{"status":"available","doknr":"OLD266297","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0220.22K3453.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"22 K 3453/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist. \n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der \nPerson der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz \nvorliegen.\n\nZiffer 4. des Bescheides wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung in den \nIran angedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu jeweils ¼ und die Beklagte zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1977 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die im Jahr 1981 \ngeborene Klägerin zu 2), sind iranische Staatsangehörige. \n\n3\n\nBeide wurden am 5. Juni 2005 in E bei dem Versuch, mit verfälschten \nschwedischen Pässen nach Manchester auszureisen, von der Bundespolizei \nangetroffen und beantragten danach ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n4\n\nDer Kläger zu 1) erklärte bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizei, sie \nseien etwa einen Monat zuvor mit ihren iranischen Pässen mit dem Bus aus dem Iran \nin die Türkei gefahren. In Istanbul hätten sie über Schleuser ihre Ausreise organisiert \nund die schwedischen Pässe erhalten. Von der Türkei aus seien sie dann nach \nEuropa geflogen. Er habe nach Manchester ausreisen wollen. Dort habe er dann mit \nseiner Frau leben wollen. Er habe im Iran viele Probleme mit seinem Schwager \ngehabt. Dieser habe ihm vorgeworfen, dass er eine Affäre mit seiner, des \nSchwagers, Ehefrau gehabt habe. Er habe aber immer schon den Iran verlassen \nwollen wegen der Regierung, der Geheimpolizei und der anderen Sachen, die dort \npassierten. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Vernehmung durch die Bundespolizei am \n5. Juni 2005, sie hätten ursprünglich von Istanbul aus über Ankara, Österreich und \nDeutschland nach Manchester gelangen sollen. Sie seien dann von Ankara nach \nWien geflogen und von Wien weiter nach Frankfurt/Main. Danach hätte sich wieder \nein Schleuser mit ihnen in Verbindung gesetzt, sie nach E gefahren, von wo aus sie \ndann nach Manchester hätten fliegen sollen. Sie hätten in Manchester Asyl \nbeantragen wollen. Sie hätten keine finanziellen oder politischen Probleme gehabt. \nSowohl ihre Eltern als auch die Eltern ihres Ehemannes seien sehr wohlhabend. Sie \nwolle vor allem wegen ihres Bruders nicht N in den Iran zurückkehren, weil sie sich \nnicht N verstünden und ihr Bruder ihren Ehemann umbringen wolle. Darüber hinaus \nwürden Frauen im Iran gezwungen, sich in bestimmter Weise zu kleiden. Damit \nkomme sie nicht zurecht. \n\n6\n\nDer Kläger zu 1) erklärte bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am \n13. Juni 2005, er habe Probleme mit seinem Schwager, dem Bruder seiner Ehefrau, \ngehabt. Von diesem werde er gesucht. Auch seine Schwägern, die Ehefrau seines \nSchwagers, sei untergetaucht. Die Vorwürfe, sie hätten etwas miteinander gehabt, \nstimmten aber nicht. Diese seien von seiner Schwägerin konstruiert worden. Sein \nSchwager habe die Stellung eines Bassidji gehabt und sei für die religiöse Einheit \nund für den religiösen Führer eingetreten. Er, der Kläger zu 1), habe diese \nEinstellung jedoch nicht akzeptieren können und auf den religiösen Führer \ngeschimpft, auch wegen der strengen Ordnung, die in seinem Heimatland herrsche. \nAuch die Ehefrau seines Schwagers habe frei sein wollen und freien Zugang zu \nSatellitenanlagen haben wollen. Im Februar 2005 habe er wieder tätliche \nAuseinandersetzungen mit den Bassidji gehabt. Anschließend sei der Geheimdienst \nmit einem Fahrzeug in ihre Straße gekommen und habe ihn, den Kläger zu 1), dort \nverhört. Sie hätten ihn gefragt, wie er dazu komme, den geistigen Führer zu \nbeleidigen. Sie hätten ihn aber nicht mitgenommen. Darüber hinaus habe er kleine \nHefte im Geschäft seines Vaters an die Kunden weitergegeben. In diesen Heften sei \nzum Boykott aufgerufen worden und über die Veruntreuung des Staatsvermögens \nund die politischen Gefangenen berichtet worden. Er sei in seiner Studienzeit Aktiver \ngewesen. Nach seiner Rückkehr nach Teheran habe er dort mit einem Freund \nzusammen gearbeitet, der heute in England lebe. Zunächst habe er mit seinem \nSchwager keine Schwierigkeiten gehabt. Das habe erst später angefangen. Bei den \nAbrechnungen in seinem Geschäft habe er dann immer auf den geistigen Führer \ngeschimpft und auf das Regime. Dabei sei es zu heftigen Wortwechseln zwischen \nihnen beiden gekommen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er von seinem \nSchwager verfolgt werden. Dieser glaube, dass er, der Kläger zu 1), die \nVerantwortung dafür trage, dass seine Frau ihm weggelaufen sei. Er habe falsche \nDokumente gegen den Kläger zu 1) gesammelt und könne diese nun verwenden. \nNach seiner Ankunft in Deutschland habe er erfahren, dass er in seinem Stadtviertel \nvom iranischen Geheimdienst gesucht