{"status":"available","doknr":"OLD266445","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0213.3K3344.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"3 K 3344/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt. Mit seiner Klage begehrt er den \nErlass eines generellen Rauchverbots in der Gerichtskantine des Landgerichts N. \nDort besteht zur Zeit auf Grundlage der Verfügung der Beklagten vom 18. April 2005 \nvon 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr ein absolutes Rauchverbot. Mit Schreiben vom \n20. Februar 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, dieses Rauchverbot auf die \ngesamte Öffnungszeit der Gerichtskantine auszudehnen und ihn dadurch bei der \nKantinenbenutzung vor Belästigungen und einer Gesundheitsgefährdung durch \nRaucher zu schützen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 11. April 2006, zugestellt am 21. April 2006, wies die Beklagte \ndas Begehren des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: \nDie in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 3a ArbeitsstättenVO \n(ArbStättVO) greife nicht zugunsten des Klägers ein, da dieser nicht Arbeitnehmer \nder Beklagten und einem solchen auch nicht gleichzustellen sei. Zudem sei der \nKläger zu seiner Berufsausübung nicht zwingend auf die Nutzung der Kantine \nangewiesen. Als Gast könne er gegenüber der Beklagten kein Recht auf ein \ngenerelles Rauchverbot herleiten. Dem Nichtraucherschutz sei durch das im \ngesamten Gerichtsgebäude bestehende Rauchverbot auf Fluren etc. vom 18. April \n2005 hinreichend Rechnung getragen.\n\n4\n\nDer Kläger legte unter dem 2. August 2006 Widerspruch ein, den die Präsidentin \ndes Oberlandesgerichts E mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 \nzurückwies.\n\n5\n\nBereits am 20. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nEr ist zunächst der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch aus § 5 ArbStättVO zu, da \ndieser Vorschrift drittschützende Wirkung zukomme und nicht nur Arbeitnehmer \nerfasse. Aufgrund seiner berufsbedingten Anwesenheit im Landgericht N sei dieses \nund damit auch die Gerichtskantine als seine Arbeitsstätte zu betrachten. In etwaigen \nPausen zwischen Verhandlungen sei es ausschließlich dort möglich, einen Kaffee zu \ntrinken, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen oder sich mit Mandanten zu besprechen. \nDurch das dabei erfolgte zwangsweise Passivrauchen sei er erheblichen \nGesundheitsgefahren ausgesetzt. Zudem stelle die derzeitige Regelung eine \nBenachteiligung des Klägers gegenüber Rauchern dar, denn mit Ausnahme der Zeit \nvon 11:30 bis 14.00 Uhr sei die Kantine für ihn als Nichtraucher nicht \nuneingeschränkt benutzbar. Die Beklagte sei auf jeden Fall verpflichtet, seine \nkörperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen und ihn vor \nden Gefahren des Passivrauchens zu bewahren. Ihm stehe, gerade in einem \nöffentlichen Gebäude wie es das Landgericht N sei, ein Anspruch auf frische Luft \nzu.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, für die Kantine des \nLandgerichts N ein ausnahmsloses Rauchverbot zu \nerlassen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nIn der Sache ist sie im Wesentlichen der Ansicht, dass der Kläger keinen \nAnspruch auf Erlass eines generellen Rauchverbotes in der Gerichtskantine geltend \nmachen könne. Dieser könne sich zunächst nicht auf § 5 ArbStättVO berufen, da er \nnicht Arbeitnehmer der Beklagten sei. Einem solchen sei er auch nicht \ngleichzustellen. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich kein Anspruch. Die \nerlassenen Regelungen betreffend das Rauchen im Dienstgebäude würden \nschließlich Ergebnis einer zutreffenden Abwägung aller zu berücksichtigenden \nBelange darstellen und Nichtraucher umfassend schützen. So bestehe gerade \nwährend der allgemeinen Essenszeiten in der Kantine ein generelles \nRauchverbot.