{"status":"available","doknr":"OLD266444","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0213.2K1924.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"2 K 1924/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1951 geborene Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige\nZurruhesetzung.\n\n3\n\nEr steht im Polizeidienst des beklagten Landes und war bei der Autobahnpolizei,\nHauptwache N, eingesetzt. \n\n4\n\nNach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 1996 erkrankte er über mehrere Monate\nund wurde anschließend unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange im\nInnendienst der PASt N eingesetzt. In der Folgezeit trafen ihn weitere\nSchicksalsschläge (06/97: Tod eines Freundes, 10/97: Vater reanimiert, 1999: Vater\nverstorben). Nachdem es bereits im Jahre 1998 mehrfach zu krankheitsbedingten\nAusfallzeiten des Klägers kam, erwies er sich 1999 im Dienst mehrfach als\nunzuverlässig und erkrankte auch in diesem Jahr mehrfach. Am 3. Februar 1999\nführten der Erste Polizeihauptkommissar P und Polizeihauptkommissar C1 mit ihm\nein intensives Gespräch, in dem er einräumte, wegen persönlicher Probleme intensiv\ndem Alkohol zuzusprechen. Vom 4. Oktober 1999 bis zum 22. November 2000 blieb\nder Kläger dem Dienst fern. \n\n5\n\nAuf seinen Antrag setzte ihn die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung)\nam 8. Juni 2000 von der Autobahnpolizeihauptwache N um zum\nVerkehrskommissariat der Autobahnpolizeiinspektion N, da er nach Angaben des\nPolizeiärztlichen Dienstes (PÄD) nur eine Sachbearbeiterfunktion im Tagesdienst\nausfüllen konnte. I1 vom PÄD der Bezirksregierung teilte der Bezirksregierung mit, er\nhabe den Kläger am 21. November 2000 untersucht. Zwar habe er angegeben,\nkeinen Alkohol mehr zu trinken, doch zeigten die Blutwerte, dass er starke\nAlkoholprobleme habe.\n\n6\n\nIm August (zweimal) und Dezember 2001, im Februar 2002 und auch in der\nFolgezeit konnte eine erneute Untersuchung durch den PÄD der Bezirksregierung\nnicht erfolgen, weil der Kläger jeweils vereinbarte Termine nicht einhielt bzw. sich\ntrotz entsprechender Vereinbarung nicht beim PÄD meldete. \n\n7\n\nAm 2. August 2002 erstattete der PÄD des Polizeipräsidiums H auf Anforderung\nder Bezirksregierung ein Gutachten über die Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Dort\nhieß es, er leide an einer Herzschwäche infolge einer Erweiterung der Herzkammern,\nwas zu einer erheblichen Leistungsminderung führe. Diese Symptomatik sei aber gut\nbehandelbar. Der seit Mitte 2001 nach eigenen Angaben dienstunfähig erkrankte\nKläger werde am 1. September 2002 seinen Dienst wieder aufnehmen. Indes sei bei\nihm auf Grund der laborchemischen Untersuchungen ein chronischer\nAlkoholmissbrauch nicht auszuschließen; die Einschaltung eines Suchtberaters\nwerde empfohlen. \n\n8\n\nSeit dem 19. Dezember 2002 ist der Kläger nicht mehr zum Dienst erschienen.\n\n9\n\nDas Versorgungsamt E1 stellte bei ihm mit Bescheid vom 26. Mai 2004 einen\nGrad der Behinderung von 90 fest, da er unter folgenden Beeinträchtigungen\nleidet:\n\n10\n\n- Dekompensierte (nicht ausgeglichene) Leberzirrhose (chronische\nLebererkrankung) mit Ösophagusvarizen (Erweiterung der\nSpeiseröhrenvenen) und Aszites (Bauchwassersucht), chronische\nMagenschleimhautentzündung,\n\n11\n\n- dilative (erweiternde) Kardiomyopathie (Dysfunktion des Herzmuskels) mit\nHerzleistungsschwäche, Herzrhythmusstörungen,\n\n12\n\n- Depressionen,\n\n13\n\n- degeneratives Wirbelsäulenleiden.\n\n14\n\nLadungen zu einer polizeiärztlichen Untersuchung kam der Kläger im\nAugust 2003 zweimal nicht nach. Weitere Untersuchungstermine am\n11. Januar 2005, 11. April 2005 und 19. April 2005 nahm er nicht wahr.