{"status":"available","doknr":"OLD266925","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0124.20K4697.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"20 K 4697/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober \n2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet \nsich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung.\n\n3\n\nDer am 0.0.1976 geborene Kläger reiste im Dezember 1990 aus der Türkei aus \nund in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegen die Ablehnung seines hier nach \nder Einreise gestellten Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger Klage. Durch Urteil vom 19. Mai 1995 - \n18 K 2028/92.A - hob das Verwaltungsgericht Köln die verfügte \nAbschiebungsandrohung auf und verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n4\n\nIn den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, es könne offen \nbleiben, ob der Kläger politische Verfolgung vor dem Verlassen seines Heimatlandes \nerlitten habe. Er habe die Türkei jedenfalls wegen drohender politischer Verfolgung \nverlassen (Vorfluchtgrund). Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der 18. \nKammer, dass diejenigen türkischen Staatsangehörigen kurdischer \nVolkszugehörigkeit, die sich aktiv für eine kulturelle politische Autonomie der Kurden \naußerhalb oder innerhalb des türkischen Staatsverbandes einsetzten, entsprechende \nBestrebungen unterstützten oder auch nur in den Verdacht einer solchen \nUnterstützung geraten seien, Gefahr liefen, im Rahmen der Strafrechtspflege verfolgt \noder von Polizeimaßnahmen betroffen zu werden; auch Kurden, die wegen ihrer \nengen Beziehungen zu politisch aktiven Kurden ebenfalls diesem Umfeld \nzugerechnet würden, seien gefährdet. Der Kläger habe zur Überzeugung des \nGerichts glaubhaft gemacht, dass er zu diesem Personenkreis gehöre. Er habe im \nVerlauf des Verfahrens substantiiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei und nicht \nwechselnd vorgetragen. Er habe sich dem Verdacht ausgesetzt, Sympathisant der \nPKK zu sein und habe sich als Kurde in seinem Heimatland für die kurdische \nseparatistische Bewegung eingesetzt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er die als \nkurdische Freiheitskämpfer verkleideten Soldaten in von ihm im Einzelnen erläuterte \nWeise durch praktische Hilfe wie Versorgung von Lebensmitteln unterstützt hat. Die \nSituation in seinem Heimatdorf sei für ihn unerträglich geworden. Ständig seien die \nSoldaten in das Dorf gekommen, hätten die Dorfbewohner zusammengetrieben und \nihnen vorgeworfen, den Peshmergas Essen gegeben zu haben. Die Dorfbewohner \nseien auch geschlagen worden. Wegen dieses Verhaltens müsse der Kläger im Fall \nseiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nStrafverfolgung gewärtigen, die als politische Verfolgung anzusehen sei. Aber auch \nunabhängig davon, ob der Kläger letztlich wegen seiner politischen Betätigung nach \nden Vorschriften des ATG verurteilt werden könne, sei der Kläger als \nAsylberechtigter anzuerkennen, weil er jedenfalls mit der Einleitung eines \npolizeilichen Ermittlungsverfahrens zu rechnen habe. Sein politisches Engagement \nerfülle einen Straftatbestand und ihm drohe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens \nmit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche Haft und Folter. \nIn der Türkei, insbesondere in der Polizeihaft, während der der Inhaftierte keinen \nKontakt zur Außenwelt habe, werde systematisch gefoltert. \n\n5\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 14. Juli 1995 wurde der Kläger auf dieses Urteil hin als \nAsylberechtigter anerkannt. Zugleich stellte das Bundesamt das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest.\n\n6\n\nDurch Urteil des Landgerichts E vom 00.00.2000 - XVII-00/00 - wurde der Kläger \nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des \nKlägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil das Gericht zum damaligen \nZeitpunkt von der Gefahr ausging, dass der Kläger wegen seiner \nDrogenabhängigkeit weitere vergleichbare Straftaten begehen werde.\n\n7\n\nDer Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der \nkokainsüchtige Kläger hatte zur Finanzierung seiner Drogensucht bei einem \nBerufsspieler Schulden in Höhe von ca. 8.000 DM gemacht. Dieser drängte auf \nRückzahlung und schlug dem Kläger vor, illegale Spielclubs zu überfallen, um sich \nauf diese Weise die notwendigen Geldmittel zu verschaffen. Bei einem ersten \nÜberfall, den er gemeinsam mit einem Mittäter ausführte, bedrohte der Kläger seine \nOpfer mit einer scharfen Pistole. Insgesamt erbeuteten der Kläger und sein Mittäter \nbei diesem Überfall ca. 3.500 DM. Bei einem zweiten Überfall, für den der Kläger \nnoch zwei weitere Täter mit angeworben hatte, erbeuteten der Kläger und seine \nMitangeklagten mindestens 17.000 DM, einen Ring und ein Handy. Bei dieser Tat \nführten der Kläger und die Mitangeklagten eine geladene Pistole, eine \nmöglicherweise nicht schussfähige Maschinenpistole, einen Totschläger und ein \nElektroschockgerät mit sich. \n\n8\n\nVom 00.0.2001 bis zum 00.0.2006 befand sich der Kläger in den rheinischen \nKliniken C - Forensische Psychiatrie - im Therapieprogramm für drogenabhängige \nStraftäter. Die Entlassung beruht auf dem Beschluss des Landgerichts L vom 0.0. \n2006 - 000 StVK 00/00 -, in dem die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt und der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts E vom \n00.00.2000 zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Jahren zuvor hatte die \nStrafvollstreckungskammer mehrfach - zuletzt mit Beschlüssen vom 0.0.2005 und \nvom 0.0.2005 - die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und die \nFortdauer der Unterbringung angeordnet. Dem Beschluss vom 0.0.2006 lag eine \ngutachterliche Stellungnahme des Vollzugsleiters der Rheinischen Kliniken C und ein \nSachverständigengutachten der Fachärztinnen Dr. H und Dr. I zugrunde. Auf dieser \nGrundlage zog die Strafvollstreckungskammer den Schluss, dass nunmehr erwartet \nwerden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs und außerhalb des \nStrafvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.