{"status":"available","doknr":"OLD266751","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0131.13K6354.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"13 K 6354/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich \nunzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige \nVerwaltungsgericht Arnsberg.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 \nGerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg zu \nverweisen.\n\n3\n\nNach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen \nBeamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der \nKläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen \nseinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten ist nach § 15 Abs. 1 Satz \n1 Bundesbesoldungsgesetz der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle \nihren Sitz hat.\n\n4\n\nDer Kläger ist seit dem 1. Januar 2006 im Ruhestand und hat deshalb keinen \ndienstlichen Wohnsitz mehr. Sein privater Wohnsitz in Witten liegt im Ennepe-Ruhr-\nKreis und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Arnsberg (§ 1 \nAbs. 2 lit. b Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung).\n\n5\n\nDie Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf folgt auch nicht aus § 52 \nNr. 4 Satz 2 VwGO. Hiernach ist in dem Fall, dass der Kläger oder Beklagte keinen \ndienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs \nder Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht \nörtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die \nVoraussetzungen dieser Norm liegen jedoch nicht vor.\n\n6\n\nZwar haben die Beklagte als Hochschule und damit auch ihr Rektor keine \nspezifische örtliche Zuständigkeit; die ihnen übertragenen Aufgaben gegenüber den \nStudierenden und ihren Beschäftigten sind vielmehr personenbezogen und damit \nnicht örtlich begrenzt.\n\n7\n\nInsoweit ebenso für die Zuständigkeit eines Studentenwerks in Hessen Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 1982.- IX TI 28/82 -, veröffentlicht in juris.\n\n8\n\nGleichwohl kommt ihnen ein Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz \n2 VwGO zu. Die Zuständigkeit einer Landesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 \nVwGO endet nämlich - zumindest im Hinblick auf dienstrechtliche Entscheidungen - \nauch ohne örtliche Beschränkung ihres Aufgabenbereichs jedenfalls an den Grenzen \ndes Landes, dem sie zugeordnet ist. Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rücksicht \nauf den föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich als \nLandesgerichtsbarkeit ausgestaltet ist, ist es ausgeschlossen, dass über die \nVerwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnissen Gerichte eines anderen Landes befinden.\n\n9\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1988 - 2 ER 401.87 -, Buchholz 310 \n§ 53 Nr. 15 m.w.N.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § \n52 Rdn. 16.\n\n10\n\nDa hier der Klage das Beamtenverhältnis des Klägers zu Grunde liegt, erstreckt \nsich der Zuständigkeitsbereich des Rektors der Beklagten im Sinne des § 52 Nr. 4 \nSatz 2 VwGO zumindest insoweit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. \nDemzufolge hat der Kläger seinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs \nder Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, und bleibt es \nmithin bei der Regelung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO und der dadurch begründeten \nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-31/13-k-6354-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-31/13-k-6354-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266751","retrieved":"2026-07-09 02:35:01.960803+00:00"}}