich ist jedoch die Heranziehung einer „vergleichbaren\" Gruppe von \nBeamten. Demgemäss ist eine „Durchschnittbetrachtung\" bezogen auf den \nWerdegang vergleichbarer, vor Beginn seiner Freistellung entsprechend \nbeurteilter Beamtinnen und Beamter anzustellen,\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n2. März 2006 - 1 B 934/05 - a.a.O.,\n\n31\n\ndie dem selben Amt oder der gleichen Vergütungsgruppe angehören.\n\n32\n\nVgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 46 \nRn. 25a.\n\n33\n\nDer Antragsgegner hat bei der Vergleichsgruppenbildung zur fiktiven \nNachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers nach eigener Auskunft \njedoch die Beamten I und T nicht mit einbezogen, weil diese an der \nRegelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum \n30. September 2003 nicht teilgenommen haben. Bei diesen Beamten handelt \nes sich jedoch um solche, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem \nAntragsteller nach A 12 befördert worden sind und damit um Beamte, die vor \nBeginn der Freistellung entsprechend beurteilt worden waren. Deren Nicht-\nEinbeziehung ist damit ermessensfehlerhaft, denn auf die Frage, ob diese \n(jetzt) Teil der Regelbeurteilungsrunde waren, kommt es nicht an.\n\n34\n\nIm Übrigen ist eine Fortschreibung grundsätzlich sachgerecht, die von \ndem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten \nLeistungsstand ausgeht und grundsätzlich annimmt, dass das freigestellte \nPersonalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das \nsich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung \nvergleichbarer Beamtinnen und Beamter zu messen und entsprechend \neinzuordnen.\n\n35\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n14. Februar 2005 - 6 2496/03 -, a.a.O.; so auch Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, \n310.\"\n\n36\n\n„Da daneben bei einer Fortschreibung auch tatsächlich erbrachte \nLeistungen berücksichtigt werden müssen,\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25. August 1992 \n- 1 W 44/92 -, a.a.O.\n\n38\n\nkommt es nicht darauf an, ob auf den Antragsteller der Erlass des \nMinisteriums für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2003 - 133 - Anwendung \nfindet, denn dieser enthält keine vom Vorstehenden abweichende \nAnforderungen.\"\n\n39\n\nGemessen an diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung des darin \nbeschriebenen Ermessens auf seiten des Antragsgegners erweist sich dessen fiktive \nLaufbahnfortschreibung für den Antragsteller vom 30. November 2006 als \nvoraussichtlich nicht rechtswidrig.\n\n40\n\nZunächst erweist sich in formaler Hinsicht die Tatsache als rechtlich \nunproblematisch, dass der Antragsgegner die fiktive Laufbahnnachzeichnung im \nRahmen der Auswahlentscheidung getätigt und lediglich im Rahmen eines internen \nVermerks niedergelegt hat. Eine Niederlegung in einer förmlicheren Fassung ist \ngenauso wenig erforderlich, wie eine förmliche Zustellung an den Antragsteller. \nRechtliche Vorgaben, aus denen sich höhere Anforderungen ableiten ließen als die \nhier beachteten, sind weder ausdrücklich normiert noch aus anderen Rechtssätzen \nabzuleiten. Auch der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, woraus sich die von \nihm angenommenen strengeren Anforderungen ergeben sollen. Vielmehr ist dem \nAntragsgegner sowohl bzgl. der Art und Weise der Laufbahnfortschreibung als auch \nbezüglich der Form der oben erwähnte Ermessenspielraum eröffnet. Insbesondere \nkann der Antragsteller hier nicht eine fehlende Information über den Inhalt der fiktiven \nFortschreibung oder die Gründe der Auswahlentscheidung rügen, da er die \nKonkurrentenmitteilung, in der diese gemäß § 39 VwVfG NW im Wesentlichen \ndarzulegen sind, nicht vor Antragsstellung bei Gericht abgewartet hat. Es sind keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht beabsichtigt hatte, \ndem Antragsteller eine Konkurrentenmitteilung zu übersenden und über den Inhalt \nder fiktiven Laufbahnnachzeichnung zu informieren. Dies ist im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens geschehen.