\n\n9\n\nNoch vor der Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug leitete das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf Anregung der \nAusländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen \ndieses Verfahrens wurde der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2005 darauf \nhingewiesen, dass wegen der strafrechtlichen Verurteilung die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG erfüllt seien und deshalb der Widerruf der \nAsylanerkennung und der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtigt sei. Es \nwurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser äußerte sich \ndurch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wie folgt: Die Voraussetzungen für \neinen Widerruf lägen nicht vor. Der Widerrufstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn \neine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher \nVeränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen \nwerden könne. Eine derart grundlegende Veränderung sei jedoch nicht erkennbar. \nDer Widerruf könne auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Fall des § 60 Abs. 8 \nAufenthG vorliege. Selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien, \nkönne dies nicht dazu führen, dass eine rechtskräftige Feststellung zu widerrufen \noder zurückzunehmen sei. Zudem reiche für die Anwendung von § 60 Abs. 8 \nAufenthG alleine die Verurteilung wegen einer Straftat nicht aus. Es bedürfe vielmehr \nder Feststellung, dass eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein Verbrechen oder \nein besonders schweres Vergehen konkret zu befürchten sei.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 2005 - zugestellt am 20. Oktober 2005 - widerrief \ndas Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und die \nFeststellung, dass die Voraussetzung des § 51 abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich \nstellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich \nnicht vorlägen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 nicht vorlägen. Zur \nBegründung führte das Bundesamt in seiner Entscheidung aus: Der Widerruf werde \ndarauf gestützt, dass Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des § 60 Abs. \n8 AufenthG rechtfertigen würden. Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § \n60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG. Er sei zu einer mindestens dreijährigen \nFreiheitsstrafe verurteilt worden. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden \nWertung besage, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zur \nVerhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten, \ntypischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Dies gelte in \nbesonderem Maße für schwere Raubdelikte. Die Verwirklichung dieses \nStraftatbestandes setze eine hohe kriminelle Energie voraus. Im vorliegenden Fall sei \nzu beachten, das der Kläger die Taten in kurzen Abständen begangen und hierbei \neine schussbereite Waffe mit sich geführt habe. Die kriminelle Energie und das bei \neinem Rückfall bedrohte Rechtsgut rechtfertigten bereits die Annahme, dass von \neiner hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Zudem habe die \nTherapieeinrichtung in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 00.0.2005 an die \nStaatsanwaltschaft E mitgeteilt, dass der Kläger therapiemüde sei. Die \nDauerbelastungserprobung habe abgebrochen werden müssen, weil vor allem in der \nArt und Weise der Freizeitgestaltung Parallelen zum Leben des Klägers vor der \nUnterbringung im Maßregelvollzug zu beobachten gewesen seien. Mit Beschluss \nvom 0.0.2005 habe das Landgericht L die Fortdauer der Unterbringung angeordnet \nund die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil eine günstige \nSozialprognose nicht vorliege. Bei der zu erwartenden Rückkehr des Klägers in das \nLebensumfeld, aus dem heraus er die Straftat begangen habe, sei davon \nauszugehen, dass er erneut der Versuchung unterliege, straffällig zu werden. Im \nRahmen des Widerrufsverfahrens sei auch über das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 AuslG zu entscheiden. Solche \nAbschiebungsverbote lägen nicht vor, weil eine konkrete Gefahr für den Kläger, bei \neiner Rückkehr in die Türkei der Folter oder anderen menschenrechtswidrigen \nMaßnamen unterzogen zu werden, nicht ersichtlich sei. Dies gelte selbst dann, wenn \ngegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet werden sollte, weil die \nStrafverfolgung in der Türkei inzwischen nicht mehr in einer Art und Weise erfolge, \ndass daran durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken bestünden. Nach der \nStrafrechtsreform seien Folter und Misshandlung auch in Staatsschutzsachen \nprozessual leichter verfolgbar. Gemäß dem Gutachten von Taylan vom 21. Juli 2005 \nlägen seinen Informanten keine Informationen aus den letzten drei Jahren über \nMisshandlungen und Folterungen abgeschobener Asylbewerber vor. Dem \nAuswärtigen Amt sei in den letzten vier Jahren kein einziger Fall mehr bekannt \ngeworden, in dem ein zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang \nmit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei.\n\n11\n\nGegen den Bescheid hat der Kläger am 27. Oktober 2005 Klage erhoben.\n\n12\n\nEr trägt vor: Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht so gravierend \nverändert, dass an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nicht länger \nfestgehalten werden müsste. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr \nsetze einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderung \nvoraus. Hiervon könne bezüglich der Türkei nicht die Rede sein. Es bestehe \nweiterhin ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische \nStaatsangehörige, die sich politisch exponiert hätten. Auf Grund von \nPressemeldungen aus den letzten Monaten sei zudem davon auszugehen, dass sich \ndie Situation in der Türkei wieder verschlechtert habe. Das Anti-Terror-Gesetz sei in \njüngster Zeit erheblich verschärft worden. Festgenommene erhielten später Zugang \nzu einem Anwalt als bisher. Außerdem werde der Terrorbegriff willkürlich auf die \nverschiedensten Bereiche ausgedehnt. Zur Begründung dieser \nGesetzesverschärfung habe die türkische Regierung angegeben, dass sie \nerforderlich sei, um effektiver gegen die aufständischen Kurden im Südosten des \nLandes vorgehen zu können. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams \nund bei Überstellung in die Abteilungen zur Terrorismusbekämpfung sei die Folter \nnoch derart weit verbreitet, dass vorliegend nicht mit einer hinreichenden \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene erneut Opfer \nsolcher Maßnahmen würde. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, \ninsbesondere der „Null-Toleranz-Politik\" gegenüber Folter seien solche Übergriffe \nweiterhin verbreitet und dem türkischen Staat zurechenbar. Bei den bekannt \ngewordenen Folterfällen handele es sich nicht um bloße Einzelfälle. Vielmehr werde \ndie Methode systematisch angewandt. Der Sachverständige Oberdiek komme in \nseiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2006 zu dem Ergebnis, dass \ndie Reformen, die auf dem Papier stünden, bei den Sicherheitskräften und den \nGerichten in der Türkei noch nicht angekommen seien.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und \nMigration vom 11. Oktober 2005 aufzuheben,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen \nBescheid,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vom \nGericht beigezogenen Therapiebericht des Direktors des Landschaftsverbandes \nRheinland als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde - Rheinische Kliniken C - \nvom 23. Januar 2007, die Stellungnahme der forensischen Überleitungs- und \nNachsorgeambulanz vom gleichen Tage, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und \nder Straf- und Vollstreckungsakte betreffend den Kläger, ferner auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie \nauf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisse Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO. \n\n22\n\nDie materiellen Voraussetzungen für den verfügten Widerruf der \nAsylanerkennung und der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. \n1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, liegen nicht vor.\n\n23\n\nGemäß § 73 Abs. 1 S. 1 S. 1 AsylVfG sind vorbehaltlich des Satzes 3 die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG ) vorliegen, unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\n\n24\n\nDie Vorschrift ist verfassungsgemäß,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. \n1. \n\n26\n\nZwar enthält Art. 16a GG keinen Gesetzesvorbehalt. Das Asylgrundrecht verleiht \naber seinem Träger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist sein Bestand von \nder Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt \nvor allem die Verfolgungsgefahr. Haben sich die verfolgungsbegründenden \nUmstände im Herkunftsland des Ausländers geändert, gebietet Art. 16a GG nicht die \nAufrechterhaltung des Asylstatus. Der Gesetzgeber darf diese Grenzen des \nSchutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung nachzeichnen. Das ist in § \n73 Abs. 1 AsylVfG erkennbar unter Rückgriff auf die anerkannten Regeln des \nFlüchtlingsrechts, insbesondere Art. 1 C Nr. 5 und 6 des Abkommens vom 28. Juli \n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention GFK , \nBGBl II 1953 S. 559/BGBl II 1954 S. 619) geschehen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511.\n\n28\n\n§ 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung ermächtigt \nüber den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch zum Widerruf einer positiven \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990,\n\n29\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/04.A -; VG Köln, Urteil vom 10. \nJuni 2005 - 18 K 4074/04.A -; VG Würzburg, Urteil vom 24. Januar 2006 - W 4 K 05.30401 -; \nVG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2005 - B6 K 04.30115 -,\n\n30\n\nUnerheblich ist ferner, ob die ursprüngliche Feststellung des \nAbschiebungsverbotes rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war. Auch bei \nder letztgenannten Fallgestaltung ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG anwendbar,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89 und vom \n19. September 2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80.