{"status":"available","doknr":"OLD266720","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0201.3L2197.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"3 L 2197/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nGewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom \n28. September 2006 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung \nwiederherzustellen sowie hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn \ndie Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 8 \nSatz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der \nVollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung \nrichten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag \ndes Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, \nwenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an \nder sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen \nBescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers \naus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n6\n\nDie angefochtene Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners ist nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren lediglich gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles für ihre \nRechtmäßigkeit.\n\n7\n\nDer Antragsteller ist gewerberechtlich unzuverlässig gemäß § 35 Abs. 1 \nGewO.\n\n8\n\nZwar hat er nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts keine öffentlich-\nrechtlichen Verbindlichkeiten und keine Steuerrückstände bei dem zuständigen \nFinanzamt mehr. Diese sind (erst) unter dem Druck des laufenden \nGewerbeuntersagungsverfahrens und teilweise noch während des anhängigen \ngerichtlichen Eilverfahrens beglichen worden. Die durch das Amtsgericht L am \n10. April 2006 angeordneten Sicherungsmaßnahmen in dem \nInsolvenzeröffnungsverfahren gegen den Antragsteller mit Beschluss vom \n25. Juli 2006 wieder aufgehoben worden (90 IN 17/06). Unter dem 29. August 2003 \nist gegenüber dem Antragsteller ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der \neidesstattlichen Versicherung erlassen worden; die eidesstattliche Versicherung hat \nder Antragsteller am 29. August 2003 abgegeben (Amtsgericht L - 13 M 2001/03 -). \nVor diesem Hintergrund erscheint eine positive zukunftsbezogene Prognose \nhinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers bereits nicht unbedenklich.\n\n9\n\nEine mangelnde gewerberechtliche Zuverlässigkeit kann sich jedoch auch aus \nanderen Umständen ergeben. Maßgeblich ist, ob ein Gewerbetreibender die Gewähr \ndafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. \nVorliegend bestehen erhebliche und vom Antragsteller nicht mit Erfolg ausgeräumte \nAnhaltspunkte dafür, dass nicht er, sondern sein Vater eigentlicher Betriebsinhaber \noder zumindest Mitinhaber (bzw. Stellvertreter), jedenfalls aber mit leitender Funktion \ntätig ist. Dem Vater I1 ist es jedoch bestandskräftig untersagt, einen Gewerbebetrieb \nzu führen bzw. zu leiten (vgl. Untersagungsverfügung vom 7. März 1989 des damals \nzuständigen Oberstadtdirektors der Stadt L). Gleiches gilt im Übrigen für die Mutter \ndes Antragstellers (vgl. Untersagungsverfügung vom 21. September 1994). Die \nZurechenbarkeit der Unzuverlässigkeit eines (vertraglich bestellten) Stellvertreters \noder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist allgemein \nanerkannt. Mit unter dem 20. Oktober 2006 erteilter Vollmacht (vgl. Bl. 83 Beiakte \nHeft 1) hat der Antragsteller nämlich seinen Vater zu der Vertretung in allen \nRechtsangelegenheiten beauftragt mit dem Wortlaut: „... Wolf Jürgen Herbst geb. \n21.05.1943 der meine Firma führt, ... .\" (Unterstreichung hervorgehoben durch das \nGericht). Dieser Wortlaut ist eindeutig und unmissverständlich. Daran ändert nichts \ndie vom Antragsteller persönlich unterzeichneten Vollmachten betreffend seiner \nProzessbevollmächtigten ohne Datum (Bl. 84 Beiakte Heft 1) und vom 15. Dezember \n2006 (Bl. 45 Gerichtsakte). Auch wenn ausweislich des im gerichtlichen Verfahren in \nAblichtung vorgelegten Arbeitsvertrages vom 28. Februar 2002 der Vater des \nAntragstellers als „Arbeitstechnischer Leiter und Pflasterer\" beschäftigt wird, vermag \ndies die vorstehende schriftliche Angabe des Antragstellers in der Vollmacht vom 20. \nOktober 2006 nicht zu entkräften, zumal diese zeitlich nach dem Arbeitsvertrag \ngemacht worden ist. Daher spricht einiges für eine unzulässige Betriebsleitertätigkeit \ndes Vaters des Antragstellers, auf die selbst die Prozessbevollmächtigten in ihrem \nSchriftsatz an das Gericht vom 13. Dezember 2006 (Seite 2, 4. Absatz: „technischer \nBetriebsleiter\") hingewiesen haben.\n\n10\n\nWeiterhin ist der Antragsteller, wie vom Antragsgegner unwidersprochen \nausgeführt, im laufenden Gewerbeuntersagungsverfahren stets über seinen Vater \n(bzw. seine Mutter) in Kontakt zum Antragsgegner getreten (vgl. in diesem \nZusammenhang auch oben genannte Vollmacht vom 20. Oktober 2006). \n\n11\n\nSchließlich ergibt sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang die am \n29. Dezember 2004 erfolgte Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens \nwegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen \nGeringfügigkeit. Auch dieser vermögensrechtlich relevanter Umstand kann zusätzlich \nim Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden; eine strafrechtliche \nVerurteilung ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für die mit Entscheidung vom 28. \nOktober 2003 geahndete Ordnungswidrigkeit der Unlauteren Werbung in Medien \n(Bußgeldbescheid über 250 Euro (Bl. 29 Beiakte Heft 1)).\n\n12\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu \nbefürchten, dass die Fortsetzung des Gewerbes zu neuen Schädigungen und \nGefährdungen Dritter und des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger \nführen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der \nFortführung des Gewerbes nicht schutzwürdig.\n\n13\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung besteht kein Anlass, \nin Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des \nVollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie \nist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) \nsowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, \n1327) orientiert.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-01/3-l-2197-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-02-01/3-l-2197-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266720","retrieved":"2026-07-09 02:34:59.558959+00:00"}}