{"status":"available","doknr":"OLD266752","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0131.16K4658.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"16 K 4658/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 2006 ist nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nZu Recht hat die Urkundsbeamtin als unter anderem von der Beklagten der \nKlägerin zu erstattende Kosten die 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der \nAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) festgesetzt und darauf keine \nGeschäftsgebühr angerechnet.\n\n4\n\nNach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag den Betrag der nach § \n162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten fest. Hierunter fallen die Gerichtskosten \n(Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der \nKosten des Vorverfahrens. Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes, die in \neinem vorgeschalteten Vorverfahren angefallen sind, sind nach § 162 Abs. 2 S. 2 \nVwGO nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Aus diesen Regelungen folgt, dass die \nKostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle grundsätzlich nur \ndie im gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten einschließlich der Anwaltskosten \numfasst, es sei denn, dass ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO vorliegt; \nansonsten bleiben Aufwendungen für die außergerichtliche Tätigkeit außer Betracht. \nSie sind nicht Teil der Kostengrundentscheidung, die der Urkundsbeamte im \nVerfahren nach § 164 VwGO zu vollziehen hat. \n\n5\n\nNach diesen Grundsätzen steht der Klägerin die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. \n3100 VV RVG für die Tätigkeit ihres Anwaltes im Klageverfahren zu. Entgegen der \nAnsicht der Beklagten ist auf diese Verfahrensgebühr nicht die im \nVerwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG \nanzurechnen. Eine Pflicht zur Anrechnung folgt auch nicht aus der Vorbemerkung 3 \nAbs. 4 S. 1 VV RVG. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine \nGeschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) \nentstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz \nvon 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach \nden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ist eine Anrechnung bereits aus \nsystematischen Gründen erforderlich, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im \ngerichtlichen Verfahren entscheidend davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt \ndurch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Sie sei \nauch erforderlich, um eine außergerichtliche Einigung zu fördern. Es müsse der \nEindruck vermieden werden, dass der Rechtsanwalt ein gebührenrechtliches \nInteresse an einem gerichtlichen Verfahren habe. Die Anrechnungsregelung habe \nzur Folge, dass bei verwaltungsrechtlichen Mandaten eine Änderung zum geltenden \nRecht eintrete. Während nach § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO die Geschäftsgebühr beim \nÜbergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet worden sei, könne dieser \nRechtszustand im Hinblick auf die angestellten systematischen und prozessleitenden \nÜberlegungen nicht beibehalten werden; dies sei auch vor dem Hintergrund der \nRegelung des § 17 Nr. 1 RVG zu sehen, der spürbare Verbesserungen der \nVergütung in verwaltungsrechtlichen Mandaten zur Folge habe,\n\n6\n\nvgl. zum Ganzen, BT-Drucksache 15/1971, S. 209.\n\n7\n\nDem gesetzgeberischen Willen, mit der Anrechnungsvorschrift eine „doppelte\" \nHonorierung des Rechtsanwaltes zu verhindern und eine außergerichtliche Einigung \nzu fördern, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit zugleich eine Entlastung des \nunterliegenden Prozessgegners gewollt gewesen sein könnte,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991 und vom \n28. September 2006 - 7 E 957/06 -; BayVGH; Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 - , \nvom 17. November 2006 - 24 C 06.2463 und 2466 - und unter Aufgabe der bisherigen \nRechtsprechung Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 19 C 06.2279 -; VG München, Beschluss \nvom 28. September 2006 - M 23 K 05.50405 -; VG Freiburg, Beschluss vom 10. August 2006 \n- A 3 K 11018/05 -;VG Köln, Beschluss vom 16. März 2006 - 18 K 6475/04.A -; \na.A. (Anwendung der Anrechnungsvorschrift auch im Außenverhältnis): BayVGH, \nBeschluss vom 3. November 2005 - 10 C 05.1131 -, JurBüro 2006, 77; HessVGH, Beschluss \nvom 29. November 2005 - 10 TJ 1637/05 -, NJW 2006, 1992 f.; VG Minden, Beschluss vom \n10. Januar 2007 - 7 L 679/06 - m.w.Nachw.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 \n- 5 K 1002/05.A - und vom 15. August 2006 - 3 K 4568/05.A -.\n\n9\n\nEin solches Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG würde zu dem \nsinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu \nerstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines \nMandanten betrieben hätte,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006, a.a.O.; VG München, Beschluss vom \n28. September 2006, a.a.O.\n\n11\n\nDie Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist im 2. Teil der VV RVG geregelt, \nder die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes einschließlich der Vertretung \nim Verwaltungsverfahren betrifft. Damit handelt es sich um eine den \naußergerichtlichen Bereich betreffende Gebühr, die nach Maßstab des § 162 VwGO \nim gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und damit \nauch nicht anzurechnen ist. Nach ihrer systematischen Stellung betrifft sie nur das \ninterne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und ist damit ein nur im \nInnenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wirksamer Rechenvorgang. \nGekürzt wird lediglich der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes,\n\n12\n\nvgl. VG Freiburg, Beschluss vom 10. August 2006, a.a.O.; VG Frankfurt, Beschluss vom \n13. März 2006 - 2 J 662/06 (1) -.\n\n13\n\nDamit ist auch gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht für die (annähernd) \ngleiche Tätigkeit zwei Mal honoriert wird. Gegen die Anwendung der \nAnrechnungsvorschrift im Kostenfestsetzungsverfahren spricht zudem, dass das \nKostenfestsetzungsverfahren mit allein das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und \nMandant betreffenden Fragen belastet werden würde, da der Urkundsbeamte der \nGeschäftsstelle prüfen müsste, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, \ndie sich auf 0,5 bis 0,25 beläuft, entstanden ist. Jedenfalls in den Fällen, in denen - \nwie hier - kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat und \ndeshalb die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes nicht nach § 162 Abs. 2 \nS. 2 VwGO erstattungsfähig sind, hindert die Anrechnungsbestimmung die \nFestsetzung der vollen Prozessgebühr gegen den Gegner nicht,\n\n14\n\nvgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, VV 2300,2301 RN \n41, \nVV 3100 RN 201.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben (§ 83b AsylVfG).\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-31/16-k-4658-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-31/16-k-4658-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266752","retrieved":"2026-07-09 02:35:02.031403+00:00"}}