{"status":"available","doknr":"OLD266386","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0214.5K4191.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"5 K 4191/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurück genommen \nhaben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind nach ihren Angaben armenische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Die Kläger zu 1) und 2) sind die \nEltern der Kläger zu 3) bis 5). Am 21. März 2006 stellten die Kläger zu 1) und 2) für \ndie Kläger zu 4) und 5) einen Asylerstantrag und für sich sowie den Kläger zu 3) \neinen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie geltend machten: Als der Kläger \nzu 1) im Februar 2001 seinen Bruder L1 in S besucht habe, habe ein Mann namens \nT von ihm und seinem Bruder Geld verlangt. Er habe ihnen erklärt, er sei Präsident \nder Yeziden in Deutschland und beschäftige sich mit den Angelegenheiten des \nyezidischen Volkes. Hierfür sollten sie ihm Geld geben. Als sie ihm erklärt hätten, sie \nseien Asylbewerber und besäßen kein Geld, sei ein Streit entstanden, in dessen \nVerlauf er ihnen gedroht habe, er wisse, wo sie wohnten und sie sollten ihm folglich \ndas Geld geben. Einige Tage später habe er draußen einige Menschen Armenisch \nsprechen gehört. Er habe Angst davor gehabt, das Haus zu verlassen, da T ihnen \ngedroht habe, sie würden beide Probleme mit ihm bekommen. Als er schließlich das \nHaus verlassen habe, um seinen Freund und Bruder anzurufen, sei ein Mann aus \neinem Auto ausgestiegen und habe ihm gesagt, dass er ihm, dem Kläger zu 1) etwas \nmitteilen wolle. Er, der Kläger zu 1), habe gemerkt, dass dieser Mann ihn habe \nschlagen wollen. Dann habe er T aus dem Auto aussteigen sehen. T habe ihn mit \nder Faust geschlagen und anschließend mit einem Messer auf ihn eingestochen. \nDennoch habe er sich aus seinen Händen befreien und weglaufen können. Hinterher \nhabe er ihn auch schreien gehört, dass er seine und die Familie seines Bruders \numbringen werde, wenn sie zur Polizei gingen. Als er wieder zu Hause gewesen sei, \nhätten seine Nachbarn gemerkt, dass er geblutet habe. Daraufhin hätten sie die \nPolizei gerufen und ihn in ein Krankenhaus gebracht. Später habe die Polizei ihn auf \neine Wache gefahren, wo er Angst gehabt habe und nicht habe sagen können, dass \nT und zwei weitere Personen ihn hätten umbringen wollen. Deswegen sei er dann \nnach P umverteilt worden. Fünf Monate später habe T mit einem Gewehr auf seinen \nBruder geschossen. Er könne nicht nach Armenien zurück, da T dort Brüder habe, \ndie sein Leben gefährden könnten. Momentan befinde sich T gemeinsam mit seinen \nBrüdern in Armenien. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge den Antrag des Klägers zu 1) auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen \nBescheides vom 8. Oktober 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 \nAuslG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Soweit sich der Kläger zu 1) auf einen \nVorfall vom März 2001 berufe, bei dem ihn ein Armenier namens T zusammen \ngeschlagen und niedergestochen haben soll, da er sich geweigert habe, diesem Geld \nauszuhändigen, sei ihm entgegen zu halten, dass er sich insoweit auf angebliche \nVorgänge berufe, die er bereits im Verlaufe seines früheren Asylverfahrens habe \ngeltend machen können. Ein Bescheid betreffend sein Asylerstverfahren sei erst am \n18. Oktober 2001 ergangen, mithin sieben Monate nach dem angeblichen Vorfall mit \nT, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er diesen Vorfall nicht, aus \nwelchen Gründen auch immer, bereits im Asylerstverfahren habe vortragen können. \nIm Übrigen habe er den vorliegenden Folgeantrag auch erst Jahre nach Ablauf der \nDreimonatsfrist gestellt, obwohl er von seinen jetzigen Antragsgründen seit März \n2001 Kenntnis gehabt habe. Seine Asylantragstellung verstoße daher gegen Treu \nund Glauben und führe zu einer Verwirkung des Antragsrechts. Ergänzend werde \nnoch darauf hingewiesen, dass seine Angaben auch viel zu undetailliert und \noberflächlich seien, um zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gelangen zu \nkönnen. So