{"status":"available","doknr":"OLD266559","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0208.4K1631.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"4 K 1631/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n9. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3. \nMärz 2006 verpflichtet, dem Kläger auf seine Voranfrage vom 22. Juni 2005 einen \npositiven planungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung des rückwärtigen \nBereichs des Grundstücks B Straße 32 in E1, Gemarkung G1, mit einem \nEinfamilienhaus zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren \nwird für notwendig erklärt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stellte mit Schreiben vom 22. Juni 2005 beim Beklagten eine \nBauvoranfrage für die Bebauung des Grundstücks B Straße 32 in E1, Gemarkung \nG1. Eigentümerin des Grundstücks ist seine Ehefrau. Auf dem Grundstück steht zur \nStraße hin ein Wohnhaus. Gegenstand der Voranfrage ist die Errichtung eines \nweiteren Wohnhauses (Einfamilienhauses) im rückwärtigen Bereich des \nGrundstücks. Es soll eine Breite von 9 m, eine Tiefe von bis zu 15 m und eine Höhe \n(Erdgeschoss, Obergeschoss und Spitzboden) von insgesamt 8,3 m haben. Die \nVorderfront des Hauses ist etwa 25 m vom Straßenrand entfernt. Die Herstellung \neiner Durchfahrt durch das Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses ist \nvorgesehen. Die Voranfrage fragte nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit und \ndanach, ob eine deichaufsichtliche Erlaubnis notwendig ist und ggf. in Aussicht \ngestellt werden kann.\n\n3\n\nDas Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne 5185/04 \nund 5185/13 der Stadt E1. Der Fluchtlinienplan 5185/04 aus dem Jahre 1931 setzt \nbeiderseits der B Straße eine Fluchtlinie nach dem Flucht- liniengesetz vom 2. Juli \n1875 fest. Diese Festsetzung ist im Fluchtlinienplan 5185/13 aus dem Jahre 1960 \ndahingehend geändert, dass die Fluchtlinie als Baufluchtlinie, nicht aber als \nStraßenfluchtlinie weitergilt; weiter zur Straße hin ist eine neue Straßenfluchtlinie \nfestgesetzt.\n\n4\n\nUnter dem 9. August 2005 beschied der Beklagte die Voranfrage negativ: Das \nVorhaben verstoße gegen die festgesetzte Baulinie und füge sich auch im Sinne des \n§ 34 BauGB nicht ein. Die tatsächlich vorhandene Bebauung des betreffenden \nBereichs sei durch eine straßenrandnahe Bebauung der vorderen \nGrundstücksflächen geprägt. Den Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006, zugestellt am 7. \nMärz 2006, zurück.\n\n5\n\nAm 5. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n9. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 3. März 2006 zu verpflichten, ihm auf \nseine Voranfrage vom 22. Juni 2005 einen positiven \nplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung des \nrückwärtigen Bereichs des Grundstücks B Straße 32 in E1, \nGemarkung G1, mit einem Einfamilienhaus zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Berichterstatter hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; für die \nEinzelheiten wird auf das Protokoll vom 24. Januar 2007 verwiesen. Wegen des \nweiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, ferner auf die \nvon dem Beklagten überreichten Ausfertigungen der Fluchtlinienpläne 5185/04 und \n5185/13 nebst Aufstellungsvorgängen sowie die beigezogenen Hausakten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom \n9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 \nvom 3. