{"status":"available","doknr":"OLD266878","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0125.8L1410.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"8 L 1410/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 65.925,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Vorauszahlungsbescheid des \nLandesumweltamtes vom 17. Juni 2005 (Az.: 000000) \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n6\n\nDie mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die festgesetzte \nVorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 ist \nstatthaft. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO, da es sich bei der festgesetzten Vorauszahlung um eine öffentliche Abgabe \nhandelt,\n\n7\n\nso bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -, unter Hinweis auf \nOVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ 1984, 394.\n\n8\n\nAuch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages. \nInsbesondere hat das Landesumweltamt, dessen Aufgaben seit dem 1. Januar 2007 \ngem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren \nLandesbehörden und Einrichtungen des Landes vom 12. Dezember 2006 (GV NRW \nS. 622) von der Antragsgegnerin wahrgenommen werden, einen vorherigen Antrag \nder Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (§ 80 Abs. 6 S. 1 \nVwGO). \n\n9\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\n10\n\nIn entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat ein \nAussetzungsantrag bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten \nregelmäßig nur dann Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n11\n\nDer Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer \nPrognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die \nnotwendiger Weise nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den \nbegrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. \n\n12\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, von \ndenen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nobsiegen würde, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris sowie vom \n17. Juni 1992 \n- 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 \n-, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16,\n\n14\n\nbestehen nicht. \n\n15\n\nRechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 17. Juni 2005 \nerfolgte Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die \nEntnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). \nNach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume \nVorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich \ndie Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach \nder für das Vorjahr gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 S. 2 \nWasEG).\n\n16\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus \noberirdischen Gewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird. \n\n17\n\nDie Antragstellerin entnimmt aus oberirdischen Gewässern an den \nAbgrabungsstandorten der im Kreis L gelegenen Kieswerke H (II), W und X sowie \ndem im Kreis I gelegenen Kieswerk P auf der Grundlage wasserrechtlicher \nErlaubnisse Wasser zum Zwecke der Kieswäsche bzw. damit im Zusammenhang \nstehender Reinigungen. \n\n18\n\nVgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von Nassauskiesungen \nentstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 31 Rn 18 m.w.N.\n\n19\n\nFür die Nassabgrabungsstandorte H (II), W und P sind die wasserrechtlichen \nErlaubnisse Bestandteil der jeweils auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen \nPlanfeststellungsbeschlüsse. Für den Standort X und der dort genehmigten \nTrockenabgrabung liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises L vom 27. \nAugust 1992 zugrunde.\n\n20\n\nOb, wie die Antragstellerin geltend macht, für die Entnahme von Wasser und \nanschließende Wiedereinleitung des zur Kieswäsche (oder der damit \nzusammenhängenden Reinigung) benutzten Wassers gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG \ni.V.m § 24 WHG kein Entgelt erhoben werden darf, ist erheblich zweifelhaft. Selbst \nwenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insoweit als offen angesehen würde, \nwürde dies gemessen an § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO für die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nicht ausreichen.