\n\n15\n\nAm 28. April 2005 wurde er in E polizeiärztlich untersucht. I1 teilte der\nBezirksregierung mit, es sei aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen davon\nauszugehen, dass die Polizeidienstfähigkeit und wahrscheinlich auch die allgemeine\nDienstfähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben sein werde. \n\n16\n\nNachdem der Kläger einer Ladung des PÄD S zu einer Untersuchung am\n4. August 2005 zunächst nicht nachgekommen war, erstellte\nRegierungsmedizinaldirektor G im Auftrag der Bezirksregierung am\n21. September 2005 ein polizeiärztliches Gutachten zur Dienstfähigkeit des Klägers,\ndas auf die dort vorliegenden Krankenunterlagen sowie auf eine ambulante klinische\nUntersuchung vom 30. August 2005 gestützt war. Hiernach war bei ihm im Mai 2003\neine äthyltoxische (durch übermäßigen Alkoholkonsum verursachte) Leberzirrhose\ndiagnostiziert worden. Diese Erkrankung zeige einen völligen narbigen Umbau der\nLeber mit Einschränkungen der Funktionen und Leistungsfähigkeit. Im\nfortgeschrittenen Stadium träten eine Vielzahl von Komplikationen auf, unter\nanderem eine Schädigung der Herzmuskulatur, die auch beim Kläger diagnostiziert\nworden sei. Er sei am 15. Oktober 2003 in das Lebertransplantationsprogramm der\nUniversität F aufgenommen worden. Der Zeitpunkt einer Transplantation sei nicht\nabsehbar. Unumgänglich sei im Vorfeld eine absolut zuverlässige Alkoholkarenz,\neine psychische Stabilität und ein solides soziales Umfeld. Nach einer\nTransplantation sei eine berufliche Reintegration erfolgversprechend, die Frage\nzumindest nach der allgemeinen Dienstfähigkeit müsse dann neu gestellt werden.\nDerzeit genüge der Kläger aber aufgrund der krankheitsbedingten erheblichen\nkörperlichen Leistungseinschränkungen nicht mehr den Anforderungen des\nPolizeivollzugsdienstes. Es sei nicht zu erwarten, dass er seine uneingeschränkte\nDienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangen werde. Er sei auch\nnicht geeignet zur Übernahme in ein Amt der inneren Verwaltung und sei daher\nweder polizeidienstfähig noch allgemein dienstfähig.\n\n17\n\nDaraufhin leitete die Bezirksregierung am 8. November 2005 mit Zustimmung\ndes Personalrates das Zurruhesetzungsverfahren ein. Mit Schreiben vom\n18. November 2005, zugestellt am 22. November 2005, teilte sie dem Kläger mit, sie\nbeabsichtige, ihm gemäß § 47 LBG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Er habe\ndie Möglichkeit, hiergegen innerhalb eines Monats Einwände zu erheben. \n\n18\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2005 wies der Kläger darauf hin, er habe\n2001/2002 eine Herzerkrankung erlitten. Ende 2002 habe es ihn \"erneut erwischt\"\nund er habe in lebensbedrohlichem Zustand mehrere Monate in Kliniken verbringen\nmüssen. Nach einer medikamentösen Behandlung habe sich sein\nGesundheitszustand mittlerweile verbessert und stabilisiere sich nach und nach. Ihm\nfalle nach mittlerweile drei Jahren \"die Decke auf den Kopf\" und er würde sich freuen,\nwieder in seiner Dienststelle tätig werden zu können. Er fühle sich zu jung für den\nRuhestand und bitte um Übersendung des Gutachtens des G, damit er dies mit\nseinen Ärzten besprechen könne. \n\n19\n\nDie Bezirksregierung leitete ihm daraufhin das Gutachten zu, wies aber darauf\nhin, dass eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen werden, wenn bis zum\n27. Dezember 2005 keine weiteren Einwendungen vorlägen. Mit anwaltlichem\nSchriftsatz vom 23. Dezember 2005 bat der Kläger um Fristverlängerung bis zum\n16. Januar 2006, was die Bezirksregierung unter dem 28. Dezember 2005 unter\nHinweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 47 LBG ablehnte.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 2005, zugestellt am 29. Dezember 2005,\nversetzte die Bezirksregierung den Kläger mit Ablauf des Monats, in dem ihm die\nVerfügung zuging, in den Ruhestand. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei\npolizeidienstunfähig und darüber hinaus auch allgemein dienstunfähig. Das ergebe\nsich aus dem Gutachten des G vom 21. September 2005. Er, der Kläger, sei bereits\nseit Dezember 2002 durchgehend erkrankt und es sei nicht davon auszugehen, dass\nseine volle Dienstfähigkeit vor Ablauf von zwei Jahren wieder hergestellt sei.