{"status":"available","doknr":"OLD266753","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0131.16K5541.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"16 K 5541/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der \nGlaubensgemeinschaft der Mandäer an.\n\n3\n\nNach der Einreise ins Bundesgebiet beantragte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch zugleich \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak \nvorlägen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Dezember 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Es stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung verwies es auf die \nEntwicklung im Irak seit dem Sturz des Saddam-Regimes, von dem eine künftige \nVerfolgung nicht mehr ausgehen könne. Von der Übergangsregierung gehe keine \nVerfolgungsgefahr aus. Ferner fehle es an individuellen Gefahren im Sinne des § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG. Der Kläger müsse auch als Baptist christlichen Glaubens \nkeine Verfolgung befürchten. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im \nIrak stelle eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar, die \nder gesamten Bevölkerung drohe und kein so extremes Maß angenommen habe, \ndass jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Im Übrigen ergebe sich aus \nBeschlüssen der Innenministerkonferenz, dass irakische Staatsangehörige \ngegenwärtig keine Abschiebung befürchten müssten.\n\n5\n\nDer Kläger macht geltend, die Lage im Irak sei nach wie vor völlig unsicher. \nBesonders Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft seien Nachstellungen durch \nIslamisten ausgesetzt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n7. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die \nAuskünfte, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, und das Protokoll vom \n31. Januar 2007 Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet. Die Widerrufsverfügung ist rechtswidrig. Sie kann nicht \nauf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden. Der Widerruf kann dann erfolgen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG, der an \nseine Stelle getreten ist, nicht mehr vorliegen. Dies kann hier nicht festgestellt \nwerden. Zwar ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein durch \namerikanische und britische Truppen eine wesentliche Änderung eingetreten (vgl. \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -). Jedoch kann \nnicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im \nFall des Klägers nicht mehr vorliegen.\n\n15\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, \nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im \nUnterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die \nVoraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom \n28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a \nGG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der \ngeschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des \nGefährdungsmaßstabes überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, NVwZ 1994, \n500 und InfAuslR 1995, 24). Dies bedeutet, dass ein Abschiebungsverbot gemäß \n§ 60 Abs. 1 AufenthG dann festgestellt werden kann, wenn der Betreffende in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine \nderartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren \nGerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des \nVerfolgers kommt es nicht an (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 80, 315).\n\n16\n\nDem Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat \nder Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm \nasylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. zu \nArt. 16 GG a.F. BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwGE 67, 184 und BVerwG, DÖV 1983, \n35).