{"status":"available","doknr":"OLD266560","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0208.8K7907.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"8 K 7907/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage in vollem Umfang und der Kläger zu 1. \ndie Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge) vom 29. November 2004 verpflichtet, den Bescheid bezüglich der \nFeststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. abzuändern und unter Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo festzustellen, dass zugunsten \ndes Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. \n\nDie Kläger zu 2. und 3. tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie \njeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Kläger zu 1. trägt 2/3 seiner \neigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. \nDie Beklagte trägt 1/9 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der \naußergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind, sind Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo. Sie halten sich bereits seit dem Jahr 1994 in der \nBundesrepublik Deutschland als Asylbewerber auf. Das Erstverfahren blieb erfolglos \n(Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n22. Juni 1994; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 1999 - 23 K 8568/94.A -; \nOVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 4 A 4716/99.A -), auch das wegen \ngesundheitlicher Einschränkungen des Klägers zu 1. geltend gemachte \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG a.F. griff nicht durch. Hierzu führte \ndas Gericht aus: Soweit sich der Kläger zu 1. auf eine im November 1997 \ndurchgeführte Hüftoperation berufe, sei ein akuter Krankheitszustand nicht mehr \nfestzustellen. Der Bescheid des Versorgungsamtes E vom 04.08.1999, mit dem eine \n50%ige Schwerbehinderung zuerkannt worden war, besage dazu nichts. Die \nBehandlung der Diabetes mellitus, die nach Angaben des Klägers zu 1. in der \nseinerzeitigen mündlichen Verhandlung seit 1995 festgestellt war und behandelt \nwurde, sei auch in der DR Kongo grundsätzlich möglich; Insulin sei problemlos \nerhältlich.\n\n3\n\nDie Ausreisepflicht der Kläger konnte in der Folgezeit nicht durchgesetzt werden, \nda die amtsärztlichen Untersuchungen (Berichte des Gesundheitsamtes der Stadt E \nvom 15.03.2001 und 21.01.2002) zum Ergebnis der Reiseunfähigkeit des Klägers \nzu 1. führten. Dafür war maßgeblich, dass die schmerzhaften Gelenksveränderungen \ndes linken Hüftgelenks, die die Beweglichkeit stark einschränkten, trotz intensiver \nmedikamentöser und physikalischer Therapie nicht gebessert waren und die \nmedikamentöse Einstellung der Zuckerkrankheit im Sinne einer langfristigen \nMedikation noch nicht gefunden war. Mit Bericht des Gesundheitsamtes vom \n19.03.2003 wurde die Transportfähigkeit und Flugtauglichkeit des Klägers zu 1. \nbejaht mit den Bemerkungen: Die Weiterbehandlung der Diabetes sei nötig; \nVersorgung mit Insulin, das der Kläger zu 1. sich selbst applizieren könne, sowie \nregelmäßige ärztliche Kontrollen seien erforderlich. Die Schmerzbehandlung müsse \nfortgeführt werden; Versorgung mit Schmerzmitteln, Krankengymnastik und \nregelmäßige ärztliche Behandlung seien erforderlich.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12.05.2003 verwies die Ausländerbehörde auf das Ergebnis \nder amtsärztlichen Untersuchung und darauf, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG a.F., die auf den medizinischen Befund gestützt werden sollten, \ngegenüber dem Bundesamt geltend zu machen seien. \n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 18.09.2003, beim Bundesamt eingegangen am 23.10.2003, \nbeantragten die Kläger gestützt auf ärztliche Atteste betreffend den Kläger zu 1. \nunter Abänderung des Erstbescheides ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nAuslG a.F. festzustellen. Sie beriefen sich maßgeblich auf die schlechte \nGesundheitslage des Klägers zu 1. Auch wenn eine Weiterbehandlung in der \nDR Kongo grundsätzlich möglich sein sollte, könnten die Kläger für die Kosten, die \nsich allein für die benötigten