werde\n\n7\n\nDie Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 13. Juni \n2005, ihr Ehemann habe ihr vor der Abreise gesagt, sie sollten zum Ausruhen in die \nTürkei fahren. Dort habe er ihr dann gesagt, dass er neben seiner Arbeit auch \nGeschriebenes verteilt hätte. Ihre Mutter sei in die Provinz geflohen. Zwischen ihrem \nEhemann und ihrem Bruder habe es Streit über Politik und Religion gegeben. \nAußerdem habe die Ehefrau ihres Bruders gesagt, dass sie eine Beziehung zu dem \nEhemann der Klägerin zu 2) habe. Dies habe ihr Ehemann aber wahrheitsgemäß \nbestritten. Frauen hätten im Iran keine Rechte, und sie könnten sich nicht frei \nbewegen. Weder sie noch ihr Ehemann seien im Iran einmal verhaftet worden. \n\n8\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 2005 \nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) nicht vorliegen und forderte die Antragsteller unter Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, es ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die Kläger den Iran \nlegal und ungehindert mit eigenen Reisedokumenten hätten verlassen können, dass \nseitens des Staates ihnen gegenüber keine Verfolgungsabsicht bestehe. Auch aus \ndem sonstigen Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Hinweise darauf, das \nVerfolgungsmaßnahmen ihnen gegenüber mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit gedroht hätten. Auch eine mittelbare staatliche Verfolgung des \nKlägers zu 1) ließe sich nicht erkennen. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 3. August 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren weiter verfolgen. Sie machen außerdem geltend, sie hätten sich nunN \ndem römisch-katholischen Glauben zugewandt. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2007 haben die Kläger die Klage \ninsoweit zurückgenommen, als sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt \nhaben. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 21. Juli 2005 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2-7 AufenthG vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. \n\n18\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Insoweit wird \nauf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben \nüber die Umstände der Hinwendung der Kläger zum römisch-katholischen Glauben \ndurch Vernehmung des Pfarrers Q sowie des Herrn M als Zeugen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2007 die \nKlage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n22\n\nIm Übrigen hat die Klage Erfolg.\n\n23\n\nDer Hauptantrag ist zulässig und begründet, sodass eine Entscheidung über den \nHilfsantrag entfällt. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als er den \nKlägern die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich \ndes Iran verweigert, und verletzt insoweit die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nund Abs. 5 VwGO). \n\n24\n\nDie Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung durch die Beklagte, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n25\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung \nwegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann \nvorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der \nFreiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine \nVerfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem \nStaat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen, oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) \nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).\n\n26\n\nDie Voraussetzungen des Feststellungsanspruches nach § 60 Abs. 1 AufenthG, \nder dem früheren § 51 Abs. 1 Ausländergesetz entspricht, sind mit den \nVoraussetzungen des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. \n16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte \nRechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Unterschiede \nbestehen nur insoweit, als der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch \ndann eingreift, wenn politische Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder eines \nasylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an der \nfehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung oder an einer früher \nbestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert. Die Asylanerkennung \nverlangt darüber hinaus den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nsowie das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes. Dagegen greift das \nAbschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn beispielsweise \npolitische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen \nNachfluchtgrundes droht, \n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nNVwZ 1992, S. 892, sowie Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, S. 1115 f. \n(beide zu § 51 AuslG), \n\n28\n\noder wenn - wie hier - eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a \nAbs. 2 GG, § 26a AsylVfG wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat - hier \nÖsterreich - ausgeschlossen ist.