\n\n17\n\nHieraus ergibt sich allerdings kein Anspruch darauf, dass ein Vorverfolgter künftig \nvor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist. Demjenigen, der seine Heimat \nzwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig \ndrohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen \nVerfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem noch nicht \nVerfolgten zumutbar (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -).\n\n18\n\nDer Kläger muss gegenwärtig auf Grund des Sturzes des Saddam-Regimes (vgl. \nLagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2. November 2004) von dieser Seite keine \nVerfolgung mehr fürchten. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die \nzwischenzeitlich errichteten irakischen Behörden den Kläger verfolgen sollten. Dabei \nkann offen bleiben, ob die neukonstituierten irakischen Behörden bereits eine \nhinreichende Staatsgewalt aufgebaut haben (vgl. einerseits OVG NRW, \nEntscheidung vom 12. Januar 2005 - 9 A 120/05.A -, andererseits VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 16. September 2004 - A 2 S 471/02). \n\n19\n\nIndessen muss der Kläger als Angehöriger der Gruppe der Mandäer eine \nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG \nbefürchten. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Mandäer ist - ungeachtet \nder Berufung auf die Gefährdung von Christen in der Klageschrift - nicht ernstlich \nzweifelhaft. Ersichtlich ist die Angabe „Baptisten\" auf eine ungenaue Übersetzung \nzurückzuführen. Diese dürfte maßgeblich auf den Umstand zurückzuführen sein, \ndass für die Mandäer der Taufritus eine ganz besondere Bedeutung hat, was \noffenbar zu der Annahme geführt hat, bei dem Kläger handle es sich um einen \nBaptisten. Die Ehefrau des Klägers Z hat in ihrem Antrag vom 30. September 2002 \n(vgl. Beiakte Heft 2 im Verfahren des gemeinsamen Sohnes B1 16 K 2075/06.A) von \nvornherein klargestellt, dass sie der Glaubensgruppe der Mandäer angehört. \n\n20\n\nErgibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers nicht \naus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, so kann sie sich auch aus gegen \nDritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich \nmit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage \nbefindet, sogenannte \"Gruppenverfolgung\" (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 175 m.w.N.). \nDie Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte \n\"Verfolgungsdichte\" voraus. Danach ist eine so große Vielzahl von \nEingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich \ndabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr \nim Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so \nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, a.a.O., Seite 175 f.).\n\n21\n\nDieser Maßstab gilt grundsätzlich auch für sehr kleine verfolgte Gruppen, jedoch \nkann bei solchen sehr kleinen Randgruppen die Feststellung, dass bestimmte \nÜbergriffe an der Tagesordnung sind, im Zusammenhang mit der Feststellung einer \nVielzahl von Drangsalierungen und Verbrechen in Form von Überfällen, Diebstählen, \nErpressungen, Entführungen bis hin zu Raub und Mord auch ohne weitere \nQuantifizierung der Verfolgungsschläge ausreichend sein, um die erforderliche Nähe \nder Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss \nvom 22. Mai 1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186).