Medikamente auf weit mehr als 100 Euro monatlich \nbeliefen, nicht aufkommen. Das Jahreseinkommen eines kongolesischen \nDurchschnittsverdieners belaufe sich auf deutlich unter 100 $ im Jahr. Auf \nFamilienhilfe könnten sie nicht zurückgreifen. Die Eltern der Klägerin zu 2. seien \nbereits tot gewesen, als sie das Land verlassen hätten. Von Geschwistern hätten sie \nnie mehr etwas gehört. Von den drei Kindern, die der Kläger zu 1. bei seiner Flucht \nim Jahr 1994 habe zurücklassen müssen, habe er ebenso wenig etwas gehört wie \nvon Vater und Bruder seit dem Einzug Kabilas in Kinshasa. Die Mutter des Klägers \nzu 1. sei bereits 1986 verstorben. Die Nachricht vom Tode des Vaters - vermutlich im \nJahr 1998 - und eines Bruders - vermutlich im Jahr 2000 - habe ihnen vor circa \neinem Jahr ein Landsmann gebracht. Dieser habe seine Familie besuchen wollen. \nDer Kläger zu 1. habe ihn gebeten, nach seiner Familie zu schauen. Der Landsmann \nhabe am Wohnsitz des Vaters weder diesen, noch den Bruder, noch die drei Kinder \nvorgefunden. Nachbarn hätten berichtet, die Kinder seien schon weit länger nicht \nmehr dort gewesen. Dann sei der Vater gestorben und schließlich auch der Bruder. \nEs sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. an eine bestimmte Form der \nZuführung des Insulin gewöhnt sei; er habe nicht gelernt selbst zu spritzen, sondern \nhabe zwei Optipen 2E, um die beiden verschiedenen Arten Insulin, die er benötige, in \nden Körper zu schießen. Optipen 2 E und Blutmesser seien aber in der DR Kongo \nnicht erhältlich. Ebenso wenig sei geklärt, ob gerade die besonderen Arten Insulin, \ndie er benötige, im Kongo verfügbar seien. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 29.11.2004, am selben Tage als Übergabe-Einschreiben zur \nPost gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vormals: \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - nach \ninformatorischer Anhörung der Kläger zu 1. und 2. die Abänderung des Bescheides \nvom 22.06.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und drohte die \nAbschiebung in die DR Kongo unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche an. \n\n7\n\nMit der am 13.12.2004 erhobenen Klage trugen die Kläger vor: Die \nEinschreibesendung des Bundesamtes sei der Prozessbevollmächtigten erst am \n06.12.2004 zugegangen. Die formalen Voraussetzungen des begehrten \nWiederaufgreifens des Verfahrens lägen vor. Die Verschlechterung des \nGesundheitszustandes des Klägers zu 1. hätte im Erstverfahren noch nicht \nvorgetragen werden können. Zu den Gefährdungen bei Rückkehr in die D.R. Kongo \ntrugen die Kläger zusätzlich vor: Sie kehrten mittellos in die D.R. Kongo zurück. Der \nKläger zu 1., der wegen seiner Erkrankung schon seit der Einreise nach Deutschland \nnicht mehr gearbeitet habe, werde dies auch im Kongo nicht können. Ein möglicher \nErwerb durch die Ehefrau und das minderjährige Kind werde schon nicht reichen, um \nden Lebensunterhalt zu sichern, keinesfalls aber genügen, um die benötigten \nMedikamente zu beschaffen, die ärztliche Versorgung sicherzustellen und die \nernährungsmäßigen und sonstigen Vorkehrungen zu sichern, auf die der Kläger zu 1. \nzur Vermeidung eines in kürzester Frist zu erwartenden, zum Todes führenden \nKomas angewiesen sei. Ergänzend werden Ausführungen zu den beim Kläger zu 1. \nmittlerweile vorliegenden Erkrankungen sowie insbesondere zur Verschlechterung \nder bei ihm vorliegenden Diabeteserkrankung sowie zur Behandlungsbedürftigkeit \nmit Humaninsulin, das sich der Kläger zu 1. zwischenzeitlich intensiviert spritzen \nmüsse, gemacht. Es wird ferner geltend gemacht, dass selbst wenn die benötigten \nMedikamente in der D.R. Kongo zur Verfügung stünden, keine ordnungsgemäße \nLagerung des Insulins sichergestellt sei. Die hierbei einzuhaltende Kühlkette sei im \nHinblick auf die unregelmäßige Stromzufuhr nicht gewährleistet. Weitere \nFamilienangehörige, soweit sie nicht schon verstorben seien, die die Kläger \nunterstützen könnten, gebe es nicht. Zwar bestünden, entgegen der anderslautenden \nursprünglichen Behauptung der Kläger, Kontakte zu den drei im Kongo verbliebenen \nKindern. Diese befänden sich aber entweder in der Ausbildung oder seien selbst auf \nUnterstützung angewiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 2. \nund 3. die Klage in vollem Umfang und der Kläger zu 1. teilweise, soweit sich die \nKlage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die \ndamit verbundene Ablehnung einer Anerkennung des Klägers zu 1. als \nAsylberechtigten und der Ablehnung der Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen richtet, zurückgenommen. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 29. November 2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. \nJuni 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. \nabzuändern und unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung \nin die Demokratische Republik Kongo festzustellen, dass zu \nGunsten des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot gem. § 60 \nAbs. 7 AufenthG vorliegt. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDie Beklagte hält die Klage wegen Verfristung für unzulässig und verweist im \nÜbrigen auf die Ablehnungsbegründung des angegriffenen Bescheides. \n\n13\n\nDie Einzelrichterübertragung ist mit Beschluss der Kammer vom 14. Dezember \n2004 erfolgt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die \nNiederschrift vom 8. Februar 2007 verwiesen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten 8 L \n3630/04.A und 8 L 2119/05.A und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt E sowie auf die Verfahrensakte \n23 K 8568/04.A Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nGem. § 76 Abs. 1 AsylVfG kann das Gericht durch die Berichterstatterin als \nEinzelrichterin entscheiden. \n\n17\n\nSoweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage in vollem Umfang und der Kläger zu 1. \ndie Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 \nVwGO eingestellt. \n\n18\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. \n\n19\n\nDie Auffassung der Beklagten, der eingeschriebene übersandte Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge) vom 29. November 2004 gelte als den Klägern am \n3. Dezember 2004 zugestellt, so dass die erst am 13. Dezember 2004 eingegangene \nKlage außerhalb der Wochenfrist und damit verspätet erhoben worden sei, verletzt § \n4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der hier anzuwendenden \nbereinigten Fassung vom 25. Juni 2001 (BGBl I, S. 1206) - VwZG -, die § 4 Abs. 2 S. \n2 VwZG n.F. (vom 12. August 2005, BGBl I, S. 2354) entspricht. Danach gilt bei der \nZustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten \nTag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende \nSchriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat \ndie Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs \nnachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist der durch Einschreiben zugestellte Bescheid \nden Klägern später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und erst nach dem \n3. Dezember 2006 zugegangen. \n\n20\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Schriftstück, das gem. § 4 Abs. 1 \nVwZG a.F. (= § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG n.F.) als Einschreiben über ein vom Empfänger \nunterhaltenes Postabholfach zugestellt wird, nicht bereits dann im Sinne dieser \nVorschrift zugegangen, wenn die Post den Auslieferungsschein für dieses \nEinschreiben in das Postfach eingelegt hat (hier am 3. Dezember 2004), sondern erst \ndann, wenn das Dokument dem Empfangsberechtigten ausgehändigt worden ist \n(hier am Montag, dem 6 Dezember 2004). \n\n21\n\nVgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, \nKommentar, 7. Aufl. 2006, § 4 Rn 10; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 79/81 -, Juris; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1991 - 3 S 2492/91 - Juris.