\n\n32\n\nDa nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu \nwiderrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, setzt der \nWiderruf allerdings voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der \nAnerkennungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, \ndass die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in \nBetracht käme. \n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - a.a.O. und Beschluss vom 15. Februar \n2006 - 1 B 120/05 -\n\n34\n\nÄndert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, \nist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung \nauf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht, \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - a.a.O. und vom 19. September \n2000 a.a.O. sowie Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 B 120/05 - ; OVG NRW, Urteil vom 4. \nApril 2006 - 9 A 3590/05.A -. \n\n36\n\nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als \nrechtswidrig.\n\n37\n\nAufgrund des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai \n1995 steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Kläger nach der \ndamals maßgeblichen Sach- und Rechtslage gegenüber der Beklagten einen \nRechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG hatte. Diese Rechtskraftwirkung \nbesteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit \nbestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder \nnicht. Die Rechtskraft dieses Urteils hindert die Behörde allerdings nicht an der \nAufhebung des Anerkennungsbescheids wegen späterer Änderungen der für das \nUrteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage,\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 9 C 53/97 - BVerwGE 108, 30-36.\n\n39\n\nSolche Änderungen sind hier jedoch nicht eingetreten. \n\n40\n\nPolitisch Verfolgter ist, wem in seinem Heimatland bei verständiger Würdigung \nder gesamten Umstände seines Falles staatliche Verfolgung wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, \nsodass ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 - Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 7; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, Buchholz, a.a.0. Nr. 61; Urteil vom \n25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -BVerwGE 80, 321; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -\n 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315.\n\n42\n\nHat er schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher \nSchutz allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen der politischen Lage im \nVerfolgerstaat nur versagt werden, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, \nweil es dem humanitären Charakter des Asyls widerspräche, einem Asylsuchenden, \nder das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer \nWiederholung aufzubürden. Deshalb sind die Anforderungen für die Anerkennung in \ndiesen Fällen herabzustufen,\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3/92 - EZAR 214 Nr. 3\n\n44\n\nAls vorverfolgt ist auch anzusehen, wer unter dem Druck einer mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist ist,\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O.\n\n46\n\nDiese Grundsätze müssen mit Rücksicht auf den humanitären Charakter des \nAsylgrundrechts auch für den Widerruf der Asylanerkennung gelten. Der \nWiderrufstatbestand ist deshalb nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann,\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1992 a.a.O.\n\n48\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung \nund des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) weiterhin vorliegen. \nInsbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse \nin der Türkei derart geändert hätten, dass der vorverfolgt ausgereiste Kläger vor \nerneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre.\n\n49\n\nDie erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit folgt insbesondere nicht aus \nden zahlreichen in den letzten Jahren in der Türkei durchgeführten Reformen und die \nnicht zu bestreitende deutlich verbesserte Menschenrechtslage, wie dies in dem \nangegriffenen Bescheid und im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. \nNovember 2005 - 4 K 3870/06.A - , auf das sich die Beklagte beruft, angenommen \nwird.\n\n50\n\nZwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von \nBeitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. \nGanz konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine \npolitische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind \nnachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu \nunterbinden. Dennoch kann nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden \ndass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in \nder Praxis unterbleibt, \n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2202/00.A -; zu den \nReformbemühungen und zur fortbestehenden Rückkehrgefährdung vgl. auch OVG NRW, Urteil \nvom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A ; zur Rückkehrgefährdung ehemaliger PKK-Aktivisten auch \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23. Februar 2006.\n\n52\n\nDie türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante \nstaatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Nach dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 hat der Mentalitätswandel noch nicht alle Teile \nder Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst. Es ist noch nicht gelungen, \nFolter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der \nHauptursachen dafür nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der nicht \neffizienten Strafverfolgung liegt. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. \nJanuar 2007, der eine erhebliche Verbesserung der Menschenrechtslage im \nVergleich zur Situation vor 2001 attestiert, heißt es, dass der Ruf nach \neinschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung mit dem Wiedererstarken \ndes PKK-Terrorismus lauter werde; im Osten und Südosten der Türkei komme es \nweiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK \nund den türkischen Sicherheitskräften; in Touristenzentren würden Terroranschläge \ndurch PKK-nahe Organisationen verübt; trotz Maßnahmen der Regierung gegen \nFolter und Misshandlungen im Rahmen der „Null-Toleranz-Politik\" und eines weiteren \nRückgangs bekannt gewordener Fälle sei die Strafverfolgung von Foltertätern immer \nnoch unbefriedigend; nach einem u.a. von amnesty international und pro asyl \nerstellten Gutachten aus Februar 2006 würden türkische Gerichte in politischen \nStrafverfahren auch derzeit noch auf der Grundlage erfolterter Geständnisse \nverurteilen; laut Menschenrechtsorganisationen sei davon auszugehen, dass die \nMehrzahl der Fälle von Folter und Misshandlung nicht bei offiziell erfassten \npolizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkämen; allerdings lägen \ndarüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Festnahmen durch Sicherheitskräfte \nin Zivil mit Misshandlung oder Folter komme, keine zuverlässigen Erkenntnisse vor; \nviele der angezeigten Fälle hätten keinen im weitesten Sinne als politisch zu \nbezeichnenden Hintergrund, sondern bezögen sich auf den Verdacht anderer \nkrimineller Delikte, wie z. B. die Verfolgung von Drogendelikten. Es sei der \nRegierung noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. \n\n53\n\nNach einer Meldung der FAZ vom 7. September 2006 kommt das \nAntifolterkomitee des Europarats in einem auf einer Delegationsreise beruhenden \nBericht zu dem Schluss, dass das Gesamtbild \"nicht vollkommen beruhigend\" sei, \nobwohl in türkischen Gefängnissen und auf Polizeiwachen nur noch \n\"ausnahmsweise\" gefoltert werde. Insgesamt habe die Delegation des Europarats \nsowohl bei ihren Treffen mit Gefangenen als auch in den Gesprächen mit Ärzten, \nAnwälten und Menschenrechtsorganisationen eine \"positive Entwicklung\" festgestellt. \nDie gemeldeten Fälle von Misshandlungen hätten in den vergangenen Jahren \nerheblich abgenommen. Die Delegation habe nur von einem Fall erfahren, bei dem - \nMitte 2004 - im Polizeihauptquartier von Adana auf die Foltermethode \nzurückgegriffen worden sei, Beschuldigte an den Armen aufzuhängen und ihnen \nElektroschocks zu versetzen. In allen drei Provinzen habe es indes \"einige \nAnschuldigungen\" gegeben, wonach es in Polizeiwachen immer noch zu \n\"körperlicher Misshandlung\" gekommen sei. Eine Reihe von Beschwerden habe es \nauch mit Blick auf Festnahmen und öffentliche Demonstrationen gegeben. Die \nschlimmsten Beschwerden über Fälle von Misshandlung beträfen das \"Quetschen \nvon Geschlechtsteilen in Verbindung mit schweren Schlägen\" in drei Polizeiwachen. \nAndererseits sei aber deutlich geworden, dass die Rechte der Beschuldigten auf \nanwaltliche Betreuung oder die Fristen und Verfahren für den Aufenthalt in \npolizeilichem Gewahrsam im Regelfall eingehalten würden.\n\n54\n\nDer EU-Fortschrittsbericht der Kommission vom 9. November 2006 attestiert der \nTürkei zwar Fortschritte auch im Bereich der Justiz und der Menschenrechte. Die \nTürkei müsse aber in einigen Bereichen die Menschenrechtslage wesentlich \nverbessern. Noch immer werde - insbesondere außerhalb regulärer Haft - in der \nTürkei gefoltert, berichtet die Kommission. Die Einhaltung der Menschen- und \nMinderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im Südosten werde nach wie \nvor nicht europäischen Maßstäben gerecht. Die Unabhängigkeit der Justiz sei \ninzwischen auf dem Papier gewährleistet, in der Praxis gebe es jedoch \nEinschränkungen. Ferner wird festgestellt, dass sich das Wiederaufflammen der \nGewalt in einigen Teilen der Südosttürkei negativ auf die Menschenrechtslage \nausgewirkt habe.\n\n55\n\nVgl. EU-Fortschrittsbericht, 2,1, S. 10 f und 2.2, S. 13, 15, 25 und 4.23, S. 69, 71\n\n56\n\nVon einer verfestigten und nachhaltigen Veränderung der Sicherheitslage in der \nTürkei mit der Folge hinreichender Verfolgungssicherheit für einen ehemals unter \nVerfolgungsdruck ausgereisten kurdischen Flüchtling bei Rückkehr in die Türkei kann \nbei dieser Auskunftslage nicht gesprochen werden,\n\n57\n\nebenso: VG Düsseldorf, Urteile vom 19. September 2006 - 26 K 3635/06.A - , vom 28. Juni \n2006 - 20 K 5937/04.A - und vom 12. Mai 2006 - 26 K 1715/06.A -.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil \nvom 30. November 2006 - 4 K 3870/06.A - und VG Ansbach, Urteil vom 15. August 2006 - AN 1 \nK 06.30232 - Juris. \n\n58\n\nDies gilt auch im konkreten Fall des Klägers, der nach den Feststellungen im \nrechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vor seiner Ausreise im Jahre \n1990 dem Verdacht ausgesetzt war, Sympathisant der PKK zu sein, weil er als \nGuerillas verkleidete Soldaten u.a. mit Lebensmitteln versorgt hat. Er ist demnach \nseinerzeit den örtlichen Sicherheitsbehörden individuell in das Blickfeld geraten und \ndeshalb möglicherweise auch heute noch individuell registriert. Selbst wenn man in \nÜbereinstimmung mit dem oben zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 30. November 2006 davon ausgehen will, dass der türkische Staat gegenwärtig \nnicht mehr individuell gegen jeden vorgehen kann und will, der damals wegen des \nVerdachts der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln und Ähnlichem aus dem \nHeimatdorf vertrieben worden ist, und dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, bei der \nAbschiebung oder der Einreise im Zuge der dabei stattfindenden Vernehmung Opfer \neiner Misshandlung oder der Folter zu werden, so ist doch festzuhalten, dass die \nseinerzeitige Registrierung über die Jahre hinweg und auch außerhalb der östlichen \nLandesteile der Türkei noch zu einer Befragung führen kann, etwa bei einer Kontrolle \nan den Zugangsstraßen zu den von Kurden bewohnten Stadtviertel in der Westtürkei \noder in diesen Stadtvierteln selbst. Über die Wahrscheinlichkeit bei einer solchen \nBefragung gefoltert oder misshandelt zu werden, lässt sich mangels gesicherter \nErkenntnisse kaum eine Prognose treffen. Es verbietet sich deshalb die Annahme \nhinreichender Verfolgungssicherheit des Klägers bei einer Rückkehr ins \nHeimatland.