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven \nplanungsrechtlichen Vorbescheides (Bebauungsgenehmigung) für die Bebauung des \nrückwärtigen Bereichs des Grundstücks B Straße 32 in E1, Gemarkung G1, mit \neinem Einfamilienhaus gemäß seiner Voranfrage vom 22. Juni 2005. Das Vorhaben \nist bauplanungsrechtlich zulässig, §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 2 BauO NRW. \n\n13\n\n1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 BauGB) richtet sich \nin erster Linie nach den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes 5185/13, im übrigen \nnach § 34 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB); denn der Fluchtlinienplan gilt als einfacher \nBebauungsplan weiter. \n\n14\n\nDies ergibt sich aus dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG), das am \n29. Juni 1961 in Kraft trat. Danach galten bereits festgestellte Pläne als \nBebauungspläne weiter, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG \nbezeichneten Art enthielten, § 173 Abs. 3 BBauG. Der Fluchtlinienplan ist in der \nSitzung der Ratsversammlung vom 15. Septem- ber 1960 und damit vor dem 29. \nJuni 1961 förmlich festgestellt worden. Er enthält mit den Fluchtlinien (Straßen- und \nBaufluchtlinien) verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art. Der \nübergeleitete Bebauungsplan gilt auch unter dem heutigen BauGB fort (§ 233 Abs. 3 \nBauGB).\n\n15\n\n2. Die Festsetzungen des Fluchtlinienplanes 5185/13 stehen dem Vorhaben nicht \nentgegen.\n\n16\n\n2.1. Für den Inhalt der Festsetzungen maßgebend ist die zum Zeitpunkt der \nAufstellung des Fluchtlinienplanes geltende Baupolizeiverordnung für den \nRegierungsbezirk E1 (Sonderblatt zum Amtsblatt der Regierung zu E1 vom \n2. September 1939) in der damals gültigen Fassung (4. Abänderung vom 13. März \n1953, ABl. Bezirksregierung E1 1957, Sonderausgabe Nr. 35a). Die \nBaupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E1 (im folgenden: BauPolVO) gilt in \nVerbindung mit örtlichen Plänen und ihnen gleichstehenden Vorschriften fort, wenn \nsie diese ergänzt. Das Planungsrecht setzt sich insoweit aus Ortsrecht mit \nergänzendem überörtlichen Recht zusammen. Der Inhalt ist durch Auslegung zu \nkonkretisieren. Dieses Recht ist insgesamt nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG \nübergeleitet worden. Einer ausdrücklichen Verweisung im örtlichen Recht auf das \nüberörtliche Recht bedarf es nicht. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 - 10 A 372/00 - unter Bezugnahme auf OVG \nNRW, Urteil vom 22. April 1965 - VII A 819/63 -, OVGE MüLü 21, 227.\n\n18\n\nDemgegenüber ist § 23 BauNVO nicht anwendbar, da der Bebauungsplan bei \nInkrafttreten der BauNVO (1. August 1962) bereits ausgelegt war (§ 25 BauNVO); die \nAuslegung war nach der Planurkunde vom 14. März bis 11. April 1960. Ohne \nPlanänderung findet die BauNVO auf alte Pläne keine Anwendung,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1967 - IV C 96.65 -, BRS 18 Nr. 11.\n\n20\n\n2.2. Der Inhalt der hier interessierenden für die Grundstücke auf der westlichen \nStraßenseite der B Straße festgesetzten Baufluchtlinie des Fluchtlinienplanes \n5185/13 ergibt sich demnach im einzelnen aus den Bestimmungen der BauPolVO, \nsoweit diese den Fluchtlinienplan ergänzt. Eine derartige Ergänzung enthält § 6 Nr. 2 \nSatz 1 BauPolVO. Er verweist für den Inhalt von Baufluchtlinien auf das \nBaufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875. Nach diesem Gesetz bilden die \nStraßenfluchtlinien regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien; aus besonderen \nGründen kann aber eine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie \nfestgesetzt werden (§ 1 Abs. 4 BauFlLG 1875). Dies ist hier durch den \nFluchtlinienplan geschehen, der den früheren Plan 5185/04 im Sinne eines \nAuseinanderfallens von Straßen- und Baufluchtlinie abgeändert hat. Mit diesem \nInhalt ist er insoweit an dessen Stelle getreten, ohne dass es einer förmlichen \nAußerkraftsetzung des früheren Planes bedurft hätte.