{"status":"available","doknr":"OLD266877","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0125.2K5610.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"2 K 5610/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n12. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 verpflichtet, \nüber den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1969 in Rumänien geborene Klägerin steht als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen und ist an der D-Schule (Rheinische Förderschule - Förderschwerpunkt \nkörperliche und motorische Entwicklung -) in E1-I tätig. Sie begehrt die Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nMit Bescheinigung vom 17. Juni 1991 attestierte ihr ein staatliches Institut für \nspätausgesiedelte Abiturienten aus H die Allgemeine Hochschulreife. Am 28. \nNovember 2000 legte sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für \nSonderpädagogik mit den Fachrichtungen Sondererziehung und Rehabilitation der \nKörperbehinderten und Sondererziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen \nab.\n\n4\n\nZum 1. Februar 2001 nahm sie den Vorbereitungsdienst auf. Nachdem am \n00.0.2002 ihr Sohn B geboren worden war, nahm sie zwischen dem 1. November \n2002 und dem 30. Januar 2005 Erziehungsurlaub in Anspruch und beendete den \nVorbereitungsdienst nach der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für \nSonderpädagogik am 11. Mai 2005. \n\n5\n\nAuf ihre schulscharfe Bewerbung vom 23. Mai 2005 (Eingang: 27. Mai 2005) \nteilte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom \n5. August 2005 mit, dass beabsichtigt sei, sie zum 22. August 2005 an einer \nSonderschule in E1 einzustellen. Sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nvorlägen, erfolge die Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, \nsoweit sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin nahm \ndieses Angebot mit Schreiben vom 8. August 2005 an. Es kam zum Abschluss eines \nArbeitsvertrages zwischen dem Schulamt für die Stadt E1 und der Klägerin, wonach \ndiese ab dem 29. August 2005 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und an der D-Schule in E1 \neingesetzt wurde.\n\n6\n\nEin Führungszeugnis über die Klägerin ohne Eintragungen erging am \n25. August 2006. Unter dem 21. Oktober 2005 attestierte das Gesundheitsamt der \nStadt L, dass keine Bedenken gegen ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit bestünden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2006 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das \nBeamtenverhältnis und führte zur Begründung aus, sie sei im Rahmen der so \ngenannten „1000-Lehrerstellen-Aktion\" erstmalig in den Schuldienst eingestellt \nworden. Nach ihren Informationen sollten alle Stellen noch vor dem Sommer 2006 in \nBeamtenstellen umgewandelt werden.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 2006 ab. \nDie Einstellung der Klägerin sei aufgrund der fehlenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen zunächst im Angestelltenverhältnis erfolgt. Sie erfülle zudem aber \nwegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch nicht die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, da sie \nbereits am 25. Dezember 2004 ihr 35. Lebensjahr vollendet habe. Zwar habe sie \nKinderbetreuungszeiten aufzuweisen, da sie sich wegen der Betreuung ihres Sohnes \nhabe beurlauben lassen. Diese Zeiten seien aber nur dann gemäß § 6 der \nLaufbahnverordnung (LVO) auf die Altersgrenze anzurechnen, wenn sie für die \nverspätete Einstellung kausal seien. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall, da \nsie wegen der fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sei. Auf die Ausnahmeregelung des \n§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO könne sie sich nicht berufen, weil ihre Antragsunterlagen \n(Formular LID 110) erst am 27. Mai 2005 und damit nach ihrem 35. Geburtstag bei \nder Bezirksregierung eingegangen seien. \n\n9\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 5. Juli 2006 Widerspruch ein und wies darauf \nhin, dass ihre Kinderbetreuungszeiten hätten berücksichtigt werden müssen. Hätten \nim August 2005 nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gefehlt, hätte sie - \nwie die dem Mangelfacherlass unterfallenden Lehrkräfte - in ein Beamtenverhältnis \neingestellt werden müssen. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006, zugestellt am \n23. Oktober 2006, wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück \nund wiederholte zur Begründung im wesentlichen die Argumentation aus dem \nAusgangsbescheid. Ergänzend hieß es, der Erziehungsurlaub der Klägerin habe \nlediglich zu einer verspäteten Einstellung und nicht zu einer verspäteten Übernahme \nin das Beamtenverhältnis geführt. Ob eine solche Übernahme unter Berücksichtigung \nder Kinderbetreuungszeiten möglich gewesen wäre, wenn die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen vorgelegen hätte, könne offen bleiben, weil am 22. August 2005 \nunabhängig von möglichen Kinderbetreuungszeiten keine Neueinstellungen hätten \nerfolgen können. Erst mit Verabschiedung des Haushalts 2006 zum 17. Mai 2006 \nhätten die Stellen in Planstellen umgewandelt und besetzt werden können. Damit sei \ndas Fehlen der haushaltsrechtlichen Planstelle ursächlich dafür, dass die Klägerin \nnicht innerhalb der Höchstaltersgrenze als Beamtin habe eingestellt werden können. \nSchließlich könne sich die Klägerin nicht auf den Mangelfacherlass berufen, der mit \nErlass vom 23. Juni 2006 verlängert worden sei, da sie lediglich die Lehrbefähigung \nfür die Primarstufe besitze und deshalb von der Ausnahmeregelung nicht erfasst \nwerde.