{"status":"available","doknr":"OLD266561","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0208.9K2278.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"9 K 2278/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0. Januar 1958 in Arak geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige \nursprünglich islamischen Bekenntnisses. Sie reiste nach eigenen Angaben am 9. \nApril 2001 gemeinsam mit ihrem am 0. November 1986 geborenen Sohn U, dem \nKläger des Verfahrens 9 K 2279/06.A, und ihrem am 00. April 1985 geborenen Sohn \nU1, dem Kläger des Verfahrens 9 K 2280/06.A, in das Bundesgebiet ein. Am \n12. April 2001 stellte sie einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie bei der \nAnhörung am 17. April 2001 im Wesentlichen angab: Sie habe bis zur Ausreise in \nTeheran gelebt. Ihr Ehemann U2, der Angestellter beim Finanzamt in Teheran \ngewesen sei, lebe in der Wohnung der Familie in Teheran. Sie selbst habe sich nicht \npolitisch engagiert. Ihr Ehemann und ihre Kinder hätten aber viele oppositionelle \nBücher gelesen. Im März 2001, als sie mit ihren beiden Söhnen bei ihrer Schwester \nzu Besuch gewesen sei, hätten Ordnungskräfte bei der Durchsuchung der Wohnung \nviele verbotene Bücher, so z.B. „Die satanischen Verse\" gefunden. Als sie das \nerfahren habe, habe sie große Angst gehabt, nach Hause zurückzukehren, weil sie \nbefürchtet habe, man werde sie bzw. ihre Söhne verhaften. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte das Bundesamt es ab, die Klägerin als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG a.F. bzw. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG a.F. vorliegen, \nund drohte ihr die Abschiebung in den Iran an.\n\n4\n\nDie gegen diesen Bescheid gerichtete Klage (VG Gelsenkirchen 5a K 1935/03.A) \nnahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2005 zurück. \n\n5\n\nAm 10. November 2005 beantragte die Klägerin erneut ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Unter Vorlage einer kirchlichen Bescheinigung vom 15. August 2005 \nmachte sie geltend, mittlerweile zum christlichen Glauben übergetreten und am 26. \nJuni 2005 getauft worden zu sein. Sie beteilige sich aktiv an der Gemeindearbeit \nder Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde in H. Gerade in den letzten Monaten \nhabe sich gezeigt, dass unter der Regierung Ahmadinejad ein härterer Kurs \ngegenüber Andersdenkenden verfolgt werde; zum Christentum übergetretene \nMoslems müssten neuerdings mit erheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 2006 lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen und die Feststellungen des vorhergehenden \nBescheides hinsichtlich § 53 AuslG a.F. abzuändern. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, allein die Konversion vom Islam zum Christentum reiche für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung nicht aus. Die Klägerin habe konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass sie eine besondere Funktion in der evangelischen Kirche \nbekleide oder aber missionierend nach außen trage, nicht vorgetragen. Auch die \njüngsten Entwicklungen im Iran rechtfertigten keine andere Einschätzung.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 7. Februar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nein pfarramtliches Zeugnis der ev.-luth. Kirchengemeinde H-Mitte vom 21. Januar \n2007 und eine schriftliche Erklärung zu den Gründen ihres Glaubensübertritts vorlegt. \nErgänzend trägt sie vor, sie nehme regelmäßig an den Gottesdiensten sowie an \neinem Kreis „Treffen iranischer Christen\" teil, in dem über Glaubens- und \nLebensfragen gesprochen werde. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar \n2006 zu verpflichten, \n\n10\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG gegeben sind,\n\n11\n\nhilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die angefochtene \nEntscheidung, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen befragt \nworden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll \nverwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte \nund Erkenntnisse, auf die die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden sind, \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. \nArt. II Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Art. I Nr. 2, § 1b Nr. 3 AG VwGO NRW in der Fassung des \nZwölften Änderungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV NRW S. 107) seit dem 1. April \n2006 für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § \n92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n19\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n20\n\nDer Bescheid vom 27. Januar 2006 ist im noch angegriffenen Umfang \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nEs kann dahinstehen, ob auf den Folgeantrag der Klägerin ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen war oder nicht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Denn \nihr steht - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - jedenfalls weder ein \nAnspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. \n\n22\n\nI. