{"status":"available","doknr":"OLD266880","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0125.9L8.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"9 L 8/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig \nangelehnt, weil dem Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob er überhaupt beteiligungsfähig \nim Sinne von § 61 VwGO ist - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht \ngeltend machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der Platanen in eigenen Rechten \nverletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Antragsbefugnis \nergibt sich insbesondere nicht aus der Baumschutzsatzung der Stadt F. Denn diese dient \nausweislich der in ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein den Interessen der \nAllgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht aber Individualinteressen. \nSoweit der Antragsteller Positionen nicht auf Grund eigener Rechte, sondern lediglich als Teil \nder Allgemeinheit in Anspruch nimmt, kann er sich auf die Antragsbefugnis ebenfalls \nnicht berufen.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss vom 3. April \n1998 \n - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf \n5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nals unzulässig angelehnt, weil dem Antragsteller - ungeachtet der \nFrage, ob er überhaupt beteiligungsfähig im Sinne von § 61 \nVwGO ist - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann \nnämlich nicht geltend machen, durch die von ihm angegriffene \nFällung der Platanen in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 \nAbs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die \nAntragsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus der \nBaumschutzsatzung der Stadt F. Denn diese dient ausweislich \nder in ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein den \nInteressen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen \nBaumbestandes, nicht aber Individualinteressen. Soweit der \nAntragsteller Positionen nicht auf Grund eigener Rechte, sondern \nlediglich als Teil der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, kann er \nsich auf die Antragsbefugnis ebenfalls \nnicht berufen.\n\n2\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss vom 3. April \n1998 \n - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219.\n\n3\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. \n1 VwGO.\n\n4\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. \n2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-25/9-l-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-25/9-l-8-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266880","retrieved":"2026-07-09 02:35:12.513408+00:00"}}