{"status":"available","doknr":"OLD266387","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0214.11K3837.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"11 K 3837/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. November 2005 \nund seines Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 verpflichtet, der Klägerin für ein \nAuslandsstudiensemester an der V in der Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2006 \nAuslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer \nHöhe zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 31-jährige Klägerin hat zum Sommersemester 2001 an der I-Universität E ein \nMagisterstudium der Romanistischen Sprachwissenschaft mit den Sprachen \nFranzösisch und Spanisch im Hauptfach sowie der Romanistischen \nLiteraturwissenschaft mit der Sprache Französisch als erstes und Philosophie als \nzweites Nebenfach aufgenommen.\n\n3\n\nIn der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 verbrachte sie an der T \nin Q ein Auslandssemester und erhielt hierfür Auslandsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).\n\n4\n\nAm 17. November 2005 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von \nAusbildungsförderung für ein weiteres Auslandssemester an der philosophischen \nund geisteswissenschaftlichen Fakultät der V in der Zeit vom 13. Februar bis zum 23. \nJuni 2006 (Abreise 8. Januar 2006 - Rückkehr 31. Juni 2006).\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2005 ab und \nverwies zur Begründung darauf, dass nach § 16 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung \nfür eine Ausbildung im Ausland längstens für die Dauer eines Jahres geleistet werde \nund dies innerhalb eines Ausbildungsabschnittes nur für einen einzigen \nzusammenhängenden Zeitraum gelte, soweit nicht der Besuch von \nAusbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer \nBedeutung sei, was im Fall der Klägerin nicht erkennbar sei.\n\n6\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor: Da sie als \nStudentin der romanischen Philologie nicht nur Französisch, sondern auch Spanisch \nstudiere, sei der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für ihre \nAusbildung von besonderer Bedeutung im Sinne des § 16 Abs. 1 BAföG (vgl. \nTeilziffer [Tz.] 16.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - \nBAföGVwV). An der Universität von Mexiko beabsichtige sie, ihre Kenntnisse der \nspanischen Sprachwissenschaft zu erweitern und für ihre Magisterarbeit zu \nrecherchieren, die sie im Bereich der spanischen Sprachwissenschaft (Schwerpunkt \nmexikanisches Spanisch) anfertige. Nach Ablauf ihres Auslandsaufenthaltes werde \nsie ihre sprachwissenschaftliche Abschlussprüfung zum Teil auf Französisch, zum \nTeil auf Spanisch ablegen.- Im Weiteren verwies sie auf die im \nWiderspruchsverfahren vorgelegten Gutachten zweier ihrer Professoren der \nromanistischen Sprachwissenschaft. C1 führt in ihrem Gutachten unter dem 18. \nJanuar 2006 aus: Für beide vom Studium der Klägerin erfassten Sprachen werde der \nErwerb guter bis sehr guter Sprachkompetenz im Ausland im Laufe des Studiums \nvorausgesetzt. Es sei bei ihrer Studienwahl unabdingbar, mindestens ein Semester \nim französischsprachigen und ebenfalls ein Semester im spanischsprachigen \nAusland zu verbringen. Der Aufenthalt im spanischsprachigen Ausland sei für die \nKlägerin umso dringlicher, als sie beabsichtige, ihre Magisterarbeit in spanischer \nSprachwissenschaft anzufertigen und zudem bei der Abschlussprüfung in der Lage \nsein müsse, diese zu einem Teil auf Französisch und zu einem weiteren Teil aus \nSpanisch abzulegen.- T1 verweist in seinem Gutachten vom 24. Januar 2006 darauf, \ndass die Klägerin bereits durch einen längeren Auslandsaufenthalt in Frankreich \nwertvolle und für ein fremdsprachenphilologisches Studium unabdingbare \nsprachpraktische und kulturspezifische Kenntnisse habe erwerben können und diese \nErfahrung nun auch unbedingt im Hinblick auf die spanische Sprache und die \nhispanophone Welt machen solle; nur wer nach einem romanistischen \nMagisterexamen kompetent und versiert in beiden studierten romanischen Sprachen \nsei, könne auf dem Arbeitsmarkt bestehen.