\n\n22\n\nDass es dem Zustellungsempfänger dadurch, dass der Zugang des \nEinschreibens erst mit dessen Aushändigung als bewirkt angesehen wird, ermöglicht \nwird, den Zeitpunkt des Zugangs selbst zu bestimmen, muss die Beklagte, die \ngrundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten hat, als mit Zustellung \nmittels Einschreiben verbundenes Risiko in Kauf nehmen. Unter Berücksichtigung \nder damit erst am Montag, dem 6. Dezember 2004 mit der Aushändigung des \nBescheides an eine Empfangsbevollmächtigte der früheren Prozessbevollmächtigten \nbewirkte Zustellung, ist die am Montag, dem 13. Dezember 2004 erfolgte \nKlageerhebung innerhalb einer Woche (§§ 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz, 71 Abs. 4, 36 \nAbs. 3 Satz 1 AsylVfG) und damit fristwahrend erfolgt.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n24\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes, mit dem dieses unter anderem \neine Abänderung der noch zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. ergangenen Entscheidung \nabgelehnt hat, ist ebenso wie die Abschiebungsandrohung in die Demokratische \nRepublik Kongo, im vorgenannten Umfang rechtswidrig. Der Kläger zu 1. hat unter \nBerücksichtigung der Entwicklung seiner Diabeteserkrankung und der von ihm \nglaubhaft geltend gemachten fehlenden Erreichbarkeit einer medizinischen \nBehandlung in der D.R. Kongo einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten \nfestzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen auf die \nvorgenannte Vorschrift gestützten Anspruch liegen jedenfalls nach Erkenntnisstand \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \n\n25\n\nSoweit der Kläger zu 1. seine Diabeteserkrankung schon in seinem \nAsylerstverfahren geltend gemacht hat, ist ein Wiederaufgreifen und eine \nNeubescheidung zu - jetzt - § 60 Abs. 7 AufenthG zulässig. § 71 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 VwVfG sperrt diese Entscheidung \nnicht. Sowohl Umfang, Dauer und Entwicklung (Verschlimmerung) der beim Kläger \nzu 1. zwischenzeitlich fortgeschrittenen Diabeteserkrankung einschließlich der \ninsoweit aufgetretenen Komplikationen als auch sein aktuelles Vorbringen zur \nfehlenden Finanzierbarkeit der lebensnotwendigen Behandlung sind seit dem letzten \nAsylverfahren neue und vom Ansatz zur Begründung von Abschiebungsschutz nach \nder eingangs genannten Vorschrift geeignete Tatsachen im Sinne der Vorschriften \nzum Asylfolgeverfahren, die der Kläger zu 1. - jedenfalls im Hinblick auf die \nEntwicklung des Krankheitsverlaufs - in den vorangegangenen Verfahren auch noch \nnicht hat geltend machen können. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens - wie hier hinsichtlich der Gewährung von \nAbschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - erfüllt, so muss das Gericht \nunter Berücksichtigung der Verpflichtung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sache im \ngerichtlichen Verfahren spruchreif machen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171.\n\n27\n\nDer Kläger zu 1. hat nunmehr auch einen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. \n\n28\n\nGem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erheblich \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ebenso wie bei der \nVorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. ist im Ansatz der \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen; eine \nkonkrete Gefahr für diesen Ausländer erfordert außerdem eine auf den Einzelfall \nbezogene individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr \neintretende Gefährdungssituation, die zudem landesweit gegeben sein muss.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 4 A 4702/04.A - m.w.N. auch auf die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung. \n\n30\n\nLebt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland mit anderen \nFamilienangehörigen in familiärer Gemeinschaft, ist bei der Gefahrenprognose im \nRahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG im Heimatland ebenfalls ein Aufenthalt in \nGemeinschaft mit den Angehörigen zu unterstellen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504.