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG hat keinen Erfolg. Da der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt ist, \nkann offen bleiben, ob die Feststellung, dass der Klägerin die in § 60 Abs. 1 \nAufenthG bezeichneten Gefahren drohen, schon im Hinblick auf § 28 Abs. 2 AsylVfG \nnicht mehr getroffen werden kann.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, InfAuslR 2005, 489 ff.; Nds. OVG, \nUrteil vom 16. Juni 2006 - 9 LB 104/06 -, JURIS-Dokumentation; a.A. [unter Hinweis auf Art. 33 \nGFK] Marx, Kommentar zum AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 28 Rz. 134; sowie Damson-Asadollah, \nInfAuslR 2006, S. 426 f.. \n\n24\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli \n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Genfer Flüchtlingskonvention\" - GFK -\n) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind dabei mit \ndenjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich;\n\n25\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, S. 843 f. (zu § \n51 Abs. 1 AuslG a.F.); vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE \n122, 376 ff.;\n\n26\n\nzu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG führen darüber hinaus \n(nach Maßgabe des § 28 AsylVfG) u.a. auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe. \nDurch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem \nbetroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der \nGenfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). Diese Rechtsstellung erhalten \nauch diejenigen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der „Richtlinie \n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung \nund den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder \nals Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt \ndes zu gewährenden Schutzes\" („Qualifikationsrichtlinie\", im Folgenden: QR) \nzuerkannt wird (vgl. Art. 2 lit. b) bis d) QR).\n\n27\n\nDiese Richtlinie ist nunmehr bei der Prüfung, ob die Klägerin von politischer \nVerfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht ist, zu beachten. Sie ist auf die \nRegelungen in Art. 61, 63 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 EGV gestützt, wonach die \nMitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaft) durch den Rat Maßnahmen u.a. in \nBereichen Asyl und Einwanderungspolitik treffen können. Als Richtlinie i.S.d. Art. 249 \nAbs. 3 EGV ist sie zwar (nur) an die Mitgliedstaaten gerichtet und bedarf daher der \nUmsetzung innerhalb der in ihr bestimmten Frist in nationales Recht. Eine Richtlinie \nist - anders als eine Verordnung (Art. 249 Abs. 2 EGV) - grundsätzlich nicht \nunmittelbar anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Gemeinschaften (EuGH) kann eine Richtlinie aber unmittelbar \nAnwendung finden, wenn und soweit sie trotz Fristablaufs nicht in innerstaatliches \nRecht umgesetzt worden ist und sie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend \nbestimmt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können sich auch Einzelne \ngegenüber dem Mitgliedstaat vor nationalen Behörden und Gerichten auf sie \nbegünstigende Regelungen der Richtlinie berufen. \n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs.8/81 -, EuGHE 1982, 53 Rz. 21 ff. und vom \n20. September 1988 - Rs. 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz. 22 f.; Herdegen, Europarecht, 7. \nAuflage 2005, § 9 Rz. 44 bis 46 m.w.N.. \n\n29\n\nDie Frist zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ist mit dem 10. Oktober 2006 \nabgelaufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 QR), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber \ntätig geworden wäre. Die Richtlinie enthält auch Regelungen, die hinsichtlich der \nFrage, wann jemand als Flüchtling anzuerkennen ist, unbedingt und inhaltlich \nhinreichend bestimmt sind, insbesondere in Art. 13 i.V.m. Art. 9 und 10. Diese \nBestimmungen lassen den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum. Sie sind \ndaher seit dem 11. Oktober 2006 auch von deutschen Gerichten und Behörden \nanzuwenden. \nOb sie auf Grund des Anwendungsvorrangs des Europarechts den Regelungen des \nAsylverfahrensgesetzes bzw. des Aufenthaltsgesetzes generell vorgehen, oder ob \ndies nur bei einer inhaltlichen Diskrepanz zwischen der nationalen und der \neuroparechtlichen Norm der Fall ist, oder ob die einschlägigen Vorschriften des \ndeutschen Rechts richtlinienkonform auszulegen sind, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Da die Bestimmungen der Richtlinie jedenfalls zu berücksichtigen sind \nund die zuzuerkennende Rechtsstellung nach deutschem wie europäischen Recht \ndie gleiche ist, braucht dieser rechtsdogmatischen Frage nicht weiter nachgegangen \nzu werden.