\n\n21\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 24. Januar 2006 Widerspruch ein, in dem\ner im wesentlichen ausführte, er werde innerhalb von zwei Jahren wieder gesund\nsein. Die der Zurruhesetzungsentscheidung zu Grunde liegenden Befunde seien\nfehlerhaft. Dem Gutachten vom 21. September 2005 liege keine klinische\nUntersuchung zu Grunde, vielmehr stütze es sich ausschließlich auf eine\npolizeiärztliche Begutachtung aus dem Jahre 2002. Die Feststellung, bei ihm liege\ndas Endstadium einer Leberzirrhose vor, sei falsch. Träfe dies zu, wäre längst eine\nLebertransplantation durchgeführt worden, da er in das\nLebertransplantationsprogramm der Universität F aufgenommen sei für den Fall,\ndass eine medikamentöse Behandlung nicht zum Erfolg führe. Eine Medikation\nseiner Erkrankung führe aber dazu, dass seine Verwendungsfähigkeit zumindest in\nder allgemeinen Verwaltung gegeben sei. Eine Transplantation sei nicht\nerforderlich.\n\n22\n\nG nahm hierzu auf Bitten der Bezirksregierung mit Schreiben vom\n27. Februar 2006 Stellung. Er führte insbesondere aus, seinem Gutachten lägen\nneben seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 30. August 2005 die Berichte\nüber fünf (näher benannte) vorangegangene stationäre Behandlungen zu\nGrunde.\n\n23\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006, zugestellt am 13. März 2006,\nwies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Sie führte aus, das\npolizeiärztliche Gutachten vom 21. September 2005 stütze sich unter anderem auf\nBerichte über fünf vorangegangene stationäre Behandlungen (20. bis\n24. Dezember 2002 in den Evangelischen Johanniter Kliniken E1, 22. Mai 2003 bis\n11. Juli 2003 im Antonius Hospital L, 11. Juli 2003 bis 9. August 2003 im\nUniversitätsklinikum F, 3. bis 9. September 2003 im Antonius Hospital L,\n29. Oktober 2003 bis 3. November 2003 im Universitätsklinikum F). Die\nAusführungen des Klägers zur Behandlungsmethode und zu seiner Aufnahme in die\nTransplantationswarteliste gingen fehl. Eine solche Aufnahme finde statt, wenn eine\nTransplantation für notwendig und durchführbar erachtet werde. Das\nTransplantationszentrum des Universitätsklinikums F habe den Kläger 2003 in die\nWarteliste aufgenommen, wobei er in der Einstufung der Dringlichkeit nicht höchster\noder hoher Priorität untelegen habe. Eine Indikation zu einer Lebertransplantation\nbestehe bei Personen, bei denen eine schon länger bestehende Lebererkrankung\nein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe, sodass eine weitere Therapie nur durch\nden Ersatz der erkrankten Leber möglich sei, mithin das Endstadium der Möglichkeit\neiner konservativen Therapie erreicht sei. Die medikamentöse Behandlung im\nfortgeschrittenen Stadium richte sich vor allem gegen Komplikationen, eine\n\"medikamentöse Behandlung der Leber\" sei aber nicht möglich. Eine chronische\nLebererkrankung oder ein Schaden an der Leber schließe die Polizeidienstfähigkeit\naus; auch sei eine allgemeine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben. Der Kläger sei\nseit dem 19. Dezember 2002 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Die umfangreichen\nUntersuchungen böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine allgemeine\nDienstfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 3 LBG oder gar eine (eingeschränkte)\nPolizeidienstfähigkeit im Sinne des § 194 LBG vorliege. Der Kläger habe weder\nmedizinisch belegen noch sonst darlegen können, worauf er die behauptete\nVerbesserung seines Gesundheitszustandes stütze. Sein bloßer Hinweis auf die\nMöglichkeit zur Einholung eines privatärztlichen Gutachtens führe zu keiner anderen\nBewertung.