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai \n2006 als unbegründet zurück und führte hierzu ergänzend aus: Die Vorschrift des § \n16 Abs. 1 Satz 2 a.E. BAföG, die eine Auslandsförderung über einen einzigen \nzusammenhängenden Zeitraum hinaus bei besonderer Bedeutung des Besuchs von \nAusbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung für zulässig erkläre, sei \nals Ausnahme eng auszulegen. Von einer entsprechenden besonderen Bedeutung \nsei nur dann auszugehen, wenn in der Studienordnung ausdrücklich bestimmt sei, \ndass mehrere Auslandsstudiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten seien \noder wenn Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder \nmehrere Fremdsprachen seien (vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel - Beschluss vom \n17. Dezember 1996, FamRZ 1997, 320). Die zwingende Notwendigkeit, mehrere \nAuslandsstudiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten, ergebe sich im \nFalle der Klägerin nicht aus der Studienordnung für das Magisterstudium in den \nFächern Romanistische Literaturwissenschaft, Romanistische Sprachwissenschaft \nund Romanische Philologie an der I-Universität E vom 21. Juli 1998 (StudO). Diese \nempfehle in § 9 lediglich einen Auslandsaufenthalt (ein Auslandsstudium) im fünften \nSemester. Die besondere Bedeutung könne auch nicht aus dem Hauptgegenstand \ndes Studiums abgeleitet werden. Auch wenn sich das Studium der Klägerin mit den \nSprachen Französisch und Spanisch beschäftige, so seien doch nicht so vertiefte \nKenntnisse von beiden Ländern erforderlich, dass Auslandsstudienaufenthalte in \nbeiden Ländern zu absolvieren seien. Auch den beiden vorgelegten gutachterlichen \nStellungnahmen sei die besondere Bedeutung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 \nBAföG nicht zu entnehmen. Sie wiesen lediglich auf die Vorzüge des \nStudienaufenthaltes in Mexiko hin, ohne eine Verpflichtung zur Absolvierung \nmehrerer Auslandsaufenthalte in verschiedenen Ländern darzulegen. Die \nUnabdingbarkeit des Erwerbs guter Sprachkenntnisse betreffe alle Studierenden des \nStudiengangs. Allein die Absicht, die Abschlussarbeit zu einem Teil in der zweiten \nSprache abzulegen, genüge den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht. \nDas Studium der Klägerin könne auch ohne mehrere Auslandsaufenthalte zum \nAbschluss gebracht werden.\n\n8\n\nMit der am 27. Juni 2006 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Die \nbeiden Professoren hätten in ihren Gutachten die besondere Bedeutung zweier \nAuslandsaufenthalte durch den Fremdsprachenerwerb dargelegt. Es bleibe unklar, \nweshalb der Beklagte keines der Gutachten als objektives Kriterium gelten lassen \nmöchte. Ihre Situation werde von der Regelung in Tz. 16.1.5 BAföGVwV erfasst, die \nvorsehe, dass sich eine besondere Bedeutung aus der Art der Ausbildung ergeben \nkönne, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen seien. Die Forderung einer \nVerpflichtung zu mehreren Auslandsaufenthalten für die Annahme einer besonderen \nBedeutung sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.\n\n9\n\nSie beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. \nNovember 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 29. \nMai 2006 zu verpflichten, ihr für ein Auslandsstudiensemester \nan der V in der Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2006 \nAuslandsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer \nHöhe zu bewilligen\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt ergänzend aus: Es sei zwischen den Parteinen unstreitig, dass es sich \nbei dem Studium in Mexiko um eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung nach \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG handele. Diesem zweiten Auslandsaufenthalt der Klägerin \nwährend ihres Studiums fehle aber die besondere Bedeutung im Sinne des § 16 Abs. \n1 Satz 2 BAföG. Bei der Frage, ob sich die Klägerin auf Tz. 16.1.5 BAföGVwV \nberufen könne, könne dahinstehen, ob Schwerpunkt des Magisterstudiums der \nKlägerin der reine Spracherwerb sei und deshalb der Studienaufenthalt