\n\n30\n\nVgl. auch VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 -, JURIS-Dokumentation; \nBVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.\n\n31\n\nDie Klägerin ist weder politisch Verfolgte i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG noch i. S.d. \nKapi- \ntels III QR. \n\n32\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, S. 315 (333 \nff.).\n\n34\n\nBei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, ist nunmehr Art. 9 \nAbs. 1 und 2 QR zu beachten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR gelten als Verfolgung \nHandlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie \neine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine \nAbweichung zulässig ist; zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechten gehören \nz.B. der Schutz des Lebens oder der Schutz vor Folter, nicht aber z.B. die \nReligionsfreiheit. Als Verfolgung gelten ferner gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b) QR \nHandlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich \neiner Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine \nPerson davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR beschriebenen Weise \nbetroffen ist. In Art. 9 Abs. 2 QR sind - beispielhaft - Handlungen aufgezählt, die als \nVerfolgungshandlungen gelten. Gemäß Art. 9 Abs. 3 QR (i.V.m. Art. 2 lit. c QR) muss \neine (kausale) Verknüpfung zwischen den in Art. 9 Abs. 1 QR als Verfolgung \neingestuften (Verfolgungs-)Handlungen und den in Art. 10 QR genannten \n(Verfolgungs-)Gründen bestehen.\n\n35\n\nOb ein Asylsuchender wegen hinreichend intensiver Verfolgungshandlungen \n(i.S.d. Art. 9 QR), die ihrerseits an ein asylerhebliches Merkmal bzw. einen \nVerfolgungsgrund (i.S.d. Art. 10 QR) anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 QR), Verfolgung \nzu befürchten hat, beurteilt sich nach unterschiedlichen Maßstäben je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist nach ständiger \nRechtsprechung ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn der Betroffene vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann; dies greift nunmehr Art. 4 \nAbs. 4 QR auf. Das Begehren eines Asylbewerbers, der sein Heimatland unverfolgt \nverlassen hat, kann dagegen nur dann Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 QR) politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, S. 341 (360), \nund vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, S. 315 (344 ff.) sowie BVerwG, Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, S. 391 f..\n\n37\n\nBeachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen \nsprechenden Tatsachen; die theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht \naus.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O. (S. 393), und vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, S. 162 (169).\n\n39\n\nIst die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung beachtlich, besteht auch \ndie in der Qualifikationsrichtlinie mehrfach - z.B. in Art. 2 lit. c), Art. 4 Abs. 4, Art. 5 \nAbs. 1 und Abs. 2 QR - genannte „begründete Furcht\" vor Verfolgung. \n\n40\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, S. 497 (498 \nff.).\n\n41\n\nNach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Klägerin der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Auf Grund des unanfechtbar \nabgeschlossenen Asylerstverfahrens ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr \nHeimatland unverfolgt verlassen hat. Ihr im Jahre 2005 erfolgter Übertritt zum \nchristlichen Glauben knüpft auch nicht an eine bereits im Iran erkennbar gelebte \nreligiöse Überzeugung an. Die Klägerin hat insoweit selbst angegeben, sie habe mit \nihrer Familie im Iran als Muslimin gelebt.\n\n42\n\nDer Klägerin droht wegen ihres Übertritts zum Christentum und ihrer damit \neinhergehenden religiösen Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. \n\n43\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesverfassungsgerichts kann sich eine die Flüchtlingsanerkennung \nrechtfertigende Verfolgung auch aus einem Eingriff in die Religionsfreiheit ergeben, \nwenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt. Dies ist \nallerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der \numfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthält, \nEingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches \nGewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne \nunter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als \nso genanntes religiöses Existenzminimum benötigt. Nur dann befindet sich der in \nseinem Heimatland Verfolgte in einer ausweglosen Lage, um derentwillen ihm das \nFlüchtlingsrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser auch als „forum internum\" \nbezeichnete unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des \nglaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die \nReligionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit \nanderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. \nGlaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit gehören nicht zum religiösen \nExistenzminimum.