habe der Kläger zwingend konkrete Angaben dazu machen müssen, \nwoher er wissen wolle, dass sich T mittlerweile wieder in Armenien aufhalte, wo und \nunter welcher Anschrift er und seine Brüder, die er ebenfalls namentlich habe \nnennen müssen, sich aufhielten, und wie ernst die von ihm geschilderten \nBedrohungen überhaupt gewesen seien. Die Tatsache nämlich, dass dem Kläger \nseitens des T offensichtlich nach März 2001 nichts mehr zugestoßen sei, deute \ndarauf hin, dass die gegen ihn im März 2001 ausgestoßenen Drohungen nicht ernst \ngemeint gewesen seien. Aus den genannten Gründen komme die Durchführung \neines Asylverfahrens nicht in Betracht. \n\n4\n\nDie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nseien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen \nEntscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen \nwürden, lägen auch nicht vor. Hinsichtlich der durch den Kläger zu 1) geschilderten \nBedrohungen seitens eines Armeniers namens T werde auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1997 - 9 B 627/96 - verwiesen, wonach für \ndie Annahme einer konkreten Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (seit 1.1.2005: § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht die bloße Möglichkeit genüge, Opfer von Eingriffen \nin Leib, Leben oder Freiheit zu werden, sondern es werde vielmehr der asylrechtliche \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegt, wobei das \nElement der „Konkretheit\" der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiere, die landesweit gegeben sein müsse. Diese \nVoraussetzungen lägen im Falle des Klägers zu 1) jedoch nicht vor. Abgesehen \ndavon, dass seine Angaben zu den vermeintlichen Bedrohungen des T viel zu \n\n5\n\noberflächlich geblieben seien, um von einer im oben genannten Sinne \ngeforderten „konkreten Gefahr\" ausgehen zu können, belege auch bereits die \nTatsache, dass dem Kläger zu 1) offenbar von März 2001 bis zum heutigen Tage, \nalso fünf Jahre später, nichts mehr seitens des T zugestoßen sei, dass auch aus \ndiesem Grunde nicht von einer ernsten Gefahr der Blutrache ausgegangen werden \nkönne. Aus den genannten Gründen komme die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht in Betracht. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge den Antrag der Kläger zu 2) und 3) auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen \nBescheides vom 18. Oktober 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 \nAuslG ab. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien im vorliegenden \nFall nicht erfüllt. Soweit sich die Kläger zu 2) und 3) auf Vorgänge beriefen, die den \nKläger zu 1) beträfen, werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in dem diesen betreffenden Bescheid Bezug genommen. Da die \nKläger keine weitergehenden Gründe vorgetragen hätten, die zur Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens führen könnten, sei ihr Antrag insoweit abzulehnen \ngewesen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen \ndes § 51 VwVfG lägen nicht vor. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, seien ebenfalls nicht \ngegeben. Hierfür seien seitens der Klägerin zu 2) weder konkrete Anhaltspunkte \nvorgetragen worden noch seien sie anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich der \nBegründung zu einer evtl. Blutrache werde auf den, den Kläger zu 1) betreffenden \nBescheid Bezug genommen. Abschließend sei festzustellen, dass die Feststellung \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht in Betracht \nkomme. \n\n7\n\nEbenfalls mit einem am 11. Juli 2006 zugestellten Bescheid vom 7. Juli 2006 \nlehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger zu 4) und 5) als offensichtlich \nunbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \noffensichtlich nicht vorliegen, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer \nWoche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Anträge auf \nAnerkennung als Asylberechtigte würden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. \nEine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung sei für die Kläger \nzu 4) und 5) nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung könne \nangesichts der Tatsache, dass die Kläger im Bundesgebiet geboren worden seien \nund sich zu keiner Zeit im Herkunftsstaat ihrer Eltern aufgehalten hätten, auch nicht \nvorliegen. Die Kläger hätten wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft \nder Yeziden keine politische Verfolgung zu befürchten. Da für die Kläger keine weiter \ngehenden individuellen Asylgründe vorgetragen worden seien und die Asylanträge \nihrer Eltern abgelehnt seien, seien ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet \nabzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Es \nbestehe auch offensichtlich kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 \nAufenthG. Hierfür seien seitens der Eltern der Kläger für die minderjährigen Kläger \nzu 4) und 5) weder Anhaltspunkte vorgetragen worden, noch seien sie anderweitig \nersichtlich. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG \nzu erlassen gewesen, weil die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt würden, \nnoch einen Aufenthaltstitel besäßen. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. \n\n8\n\nDie Kläger zu 4) und 5) haben am 18. Juli 2006 Klage erhoben (5 K 4191/06.A) \nund die Kläger zu 1) bis 3) am 20. Juli 2006 (5 K 4238/06.A). Das Gericht hat die \nVerfahren \n\n9\n\n5 K 4191/06.A und 5 K 4238/06.A zu gemeinsamer Verhandlung und \nEntscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 4191/06.A \nfortgeführt. Der Kläger zu 1) trägt ergänzend vor: Er und seine Familie hätten, \nnachdem er im Februar 2001 von dem T verletzt worden sei, fortan unter dem Druck \nder Geldforderungen des T und der Androhung körperlicher Gewalt für den Fall der \nNichtzahlung bzw. der Nennung des Ts als Täter der erfolgten Körperverletzung \ngelebt. Laufend seien sie telefonisch aufgefordert worden, nun endlich Zahlungen zu \nleisten und jegliche Äußerungen gegenüber der Polizei zu unterlassen. Es habe sich \ndann in der Folgezeit ein Vorfall ergeben, welcher insbesondere seinen Bruder \nbetroffen habe, der zufällig an einer armenischen Hochzeit teilgenommen habe, zu \nderen Gästen auch Verwandte und Bekannte des T gehört hätten. T selbst sei nicht \ndort gewesen, sondern habe sich zu dieser Zeit in Moskau aufgehalten. Es habe auf \ndieser Feier dann eine Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder L1 und den \nVerwandten bzw. Bekannten des T gegeben, die damit geendet habe, dass die \nBekannten und Verwandten des T von der Hochzeitsfeier ausgeschlossen worden \nseien. Dies habe T nach seiner Rückkehr nach Deutschland erfahren und sei \nhierüber so aufgebracht gewesen, dass er schließlich am 25. August 2001 seinen \nBruder L1 mit Tötungsvorsatz angeschossen und lebensgefährlich verletzt habe. \nWegen dieser Tat sei T dann schließlich durch das Landgericht E wegen versuchten \nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \nvon 5 Jahren verurteilt worden. Hierdurch erkläre sich auch, dass ihm in der \nFolgezeit nichts passiert sei. T habe sich nämlich in der Folgezeit mehrfach zunächst \nin U-Haft, dann in Strafhaft befunden und sei alsdann nach Armenien abgeschoben \nworden. Gegenüber seinem Bruder und ihm seien seitens des T Racheakte für die \nVerurteilung durch das Landgericht E sowie für die nicht erfolgten Zahlungen an T \nund für den Fall, dass Ts Name im Hinblick auf seine gravierende Körperverletzung \nbekannt werde, angekündigt worden. Auch noch nach der Verhaftung von T seien sie \nvon Verwandten oder Bekannten des T bedroht worden. Mit gutem Grund fürchteten \ndaher sein Bruder als auch er selbst um Leib und Leben, sollten sie noch einmal mit \nT zusammen treffen. Die Gefahr gehe nicht nur von T selbst, sondern auch von \nseinen Verwandten und Bekannten aus. \n\n10\n\nDer Kläger zu 1) hat das Urteil des Landgerichts E vom 8. Mai 2002 - \n\n11\n\n0 Ks 00 Js 000/00 - vorgelegt. \n\n12\n\nDie Kläger haben die Klage zurück genommen, soweit sie auf die Anerkennung \nals Asylberechtigte bzw. auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2006 \nund vom 7. Juli 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die \nKlage