in zwei \nverschiedensprachigen Ländern eine besondere Bedeutung für das Studium \ngewinne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Romanistikstudium im \nRegelfall verlange, dass zwei romanische Sprachen belegt würden, gleichwohl § 9 \nAbs. 4 StudO jedoch nur einen Auslandsaufenthalt (ein Auslandsstudium) für den \nZeitraum eines Semesters empfehle, sei davon auszugehen, dass eine besondere \nBedeutung des Besuchs von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern und in zwei \nnicht zusammenhängenden Zeiträumen nicht vorliege. Das Studium der Klägerin \nwürde die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur erfüllen, wenn die \nStudienordnung selbst die Auslandsaufenthalte in zwei verschiedensprachigen \nLändern vorschreiben und für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussetzen \nwürde. Auch bei Sprachstudiengängen müsse in der Studienordnung eine konkrete \nFestlegung hinsichtlich etwaiger Auslandsstudiensemester getroffen sein. Dies möge \nz.B. bei Studiengängen für Übersetzer und Dolmetscher - wie etwa an der \nFachhochschule Köln im Bachelorstudiengang Sprachen und Wirtschaft mit \ntrinationaler Ausrichtung und einem damit verbundenen zweijährigen \nAuslandsaufenthalt in Frankreich, Großbritannien oder Irland - der Fall sein. Allein die \nBelegung eines Magisterstudiengangs mit dem Hauptfach Romanistik mit den \nFremdsprachen Spanisch und Französisch reiche für die Annahme einer besonderen \nBedeutung nicht aus.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\n17\n\nDie grundsätzliche Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung an die \nKlägerin für ein Auslandsstudiensemester an der V in der Zeit von Februar bis \neinschließlich Juni 2006 mit Bescheid des Beklagten vom 28. November 2005 und \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine solche Leistung in \nbestimmungsgemäßer Höhe.\n\n18\n\nWie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich bei dem von der \nKlägerin in Mexiko absolvierten Studiensemester um eine grundsätzlich \nförderungsfähige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin erfüllt \ninsoweit aber auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BAföG hinsichtlich der \nFörderungsdauer im Ausland.\n\n19\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift wird für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. \nDie von der Klägerin im Ausland absolvierte Ausbildung bleibt mit dem \nsechsmonatigen Studium in Paris und dem fünfmonatigen Studium in Mexiko \nunterhalb dieser Grenze. Zwar erfüllt die Ausbildung der Klägerin im Ausland nicht \ndie weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG, dass die Forderungsdauer \nvon längstens einem Jahr innerhalb eines Ausbildungsabschnittes nur für einen \neinzigen zusammenhängenden Zeitraum gilt. Die Klägerin kann sich aber - entgegen \nder Einschätzung des Beklagten - auf die Ausnahme in § 16 Abs. 1 Satz 2 a.E. \nBAföG berufen, da der Besuch von Ausbildungsstätten in Frankreich und dem \nspanischsprachigen Mexiko für ihre Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.\n\n20\n\nSchon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG ergibt sich, \ndass der Gesetzgeber die Auslandsförderung mit der grundsätzlichen Beschränkung \nder Förderung auf einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum zwar zielgerichtet \ngestalten, die möglichen Ausnahmen aber nicht - wie der Beklagte annimmt - auf die \nFälle beschränken wollte, in denen der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren \nLändern für die Ausbildung „verpflichtend\", „vorgeschrieben\", d.h. zwingend \nerforderlich ist. Denn die Vorschrift verlangt insoweit keine Verpflichtung bzw. \nzwingende Notwendigkeit, sondern lediglich eine besondere Bedeutung des Besuchs \nvon Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die betreffende Ausbildung. Als \nBeispiel für eine solche besondere Bedeutung wird sowohl in der Begründung des \nEntwurfs des Zwölften Gesetzes zur Änderung des BAföG (12. BAföG ÄndG), mit \ndem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingefügt worden ist,\n\n21\n\n- vgl. BTDrs. 