\n\n41\n\nZuzustimmen ist dem Antragsteller allerdings darin, dass der Vermerk über die \nAuswahlentscheidung in Bezug auf die fiktive Fortschreibung recht kurz ausfällt. Er \nlässt eine ausreichende Begründung nur gerade noch erkennen. Nach den \ndargelegten Grundsätzen ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner damit \ndas ihm zustehende Ermessen \nüberschritten hätte.\n\n42\n\nZunächst hält sich die Wahl der Vergleichsgruppe der Beamten, an Hand derer \nfür den Antragsteller eine fiktive Fortschreibung erstellt worden ist, im rechtlichen \nRahmen. Auch deren Bildung liegt im Ermessen des Antragsgegners. Dabei war es \nnicht sachwidrig und daher nicht ermessensfehlerhaft, die Beamten, die vor der \nFreistellung des Antragstellers der gleichen Besoldungsgruppe angehörten, in die \nVergleichsbetrachtung mit einzubeziehen, die im Rahmen der letzten \nBeurteilungsrunde vor der Freistellung - wie dieser - mit der Bestnote beurteilt und \n -wie dieser - im Rahmen der Beförderungsrunde 2001/2002 für eine Beförderung \nzum Eichamtsrat berücksichtigt wurden. In all diesen Kriterien waren die \nausgewählten Beamten dem Antragsteller tatsächlich vergleichbar.\n\n43\n\nDiese Vorgehensweise hat auch keine Vergleichsgruppe ergeben, die zu klein \nwäre, um Grundlage für einen aussagekräftigen Vergleich im Rahmen einer \nDurchschnittsbetrachtung und Fortschreibung zu sein. Zur Bildung der \nVergleichsgruppe ist der Dienstherr gehalten, als Minimalanforderung Beamten im \nselben Amt oder der selben Besoldungsgruppe zu wählen. Die Anlegung weiterer -\n nicht sachwidriger - Auswahlkriterien liegt im Rahmen seines Ermessens. Da im \nRahmen der Regelbeurteilungsrunde 2006 die Anzahl der Eichamtsräte insgesamt \nlediglich 26 Beamte betrug, ist insofern davon auszugehen, dass die Gruppe vor der \nFreistellung des Antragstellers im Jahr 2001 nicht wesentlich größer war. Soweit der \nAntragsgegner aus dieser Gruppe, die die Minimalvoraussetzungen einer \nVergleichbarkeit erfüllte, durch Anlegung weiterer aussagekräftiger Kriterien eine \nVergleichsgruppe von insgesamt 6 Beamten (incl. des Antragstellers) entwickelt hat, \ndiente dies gerade dem sachgerechten Vergleich. \n\n44\n\nInsoweit greift der Einwand des Antragstellers, wonach einige zuvor schlechter \nbeurteilte oder dienstjüngere Beamten inzwischen besser als er selbst beurteilt bzw. \nim Auswahlranking an ihm vorbeigezogen seien, nicht durch. Die fiktive \nFortschreibung bezieht sich auf die Entwicklung der zuvor - nach pflichtgemäßem \nErmessen - bestimmten Vergleichsgruppe.\n\n45\n\nWeiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner insbesondere in einem \nFall wie dem vorliegenden, in dem die Vergleichsgruppe relativ klein ist, nicht \ngehalten ist, eine rein mathematische Ermittlung des Durchschnitts der \nLeistungsentwicklung der Vergleichsbeamten vorzunehmen und diesen auf den \nfreigestellten Beamten zu übertragen.\n\n46\n\nDenn letztlich muss, wie oben dargestellt, bei einer Fortschreibung immer eine \nhinreichende Berücksichtigung der vom Antragsteller tatsächlich gezeigten \nLeistungen erfolgen. D.h. die durchschnittliche Leistungsentwicklung in der \nVergleichsgruppe muss in Relation zu den vom freigestellten Beamten tatsächlich \ngezeigten Leistungen gesetzt werden, wenn dieser - wie der Antragsteller nach Ende \nseiner Freistellung ab 16. Juni 2005 bis zum 31. März 2006 - in einem nicht nur \ngeringen Umfang bewertbare Leistungen erbracht hat.\n\n47\n\nDamit ist weder aufgrund der Vergleichsbetrachtung noch aufgrund der \nAnknüpfung an die tatsächlich gezeigten Leistungen ausgeschlossen, dass einzelne \n- besonders leistungsstarke - Beamten an dem Antragsteller während seiner \nFreistellung „vorbeiziehen\". Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der \nAntragsteller gerade während der Zeit seiner Freistellung zuletzt befördert wurde, \nvon einer allgemeinen Benachteiligung also nicht die Rede sein kann.