{"status":"available","doknr":"OLD266514","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0209.13K2430.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-09","aktenzeichen":"13 K 2430/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. November 1948 geborene Kläger steht als Beamter (Technischer\nRegierungsamtsrat) im Dienst der Beklagten. Sein Ausbildungsgang vor der\nBerufung in das Beamtenverhältnis (gehobener fernmeldetechnischer Dienst) war\nwie folgt:\n\n3\n\nNach dem Besuch der Volksschule und der gewerblichen Berufsfachschule machte\ner vom 1. April 1965 bis zum 30. September 1968 eine Lehre als\nFernmeldehandwerker, die er mit der entsprechenden Prüfung abschloss. Sodann\nfolgten ein Praktikum bei der N Aktiengesellschaft (1. Oktober 1968 bis\n31. Dezember 1968) und ein Praktikum bei der Maschinenfabrik A Aktiengesellschaft\n(2. bis 31. Januar 1969). Vom 1. Februar 1969 bis zum 22. Januar 1970 besuchte er\ndie Berufsaufbauschule. Mit Fachschulreifevermerk vom 10. Februar 1970 wurde\ndem Kläger die Fachschulreife zuerkannt, und zwar auf Grund der Abschlussprüfung\nder Berufsaufbauschule, der Lehrabschlussprüfung als Fernmeldelehrling und der\nnachgewiesenen vorgeschriebenen erweiterten fachpraktischen Ausbildung. Ab dem\n1. September 1970 studierte er Nachrichtentechnik an der\nIngenieurschule/Fachhochschule Niederrhein.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte unter dem 2. Dezember 2004 die Anerkennung seiner\nAusbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mit Bescheid vom 6. Januar 2005\nlegte die Beklagte fest, dass die Zeit des Studiums der Nachrichtentechnik als\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Die im Anschluss an die Volksschule\nbis zum Erreichen der Fachschulreife durchlaufenen Ausbildungszeiten könnten aber\nnicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Diese Zeiten hätten den\nBesuch weiterführender Schulen ersetzt und seien deshalb der allgemeinen\nSchulbildung gleich zu setzen.\n\n5\n\nDer Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Die für die\nZulassung zum Studium vorgeschriebene Ausbildung, in seinem Fall die Lehre und\ndie Zusatzpraktika, seien nicht zur Erlangung der Fachschulreife nötig gewesen und\nkönnten somit auch nicht der allgemeinen Schulbildung gleichgesetzt werden.\nDeshalb seien diese Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Es\nkönne nicht angehen, dass beim Beschreiten des schwierigeren und längeren\nZweiten Bildungsweges die praktische Ausbildung nicht als ruhegehaltfähig\nberücksichtigt werde.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet\nzurück. Sie führte aus: Die als Voraussetzung für den Studienbeginn von Bewerbern\nmit Volksschulbildung geforderte zusätzliche Ausbildung ersetze die fehlende weiter\ngehende allgemeine Schulausbildung und stehe deshalb der allgemeinen\nSchulbildung gleich.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 2. Juni 2005 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft das im\nVorverfahren Vorgetragene. Außerdem verweist er auf den Fall eines Beamten, der\nvor Aufnahme des Studiums eine zweijährige gelenkte Praktikantenausbildung\nabsolviert habe, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres\nBescheides vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 zu verpflichten, die\nZeit vom 26. November 1965 bis zum 30. September 1968 als\nruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund nimmt vor allen Dingen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf en Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2005 (soweit hier angefochten) in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seien Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO).\n\n16\n\nDie Zeit vom 16. November 1965 bis 30. September 1968 ist nicht als\nruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. \n\n17\n\nZwar ist eine Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nin Fällen vorliegender Art bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalles vorgesehen,\nwobei sie unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage steht, § 49\nAbs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Voraussetzungen des\nhier allein in Betracht kommenden § 12 Abs. 1 BeamtVG liegen jedoch nicht vor.\nDie nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der\nallgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen praktischen Ausbildung kann als\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBeamtVG). Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung\nersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).\nHier sind, was die streitgegenständliche Zeit der Lehre als Fernmeldehandwerker\nvom 26. November 1965 bis zum 30. September 1968 angeht, zwar die\nVoraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt.\n\n18\n\nNach den seinerzeit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften für den\ngehobenen fernmeldetechnischen Dienst waren zum einen der erfolgreiche Besuch\neiner Mittelschule oder eine entsprechende Schulausbildung (§ 18 Nr. 1\nBundesbeamtengesetz [Fassungen 1961, BGBl I S. 1802, 1965, BGBl I S. 1776, und\n1971, BGBl I S. 1182] - BBG -) und zum anderen das Ingenieurzeugnis einer\nanerkannten Ingenieurschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich (§ 20 Abs. 1\nBBG, § 22 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung [Fassungen 1961, BGBl I S. 1173,\n1965, BGBl I S. 322, und 1970, BGBl I S. 422] - BLV -). Zum Studium an den\nIngenieurschulen wurde zugelassen, wer zum einen das Abschlusszeugnis einer\nMittelschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer anderen\nallgemeinbildenden Schule oder das Zeugnis der Fachschulreife (Fachrichtung\nTechnik) erhalten hatte und zum anderen entweder eine zweijährige gelenkte\nPraktikantenausbildung oder eine mit der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung\nabgeschlossene Lehrzeit in dem entsprechenden Fachgebiet nachwies (Art. 11\nSatz 1 der Vereinbarung der Kultusminister zur Vereinheitlichung des\nIngenieurschulwesens, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom\n16./17. Januar 1964, GMBl. 1964, 147). Bestandteil der Fachschulreife war neben\neiner gehobenen Allgemeinbildung, einer vertieften fachtheoretischen Ausbildung\nund einer erweiterten fachpraktischen Bildung eine berufliche Grundausbildung in\nForm einer abgeschlossenen Lehrausbildung (Runderlass des Kultusministers vom\n30. Juli 1956 - II E 4.36 - 52/0 - 3963/56, ABl. KM 1956, 130).