\n\n44\n\nVgl. zum ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/89 u.a. -, BVerfGE 76, S. \n143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, InfAuslR 2004, S. 319 (320 ff.), \nbeide m.w.N..\n\n45\n\nOb ein Eingriff in diesen elementaren Bereich vorliegt, hängt maßgeblich davon \nab, wie der einzelne Glaubensangehörige seinen Glauben lebt. Innerhalb einer \nReligionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende oder eher \nam Rande stehende Gläubige Unterschiede ergeben.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/89 -, a.a.O., S. 160; BVerwG, Urteil \nvom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, a.a.O, S. 321.\n\n47\n\nÜber dieses Verständnis der religiösen Verfolgung geht die Definition des \nVerfolgungsgrundes „Religion\" in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR - in Teilbereichen - hinaus. \nDanach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische \nund atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an \nreligiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit \nanderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und \nVerhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse \nÜberzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. \nDa die Religionsfreiheit hiernach die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im \nprivaten, sondern auch im öffentlichen Bereich erfasst, lässt sich die Beschränkung \ndes Religionsbegriffs auf das so genannte religiöse Existenzminimum nicht mehr \nuneingeschränkt aufrecht erhalten.\n\n48\n\nSo auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A -; Urteil vom 29. \nAugust 2006 \n - 2 K 3001/06.A -, JURIS-Dokumentation; Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A -, \nJURIS-Dokumentation; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -, JURIS-\nDokumentation; sowie die Hinweise des Bundesinnenministeriums vom 13. Oktober 2006 zur \nQualifikationsrichtlinie, S. 9. \n\n49\n\nReligiöse Riten sind die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten \nPraktiken oder Rituale, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere \nGottesdienste, kultische Handlungen und religiöse Feste. Nach seinem \nausdrücklichen Wortlaut schützt Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR nicht nur vor Verfolgung bei \nTeilnahme an privaten (Haus-)Gottesdiensten, sondern auch bei Teilnahme an \nGottesdiensten, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (Kirchen) abgehalten \nwerden. \nFür sonstige religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die sich auf eine \nreligiöse Überzeugung stützen oder die nach dieser vorgeschrieben sind, wird in Art. \n10 Abs. 1 b) QR die Einbeziehung des öffentlichen Bereiches nicht aufgegriffen. Als \nderartige religiöse Betätigung kann insbesondere die zielgerichtete Missionierung \nvon Andersgläubigen \n- etwa für den christlichen Glauben - anzusehen sein. \nAber auch ein Engagement, das über die reine („passive\") Teilnahme an \nGottesdiensten hinausgeht, ohne bereits eine Missionierung zu sein, unterfällt den in \nArt. 10 Abs. 1 lit. b) QR genannten sonstigen religiösen Betätigungen. Dies ist z.B. \nanzunehmen, wenn Personen maßgeblich und in hervorgehobener Position (z.B. als \nPriester, aber auch als Laien) an der Organisation und/oder Durchführung von \nGottesdiensten beteiligt sind. Denkbar ist auch, dass sich jemand auf Grund seiner \nreligiösen Überzeugung aktiv und in herausgehobener Funktion für die Einhaltung \nder Menschenrechte in seinem Heimatland einsetzt oder maßgeblich an karitativen \nAktionen seiner Glaubensgemeinschaft beteiligt ist. Hierbei sind stets die Umstände \ndes Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei ausschlaggebend ist, wie derartige \nAktivitäten aus Sicht des Herkunftsstaates bewertet werden. \n\n50\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ergibt die der Kammer zum Herkunftsland \nIran vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt \nvom islamischen zum christlichen Glauben (Apostasie) folgendes Bild:\n\n51\n\nDie Apostasie wird im Iran