\n\n59\n\nEin Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG \nkommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht.\n\n60\n\nAllerdings ist die Anerkennungsentscheidung nicht nur bei Änderung der \ntatsächlichen Verhältnisse im Heimatland, sondern auch dann zu widerrufen, wenn \ndie Voraussetzungen für eine Anerkennung deshalb nicht mehr vorliegen, weil der \nAusländer nach der Anerkennung den Tatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG, dessen \nSatz 1 hier allein in Betracht kommt, verwirklicht hat. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 \nAufenthG findet Abs. 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus \nschwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er \nwegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese \nBestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG \naus.\n\n61\n\nVgl. zu der Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C \n31.98 - BVerwGE 109, 1.\n\n62\n\nDie Ermächtigung zum Widerruf in derartigen Fällen ergibt sich bereits aus dem \nWortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, demzufolge die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG unverzüglich zu widerrufen sind, \"wenn die Voraussetzungen für sie nicht \nmehr vorliegen\". Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Ausländer infolge der \nÄnderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr \ndroht, sondern auch wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 Satz \n1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für \ndie Allgemeinheit ausgeht.\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -\n\n64\n\nDie Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in derartigen Fällen \nist zulässig, weil der betreffende Ausländer durch die Abschiebungshindernisse nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) geschützt ist und die Stellung als \npolitischer Flüchtling nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten \nVertrauensschutz ausgestaltet ist, \n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - EZAR 214 Nr. 13 (zu § 51 Abs. 3 \nAuslG 1990).\n\n66\n\nDie rechtskräftige Verurteilung führt aber nur dann zum Widerruf der Asyl- und \nFlüchtlingsanerkennung, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht,\n\n67\n\nvgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - BVerwGE 112, \n185.\n\n68\n\nDas bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue \nvergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich \nentfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht,\n\n69\n\nBVerwG, Urteile vom 16. November 2000 a.a.O. und vom 1. November 2005 a.a.O.\n\n70\n\nBei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft \ndroht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, \ninsbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, \ndie Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten \nRechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und \nLebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die \nder gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, \ndie so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei \nJahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko \nverknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, \nnamentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen \nEnergie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben \nanderer Menschen gefährdet. Allein der Umstand, dass der Ausländer die \nFreiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos \nschließen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 51 Abs. 3 2. Alternative \nAuslG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung \nihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von \nvornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung \nverbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe \ndie Vorschrift praktisch weitgehend leer. Dies gilt zumal in Asylverfahren, da es hier - \nanders als bei der Anfechtung einer rein ausländerrechtlichen \nAbschiebungsandrohung - im Falle eines Rechtsstreits maßgeblich auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (§ 77 Abs. 1 \nAsylVfG).\n\n71\n\nBVerwG, Urteil vom 16. November 2000 a.a.O.\n\n72\n\nAuch der Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und \ndie Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt \nworden ist, genügt für sich allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr \nzu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB \nvon tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz \ndar,\n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 \nAuslG 1990 Nr. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - DVBl \n2000, 697.\n\n74\n\nEine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer \nBeweiserleichterung begründen sie indes nicht.