\n\n19\n\nBezogen auf den Ausbildungsgang des Klägers ergibt sich Folgendes: Die Lehre als\nFernmeldehandwerker, eine praktische Ausbildung, war Voraussetzung für die\nErlangung der Fachschulreife, die ihrerseits Voraussetzung für die Aufnahme des\nStudiums und damit für die Erlangung des Ingenieurzeugnisses (vgl. § 20 Abs. 1\nBBG, § 22 Abs. 3 BLV) war. Sie war für die Aufnahme des Studiums und damit für\ndie Erlangung des Ingenieurzeugnisses zusätzlich auch deswegen vorgeschrieben,\nweil der Kläger damit die zweite Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums,\nnämlich eine mit der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehrzeit,\nerfüllte. Im übrigen war mit der Fachschulreife dem Erfordernis von § 18 Nr. 1 BBG\n(erfolgreicher Besuch einer Mittelschule oder eine entsprechende Schulausbildung)\nGenüge getan.\n\n20\n\nDie Zeit der Lehre als Fernmeldehandwerker kann jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nBeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil sie die\nallgemeine Schulbildung ersetzte.\n\n21\n\nIn der Regel war für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst ein\nMittelschulabschluss erforderlich. Das ergibt sich zu einen direkt aus § 18 Nr. 1 BBG\nund zum anderen mittelbar aus § 20 Abs. 1 BBG und § 22 Abs. 3\nBundeslaufbahnverordnung, weil das Abschlusszeugnis einer Mittelschule\nVoraussetzung für die Aufnahme des Studiums und damit für die Erlangung des\nIngenieurzeugnisses war. Im Falle des Klägers wurde der Mittelschulabschluss durch\ndie Fachschulreife und damit u.a. auch durch die Lehre als Fernmeldehandwerker,\ndie Vorbedingung für die Zuerkennung der Fachschulreife war, ersetzt.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, ZBR 1997, 93;\nVerwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, veröffentlicht\nbei juris; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2000 - AN 17 K 99.00960 -,\nveröffentlicht bei juris.\n\n23\n\nDer Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG steht hier nicht entgegen, dass der\nKläger mit der abgeschlossenen Lehre als Fernmeldehandwerker zugleich die neben\nder allgemeinen Schulbildung für die Aufnahme des Studiums und damit für die\nErlangung des Ingenieurzeugnisses erforderliche Voraussetzung einer mit der\nGesellen- oder Facharbeiterprüfung abgeschlossenen Lehrzeit erfüllte. Denn bei\ndieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die praktische Ausbildung neben dem\nErsatz einer allgemeinen Schulbildung zugleich noch einem anderen Zweck dient.\nSinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist, die Benachteiligung\nderjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine\nzusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eignungsvoraussetzung\ngefordert ist, gegenüber den Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem\nSchulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem\nfrüheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Auf diese\nWeise soll etwa der Angehörige einer technischen Fachrichtung dem Angehörigen\neiner nichttechnischen Verwaltungslaufbahn, bei dem beispielsweise eine praktische\nTätigkeit nicht verlangt wird, gleichgestellt werden. Demnach kommt eine\nBerücksichtigung einer Ausbildung nur dann in Betracht, wenn diese wegen\nBesonderheiten der jeweiligen Fachrichtung der Laufbahn abverlangt werden, nicht\naber, wenn sie schon deshalb benötigt wird, weil der Betreffende ansonsten eine für\nalle vergleichbaren Laufbahnbewerber geltende Schulausbildungsvoraussetzung\nnicht erbringen könnte.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1996 a.a.O., Urteil vom\n21. November 1996 - 2 A 5/96 -, veröffentlich bei juris, und Urteil vom 1. September 2005 -\n 2 C 28/04 -, NVwZ 2006, 216; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 25. Januar 1995 - 12 A 3611/92 -, Schütz BeamtR ES/C II 1.1.2 Nr. 22;\nVerwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2000, a.a.O..\n\n25\n\nDer Kläger benötigte die abgeschlossene Lehre als Fernmeldehandwerker aber\nschon deshalb, weil er ohne diese praktische Ausbildung die für alle vergleichbaren\nLaufbahnbewerber geltende Voraussetzung eines Mittelschulabschlusses nicht hätte\nerbringen können.\n\n26\n\nDer vom Kläger angesprochene Fall der Berechnung der ruhegehaltfähigen\nDienstzeit eines anderen Beamten unterscheidet sich - so weit ersichtlich - in einem\nwesentlichen Punkt vom Fall des Klägers. Dieser andere Beamte verfügte offenbar\nüber ein Abschlusszeugnis einer Mittelschule, sodass bei ihm insoweit nicht\nerforderlich war, diese allgemeine Schulbildung durch das Zeugnis der\nFachschulreife und damit u.a. durch eine abgeschlossene Lehrausbildung zu\nersetzen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-09/13-k-2430-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-09/13-k-2430-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266514","retrieved":"2026-07-09 02:34:43.239935+00:00"}}