\n\n21\n\n2.3. Die Baufluchtlinie nach dem BauFlLG 1875 steht dem Vorhaben des Klägers \nnicht entgegen. Baufluchtlinien waren im Verständnis dieses Gesetzes „die Grenzen, \nüber welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen ist\" (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauFlLG \n1875). In der heutigen Terminologie würde man von Baugrenzen sprechen (vgl. § 23 \nAbs. 3 BauNVO). Anders als bei Baulinien (vgl. § 23 Abs. 2 BauNVO) bestand kein \nGebot, auf der Baufluchtlinie zu bauen. Ein Zurückweichen hinter die Baufluchtlinie \nwar dem Bauherrn nicht verwehrt. \n\n22\n\nVgl. Otto Meyer/Carl Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, Kommentar, \n7. Aufl. 1934 (unveränderter Nachdruck 1957), § 1 Bem. 19.\n\n23\n\nSelbst das Verbot, über die Grenze hinaus zu bauen, bedurfte erst der \nKonkretisierung durch eine untersagende Anordnung der Polizeibehörde (§ 11 Satz 1 \nBauFlLG 1875).\n\n24\n\nVgl. Meyer/Saß a.a.O., § 11 Bem. 1.\n\n25\n\n2.4. Die weitere Anordnung der BauPolVO (§ 6 Nr. 2 Satz 2), dass alle Gebäude \nmit der Flucht des aufgehenden Mauerwerks in der Baufluchtlinie errichtet werden \nmüssen, ist auf den Fluchtlinienplan 5185/13 nicht anwendbar. Dieser Plan wird \ninsoweit nicht durch die BauPolVO ergänzt. Dies ergibt eine Auslegung des Planes \nanhand der Aufstellungsvorgänge, auch zu seinem Vorgängerplan 5185/04.\n\n26\n\n2.4.1. Bei der Festsetzung der Fluchtlinien im Plan 5185/04 stand die \nangestrebte Breite und Gliederung der Straße im Vordergrund. Die Einzelheiten \nergeben sich aus dem unter dem 30. Oktober 1931 gefertigten Schreiben an den \nLandeshauptmann der Rheinprovinz E1 (Aufstellungsvorgänge, Beiakte H. 5):\n\n27\n\n„Die für die Bstrasse vorgesehene Breite von 25 m soll die im beiliegenden \nLageplan angegebene Querteilung erhalten. Da eine Freilegung in absehbarer \nZeit nicht zu erwarten ist, die Anlage eines Radfahrweges und Bürgersteiges \nwegen des starken Kraftwagenverkehrs aber ein dringendes Bedürfnis ist, so \nsoll unter Berücksichtigung des jetzigen Zustandes auf der westlichen \nStraßenseite ein Radfahrweg und ein Bürgersteig angelegt werden.\"\n\n28\n\nÜber die Stellung der Baukörper zu beiden Seiten der B Straße wurden \nausweislich der Aufstellungsvorgänge demgegenüber keine Überlegungen \nangestellt. Folgerichtig wurde im Plan eine einheitliche Fluchtlinie festgesetzt und \nkeine Differenzierung nach Bau- und Straßenflucht getroffen. Schon damals waren, \nwie in der Bestandeinzeichnung im Fluchtlinienplan 5185/04 zu sehen, etliche \nGebäude im Hintergelände vorhanden.\n\n29\n\n2.4.2. Die Änderung der Fluchtlinie im Fluchtlinienplan 5185/13 erfolgte in erster \nLinie im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straße. Diese war entgegen der \nursprünglichen Planung lediglich 20 m breit geworden. Im Hinblick darauf wurden die \nStraßenfluchtlinien um 5 m enger aneinandergeführt; die bisherige Fluchtlinie für die \nGrundstücke westlich der B Straße galt nur noch als Baufluchtlinie weiter. Eine \nEinschränkung der Baumöglichkeiten war damit nicht bezweckt. Die \nAufstellungsvorgänge (Beiakte H. 6) geben insbesondere keinen Anhalt dafür, dass \ndie Baufluchtlinie entgegen ihrer bisherigen Funktion als Baugrenze im heutigen \nSinne (oben 2.3.) nunmehr als Baulinie (im heutigen Sinne) gelten sollte. Vielmehr \nführte der Oberstadtdirektor zum Zweck der Planung aus (Schreiben vom 25. März \n1960):\n\n30\n\n„Nach diesem Plan sollen zur Anpassung an die in einer einheitlichen Breite \nvon 20 m ausgebauten B Straße die Straßenfluchtlinien sowie Höhen \naufgehoben bzw. Straßenfluchtlinien festgesetzt werden. Gleichzeitig sollen zur \nAnpassung an die vorhandene Bebauung bzw. für eine weitere Aufschließung \ndie Baufluchtlinien für einen Teil der B Straße aufgehoben bzw. festgesetzt \nwerden.