zurück genommen haben. \n\n21\n\nDie im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die \nangefochtenen Bundesamtsbescheide vom 5. und vom 7. Juli 2006 sind insoweit \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 5 VwGO. \n\n22\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. \n\n23\n\nHat das Bundesamt, wie im Fall der Kläger zu 1) bis 3), im ersten Asylverfahren \nbereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \n(nunmehr § 60 Abs. 2-7 AufenthG) nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des \nAusländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung zu Abschiebungsverboten \ngemäß § 60 Abs. 2-7 \n\n24\n\nAufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen,\n\n25\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 1999 \n- 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77.\n\n26\n\nSind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde \ndas Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu \ntreffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach \n§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder \nwiderrufen wird. Insoweit besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensausübung.\n\n27\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n28\n\nVorliegend kann indes dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis \n3 VwVfG bzw. des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind, weil die Kläger jedenfalls keinen \nAnspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten haben. Die Kläger haben \ninsbesondere nicht im Hinblick auf eine drohende Blutrache durch den T bzw. dessen \nVerwandten und Bekannten einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum \nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen \nmenschenunwürdiger Behandlung vorliegt. Zwar ist eine Staatlichkeit der Verfolgung \nbei Art. 3 EMRK nicht zu verlangen, weswegen bei einer drohenden Blutrache das \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen \nkann. Es muss aber eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegen, die bei einer \nstaatlichen Schutzfähigkeit und dem entsprechenden Schutzwillen fehlen wird. Erst \nwenn die Gefährdung über das in jedem schutzbereiten Staat bestehende gewisse \nRisiko hinausgeht, kommt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in \nBetracht. \n\n29\n\nVgl. Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, München 1999, Rnr. 624., Treiber in: \nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rnr. 201. \n\n30\n\nHiernach ist im vorliegenden Fall eine hinreichend konkrete Gefährdung aber \nschon deshalb ausgeschlossen, weil der armenische Staat im Falle von Straftaten \ngegen Yeziden grundsätzlich schutzbereit ist, \n\n31\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nArmenien vom 2. Februar 2006,\n\n32\n\nund Anhaltspunkte dafür, dass Armenien über keine funktionierende Polizei \nverfügt und daher nicht schutzfähig ist, nicht vorhanden sind. \n\n33\n\nDie bestehende Gefährdung geht auch aus den nachstehenden Gründen nicht \nüber das in jedem schutzbereiten Staat bestehende gewisse Risiko hinaus. \n\n34\n\nDem Kläger zu 1) ist bereits seit Anfang 2001 nichts mehr passiert ist, was gegen \neine aktuelle Gefährdung spricht. Dem kann der Kläger zu 1) nicht entgegen halten, \ndass sich der T seit dem 12. Oktober 2001 in Untersuchungshaft befand und nach \nseiner anschließenden Haftstrafe sofort nach Armenien abgeschoben worden ist. \nDenn nach dem neuerlichen Vorbringen des Klägers zu 1) sollen die Bedrohungen \nauch von den Verwandten und Bekannten bzw. „Verbindungsleuten\" des T \nausgegangen sein. Obwohl sich ausweislich des Urteils des Landgerichts E vom 8. \nMai 2002 offensichtlich auch Verwandte und Bekannte des T in der BRD aufhalten \nund der „Arm\" des T also hierdurch bis in die BRD reichte, ist dem Kläger zu 1) und \nseiner Familie aber viele Jahre letztlich nichts geschehen. Dies spricht dafür, dass \nder T trotz der ausgesprochenen Drohungen kein fortbestehendes Interesse an einer \nVerfolgung des Klägers zu 1) bzw. dessen Familie hat. Hinzu kommt, dass sich dem \nUrteil des Landgerichts E