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.\n\n16\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet; es handelt sich \num eine Streitigkeit, die die Ausübung des Hausrechts der Beklagten in einem \nöffentlichen Gebäude gegenüber einem das Landgericht beruflich aufsuchenden \nRechtsanwalt zum Gegenstand hat. Maßnahmen auf diesem Gebiet unterliegen der \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.\n\n17\n\nDie Beklagte ist auch richtige Beklagte. Der vom Kläger begehrte Erlass eines \ngenerellen Rauchverbotes betrifft den Bereich der Gerichtsverwaltung; hierzu gehört \ndie gesamte Hausverwaltung. Die Ausübung dieser allgemeinen Verwaltungstätigkeit \nist dem jeweiligen Behördenleiter als Organ der Justizverwaltung zugewiesen.\n\n18\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n19\n\nDie Ablehnung des klägerischen Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erlass \neines generellen Rauchverbots in der Kantine der Beklagten.\n\n20\n\nEin solcher ergibt sich nicht aus § 5 ArbStättVO (n.F.) vom 12 August 2004 \n(BGBl. I S. 2179), der identisch ist mit dem früheren § 3a ArbStättVO. Danach hat \nder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden \nBeschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch \nTabakrauch geschützt werden. Eine Gerichtskantine fällt unter den Begriff der \nArbeitsstätte gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 (Nr. 4) ArbStättV, auch wenn Außenstehende \n(beispielsweise Besucher und Prozessbeteiligte) Zugang zu dieser haben.\n\n21\n\nGemäß der einschränkenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 ArbStättVO hat der \nArbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 \njedoch nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der \nBeschäftigung es zulassen. Grundsätzlich müssen Beschäftigte im Publikumsverkehr \nnämlich damit rechnen, dass sie gegebenenfalls einer Tabakrauchbelastung \nausgesetzt sein können.\n\n22\n\nVgl. auch Kollmer, Kommentar zur Arbeitsstättenverordnung, München 2006, \n§ 5 Rn. 31.\n\n23\n\nBereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ArbStättVO sind \nvorliegend nicht erfüllt. Denn der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift zu wirksamen \nMaßnahmen zum Schutz seiner nicht rauchenden Beschäftigten verpflichtet. Der \nBegriff des Beschäftigten ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ArbSchutzG. Grundsätzlich \nunterliegen u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Arbeitgebers (Nr. 1), \narbeitnehmerähnliche Personen (Nr. 3), Beamtinnen und Beamte (Nr. 4) und \nRichterinnen und Richter (Nr. 5) dem Schutzbereich. Der Kläger gehört bezogen auf \ndie Beklagte keiner der in Abs. 2 abschließend aufgezählten Gruppen an. \nInsbesondere ist er auch keine arbeitnehmerähnliche Person, denn dies setzt eine \nwirtschaftliche Unselbständigkeit voraus. Dritte Personen, z.B. Besucher, sind nicht \nSchutzsubjekte des § 5 ArbStättVO.\n\n24\n\nVgl. Kollmer, a.a.O., § 1 Rn. 4 bis 9, § 5 Rn. 16, 29.\n\n25\n\nGleiches gilt für Personen, die sich zwar wie der Kläger beruflich im räumlichen \nBereich der Beklagten aufhalten, aber jedenfalls nicht in der dortigen Kantine \nzwingend ihrem Beruf nachgehen müssen. Selbst wenn der Kläger wie vorgetragen \ndort (auch) Mandantengespräche führt, wird dadurch die Kantine nicht zu seiner \nArbeitsstätte.\n\n26\n\nEine Gleichstellung mit den im Gericht Beschäftigten kann nicht erfolgen. Allein \nder Umstand, dass der Kläger regelmäßig Termine in dem Gerichtsgebäude \nwahrnimmt, rechtfertigt eine solche nicht. Würde man eine Gleichstellung annehmen, \nso würde der Kreis der Anspruchsberechtigten in einer Weise ausgeweitet, welche \nfür einen Arbeitgeber unüberschaubar wäre und dem Gesetzeszweck der \nArbeitsstättenverordnung nicht mehr entsprechen würde.