\n\n21\n\nNach den vorgenannten Vorschriften wird ein Entgelt nicht erhoben für \nerlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). \nGemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, auf den sich die Antragstellerin beruft und der den \nEigentümergebrauch regelt, ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur \nBenutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn \nBerechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt \nwerden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine \nwesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung \ndes Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn \nsie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln \nwahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist \nnicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer \nkonkreten Betrachtungsweise auszugehen. \n\n22\n\nVgl. zur Auslegung des Begriffs „zu erwarten\": Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum \nWasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25. \n\n23\n\nIm Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote \nmit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für \nden in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen \ninsoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein \nFall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den \ngesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen \ndarzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113. \n\n25\n\nAusgehend hiervon geht die Kammer für den vorliegenden Fall von folgenden \nErwägungen aus: \n\n26\n\nEntgegen dem Vorbringen der Antragstellerin dürfte sich zunächst aus der \nErteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kieswäsche nicht bereits die \nEntgeltfreiheit herleiten lassen. Es sprechen gewichtige Argumente gegen den \nrechtlichen Ansatz der Antragstellerin, wonach eine Beeinträchtigung der in § 24 \nAbs. 1 Satz 1 WHG genannten Belange tatsächlich immer und „ohne weiteres\" eine \nBeeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit umfassten Belange bedeute und \ndamit zwingend zu einer Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führen müsse. \nVielmehr liegt es nahe, eine „nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers\" \nim Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG auch dann anzunehmen, wenn mangels \nBeeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit\" nach § 6 Abs. 1 WHG eine \nwasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung des \nAllgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die Gesamtinteressen \nder Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung der konkret betroffenen \nBelange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im Einzelfall überwiegenden Gründe \ndes Wohls der Allgemeinheit vermögen überhaupt zur Versagung der Erlaubnis zu \nführen. \n\n27\n\nVgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG und AbwAG, \nLoseblattkommentar, Band 1, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 9 b, m.w.N.; vgl. ferner OVG \nNRW, Beschluss vom 13. April 2006, 9 B 186/06.\n\n28\n\nGemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung \nentstehende nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung einer \nErlaubnis im Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die Veränderung wegen \nanderer Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu kommt, dass unter \nBeeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine nachhaltige Störung der \nGemeinwohlbelange von nicht nur geringer Tragweite verstanden wird. Dagegen \nfallen unter nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Wassers auch solche \nnur geringsten Ausmaßes. \n\n29\n\nVgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Kommentar zum WHG und AbwAG, \nLoseblattkommentar, Band 1, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 11 bzw. § 24 Rdnr. 10.\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund dürfte es ferner ohne ausschlaggebende Bedeutung \nsein, dass die der Antragstellerin für die Standorte H (II) und P erteilten \nwasserrechtlichen Erlaubnisse für die Kieswäsche in den zugrundeliegenden \nPlanfeststellungsbeschlüssen ohne beachtliche Auflagen erteilt worden sind. Die \nvorstehend dargestellten Unterschiede bezüglich der Voraussetzungen für den \nerlaubnisfreien Eigentümergebrauch und der Gründe für die Versagung der Erlaubnis \nsprechen ferner gegen die Ansicht der Antragstellerin, die Antragsgegnerin (vormals: \nLandesumweltamt) sei durch die wasserrechtliche Erlaubnis bei der Prüfung der \nEntgeltpflichtigkeit gem. § 1 WasEG rechtlich gebunden. \n\n31\n\nEine andere Betrachtungsweise ist auch nicht etwa deswegen veranlasst, weil \nsich die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers im Hinblick auf die den \nNassabgrabungsstandorten H (II), W und P zugrunde liegenden \nPlanfeststellungsbeschlüsse als eine behördlich angeordnete Benutzung darstellt mit \nder Folge, dass eine Entgeltpflicht schon nach dem Befreiungstatbestand des § 1 \nAbs. 2 Nr. 1 WasEG entfiele. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die in den \nPlanfeststellungsbeschlüssen bestimmte Verpflichtung zur Herstellung von \nFlachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern beruft, deren Entstehung durch die \nWiedereinleitung des Waschwassers bewirkt oder zumindest unterstützt wird, steht \ndies einer Anordnung der Benutzung im Sinne der von der Entgeltpflicht befreienden \nNorm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG) nicht gleich. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 \nNr. 1 WasEG soll ein Wasserentnahmeentgelt nur dann nicht gefordert werden, wenn \nschon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch \neine Behörde angeordnet worden ist. \n\n32\n\nVgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30\n\n33\n\nDafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die hier in Rede stehenden \nAuflagen dienen nicht etwa dem Allgemeinwohlinteresse, sondern - gegebenenfalls \nim Verbund mit anderen Auflagen - allein dazu, den im wirtschaftlichen Interesse der \nAntragstellerin liegenden Kiesabbau überhaupt erst zu ermöglichen. Sie betreffen \nRekultivierungsmaßnahmen, die begleitend zur Abgrabung oder nach deren \nAbschluss durchzuführen sind. Ohne entsprechende Auflagen hätten die jeweiligen \nPlanfeststellungsbeschlüsse gar nicht ergehen können. \n\n34\n\nDem Argumentationsansatz der Antragstellerin, dass Entnahme und \nWiedereinleitung des Oberflächenwassers (nach der Kieswäsche) tatsächlich und \nrechtlich als getrennte Vorgänge zu beurteilen seien, folgt die Kammer nicht. Der \nUmstand, dass Entnahme und Wiedereinleitung unterschiedliche Benutzungsarten \nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 WHG darstellen, gibt hierfür nichts Entscheidendes \nher. Wasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers im Rahmen der \nKieswäsche sind in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander \nzu trennender Vorgang anzusehen. \n\n35\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4 § 2 WHG \nNr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A 36/73 -); vgl. ferner: OVG \nNRW, Beschluss vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 -. \n\n36\n\nBei der Frage, ob eine Gewässerbenutzung in Form der Wasserentnahme gem. \n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG erlaubnisfrei ist, dürfte daher regelmäßig eine \nGesamtbetrachtung anzustellen sein.\n\n37\n\nEin erlaubnisfreier Eigentümergebrauch dürfte hier schon deswegen \nausscheiden, weil die fortlaufende Entnahme von erheblichen Wassermengen auf \nDauer eine wesentliche Verminderung der Wasserführung erwarten lässt. Zwar ist \nausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen das Vorliegen einer \n„wesentlichen Verminderung der Wasserführung\" im Sinne der Vorschrift nicht isoliert \nzu beurteilen, vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf an, ob \ndas entnommene Wasser verbraucht oder nach Gebrauch wieder eingeleitet wird. \nHierzu ist allerdings den von der Antragstellerin in den Erklärungsbögen zur \nBerechnung des Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 \ngemachten Angaben zu entnehmen, dass sich „die dem natürlichen Wasserkreislauf \nim Rahmen des offenen Betriebswasserkreislaufs tatsächlich entzogene \nWassermenge\", also der jährliche durch Haftwasser und Verdunstung entstandene \nWasserverbrauch, auf 7 % der Jahresproduktionsmenge beläuft, was an den \neinzelnen hier in Rede stehenden Standorten jeweils einen Wasserverbrauch von \nimmerhin ca. 24.000 m³ bis 36.000 m³ ausmacht. \n\n38\n\nUngeachtet der weiteren Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche \nentnommene Wassermenge noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 \nWHG dient, \n\n39\n\nvgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 4 m.w.N., \n\n40\n\nspricht gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen Benutzungen auch die in \n§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter dem Aspekt „nachteilige Veränderung der Eigenschaft \ndes Wassers\" angesprochene Wassergüte. Auf welche Weise das Wasser verändert \nwird, spielt hierbei keine Rolle. Die Veränderung der Eigenschaft des Wassers ist \ngleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen oder \nbiologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung in \nhygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der \nSchwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften \ndes Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) \ngegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert \nwerden, sei es - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - auch nur graduell im \ngeringsten Ausmaß. Entscheidend ist, dass und wie sich die Gewässereigenschaften \nauf die Gewässergüte auswirken. \n\n41\n\nDer Umstand, dass das Kieswaschwasser unter den Begriff des Abwassers fällt \n(vgl. §§ 51 Abs. 1, 52 LWG, § 7 a WHG), ist für die Frage der Nachteiligkeit im Sinne \nvon § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht weiterführend. Zwar wird das Waschwasser in \nAnhang 26 lit. A, Abs. 2 Nr. 1 der auf der Grundlage von § 7 a WHG erlassenen \nAbwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von \nAbwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, \nBGBl. I, S. 1108, 2625) ausdrücklich als „Abwasser\" eingestuft mit der Folge, dass \nfür die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer eine Erlaubnis im Sinne von § 7 a \nWHG erforderlich ist. Die Abwasserverordnung enthält auch keine pauschale \n„Unbedenklichkeitsbescheinigung\" für den Vorgang der Kieswäsche. Anhang 26 der \nAbwasserverordnung befreit das Abwasser, das in ein - wie hier - beim Abbau von \nmineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, \nlediglich von der Einhaltung der dort geregelten Schadstoffgrenzwerte, sofern das \nWasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und \nkeine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass \ndiese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen. Im Übrigen gelten für das \nabwasserrechtliche Erlaubnisverfahren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich \ninsbesondere aus § 3 Abs. 1 AbwV ergeben. Danach darf eine Erlaubnis für das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht \nnach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies nach \nEinsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, \nIndirektkühlung und dem Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen \nmöglich ist. Es kommt danach auf eine einzelfallbezogene Prüfung und Bewertung \nder Auswirkungen (Schadstofffracht) des in ein Gewässer abgeleiteten Abwassers \nan. Eine solche Prüfung ist hier nicht erfolgt. Dass das Waschwasser, wie dargestellt, \nmit dem Begriff des Abwassers belegt ist, bietet - allein - noch keine konkreten \nAnhaltspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die Grenze des Eigentümergebrauchs \nüberschritten wird. Ob und wie sich die Entnahme und Wiedereinleitung des \nWaschwassers auf die in Rede stehenden Gewässer auswirkt - und ob insoweit \nkeine Erlaubnis erforderlich ist - bleibt folglich allein der weiteren, an den \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WHG ausgerichteten Prüfung \nvorbehalten. \n\n42\n\nDie in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob bei der Beurteilung der \nNachteiligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nur die Wasserbeschaffenheit \noder auch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind, \n\n43\n\nvgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5; Theisinger, \nZfW 1987, 137 (142).\n\n44\n\nist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für \nMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. \nWasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf \nder Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz \nvom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu \nbeantworten. \n\n45\n\nVgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach Bekanntmachung der \nNeufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245.\n\n46\n\nDie durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a \nWHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst, \nsondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a \nWHG verlangt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als \nLebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu \nbewirtschaften sind, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen \nFunktionen unterbleiben. \n\n47\n\nDas zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, dass es bei dem \nWaschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine \nVeränderung. Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der \nSchwebstoff- und Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner \nphysikalischen Beschaffenheit verändert. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die \nWiedereinleitung des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser \nbefindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall - wenn auch \ngegebenenfalls nur partiell - mit einer Trübung des Seewassers einhergehen wird. \nDas haben im Übrigen auch die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren \nvorgelegten Gutachten des Büros U & Partner bestätigt. Im Hinblick auf Art und \nAusmaß dieser äußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich \nnaher Wahrscheinlichkeit, dass die vom Landesumweltamt beschriebenen \nnachteiligen Auswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des \nSees eintreten werden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche \nder Makrophyten absetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität \nim Seewasser abnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz \nzu Mineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit \nfiltrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird. \n\n48\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel \nan der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften.\n\n49\n\nAus den auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen \nPlanfeststellungsbeschlüssen zur Zulässigkeit der von der Antragstellerin \nbetriebenen Abgrabungen an den Standorten H (II), W und P lässt sich für das \nvorliegende Verfahren nichts weiter herleiten. Zum einen betreffen sämtliche \nBeschlüsse nicht das hier relevante Veranlagungsjahr 2004 und berücksichtigen \ndamit nicht die inzwischen gem. § 1 a WHG beachtlichen ökologischen \nGewässerfunktionen sowie die in diesem Zusammenhang durch § 25 b Abs. 1 i.V.m \nAbs. 4 Nr. 1 WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und -anforderungen für \nkünstliche oberirdische Gewässer. Darüber hinaus enthalten die \nPlanfeststellungsbeschlüsse keine substantiierten und fachlich fundierten Aussagen \nzu den zuvor genannten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG. Davon \nabgesehen ist die Antragsgegnerin (vormals: Landesumweltamt) als Festsetzungs- \nund Einziehungsbehörde für das Wasserentnahmeentgelt ausweislich des \nWortlautes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG („erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der \n§§ 17 a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes\") auch nicht an die \nFeststellungen in den Planfeststellungsbeschlüssen gebunden, sondern beurteilt das \nVorliegen der materiellen Voraussetzungen selbst. \n\n50\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe \nan dem Standort W wegen des Einsatzes einer technischen Feinsand-\nRückgewinnungsanlage und an dem Standort X wegen der Vorschaltung eines \nAbsetzbeckens zu keinen Veränderungen der Wassergüte, ist für den Standort X \nmangels umfassender ökologischer Begutachtung schon nicht belegt und im Übrigen \nfür die Frage der Reichweite des Eigentümergebrauchs ohne Belang. Ungeachtet \ndessen stellt die aufgegebene Vorschaltung beider Anlagen ein erhebliches Indiz \ndafür dar, dass der gesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs durch die \nbeabsichtigte Gewässernutzung überschritten wird. \n\n51\n\nDie von der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeführten \nGutachten über die chemischen und physikalischen Auswirkungen der Entnahme \nvon Seewasser zu Brauchwasserzwecken und dessen Wiedereinleitung auf die \nWassergüte der jeweils betroffenen Gewässer (Gutachten U & Partner) sowie die für \ndie Nassabgrabungen H (II), W und P ergänzend vorgelegten Gutachten über die \nbiologischen Auswirkungen (Institut für Vegetationskunde, Ökologie und \nRaumplanung) rechtfertigen ebenfalls keine andere Bewertung. Es ist bereits \nzweifelhaft, ob konkrete Feststellungen zur Frage der nachteiligen Veränderung der \nEigenschaft des Wassers rückwirkend, hier also für das Veranlagungsjahr 2005, \nmöglich sind. Die gutachterlichen Feststellungen verhalten sich ausdrücklich nur zur \nWassergüte zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2006. Im Übrigen lässt sich \naus den vorgelegten Gutachten auch nicht hinreichend sicher ableiten, dass keine \nnachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers oder keine anderen \nBeeinträchtigungen des Wasserhaushalts belegt sind. Insofern reicht es nicht aus, \nlediglich auf die von der Antragstellerin hervorgehobenen zusammenfassenden \nFeststellungen der Untersuchungen abzustellen. Insbesondere die vorgenommenen \nPrüfungen der Nassabgrabungsstandorte sind im Wesentlichen an den \nentsprechenden Rekultivierungsvorgaben der zugrundeliegenden \nPlanfeststellungsbeschlüsse ausgerichtet und nicht an den Voraussetzungen des § \n24 Abs. 1 S. 1 WHG. So heißt es auf S. 20 des in dem für die Nassabgrabung Per \nSeenplatte vorgelegten Gutachten des Büros U, „dass die Wiedereinleitung von \nWaschwasser der planfestgestellten Beseitigung des abgetrennten Teils des Altsees \nU1 im Zuge der Gewässersanierung Per Seenplatte dient und eine nachteilige \nVeränderung