{"status":"available","doknr":"OLD266385","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0214.4K80.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"4 K 80/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. \nDezember 2006 wird aufgehoben, soweit dort dem Kläger eine Frist zur Ausreise von einer \nWoche nach Bekanntgabe des Bescheides gesetzt wird.\n\nIm übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Ausreisefrist einen \nMonat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens endet.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde \nam 00.00. 2003 in C geboren. Seine Eltern betrieben in Deutschland ohne Erfolg \nAsylverfahren. \n\n3\n\nDie Oberbürgermeisterin der Stadt C - Einwohneramt/Ausländerbüro - zeigte \ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) mit \nSchreiben vom 7. November 2006 die Geburt des Klägers an und wies darauf hin, \ndaß sich seine Eltern derzeit ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten. Am 9. \nNovember 2006 leitete das Bundesamt darauf ein Asylverfahren für den Kläger ein; \nmit Bescheid der Bezirksregierung B vom 14. November 2006 wurde er der Stadt C \nzugewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 5. \nDezember 2006, daß dem Kläger keine politische Verfolgung drohe und daher auf \ndie Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2006 stellte das Bundesamt das Asylverfahren \nein, stellte fest, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \nvorlägen, und forderte den Kläger auf (Ziffer 3 des Bescheides), die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nverlassen; die Abschiebung wurde angedroht.\n\n5\n\nAm 26. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluß vom 15. Januar 2007 - 4 L \n32/07.A - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des \nBescheides vom 12. Dezember 2006 festgestellt.\n\n6\n\nDer Kläger ist der Auffassung, im Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG \nbestehe keine Rechtsgrundlage für die Regelung der Ausreisefrist und den Erlaß \neiner Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nZiffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 12. Dezember 2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, daß die Ausreisefrist mit der Abschiebungsandrohung \nrechtmäßig sei. Der Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG sei kein „sonstiger\" Fall im \nSinne des § 38 Abs. 1 AsylVfG; vielmehr gelte § 38 Abs. 2 AsylVfG entsprechend. \nDer stattgebende Beschluß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ändere \nnichts; § 37 Abs. 2 AsylVfG könne nicht entsprechend angewandt werden.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg.\n\n16\n\n1. Sie ist insgesamt zulässig. \n\n17\n\n1.1. Die isolierte Anfechtungsklage ist statthaft. In Verfahren nach § 14a Abs. 2 \nAsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem positiven \nAsylbescheid des Bundesamtes letztlich kein Interesse besteht oder Gründe für die \nZuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach Auffassung des \nAusländers offenkundig nicht bestehen,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -.\n\n19\n\nDies ist hier der Fall; der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten aus \ndiesem Grunde gerade die Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG \nabgegeben.\n\n20\n\n1.2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist nicht - auch nicht teilweise - \ndurch den Beschluß des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nentfallen. Die in der angegriffenen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom \n12. Dezember 2006 enthaltene Ausreisefrist von einer Woche hat sich nicht kraft \nGesetzes in die Monatsfrist verwandelt. Zwar sieht § 37 Abs. 2 AsylVfG eine solche \nUmwandlung der Frist in denjenigen Fällen vor, in denen das Verwaltungsgericht \nnach Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet dem Antrag nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die \nstattgebende Entscheidung in der Sache 4 L 32/07.A erging nicht nach Ablehnung \ndes Asylantrages als offensichtlich unbegründet, sondern nach Einstellung des \nVerfahrens durch das Bundesamt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist \nnicht möglich. Beide Fallkonstellationen sind nicht miteinander vergleichbar; auch \neine Regelungslücke besteht nicht. Wird das Asylverfahren - wie hier - von Amts \nwegen auf einen fingierten Asylantrag hin durchgeführt, dann aber aufgrund der \nVerzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG eingestellt, so hat das Bundesamt \ngerade keine Entscheidung über das Asylbegehren in der Sache getroffen. Nur die \nInfragestellung einer Sachentscheidung des Bundesamtes durch das \nVerwaltungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) rechtfertigt die in § 37 Abs. 2 \nAsylVfG angeordnete Änderung der Frist. Im übrigen verbleibt es dabei, daß sich die \nzutreffende Frist nach § 38 AsylVfG bestimmt.