entnehmen lässt, dass das Motiv für den gegen den Bruder \ndes Klägers gerichteten Schuss darin lag, dass der T darüber erbost war, dass sein \nWort und die Abgabe zweier Schüsse nicht ausgereicht hatten, den Bruder des \nKlägers zu veranlassen, den aktuellen Streit mit dem Bruder des T zu beenden. Der \ngesamte Vorfall - einschließlich der Vorgeschichte, wonach die Familienangehörigen \nund Bekannten des T nach einem Streit mit dem Bruder des Klägers zu 1) von einer \nHochzeitsfeier ausgeschlossen worden waren - hatte entgegen dessen \nBehauptungen - wonach es um die Nichtzahlungen gegangen sei - überhaupt nichts \nmit dem Kläger zu 1) zu tun, weswegen auch dieser Vorfall keinen positiven \nRückschluss auf eine Gefährdung des Klägers zuließ. Schließlich könnte der Kläger \nzu 1) auch mit seiner Familie bei einer Rückkehr nach Armenien seinen Wohnsitz in \nder Hauptstadt Jerewan nehmen, wo es angesichts einer Einwohnerzahl von 1,4 \nMillionen eher unwahrscheinlich wäre, dass der T bzw. seine Familie den Kläger und \ndessen Familie finden würden. Soweit der Kläger zu 1) hiergegen einwendet, dass es \nnicht möglich sei, ohne Kenntnis des T in Armenien einzureisen, da ein Cousin von \ndiesem in der armenischen Botschaft in Deutschland arbeite, geht dies ins Leere, da \nes dem Kläger zu 1) unbenommen bliebe, mit seiner Famille freiwillig auszureisen, \nwomit der Cousin des T keine Kenntnis von dessen Ausreise erhielte. Soweit der \nKläger zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, er könne mit seiner \nFamilie nicht nach Jerewan gehen, weil der T Verbindungen zur Polizei hätte und \nihren Aufenhaltsort ermitteln könne, hat er nicht überzeugend zu erklären vermocht, \nwoher er dies wissen will. Nur dass der T angeblich „Verbindungsleute\" hat, die den \nKläger zu 1) telefonisch unter Druck gesetzt haben sollen, nicht in dem gegen den T \ngerichteten Strafverfahren auszusagen, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser auch \nsolche Verbindungen zur armenischen Polizei hat, dass er den Aufenthaltsort des \nKlägers zu 2) und seiner Familie in Jerewan ermitteln könnte.\n\n35\n\nEs liegt nach alledem auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG vor. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus. Dabei gilt für die \nBeurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, \nden die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung \naufgestellt hat,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B \n71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N..\n\n37\n\nErforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht \naus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein \ngrößeres Gewicht besitzen, als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der \nSchadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich \nist,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; BVerwG, Urt. v. \n05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f.\n\n39\n\nDer Ausdruck „erheblich\" bezieht sich auf die Gefährdungsintensität. Es bedarf \neines nicht unerheblichen Umfangs der Verletzung der genannten Rechtsgüter. \n\n40\n\nDas Element der Konkretheit der Gefahr statuiert das zusätzliche Erfordernis \neiner einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, NVwZ-Beil. 1996, 57, 58; Renner, \nAusländerrecht, Kommentar, 8. Auflage, § 60 AufenthG, Rnr. 51, a.a.O., Rnr. 662.\n\n42\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben, wobei zur \nBegründung auf die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK verwiesen \nwerden kann. \n\n43\n\nSchließlich ist die Klage der Kläger zu 4) und 5) auch unbegründet, soweit sie auf \ndie Aufhebung von Ziffer 4) des durch sie angefochtenen Bescheides vom 7. Juli \n2006 gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich \nnicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § \n59 AufenthG. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-14/5-k-4191-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-14/5-k-4191-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266386","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.071921+00:00"}}