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 7. April 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein\nBegehren weiterverfolgt. Dabei wendet er sich gegen die der\nZurruhesetzungsentscheidung zu Grunde liegende Begutachtung durch den\nPolizeiarzt G, die nicht auf eigenen Feststellungen des Gutachters beruhe. G habe\nkeine Leberuntersuchungen bei ihm, dem Kläger, vorgenommen. Auch aus den in\nden Jahren 2002 und 2003 erstellten Berichten über stationäre\nKrankenhausaufenthalte ergebe sich nicht die behauptete Diagnose \"Leberzirrhose\nim Endstadium\". Darüberhinaus sei zur Zeit auch keine Lebertransplantation\nnotwendig. Er werde vielmehr erfolgreich auf klassischem Weg behandelt. Es werde\ngerügt, dass man seinen behandelnden Arzt, I2, nicht zu seinem Gesundheitsbild\ngehört habe. Aus seiner Aufnahme in die Transplantationsliste lasse sich ebenfalls\nkein Rückschluss auf seinen medizinischen Zustand herleiten. Dagegen spreche\nbereits der Umstand, dass er auch zwei Jahre nach seiner Entlassung aus der\nUniversitätsklinik F aufgrund der Medikamentenbehandlung ohne weitere Probleme\nsei. Eine Dienstfähigkeit sei im übrigen nicht bei jedem Leberschaden\nausgeschlossen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\nden Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom\n28. Dezember 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides\nvom 8. März 2006 aufzuheben.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr wiederholt im wesentlichen seine Ausführungen aus dem\nWiderspruchsbescheid und trägt darüberhinaus vor, G habe beim Kläger folgende\nDiagnosen getroffen: a)\nÄthyltoxische Leberzirrhose mit Aszites, b) Portale Hypertension (erhöhter\nDruck/Stau in der Pfortader), c) Ösophagusvarizen Stadium I und d) Dilative\nKardiomyopathie. Hierzu sei er auf Grund der von ihm vorgenommenen klinischen\nund laborchemischen Befunde sowie der ihm vorliegenden Krankenunterlagen\ngelangt. Aus dem medizinischen Gesamtbild ergebe sich zweifellos eine alkoholische\nLeberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium, die eine Vielzahl von Komplikationen wie\nKrampfadern in der Speiseröhre oder Schädigung der Herzmuskulatur nach sich\ngezogen hätten. Soweit der Kläger rüge, sein behandelnder Arzt, I2, sei nicht gehört\nworden, werde darauf hingewiesen, dass der Kläger im Rahmen des\nWiderspruchsverfahrens mehrfach um Übersendung eines Gutachtens von I2\ngebeten worden sei. Auch sei er vorab bei der Vorstellung bei den Polizeiärztlichen\nDiensten schriftlich gebeten worden, etwaige ärztliche Berichte zu den\nUntersuchungen mitzubringen. Hierzu habe er sowohl die Pflicht als auch\nausreichende Gelegenheit gehabt. Im übrigen komme amts- und polizeiärztlichen\nGutachten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorrang\ngegenüber dem Votum eines Privatarztes zu. Eine medikamentöse Behandlung der\nLeber in dem vom Kläger empfundenen Sinne sei nicht möglich; diese richte sich vor\nallem gegen die zuvor beschriebenen Komplikationen. Für die behauptete Besserung\nseines Gesundheitszustandes nach dem mehrmonatigen Klinikaufenthalt seien\nAnhaltspunkte nicht ersichtlich.\n\n30\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat C2, der Direktor des Lebertransplantationszentrums\nder Universitätsklinik F, am 6. Februar 2007 mitgeteilt:\n\n31\n\n 1) Die Voraussetzungen, unter denen ein Patient mit einer äthyltoxischen\nLeberzirrhose in das Lebertransplantationsprogramm aufgenommen wird,\nsetzten entsprechend den Richtlinien der Bundesärztekammer voraus, dass der\nPatient eine 6-monatige nachgewiesene Alkoholabstinenz gezeigt hat und an\nentsprechenden Gruppentherapien teilgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist\ni.d.R. klar, ob sich die zirrhotische Leber von dem einmal durch\nAlkoholmissbrauch induzierten Schaden erholen kann oder ob sich die Zirrhose\nweiterhin entwickelt, d.h. die Leber ihren vielfachen Funktionen nicht mehr\nnachkommen kann. Gemessen werden die Syntheseleistungen der Leber, die\nExkretionsleistungen und die Gerinnungsleistungen und dazu die\nNierenausscheidungsleistungen. Alles zusammen ergibt einen sog. Score, der\neinen Minimalbetrag ergeben muss, um auf einer Transplantationsliste\naufgenommen werden zu können.\n\n32\n\n2) Eine wirksame Behandlung der Leberzirrhose mit Medikamenten gibt es\nim Wesentlichen nicht. Die Selbstheilungskräfte (Regeneration) der Leber ist\ndas entscheidende Vehikel, ob es zu einem Leberversagen oder zu einer\nStabilisierung der Leberfunktion kommt.\n\n33\n\n3) Normalerweise bleibt ein einmal gemeldeter Patient auf der\nTransplantationsliste, wobei er in regelmäßigen Abständen in der\nTransplantationsambulanz bzw. von den zuweisenden Gastroenterologen\ngesehen wird und der klinische Zustand neben der Leberfunktion beurteilt wird.