11/5961 S. 21 unter Nr. 14 -\n\n22\n\nals auch in der Rechtsprechung\n\n23\n\n- vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 9 TE 4113/96 -, FamRZ 1997, \n320; VG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 27. Februar 2002 - 7 K 1038/00 -, zitiert nach Juris -\n\n24\n\nund der Kommentarliteratur\n\n25\n\n- vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar, Stand: Juli 2006, § \n16 Rdnr. 6; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar, 4. \nAufl., § 16 Rdnr. 3 - \n\n26\n\neinhellig der Fall genannt, in dem der Auszubildende „ein Studium mehrerer \nFremdsprachen betreibt\" bzw. „Hauptgegenstand des Studiums mehrere \nFremdsprachen sind\".(vgl. auch Tz. 16.1.5 BaföGVwV) Diese Anforderung erfüllt die \nKlägerin mit ihrem Magisterstudium, das sich aus dem Hauptfach Romanistische \nSprachwissenschaft und den Nebenfächern Romanistische Literaturwissenschaft und \nPhilosophie zusammensetzt.\n\n27\n\nBeim Studium der Romanistischen Sprachwissenschaft handelt es sich um ein \nFremdsprachen-Studium. Das romanistische Magisterstudium dient allgemein dazu, \n„den Studierenden die erforderlichen sprachlichen und fachlichen Kenntnisse, \nFertigkeiten und Methoden der Romanistik (zu) vermitteln\", „die Beherrschung \nromanischer Sprachen und Literaturen und der damit verbundenen \nkulturwissenschaftlichen Fragestellungen (einzuüben)\" und die Studierenden dazu zu \nbefähigen, „in Wort und Schrift zu historischen, systematischen und aktuellen \nFragestellungen des Verständnisses romanischer Sprachen und Lebenswelten \nselbständig Stellung zu nehmen\" (vgl. § 5 StudO). Bei der Variante der \nRomanistischen Sprachwissenschaft steht insoweit naturgemäß die Beschäftigung \nmit der betreffenden Sprache im Vordergrund. Dieses Studienfach erstreckt sich auf \nSprachwissenschaft und Sprachgeschichte, die bereits Gegenstand der \nZwischenprüfung sind (vgl. Buchstabe a. Ziffer 3.1 Abs. 2 der Anlage 17 zur Ordnung \nfür die Prüfung zur Magistra Artium oder zum Magister Artium der Philosophischen \nFakultät der I-Universität E vom 19. März 1998 - MagPrüfO). Es vermittelt - wie die \nzahlreichen teils obligatorischen, teils fakultativen sprachpraktischen Veranstaltungen \n(Intensivkurse, Grammatik, Übersetzung, Perfektionskurs (Übersetzung) und \nPerfektionskurs (Aufsatz)) belegen - aber gerade auch fortgeschrittene \nSprachkenntnisse. Diese Ziele und Inhalte des Faches Romanistische \nSprachwissenschaft rechtfertigen die Annahme, dass die Klägerin ein \nfremdsprachliches Studium betreibt.\n\n28\n\nDieses Studienfach erfasst in der von der Klägerin belegten Form als Hauptfach \nentsprechend § 6 Abs. 1 StudO auch mehrere Fremdsprachen - hier Französisch \nund Spanisch. Dabei tritt auch nicht eine der beiden Sprachen von ihrer Bedeutung \nher so deutlich zurück, dass ihr für das gesamte Studium kein entscheidendes \nGewicht mehr zukommt. Denn anders als bei einem alleinigen romanistischen \nHauptfach (so genannte Romanische Philologie), dessen Studium nach § 6 Abs. 2 \nStudO Sprache und Literatur einer romanischen Sprache und lediglich \nGrundkenntnisse einer zweiten romanischen Sprache umfasst, stehen beim Studium \nder romanistischen Sprachwissenschaft im Hauptfach, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 \nStudO zwingend mit der Romanistischen Literaturwissenschaft im ersten Nebenfach \nverbunden ist, beide gewählten Sprachen weitgehend gleichrangig nebeneinander. \nDementsprechend muss der Studierende Leistungsnachweise im Grundstudium für \njeweils ein Proseminar und den Kurs Übersetzung I und im Hauptstudium für das \nHauptseminar in beiden Sprachen erbringen (vgl. Buchstabe a. Ziffer 2.2 Nr. 1-4 und \nZiffer 4.2 Nr. 1 und 2 der Anlage 17 zur MagPrüfO). Darüber hinaus wird der Besuch \nder Lehrveranstaltungen Übersetzung II und der Perfektionskurse (Übersetzung und \nAufsatz) in beiden Sprachen empfohlen (vgl. Vorschlag des Romanischen Seminars \nfür Studienpläne im Studiengang Magister unter Buchstabe B.). Außerdem ist \nGegenstand der Zwischenprüfung das Grundwissen der Wissenschaft und \nGeschichte beider Sprachen (vgl. Buchstabe a. Ziffer 3.1 Abs. 2 der Anlage 17 zur \nMagPrüfO). Schließlich wird ein Teil der mündlichen Magisterprüfung in den beiden \nstudierten Sprachen abgelegt (Buchstabe a. Ziffer 5.1 Satz 2 der Anlage 17 zur \nMagPrüfO). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin mehrere \nFremdsprachen studiert.\n\n29\n\nDieses Studium mehrerer Fremdsprachen bildet schließlich auch den \nHauptgegenstand ihres Studiums. Denn die romanistische Sprachwissenschaft mit \nden Sprachen Französisch und Spanisch stellt - wie bereits dargelegt - das \nHauptfach im Rahmen des Magisterstudiums der Klägerin dar. Das Hauptfach steht \nim Vergleich zu den Nebenfächern bei einem Magisterstudium nach den Regelungen \nder MagPrüfO von der Bedeutung her aber deutlich im Vordergrund und bildet damit \nden Kern des Studiums. Dies wird vor allem daran deutlich, dass die abschließende \nMagisterprüfung gemäß § 21 Abs. 2 Buchstabe a) MagPrüfO aus vier Teilprüfungen \nbesteht, von denen allein zwei, nämlich die Magisterarbeit einerseits sowie die \nKlausur und die mündliche Prüfung andererseits, das Hauptfach betreffen, und diese \nbeiden Teilprüfungen gemäß 26 Abs. 6 Satz 2 MagPrüfO bei der Bildung der \nGesamtnote zudem doppelt gewichtet werden.\n\n30\n\nAus alledem ergibt sich, dass Hauptgegenstand des Studiums der Klägerin \nmehrere Sprachen sind.\n\n31\n\nDass - worauf der Beklagte im Wesentlichen abstellt - § 9 Abs. 4 StudO für ein \nromanistisches Magisterstudium allgemein - wie auch Buchstabe a. Ziffer 4.1. Satz 2 \nder Anlage 17 zur MagPrüfO für die Kombination eines romanistischen Hauptfaches \nmit einem romanistischem Nebenfach im Besonderen - lediglich einen \nAuslandsaufenthalt (ein Auslandsstudium) im fünften Semester empfiehlt, ist \nunerheblich. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dem Besuch von \nAusbildungsstätten in mehreren Ländern im Rahmen eines solchen Studiums keine \nbesondere Bedeutung zukommt. Die Formulierung in der StudO ist nicht zwingend so \nzu verstehen, dass sie sich lediglich auf einen einsemestrigen Auslandsaufenthalt - in \ndann nur einem Land - bezieht. Denn da Auslandssemester soweit erkennbar nicht \nauf die Regelstudienzeit von neun Semestern, d.h. weder auf das Grund- noch auf \ndas Hauptstudium (vgl. § 9 Abs. 1 - 3 StudO, § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 10 und 19 \nMagPrüfO) angerechnet werden, könnte die Empfehlung sich auch allgemein auf die \nZeit nach dem vierten Semester beziehen. Dass die StudO in Bezug auf den \nAuslandsaufenthalt lediglich eine Empfehlung und keine Verpflichtung ausspricht, \nkann verschiedene Gründe haben. Vor allem kann dies darauf beruhen, dass bei der \nRegelung des wissenschaftlichen Studiums allgemein auf zu strenge Vorgaben \nverzichtet wird, um dem Studierenden eine möglichst große Freiheit bei seiner \nGestaltung zu gewähren. Jedenfalls verbietet sich der Rückschluss, dass eine bloße \nEmpfehlung darauf hindeutet, dass dem Empfohlenen keine besondere Bedeutung \nzukommt, weil man andernfalls eine Verpflichtung ausgesprochen hätte. Alles in \nallem kann bei der Bestimmung der Bedeutung eines Besuchs von \nAusbildungsstätten in mehreren Ländern nicht maßgeblich auf die diesbezüglichen \nRegelungen in der Studien- und Prüfungsordnung der betreffenden Hochschule \nabgestellt werden.\n\n32\n\nSo auch VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 22 L 510/06 -, S. 3 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n33\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob sich die insoweit notwendige besondere \nBedeutung objektiv aus dem Gegenstand des fraglichen Studiums ergibt, was im Fall \nder Klägerin - wie oben dargelegt - zu bejahen ist.\n\n34\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen eines Förderungsanspruchs der Klägerin \nliegen somit vor. Die Bezifferung der Höhe des Anspruchs obliegt nunmehr dem \nBeklagten.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-14/11-k-3837-06","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-14/11-k-3837-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266387","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.166428+00:00"}}