\n\n22\n\nBei den Mandäern handelt es sich um eine Glaubensgemeinschaft, deren \nAngehörige vor allem im Südirak leben. Sie bezieht sich auf Johannes den Täufer, \nder Taufritus in fließendem Wasser hat für sie eine zentrale Bedeutung. Dabei \nhandelt es sich um vorchristliche und vorislamische Purifikationsriten einer \nGlaubensrichtung, die von einem Dualismus des Prinzips des Lichts und der \nWeltgerechtigkeit gegenüber dem bösen Weltprinzip geprägt wird und die auf alte \nsemitische und iranische Vorstellungen zurückgeht (vgl. Deutsches Orientinstitut \n(DOI), Auskunft vom 31. Januar 2005 an das VG Ansbach mit weiteren Nachweisen, \nvgl. auch Gesellschaft für bedrohte Völker (gfbv), Mandäer im Irak, März 2006, S. 9 \nf.). Das Mandäische als aramäischer Dialekt wird nicht mehr als Umgangssprache \nsondern nur während der Gottesdienste verwandt (gfbv, a.a.O., S. 12, DOI, Auskunft \nvom 1. Juni 2006 an das Gericht, S. 2, Hajo/Savelsberg, Auskunft an das Gericht \nvom 23. Oktober 2006, S. 2). Die Zahl der im Irak noch lebenden Mandäer wird sehr \nunterschiedlich eingeschätzt. In den siebziger Jahren wurde die Zahl mit 30.000 \ngeschätzt (vgl. gfbv, a.a.O., S. 4). Andere Quellen geben Schätzungen von 30.000 \nbis zu 100.000 Personen an (vgl. Hajo/Savelsberg, Auskunft vom 6. März 2006 an \ndas VG Ansbach, S. 2). Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 \nging von ca. 40.000 Mitgliedern aus, der Lagebericht vom 11. Januar 2007 unter \nBezugnahme auf Angaben des UNHCR nur noch von 4.000. Das Deutsche Orient-\nInstitut schätzt die Zahl der noch im Irak lebenden Mandäer mit nur noch 15.000 \n(a.a.O. an VG Ansbach und Auskunft vom 1. Juni 2006 an das Gericht). \nHajo/Savelsberg gehen jetzt von nur noch ca. 5.750 Personen aus (a.a.O., Auskunft \nvom 23. Oktober 2006). In jedem Fall handelt es sich um einen verschwindend \ngeringen Anteil an der Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. (vgl. Lagebericht \na.a.O.). Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist auf eine jahrhundertelange \nVerfolgung hin. Mandäer seien immer wieder von Moslems verfolgt und aus ihren \nSiedlungsgebieten vertrieben worden. Dabei ist zu beachten, dass nach allgemeiner \n- wenn auch nicht unumstrittener - Ansicht die Mandäer aus Sicht des Islam keiner \ngeschützten Buchreligion anhängen (vgl. gfbv, a.a.O., DOI a.a.O.). Dies bedeutet, \ndass sie grundsätzlich als heidnische Minderheit ohne jeglichen Schutz sind, nach \ntraditioneller islamischer Auffassung den Islam annehmen oder getötet werden \nmüssen (vgl. DOI, a.a.O., Auskunft vom 31. Januar 2005). Entsprechende \nAufforderungen werden etwa von Schiitenführern im Irak verbreitet (vgl. gfbv, a.a.O. \nS. 5). Hajo/Savelsberg (a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006) berichten von \nFlugblättern, die im November 2004 an mandäische Haushalte verteilt wurden und in \ndenen die Mandäer aufgefordert worden seien, entweder zum Islam überzutreten \noder das Land zu verlassen. Andernfalls würden sie durch das Schwert getötet \n(a.a.O., S. 9). Der religiöse Hintergrund ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil \nseit dem Sturz des irakischen Regimes wachsende islamistische Tendenzen zu \nbeobachten sind, die mit massiven terroristischen Angriffen gegen Zivilpersonen \neinhergehen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.). Der steigende \nEinfluss islamistischer Gruppen führt nicht nur zu internen Auseinandersetzungen \netwa zwischen schiitischen und sunnitischen Gruppen oder auch innerhalb dieser \nmoslemischen Gruppierungen, sondern namentlich zur Gefährdung nichtislamischer \nMinderheiten. So weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass die wachsende \nAusgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen \nReligion stehender Glaubensrichtungen die Folge der Hinwendung von Teilen der \nBevölkerung zu streng islamischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen sei. Da \nstaatliche Autoritäten vielerorts nicht in der Lage seien, für Recht und Ordnung zu \nsorgen, versage der Rechtsschutz. Angehörige von Minderheiten liefen daher \nGefahr, diskriminiert zu werden, wobei die Täter nicht mit Strafe zu rechnen hätten \n(a.a.O., S. 20). Darüber, dass sich