{"status":"available","doknr":"OLD266924","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0124.13K8322.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"13 K 8322/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Nichterstattung der sog. „Praxisgebühr\" bei der \nGewährung von Beihilfen für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische \nLeistungen nach § 12 Abs. 1 BhV.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 18. Mai 2004 setzte die Oberfinanzdirektion L1 als \nBeihilfestelle auf den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2004, mit dem u.a. Ausgaben \nfür ärztliche Leistungen im ersten Quartal 2004 in Höhe von 85,61 Euro geltend \ngemacht wurden, Beihilfe fest. Von der Summe der zu gewährenden Beihilfe wurden \n10,- Euro „Praxisgebühr\" abgezogen.\n\n4\n\nDurch Schreiben vom 24. Mai 2004 erhob der Kläger Widerspruch. Zur \nBegründung führte er aus, die einbehaltene „Praxisgebühr\" führe - anders als bei \ngesetzlich Krankenversichten - zu keiner Entlastung der privaten \nKrankenversicherungen. Damit stelle die Praxisgebühr für Beamte eine einseitige \nund unzumutbare Belastung dar. Dabei würden bestimmte Beamtengruppen wie \nchronisch Kranke, Behinderte, Schwangere und solche mit Kindern in besonderer \nWeise benachteiligt. Zudem diene die „Praxisgebühr\" allein der Entlastung des \nHaushalts des Dienstherrn. Im Übrigen sei angesichts dessen, dass die Beihilfe nur \neinen Teil der Gesundheitskosten trage, nur eine anteilige Übertragung und \nEinbehaltung gerechtfertigt. Insgesamt verletze die Regelung die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn. Es handele sich um eine Verletzung der Alimentationspflicht, da eine \nErstattungsschwelle eingeführt werde, die dem Beihilferecht wesenfremd sei. Aus \ndiesem Grund seien die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. \n33 Abs. 5 GG verletzt.\n\n5\n\nDurch weiteren Bescheid vom 16. September 2004 setzte die Beklagte auf den \nAntrag des Klägers vom 2. September 2004, mit dem u.a. Kosten für ärztliche \nLeistungen im 2. Quartal von 16,69 Euro und im 3. Quartal von 50,- Euro geltend \ngemachte wurde, Beihilfe fest und minderte die gewährte Beihilfe um 20,- Euro.\n\n6\n\nAuch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. \nSeptember 2004 Widerspruch.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 wies die \nOberfinanzdirektion L1 die Widersprüche zurück. Für den Kläger sein kein \nBefreiungstatbestand gegeben. Der Abzug der „Praxisgebühr\" bei der Erstattung sei \nrechtmäßig, da der Beamte keinen Anspruch auf eine Unveränderbarkeit des \nBeihilfesystem habe. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 28. Dezember 2004 unter Wiederholung und Vertiefung \nseines Vorbringens im Vorverfahren Klage erhoben. \n\n9\n\n§ 12 BhV verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher nichtig. Die \nwirkungsgleiche Übertragung der „Praxisgebühr\" aus dem Bereich der gesetzlichen \nKrankenversicherung in den Bereich der Beihilfe sei rechtswidrig. Bei den gesetzlich \nVersicherten führe diese letztlich zur Stabilisierung bzw. Senkung der \nKrankenkassenbeiträge. Für die Beihilfeberechtigten ergebe sich keine Entlastung, \nda die privaten Krankenversicherungen an der Kürzung nicht partizipierten. \n\n10\n\nZudem werde gegen Art. 3 GG verstoßen, da die Praxisgebühr für alle \nBesoldungsgruppen in gleicher Höhe erhoben werde. Wegen des Fehlens einer \nsachgerechten Differenzierung nach Einkommenshöhe und vorhandenen \nBelastungen liege ein Verstoß vor.\n\n11\n\nEs sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die private Krankenversicherung keine \neinkommensabhängigen Beiträge erhebe.\n\n12\n\nIm Übrigen widerspreche es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn er \nLenkungsmaßnahmen dafür schaffe, dass Beamte von Vorsorgeuntersuchungen und \nmedizinische Behandlungen aus finanziellen Gründen absehen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung \nder Beihilfebescheide vom 18. Mai und 16. September 2004 und \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nOberfinanzdirektion L1 vom 29. November 2004 auf seine \nBeihilfeanträge vom 15. Mai 2004 und 2. September 2004 weitere \nBeihilfe in Höhe von insgesamt \n30,-- Euro zu bewilligen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Einführung der „Praxisgebühr\" verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. \nDie Fürsorgepflicht werde durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Diese gebiete \nnicht die Erstattung sämtlicher Aufwendungen. Eine unzumutbare Belastung im \nSinne einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation werde hierdurch nicht \nverursacht. Im Übrigen würden durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BhV \nBelastungsgrenzen eingeführt, die sozialen Gesichtspunkten Rechnung trügen.