\n\n32\n\nFür einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, \nkann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, wenn nach \nden Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im \nZielstaat zu einer erheblich konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Ein \nstrengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen allerdings dann, wenn zielstaatsbezogene \nVerschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im \nSinne von § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei solchen \nErkrankungen in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat \ngeht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § \n60a Abs. 1 AufenthG besteht. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift nur dann \ngewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund \nder allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls) \nlandesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht \nerlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten \nder betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges \ndem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.\n\n33\n\nVgl. zum Prognosemaßstab bei § 60 Abs. 7 S. 1 und S. 2 AufenthG: BVerwG, Beschluss \nvom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, Juris. \n\n34\n\nGemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger zu 1. bei Würdigung aller im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände und \nunter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der D.R. Kongo jedenfalls ein \nAbschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer \nAnwendung zu. Denn auf Grund der bei ihm bestehenden, fortgeschrittenen \nDiabetes mellitus (Typ II) - Erkrankung wäre er in absehbarer Zeit nach seiner \nRückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret einer \nlebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt. \n\n35\n\nNach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besteht bei dem Kläger zu 1. - \nneben zahlreichen sonstigen Erkrankungen - ein manifester Diabetes mellitus Typ II, \nder bei ihm im Jahre 1995 festgestellt wurde und zunächst mit Tabletten behandelt \nwurde. Im Jahre 2000 versagte die Tablettentherapie und kam es zu einer ersten \nEntgleisung der Diabetes. Die nachfolgende richtige Einstellung zog sich über \nmehrere Jahre hin. Inzwischen muss sich der Kläger zu 1. zweimal täglich Insulin \nBasal in bestimmter Menge und Insulin Rapid zu den Mahlzeiten je nach Bedarf \napplizieren. Auch nach dieser Einstellung kam es zu weiteren Entgleisungen der \nDiabetes im Februar 2005 und zuletzt im Oktober 2006, die jeweils notfallmäßig \nbehandelt werden mussten. Darüber hinaus sind täglich mehrfache \nBlutzuckerselbstmessungen mit speziellen Messstreifen und Messgeräten \nerforderlich. Bei unzureichender Einstellung der Diabetes muss mit der Entwicklung \nder Lebensqualität beeinträchtigender und die Lebenserwartung verkürzender \nSpätfolgen gerechnet werden. Als Folge einer akuten Stoffwechselentgleisung droht \ndem Kläger zu 1. ein potenziell lebensbedrohliches ketoazidotisches Koma. Bei dem \nKläger zu 1. besteht daher die zwingende Notwendigkeit einer engmaschigen und \nregelmäßigen medizinischen Betreuung sowie der mehrfach täglichen \nBlutzuckerkontrolle und der regelmäßigen Zufuhr von Insulin. \n\n36\n\nAuf Grund dieser Erkrankung, deren Grad und Schwere durch die vorgelegten \närztlichen Stellungnahmen hinreichend belegt ist, besteht bei einer Rückkehr des \nKlägers zu 1. in die D.R. Kongo zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher \nWahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand \nkurzfristig lebensbedrohlich verschlechtert. \n\n37\n\nDie Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit \nkann insbesondere wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im \nZielstaat der Abschiebung drohen. Die Gründe dafür sind insoweit grundsätzlich \nohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, \nwirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 - 9 B 1075.98 -(n.v.) und Urteil vom 27. \nApril 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m.w.N.,\n\n39\n\ndie dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung \nnicht zur Verfügung stehen.\n\n40\n\nVgl. ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2003 - 23 K 8871/97.A -, Juris; VG Stade, \nUrteil vom 27. Januar 2003 - 3 A 1787/01 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober \n2000 - 3 Bs 369/99 -, NVwZ 2001, Beilage Nr. 3, 31 = InfAuslR 2001, 132; OVG Koblenz, Urteil \nvom 3. April 1998 - 10 A 10902/97 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 85 (86); VG Augsburg, Urteil \nvom 25. Februar 1999 - Au 7 K 98.30453/Au 98.31120 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, S. 7 (9); \nVG Osnabrück, Urteil vom 15. November 1999 - 5 A 458/99 -, Asylmagazin 2000, 38 (Ls.). \n\n41\n\nAus den dem Gericht vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes folgt zwar \n- zusammengefasst -, dass Diabetes Mellitus II in Kinshasa behandelbar und Insulin \ndort erhältlich ist,\n\n42\n\nvgl. die Auskunftslage des Auswärtigen Amtes zusammenfassend: Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der D.R. Kongo, Stand: \nAugust 2006.\n\n43\n\nAllerdings befindet sich das Gesundheitswesen in einem sehr schlechten \nZustand und kann ein Großteil der Bevölkerung nicht hinreichend medizinisch \nversorgt werden. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem existiert nicht. \nNur wenn die Geldmittel zur Verfügung stehen, ist eine fachgerechte Behandlung, \nz.B. in privaten Krankenhäusern, möglich. Für die Behandlung von Diabetes Mellitus \nist zu beachten, dass das Insulin zwar ohne weiteres erhältlich, allerdings für viele \nKongolesen nicht bezahlbar ist. Je nach Qualität des Krankenhauses können die \nKosten zwischen 1,80 und 50,- US-Dollar pro Tag liegen,\n\n44\n\nvgl. zu dem Vorstehenden: Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der D.R. Kongo, Stand: August 2006,\n\n45\n\nwobei dieser Ansatz weder notwendige ärztliche Untersuchungen noch die beim \nKläger zu 1. regelmäßig durchzuführenden Blutzuckerkontrollen einschließt. \n\n46\n\nDas Gericht ist nach Anhörung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau in der \nmündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger zu 1. im Falle einer \nRückkehr in die D.R. Kongo nicht in der Lage sein wird, für die Kosten der \nlebensnotwendigen Diabetesbehandlung aufzukommen. \n\n47\n\nDafür, dass der Kläger zu 1. oder seine Ehefrau begütert sind bzw. über eigene \nfinanzielle Mittel verfügen, um die notwendigen Medikamente zu besorgen, ist nach \ndem Sachverhalt nichts ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts ist nach der \nglaubhaften Einlassung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau auch ein Rückgriff auf \nim Kongo lebende Familienmitglieder bzw. Verwandte ausgeschlossen. Die Eltern \nsind jeweils verstorben, die jüngere Schwester des Klägers zu 1. stellt ihren eigenen \nLebensunterhalt durch Kleinsthandel („Verkauf von Kleinigkeiten vor der Haustür\") \nsicher, ein - allein - noch lebender Bruder der Ehefrau muss für seinen eigenen \nLebensunterhalt und den seiner vier Kinder sorgen. Zwar sind in der D.R. Kongo drei \nKinder des Klägers zu 1. im Alter von 29, 27 und 20 Jahre zurückgeblieben. Alle \nKinder leben aber nach den Angaben des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau in \nungesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, die beiden Jüngeren befinden sich \nnoch in der Ausbildung; die älteste Tochter hat zwei Kinder und sichert ihren \nLebensunterhalt mit Kleinsthandel. Das Gericht bewertet das Vorbringen als \nglaubhaft. Soweit den Klägern im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 8 L 3630/04.A \n(VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2005) insoweit noch widersprüchliches \nbzw. unsubstantiiertes Vorbringen entgegengehalten wurde, sind sämtliche \nUngereimtheiten durch ihr schriftsätzliches Vorbringen und durch ihre Einlassungen \nin der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Dass die Kläger, die sich seit über 12 \nJahren im Bundesgebiet aufhalten, zu ihren bei der Ausreise aus der D.R. Kongo aus \nwelchen Gründen auch immer zurückgelassenen Kindern einen nur noch \neingeschränkten Kontakt halten, erscheint unter Berücksichtigung der dargestellten \nUmstände nicht lebensfremd.