diese Gefahr gerade für Angehörige der Gruppe \nder Mandäer in zahlreichen Fällen realisiert hat, liegen dem Gericht die benannten \nAuskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker, des Deutschen Orient-Instituts und \nder Gutachter Hajo und Savelsberg vor. Hajo/Savelsberg weisen auf eine Liste von \n48 Morden in der Zeit von März 2003 bis August 2005 hin. Sie führen aus, dass es \nsich bei den genannten Fällen um einen Bruchteil der tatsächlichen Taten handeln \ndürfe. So gehe etwa ein weiterer Bericht bereits für die Zeit von April bis Juli 2003 \nvon mehr als 80 Morden aus. Weiterhin werden für den Zeitraum März bis Juni 2005 \n10 Entführungen aufgeführt, für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2005 \n11 Raubüberfälle, für die Zeit von April bis Juli 2003 mehr als 20 Vergewaltigungen, \nschließlich Fälle von Zwangsislamisierungen. Die ausführliche Auskunft an das \nGericht vom 23. Oktober 2006 weist auf 6 Morde im Zeitraum vom 31. Juli bis \n18. November 2005 hin, die bislang noch nicht erfasst worden seien. Mindestens 12 \nweitere Morde für die Zeit zwischen Anfang April und Ende August 2006 träten hinzu. \nInsgesamt seien für die Zeit Ende September 2005 bis Ende August 2006 19 Morde \nan Mandäern dokumentiert. Der bis zum Jahr 2005 festzustellende Anstieg \ndokumentierter Morde scheine bislang anzuhalten (2003 14 Morde, 2004 11 Morde, \n2005 29 Morde, bis September 2006 15 Morde). Zahlreiche Entführungen (176 \ndokumentierte Fälle zwischen 25. Juni 2003 und 5. September 2006), \nRaubüberfälle, Vergewaltigungen und Zwangskonvertierungen (39 Fälle) träten \nhinzu. Die Gesellschaft für bedrohte Völker stellt in ihrem Bericht ausführlich \nEinzelfälle entsprechender Übergriffe dar und führt aus, dass diskriminierende \nMaßnahmen und Schikanen wie grundlose Entlassungen, Hausenteignungen, \nVerhaftungen, Ausschluss aus Regierungsämtern und andere diskriminierenden \nMaßnahmen zu diesen Übergriffen hinzuträten. Im Hinblick auf \nZwangskonvertierungen werden für Falludscha im Januar 2004 35 Familien \nangeführt. Die genannten Auskunftsstellen weisen darauf hin, dass ein genauer \nAnteil religiöser, finanzieller oder anderer Motive bei den Morden oder sonstigen \nÜbergriffen nicht darzustellen sei (vgl. Hajo/Savelsberg a.a.O., Auskunft vom \n6. März 2006, S. 3, DOI, a.a.O., Auskunft vom 1. Juni 2006, S. 5). Der Umstand, \ndass viele Übergriffe gegen Mandäer auch einen allgemeinen kriminellen Hintergrund \nhaben (etwa Lösegelderpressungen oder Vergewaltigungen), steht indessen ihrer \nBewertung als Maßnahme nichtstaatlicher politischer Verfolgung nicht entgegen. \nDenn aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften folgt, dass die Mandäer als \n„heidnische Minderheit\" bar jeglichen Schutzes sind (vgl. DOI a.a.O., Auskunft vom \n31. Januar 2005, S. 18 f.). Die Taten spielen sich mithin vor dem Hintergrund einer - \naus Sicht der Verfolger - religionsbedingten Rechtlosigkeit einer Minderheit ab. Mithin \nist nicht nur in solchen Fällen, in denen etwa ein Überfall als konkrete Reaktion auf \ndie Weigerung, für islamistische Mujaheddin zu spenden, von einer Maßnahme \npolitischer Verfolgung auszugehen, sondern auch dann, wenn eine Mischung aus \nallgemein kriminellen und fundamentalistisch religiösen Motiven vorliegt (vgl. \nHajo/Savelsberg a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006, S. 7). Die Gesellschaft für \nbedrohte Völker weist darauf hin, dass im Irak die Vergewaltigung einer Mandäerin \nnicht bestraft werde, weil nach vorherrschender muslimischer Überzeugung dies zur \nReinigung der Ungläubigen gehöre und somit nicht als Verstoß gegen das Recht \ngelte. Vor diesem Hintergrund ist es gleichgültig, ob die Motivation des Einzeltäters \nreligiös bedingt ist oder nicht. Entscheidend ist, dass der Täter