\n\n27\n\n§ 5 ArbStättVO kommt auch keine drittschützende Wirkung zu. Einer \nentsprechenden Auslegung der Vorschrift steht insbesondere der Umstand \nentgegen, dass die Verpflichtung zum Nichtraucherschutz eine besondere \nAusprägung der arbeits- bzw. dienstrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers \ndarstellt. Diese Fürsorgepflicht besteht nur zwischen einem Arbeitgeber und seinem \njeweiligen Arbeitnehmer im Rahmen eines konkreten (vertraglichen) \nBeschäftigungsverhältnisses. Insbesondere muss sich der Kläger berufsbedingt nicht \nvor 11.30 Uhr und/oder nach 14.30 Uhr zur Ausübung seines Berufes in der Kantine \nder Beklagten aufhalten.\n\n28\n\nVgl. zu den Schutzpflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aufgrund \nder ihm obliegenden Fürsorgepflicht: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 25. Februar 1993 - 2 C 14/91 -, u.a. NVwZ 1993, 692f.; Juris-\nDokumentation.\n\n29\n\nEinschlägige (konkrete) Normen des Europarechts, aus denen sich ein Anspruch \ndes Klägers auf Erlass eines generellen Rauchverbots in einer Gerichtskantine unter \nBerücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall zwingend ergeben \nkönnte, bestehen nicht.\n\n30\n\nEbenso wenig sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bundes- bzw. \nlandesrechtliche Vorschriften existent, die beispielsweise ein generelles Rauchverbot \nin öffentlichen Gebäuden normieren.\n\n31\n\nAuch aus Normen des Grundgesetzes lässt sich der klägerische Anspruch nicht \nherleiten.\n\n32\n\nEin solcher ergibt sich zunächst nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich \ndieser Norm ist bereits nicht eröffnet, denn der Kläger ist, wie bereits erwähnt, zur \nAusübung seines Anwaltsberufes nicht auf die Benutzung der Kantine angewiesen. \nDas Nichtbestehen eines generellen Rauchverbots in der Gerichtskantine und die \ndamit für den Kläger verbundene allenfalls begrenzte Benutzbarkeit derselben \nschränkt den Kläger nicht in seiner Berufsausübung ein; die Berufsausübungsfreiheit \numfasst nämlich nicht eine individuelle Gestaltung etwaiger Pausen zwischen \nVerhandlungsterminen zu einer bestimmten Zeit des Tages und beinhaltet keinen \nAnspruch auf eine rauchfreie Gerichtskantine.\n\n33\n\nDem Kläger steht ferner kein Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Diese \nVorschrift schützt zwar nicht nur vor staatlichen Eingriffen, sondern begründet auch \ndie Pflicht der öffentlichen Gewalt, schwere Gefahren für die körperliche \nUnversehrtheit durch entsprechende Maßnahmen abzuwehren. Eine akute Gefahr \nfür die eigene Gesundheit, kausal bedingt durch den Rauch und das Passivrauchen \nin der Kantine außerhalb der bestehenden Nichtraucherzeiten, hat der Kläger \nbezogen auf seine Person, bereits nicht ausreichend konkret dargelegt, sondern nur \nallgemein darauf hingewiesen, dass er, soweit er sich im Landgericht N aufhält, eine \nrauchfreie Kantine begehrt. Ungeachtet der allgemein anerkannten Gefahren durch \nPassivrauchen ist dies auf ihn bezogen zu wenig substantiiert. Denn ein Anspruch \nauf ein absolutes Rauchverbot zu jeder Zeit und an jedem Ort, an dem jemand sich \naufhalten möchte, besteht nicht, auch wenn im Zuge der aktuellen politischen \nDiskussion und der bisherigen Entwicklung Rauchverbote insbesondere in \nöffentlichen Gebäuden nachhaltig diskutiert werden. Zwar dürfte die Beklagte ein \ngenerelles Rauchverbot in ihrer Kantine gegebenenfalls aussprechen, ein Anspruch \ndes Klägers auf jederzeitige rauchfreie Luft besteht indes nicht.\n\n34\n\nVgl. Kollmer, a.a.O., § 5 Rn. 2, 3, 16, 23.