\nAuch für eine Leberzirrhose im Endstadium gibt es unterschiedliche\nAusprägungen, wobei die Schweregrade der Funktionsstörungen für eine\nOrganzuteilung maßgeblich sind.\n\n34\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 dem\nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n35\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n38\n\nSie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid\nder Bezirksregierung vom 28. Dezember 2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom\n8. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl.\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n39\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht.\n\n40\n\nDas Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen\nDienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ist in § 47 LBG geregelt.\nAnzuwenden ist hier grundsätzlich die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung der\nVorschrift (10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom\n17. Dezember 2003, GV.NRW. 2003 S. 814). Die Übergangsregelung des Art. 7 § 3\ndes o.g. Dienstrechtsänderungsgesetzes, wonach altes Recht gilt, kommt vorliegend\nnicht zum Tragen. Sie betrifft nur \"laufende Verfahren gemäß § 47 Abs. 3 LBG der\nbisherigen Fassung\". Ein den Kläger betreffendes, laufendes\nZurruhesetzungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift lag aber bei Inkrafttreten der\nNeuregelung am 1. Januar 2004 noch nicht vor. Eine grundsätzliche Geltung alten\nRechts ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des Art. 7 § 2 des o.g.\nDienstrechtsänderungsgesetzes. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Frage, wann\n- wie bisher - das Zurruhesetzungsverfahren unter Beteiligung (nur) des Amtsarztes\ndurchzuführen ist. Im übrigen hat sie für die Ausgestaltung des Verfahrens keine\nBedeutung.\n\n41\n\nDie formalen Anforderungen des § 47 LBG sind erfüllt. \n\n42\n\nHält hiernach der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten i.S.d.\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG den Beamten für dienstunfähig, so teilt der\nDienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe\nmit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; der Beamte oder sein\nVertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme\nEinwendungen erheben (Abs. 1). Diese Anhörung hat die Bezirksregierung nach\nEinholung des polizeiärztlichen Gutachtens des G vom 21. September 2005 mit\nausführlichem Anhörungsschreiben vom 18. November 2005 durchgeführt.\n\n43\n\nDas weitere Verfahren gemäß § 47 LBG bestimmt sich danach, ob der Beamte\noder sein Vertreter innerhalb eines Monats nach seiner Anhörung Einwendungen\ngegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebt. Vorliegend hat dies\nder Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 getan. Dem gemäß hatte die nach\n§ 50 Abs. 1 LBG zuständige Stelle, also die Bezirksregierung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1\nder Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des\nInnenministeriums vom 1. Mai 1981, SGV NRW.2030 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 POG),\nzu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Diese\nEntscheidung hat die Bezirksregierung mit Bescheid vom 28. Dezember 2005\ngetroffen und den Kläger mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung\nzugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt (vgl. § 47 Abs. 2 LBG n.F.).\n\n44\n\nDes weiteren hat der gemäß §§ 66, 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG zu beteiligende\nPersonalrat im November 2005 der beabsichtigten Zurruhesetzung zugestimmt. Auch\nwurde die Gleichstellungsbeauftragte bei der Bezirksregierung gemäß § 18 Abs. 2\ndes Landesgleichstellungsgesetzes mit Schreiben vom 8. November 2004 angehört.\n\n45\n\nDer Bescheid vom 28. Dezember 2005 ist auch materiell-rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Bezirksregierung war gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 LBG zu der\nZurruhesetzungsentscheidung ermächtigt. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter in\nden Ruhestand versetzt, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird. Allgemein\ndienstunfähig ist er gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG dann, wenn er wegen seines\nkörperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner\nDienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 45\nAbs. 1 Satz 2 LBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung\ninnerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und\nkeine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll\ndienstfähig wird. Für die Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich, dass die Fähigkeit zur\nDienstleistung schlechthin verloren gegangen ist; es genügt vielmehr eine\nwesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit entsprechenden\nAuswirkungen auf den Dienst. Wenn Gebrechen und/oder körperliche und geistige\nSchwäche sich dergestalt auf das dienstliche Verhalten des Beamten auswirken,\ndass sein Verbleiben im Amt auf Dauer nicht mehr vertretbar und zumutbar ist, ist er\ndienstunfähig. Das betrifft nicht nur die eigene Arbeitsleistung des Beamten, sondern\nauch die Auswirkungen seines Verhaltens auf den Dienstbetrieb insgesamt. Auch\nhäufig wiederkehrende empfindliche Störungen des Dienstbetriebes gehören dazu.\nDie so definierten Begriffe der \"Dienstfähigkeit\" und \"Dienstunfähigkeit\" sind\ngerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriffe. Die Verwaltungsgerichte haben daher im\nStreitfall selbst festzustellen, ob der Beamte dienstfähig oder dienstunfähig ist, und\nsind nicht darauf beschränkt, die Gründe nachzuprüfen, aus denen der Dienstherr\nden Beamten in den Ruhestand versetzt hat,\n\n46\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 1499/90 -.\n\n47\n\nAllerdings beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten in\nden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit danach, ob die zuständige Stelle im\nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier: des Widerspruchsbescheides -\nnach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der\nBeamte dauernd dienstunfähig ist; nach diesem Zeitpunkt eintretende wesentliche\nVeränderungen sind nicht zu berücksichtigen,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; OVG NRW,\nUrteil vom 17. September 2003, - 1 A 1069/01 -, DÖD 2004, 166-171.\n\n49\n\nAusgehend hiervon ist der Kläger nach dem eindeutigen Ergebnis der\namtsärztlichen Stellungnahme des G vom 21. September 2005 auf Dauer als\nallgemein dienstunfähig und damit erst recht als polizeidienstunfähig anzusehen, da\ner an einer äthyltoxischen Leberzirrhose und diversen Folgeerkrankungen leidet.\n\n50\n\nDie Bezirksregierung durfte sich bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auf\ndiese polizeiärztliche Stellungnahme stützen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass\nsie ihre Entscheidungsgrundlage nicht auf zwei voneinander unabhängige, von ihr in\nAuftrag gegebene Gutachten des Amts- oder Polizeiarztes einerseits und eines\nweiteren Arztes andererseits gestützt hat. Die Zurruhesetzung auf der Grundlage\neines polizeiärztlichen Gutachtens ohne zusätzliche Einholung eines unabhängig\nhiervon eingeholten privatärztlichen Gutachtens reicht aus. Zwar sieht § 47 Abs. 1\nSatz 1 LBG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG vor, dass die ärztliche\nUntersuchung durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt\nerfolgt. Indes ist diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung der Vorschrift\nvorliegend nicht anwendbar. In der Übergangsvorschrift des Art. 7 § 2 des\nDienstrechtsänderungsgesetzes vom 17. Dezember 2003 heißt es nämlich, bis zum\nInkrafttreten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LGB seien\nZurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung (nur) des Amtsarztes\ndurchzuführen. Eine Ausführungsregelung zur Untersuchung durch den Amtsarzt\nund einen als Gutachter beauftragten Arzt, die gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG durch\ndas Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem\nMinisterium für Gesundheit und Soziales, Frauen und Familie getroffen werden\nmüsste, war bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2006 aber nicht in\nKraft.