\"\n\n31\n\nDaraus ergibt sich, dass der Plan der gewachsenen Bebauung Rechnung tragen \nund diese nicht etwa einschränken, sondern eher im Gegenteil ihren weiteren \nAusbau ermöglichen sollte.\n\n32\n\n2.5. Dass sich das streitgegenständliche Vorhaben bis in eine Tiefe von etwa 40 \nm erstreckt, ist im Hinblick auf den Fluchtlinienplan unbedenklich. Dieser trifft für die \nBebauung keine Tiefenbegrenzung. \n\n33\n\n2.5.1. Die Bestimmungen der BauPolVO enthielten allerdings ein Höchstmaß der \nzulässigen Bebauungstiefe. Es betrug in Wohngebieten 14 m, von der festgesetzten \nBaufluchtlinie an gerechnet (§ 7 IV 1 BauPolVO). Das Baugebiet richtete sich nach \nder Sonderbaupolizeiverordnung für die jeweilige Stadt; soweit dort eine Ausweisung \nnicht getroffen war, galten für die innerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrtsteile liegenden Grundstücke die Bestimmungen für das Wohngebiet (§ 7 I B 4 \nBauPolVO). Für die B Straße ist, soweit ersichtlich, eine Gebietsausweisung \nerstmalig durch die nach § 7 BauPolVO ergangene Verordnung über die Ausweisung \nvon Baugebieten und die Abstufung der Bebauung für das Gebiet der \nLandeshauptstadt E1 vom 23. Mai 1961 (ABl. Regierungsbezirk E1 Sonderausgabe \nNr. 25a) erfolgt, die in ihrem § 7 die Sonderbaupolizeiverordnung für die Stadt E1 \nvom 1. April 1939 einschließlich der Nachträge 1 bis 8 außer Kraft setzte. Nach ihrem \nAnhang (b Nr. 1) wurde das Wohngebiet in L unter anderem von der Westseite der \nGrundstücke B Straße 22 bis 116 und der Nordseite des Grundstückes B Straße 116 \nbegrenzt. Die sich daraus ergebende Bebauungstiefe von 14 m wurde durch § 4 der \nVerordnung vom 23. Mai 1961 für das Wohngebiet bei offener Bauweise bis 13 m \neingeschränkt, für das übrige Wohngebiet bis 12 m. Ausnahmen um weitere 2 m \nkonnten zugelassen werden. Diese Bestimmungen würden dem Vorhaben des \nKlägers entgegenstehen, wenn sie noch gültig wären. Bei Annahme einer offenen \nBauweise und einer zugunsten des Klägers unterstellten Zulassung einer Ausnahme \nvon weiteren 2 m ergäbe sich eine zulässige Bebauungstiefe von lediglich 15 m. \n\n34\n\n2.5.2. Die genannten Vorschriften der BauPolVO sind indessen außer Kraft \ngetreten. Dies ergibt sich aus § 53 Abs. 2 OBG NRW in der am 6. November 1956 \nbekannt gemachten Fassung (GV. NRW. S. 289). Zu den von dieser Vorschrift \nerfassten Anordnungen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1964 außer \nKraft traten, gehörten auch die planungsrechtlichen Vorschriften in den \nBezirksbauordnungen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1965 - VII A 809/63 -, BRS 16 Nr. 9.\n\n36\n\nDie durch § 7 BauPolVO bewirkte Begrenzung der Bebauungstiefe galt auch \nnicht mit dem Fluchtlinienplan 5185/13 als eine ihn ergänzende Bestimmung fort \n(oben 2.2.). Es handelt sich nicht um eine Begriffsbestimmung von Baufluchtlinien, \nsondern um eine weitere selbstständige Regelung, die lediglich tatbestandlich an die \nfestgesetzten Baufluchtlinien anknüpft.\n\n37\n\n3. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben zulässig.\n\n38\n\n3.1. Es fügt sich nach den in der Vorschrift bezeichneten Merkmalen in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Dies ist hinsichtlich Art und Maß der baulichen \nNutzung sowie der Bauweise unproblematisch. Insoweit macht auch der Beklagte \nkeine Einwände geltend. Aber auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der \nBegriff bezieht sich einmal auf § 23 BauNVO, ferner auf die konkrete Größe der \nGrundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der \nvorhandenen Bebauung. Auf die Grenzen des Baugrundstücks kommt es nicht \nan,\n\n39\n\nvgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnr. 47.