verfolgt, wenn und soweit sie als Angriff auf den \nBestand der islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische \nMachtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Diese fassen ihre \nAusübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion \nauf. Deshalb ist - wie dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im \nHinblick auf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen (Juden- \nund Christentum) so lange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten \npolitischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser \nReligionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" hinein würde jedoch den \nim Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese \nunterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese \nUnterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern \nunterstellen diesen dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen \nGewande zu betreiben.\n\n52\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. November 2004 an das Verwaltungsgericht \nKassel; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Leipzig. \n\n53\n\nDie Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in \nder rein persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung des Einzelnen für einen \nanderen Glauben. Vielmehr wird die Haltung des iranischen Regimes zu den \nreligiösen Minderheiten durch islamische Prinzipien bestimmt; daher erhalten die \ngeduldeten „Schriftreligionen\" einen Status, der an denjenigen der \n„Schutzbefohlenen\" (arab.: dhimmi) angelehnt ist.\n\n54\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Steinbach, Die Stellung des Islams und des islamischen Rechts in \nausgewählten Staaten - Iran, in: Ende/Steinbach (Hrsg.), Der Islam in der Gegenwart, 5. \nAuflage 2005, S. 246 (259), sowie Pink, Der Islam und die nichtislamischen Minderheiten, in \nEnde/Steinbach, a.a.O., S. 733 (734).\n\n55\n\nDeshalb können z.B. Juden - trotz der jüngsten scharfen verbalen Angriffe des \niranischen Präsidenten Ahmadinejad auf Israel und die „Holocaust-Konferenz\" in \nTeheran im Herbst 2006 - ihre Religion im Iran unbehelligt ausüben. \n\n56\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 11. Januar 2007 „Verunsicherte Juden im Iran - Dilemma \nzwischen Integration und Auswanderung\". \n\n57\n\nVergleichbares gilt für Christen im Iran. Der bloße Übertritt zum christlichen \nGlauben wird durch staatliche Organe oder andere Gruppierungen grundsätzlich \nnicht verfolgt. Erst die einen anderen Glauben erfolgreich ausbreitende \nMissionierung stellt eine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen der \niranischen Machthaber dar. Nach der Auskunftslage laufen (nahezu ausschließlich) \nPersonen, die in herausgehobener Position aktiv für die Verbreitung des christlichen \nGlaubens werben und dabei einen gewissen Erfolg haben, Gefahr, „ins Visier\" der \niranischen Behörden zu geraten. Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum \nChristentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive \nMissionierungsarbeit unter Muslimen im Iran betreiben, können staatlichen \nRepressionen ausgesetzt sein. Dies gilt für alle missionierenden Christen \nunabhängig davon, ob es sich um konvertierte oder nicht-konvertierte handelt. \nStaatliche Maßnahmen richten sich dabei ganz überwiegend gezielt gegen die \nKirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Gemeindemitglieder. \n\n58\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nIslamischen Republik Iran vom 21. September 2006 (508-516.80/3 IRN), S. 20; vgl. auch: \nDeutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2005.\n\n59\n\nAuch insoweit sind in den vorangegangenen drei Jahren insgesamt nur wenige \nVorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen von staatlicher Seite auf \nChristen gekommen ist: So wurde am 22. November 2005 Ghordan Dordi Tourani, \nein Konvertit, der als Pastor einer Hausgemeinde in Gonbad-e-Davus tätig war, von \nUnbekannten ermordet. Der protestantische Laienpriester Hamid Pourmand, der der \nFreikirche „Assembly of God\" angehört, \n\n60\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Christen und Christinnen im Iran\", Themenpapier vom \n18. Oktober 2005, S. 13, \n\n61\n\nderen Mitglieder im Iran besonders offen missionieren,\n\n62\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. November 2004 - 508-516.80/42759 - an das \nVerwaltungsgericht Kassel, \n\n63\n\nwurde am 9. September 2004 verhaftet und am 16. Februar 2005 auf Grund des \nVorwurfs der politischen Betätigung während der Dienstzeit (als Offizier) in der \nArmee zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Vom Vorwurf des Abfalls vom \nGlauben wurde er im Mai 2005 freigesprochen.