der physikalischen Eigenschaften des sanierungsbedürftigen Altsees \nU1 durch die Wiedereinleitung des Waschwassers somit bereits denknotwendig \nausgeschlossen ist\". Maßstab der Prüfung im Rahmen von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG ist \ndagegen allein, ob es ungeachtet etwaiger wasserrechtlicher oder sonstiger \nErlaubnisse bzw. Genehmigungen zu Veränderungen der Gewässereigenschaft \nkommt, wobei Auswirkungen geringsten Ausmaßes ausreichen. Dass es hier zu \nsolchen Veränderungen kommt, insbesondere zu Eintrübungen, wird seitens aller \nGutachter für alle hier in Rede stehenden Abgrabungsstandorte bescheinigt. Ob, wie \ndie Gutachter ausführen, die Veränderungen „bedeutungslos\" oder „zu \nvernachlässigen\" sind und insoweit keine nachteiligen Veränderungen der \nGewässereigenschaft im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG bewirken, lässt sich auf \nder Grundlage der vorgelegten Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der \nvorhergehenden Ausführungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nnicht hinreichend sicher bewerten. \n\n52\n\nDie weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen \nebenfalls vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG \nrichtige Adressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe des in dem \nVorauszahlungsbescheid festgesetzten Betrages werden keine Einwände geltend \ngemacht. Unter Berücksichtigung der entnommenen Wassermengen und der in § 2 \nAbs. 1 Satz 1 WasEG festgelegten Entgeltsätze ist hiergegen auch nichts zu \nerinnern. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren ihre Angaben zu den \nWasserentnahmemengen nach unten korrigiert, lässt sich ihr Vorbringen ohne \nweitere Sachverhaltsermittlungen und Nachweise nicht überprüfen. Das gilt im \nBesonderen für die nunmehr gemachten Angaben zur Wasserentnahme am \nAbgrabungsstandort W (21.000 m³ statt vorher 100.000 m³), die die Antragstellerin \nmit dem Hinweis darauf begründet, dass nach den Feststellungen des im Rahmen \nder Prüfung der Auswirkungen der Kieswäsche auf die Wassergüte beauftragten \nGutachters (Büro U & Partner) im Jahre 2006 keine Kiesklassierung mit Kieswäsche \nstattgefunden hat, sondern lediglich die Tragseite der Förderbänder der \nVorsiebanlage von den feinkörnigen Ablagerungen des Rohmaterials befreit wurden. \nAllerdings hat sich die Antragstellerin für das hier maßgebliche Veranlagungsjahr \n2005 unter Bezugnahme auf die im Jahr 2004 entnommene Wassermenge \nausdrücklich zum Vorgang der Kieswäsche erklärt und verhält sich hierzu auch die \nzugrundeliegende wasserrechtliche Erlaubnis, so dass im Rahmen der \nsummarischen Prüfung allein diese Angaben zugrunde zu legen sind. Sollten die \nAngaben der Antragstellerin zu den entnommenen Wassermengen am Standort W - \nwie auch die ursprünglichen Erklärungen zu den Wasserentnahmemengen der \nweiteren Abgrabungsstandorte - tatsächlich fehlerhaft sein, kann die Berechnung des \nzu zahlenden Entgeltes - nach Vorlage entsprechender Nachweise - im \nFestsetzungsverfahren korrigiert werden. \n\n53\n\nEine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO \nin Betracht. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung \nwirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und \ndie nicht bzw. kaum wieder gut zu machen sind, etwa wenn die Zahlung die \nInsolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dass \ninsbesondere letzteres drohen würde, ist von der Antragstellerin weder dargelegt \nnoch behauptet worden. Sie hat beim vormals zuständigen Landesumweltamt weder \neine Zahlungserleichterung (z. B. durch Stundung oder Ratenzahlung) beantragt \nnoch hinreichende Unterlagen über ihre betriebswirtschaftliche Ausgangslage \n(Umsätze) vorgelegt. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris.\n\n55\n\nDaher bleibt es für das vorliegende Eilverfahren bei der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO i.V.m. § 7 WasEG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, \nwonach Wasserentnahmeentgelte im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das \nRisiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den \nEntgeltpflichtigen trifft. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n57\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nund wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der \nstreitigen Forderung bestimmt, \n\n58\n\nvgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-25/8-l-1410-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-25/8-l-1410-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266878","retrieved":"2026-07-09 02:35:12.341784+00:00"}}