\n\n40\n\nNach diesen Kriterien ist es zulässig, dass sich der von dem Kläger geplante \nBaukörper in eine - von der tatsächlichen Straßengrenze gemessene - \nBebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO) von etwa 40 m erstreckt. In dem \nmaßgeblichen Bereich westlich der B Straße ist eine faktische hintere Baugrenze an \nden Örtlichkeiten nicht abzulesen. Vielmehr standen dort - wie bereits aus den \nBestandseinzeichnungen in den Fluchtlinienplänen 5185/04 und 5185/13 ersichtlich - \nschon seit jeher Gebäude im Hinterland. Die von dem Kläger angestrebte \nBebauungstiefe ist dort nichts Ungewöhnliches. Dies legt bereits der von dem Kläger \nvorgelegte Plan mit Einzeichnung einer durchgehenden Linie auf der Höhe der \nRückfront des streitgegenständlichen Bauvorhabens (Gerichtsakte Bl. 19) nahe. Die \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter, deren Ergebnisse er der Kammer \nanhand der dabei gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, sowie die Auswertung der \ndurch den Beklagten vorgelegten Hausakten hat den sich bereits aus dem \nKartenmaterial ergebenden Eindruck bestätigt. Hervorzuheben sind besonders die \nGebäude B Straße 50a und 52a (Lichtbild 6) sowie 44a und 44b (Lichtbild 8). In \nbeiden Fällen befinden sich tief im Hinterland massive zu Wohnzwecken genutzte \nBaukörper. Die dabei erreichte Bebauungstiefe bleibt ebenso wenig wie im Falle des \nKlägers unter 40 m zurück. In diesen Fällen hatte auch der Beklagte keine \nBedenken, die Baugenehmigungen auszusprechen. Die Wohngebäude 52a und 50a \nwurden 1984 und 1994 genehmigt (Hausakte B Straße 52, Bd. 2; Hausakte B Straße \n50a, Bd. 2), die Wohngebäude 44a und b im Jahre 1997 (Hausakte B Straße 44a \nund b, Bd. 4).\n\n41\n\nDarauf, ob es sich um Bebauung in zweiter Reihe handelt, kommt es dabei nicht \nentscheidend an. Dieser Begriff ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Ob sich \nein Vorhaben der Hinterlandbebauung nach der zu überbauenden Grundstücksfläche \ninnerhalb des Rahmens der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden \nBebauung hält, ist nicht davon abhängig, ob die Bebauungstiefe auf den schon \nbebauten Grundstücken der maßgebenden Umgebung von einem einzigen Gebäude \noder von mehreren hintereinander gestaffelten Gebäuden erreicht wird,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 -.\n\n43\n\nDavon abgesehen stellen vor allem die genannten Gebäude B Straße 44a, 50a \nund 52a auch ein Vorbild für Bebauung in zweiter Reihe dar. \n\n44\n\n3.2. Die Erschließung ist gesichert. Der Kläger hat in den Bauvorlagen zu der \nVoranfrage eingezeichnet, wie er den Zugang von der Straße aus herbeiführen will, \nnämlich durch einen Durchbruch im Erdgeschoss des bestehenden \nstraßenrandnahen Gebäudes B Straße 32. \n\n45\n\n4. Fragen des Deichrechts oder des Landschaftsschutzes sind nicht (mehr) \nGegenstand der Voranfrage mit dem im Klageverfahren weiter verfolgten Inhalt. \nDiese Fragen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der \nAusspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im \nVorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2VwGO. Dem Kläger war es nicht \nzuzumuten, den rechtlich und tatsächlich nicht einfachen Rechtsstreit ohne \nanwaltlichen Beistand zu führen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-08/4-k-1631-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-08/4-k-1631-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266559","retrieved":"2026-07-09 02:34:46.854925+00:00"}}