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 30. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens \nweiter verfolgt. \n\n12\n\nSie beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirkregierung E vom 12. Juni 2006 und des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 zu verpflichten, \nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n14\n\nhilfsweise, \n\n15\n\nüber ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den \nBerichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. \n§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. \n\n22\n\nDie Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. \n\n23\n\nSie ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin eine Neubescheidung \nbegehrt. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 12. Juni 2006 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie hat einen \nAnspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n24\n\nDas Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin zu dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden \nZeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich \n37 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung (LVO NRW) \nvorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. Da das der Klage zu \nGrunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt \nwar, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n25\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, \nBuchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, \n305.\n\n26\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. \n\n27\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach \n§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes \nim Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen \nLaufbahnprüfung. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne dieser Vorschrift, da \nsie vom 1. Februar 2001 bis zum 11. Mai 2005 - unterbrochen durch einen über mehr \nals zwei Jahre dauernden Erziehungsurlaub - den Vorbereitungsdienst leistete und \nmit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik abschloss. \n\n28\n\nNach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in diesem \nAbschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis \nauf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere \nVorschriften für Lehrer an Schulen\" und die in § 50 LVO NRW genannten \nLehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen \n- wie hier die Klägerin mit Lehrbefähigung für Sonderpädagogik - nur eingestellt \nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n29\n\nDie am 00.00.1969 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze zwar bereits am \n26. Dezember 2004 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) \nEinstellung in den Schuldienst am 29. Februar 2005 die Höchstaltersgrenze nach \n§ 52 Abs. 1 LVO NRW um gut acht Monate überschritten hatte.\n\n30\n\nDiese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. \nHiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter \n18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei \nmehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann \nnach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der \nVorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des \nVorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum \ndanach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur \ndann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, \nwenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren \nursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst \nnach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde.\n\n31\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom 15. März 2005 \n- 2 K 422/03 -, vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 - und vom 24. November 2006 - 2 K \n3444/06 -.\n\n32\n\nVermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung \nunterbrechen diesen Kausalzusammenhang.\n\n33\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile \nvom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de, vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, \n27, vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113 und vom 6. Juli 1994 \n- 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N.\n\n34\n\nEine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch \nSachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer \nKinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem \nVerzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu \nunterbrechen.\n\n35\n\nVgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten Lebensplanung \nOVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, www.nrwe.de; zur Kausalität siehe \nauch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27.