{"status":"available","doknr":"OLD266658","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0205.6L83.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"6 L 83/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2007 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller darin \naufgefordert wird, den tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum \n18. Januar 2007 beim Antragsgegner vorzulegen.\n\nIn Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro bei nicht \nfristgerechter Ablieferung des Führerscheins wird die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs angeordnet.\n\nDer Antrag wird im Übrigen abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2007 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem dann, \nwenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Aberkennung des \nRechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - \nerlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige \nVollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn \nentweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus \nsonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung \nder Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des \nVerwaltungsaktes überwiegt.\n\n6\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Gericht \nin eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss im Hinblick auf das \naberkannte Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen \nVerfahrensstadium - nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nnur möglichen summarischen Prüfung - zwar offen ist, ob die angefochtene \nOrdnungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, aber die Interessenabwägung \nzu Lasten des Antragstellers ausgeht.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat Nr. 1 seiner Verfügung auf § 3 Abs. 1 und 2 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützt, der durch § 46 Abs. 1 und 5 der \nVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV) ergänzt wird. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung bei einer \nausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und \n§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen \nFahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.\n\n8\n\nHier ist fraglich, ob diese Maßnahme mit dem europäischen Recht vereinbar ist. \nDies hatte die Kammer und auch das OVG NRW bisher in vergleichbaren Fällen im \nEilverfahren offengelassen,\n\n9\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 16 B 1523/06 -.\n\n10\n\nIm Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtssache I) \nhat das OVG NRW bereits auf Bedenken hingewiesen, ob in dem Beschluss des \nEuGH überhaupt der von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der \nEntziehung einer ausländischer Fahrerlaubnis behandelt wird. Außerdem sei die \nReichweite dieses Beschlusses fraglich,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 16 B 1523/06 - und vom \n6. Oktober 2006 \n- 16 B 769/06 -.\n\n12\n\nOb aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom \n28. September 2006 (C-340/05 -, Rechtssache L1) eine andere Beurteilung zu folgen \nhätte, mag hier offenbleiben. \n\n13\n\nDenn mittlerweile ist die sog. 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG \ndes Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den \nFührerschein - Neufassung) in Kraft getreten, die im noch laufenden \nWiderspruchsverfahren anwendbar ist. Diese Richtlinie hat u.a. auch die \nBekämpfung des „Führerscheintourismus\" in den Blick genommen und Art. 11 neu \neingeführt. Nach dessen Absatz 2, der nach Art. 18 am 19. Januar 2007 in Kraft \ngetreten ist, kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der \nEinhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den \nInhaber eines von einem anderes Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine \ninnerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder \nAufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden \nFührerschein erforderlichenfalls umtauschen. Art. 7 Abs. 5 der genannten \n3. Führerscheinrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet des \nArtikel 2 bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf achten, dass eine \nPerson die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie \nwenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der \nFahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne \ndass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.\n\n14\n\nEine Prüfung der Voraussetzungen durfte der Antragsgegner hier einleiten, \nwobei Ergebnisse noch nicht vorliegen. Hier könnte der tschechische Führerschein \nunter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 b) Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 \n(91/439/EWG) erteilt worden sein, wenn der Antragsteller keinen ordentlichen \nWohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat gehabt hat, sondern in Deutschland seinen \nWohnsitz hatte. Dafür spricht, dass er in Deutschland gemeldet war. Dies weiter zu \nprüfen, ist jedoch Aufgabe des Hauptsacheverfahrens, da im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf seinen nur summarischen Charakter \nweitere Ermittlungen nicht anzustellen sind.\n\n15\n\nDamit ist unklar, ob der tschechische Führerschein unter Verstoß gegen \nArt 7 1 b) Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) erteilt worden \nist.\n\n16\n\nDeshalb sind hier die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen \nAusnutzung der Fahrerlaubnis gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen.\n\n17\n\nDabei ist in die Abwägung einzustellen, dass nicht festzustellen ist, ob der \nAntragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz i.S. von Art. 12 der \n3. Führerscheinrichtlinie während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr in der \nTschechischen Republik unterhielt und ob er dort seinen ordentlichen Wohnsitz \nhatte, wobei auch die rechtlichen Voraussetzungen dafür, wann von einem \nordentlichen Wohnsitz auszugehen ist (z.B. persönliche Bindungen, Ausführung \neines Auftrages) zu prüfen sind. Allein die Vorlage eines Mietvertrages reicht dazu \nnicht aus, weil dieser über die tatsächliche Anwesenheit in Tschechien nichts besagt. \nOb allein persönliche Bindungen ausreichend sind, wenn der berufliche \nSchwerpunkt in Deutschland liegt und der Beruf hier aufgeübt wird, ist fraglich. Die \nKlärung dieser Rechtsfrage muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n18\n\nAußerdem ist dem Antragsteller im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis entzogen \nworden, weil er mit 1,41 Promille ein Fahrzeug geführt hatte. Die zweite Entziehung \nmit 18-monatiger Sperrfrist erfolgte 2004, weil er mit 1,08 Promille ein Fahrzeug \ngeführt hatte. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des \nAntragstellers. Vor diesem Hintergrund ist hier nach §§ 11 und 13 FeV zumindest \neine verkehrspsychologische Abklärung nötig, ob der Antragsteller wieder \nfahrgeeignet ist,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW vom 17. Mai 2006 - 16 B 594/06 -.\n\n20\n\nHier hat der Antragsteller ersichtlich den für ihn einfacheren Weg gewählt, eine \nFahrerlaubnis in Tschechien zu erwerben und hat damit gezeigt, dass er nicht bereit \nist, sich mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen. \n\n21\n\nEs ist zudem in den Blick zu nehmen, dass die Gewährleistung der Freizügigkeit \nin Europa hier nur in einem Randbereich berührt ist und dass die \n3. Führerscheinrichtlinie deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Umgehung der \nPrüfung, ob ein Bewerber geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, grundsätzlich nicht \nermöglicht werden soll. Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, der zum \n19. Januar 2009 in Kraft treten wird, gewährt den Mitgliedstaaten das Recht, es \nabzulehnen, einen Führerschein auszustellen, wenn der Führerschein bereits in dem \nanderen Mitgliedstaat entzogen war.\n\n22\n\nDa eine Abklärung, ob der Antragsteller wieder geeignet ist, ein Kraftfahrzeug \nsicher zu führen, bisher nicht vorliegt, kann es im Hinblick auf die Interessen anderer \nVerkehrsteilnehmer, an Leib und Leben nicht gefährdet zu werden, nicht verantwortet \nwerden, dem Antragsteller vorläufig das Führen eines Kraftfahrzeuges bis zur \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren zu gestatten. Vor diesem Hintergrund \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der vorläufigen Aberkennung des Rechts, von \nder Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, die Interessen des Antragstellers.\n\n23\n\nIm Hinblick auf die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nverfügte Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ist die Verfügung rechtswidrig. \n\n24\n\nDie Aufforderung, den ausländischen Führerschein abzuliefern und damit der \nVerfügungsgewalt des Betroffenen zu entziehen, ist insbesondere deshalb \nrechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist, um ihr Ziel zu erreichen. Denn der \nBetroffene verfügt weiterhin über das Recht, den Führerschein außerhalb von \nDeutschland zu gebrauchen,\n\n25\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2007 - 6 L 2493/06 - und dazu ausführlich \nBayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 -, juris.\n\n26\n\nDas OVG NRW hat die demgegenüber weniger in die Rechte des Betroffenen \neingreifende Anordnung, den ausländischen Führerschein innerhalb einer \nbestimmten Frist zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis \nGebrauch zu machen, nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV für \nrechtmäßig gehalten,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 16 B 1494/06 -; vgl. zu den \nMöglichkeiten, die Aberkennung des Rechts auf einer EU-Fahrerlaubnis zu dokumentieren, \nBayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, a.a.O.\n\n28\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner nur eine Eintragung vornehmen \nwollte, da er in der Ordnungsverfügung ausführte, dass der Antragsteller zur \nunverzüglichen Ablieferung verpflichtet sei, auch wenn er ein Rechtsmittel \neinlege.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund war insoweit die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei hat die \nKammer das Obsiegen des Antragstellers im Hinblick auf die verfahrensrechtliche \nRegelung, den Führerschein abzuliefern, als gering bewertet, weil sich dieser Teil \ndes Rechtsstreits streitwertmäßig nicht auswirkt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen \nKlassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Praxis der Kammer mit dem \ngesetzlichen Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die \nGewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag von \n5.000,-- Euro um die Hälfte.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-05/6-l-83-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266658","retrieved":"2026-07-09 02:34:55.069218+00:00"}}