\n\n75\n\nAbgesehen davon, dass die für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG \nzuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über \ndie Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und \nBeurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind,\n\n76\n\nvgl. zu § 56 StGB BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - a.a.O. S. 41, \n\n77\n\nhaben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder \nvon ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können \ndeshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer \nanderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies \nkann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 \nStGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der auch vom \nGesetzgeber im Rahmen der Ausweisungstatbestände berücksichtigten \nStrafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 \nNr. 1 AuslG) - schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der \nJustizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) naturgemäß eher \nResozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der \nAussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige \nEntlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit \nverantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die asyl- und \nausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert, \n\n78\n\nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. November 1992 - 1 B 197.92 - InfAuslR 1993, \n121.\n\n79\n\nBei dieser Gefahrenprognose kann das Gericht neben den Strafakten und dem \nVollstreckungsheft sowie einem aktuellen Bundeszentralregisterauszug auch \ninzwischen entstandene ausländerrechtliche Vorgänge und gegebenenfalls \nAuskünfte der Bewährungshilfe heranziehen. Bei seiner Abwägung hat es unter \nanderem neben der Sozialprognose, die der Aussetzung der Reststrafe zur \nBewährung zugrunde liegt, auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle \nEnergie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, vor allem die \nGefährlichkeit der abgeurteilten Tat, zu würdigen. Es hat sich auch damit \nauseinander zusetzen, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld zurückgekehrt ist, \naus dem heraus er die Tat begangen hat, und welche Auswirkungen dies \ngegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat.\n\n80\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist eine konkrete Wiederholungsgefahr zu \nverneinen. Maßgeblicher Auslöser für die begangene Straftat des Klägers waren die \naus der Drogensucht entstandenen Schulden im Berufsspielermilieu, der aus diesem \nUmfeld ausgeübte Druck, die Schulden zurückzuzahlen und der Druck, sich die zur \nFinanzierung der Drogensucht weiterhin erforderlichen finanziellen Mittel zu \nbeschaffen. Es handelte sich mithin um einen typischen Fall der \nBeschaffungskriminalität, die allerdings in der konkreten ausgeübten Form einer \nerheblichen kriminellen Energie bedurfte und Skrupellosigkeit offenbarte. Die \näußeren Faktoren, die zur Begehung der Straftat führten, haben sich erheblich \ngewandelt. Aber auch der Kläger erscheint in seiner Persönlichkeit gefestigt und \ngewillt zu sein, das vor der Inhaftierung bzw. Unterbringung geführte Leben zu \nändern. Von seiner kriminellen Vergangenheit und von zukünftigem Drogenkonsum \nhat er sich nach Einschätzung der Vollzugseinrichtung im Therapiebericht vom 23. \nJanuar 2007 glaubhaft distanziert. Der Kläger ist während des gesamten \nTherapiezeitraums drogenfrei und alkoholabstinent gewesen. Er hat sich mit seiner \ndissozialen Persönlichkeitsentwicklung, seiner Sucht und seiner Neigung zum \nGlücksspiel auseinandergesetzt und Erkenntnisse über sich gewonnen. Er hat in der \nTherapie, wie er in Belastungserprobungen zeigen konnte, gelernt, mit seiner \nSuchterkrankung umzugehen, ist sich des Rückfallrisikos bewusst, in seinem \nAbstinenzvorsatz gefestigt und insgesamt in seiner Persönlichkeit stabilisiert. Er ist \nnach der Entlassung nicht in das frühere soziale Umfeld zurückgekehrt, sondern in \nseine Familie und den Freundeskreis gut eingebunden. Er geht einer regelmäßigen \nArbeit nach, hat eine feste Partnerin und will seine Verlobte heiraten, sobald diese \neine Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis erhält. Arbeitgeber und Familie wissen um \ndie Problematik der Spiel- und Drogensucht, so dass insoweit keine durchgreifenden \nKonflikte zu erwarten sind. Therapeuten und Bewährungshelfer beschreiben den \nKläger als äußerst zuverlässig, pünktlich, und den jetzigen Lebensumständen und \ndabei auftretenden Anforderungen gewachsen.\n\n81\n\nWörtlich heißt es zusammenfassend im Therapiebericht der \nMaßregelvollzugseinrichtung vom 23. Januar 2007: \n\n82\n\n„Herr Q. hat im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Zukunft von hier aus so \nrealistisch geplant, wie es ihm möglich war, so dass von einer günstigen \nAusgangsbasis bzgl. der Legal- Sozial- und Suchtprognose ausgegangen \nwerden kann. Im Verlauf der Behandlung konnte Herr Q. in zunehmend \nintensiveren Belastungserprobungen zeigen, dass er es schafft unter den \njetzigen Lebensumständen Anforderungen gewachsen zu sein, ohne erneut in \nden Drogenkonsum zurückzufallen. Herr Q. hat sich von seiner kriminellen \nVergangenheit und zukünftigem Drogenkonsum glaubhaft distanziert.\" \n\n83\n\nUnd an anderer Stelle: \n\n84\n\n„Die Lebensbereiche Arbeit, Wohnen und Freizeit hatte Herr Q. für sich im \nRahmen der bestehenden Dauerbelastungserprobung so vorbereitet und \ngestaltet, dass von einer günstigen Ausgangsbasis bzgl. der Legal- Sozial- und \nSuchtprognose ausgegangen werden kann. Der Rehabilitations- und \nIntegrationsprozess des Herrn Q. ist mit ihm soweit vorbereitet, dass er aus \nunserer Sicht mit den Mitteln des Maßregelvollzugs keine weiteren \nVerbesserungen mehr erreichen konnten.