aufgrund \nvorherrschender islamistischer Tendenzen nicht mit einer Verfolgung zu rechnen \nbraucht. Alle Auskünfte bestätigen die Zunahme der Übergriffe in jüngerer Zeit (vgl. \ngfbv a.a.O. Blatt 5, Hajo/Savelsberg, a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006, S. 7, und \nvom 23. Oktober 2006, S. 5, DOI a.a.O., Auskunft vom 1. Juni 2006, S. 5). Das \nDeutsche Orient-Institut kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefährdung \nnichtmuslimischer Minderheiten, gerade solcher sehr kleiner Minderheiten wie der \nder irakischen Mandäer, als ungewöhnlich und durchaus sehr hoch zu bezeichnen \nsei. Es sei klar der Auffassung, dass die Gruppe der Mandäer als solche in einer \nSituation sehr hoher abstrakter Gefährdung lebe, (vgl. a.a.O., Auskunft vom \n1. Juni 2006, S. 6). Die Gutachter Hajo/Savelsberg (a.a.O., Auskunft vom \n6. März 2006) stellen fest, dass für Mandäer im Süd- oder Zentralirak eine im \nVergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen erhöhte Gefahr bestehe, an Leib und \nLeben verletzt zu werden. In der Auskunft vom 23. Oktober 2006 wird ausgeführt, für \nMandäer bestehe im Süd- oder Zentralirak eine besondere Gefahr, auf Grund ihrer \nReligionszugehörigkeit verfolgt, an Leib und Leben verletzt bzw. Opfer eines der \nweitergenannten Übergriffe zu werden. Diese Gefahr bestehe, sobald Mandäer als \nsolche identifizierbar seien. Eine Nennung besonders gefährdeter Gruppen halten \ndie Gutachter nicht mehr für vertretbar. Insofern gehen sie auf Grund der ihnen heute \nvorliegenden Erkenntnisse von einer noch ernsteren Bedrohungslage aus als noch \nim März des Jahres (a.a.O., Auskunft vom 26. Oktober 2006, S. 17). Angesichts des \nUmstandes, dass es sich bei den Mandäern um eine sehr kleine Gruppe handelt und \nsich die zahlreichen massiven Übergriffe zudem vor einem Hintergrund breiter \nreligiöser Diskriminierung und Rechtlosigkeit darstellen, hält das Gericht einen \nAufenthalt im Herkunftsland für unzumutbar. Die Gutachter Hajo/Savelsberg kommen \nschon dann, wenn man die Bevölkerungszahlen aus der Vergangenheit von 50.000 \nPersonen zu Grunde lege, dazu, dass etwa jeder hundertste Mandäer, der damals im \nIrak gelebt habe, persönlich von einem gewalttätigen, religionsspezifisch motivierten \nÜbergriff betroffen gewesen sei. Bei einer Kernfamiliengröße von durchschnittlich \n5 Personen habe somit jeder zwanzigste Mandäer entweder selbst solche Gewalt \nerfahren oder aber eine Person in seinem direkten Umfeld. Bezieht man die Zahl der \nÜbergriffe dagegen auf die gegenwärtige Schätzung der Gutachter von \n5.750 Personen, verzehnfacht sich der Grad der Betroffenheit entsprechend. Eine \ngruppenspezifische Verdichtung der Verfolgungsgefahr ist somit festzustellen, selbst \nwenn die Gruppe mit dem Deutschen Orient-Institut noch etwas größer als nach \ndieser Schätzung angenommen werden sollte.\n\n23\n\nDem steht nicht entgegen, dass aus dem Nordirak entsprechende Berichte über \nÜbergriffe nicht vorliegen. Hajo/Savelsberg weisen darauf hin, dass aus dem \nkurdisch verwalteten Norden keinerlei Übergriffe auf Mandäer bekannt seien - was \nallerdings schlicht darauf zurückzuführen sei, dass es dort allenfalls vereinzelte \nMandäer, nicht jedoch eine mandäische Gemeinschaft gebe. Sofern Mandäer in den \nNordirak fliehen würden, wäre nach dieser Einschätzung nicht von einem mit dem \nSüd- bzw. Zentralirak vergleichbaren Verfolgungsrisiko auszugehen (a.a.O., \nAuskünfte vom 6. März 2006, S. 15, und 26. Oktober 2006, S. 18 ff.). Indessen sei zu \nbeachten, dass im Unterschied zu christlichen Minderheiten in den kurdisch \nverwalteten Gebieten Mandäer keinerlei einflussreiche Positionen innerhalb \nkurdischer Parteien hätten. Mandäer etwa aus dem Zentral- oder Südirak könnten \nnicht damit rechnen, bei einer Flucht in den