\n\n29\n\nEine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1 \nAufenthG liegt dann vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n30\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, S. 315, Leitsatz 2.\n\n31\n\nHinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der der für den Fall der \nRückkehr in den Heimatstaat zu stellenden Verfolgungsprognose zu Grunde zu \nlegen ist, muss im Abschiebungsschutzverfahren des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso \nwie im Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG danach unterschieden \nwerden, ob der Schutz suchende Ausländer in seiner Heimat bereits politische \nVerfolgung erlitten hat oder ob er unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist. \nHat der um Asyl oder Abschiebungsschutz Nachsuchende bereits einmal politische \nVerfolgung erlitten oder hat ihm solche unmittelbar gedroht, so kann ihm \nasylrechtlicher Schutz bzw. Schutz vor Abschiebung grundsätzlich nur versagt \nwerden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, S. 341 (360).\n\n33\n\nIst der Schutz suchende Ausländer dagegen unverfolgt aus seinem Heimatland \nausgereist, so gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das \nheißt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nur dann vor, wenn ihm \nbei einer Rückkehr aufgrund nachträglich eingetretener Umstände \n(Nachfluchtgründe) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, S. 486 (487), mit \nweiteren Nachweisen.\n\n35\n\nDas Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals \nals auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nSicherheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht \nvöllig auszuschließen sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. 1985, S. 956.\n\n37\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Anspruch \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil das Gericht die Überzeugung gewinnen konnte, \ndass den Klägern bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlich \neine asylrelevante Verfolgung droht.\n\n38\n\nAllerdings besteht diese Befürchtung nicht bereits im Hinblick auf die von den \nKlägern als fluchtauslösend beschriebenen Ereignisse im Zusammenhang mit den \nAuseinandersetzungen des Klägers zu 1) mit dem Bruder der Klägerin zu 2). Insoweit \nist ein ernsthaftes Interesse des iranischen Staates an einer Strafverfolgung \ngegenüber dem Kläger zu 1) nicht festzustellen. Denn die Kläger haben nach \neigenen Angaben den Iran unter Benutzung ihrer eigenen iranischen Reisepässe \nüber den Grenzübergang Bazargan verlassen. Insoweit folgt das Gericht der vom \nBundesamt in dem angefochtenen Bescheid geäußerten Auffassung und verweist \ninsoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen. Dass die \nKläger sich den Nachstellungen und Bedrohungen des Bruders der Klägerin zu 2) \nnicht innerhalb des Iran entziehen konnten und diese deshalb den Grad einer \nVerfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 c) AufenthG \nerreichten, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nicht dargelegt, \ndass ihnen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine innerstaatliche \nFluchtalternative nicht zur Verfügung stand.\n\n39\n\nEs ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nach dem bei Fehlen eines \nasylrelevanten Vorfluchtgrundes anzuwendenden Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Kläger im Falle ihrer \nRückkehr in den Iran in asylrechtsrelevanter Weise bedroht sind, weil sie sich \nwährend ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland dem römisch-\nkatholischen Glauben zugewandt haben.\n\n40\n\nAn der Ernsthaftigkeit der Hinwendung der Kläger zum römisch-katholischen \nGlauben hat das Gericht keinen Zweifel. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass \nnach der Auskunftslage ein Glaubenswechsel häufig auch aus asyltaktischen \nErwägungen vollzogen wird. \n\n41\n\nVgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft an das VG Münster vom 27. Februar 2003, Der \nEinzelentscheider 2005, Seite 5.\n\n42\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung auf sehr persönliche, \nüberzeugende Weise geschildert, wie sie zum christlichen Glauben und dann über \neinen Freund zur römisch-katholischen Kirche gekommen sind und wie sie den \nchristlichen Glauben verinnerlicht haben und dieser ihr Leben verändert hat. Sie \nhaben sich aus ihrer Vereinsamungssituation heraus zunehmend intensiv mit \nLiteratur über den Glauben und mit der Bibel auseinandergesetzt. Nach einigen \nMonaten haben sie dann über diesen Freund und eine weitere Person, den Zeugen \nM, Kontakt zu dem Pastor der örtlichen römisch-katholischen Kirchengemeinde \ngeknüpft und fast ein Jahr lang an wöchentlichen Katecheseveranstaltungen des \nPfarrers teilgenommen, an denen sie sich nach dessen Angaben äußerst rege \nbeteiligt und in ungewöhnlich hohem Maße interessiert gezeigt haben. Der Zeuge hat \nzudem bekundet, er habe keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Hinwendung der \nKläger zum römisch-katholischen Glauben, so dass nunN die einmal jährlich \nstattfindende Erwachsenentaufe am Ostersonntag vollzogen werden solle.