\n\n48\n\nDer Kläger zu 1., der an einer ausgeprägten und dauerhaft insulinpflichtigen \nDiabeteserkrankung leidet, müsste in ein Land zurückkehren, in dem bereits gesunde \nMenschen ihre gesamte Kraft aufbringen müssen, um den dort angesichts der \nangespannten Versorgungslage gegenwärtig herrschenden täglichen \nÜberlebenskampf bestehen zu können. Angesichts dessen, dass wegen der \nallgemeinen wirtschaftlich nach wie vor schlechten Lage viele Kongolesen am oder \nunter dem Existenzminimum leben,\n\n49\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in \nder Demokratischen Republik Kongo, Stand: August 2006, \n\n50\n\ntrifft der Kläger zu 1., der wegen seiner erheblichen gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, - die sich neben seiner Diabeteserkrankung insbesondere aus \nden Folgen seiner tuberkulösen Hüfterkrankung ergeben - , außer Stande ist, mit \nseiner ganzen Kraft sich wieder eine materielle Existenzbasis zu schaffen, auf eine \nfür ihn nicht mehr beherrschbare lebensbedrohliche Gefahrenlage. Könnte man ihm \nals gesundem Menschen die Rückkehr in sein Heimatland zumuten, so ist diese \nZumutbarkeitsgrenze vorliegend im Lichte des sich aus den Art. 1 und 2 Abs. 2 GG \nergebenden Rechtsgüterschutzes überschritten. Dass es für ihn als Kranken und der \ndauerhaften Behandlung Bedürftigen und fast 53jährigen, der sich zudem seit über \n12 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, chancenlos ist, einen Arbeitsplatz zu \nerhalten, von dessen Entlohnung er nicht nur leben kann, sondern auch die \nerforderlichen Medikamente und Arztkosten bezahlen und eine auf die Krankheit \nangepasste Ernährung bezahlen kann, liegt unter Berücksichtigung der dargestellten \nErkenntnislage auf der Hand. Dass seine fast 48jährige Ehefrau und der \nminderjährige Kläger zu 3. in der Lage sein werden, neben der Sicherung des \nLebensunterhalts der Familie eine geregelte medizinische Versorgung des Klägers \nzu 1., der dauernd und regelmäßig auf Insulinpräparate angewiesen ist und dessen \nStoffwechselerkrankung nach den medizinischen Angaben sehr schwankend ist, \nsicherzustellen, erscheint unter Berücksichtigung des nach dem langjährigen \nAuslandaufenthalts mit erheblichen Schwierigkeiten verbundenen \nWiedereingliederungsprozesses, der angespannten wirtschaftlichen Lage in der \nD.R. Kongo und der allein zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erforderlichen \nGeldmittel, ebenfalls ausgeschlossen. \n\n51\n\nEiner unmittelbare und konkrete Existenzgefährdung des Klägers zu 1. lässt sich \nauch nicht durch die Mitgabe des von der Ausländerbehörde der Stadt E in Höhe von \n1.600,00 Euro (kalkuliert für Arzneikosten für 1 Jahr) zugesicherten Barbetrages \nbegegnen. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nur \ndann zu verneinen, wenn es sich insoweit um ein geeignetes Mittel handelt, der \ndargestellten Gefahrenlage zu begegnen und wenn mit hinreichender Sicherheit \nerwartet werden kann, dass nach Ausschöpfung der Barmittel die erforderliche \nweitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. \n\n52\n\nVgl. zur Mitgabe eines Medikamentenvorrates: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar \n2006 - 7 ZU 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203.\n\n53\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich durch die Mitgabe des von der \nAusländerbehörde avisierten Barbetrages eine konkrete Gesundheitsgefahr des \nKlägers zu 1. nicht beseitigen. Es ist bereits unklar, ob zoll- und devisenrechtlichen \nBestimmungen der D.R. Kongo es überhaupt erlauben, eine solche Summe \neinzuführen. Unkalkulierbar bleibt neben dem Diebstahls- und Raubrisiko aber \ninsbesondere das Verhalten der Grenzbeamten und des Flughafenpersonals in der \nD.R. Kongo. \n\n54\n\nSo auch VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2003 - 3 A 1787/01 -, Juris. \n\n55\n\nDem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2006 (Stand: \nAugust 2006) ist hierzu zu entnehmen, dass Korruption wegen der schlechten und \nunregelmäßigen Bezahlung von Polizei- und Beamtengehältern weit verbreitet ist \nund dass bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr \ndurch „Nebeneinnahmen\" sichergestellt wird, wobei ein Teil dieser Einnahmen in der \nRegel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern ist, die über die Vergabe der \neinträglichen Posten befindet. Ungeachtet dessen entfällt hier im Falle der Mitgabe \ndes Geldbetrages (1.600,00 Euro) eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG aber auch deswegen nicht, weil im Entscheidungszeitpunkt zumindest \nungewiss ist, ob der an einer dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftigen \nStoffwechselerkrankung leidende Kläger zu 1. nach Verbrauch des von der \nAusländerbehörde für ein Jahr kalkulierten Barbetrages in der Lage sein wird, für \nMedikamente und Behandlungskosten selbst aufzukommen. Die dargestellten \nLebensumstände des Klägers zu 1. und seiner Familie sowie die Situation des als \nkatastrophal zu bezeichnenden Gesundheitssystems in der D.R. Kongo lassen eine \nsichere günstige Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung nicht zu. Damit steht für das Gericht im Falle des Klägers zu 1. unter \nBerücksichtigung aller Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls fest, dass der \nKläger zu 1. bei einer Rückführung in die D.R. Kongo in eine ihm nicht mehr \nzumutbare Gefahrenlage geraten würde, so dass bezogen auf ihn von einem \nAbschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG auszugehen ist. \n\n56\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich auch die angegriffene \nAbschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides als insoweit teilweise - und \nauch nur in diesem Umfang vom Kläger zu 1. angegriffen - rechtswidrig, als damit \ndem Kläger zu 1. die Abschiebung in die D.R. Kongo angedroht wurde. Nach § 59 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG ist nämlich in der Androhung der Staat ausdrücklich zu \nbezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Statt der in § 50 \nAbs. 3 S. 2 AuslG a.F. vorgesehenen Beschränkung auf die §§ 51 und § 53 Abs. 1 - \n4 AuslG a.F. nimmt § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG nunmehr ganz allgemein auf Staaten \nBezug, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Nach neuem Recht \nmuss daher bei der Bezeichnung von Staaten, in die die Abschiebung nicht erfolgen \ndarf, das Abschiebungsverbot bei erheblicher, konkreter Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie \nsonstige Abschiebungsverbote. Wenn das Bundesamt in der \nasylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung die D.R. Kongo sogar \nausdrücklich als den Staat bezeichnet, in den der Kläger zu 1. abgeschoben werden \ndarf, dann ist diese Zielstaatsbestimmung rechtswidrig und aufzuheben, weil wegen \ndes Vorliegens eines zwingenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG \n„nicht abgeschoben werden darf\". \n\n57\n\nVgl. zur Auslegung von § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG: Hailbronner, Kommentar zum \nAusländerrecht, Band 1, Loseblattausgabe (Stand: Dezember 2006), § 59 Rn 26 m.w.N. unter \nanderem auf VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2005 - A 1 K 11832/03 - Juris; vgl. ferner \nBVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91.05 (1 C 6.06) - Juris mit dem Hinweis, dass die \nRechtsfrage, ob die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nnach § 59 Abs. 3 AufenthG, der in seinem Wortlaut gegenüber § 50 Abs. 3 AuslG verändert ist, \nauch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG und nicht nur - \nwie bisher gem. § 50 Abs. 3 AuslG - bei Feststellung zwingender Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG in Bezug auf den bezeichneten Zielstaat rechtswidrig ist, im \nRevisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt werden soll.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § \n100 ZPO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 83 b AsylVfG. \n\n59\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-08/8-k-7907-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-08/8-k-7907-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266560","retrieved":"2026-07-09 02:34:46.942869+00:00"}}