\n\n51\n\nDas Gericht folgt nicht dem Einwand des Klägers, der Polizeiarzt habe ihn, den\nKläger, nicht selbst untersucht. Eine solche klinische und laborchemische\nUntersuchung hat vielmehr am 30. August 2005 stattgefunden, wie sich aus der in\nder Personalakte - Unterordner - enthaltenen Langfassung des Gutachtens eindeutig\nergibt.\n\n52\n\nDas Gutachten begründet die fehlende Dienstfähigkeit des Klägers - anders als\nvon seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen -\nin sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Nach der auf frühere\nKrankenhausberichte und eigene Untersuchungen und Erhebungen gestützten\nDiagnose \"äthyltoxische Leberzirrhose mit Aszites, portale Hypertension,\nÖsophagusvarizen Stadium I, dilative Kardiomyopathie mit reduzierter\nlinksventrikulärer Pumpfunktion\" wird das Stadium der Leberzirrhose näher\nbeschrieben (völliger narbiger Umbau der Leber mit Einschränkungen der Funktionen\nund Leistungsfähigkeit) und die damit verbundenen weiteren Komplikationen\n(Bauchwassersucht, Krampfadern in der Speiseröhre, Schädigung der\nHerzmuskulatur) erneut ausdrücklich bezeichnet. Hieraus leitet der Gutachter ab,\nbeim Kläger liege das Endstadium einer Zirrhose vor. Zudem weist er auf die\nAufnahme des Klägers in das Lebertransplantationsprogramm der Universitätsklinik\nF hin. Hierzu kommt es nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Leiters des\nTransplantationszentrums, C2, nur dann, wenn sich die zirrhotische Leber von dem\neinmal durch Alkoholmissbrauch induzierten Schaden nicht mehr durch ihre\nSelbstheilungskräfte (Regeneration) erholen und ihren vielfachen Funktionen nicht\nmehr nachkommen kann, sich demnach also in einem fortgeschrittenen Stadium\nbefindet. \n\n53\n\nEine Leberzirrhose ist ein narbig bindegewebiger Umbau der Leber. Beim\nUltraschall zeigen sich eine unregelmäßige Organstruktur mit gehöckerter Oberfläche\nund eine Stauung der zur Leber führenden großen Lebervene (Pfortader). Folge\ndieser Blutstauung ist ein Pfortaderhochdruck (portale Hypertension) mit\nMilzschwellung sowie die Ausbildung von Umgehungskreisläufen z.B. entlang der\nSpeiseröhre (Ösophagusvarizen). Hier auftretende Blutungen können\nlebensgefährlich sein und müssen umgehend ärztlich versorgt werden. Im Stadium\nder Leberzirrhose produziert die Leber zuwenig Eiweiß (Albumin). Serumproteine\nhalten normalerweise Flüssigkeit in den Blutgefäßen. Bei verringerter\nAlbuminproduktion tritt vermehrt Wasser aus den Gefäßen in das Gewebe aus,\nsodass Bauchwasser (Ascites) oder Wasseransammlungen in den Beinen\n(Beinödeme) entstehen können. Bei Infektion des Ascites mit Darmbakterien besteht\ndie Gefahr einer Bauchfellentzündung, die zu fieberhaften Temperaturen führen kann\nund antibiotisch behandelt werden muss. Durch Eiweißmangel kann es zu einem\nerheblichen Muskelabbau kommen. \n\n54\n\nVgl. C. Valentin-Gamazo, Patienteninformation zur Lebertransplantation am\nUniversitätsklinikum Essen, S. 7 f., in: www.transplantation-clinic.de/images/Broschuere-\nLeberTX-Essen.pdf.\n\n55\n\nDass es beim Kläger neben den anderen vorgenannten, bei ihm bereits\nfestgestellten Auswirkungen auch zu einem solchen Muskelabbau gekommen ist,\nergibt sich aus der beigezogenen Krankenakte und wird übrigen auch von seinem\nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erwähnt. \n\n56\n\nWenn der Gutachter vor diesem Hintergrund beim Kläger wegen der bei ihm\ndiagnostizierten Erkrankung und der damit verbundenen Komplikationen eine\nerhebliche körperliche Leistungseinschränkung annimmt und daraus den Schluss\nzieht, er sei weder polizeidienstfähig noch liege bei ihm eine allgemeine\nDienstfähigkeit vor, so ist dies nachvollziehbar und überzeugend. \n\n57\n\nDas Gericht sieht daher keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.