\n\n43\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG ist im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. \nApril 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (ABl.EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im \nFolgenden Richtlinie) auszulegen. Diese Richtlinie ist nach Ablauf der \nUmsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 unmittelbar anwendbar. \n\n44\n\nBei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist nach Art. 10 Abs. 1b) der Richtlinie zu \nberücksichtigen, dass der Begriff „Religion\" insbesondere „die Teilnahme bzw. \nNichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder \nin Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder \nMeinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die \nsich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind\" \numfasst. Nachdem die Rechtsprechung sowohl als asylrechtlich als auch im Hinblick \nauf die Annahme von Abschiebungsverboten bisher nur die Verletzung des \n„religiösen Existenzminimums\", das die Religionsausübung im privaten Bereich, die \nMöglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher \nGemeinschaft mit anderen Gläubigen, umfasst, angesehen hat,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerwGE 76, 143 \n(158 ff.), BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111, 223 ff.,\n\n46\n\nspricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass diese Beschränkung des \nBegriffs des religiösen Existenzminimums, die das Bundesverwaltungsgericht \nletztmalig vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16,\n\n48\n\nim Hinblick auf Artikel 10 Abs. 1 b der Richtlinie nicht N aufrecht erhalten werden \nkann, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im \nöffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von \nReligion im Sinne des Asylrechts und der Schutzgewährung bezeichnet.\n\n49\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -; VG Karlsruhe, \nUrteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom \n15. August 2006 - 2 K 2682/06.A -, Juris.\n\n50\n\nDen Klägern droht bei Rückkehr in den Iran wegen ihres Wechsels zum römisch-\nkatholischen Glauben politische Verfolgung, weil sie, wenn sie ihren christlichen \nGlauben im Iran nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an \nöffentlichen oder im privaten Rahmen abgehaltenen Gottesdiensten, praktizieren, mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein \nwerden. \n\n51\n\nAus neueren gutachterlichen Äußerungen ergibt sich, dass in verstärktem Maß \nstaatliche oder staatlich geduldete Übergriffe auf Christen festzustellen sind.\n\n52\n\nVgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 21. Juni 2005 (279) an das VG \nMünster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher \nReligionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open \nDoors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors-de.org.\n\n53\n\nDanach können konvertierte Muslime seit ca. 2 Jahren keine öffentlichen \nchristlichen Gottesdienste N besuchen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, \nfestgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen \nverurteilt zu werden. Auch die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in \nGemeinschaft mit anderen ist nicht N gefahrlos möglich ist.\n\n54\n\nDie Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit \nwerden im Iran nicht deshalb verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen \nGewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen \nanderen Glauben bekämpft werden sollen. Bekämpft werden soll die Apostasie vielN, \nsoweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden \nkann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. \nDieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen \ndie Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer \nReligion. Deshalb ist - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse \nToleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften solange \nvorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen \nHerrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) \nReligionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" hinein kann \ndemgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage \nstellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und \nübertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie \nunterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben,\n\n55\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 1996 an das Sächs. OVG; \nAuskunft vom 22. November 2004 an das VG Kassel; Auskunft vom 11. Dezember 2003 an das \nVG Wiesbaden; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig. \n\n56\n\nDem Sonderbericht des Bundesamtes über die Situation christlicher \nReligionsgemeinschaften im Iran von Januar 2005 zufolge soll sich die Situation der \nAssembly of God nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 \nunter der Präsidentschaft Khatamis deutlich entspannt haben. Seit 2001 sei sogar \noffen missioniert worden. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von \nReferenten und Priestern in Karaj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 \nPersonen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen \nzehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der \nAngehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war \nauch der Priester Q1, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine \nTaufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine \nGottesdienste N. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in \nChalous anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. \nDie Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche \nHauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester \neinstellen. \nDiese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. \nOktober 2005 bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die \nMitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu \ntragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die \nAnwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder \nAufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung \nbenachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass \nihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste \ngewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum \nInformationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen \nsoll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt \nwerden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, \nbeispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder \nähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten \nillegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel \nsolcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q1 \nangeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in Karaj im \nSommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale \nSicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz \nentlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene \nGerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q1 Angehöriger einer \nUntergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai \n2005 an, Q1 werde wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während \nseiner Armeezeit bestraft. \nDem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit Nfach \nprotestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um \npolitisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien ferner wegen der Vermutung einer \nregimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. \nZu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die Verfolgungssituation \nder genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur \nunvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international zufolge stehen \ndie christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft \nüber ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden,\n\n57\n\nvgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004.\n\n58\n\nFür ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der \nErmordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 \nhatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N öffentlich über intensive \nVerfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten \ndie Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu \nbestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen \nwurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N und andere Vertreter \nevangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N und sein \nNachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden,\n\n59\n\nvgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran \nvom 18. Oktober 2005.\n\n60\n\nNach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex\" der Organisation „Open Doors\" steht \nder Iran nunN auf Rang 3 der Länder, in denen eine Verfolgung von Christen \nfestzustellen ist, nachdem der Iran in den früheren Jahren auf Rang 5 notiert wurde. \nUnter dem Stichwort Verfolgung führt die Organisation aus, nach der Wahl \nAhmadinedschads zum Präsidenten im Juni 2005 habe es eine Welle der \nChristenverfolgung gegeben. Im November 2005 sei der Hausgemeindepfarrer U \nermordet worden. Die örtlichen Behörden im Land seien angewiesen worden, gegen \nchristliche Hausgemeinden hart vorzugehen. Ethnische Gemeinden zögen ihre \nUnterstützung für Glaubensbrüder muslimischer Herkunft zurück. Diese Gläubigen \nversammelten sich jetzt in geheimen Hausgemeinden. \n\n61\n\nDas Deutsche Orient - Institut führt in seiner Auskunft vom 21. Juni 2005 an das \nVG Münster (579i/br) aus, dass sich Apostaten iranischer Staatsangehörigkeit im Iran \nzum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten (anderen \nChristen) abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen zusammenfinden \nkönnten, wenn diese Zusammenkünfte so organisiert würden, dass sie nach außen \nkein Misstrauen und kein Aufsehen erregten. Allerdings sollten die betreffenden \nApostaten es so einrichteten, dass sie diskret und ohne irgendwelche missgünstigen \nNachbarn misstrauisch zu machen, gemeinsam beten würden, es dürfe nur nicht zu \nlaut sein und man müsse ungefähr wissen, wie die Nachbarn eingestellt seien. Auch \ndürfe dies nicht zu häufig, zu lange und mit zu vielen Teilnehmern stattfinden. Sollte \nArgwohn erzeugt werden, könne dies durchaus unangenehm werden. Die Apostaten \nmüssten wegen solcher Zusammenkünfte mit staatlichen oder staatlich geduldeten \nSanktionen rechnen, wenn die Ideen nach außen drängen und von irgendwelchen \nLeuten den iranischen Behörden zugetragen würden. Die unmittelbarste Sanktion sei \nzunächst, dass eine solche Versammlung auseinandergetrieben werde, dass die \nRädelsführer, vielleicht auch alle Teilnehmer, verhaftet würden und dass die \niranischen Sicherheitsbehörden dann mit großen Fleiß daran gingen, den illegalen \nGruppencharakter herauszuarbeiten, da ohne weiteres unterstellt werde, dass nicht \nallein die Religion eine Rolle spiele, sondern dass verbotene oppositionelle \nAktivitäten unter dem Deckmantel der Religion stattfänden. Wie es dann weitergehe, \nsei von Fall zu Fall unterschiedlich und hänge auch sehr davon ab, was die Leute \nbeziehungsmäßig für sich tun könnten.\n\n62\n\nAus diesen - neueren - Auskünften ergibt sich, dass eine Religionsausübung von \nChristen muslimischer Herkunft weder im öffentlichen, noch im privaten Bereich in \neiner Weise möglich ist, die nicht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch die \niranischen Behörden nach sich zieht. Selbst wenn man aus der Richtlinie nicht den \nSchluss ziehen sollte, dass auch die Teilnahme an im öffentlichen Bereich \nzelebrierten Riten zum Schutzbereich des religiösen Existenzminimums zu zählen ist, \nfolgt die asylrechtlich beachtliche Gefährdung bereits aus der Religionsausübung im \nprivaten Bereich. \n\n63\n\nVgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 15. August 2006, - 22 K 350/05.A -, juris. \n\n64\n\nHinsichtlich der Kläger ist zu berücksichtigen, dass nach telefonischer Mitteilung \ndes Generalvikariats des Erzbistums Köln eine römisch-katholische Gemeinde weder \nin Teheran noch sonst im Iran bestehen dürfte. Nach dortiger Kenntnis werden \nGottesdienste in Teheran ausschließlich in der „Gottesdienststelle\" der italienischen \nBotschaft abgehalten. Ob es einen weiteren römisch-katholischen Geistlichen in \nIsfahan gibt, erscheint danach jedenfalls zweifelhaft. Die Kläger wären somit bei \nRückkehr in den Iran zur Ausübung ihres römisch-katholischen Glaubens \ngezwungen, die Gottesdienste in der italienischen Botschaft zu besuchen. Sofern die \nKläger dort überhaupt zur Gottesdienstteilnahme Zutritt erhielten, würde allein das \nregelmäßige oder sporadische Aufsuchen der Botschaft mit Sicherheit den iranischen \nSicherheitskräften bekannt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) aus \neiner streng religiösen Familie stammt und der Bruder der Klägerin zu 2) bereits vor \nihrer Ausreise versucht hat, die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf den Kläger \nzu 1) zu lenken, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Konversion der Kläger \ndiesen bekannt wird und die Gefahr besteht, dass die Religionsausübung der Kläger \nals politisch motivierte oppositionelle Bestrebung, unter Umständen auch als \nSpionage, verfolgt wird. \n\n65\n\nVor diesem persönlichen Hintergrund würde aber auch ein Ausweichen der \nKläger auf die Teilnahme an Gottesdiensten anderer christlicher \nReligionsgemeinschaften - privat oder öffentlich - zu einer beachtlich \nwahrscheinlichen Gefährdung führen, weil davon auszugehen ist, dass ihnen eine \nGeheimhaltung dieser Aktivitäten nicht möglich sein wird, da sie bereits vor ihrer \nAusreise den Argwohn ihrer Familien erregt haben und sie sich bereits deshalb auf \nDauer nicht der Beobachtung durch die Familie und ihre Umgebung werden \nentziehen können. \n\n66\n\nDie im Iran von den Klägern zu erwartenden Verfolgungshandlungen mit \nBefragungen, möglicherweise unter Folter, und Haft erfüllen die Voraussetzungen \ndes Art. 9 Abs.1a) der Richtlinie, denn es ist zu erwarten, dass diese auf Grund ihrer \nArt und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung \nder Menschenrechte darstellen würden.\n\n67\n\nHaben die Kläger Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, so ist die \nAbschiebungsandrohung hinsichtlich des Iran sowie die Festsetzung der Ausreisefrist \nvon einem Monat rechtswidrig und aufzuheben.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n69\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-20/22-k-3453-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-20/22-k-3453-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266297","retrieved":"2026-07-09 02:34:21.309997+00:00"}}