kurdischen Norden von den dortigen \nchristlichen Gemeinden oder von Parteien in spezifischer Weise unterstützt zu \nwerden. Vor diesem Hintergrund werde die Möglichkeit, im kurdischen Norden ein \nökonomisches Auskommen zu finden als vergleichsweise kritisch eingeschätzt. \nTragfähige verwandtschaftliche bzw. politische/religiöse Kontakte seien bei der \nArbeitssuche von erheblicher Bedeutung. So gut wie alle Mandäer im Irak hätten \nsolche Kontakte nicht. Schon die allgemeine Arbeitslosigkeit, die bei 18,4% liege, \nblende den großen Bereich der Unterbeschäftigung aus, weil jeder als in Arbeit \nstehend beschrieben werde, der irgendwie versuche, sich seinen Lebensunterhalt \ndurch Arbeit zu verdienen, unabhängig vom dabei erzielten Einkommen. Vom \nehemaligen Oil-for-Food-Programm bzw. seinem Nachfolgeprogramm abgesehen, \ngebe es keine offiziellen staatlichen Sozialleistungen im Irak. Bestimmte \nFörderungen, die Christen erhielten, stünden Mandäern nicht zur Verfügung. Die \nMandäer könnten allenfalls, wie alle im kurdischen Norden lebenden Personen in \neines der KDP-Parteibüros gehen und einen Antrag auf Unterstützung von 40 bis 50 \nUS-Dollar monatlich stellen. Diese Summe reiche schon nicht aus, um den \nLebensunterhalt einer Familie oder auch nur einer einzigen Person zu gewährleisten \n(vgl. zu alledem Hajo/Savelsberg, a.a.O., Auskünfte vom 6. März 2006, S. 16 ff., und \nvom 26. Oktober 2006, S. 18 ff.). Im Übrigen wird in der Auskunft vom \n23. Oktober 2006 angeführt, dass eine Ummeldung in den kurdisch verwalteten \nNorden für Mandäer problematisch erscheine, weil diese möglicherweise als Araber \nwahrgenommen würden. Eine Unterstützungsmöglichkeit durch eine mandäische \nGemeinschaft bestehe im kurdisch verwalteten Norden nicht. Die Gesellschaft für \nbedrohte Völker kommt nach eigenen Feststellungen zu dem Schluss, dass es für \nMandäer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Nordirak derzeit nicht gebe (a.a.O., \nS. 6). Die Auseinandersetzung zwischen Kurden und Arabern hätten zugenommen. \nDie Mandäer würden dabei höchstwahrscheinlich den Arabern zugeordnet. \nAußerdem sei die kurdische Provinz mit der Aufnahme von 10.000 Christen aus dem \nSüdirak überfordert. Das Deutsche Orient-Institut (a.a.O., Auskunft vom \n31. Januar 2005) verweist schon bei Christen darauf, dass hinsichtlich der Frage des \nNordiraks als inländischer Fluchtalternative die Frage der familiär-gesellschaftlichen \nAnknüpfung stelle, ohne die auch ein Christ in dem sicherheitsmäßig vergleichsweise \nharmlosen Norden nichts anfangen könne. Allenfalls im Einzelfall könne eine solche \nFluchtalternative bestehen (a.a.O., S. 24). Angesichts der Bedeutung, die familiäre \nund Stammesstrukturen im Irak haben, erscheint dem Gericht die Annahme, der \nNordirak biete Mandäern eine inländische Fluchtalternative, nur dann tragfähig, wenn \ndort entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Dies ist hier nicht der \nFall. \n\n24\n\nSteht mithin die zwischenzeitlich eingetretene Gefahr nicht-staatlicher Verfolgung \neinem Widerruf des Schutzstatus gem. § 51 Abs. 1 AuslG entgegen, bedarf es keiner \nzusätzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG. Denn durch die Neuregelung sind lediglich die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzes erweitert worden, dagegen ist kein \nneuartiges Schutzinstitut geschaffen worden. Dem Rechtsschutzbedürfnis gegen die \ngleichwohl ergangene gesonderte Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ist durch die \nAufhebung des Bescheides hinreichend Rechnung getragen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-31/16-k-5541-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-31/16-k-5541-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266753","retrieved":"2026-07-09 02:35:02.111506+00:00"}}