\nInsbesondere folgt es nicht der Argumentation des Klägers, seine Erkrankung könne\nmit Medikamenten behandelt werden, sodass bei ihm die Verwendungsfähigkeit\nzumindest in der allgemeinen Verwaltung gegeben sei. Wie C2 auf Anfrage\nausgeführt hat, gibt es eine wirksame Behandlung der Leberzirrhose mit\nMedikamenten im Wesentlichen nicht. Entscheidendes Vehikel sind vielmehr die\nSelbstheilungskräfte (Regeneration) der Leber. Diese reichen aber im Fall des\nKlägers gerade nicht mehr aus, sonst wäre er nicht in die Transplantationsliste\naufgenommen worden. Mit seinem Vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich\nmittlerweile gebessert, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Zum einen ist insoweit\nauf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen, zum\nanderen ist in keiner Weise medizinisch nachvollziehbar dargetan, wie es angesichts\nder Schwere seiner Erkrankung und des irreversiblen Zustandes seiner Leber zu\neiner solchen Besserung hat kommen können. Im Gegenteil spricht seine Aufnahme\nin die Transplantationsdatei im Oktober 2003 und sein Verbleib darin gegen eine\nBesserung, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die\nTransplantationsparameter beim Kläger regelmäßig überprüft würden. Dies\nentspricht im übrigen der Auskunft des C2, wonach der für eine Lebertransplantation\nvorgesehene Patient in regelmäßigen Abständen in der Transplantationsambulanz\nbzw. von den zuweisenden Gastroenterologen gesehen und der klinische Zustand\nneben der Leberfunktion beurteilt werde; auch für eine Leberzirrhose im Endstadium\ngebe es unterschiedliche Ausprägungen, wobei die Schweregrade der\nFunktionsstörungen für eine Organzuteilung maßgeblich seien.\n\n58\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bedarf es ferner nicht der Einholung eines\nzusätzlichen Sachverständigengutachtens seines behandelnden Arztes, I2, zu der\nFrage, ob er dienstfähig ist. Das Gericht, das die Dienstunfähigkeit selbst überprüfen\nmuss, hat die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist, im\nRahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Hiernach bedurfte es keiner erneuten\nBegutachtung, weil die Notwendigkeit hierzu sich nicht aufdrängte. Das bereits\nvorliegende Gutachten des G weist keine erkennbaren Mängel auf und geht\ninsbesondere weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch\nweist es unlösbare Widersprüche auf. Ferner besteht kein Anlass, an der Sachkunde\noder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Auch ist nicht erkennbar,\ndass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, welche das\nErgebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten. Zudem handelt es sich nicht um\nbesonders schwierige (medizinische) Fragen, die umstritten sind oder zu denen\neinander widersprechende Gutachten vorliegen.\n\n59\n\nVgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39/01 -,\nBuchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11; Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15/84 -, BVerwGE 71, 38,\nm.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2004 - 6 A 666/03 -.\n\n60\n\nDer Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, er habe keine\nGelegenheit gehabt, ein Gegengutachten einzuholen. Dem Kläger ist eine Ablichtung\ndes polizeiärztlichen Gutachtens vom 21. September 2005 auf seinen ausdrücklichen\nWunsch mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 zugeleitet worden. Dennoch hat er\nseitdem eine ärztliche Stellungnahme nicht vorgelegt. Damit bestand kein Anlass zur\nEinholung eines weiteren medizinischen Gutachtens.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\nDas Gericht lässt die Berufung nicht zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es die\nVoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben\nerachtet.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-13/2-k-1924-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-13/2-k-1924-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266444","retrieved":"2026-07-09 02:34:37.475026+00:00"}}