\n\n36\n\nNach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung \nvon Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 29 Monaten, weil sie sich seit \nder Geburt ihres Sohnes B am 00.0.2002 bis zum Ende ihres Erziehungsurlaubes am \n30. Januar 2001 überwiegend der Betreuung ihres Kindes gewidmet hat. Dies ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Überzeugung des Gerichts fest. \nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin während dieser Zeit anderweitig -\n etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - aktiv geworden wäre.\n\n37\n\nDie angeführten Zeiten der Kinderbetreuung waren kausal für die verspätete \nEinstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen knapp \nzweieinhalbjährigen Zeitraum (29. August 2002 bis 30. Januar 2001) hinweg, so \nhätte die Klägerin bei normalem Lauf der Dinge ihren am 1. Februar 2001 bereits \nbegonnenen Vorbereitungsdienst zum 31. Januar 2003 mit der Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik abschließen können. Sie hätte \ndann mit Beginn des Schuljahres 2003/04 zum 15. September 2003 oder mit Beginn \ndes Schuljahres 2004/05 zum 6. September 2004 eingestellt werden können. Die \nEinstellung wäre damit vor ihrem 35. Geburtstag am 00.00.2004 und damit jeweils \nvor Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgt. \n\n38\n\nDass zum - späteren - Einstellungstermin 22. August 2005 die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung noch nicht geschaffen \nwaren, ist in diesem Zusammenhang für die Frage der Kausalität nicht von \nBedeutung. Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf diesen \nEinstellungszeitpunkt nicht an.\n\n39\n\nDer Kausalität steht des weiteren nicht entgegen, dass die Klägerin aus anderen \nGründen nicht vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt wurde. Insbesondere \nwar das von ihr studierte Lehramt für Sonderpädagogik zu den beiden hier \nmaßgeblichen Einstellungszeitpunkten auch einstellungsrelevant. Das ergibt sich für \nden 15. September 2003 aus dem Einstellungserlass des Ministeriums für Schule, \nJugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2002 \n(000.0.00.00-00000/00) - hier: Nr. 2.2 - und für den 6. September 2004 aus dem \nEinstellungserlass vom 16. Dezember 2003 (000.0.00.00-0000) - hier: Nr. 2.2 a). \n\n40\n\nOb zu Beginn dieser beiden Schuljahre tatsächlich Einstellungen mit den \nsonderpädagogischen Fachrichtungen der Klägerin erfolgt sind bzw. ob sich die \nKlägerin seinerzeit gegenüber Mitbewerbern durchgesetzt hätte, kann aus heutiger \nSicht zwar nicht mehr abschließend beurteilt werden. Allerdings ist es wegen der \nguten Prüfungsergebnisse der Klägerin (gut in der Ersten und sehr gut in der Zweiten \nStaatsprüfung) wahrscheinlich. Vor allem aber trägt nach höchstrichterlicher \nRechtsprechung,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom \n16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de und vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, \nwww.nrwe.de, \n\n42\n\ndie Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen \nAuswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der \nbetreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt \nworden wäre. Die Bezirksregierung hat - wie dem Gericht aus anderen Verfahren \nbekannt ist - die Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich \ndie Erfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, aus \nDatenschutzgründen vernichtet. Weiter gehende Aufklärungsmöglichkeiten sieht das \nerkennende Gericht nicht. Daher ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, \ndass sie im Falle einer Bewerbung zum Schuljahr 2003/04 oder 2004/04 eingestellt \nworden wäre.\n\n43\n\nDamit steht die Überalterung der Klägerin einer Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen, sodass der Beklagte, der seine \nablehnenden Bescheide auf dieses Argument gestützt hat, zur Neubescheidung zu \nverpflichten war. \n\n44\n\nDer weitergehende Hauptantrag der Klägerin, den Beklagten zu ihrer Übernahme \nin das Probebeamtenverhältnis zu verpflichten, hat hingegen keinen Erfolg. Die \nSache ist insoweit nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Auswahl \neines Bewerbers um die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß § 7 \nAbs. 1 LBG in das Ermessen des Beklagten gestellt. Vorliegend ist dieses Ermessen \nnicht zu Gunsten der Klägerin dahin reduziert, dass - nachdem die Überalterung \nwegen der anzurechnenden Kindererziehungszeiten nicht entgegensteht - allein die \nÜbernahme in das Probebeamtenverhältnis in Betracht kommt. Zwar gibt es \nausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses keine Anhaltspunkte für \ngesundheitliche Bedenken gegen eine Verbeamtung. Auch ist ein Führungszeugnis \nüber die Klägerin bereits eingeholt worden und weist keine Eintragungen auf. \nUngeprüft und damit offen ist jedoch, ob weitere Ermessensgesichtspunkte - etwa \nFehlzeiten der Klägerin - einer Übernahme ins Probebeamtenverhältnis \nentgegenstehen. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist \nlediglich mit ihrem Verpflichtungsbegehren unterlegen, dem gegenüber dem \nBescheidungsbegehren kein ins Gewicht fallender, eigenständiger Wert \nzukommt,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - m.w.N.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-25/2-k-5610-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-25/2-k-5610-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266877","retrieved":"2026-07-09 02:35:12.250993+00:00"}}