\n\n18\n\nDurch Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 3. Januar 2007 haben die \nBeteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Einzelrichterin entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.\n\n23\n\nDie Bescheide vom 18. Mai 2004 und 16. September 2004 und der \nWiderspruchbescheid vom 29. November 2004 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen \nAnspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm unter teilweiser Aufhebung \nder Bescheide die begehrte weitere Beihilfe in Höhe der einbehaltenen \n„Praxisgebühr\" von 30,- Euro zu gewähren.\n\n24\n\nDer weitergehend geltend gemachte Anspruch des Klägers scheidet aus, weil § \n12 Abs. 1 Satz 2 BhV eine wirksame Minderung seines Beihilfeanspruchs aus § 5 \nBhV vorsieht.\n\n25\n\nDamit kann der Anspruch des Klägers nicht aus den Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der im Zeitpunkt der Entstehung der \nAufwendungen geltenden Fassung vom 1. November 2001 - GMBl. 2001, S. 918 - \nzuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 - GMBl. 2004, S \n379 - abgeleitet werden. Denn diese Vorschriften konkretisieren die Generalklausel \ndes § 79 BBG in wirksamer Weise.\n\n26\n\nDie BhV können trotz des fehlenden Gesetzescharakters derzeit als \nAnspruchsgrundlage herangezogen werden.\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 und \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 - 1 A \n1142/04 - veröffentlicht in NRWE.\n\n28\n\nEin Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen „Praxisgebühr\" besteht jedoch \nnicht.\n\n29\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10,- \nEuro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen \nAngehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, \nzahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen; dies gilt nicht für \nAufwendungen nach Satz 3. Weiterhin regelt § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV, dass Beträge \nnach Satz 1 und Satz 2 nicht abzuziehen sind bei Aufwendungen für a) Kinder bis \nzur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Fahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, \nb) Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der \nEntbindung, c) ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie \nLeistungen zur Früherkennung von Krankheiten, d) Leistungen, soweit nach § 6 Abs. \n1 Nr. 3 und 4 vom Bundesministerium des Inneren beihilfefähige Höchstbeträge \nfestgesetzt worden sind.\n\n30\n\nWeiterhin sieht Abs. 2 unter anderem vor, dass Beträge nach Absatz 1 innerhalb \neines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen sind, soweit sie für den \nBeihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die \nBelastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt a) zwei vom Hundert des jährlichen \nEinkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5; b) für chronisch Kranke, die wegen \nderselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des jährlichen \nEinkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5. Verminderungen des zu \nberücksichtigenden Einkommens werden unter anderem für verheiratete \nBeihilfeberechtigte und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs \nvorgenommen.\n\n31\n\nDiese Regelungen, die den Erstattungsanspruch des Beihilfeberechtigten um \nden Abzug der „Praxisgebühr\" mindern, sind nicht wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht unwirksam.\n\n32\n\nZunächst besteht kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützten \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG, denn \ndie Beihilfe gehört einschließlich ihrer konkrete Ausformung nicht zu diesen. Denn \nder Schutz erstreckt sich nur auf jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der \nInstitution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und \nwährend eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der \nReichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. \nDas gegenwärtige System der Beihilfegewährung hat sich demgegenüber erst in \njüngerer Zeit herausgebildet.