\n\n64\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, S. 20/21; amnesty \ninternational Deutschland, Jahresbericht 2006, Iran.\n\n65\n\nIm Juni 2004 wurde die vorübergehende Festnahme zweier Pastoren und deren \nAngehöriger in der Provinz Mazandaran bekannt, alle Inhaftierten befanden sich \njedoch nach kurzer Zeit wieder auf freiem Fuß. \n\n66\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, S. 20. \n\n67\n\nDiese vereinzelten Vorfälle zeigen, dass Ziel der staatlichen Maßnahmen in \nerster Linie Priester als besonders exponierte Vertreter ihrer Religion sind. \n\n68\n\nÜbergriffe auf Apostaten wegen der Teilnahme an Gottesdiensten in \nPrivaträumen oder Kirchen hat es in jüngerer Zeit nicht mehr gegeben. Zwar wurden \nim Jahr 2004 mehrfach Mitglieder der Freikirche „Assembly of God\" vorübergehend \nfestgenommen,\n\n69\n\nvgl. dazu im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. August 2005 - 508-\n516.80/43948 - an das Verwaltungsgericht Trier, vom 15. Juni 2005 - 508-516.80/39465 - an \ndas Verwaltungsge-richt Koblenz, vom 15. Dezember 2004 - 508-516.80/40463 - an das \nOberverwaltungsgericht Bautzen, und vom 29. November 2004 - 508-516.80/42759 - an das \nVerwaltungsgericht Kassel,\n\n70\n\nStrafverfahren wurden aber nicht eingeleitet. Seither sind staatliche Kontrollen \nvon Teilnehmerkreisen an christlichen Gottesdiensten nicht mehr erfolgt.\n\n71\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 2. August 2005, a.a.O.; vgl. auch: Deutsches Orient-\nInstitut, Auskunft vom 6. Dezember 2004 an das Oberverwaltungsgericht Bautzen (S. 3).\n\n72\n\nSoweit das vorgenannte Gutachten des Deutschen Orient-Instituts - ebenso wie \ndas vom 22. November 2004 an das Verwaltungsgericht Kassel - gleichwohl die \nSchlussfolgerung enthält, das Bekanntwerden von Zusammenkünften christlicher \nGlaubensgemeinschaften könne Sanktionen auch für einfache Konvertiten nach sich \nziehen, basiert dies nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. So \nräumt der Gutachter selbst ein, staatliche Maßnahmen mangels „Referenzfällen und \nVergleichsmöglichkeiten\" nicht genau einschätzen zu können.\n\n73\n\nDie Lage der Christen im Iran hat sich nach Einschätzung der Evangelischen \nKirche in Deutschland auch seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad nicht \nverändert.\n\n74\n\nVgl. EKD-Auslandsbischof Koppe: Lage der Christen in Iran unverändert, \nwww.ekd.de/aktuell-presse/news. \n\n75\n\nDaher findet die Einschätzung, zum Christentum übergetretene Muslime, die \nnicht in herausgehobener und/oder missionarischer Funktion tätig sind, könnten \n(u.a.) im Iran nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde \nteilnehmen,\n\n76\n\nso etwa Positionspapier der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Januar \n2007 „Die asylrechtliche Relevanz der Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben\", \ndort S. 7,\n\n77\n\nin den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichende Stütze. \n\n78\n\nDie Kammer teilt daher nicht die Annahme, jedem (übergetretenen aktiven) \nChristen drohe mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung. \n\n79\n\nSo aber: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A -, a.a.O.; Urteil vom \n15. August 2006 - 22 K 350/05.A -, a.a.O.; a.A. i.E. ebenfalls: VG Düsseldorf, Urteil vom \n16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A -.\n\n80\n\nEntscheidend für die Verfolgungsprognose ist vielmehr, ob ein zum Christentum \nübergetretener Moslem selbst eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener \nPosition entfaltet hat oder bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde,\n\n81\n\nso bereits die std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 2006 - 9 K 2259/06.A -, \nund des OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2004 - 5 A 1614/04.A - und vom 28. September \n2006 - 3 A 2547/06.A -,\n\n82\n\noder ob er sich in anderer exponierter Weise für die christliche Religion \neingesetzt hat, die aus Sicht der Mullahs als Angriff auf den Bestand der Islamischen \nRepublik Iran angesehen werden könnte.