\n\n48\n\nDass der Antragsgegner bei der Nachzeichnung die hiernach für ihn \nmaßgeblichen tatsächlichen Leistungen des Antragstellers anhand dessen letzter \n(neuer) Beurteilung vom 30. November 2006 bewertet hat, ist nicht zu beanstanden. \nIndem der Antragsgegner diese zum Maßstab der tatsächlich gezeigten Leistungen \ngemacht hat, hat er gerade nicht auf die als rechtswidrig aufgehobenen \nVorbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2006 zurückgegriffen; diese waren am \n30. November 2006 bereits durch die neu erstellte Beurteilung ersetzt worden, in der \ndie Leistungen des Antragstellers seit Ende der Freistellung ab dem 16. Juni 2005 \nmit der Note „3 Punkte\" bewertet worden sind.\n\n49\n\nDie vom Antragsgegner angestellte Vergleichsbetrachtung und fiktive \nLaufbahnfortschreibung erweist sich auch im Übrigen nicht als willkürlich, sondern als \nplausibel. Inhaltlich hat der Antragsgegner - jedenfalls im Laufe des gerichtlichen \nVerfahrens - deutlich gemacht, dass er bei seiner Vergleichsbetrachtung und fiktiven \nFortschreibung die durchschnittlichen Leistungswerte in Relation zu der vom \nAntragsteller außerhalb der Zeit der Freistellung tatsächlich gezeigten Leistungen \ngesetzt hat. Dabei hat er letzteren insbesondere bezogen auf die Positionierung des \nAntragstellers innerhalb der Vergleichsgruppe ein erhebliches Gewicht zugemessen. \nDiese Vorgehensweise entspricht den vorstehend dargelegten Anforderungen. \nInsofern ist die Fortschreibung auch plausibel, da der Antragsgegner darlegt, dass \nder Antragsteller, soweit er tatsächlich Dienst getan hat - wie die Beamten C und G -, \nnach seiner Beförderung zum Eichamtsrat (in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im \nwesentlichen gleichbleibende Leistungen gezeigt hat. Insofern ist es plausibel, den \nAntragsteller auch im Rahmen der fiktiven Fortschreibung anders zu behandeln, als \ndie beiden Beamten (I und T), für die nach der Beförderung eine Leistungssteigerung \nzu verzeichnen war. Es ist ferner systemkonform und folgerichtig, wenn die nach \neiner Beförderung gezeigten gleichbleibenden Leistungen aufgrund des strengeren \nVergleichsmaßstabs des Beförderungsamtes zu einer Herabsetzung der Endnote im \nVergleich zur einer Vorbeurteilung führen. Nach dem zu Grunde liegenden System \nder am Statusamt orientierten Leistungsbewertung ist die Beibehaltung der Note \nnach einer Beförderung als Ausnahme anzusehen. \n\n50\n\nInsoweit sei darauf hingewiesen, dass der freigestellte Beamte nur einen \nAnspruch auf die Berücksichtigung der durchschnittlichen Entwicklung der \nVergleichsgruppe während des fraglichen Beurteilungszeitraums hat. Es ist \nausgeschlossen, einen Ausnahmefall zum Maßstab zu erheben.\n\n51\n\nOberverwaltungsgericht für das Saarland, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 26/94 - zitiert nach \nJuris.\n\n52\n\nEbenso wenig kann er eine Gleichstellung mit dem jeweils „bestgeeigneten\" \nMitbewerber verlangen.\n\n53\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n2. März 2006 - 1 B 1934/05 - a.a.O.\n\n54\n\nInsoweit ist festzustellen, dass es sich bei dem Fall, dass nach einer Beförderung \nbei der nächsten nachfolgenden Beurteilung erneut die Höchstnote erlangt wird - wie \nvon den Beamten I und T - nach den dargelegten Grundsätzen um \nAusnahmeerscheinungen und nicht um exemplarische Entwicklungen handelt, auf \nderen Übertragung der Antragsteller im Rahmen der fiktiven Fortschreibung allein \neinen Anspruch hat.\n\n55\n\nDer Antragsteller hat weder in Abrede gestellt, dass er außerhalb des \nFreistellungszeitraums gleichbleibende Leistungen erbracht hat, noch hat er \nvorgetragen oder sonst deutlich gemacht, dass das „Gleichbleiben\" des \nLeistungsstandes durch die Freistellung für die Personalratstätigkeit bedingt \ngewesen wäre.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 \nAbs. 1, 40 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dabei legt die \nKammer im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n58\n\nvgl. zur früheren Fassung des GKG Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -,\n\n59\n\ndie Hälfte des Auffangwertes zugrunde. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-23/13-l-2324-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-23/13-l-2324-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266169","retrieved":"2026-07-09 02:34:10.656661+00:00"}}