\n\n35\n\nDabei ist die gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen ausgehend von \ndem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand grundsätzlich zu bejahen. Tabakrauch \nist als krebserregender Gefahrstoff anerkannt. Eine Gefährdung des Klägers wäre \ndann denkbar, wenn und soweit Nichtraucher den Aufenthalt in bestimmten Räumen \nin zumutbarer Weise nicht vermeiden können. So liegt es im Falle des Klägers \njedoch nicht; ihm stehen angesichts der rauchfreien Bereiche im Gerichtsgebäude \nund des rauchfreien Zeitraums in der Kantine hinreichende Ausweichmöglichkeiten \nzur Verfügung. \n\n36\n\nMangels gesetzlicher Rauchverbotsregelung bzw. -verpflichtung stand und steht \nes unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage im Ermessen der Beklagten, \ninwieweit sie hausinterne Regelungen zum effektiven Nichtraucherschutz erlässt \noder entsprechende Betriebsvereinbarungen abschließt. Die Beklagte hat ihr \nErmessen durch Verfügung des ehemaligen Präsidenten des Landgerichts vom 6. \nApril 1987 i.V.m. ihrer Verfügung vom 18. April 2005 ermessensfehlerfrei ausgeübt \nund insbesondere während der Essenszeiten in der Kantine ein generelles \nRauchverbot verfügt. Damit hat sie rechtsfehlerfrei unter Beachtung ihrer \nFürsorgepflicht die Interessen von Rauchern und Nichtrauchern und insbesondere \nihrer Beschäftigten gegeneinander abgewogen und ein rechtlich nicht zu \nbeanstandendes Ergebnis gefunden. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. Januar 1999 \n- 1 AZR 499/98 -, u.a. BAGE 90, 316ff.; Juris-Dokumentation.\n\n38\n\nDas der Beklagten zustehende Ermessen ist insbesondere nicht im Sinne eines \ngenerellen Rauchverbotes auf Null reduziert, denn die vom Kläger befürchtete akute \nGesundheitsgefährdung ist jedenfalls auf anderem Wege vermeidbar; es ist diesem \nnämlich zumutbar, dass er außerhalb der Zeit von 11:30 bis 14:00 auf einen \nAufenthalt in der Kantine verzichtet. Dieser zumutbare Verzicht stellt gleichzeitig ein \nmilderes Mittel zum Schutz des Klägers im Vergleich zu dem Erlass eines absoluten \nRauchverbots dar. \n\n39\n\nAus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls \nkein Anspruch des Klägers ableiten; denn aus dem Recht des Klägers, selber nicht \nrauchen zu wollen bzw. zu müssen, folgt kein Anspruch dahingehend, dass andere \nnicht rauchen dürfen.\n\n40\n\nEin Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die geltende \nRegelung in der Gerichtskantine verstößt nicht gegen den allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz. Vergleichsgruppen sind insoweit die rauchenden \nKantinenbenutzer einerseits und die nichtrauchenden Kantinenbenutzer \nandererseits. Es erfolgt keine willkürliche Ungleichbehandlung dieser beiden \nSachverhalte; die zeitliche Regelung des Rauchverbots in der Kantine ist das \nErgebnis einer Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit der \nbetroffenen Raucher (Art. 2 Abs. 1 GG) einerseits und dem Rechtsgut der \nkörperlichen Unversehrtheit der nicht rauchenden Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG) andererseits. Eine Regelung, die auf einer konkreten Abwägung beruht, ist \njedenfalls nicht willkürlich, sondern gerade Ausdruck einer sachlichen Entscheidung. \nDie vorgenannte Grundrechtskollision muss angesichts des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips und der Gegebenheiten im vorliegenden Fall nicht in \nGestalt eines absoluten Rauchverbots aufgelöst werden; vielmehr erscheint die \nbestehende zeitliche Aufteilung sachgerecht, denn so sind beide Vergleichsgruppen \nzeitweise zur Rücksichtnahme gehalten. Darüber hinaus kann aufgrund des \nallgemeinen Gleichheitssatzes nicht der Erlass einer positiven Regelung verlangt \nwerden; insoweit handelt es sich um ein bloßes Abwehrrecht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nAbs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-13/3-k-3344-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-13/3-k-3344-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266445","retrieved":"2026-07-09 02:34:37.590439+00:00"}}