\n\n83\n\nDiese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Klägerin zwar glaubhaft gemacht, in \nDeutschland ihren Glauben insbesondere durch Teilnahme an Gottesdiensten zu \npraktizieren; sie hat aber nicht dargelegt, sich in herausgehobener Funktion religiös \nbetätigt zu haben. \n\n84\n\nDie Klägerin hat sich - nach Abschluss des Asylerstverfahrens - im Frühjahr 2005 \ndem christlichen Glauben zugewandt und sich am 26. Juni 2005 taufen lassen. Dabei \ngeht die Kammer nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung davon aus, dass \ndie Klägerin den Übertritt zum christlichen Glauben zumindest auch auf Grund einer \nreligiösen Überzeugung vollzogen hat. Denn sie hat dem Gericht ihre Entwicklung hin \nzum christlichen Glauben und ihre Beweggründe für die Konversion eingehend \ngeschildert. Sie hat glaubhaft gemacht, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen, \nund kannte den Ablauf eines Gottesdienstes sowie die darin gesprochenen Gebete. \nDie wesentlichen protestantischen Feste waren ihr geläufig. Sie hat sich ersichtlich \nmit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, der für sie in Deutschland offenbar \nauch eine Lebenshilfe ist. Darüber hinaus konnte sie ihren Taufspruch wiedergeben \nund die Gründe für dessen Auswahl verdeutlichen. Schließlich hat ihr der Pfarrer der \nEvangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde H-Mitte in einem „Pfarramtlichen \nZeugnis\" die Ernsthaftigkeit ihres Glaubensübertritts und die Teilnahme am \nGemeindeleben bescheinigt.\n\n85\n\nAllerdings setzt sich die Klägerin nicht in herausgehobener Weise für ihren \nGlauben ein. Sie hat vorgetragen, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen und an \nTreffen iranischer Christen teilzunehmen, in denen über Glaubensfragen gesprochen \nwerde. Des weiteren helfe sie öfter im Gemeinde-Cafe mit. \nDiese Betätigung ist keine exponierte im oben beschriebenen Sinne, sondern eine \neher als privat zu bezeichnende und nicht über das nähere Umfeld der Klägerin \nhinauswirkende Glaubensausübung. Davon, dass diese - setzte sie sie in ähnlicher \nWeise im Heimatland fort - vom herrschenden Regime als Gefahr für den Bestand \ndes islamischen Staates angesehen werden könnte, kann nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit ausgegangen werden.\n\n86\n\nII. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. \n\n87\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG \n(i.V.m. Art. 18 QR). \n\n88\n\nDabei ergibt sich bereits aus den oben dargelegten Erwägungen, dass der \nKlägerin bei einer Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit,\n\n89\n\nvgl. zum Prognosemaßstab z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199 f., \n\n90\n\nweder die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 \nAufenthG, Art. 2 lit. e i.V.m. Art. 15 lit. a QR) noch Folter (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG, \nArt. 2 lit. e i.V.m. Art. 15 lit. b QR) droht. \n\n91\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht \nabgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. \nNovember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II \nS. 685) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung der \nKlägerin ist - ungeachtet der Frage ihrer tatsächlichen Durchführbarkeit - nicht \nrechtlich unzulässig. Dabei mag offenbleiben, ob und in welchem Verhältnis die hier \nallein in Betracht kommenden Regelungen der Art. 3 und Art. 9 EMRK zueinander \nstehen.\n\n92\n\nVgl. hierzu z.B. Meyer/Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 2006, \nArt. 9 Rz. 7a i.V.m. Art. 3 Rz. 23 und Uerpmann-Wittzack, Höchstpersönliche Rechte und \nDiskriminierungsverbot, in: Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, \n2. Auflage 2005, § 3 Rz. 33 i.V.m. 41 ff..\n\n93\n\nDenn beide Vorschriften sind nicht verletzt. \n\n94\n\nEs kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden, dass der Klägerin bei einer Abschiebung in den Iran eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK \ndroht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden. \n\n95\n\nDie Klägerin kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß \n§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK beanspruchen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 EMRK \nhat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses \nRecht umfasst - soweit hier von Belang - die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel \nseiner Religion, sowie (u.a.) die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft \nmit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst oder durch die Ausübung \nreligiöser Gebräuche auszuüben; Beschränkungen der Religionsfreiheit sind in Art. 9 \nAbs. 2 EMRK vorgesehen. \n\n96\n\nOffen bleiben kann, ob und inwieweit bei der Auslegung des Religionsbegriffs in \nArt. 9 EMRK die Qualifikationsrichtlinie zu beachten ist. Selbst bei Zugrundelegung \ndes oben dargestellten weiten - und für die Klägerin günstigeren - Religionsbegriffs \nkommt aus den vorgenannten Gründen die Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbotes nicht in Betracht.\n\n97\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § \n83 b AsylVfG.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-08/9-k-2278-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-08/9-k-2278-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266561","retrieved":"2026-07-09 02:34:47.033040+00:00"}}