\n\n21\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2006 - 13 K 4399/05.A - unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122.\n\n22\n\n2. Die Klage ist zum Teil auch begründet. Die mit der Klage allein angegriffene \nZiffer 3 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, \nsoweit sie ihm eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe setzt, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Zutreffend hätte die Frist einen Monat nach dem \nunanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens betragen. Im übrigen ist Ziffer 3 \nrechtmäßig.\n\n23\n\n2.1. Das Bundesamt hat zu Recht ein Asylverfahren für den Kläger durchgeführt. \nDie Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 AsylVfG waren gegeben. Der Kläger wurde \nim Bundesgebiet geboren; die Eltern hielten sich nach Abschluß ihrer Asylverfahren \nohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf; dies wurde dem Bundesamt mit Schreiben \nder Ausländerbehörde vom 7. November 2006 angezeigt. Damit galt der Asylantrag \nfür den Kläger als gestellt (§ 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Ohne Belang ist es, daß die \nGeburt des Klägers zeitlich vor dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG zum 1. Januar \n2005 lag. Auch auf solche „Altfälle\" ist die Vorschrift nach ihrer \nEntstehungsgeschichte und vor allem nach ihrem Sinn und Zweck anwendbar,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -.\n\n25\n\n2.2. Mit der Einstellung des Verfahrens als der hier gegebenen Entscheidung \nüber den Asylantrag (§ 32 AsylVfG) hatte das Bundesamt die \nAbschiebungsandrohung zu erlassen, § 34 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Die Abschiebung \nwar schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen, § 59 Abs. 1 \nAufenthG.\n\n26\n\n2.3. Das Bundesamt hat jedoch die Ausreisefrist zu Unrecht auf eine Woche \nnach Bekanntgabe des Bescheides bestimmt. Bezugspunkt der Frist war \nrichtigerweise nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, sondern der des \nunanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens; denn die Klage gegen den \nBescheid hat aufschiebende Wirkung (Beschluß des Gerichts vom 15. Januar 2007 - \n4 L 32/07.A -). Zudem beträgt die Frist nach dem Gesetz einen Monat. Beides ergibt \nsich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG (für die aufschiebende Wirkung i.V.m. § 75 AsylVfG). \nDie hier gegebene Fallkonstellation des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG gehört \nzu den „sonstigen Fällen\" im Sinne der Vorschrift, in denen das Bundesamt den \nAusländer nicht als Asylberechtigten anerkennt. Vorrangige andere Bestimmungen \nsind nicht einschlägig. Insbesondere liegt kein Fall der Rücknahme des Asylantrages \nnach § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Da das Gesetz bewußt zwischen Verzicht und \nRücknahme unterscheidet, ist es ausgeschlossen, den Verzicht so zu behandeln wie \ndie Rücknahme des Asylantrages. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 \nAsylVfG gelten in diesen Fällen nicht.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -; VG Düsseldorf, Beschluß \nvom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -; Urteile vom 24. Januar 2006 - 1 K 5138/05.A - und \nvom 17. März 2006 - 13 K 4399/05.A - (m.w.Nachw. auch zur Gegenauffassung).\n\n28\n\n3. Einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes über die Ausreisefrist bedarf \nes nicht. Das Gericht hat die zutreffende Frist durch die im Tenor ausgesprochene \nMaßgabe angegeben. Dies war möglich, da sich die Frist zwingend aus dem Gesetz \nergibt und ein Anwendungsspielraum der Beklagten nicht besteht. Mit dieser \nFassung des Tenors wird dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 AsylVfG Rechnung \ngetragen. Das Bundesamt soll nicht erneut mit dem Asylantrag befaßt werden, wenn \nes lediglich darum geht, die Ausreisefrist neu zu bestimmen, nachdem diese durch \neine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes hinfällig geworden ist. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-14/4-k-80-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-14/4-k-80-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266385","retrieved":"2026-07-09 02:34:28.984842+00:00"}}