\"\n\n85\n\nFür das erkennende Gericht bietet sich - auch nach persönlicher Anhörung des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung - das Bild einer geläuterten Persönlichkeit. \nDas Gericht nimmt dem Kläger ab, dass ihm die Vergangenheit eine Lehre war und \ndass er alle Kraft daran setzen wird, keine Drogen mehr zu konsumieren. Damit \ndürfte aber auch die Gefahr erneuter Straftaten von vergleichbarem Gewicht gering \nsein, wenngleich - worauf im Therapiebericht ebenfalls hingewiesen wird - wie bei \nallen Suchterkrankungen ein erhöhtes Restrisiko besteht. Der Einzelrichter, der dem \nKläger in der mündlichen Verhandlung eindringlich vor Augen geführt hat, dass er \nselbst bei einem für ihn günstigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens sozusagen \n„lebenslang\" unter Bewährung steht und ein erneutes Abrutschen in die Drogen oder \nSpielerszene unweigerlich nicht nur Bestrafung, sondern auch den Widerruf der Asyl- \nund Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben dürfte, hatte hierbei den Eindruck, dass \nsich der Kläger seiner Situation bewusst war und bereit ist, nach allen Kräften daran \nzu arbeiten, dass er nicht mehr drogen- und/oder strafrückfällig wird. Bezeichnend für \nden Willen des Klägers ist, dass er sich eingangs der Therapie - trotz Vorbehalten \nund Bedenken seitens der Vollzugseinrichtung, die eine Therapie wegen fehlender \nSprachkenntnisse nicht für sinnvoll erachtete - die unabdingbaren Voraussetzungen \nfür einen Erfolg der Therapie selbst erarbeitete. Denn der Kläger hat auf eigene \nInitiative und innerhalb relativ kurzer Zeit ausreichende Deutschkenntnisse erworben, \num die Therapie überhaupt durchführen zu können. Festzuhalten ist auch, dass der \nKläger glaubwürdig Reue sowie Scham- und Schuldgefühle empfindet, was mit dem \nvorhandenen Unrechtsbewusstsein ebenfalls dazu beitragen sollte, dass sich der \nKläger in Zukunft straffrei führen wird. Im Prognosegutachten der Sachverständigen \nDr. H und Dr. I vom 12. Juli 2006 heißt es diesbezüglich:\n\n86\n\n„Bei einem durchaus vorhandenen Unrechtsbewusstsein wurde Empathie \nmit den Opfern nur in Ansätzen deutlich, was zum Teil daher rührt, dass sie von \nHerrn Q in einem grundsätzlich gewaltbereiten Spielermilieu angesiedelt \nwerden. Andererseits schilderte er nachvollziehbar tief empfundene Scham- \nund Schuldgefühle seinem Freund gegenüber, den er zur Teilnahme an dem \nÜberfall überredet hatte. In diesem Zusammenhang wirkte sein Wunsch, \nanderen Menschen kein Leid mehr zufügen zu wollen, in keiner Weise \naufgesetzt, sondern von ehrlicher Überzeugung getragen\".\n\n87\n\nIm Prognosegutachten der Sachverständigen Dr. H und Dr. I vom 12. Juli 2006 \nwird weiter ausgeführt:\n\n88\n\n„Herr Q ist, bevor er kokain- und spielsüchtig wurde, nicht mit delinquentem \nVerhalten aufgefallen. Auch in den Jahren der Behandlung im Maßregelvollzug \nmit schließlich umfassenden Lockerungen ist er bei Abstinenz nicht erneut \nstraffällig geworden. Die Delinquenz des Probanden steht in direktem \nZusammenhang mit seiner Sucht, so dass Abstinenz die absolute \nVoraussetzung für ein künftiges straffreies Leben ist.\"\n\n89\n\nDie Gutachterinnen weisen im Folgenden zwar darauf hin, dass sich verlässliche \nAussagen immer nur für einen begrenzten Zeitraum und ein definiertes Setting \nstellen ließen. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die erforderliche \nlängerfristige Gefahrenprognose,\n\n90\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1992 a.a.O.,\n\n91\n\nzuungunsten des Klägers ausfallen müsste. Die Gefahrenprognose kann \nnaturgemäß nicht sämtliche möglichen und denkbaren Ereignisse der Zukunft \neinbeziehen und verwertbar machen. Eine nicht voraussehbare, vom Kläger nicht \ngewünschte Änderung der Lebensumstände mag möglicherweise dazu führen, dass \nder Kläger rückfällig wird. Eine konkrete Wiederholungsgefahr folgt hieraus jedoch \nnicht, zumal die Gutachterinnen auch darauf verweisen, dass eine dissoziale \nPersönlichkeitsstörung bei dem Kläger nicht vorliege, was prognostisch günstig zu \nwerten sei. Ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, eine \ndeutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer \nNormen, Regeln und Verpflichtungen, oder die Neigung, vordergründige \nRationalisierungen für eigenes Fehlverhalten anzubieten, erfülle der Kläger nicht, \nwas prognostisch als günstig zu werten sei. Die Tatsache, dass der Kläger vorher \nstrafrechtlich nie aufgefallen ist, wird von den Gutachterinnen ebenfalls als \nprognostisch günstig eingeschätzt, weil dies dafür spreche, dass tatsächlich die \nkonflikthafte Situation ausschlaggebend gewesen sei. Der Kläger habe bis zu seiner \nFestnahme in einem stabilen Beschäftigungsverhältnis gestanden und als \nzuverlässiger Mitarbeiter gegolten. Betrachte man den Behandlungsverlauf und den \npersönlichen Eindruck bei den Begutachtungen, so stehe das delinquente Verhalten \ndes Klägers in direkter Verbindung mit seiner Kokain- und Spielsucht.\n\n92\n\nIst aber davon auszugehen, dass der Kläger seine Suchterkrankung „im Griff hat\" \nund seine Persönlichkeit sowie sein Verhalten in den nächsten Jahren durch \nflankierende therapeutische Maßnahmen zunehmend eine Stabilisierung erfahren \nwird, kann auch nicht die konkrete Gefahr bejaht werden, dass der Kläger wiederholt \nstraffällig wird.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n94\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-24/20-k-4697-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-24/20-k-4697-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266925","retrieved":"2026-07-09 02:35:16.785395+00:00"}}