\n\n33\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, \n89.\n\n34\n\nIn Bezug auf die Fürsorgepflicht des Dienstherren, die ihre Verankerung in Art. \n33 Abs. 5 GG findet, und die ihrerseits die Grundlage der Beihilfe ist, liegt ebenfalls \nnoch kein Verstoß vor.\n\n35\n\nKraft seiner Fürsorgepflicht muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass der \namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller \nBelastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird.\n\n36\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, \n89.\n\n37\n\nDas Gericht teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nRheinland-Pfalz, \n\n38\n\nim Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10534/05- (veröffentlicht in JURIS), \n\n39\n\nund des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,\n\n40\n\nim Urteil vom 12. Oktober 2005 (veröffentlicht in JURIS), \n\n41\n\nwonach auch bei Einführung der „Praxisgebühr\" der Dienstherr noch \nausreichende Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass der amtsangemessene \nLebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch \nKrankheitsfälle nicht gefährdet wird.\n\n42\n\nDenn eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung \njeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht.\n\n43\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, \n89.\n\n44\n\nDamit sind die Grenzen des weiten Ermessens eingehalten, das dem Dienstherrn \nbei der Ausgestaltung der Alimentation und der Fürsorge im Krankheitsfall zusteht. \nDieses Ergebnis entspricht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n45\n\nvom 3. Juli 2003 - 2 C 24/02 - , DÖD 2004, 82; \n\n46\n\ndie ebenfalls die Rechtmäßigkeit einer Beihilferegelung zum Gegenstand hat, die \ndem Beihilfeberechtigten die Tragung eines Teil der Auslagen für die \nGesundheitsversorgung auferlegt. Dort wird die (landesrechtliche) Einführung einer \nKostendämpfungspauschale jedenfalls insoweit als unbedenklich angesehen, als ein \namtsangemessener Lebensunterhalt noch sichergestellt bleibt. Insoweit bestehen \nkeine starren Grenzen, d.h. die Bezüge enthalten keinen exakt bestimmbaren Anteil, \nmit dem der Beamten seine Eigenvorsorge betreiben kann und soll. \nVerfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastungen erst \nerreicht, wenn dieser Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.\n\n47\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, a.a.O., Verwaltungsgericht \nKöln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 - (veröffentlicht in NRWE) und \nVerwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 13 K 86/05 - (veröffentlicht in \nNRWE). \n\n48\n\nEs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, das die Praxisgebühr in Höhe \nvon \n10,-- Euro pro Quartal den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Klägers berührt. \n\n49\n\nAuch im Übrigen ist durch § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BhV eine angemessene \nBerücksichtigung besonderer Belastungen - insbesondere - familiärer Art gegeben. \nAus diesem Grunde ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG im Hinblick auf eine fehlende Abstufung im Verhältnis der Besoldungsgruppen \nvorliegt. Durch die genannten Vorschriften ist gewährleistet, dass ungleiche \nSachverhalte nicht in verfassungswidriger Weise gleich behandelt werden.\n\n50\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf das Verhältnis von gesetzlicher und \nprivater Krankenversicherung, bzw. auf die Tatsache, dass nur der erstgenannten die \n„Praxisgebühr\" zufließt und damit mittelbar die Belastungen der Versicherten absenkt \nnicht an. Die Ausgestaltung der Beihilfe unterliegt nur den dargestellten Grenzen und \nobliegt im übrigen der (gesetzgeberischen) Ausgestaltung mit einem weiten \ngesetzgeberischen Ermessen.\n\n51\n\nDamit besteht der Beihilfeanspruch des Klägers bezüglich seiner Anträge vom 5. \nMai und 2. September 2004 nur gemindert um die von der Beklagten zu Recht nicht \nerstattete „Praxisgebühr\".\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-24/13-k-8322-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-24/13-k-8322-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266924","retrieved":"2026-07-09 02:35:16.700293+00:00"}}